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72_IV_156

BGE 72 IV 156

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 44. war indes vom Ehemann und von der Schwester der Ver· st.orbenen beauftragt worden, den Mund der Toten zu ö:ffnep. und eine Goldbrücke zu entfernen. Hätte er das in Gegenwart der Auftraggeber getan, so könnte schon objek- tiv von einer Verunehrung des Lefohnams nicht gesprochen werden, weil die erwähnten Personen berechtigt waren, über die Leiche zu verfügen, und mit ihrem Auftrag einen Zweck verfolgten, der zur Not noch gebilligt werden kann. Wenn aber der Beschwerdeführer die Ausführung des Auf- trages, so wie er lautete, nicht für eine Verunehrung des Leichnams ansehen konnte, ist nicht anzunehmen, er ·sei sich bewusst gewesen, den Leichnam deshalb zu verun- ehren, weil er in Abwesenheit der Schwester vorging und, als· er die Goldbrücke nicht vorfand, einen Zahn mit einer Goldkrone und drei weitere Zähne entfernte. Die Vor- instanz stellt denn auch weder dieses Bewusstsein noch den Willen der Verunehrung des Leichnams fest. Ohne diese subjektiven Voraussetzungen ist aber die Tat nicht straf- bar. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer von der Anklage der Störung des Totenfriedens freizusprechen.

5. - Demnach erkennt d('j[' Kaasmiowilwf : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts . des Kantons Zürich vom

21. Juni 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.

44. Urteil des Kassationshofes vom 13. Dezember 1946 i. S. Metzler gegen Staatsanwaltsehaft . des Kantons · Graubftnden.

l. Nachdem das· Urteil in der Sache ausgefällt ist, kann der Ge- richtsstand nicht mehr angefochteri werden.

2. Art. 148 Aba, 1 StGB. Dass der Getäuschte die fälschen Angaben hätte überprüfen können, schliesst den Betrug dann nicht aus, wenn . der . 'l'ä.ter. den . andern arglistig von . der tiberprüfung abgehalten hat, oder wenn sie besondere Mühe erfordert hAtte. Strafgesetzbuch. No '4. Ui7

l. Lor8qu'un jugement a ete rendu sur le fond, il n'est plus possible de .contester le for.

2. Art. 148 al,; 1 OP. Le fait que la victime aurait pu contrOlerles fausses allege.tions n'emp&ihe pas qu'il y ait escroquerie lorsque l'auteut a astucieusement dissue.de l'autre partie d,e proc6der A un co:q.trßle ou lorsque celui-ci ne pouva.it se faire sa.ns difficultes particulieres. ·

