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72_IV_53

BGE 72 IV 53

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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StrafgM&tzbuoh. N• 16. funden. Dem Gesetzgeber ist weder entgangen, dass der Richter häufig 1n die Lage kommen kann, für ein Ver- brecJ:ten oder Vergehen· bloss Haft oder Busse auszuspre- chen, noch dass in diesem Falle der bedingte Strafvollzug für eine frühere Tat in gleicher Weise widerrufen werden muss, wie wenn für das während der Probezeit begangene Verbrechen oder Vergehen Zuchthaus oder Gefängnis aus- gesprochen wurde. Als man im Nationalrat erfolglos bean- tragte, der Richter solle ermächtigt werden, die Strafe ausnahmsweise nicht vollziehen zu lassen, wenn das neue Verbrechen oder Vergehen geringfügiger Art ist, wies der Antragsteller darauf hin, dass sonst beispielsweise eine oohtmonatige Gefängnisstrafe auch vollzogen werden müsse, wenn der Verurteilte wegen einer während der Probezeit begangenen Ehrverletzung bloss mit dreissig oder vierzig Franken gebüsst wird (StenBull, Sonderaus- gabe 636). Die Auffassung der gesetzgebenden Behörden wird verstanden, wenn man bedenkt, dass der bedingt-e Strafvollzug auch Gegner hatte und man daher die Gewähr haben wollte, dass die Probezeit zu einer wirklichen Er- probungszeit werde, in welcher der Verurteilte sich muster- gültig hüten soll, vorsätzlich ein Verbrechen oder Ver- gehen zu verüben, mag es auch bloss ein leichtes sein. Übrigens ist nicht jedes Vergehen, für das l:>loss Haft oder Busse ausgesprochen wird, so leicht, dass es die Anordnung des V e>llzugs einer bedingten Freiheitsstrafe, die ja ihrer- seits auch bloss auf Haft gelautet zu haben braucht, nie . rechtfertigen . würde, kann doch Haft bis drei Monate dauern UJld die Busse in der Regel bis zwanzigtausend Franken, beim Handeln aus Gewinnsucht sogar noch mehr betragen. Haft und Busse in. dieser Höhe. können freilich auch für blosse Übertretungen verhängt werden und führen in solchen Fällen nicht zum Widerruf des bedingten Straf- vollzuges. Wenn aber nach der Strafandrohung schon ein Verbrechen oder Vergehen vorliegt und eine so lange Haft oder eine so hohe Busse ausgesprochen wird, lassen sich gegen den Wortlaut des Art. 41 Ziff. 3 keine Billigkeits~ Stralgeeetllbuoh. NO 17. 33 e:rwägongen mehr anrufen. Nicht folgerichtig ist dann eher, dass bei gleichen Strafen nicht auch die Übertretungen den Widerruf nach sich ziehen. Dem'flßClt, erkennt der Ka&Batiomho/ : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

17. Urteil des Kassationshofes vom 10. Jull 1948 i. S. MGri gegen S&aatsanwaltsehaft des Kantons Aargau und Kappeler.

1. Art. 13'1 Zi,fj. 1 StGB. Diebstahl ist auch möglich an einer Sa.ehe, die beweglich gemacht werden muss, bevor sie weg- genommen werden kann.

2. Art. 335 Zijj. 1 Abs. 1 StGB. Die Kantone diirfen die Weg- nahme stehenden Holzes und nicht eingesammelter Feld- oder Gartenfrüchte von geringem Wert mit blosser Übertretungs:- strafe bedrohen. Tun sie es nicht, so ist die Tat als Diebstahl (Art. 137 StGB) oder Entwendung (Art. 138 StGB) zu bestrafen.

1. Art. 13'1 eh. 1 OP. Le vol peut aussi porter sur une chose qui doit etre rendue mobili~ ava.nt de. pouvoir etre soustra.ite.

2. Art. 335 eh. 1 al. 1 OP. Les cantons peuvent frapper d'une simple peine oontra.ven:tionnelle · Ia. soustraction de bois sur pied ou de produits a.gricoles ou hortiooles non. recoltes de peu de va.leur. Lorsqu'un ca.nton n'a. ps.s fait usa.ge de cette fs.culte, l'acte doit ~re reprime comme vol (srt. 137 CP) ou oomme Ia.rcin (s.rt. 138 CP).

1. Art. 137, cifra 1 OP. Il furto puo perpetrarsi a.nche su una eosa. ehe dev'essere resa. mobile prima. di poter essere sottra.tta..

