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A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. RECHTSGLEICHHEIT (RECHTSVERWEIGERUNG) EGAIJTE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE) 145
28. Uden vom 19. September 1948 i. S. LAthl gegen Wehrle und Kassatlonsgerleht des Kantons ZArich. Armenrec1u, Art. 4 BV. Einem mittellosen Ehemann darf das Armenrecht für einen rein vermögensrechtlichen Prozess gegen oinen Dritten nicht des- halb verweigert werden .. weil die mit. ihm in Gütertrennung lebende Ehefrau Vermögen besitzt. Umfang der ehelichen Bei- stands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 ff. ZGB) in Bezug auf den Rechtsschutz. . ABBistance iuiliciaire gratuite, art. 4 CF. L'assistanee judiciaire gratuite clans un proces purement pecu- niaire ne peut pas Atre refusee 8. un epoux indigent, parce que SR. femme, separee de .biens, possede une fortune. Etendue du devoir d'assistance et d'entretien des epoux (art. 159 ss 00) en ce qui conceme 1& defense des droits en justice. ABBistema giudiziaria gratuita, art. 4 CF. L'assistenza giudiziaria gratuita in una causa di carattere esclu- sivamente pecuniario non pub essere negata a un C9niuge indigente, pel fatto ehe sua moglie, ehe vive sotto il regime della separazione dei beni, possiede una sostanza. Esterurlone deI dovere d'assistenza dei coniugi (art. 159 e seg. 00) per qu.anto conceme 1& difesa davanti alle autorit8. giudiziarie. A. - Der Beschwerdeführer Lüthi reichte am 25. Juni 1945 beim BezirksgeriHit Zürich KJage auf Aberkennung einer Forderwig Wii Fr. 8034.- ein, für die der Beklagten Elisabeth WeMe die provisorische Rechtsöffnung bewil- ligt worden war. Als ihm das Bezirksgericht auf Begehren der Beklagten für Prozesskosten und Prozessen~chädi gung eine Kaution von Fr. 900.- auferlegte, kam er um 10 AB 72 I - 1946 146 Staatsrecht. :Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ein. Das :Bezirksgericht nahm zwar an, dass Lüthi vermögenslos und erwerbsunfähig sei, lehnte das Armenrechtsgesuch aber trotzde:r;n ab im Hinblick auf die aus Art. 159 Abs. 2 und 161 Abs.· 2 ZGB folgende Beistandspflicht seiner Ehefrau, die ein Vermögen von Fr. 30,000.- besitze. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht aus öffentlich-rechtlichen Gründen ab, wobei es die Frage offen liess, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers nach Familienrecht verpflichtet sei, ihm die Mittel zur Leistung einer Prozesskaution zur. Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer reichte hiegegen eine Nichtigkeits- beschwerde ein. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies diese durch Urteil vom 11. Mai 1946 ab mit im wesent- lichen folgender Begründung:· Das Obergericht habe Zu Unrecht angenommen, dass für den Entscheid über das Armenrechtsgesuch ausschliesslich öffentlich-rechtliche Grundsätze in Betracht kämen. Die Frage, ob die mittel- lose Prozesspartei Anspruch auf Leistungen ihrer Ange- hörigen, insbesondere ihrer Ehefrau habe (BGE 66 II 70), beantworte sich nach Privatrecht. So habe das Obergericht auch in seinem grundsätzlichen Entscheid BlZR 40 S. 261ff. entschieden, wo es die Vorschusspflicht der Ehegatten im Scheidungsverfahren mit der gegenseitigen Beistandspßicht begründet habe. Zu prüfen sei daher, ob die Frau des Beschwerdeführers, die neben der Aussteuer ein Barver- mögen von Fr. 28,000.