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72_IV_17

BGE 72 IV 17

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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16 Strafgesetzbuch. No 6. der betreffenden Art herrührte, und dass er verschnittene Branntweine als unverschnitten verkauft hat, sind tat- sächliche Feststellungen, welche mit der. Nichtigkeits- beschwerde nur angefochten werden können, wenn sie in Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind. Solche Beweisvorschriften bestehen nicht. Art. 153 und 154 StGB, welche die Warenfälschung und das Inverkehrbringen gefälschter Waren mit Strafe be- drohen, sagen nicht, auf welche Weise der Richter die Fälschung festzustellen hat. Sie schreiben nicht vor, dass diese Feststellung nur durch eine Untersuchung der nach- gemachten, verfälschten oder im Werte verringerten W a.ren geschehen dürfe. Eine solche . Vorschrift lässt sich· aus Art. 153 Abs. 3 und 154 Ziff. 3, wonach die Waren einge- zogen werden können, nicht herauslesen. Die Einziehung ist nicht Voraussetzung der Strafbarkeit der Tat, sondern eine Folge des Vergehens, die nur in Frage kommt, wenn die Ware noch besteht, und auch dann nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Auffassung des Beschwerdeführers würde zum unvernünftigen Ergebnis führen, dass selbst ein Beschuldigter, ~er auf frischer Tat ertappt worden ist oder ein glaubwürdiges Geständnis ablegt, nicht verurteilt werden dürfte, wenn die Ware aus irgend einem Grunde nicht mehr beigebracht und untersucht werden kann oder ein wissenschaftliches Verfahren zum Nachweis der Fäl- schung an der Ware selbst nicht bekannt ist. Gerade die Frage, ob der Alkohol in Branntweinverschnitten von ech- ten· Branntweinen der betreffenden Art herrührt oder nicht, lässt sich durch eine chemisch-technische Untersuqhung der Ware nicht beantworten. Das ist mit ein Grund, wes- halb das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser vom

21. Juni 1932 in Art. 7 Abs. 2 den konzessionierten Bren- nern gebietet, über die Herkunft der Rohstoffe und die Art, Menge und Verwendung der daraus hergestellten gebrann- ten Wasser Buch zu führen. Die gleiche "Überlegung hat den Bundesrat veranlasst, in Ausführung des Bundesge- setzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Ge- Strafgesetzbuch. N° 7. 17 brauchsgegenständen vorzuschreiben, dass der Inhaber einer Bewilligung zur Ausübung des Handels mit Wein über seinen gesamten Verkehr mit Wein Buch zu führen hat, so dass daraus jederzeit Ursprung, Lagerbestand und die Art der erfolgten Verwendung ersichtlich ist (Art. 7 BRB vom 12. Juli 1944 über die Ausübung des Handels mit Wein). Art. 6 dieses Bundesratsbeschlusses sagt ausdrück~ lieh, die Buch- und Kellerkontrolle solle dafür Gewähr bieten, dass die in der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen enthaltenen Vorschriften eingehalten werden. Bestand somit jedenfalls was den Nachweis von Schnaps- und Weinfälschungen anbetrifft nicht die Meinung, dass das in Art. 11 LMG und im Reglement vom 16. April 1929 betreffend die Erhebung von Proben von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstän- den vorgesehene administrative Untersuchungsverfahren jeden anderen Nachweis der Fälschung ausschliesse, so kann dahingestellt bleiben, ob auch bei der Verfolgung anderer Warenfälschungen von der Untersuchung der Ware abgesehen werden darf. Das vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches gefällte Präjudiz, auf das sich der Beschwerdeführer beruft (BGE 54 I 61), betrifft einen Fall von Milchfälschung und entscheidet die Frage nicht, ob die Fälschung anders als durch Analyse der Ware bewiesen werden darf ; es sagt bloss, dass die Analyse nicht anders als im amtlichen Verfahren vorgenommen werden dürfe. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Niohtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

7. Auszug aus dem Urteil de8 Kassationshofes vom 1. Februar UM8 i. S. Heier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus. Arl. 166 StGB. Objektiver und subjektiver Tatbestand .der Unter· Ia.ssung der Buchführung. An. 166 OP. Conditions objectives et conditions subjectives de la. violation de l'obliga.tion de tenir une compta.bilite. 2 AS 71 IV - 1946

