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72_I_145

BGE 72 I 145

Bundesgericht (BGE) · 1948-09-19 · Deutsch CH
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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGAIJTE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

145

28. Uden vom 19. September 1948 i. S. LAthl gegen Wehrle

und Kassatlonsgerleht des Kantons ZArich.

Armenrec1u, Art. 4 BV.

Einem mittellosen Ehemann darf das Armenrecht für einen rein

vermögensrechtlichen Prozess gegen oinen Dritten nicht des-

halb verweigert werden .. weil die mit. ihm in Gütertrennung

lebende Ehefrau Vermögen besitzt. Umfang der ehelichen Bei-

stands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 ff. ZGB) in Bezug auf

den Rechtsschutz.

.

ABBistance iuiliciaire gratuite, art. 4 CF.

L'assistanee judiciaire gratuite clans un proces purement pecu-

niaire ne peut pas Atre refusee 8. un epoux indigent, parce que

SR. femme, separee de .biens, possede une fortune. Etendue du

devoir d'assistance et d'entretien des epoux (art. 159 ss 00)

en ce qui conceme 1& defense des droits en justice.

ABBistema giudiziaria gratuita, art. 4 CF.

L'assistenza giudiziaria gratuita in una causa di carattere esclu-

sivamente pecuniario non pub essere negata a un C9niuge

indigente, pel fatto ehe sua moglie, ehe vive sotto il regime

della separazione dei beni, possiede una sostanza. Esterurlone

deI dovere d'assistenza dei coniugi (art. 159 e seg. 00) per

qu.anto conceme 1& difesa davanti alle autorit8. giudiziarie.

A. -

Der Beschwerdeführer Lüthi reichte am 25. Juni

1945 beim BezirksgeriHit Zürich KJage auf Aberkennung

einer Forderwig Wii Fr. 8034.- ein, für die der Beklagten

Elisabeth WeMe die provisorische Rechtsöffnung bewil-

ligt worden war. Als ihm das Bezirksgericht auf Begehren

der Beklagten für Prozesskosten und Prozessen~chädi­

gung eine Kaution von Fr. 900.- auferlegte, kam er um

10

AB 72 I -

1946

146

Staatsrecht.

:Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ein. Das

:Bezirksgericht nahm zwar an, dass Lüthi vermögenslos

und erwerbsunfähig sei, lehnte das Armenrechtsgesuch

aber trotzde:r;n ab im Hinblick auf die aus Art. 159 Abs. 2

und 161 Abs.· 2 ZGB folgende Beistandspflicht seiner

Ehefrau, die ein Vermögen von Fr. 30,000.- besitze. Den

dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht aus

öffentlich-rechtlichen Gründen ab, wobei es die Frage

offen liess, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers nach

Familienrecht verpflichtet sei, ihm die Mittel zur Leistung

einer Prozesskaution zur. Verfügung zu stellen.

Der Beschwerdeführer reichte hiegegen eine Nichtigkeits-

beschwerde ein. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich

wies diese durch Urteil vom 11. Mai 1946 ab mit im wesent-

lichen folgender Begründung:· Das Obergericht habe Zu

Unrecht angenommen, dass für den Entscheid über das

Armenrechtsgesuch

ausschliesslich

öffentlich-rechtliche

Grundsätze in Betracht kämen. Die Frage, ob die mittel-

lose Prozesspartei Anspruch auf Leistungen ihrer Ange-

hörigen, insbesondere ihrer Ehefrau habe (BGE 66 II 70),

beantworte sich nach Privatrecht. So habe das Obergericht

auch in seinem grundsätzlichen Entscheid BlZR 40 S. 261ff.

entschieden, wo es die Vorschusspflicht der Ehegatten im

Scheidungsverfahren mit der gegenseitigen Beistandspßicht

begründet habe. Zu prüfen sei daher, ob die Frau des

Beschwerdeführers, die neben der Aussteuer ein Barver-

mögen von Fr. 28,000.- besitze, verpflichtet sei, ihm die

Mittel für die Kautionsleistung zur Verfügung zu stellen.