- besitze, verpflichtet sei, ihm die Mittel für die Kautionsleistung zur Verfügung zu stellen. Die Praxis der Zürcher Gerichte gebe hierüber keine ein- heitliche Auskunft. Sie betreffe zudem den Scheidungs- prozess und lasse sich nicht ohne weiteres auf Forderungs- prozesse mit Dritten übertragen. Immerhin beantworte sich auch die Frage, ob ein Ehegatte dem andern die Kosten der Prozessführung mit Dritten zur Verfügung zu stellen habe, nach den Regeln über die allgemeine Bei- standspflicht Und nicht nach' den besondern güterrecht- lichen Vorschriften. Nun sei nach Axt. 161 Abs. 2 ZGB die Roohtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 28. 147 Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann ganz allgemein bei- zustehen, soweit das im Interesse' der Gemeinschaft erfor- derlich und soweit ihr das möglich sei. Darin sei grund- sätzlich auch die Verpflichtung eingeschlossen, ihm die Durchführung von Prozessen zu ermöglichen. Diese Ver- pflichtung sei allerdings an zwei Voraussetzungen ge- knüpft, einmal, dass im Falle eines ungünstigen Prozess- ausgangs das Interesse der ehelichen Gemeinschaft, ins- besondere deren wirtschaftliche Existenz, beeinträchtigt 'sei, und weiter, dass die finanzielle Lage der Ehefrau die Verpflichtung zur Beistandsleistung rechtfertige. Diese Voraussetzungen seien aber hier erfüllt: Wenn der Be- schwerdeführer im Prozess unterliegen und zur Zahlung von Fr. 8034.- verpflichtet werden sollte, würden die an sich prekären wirtschaftlichen Verhältnisse der ehelichen Gemeinschaft aufs schwerste erschüttert; andrerseits sei das Vermögen der Ehefrau so erheblich, dass ihr die Leistung eines Vorschusses von Fr. 900.- zuzumuten sei. B. - Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer das Bundesgericht um Auf- hebung dieses Entscheides des Kassationsgerichts und um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Be- gründung wird unter Berufung auf Art. 4 BV geltend gemacht: Die Annahme, dass bei der Prüfung der wirt- schaftlichen Verhältnisse eines um das Armenrecht nach- suchenden Ehemanns auch das Vermögen der Ehefrau mitzuberücksichtigen sei, verstosse gegen den klaren Wortlaut von § 81 ZPO und sei daher willkürlich. Unhalt- bar sei aber auch die Auffassung, aus Art. 161 Abs. 2 ZGB lasse sich die Pflicht der Ehefrau ableiten, dem Ehemann im Rechtsstreit mit Dritten Prozesskosten zur Verfügung zu stellen. Ihre Pflicht, ihm in der Not beizustehen, beziehe sich nur auf den Unterhalt. O. - Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdebeklagte Wehrle beantragt Abweisung der Beschwerde, da das Kassationsgericht . § 81 ZPO und Art. 161 Abs. 2 ZGB nicht 148 Staatsreoht. willkürlich, sondern im: Gegenteil richtig und sinngemäss angewendet habe. Das Burulesgericht zieht in Erwägung:
1. - Da das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerde- führer eine Prozesskaution von Fr. 900.- auferlegt und damit die Androhung verbunden hat, dass seine Klage bei Nichtleistung der Kaution nicht an die Hand genom- men werde, ist auch der unmittelbar aus Art. 4 BV flies- sende bundesrechtliche Armenrechtsanspruch im Streit. Das Bundesgericht hat daher nicht bloss, wie beide Par- teien offenbar annehmen, zu prüfen, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung auf einer willkür- lichen Gesetzesanwendung beruhe; vielmehr steht ihm die freie rechtliche "Überprüfungsbefugnis zu, also auch die freie Bestimmung des Rechtsbegriffs der Armut (Be- dürftigkeit), durch die der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bedingt ist (BGE 67 I 68).