2. Art. 335, cifra 1, cp.1 OP. I Ca.ntoni possono punire come una semplice . oontravvenzione il fa.tto di porta.r via. legua non a.noora taglia.ta. o pl;'Odotti agriooli od ortiooli non a.noora raccolti, purche di poco va.lore. Se il Ca.ntone non si e va.lso di siffa.tta. oompetenza., l'a.tto .dev'essere punito come un furto (a.rt. 137 CP) o oome una sottrazione di poca. entit8. (s.rt. 138 CP) • A. - Landwirt Möri wurde am 28. Februar 1946 vom Bezirksgericht Zutzach wegen Diebstahls zu einer bedingt vollzieh.baren Gefängnisstrafe von zehn Tagen und gegen- über dem Zivilkläger Kappeler zu hundert Franken Scha- denersatz verurteilt, weil er im Herbst 1945 absichtlich und unberechtigterweise durch sein Vieh die Wiese Kap- pelm vnllständig hatte abweiden lassen. Die Besohwerde döS Vflfürteilten wurde vom Obergericht des Kantons Aa.rglUi am 31. Mai 1946 abgewiesen.

Str&fgesetzbuoh. No 17; B. - Möri führt Niohtigkeitsbeschwerde mit den An- trägen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Forderung des ~ivilklä.gers sei auf den Zivilweg zu verweisen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, die Bestimmung über Diebstahl sei nicht anwendbar, weil mit Grund und Boden verbundene Feldfrüchte und Gras nicht bewegliche Sachen seien. Feld.frevel sei zudem ein dem Übertretungsstrafrecht der Kantone vorbehaltener Tatbestand, im Kanton Aargau aber nicht strafbar. Man dürfe nicht an Stelle des aufgehobenen alten kantonalen Strafrechts, das den Feldfrevel als qualifizierten Diebstahl behandelt habe, Art. 137 StGB anwenden.

0. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bean- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Ka8sationskof zieht in Erwägung :

1. ---- Indem der Beschwerdeführer ·das Gras hat ab- weiden lassen, hat er es zur beweglichen Sache gemacht. Dass es vorher als Bestandteil des Grundstückes unbe- weglich war, steht .der Anwendung des Art. 137 Ziff. 1 StGB nicht im Wege. Einen Grund, der den Gesetzgeber hätte veranlassen können, die Tat dann nicht als Dieb- stahl zu behandeln, wenn der Täter die Sache vor der Wegnahme zuerst beweglich machen muss, vernl.ag der Beschwerdeführer nicht zu nennen. · ,

2. -Im Entwurf des Bundesrates war Wald- und Feld- frevel, d. h. die in der Absicht unrechtmässiger Berei- cherung erfolgende Wegnahme stehenden Holzes oder nicht eingesammelter Feld- oder Gartenfrüchte von gerin- gem Wert mit Haft oder Busse bedroht, im Vergleich zum Diebstahl also privilegiert (Art. 299). Die Bundesversamm- lung strich diese Bestimmung zusammen mit anderen, um dem kantonalen Übertretungsstrafrecht mehr Raum zu geben (StenBull, Sonderausgabe, NatR · 506 f., StR .235). Da.her sind die Kantone befugt, die erwähnte Privile- gierung vorzunehmen, d. h. den Wald- und den Feldfrevel Strafgesetzbuch. No 18. mit blosser Übertretungsstrafe zu bedrohen (Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Machen sie von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, so zieht die Wegnahme stehenden Holzes oder nicht eingesammelter Feld- oder Gartenfrüchte gleich wie die Wegnahme anderer beweglicher Sachen die Strafe des Diebstahls (Art. 137 StGB) oder der Entwendung (Art. 138 StGB) nach sich. Selbst wenn der vom Ober- gericht widerlegte Standpunkt des Beschwerdeführers, wo- nach das aa.rgauische Recht den ·wald- und den Feld- frevel nicht mehr mit Strafe bedrohe, richtig wäre, müsste daher die eidgenössische Bestimmung über Diebstahl angewendet werden. Im vorliegenden Falle gilt sie aber schon deshalb, weil das abgeweidete Gras nach der ver- bindlichen Feststellung der kantonalen Instanzen hundert Franken wert war, ein Betrag, der nicht gering ist und daher der Anwendung der kantonalen Bestimmung über Feld- frevel voil Bundesrechts wegen entgegensteht.

3. - Auf de.n Zivilpunkt ist nicht einzutreten (Art. 277quater Abs. 2, Art. 271 Abs. 2 BStP). Dem~ erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt wird abge- wiesen ; im Zivilpunkt wird darauf nioht eingetreten.

18. Urteil des Kassationshofes vom 5. Jull 1948 i. S. Staats- anwalbehaft des Kantons Basel-Landschaft gegen Graf. Art. 139 StGB. Fälle, in denen der Räuber das Opfer mit dem Tode bedroht hat, die Drohung aber nicht ausf~bar war, sind eJs einfacher Raub (Art. 139 Ziff. 1) zu ahnden. Art.139 OP. Lorsque l'a.uteur du briga.ndage a menace sa victime de mort, ma.is n'etait pas en mesure de mettre sa. menace a execution, il doit &tre puni pour briga.ndage simple (art. 139 eh. 1). Art. 139 OP. Seil colpevole d'una rapina ha minacciatÖ di morte Ia sua vittima, ma non era in grado di porre in atto Ja sua m.inaccia., dev'essere punito per rapina semplice (art •. 139, cifra 1).