Die Praxis der Zürcher Gerichte gebe hierüber keine ein-

heitliche Auskunft. Sie betreffe zudem den Scheidungs-

prozess und lasse sich nicht ohne weiteres auf Forderungs-

prozesse mit Dritten übertragen. Immerhin beantworte

sich auch die Frage, ob ein Ehegatte dem andern die

Kosten der Prozessführung mit Dritten zur Verfügung zu

stellen habe, nach den Regeln über die allgemeine Bei-

standspflicht Und nicht nach' den besondern güterrecht-

lichen Vorschriften. Nun sei nach Axt. 161 Abs. 2 ZGB die

Roohtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 28.

147

Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann ganz allgemein bei-

zustehen, soweit das im Interesse' der Gemeinschaft erfor-

derlich und soweit ihr das möglich sei. Darin sei grund-

sätzlich auch die Verpflichtung eingeschlossen, ihm die

Durchführung von Prozessen zu ermöglichen. Diese Ver-

pflichtung sei allerdings an zwei Voraussetzungen ge-

knüpft, einmal, dass im Falle eines ungünstigen Prozess-

ausgangs das Interesse der ehelichen Gemeinschaft, ins-

besondere deren wirtschaftliche Existenz, beeinträchtigt

'sei, und weiter, dass die finanzielle Lage der Ehefrau die

Verpflichtung zur Beistandsleistung rechtfertige. Diese

Voraussetzungen seien aber hier erfüllt: Wenn der Be-

schwerdeführer im Prozess unterliegen und zur Zahlung

von Fr. 8034.- verpflichtet werden sollte, würden die an

sich prekären wirtschaftlichen Verhältnisse der ehelichen

Gemeinschaft aufs schwerste erschüttert; andrerseits sei

das Vermögen der Ehefrau so erheblich, dass ihr die

Leistung eines Vorschusses von Fr. 900.- zuzumuten sei.

B. -

Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde

ersucht der Beschwerdeführer das Bundesgericht um Auf-

hebung dieses Entscheides des Kassationsgerichts und um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Be-

gründung wird unter Berufung auf Art. 4 BV geltend

gemacht: Die Annahme, dass bei der Prüfung der wirt-

schaftlichen Verhältnisse eines um das Armenrecht nach-

suchenden Ehemanns auch das Vermögen der Ehefrau

mitzuberücksichtigen sei, verstosse gegen den klaren

Wortlaut von § 81 ZPO und sei daher willkürlich. Unhalt-

bar sei aber auch die Auffassung, aus Art. 161 Abs. 2 ZGB

lasse sich die Pflicht der Ehefrau ableiten, dem Ehemann

im Rechtsstreit mit Dritten Prozesskosten zur Verfügung

zu stellen. Ihre Pflicht, ihm in der Not beizustehen, beziehe

sich nur auf den Unterhalt.

O. -

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat

auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdebeklagte

Wehrle beantragt Abweisung der Beschwerde, da das

Kassationsgericht . § 81 ZPO und Art. 161 Abs. 2 ZGB nicht

148

Staatsreoht.

willkürlich, sondern im: Gegenteil richtig und sinngemäss

angewendet habe.

Das Burulesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Da das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerde-

führer eine Prozesskaution von Fr. 900.- auferlegt und

damit die Androhung verbunden hat, dass seine Klage

bei Nichtleistung der Kaution nicht an die Hand genom-

men werde, ist auch der unmittelbar aus Art. 4 BV flies-

sende bundesrechtliche Armenrechtsanspruch im Streit.

Das Bundesgericht hat daher nicht bloss, wie beide Par-

teien offenbar annehmen, zu prüfen, ob die Verweigerung

der unentgeltlichen Prozessführung auf einer willkür-

lichen Gesetzesanwendung beruhe; vielmehr steht ihm

die freie rechtliche "Überprüfungsbefugnis zu, also auch

die freie Bestimmung des Rechtsbegriffs der Armut (Be-

dürftigkeit), durch die der Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung bedingt ist (BGE 67 I 68).