2. - Der Beschwerdeführer ist, wie schon das Bezirks- gericht festgestellt hat, zur Zeit vermögenslos und erwerbs- unfähig. Die kantonalen Gerichte haben ihm das Armen- recht nur deshalb verweigert, weil seine Ehefrau neben ihrer Aussteuer über ein Barvermögen von Fr. 28,000.- verfügt. Beim Entscheid darüber, ob im Hinblick auf dieses Vermögen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen ist, ist davo:Q. auszugehen, dass einer um das Armenrecht nachsuchenden Prozesspartei grundsätzlich nur solche Mittel angerechnet werden dürfen, über die sie wirklich verfügen kann (BGE 67 I 70 Erw. 3). Es fragt sich somit, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers rechtlich verpflichtet "ist, ihm die im Aberkennungsprozess' gegen Elisabeth Wehrle zu erlegende Prozesskaution von Fr. 900.- vorzuschiessen. Eine solche Pflicht der Ehefrau lässt sich jedenfalls nicht aus dem ehelichen Güterrecht ableiten. Der Be- schwerdeführer lebt mit seiner Frau in Gütertrennung. Seine finanziellen Ansprüche gegen sie richten sich daher Reohtsgleiohheit (Reehtsverweigerung). N° 28. 149 nach Art. 246 ZGR Danach kann aber die Ehefrau ledig- lich verhalten werden, einen angemessenen Beitrag an die ehelichen LaBte1& zu leisten, und als solche können die Kosten von Prozessen des Ehemanns gegen Dritte selbst dann· nicht betrachtet werden, wenn ein ungünstiger Prozessausgang die wirtschaftliche Existenz der Gemein- schaft gefährden könnte. Wenn das Güterrecht einen Ehe- gatten für die Verbindlichkeiten des andern nicht haften lässt, verpflichtet es ihn auch nicht, für die dem andern im Rechtsstreit mit den Gläubigern erwachsenden Kosten aufzukommen. Es kann sich nur fragen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers ihm die Prozesskaution auf Grund der allgemeinen Beistandspflicht zur Verfügung zu stellen habe, und zwar aus ihrem Vermögen, da sie keinen Arbeits- erwerb hat und der Vermögensertrag offensichtlich bei weitem nicht ausreicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes. Rechtsprechung und Lehre haben anerkannt, dass die dem Ehemartn nach Art. 159, 160 ZGB obliegende Bei- stands- und Unterhaltspflicht. nicht nur den eigentlichen Lebensunterhalt der Frau umfasst, sondern auch ideelle Bedürfnisse, insbesondere den Rechtsschutz (BGE66 II 70, 67 I 69; EGGER ZGB Art; 145 N. 17, 160 N. 11). Doch wird allgemein angenommen, dass sich diese Pflicht auf die Wahrung der persönlichen Rechte der Frau beschränke und der Ehemann ihr daher nur die Kosten des Scheidungs- prozesses und anderer, in die persönlichen Verhältnisse ein- greifender Prozesse zur Verfügung zu stellen habe, nicht aber die Kosten rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten, soweit er dafür nicht aus güterrechtlichen Gründen (Art. 168 Abs. 2, 200 Abs. 2, 216 Abs. 2 ZGB) aufzukommen habe (ETTER, Die vorsorgl. Massnahmen im Ehescheidungs- und Ehetrennungsprozess S. 90 ff.; MEYER, Die Pflicht der Ehegatten zu wirtschaftlichem Beistand S. 9/10; HAESOHEL, Le devoir d'entretien entre epoux S. 70 ff. ; LEEMANN, SJZ 30 S. 219; im gleichen Sinne wohl EGGER, der in der ersten Auflage noch jede Pflicht des Ehemanne 150 Staatsrecht. zur Tragung von Prozesskosten der Frau verneinte; vgl.
