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72_IV_3

BGE 72 IV 3

Bundesgericht (BGE) ·IV · 1946-01-01 · Français CH
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2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes '10m 22 • .Januar 1M6 i. S. Bernath gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau., Der Richter, der die in Art. 41 Zift. 3 StGB vorgesehene Mahnung zu erlassen hat, wird durch die Kantone bezeichnet. Er braucht nicht mit dem urteilenden Richter identisch zu sein. Ce sont les ca.ntons qui designent le juge charge de donner l'avef- tissement prevu pa.r l'art. 41 oh. 3 OP. II n'est pas nooessaire que ce juge soit celui qui a. prononce la condamnation. I Ca.ntoni designa.no il giudice ehe deve dare l'avvertimento previsto dall'art. 41, cijra 3, OP. Non occorre ehe questo giudice sia quello ehe ha pronuneia.to Ja. condanna. Aus den Erwägungen : Da Art. 41 Zifi. 3 StGB nicht sagt, welcher Richter die Mahnung erlassen müsse, ist es gemäss Art. 345 StGB Sache der Kantone, ihn zu bezeichnen. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes lässt keinen anderen Schluss zu. Art. 39 Ziff. 3

Strafgesetzbuoh. No 3. des Entwurfes von 1918 sah vor, dass die Schutzaufsichts- behörde zu mahnen habe. An ihrer Stelle erklärte das Par- lament den « Richter » zuständig, weil es im Gegensatz zum Entwurf die Schutzaufsicht während der Probezeit nicht als Regel vorschreiben wollte (StenBull NR, Sonder- ausgabe S. 148); dass es dabei an einen bestimmten Richter gedacht habe, ist nicht ersichtlich. :Müsste die :Mahnung von Bundesrechts wegen vom urteilenden Richter aus- gehen, dann auch die Anordnung des Strafvollzuges; zu diesem Schluss zwänge der identische Wortlaut des Ge- setzes, das die Behörde, welche die Strafe vollziehen lässt, in Art. 41 Ziff. 3 ebenfa.lls nur als« Richter» bezeichnet. In allen Fällen, wo appelliert wurde, wäre das der Appella- tionsrichter. Diese Ordnung wäre aber kaum zweckmässig, weil die Anordnung des Strafvollzuges eine Untersuchung voraussetzt, die grundsätzlich nicht Sache der oberen kantonalen Instanz ist. Hätte der Bundesgesetzgeber den urteilenden Richter zuständig erklären wollen, so hätte er es deshalb deutlich sagen müssen. Zudem kann es dem Verurteilten gleichgültig sein, von welchem Richter er gemahnt wird; wesentlich ist, dass er gemahnt wird und die formelle und materielle Gültigkeit der :Mahnung vor der Anordnung des Strafvollzuges geprüft werden muss. Der thurgauische Bezirksstatthalter ist in der Haupt- sache Untersuchungsbeamter, hat aber daneben nach § 4 des EG zum StGB eine Reihe· von 'Übertretungen richter- lich zu beurteilen. Somit stand bundesrechtlich nichts ent- gegen, ihm die :Mahnung gemäss Art. 41 Ziff. 3 StGB· zu übertragen.