18 Strafgesetzbuch. N° 7. A.n. 166 OP. Condizioni oggettive e condizioni soggettive del rea.to consistente nella violazione dell'obbligo di tenere una. contabilitA. Das Obergericht des Kantons Glarus bestrafte Meier, der im Sommer 1941 mit Geld des Kundert ein Geschäft eröffnet hatte und am 23. November 1942 in Konkurs gekommen war, unter anderem wegen Unterlassung der Buchführ.ung (Art. 166 StGB). Dieses Vergehen erblickte es darin, dass Meier vom 1. Januar 1942 an keine dem Umfange des Geschäftes auch nur einigermassen ange- passte Buchhaltung mehr gehabt habe. Er habe nur das Stunden- und Lohnbuch und ein Kassabuch nachgeführt, ohne in letzterem jemals einen Saldo zu ziehen. Er sei we- der gegenüber Steffen, der bis Ende 1941 Buch geführt habe, noch gegenüber Kundert, falls dieser wirklich darauf habe beharren wollen, dass die Bücher durch Steffen wei- tergeführt würden, mit der nötigen Energie vorgegangen. Es genüge nicht, dass er Kundert bloss einige Male münd- lich mitgeteilt habe, die Buchhaltung sei nicht mehr in Ordnung, ohne kategorisch Entschlüsse über die Abän- derung der im Vertrage zwischen ihm und Kundert ent- haltenen Bestimmung, wonach die Buchführung Steffen obliege, zu verlangen. Das habe zur Folge gehabt, dass der Vermögensstand bei der Konkurseröffnung nicht buch- mässig habe festgestellt werden können. Meier focht diese Verurteilung mit der Nichtigkeits- beschwerde an. Aus den Erwägungen: Ein Schuldner, über den der Konkurs eröffnet worden ist, wird nach Art. 166 StGB bestraft, wenn er die ihm gesetzlich obliegende Pfficht zur ordnungsmässigen Füh- rung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt hat, so dass sein Vermö- gensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist. Objektiv ist der Tatbestand dieses Vergehens erfüllt. Nicht darauf komint es an, ob der Beschwerdeführer die Strafgesetzbuch. No 7. 19 Bücher so geführt hat, wie er es Kundert vertraglich ver- sprochen hatte, sondern darauf, ob er seine gesetzliche Pfficht zur ordnungsmässigen Führung von Geschäfts- büchern verletzt hat. Dass er gesetzlich verpflichtet war, ordnungsmässig Buch zu führen, ergibt sich aus Art. 957 OR. Dieser Pfficht kam er ab l .• Januar 1942 nicht mehr nach, da die beiden Bücher, welche von da an seine ein- zigen Geschäftsbücher waren (Stunden- und Lohnbuch, Kassabuch), nicht erlaubten, «die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammen- hängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzu- stellen » (Art. 957 OR). Dagegen fehlen die subjektiven Voraussetzungen des Art. 166. Diese Bestimmung bedroht nur die vorsätzliche Tat mit Strafe (Art. 18 Abs. 1 StGB). Zum Vorsatz gehören aber nicht nur das Wissen und der Wille, die gesetzlich vorgeschriebenen Bücher nicht oder mangelhaft zu führen, sondern der Täter muss auch wissen und wollen, dass wegen seines Verhaltens sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersehen werden kann. Wer, wenn auch bewusst und gewollt, der gesetzlichen Pfficht, Geschäfts- bücher ordnungsgemäss zu führen, nicht nachkommt, ohne den Vorsatz zu haben, dadurch seinen Vermögensstand zu verschleiern, macht sich bloss der Obertretung des Art. 325 StGB schuldig. Wohl unterscheidet sich diese Bestimmung von Art. 166 StGB auch dadurch, dass sie im Gegensatz zu der letzteren nicht die Eröffnung des Konkurses. (in der Betreibung auf Pfändung die Ausstellung eines Verlust- scheins) voraussetzt. Allein nicht die Eröffnung des Kon- kurses (bezw. die Ausstellung eines Verlustscheins), die nach Art. 166 nicht Merkmal der Tat, .sondern bloss Straf- barkeitsbedingung ist, kann den Gesetzgeber veranlasst haben, für das Vergehen des Art. 166 eine so bedeutend schwerere Strafe anzudrohen als für die Obertretung des Art. 325; der Grund für die schwere Strafdrohung liegt darin, dass der Täter, der sich gegen Art. 166 vergeht,