1. Aufl. Art. 160 Bem. 5 cl, 2. Aufl. Art. 145 N. 17, woraUf in N. 11 zu Art. 160- und indirekt in N. 13 zu Art. 200 vei-wiesen wird). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Ist aber der Ehemann nach Art. 159, 160 ZGB nicht ver- pflichtet, der Ehefrau die Kosten rein vermögensrecht- licher Streitigkeiten zur Verfügung zu stellen, so ist ohne weiteres klar, dass die Ehefrau auf Grund von Art. 161 Abs. 2 ZGB nicht verhalten werden kann, für die Kosten solcher Prozesse des Ehemanns aufzukommen, denn die Beistands- und Unterhaltspflicht der Ehefrau ist jeden- falls keine weitere als diejenige des Ehemanns. Im Gegenteil hat die 11. Zivilabteilung des Bundesgerichts gestützt auf die Entstehungsgeschichte von Art. 161 Abs. 2 ZGB ange- nommen, dass diese Bestimmung der Ehefrau keine finan- ziellen Verpflichtungen auferlege, die nicht schon im ehe- lichen Güterrecht ihre Grundlage fänden (BGE 52 11 425). Wie sich damit die von einzelnen kantonalen Obergerichten vertretene Auffassung verträgt, dass die Ehefrau dem mittellosen Ehemann die Kosten des Scheidungsverfah- rens _ vorzuschiessen habe, wenigstens wenn sie Klägerin sei (BlZR 40 S. 261 ff., SJZ 31 S. 105, 33 S. 349), kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist sie nicht ver- pflichtet, für die im vorliegenden Falle allein in Frage stehenden Kosten eines rein vermögensrechtlichenPro- zesses des Ehemanns gegen einen Dritten aufzukommen. Da das Kassationsgericht zu Unrecht eine solche Pflicht der Ehefrau angenommen und dem Beschwerdeführer das Armenrecht ausschliesslich aus diesem Grunde verweigert hat, ist die Beschwerde zu schützen. Demnach erkennt das Bu'tUlesgeriCht I Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des 1).assationsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 1946 aufgehoben. RechtBgleiohheit (RechtsVEp'eigerung). N0 29.
29. Urteil vom 26. September 1948 i. S. Fetzer gegen Fetzer . und AppeUatlonsriehter des Kantons, St. GaUen. Es bildet Rechtsverweigerung, wenn das in Art. IU SchKG vor- gesehene Recht auf Anscblusspfändung auf die Fälle beschrä.nkf; wird, in. denen dem Gläubiger der Weg der selbständigen Schuldbetreibung verschlossen ist. Best arbitraire delimiter le droit de participor a. Ia. saisie (art. III LP) aux cas dans lesquels le creanmer n's. pas Ja possibilite d'intenter une poursuite independante. E arbitrario di limitare il diritto di partecipare a.l pignoramento si casi in cui il creditore non ha'!a possibilita. di promuovere un'esecuzione indipendente. (Gekürzter Tatbestand.) A. - FrauFetzer,die Ehefrau des Rekursbeklagten. hat die Scheidungsklage eingereicht. Sie erklärte, dass sie für Unterhaltsbeiträge, die ihr Mann ihr und ihrem Kinde auf Grund einer vorsorglichen Verfügung im Sinne des Art. 145 ZGBschulde, an einer in Betreibungen gegen den Ehemann vollzogenen Pfändung nach Art. 111· SchKG teilnehmen wolle. Dieser bestritt das Anschlussrecht, worauf Frau und Kind gegen ihn Klage auf Schutz der Anschlusspfändung erhoben. Der Bezirksgerichtspräsident von Sargans wies die Klage ab und der Appellationsrichter des Kantons St. Gallen bestätigte diesen Entscheid durch Urteil vom 23. Mai 1946, in dem er ausführte : .. « 1. - Die Praxis hat als Grund des dem Ehegatten zustehenden Privilegs der Anschlusspfändung nach Art. 111 SchKG stets das Betreibungsverbot nach Art. 173 ZGB erkannt. Sie ist soweit gegangen, sich selbst über den Wortlaut von Art. 111 SchKG, wonach es sich um Forderungen aus dem ehelichen Verhältnis handeln muss, hinwegzusetzen und das Privileg hinsichtlich aller, Forderungen von Ehegatten zu gewähren, weil eben alle Forderungen vom Betreibungsverbot erfasst werden (BGE 61 111 Nr. 25 und 42 111 Nr. 63; JÄGER, Kom. zum 8chKG Art. 111 Bd. I N. 4 A, Erg. Bd. 11 N. 4, Erg. Bd,