1. Se e stata pronunciata una; sentenza. sul merito, non e piU -poSsibile conteatare il foro.

2. Art. 148, etp. 1 OP. II fatto ehe la vittima a.vrebbe potuto veri· fica.re le false allegazioni non escl~de la ti'uffa se Fautore ba subdolamente dissua,so l'e.ltra pa.rte da.l . procedere ad . una verifica o se questa verifica. avesse richiesto particolare fatiae.. A. --- Wilhelm Casutt in Laax wollte ein siebenjähriges Pferd, das er ein halbes Jahr früher für Fr. 3600;- erwor.:. ben hatte, verkaufen oder tauschen, weil es sich für schwere Arbeiten nicht eignete. Auf sein Inserat hin meldete sich Pferdehändler Fritz Metzler in Golda.eh, der im August 1945 für Fr. 9QO.-,- eine 15 bis 17 Jahre alte Stute gekauft hatte, die links an chronischer deformierender Carpitis mit mittelgradiger Lahmheit vorne links, an Dummkoller und an ·chronischem Katarrh mit Abmagerung litt und bloss Fr. 500.- wert war. Das Schreiben vom 30. September 1945, in welchem Metzler' dem Casutt dieses Tier anbot, lautet wie folgt : « Laut Inserat in der Neuen Bündner Zeitung sind Sie Abgeber eines guten Trabers und möchten ein Pferd zum Holzführen. Be- si~ eine. Rotgriss-Stute, seltene Zügerin, grosser Schritt und absolut gesund und vertraut. Also kein Traber, das war diese Stute wohl vorher, aber jetzt Wurde diese spez. im Holze und Landwirt- schaft ~llJldet und passt auch besser für diesen Zweck, während für meinen Dienst einen guten Traber suche, aber gelegentlich, selbst wenn es Frühjahr werden sollte. Bis heute habe ich mich auch nicht umgesehen, also. keinen beauftragt, für diese Rotgriss·Stute einen Platz zti suchen, Ne.eh Ihrem Inserate komme nun zur Ansicht, dass es ev. für beide Teile passen könnte, was Sie bald sehen würden, wenn· Sie meine Stute besichtigen kommen wollten. ,Durch jeden, der das Pferd schon benützte, wird das beste Zeugnis ausgestellt, aber ich möchte solche nur auf guten bleiben- den Platz geben, denn ein mir passendes Pferd hat.bei mir wenig Arbeit bei bester Pflege und Futter. Mein Pferd ist kein besonders grosses, aber eine starke, vertraute Stute. Geben Sie qrir also auch riä.here Angaben über das Thrige und welchen Preis Sie verlangen und ob solches wirklich ein guter Traber Jst, etwas a.n4eres koinmt also nicht in Frage und würde ich ~v. rasch nach Ilanz. kommen zur Besichtigung, damit_ mit '.158 .Strafgesetzbuch• ·No 44:. Jiäohstem Zuge 'wieder retourfa.hren kmin; da mir ·wenig .Zeit ·zm. Verfügung steht wegen einem Pferde. Telephonisch können Sie mich am besten erreichen : a.bends ~b '1 h • D .h, morgens 6 ~ ·8 h. a .Ain 3. Oktober 11;}45 führte Casutt sein Pferd, für das er Fr. 3200.- verlangte, dein '.Metzler in Ilanz vor .. Bei dieser Zµsammenkunft pries Metzler das ~inige in den höchsten Tönen als gutes, in jeder Beziehung gesundes urid höchstem elf Jahre altes Tier'. an, obschon er wusste, da.Ss es krank war. Casutt liess sich dadurch zum Tausche be- -wegen, ohne das· eingetauschte Pferd gesehen ·zu haben. Metzler versprach ihm ein Aufgeld von Fr. 350,-:-. Am gleichen.Tage bestätigte Metzler in einem langen Schreiben an Casutt die in Ilanz gegebenen Zusicherungen und stellte sein Pferd wiederum als « gesund, wo man nur will », hin. Am 6. Oktober v:ersandte Casutt sein Tier, und am glei- chen Tage wollte er in Danz jenes des Metzler, das mit dem Zug eintraf, übernehmen. Da er erkannte, dass es alt, abge- magert und heruntergekommen war, lehnte er jedoch die Annahme sofort ab und schrieb Metzler, dass er vom Ver- trage zurücktrete.·. Da ~tder . auf Erfüllung beharrte; wurde das Pferd für Fr. 480.--, öffentlich v~rsteigert. Im nachfolgenden Strafverfahren gegen Metzler wurden. die ~rwähnten Mängel des Tieres festgestellt und ergab sich, dass es nicht zum Holzführen taugte, B. - Am 23 .. August 1946 verurteilte das Kantonsge- richt von Graubünden Metzler weg~n Betruges zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten.

0. ...:... Metzler ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeits- beschwerde an. Er beantragt Freisprechung mit der Be- gründung, zum Betrug fehle das :Merkmal der Arglist, :\\'eil er Casutt im Briefe.vom 30. September ausdrücklich ein'." geladen habe, das Pferd in Golda.eh ~µbesichtigen, wodurch Casutt die Angaben· des Beschwerdeführers hätte über- prüfen können. Subsidiär bestreitet Metzler unter Berufung auf ,Art .. 346 StGB die Zl1Ständigkeit der bündnerischen Gerichte. D~ - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden beantragt, die :Beschwerde ~i abzuweisen. Strafgesetzbuch. No 44. 169 Der Kas8(11,,ion/Jh<Jf ziekt in Erwiigung :