20 Strafgesetzbuch. No 8. bewusst und gewollt seinen Vermögen.Sstand verschleiert; Das ist trotz ·des missverständlichen Wortlautes des Ge- setz~(« so da,as sein Verinögensstand nicht oder nicht voll- ständig ersichtlich ist») objektives und subjektives Tat- bestandsmerkmal, nicht blosse Stra.fbarkeitsbedingung. Der Beschwerdeführer hat es subjektiv nicht erfüllt. Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass es ihm danun zu tun gewesen sei, seinen Vermögensstand nicht oder nicht voll- ständig ersehen zu lassen. Aus der Tatsache allein, dass er sich seiner Unterlassung bewusst war, kann auf diesen Willen nicht geschlossen werden. Die Erwägungen des angefochtenen Urteils lassen schliessen, dass es dem Be- schwerdef~er lediglich an der nötigen Energie gefehlt hat, sich gegenüber Kundert durchzusetzen, damit, nachdem Steffen die Bücher nicht mehr führte, ein anderer Sach- kundiger mit dieser Aufgabe betraut werde. Das Obergericht hat den Beschwerdeführer daher vom Vergehen des Art. 166 freizusprechen. Die Bestrafung nach Art. 325 StGB ist nicht mehr zulässig, da die Verfolgung' dieser Übertretung mit Ablauf eines Jahres seit der Tat absolut verjährt ist (Art. 1091 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).

8. Auszn aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. März 1146 i. S~ Buchmann gegen Stirnhoann.

l. Tätlichkeiten im Sinne des Art. 126 StGB (Erw. 1).

2. Art. 177 Abs. 3 StGB ist auch anwendbar, wenn die vergoltene oder die vergeltungsweise verübte Handlung in Tätlichkeiten im Sinne des Art. 126 StGB besteht (Erw. 2).

1. Voies de fait au sens de l'art. 126 CP (consid. 1).

2. L'art. 177 al. 3 CP est aussi applica.ble lorsque l'acte que.venge le detinquant ou l'acte par lequel il se venge consiste dans des voies de fait .au sens de l'art. 126 CP (consid. 2). .1. Vie di fatto a' sensi dell'a.rt. 126 CP (consid~ 1).

2. L'art. 177 cp. 3 CP e applica.bile anche quando l'atto ehe ven- dica il delinquente o l 'atto col qua.Ie egli si vendica consiste in vie di fatto a' sensi dell'art. 126 CP (consid. 2). Strafgesetzbuch. No 8. 21 A'U8 aen Erwägungen :

1. - Der Schlag der Frau St:irnimann hat beim Be- schwerdeführer eine Schürfwunde an der rechten Nasen~ seite und eine Quetschung und Verfärbung der rechten Gesichtshälfte veru,rsacht. Das sind Auswirkungen so geringfügiger Art, wie ein nicht besonders heftiger Schlag sie gewöhnlich zur Folge hat, sonst hätte der Arzt, von dem der Beschwerdeführer das Zeugnis eigens deshalb verlangt hat, um es gegen Frau Stirnimann zu verwenden, weiter- gehende Feststelluilgen getroffen. Die Vorinstanz hat daher den Schlag mit Recht nicht als Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, auch nicht als leichte, sondern als blosse Tätlichkeit gewertet.

2. ~ Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien, wenn eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Diese Bestimmung trifft, auch zu, wenn die erste Be- schimpfung, wie dies nach Art. 177 Abs. 1 möglich ist, in der Verübung einer Tätlichkeit, z.B. in der Versetzung eines Backenstreichs; besteht. Vom Wortlaut des Art. 177 Abs. 3 werden dagegen nicht erfasst die Fälle, in denen die erste Tätlichkeit nicht als Angriff auf die Ehre, sondern als Angriff auf den Körper mit Strafe bedroht ist, also dem Art; 126 untersteht. Allein die Tätlichkeiten gegen- über ·einem Erwachsenen richten sich selten bloss gegen den Körper ; in den meisten Fällen enthalten si,e auch einen Angriff auf die Ehre. Wer eine Tätlichkeit unmittel- bar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert, tut es in der Regel, weil er sich in seiner Ehre gekränkt fühlt, ohne darnach zu fragen, ob auch ein Angriff auf seinen Körper im Sinne des Art. 126 vorliegt. Es rechtfertigt sich da.her, diese Unterscheidung auch durch den Richter nicht machen zu lassen, Art. 177 Abs. 3 also nicht nur anzu- wendEfu, wenn die erste Tätlichkeit eine reine Beschimpfung istl ä@hdern auch dann, wenn sie daneben oder ausschliess-