2. -

Der Beschwerdeführer ist, wie schon das Bezirks-

gericht festgestellt hat, zur Zeit vermögenslos und erwerbs-

unfähig. Die kantonalen Gerichte haben ihm das Armen-

recht nur deshalb verweigert, weil seine Ehefrau neben

ihrer Aussteuer über ein Barvermögen von Fr. 28,000.-

verfügt. Beim Entscheid darüber, ob im Hinblick auf

dieses Vermögen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers

zu verneinen ist, ist davo:Q. auszugehen, dass einer um das

Armenrecht nachsuchenden Prozesspartei grundsätzlich

nur solche Mittel angerechnet werden dürfen, über die sie

wirklich verfügen kann (BGE 67 I 70 Erw. 3). Es fragt

sich somit, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers rechtlich

verpflichtet "ist, ihm die im Aberkennungsprozess' gegen

Elisabeth Wehrle zu erlegende

Prozesskaution von

Fr. 900.- vorzuschiessen.

Eine solche Pflicht der Ehefrau lässt sich jedenfalls

nicht aus dem ehelichen Güterrecht ableiten. Der Be-

schwerdeführer lebt mit seiner Frau in Gütertrennung.

Seine finanziellen Ansprüche gegen sie richten sich daher

Reohtsgleiohheit (Reehtsverweigerung). N° 28.

149

nach Art. 246 ZGR Danach kann aber die Ehefrau ledig-

lich verhalten werden, einen angemessenen Beitrag an die

ehelichen LaBte1& zu leisten, und als solche können die

Kosten von Prozessen des Ehemanns gegen Dritte selbst

dann· nicht betrachtet werden, wenn ein ungünstiger

Prozessausgang die wirtschaftliche Existenz der Gemein-

schaft gefährden könnte. Wenn das Güterrecht einen Ehe-

gatten für die Verbindlichkeiten des andern nicht haften

lässt, verpflichtet es ihn auch nicht, für die dem andern

im Rechtsstreit mit den Gläubigern erwachsenden Kosten

aufzukommen. Es kann sich nur fragen, ob die Ehefrau

des Beschwerdeführers ihm die Prozesskaution auf Grund

der allgemeinen Beistandspflicht zur Verfügung zu stellen

habe, und zwar aus ihrem Vermögen, da sie keinen Arbeits-

erwerb hat und der Vermögensertrag offensichtlich bei

weitem nicht ausreicht zur Bestreitung des notwendigen

Lebensunterhaltes.

Rechtsprechung und Lehre haben anerkannt, dass die

dem Ehemartn nach Art. 159, 160 ZGB obliegende Bei-

stands- und Unterhaltspflicht. nicht nur den eigentlichen

Lebensunterhalt der Frau umfasst, sondern auch ideelle

Bedürfnisse, insbesondere den Rechtsschutz (BGE66 II 70,

67 I 69; EGGER ZGB Art; 145 N. 17, 160 N. 11). Doch

wird allgemein angenommen, dass sich diese Pflicht auf

die Wahrung der persönlichen Rechte der Frau beschränke

und der Ehemann ihr daher nur die Kosten des Scheidungs-

prozesses und anderer, in die persönlichen Verhältnisse ein-

greifender Prozesse zur Verfügung zu stellen habe, nicht

aber die Kosten rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten,

soweit er dafür nicht aus güterrechtlichen Gründen (Art. 168

Abs. 2, 200 Abs. 2, 216 Abs. 2 ZGB) aufzukommen habe

(ETTER, Die vorsorgl. Massnahmen im Ehescheidungs- und

Ehetrennungsprozess S. 90 ff.; MEYER, Die Pflicht der

Ehegatten

zu

wirtschaftlichem

Beistand

S. 9/10;

HAESOHEL, Le devoir d'entretien entre epoux S. 70 ff.;

LEEMANN, SJZ 30 S. 219; im gleichen Sinne wohl EGGER,

der in der ersten Auflage noch jede Pflicht des Ehemanne

150

Staatsrecht.

zur Tragung von Prozesskosten der Frau verneinte; vgl.