1. "':""'" Nachdem das Urteil in der Sache ausgefällt ist, kann die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Richters nicht mehr angefochten werdOO. (BGE 69 IV .191, 71 IV 74). 2 . .,,,-- Casutt hätte das Pferd des Beschwerdeführers vor Abschluss des Tausches besichtigen können. Allein . die Rechtsprechung des Kassationshofes, wonach in täuschen- den Angaben; die ·der Gegner ohne besondere Mühe über- prüfen kann, nicht ohne-weiteres eine arglistige Irreführung im Sinne des Art. 148 StGB liegt (BGE 72 IV 13), hilft dem Beschwerdeführer nicht. Einmal hätte die Überprüfung eine Reise nach Goldach erfordert, war also nicht ohne besondere Mühe möglich. Zudem hat der Kassationshof im erwähnten Präjudiz den Fall vorbehalten, wo der Täter den' andern arglistig "9"on der Überprüfung der täuschenden Angaben abhält. Das hat der· Beschwerdeführer getan. Schon im Briefe vom 30. September 1945, in welchem er zwar die Möglichkeit der Besichtigung seiner Stute an- tönte, ging er unverkennbar darauf aus, nicht eine Zusam- menkunft in Gold.ach, sondern eine solche in Ilan:z herbei- zuführen, wo er das Pferd Casutts, nicht aber dieser das Pferd des Beschwerdeführers sehen konnte. Nachdem. es soweit war, schilderte er die behaupteten Vorzüge seines Pferdes in höchsten Tönen, wie er es schon im Briefe be- wusst wahrheitswidrig als absolut gesunde und starke Stute beschrieben hatte, welcher jeder, der sie . schon benützt habe, das beste Zeugnis ausstelle. Casutt sagt denn auch, er sei durch die Lobhudeleien des Beschwerdeführers und durch dessen Erklärung, er brauche nicht nach Goldach zu kommen, von der Besichtigung des Tieres abgehalten wor- den. Rückschlüsse aus dem Schreiben vom 3. Oktober 1945, mit dem der Beschwerdeführer das Vertrauen Casutts ge~ schickt weiter zu fördern wusste, um zum Vollzug des ver- einbarten Tausches zu kommen,.lassen keinen Zweifel zu, dass der Beschwerdeführer schon bei der Zusammenkunft vom gleichen Tage in gewandter Weise darauf hingearbeitet hat, Casutt von der 'Oberflüssigkeit einer Fahrt nach Goi- 180 Strafgesetzbuch. No ·'5. dach zu überzeugen. Ja der Beschwerdeführer hat nicht nur durch die bewusst wahrheitswidrige Schilderung .des Zustandes der Stute da.S Vertrauen Casutts geweckt, son- dern auch dadurch, dass et sich schon im Schreiben vom

30. September 1945 geschickt den Anschein zu geben wusste, als liege ihm nicht viel an der Veräusserung des Tieres. Demnach erkennt de'I' Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

45. Urteil des Kassadonsholes vom 1. November 1948 i. S. Schaehenmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Sehafl- hausen. 1: Art. 270 Abs. 1 BStP. Der öffentliche Arikläger ist zur Nichtig- keitsbeschwerde ohne Rücksicht auf seine Stellungnahme. vo:r der kantonalen Instanz befugt (Erw. 1 ). . .

2. Art. 40 LMG. Erschwerung der Buch- und Kellerkontrolle un Sinne des BRB vom 12. Juli 1944 über die Ausübung des Ban· dels mit Wein. Verjährung T (Erw. 2).

3. Art. 71 Abs. 3 StGB. Fortgesetzte Falschdeklaration von Wein (Art. 336, 341 LMV), Verjährung t (Erw. 3).

4. Art. 41 LMG,· Art. 1.53, 154 StGB. Die Bestimmungen ü~r FaJschdekla.ration im Sinne der Lebensmittelverordnung schli~­ sen die Bestrafung wegen Warenfälschung oder Inverkehrbrm· gens gefälschter Waren nicht aus (Änderung der Rechtspre- chung) (Erw. 4). . 5 Art. 148 154 StGB. Verhältnis der Bestimmung über das Inver·

• kehrbri~n gefälschter Waren zur Bestimmung über Betrug (Erw. ö und 6).

1. Art. 270 al. 1 PPJJ'. L'accusateur public a qualite !?°ur se pour- voir en nullite sans egard e. 1a position qu'il a prise devant la juridiction cantonale (consid. 1).

2. Art. 40 loi denr. alim. Fait d'entraver le contröle de la compta· bilite et des caves, au sens de l'ACF du 12 juillet 1944 sur le commerce des vins. Prescription f (consid. 2).

3. Art. 71 al. 3 OP. Fausses d6signations repetees conce~t des vins (art. 336 341 ord. denr. aJim.), prescription t (collSld. 3).

4. Art. 41 loi a.e:i,r. alim., art. 153, 154 OP. Les dispositions sur 1a fausse designation au sens de l'ordonna.nce sur le commerce des denrees alimentaires n'excluent pas la. condamnation pour f~­ fication de marchandises ou :mise en circuJation de ma.rchandises falsifiees (changement de jurisprudence} (consid. 4). Strafgesetzbuch. No 45. 181

5. Art. 148, 164 OP. Rapport de la disposition sur 1a :mise en circu- la.tion de marcba.ndises falsifiees avec celle sur l'escroquerie (consid. 5 et 6).

1. Art. 270 cp. 1 PPJJ'. L'accusatore pubblico ha veste per ricor- rere in cassazione senza riguardo aU'atteggiamento da lui preso dava.nti alla giurisdizione cantonale (consid. 1).

2. Art. 40 della kgge 8Ul commercio delk derrate alimentan. Intralcio del controllo della contabilita e delle cantine a' sensi de] DCF 12 luglio 1944 sul commercio dei vini. Prescrizione T (consid. 2),

3. Art. 71 cp. 3 OP. Ripetute designazioni false di vini (art. 336, 341, ord. derr. aJim.); prescrizione T (consid. 3). 4, Art. 41dellalegge8Ul commercio deUe derrate alimentcwi, art. 153, 154 OP. Le disposizioni sulla falsa designazione a' sensi dell'or· dinanza su1 commercio di derrate alinientari non escludono Ja condanna per falsificazione di merci o messa fu commercio di merci falsificate (cambiamento di giurisprudenza.) (consid. 4).

5. Art. 148, 154 OP. Rela.zione tra il dispostO sulla messa in circo- lazione di merci falsificate eil disposto sulla truffa (consid. 5 e 6). A. - Werner und Albert Schachenmann mischten im Betriebe der Weinhandlung A. Schachenmann & Cie. in Scha:ffhausen in der Zeit vom 1. Juli 1944 bis 15. November 1945 140'732 Liter Wein aus Produktionsgebieten der Kan- tone Schafihausen, St. Gallen und Graubünden (Hallau, Berneck, Maienfeld usw.) mit 137'845 Liter Wein anderen Ursprungs, in der Absicht, die Mischungen als unver- schnittene Weine der erstgenannten Sorten und zu den Preisen dieser Sorten zu verkaufen. 269'959 Liter der Ver- schnitte verkauften sie tatsächlich auf diese Weise, teils offen, teils in Flaschen, welche die Etiketten der erwähnten Sorten trugen. 8618 Liter lagen noch unverkauft bei ihnen, als Inspektoren im Auftrage des Ausschusses der eidge- nössischen Weinhandelskommission vom 15. bis 23. No- vember 1945 Kontrolle machten. Anlass zu dieser Kon- trolle gab ein falsches Inventar über die Weinvorräte, das die beiden Schachenmann auf 1. September 1945 erstellt und am 30. Oktober 1945 einem der Inspektoren vorge~ wiesen hatten. In der Nacht vom 15. auf den 16. November 1945 wechselte Albert Schachenmann einige Anschriften an den Lagerfässern und verschnitt weisse Weine mit roten, beides in der Absicht, dem Lager den Anschein zu geben, es stimme mit dem Inventar überein. 11 AB 72 IV - 1946