1. Aufl. Art. 160 Bem. 5 cl, 2. Aufl. Art. 145 N. 17, woraUf

in N. 11 zu Art. 160- und indirekt in N. 13 zu Art. 200

vei-wiesen wird). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Ist

aber der Ehemann nach Art. 159, 160 ZGB nicht ver-

pflichtet, der Ehefrau die Kosten rein vermögensrecht-

licher Streitigkeiten zur Verfügung zu stellen, so ist ohne

weiteres klar, dass die Ehefrau auf Grund von Art. 161

Abs. 2 ZGB nicht verhalten werden kann, für die Kosten

solcher Prozesse des Ehemanns aufzukommen, denn die

Beistands- und Unterhaltspflicht der Ehefrau ist jeden-

falls keine weitere als diejenige des Ehemanns. Im Gegenteil

hat die 11. Zivilabteilung des Bundesgerichts gestützt auf

die Entstehungsgeschichte von Art. 161 Abs. 2 ZGB ange-

nommen, dass diese Bestimmung der Ehefrau keine finan-

ziellen Verpflichtungen auferlege, die nicht schon im ehe-

lichen Güterrecht ihre Grundlage fänden (BGE 52 11 425).

Wie sich damit die von einzelnen kantonalen Obergerichten

vertretene Auffassung verträgt, dass die Ehefrau dem

mittellosen Ehemann die Kosten des Scheidungsverfah-

rens _ vorzuschiessen habe, wenigstens wenn sie Klägerin

sei (BlZR 40 S. 261 ff., SJZ 31 S. 105, 33 S. 349), kann

hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist sie nicht ver-

pflichtet, für die im vorliegenden Falle allein in Frage

stehenden Kosten eines rein vermögensrechtlichenPro-

zesses des Ehemanns gegen einen Dritten aufzukommen.

Da das Kassationsgericht zu Unrecht eine solche Pflicht

der Ehefrau angenommen und dem Beschwerdeführer das

Armenrecht ausschliesslich aus diesem Grunde verweigert

hat, ist die Beschwerde zu schützen.

Demnach erkennt das Bu'tUlesgeriCht I

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des 1).assationsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai

1946 aufgehoben.

RechtBgleiohheit (RechtsVEp'eigerung). N0 29.

29. Urteil vom 26. September 1948 i. S. Fetzer gegen Fetzer

. und AppeUatlonsriehter des Kantons, St. GaUen.

Es bildet Rechtsverweigerung, wenn das in Art. IU SchKG vor-

gesehene Recht auf Anscblusspfändung auf die Fälle beschrä.nkf;

wird, in. denen dem Gläubiger der Weg der selbständigen

Schuldbetreibung verschlossen ist.

Best arbitraire delimiter le droit de participor a. Ia. saisie (art. III

LP) aux cas dans lesquels le creanmer n's. pas Ja possibilite

d'intenter une poursuite independante.

E arbitrario di limitare il diritto di partecipare a.l pignoramento

si casi in cui il creditore non ha'!a possibilita. di promuovere

un'esecuzione indipendente.

(Gekürzter Tatbestand.)

A. -

FrauFetzer,die Ehefrau des Rekursbeklagten.

hat die Scheidungsklage eingereicht. Sie erklärte, dass

sie für Unterhaltsbeiträge, die ihr Mann ihr und ihrem

Kinde auf Grund einer vorsorglichen Verfügung im Sinne

des Art. 145 ZGBschulde, an einer in Betreibungen gegen

den Ehemann vollzogenen Pfändung nach Art. 111· SchKG

teilnehmen wolle. Dieser bestritt das Anschlussrecht,

worauf Frau und Kind gegen ihn Klage auf Schutz der

Anschlusspfändung erhoben.

Der Bezirksgerichtspräsident von Sargans wies die

Klage ab und der Appellationsrichter des Kantons St.

Gallen bestätigte diesen Entscheid durch Urteil vom 23.

Mai 1946, in dem er ausführte : ..

« 1. -

Die Praxis hat als Grund des dem Ehegatten

zustehenden Privilegs der Anschlusspfändung nach Art.

111 SchKG stets das Betreibungsverbot nach Art. 173

ZGB erkannt. Sie ist soweit gegangen, sich selbst über

den Wortlaut von Art. 111 SchKG, wonach es sich um

Forderungen aus dem ehelichen Verhältnis handeln

muss, hinwegzusetzen und das Privileg hinsichtlich aller,

Forderungen von Ehegatten zu gewähren, weil eben alle

Forderungen vom Betreibungsverbot erfasst werden (BGE

61 111 Nr. 25 und 42 111 Nr. 63; JÄGER, Kom. zum

8chKG Art. 111 Bd. I N. 4 A, Erg. Bd. 11 N. 4, Erg. Bd,