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Strafgesetzbuch. N° 6. er dem Prokuristen der Käuferin, das gelieferte Holz halte 5 Ster, es sei gut gemessen. All~in nichts hinderte die K~uferin, diese Behauptung durch Nachmessen an Ort und Stelle zu überprüfen, und sie hat es in der Folge auch getan. Der Beschwerdeführer hat nichts unternommen, sie davon abzuhalten oder ihr die Kontrolle zu erschweren.
6. Urteil des Kassationshofes vom 15. Februar UM6 i. S. Hmnbel gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art.153, 154 StGB, Art. 11 LMG. Der Beweis der Fälschung von Branntwein oder Wein darf auf andere Weise als durch Unter- suchung der Ware erbracht werden. Art.153, 154 OP, art. 11 loi denr. alim. La. preuve que de l'eau-de- vie ou du vin ont ete fa.lsifies peut ~tre faite pa.r d'autres moyens que par l'analyse de Ja marchandise. Art. 153, 154 OP, art. 11 deUa kgge suUe derrate alimentari. La prova. ehe l'acquavite o il vino sono stati falsificati puo essere fatta con altri mezzi ehe non siano l'a.nalisi della. merce. .A. - Max Humbel, der in Stetten eine Brennerei betreibt und mit gebrannten Wassern handelt, verbrauchte in der Zeit vom 11. Mai 1942 bis 30. Juni 1943 2810,9 Liter Feinsprit mehr, als er hätte verbrauchen können, ·wenn die in seinem Betriebe hergestellten Branntweinverschnitte höchstens 50 % Feinsprit enthalten hätten. Die Menge des verbrauchten Feinsprits berechnete das chemische Laboratorium des Kantons Aargau auf Grund der Bestände, über welche Humbel zu Beginn und am Ende des erwähnten Zeitraumes verfügte, und der Menge, welche er während der genannten Zeit von der eidgenössischen Alkoholver- waltung bezog. Die. Menge der hergestellten Branntwein;. verschnitte entnahm es der Warenbuchhaltung Humbels. Aus dieser ergab sich ferner, dass die Menge der echten gebrannten Wasser, welche Humbel teils während der genannten Zeit \Terkaufte, teils am Ende der Buchhaltungs- periode noch vorrätig hatte, grösser war als die Summe aus dem Anfangsbestand, den hergestellten und den zuge- kauften Mengen der gleichen Ware. Strafgesetzbuch. N• 6. 15 B. - Das Bezirksgericht Baden schloss aus diesen Tat- sachen,· dass Humbel Branntweinverschnitte hergestellt und verkauft habe, die mehr als 50 % Feinsprit enthielten, und da.ss er ausserdem verschnittene Branntweine als unverschnitten abgesetzt habe. Es erklärte ·ihn der fort- gesetzten und gewerbsmässigen Warenfälschung, begangen durch Zuwiderhandlung gegen Art. 8, 393 lit. p und q und Art. 394 LMV, und des gewerbsmässigen Inverkehrbrin- gens gefälschter Waren schuldig und verurteilte ihn gestützt auf Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu einem Monat Gefängnis und einer Geldbusse von Fr. I0,000.-. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 14. De- zember 1945 die Beschwerde Humbels ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts.
0. - Humbel hat gegen da.s Urteil des Obergerichts die Niehtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem Antrag, es sei auf- zuheben und er sei freizusprechen. Er macht geltend, dem Vergehen des Art. 154 StGB liege ein sachenrechtlicher Tatbestand zugrunde ; es· müssten individuell bestimmte Waren verfälscht und in· Verkehr gebracht worden seiri. Der Tatbestand des Art. 154 sei bloss erfüllt, wenn ge- fälschte Ware effektiv bestehe, erfasst und begutachtet worden sei. Wenn das Bundesgericht in BGE 54 I 61 aus- dtjicklich verlange, da.ss die Ware durch ein offizielles La- boratorium untersucht werde, so müsse umsomehr ver- langt werden, da.ss sie hergestellt worden sei. Der Beweis der Fälschung könne nicht durch lögische Deduktion erbraeht werden. Dass die Ware tatsächlich und augen- fällig vorhanden sein müsse, sei auch aus Art. 154 zm. 3 StGB zu schliessen. Der Beschwerdeführer erklärt die Un- stimmigkeiten in seiner Warenbuchhaltung dadurch, dass er mangelhaft Buch geführt habe. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Dass der Beschwerdeführer Branntweinverschnitte her- gestellt und in Verkehr gebracht hat, in denen weniger als die Hälfte des vorhandenen Alkohols von Branntweinen
16 Strafgesetzbuch. No 6. der betreffenden Art herrührte, und dass er verschnittene Branntweine als unverschnitten verkauft hat, sind tat- sächliche Feststellungen, welche mit der Nichtigkeits- beschwerde nur angefochten werden können, wenn sie in Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind. Solche Beweisvorschriften bestehen nicht. Art. 153 und 154 StGB, welche die Warenfälschung und das Inverkehrbringen gefälschter Waren mit Strafe be- drohen, sagen nicht, auf welche Weise der Richter die Fälschung festzustellen hat. Sie schreiben nicht vor, dass diese Feststellung nur durch eine Untersuchung der nach- gemachten, verfälschten oder im Werte verringerten Waren geschehen dürfe. Eine solche . Vorschrift lässt sich· aus Art. 153 Abs. 3 und 154 Ziff. 3, wonach die Waren einge„ zogen werden können, nicht herauslesen. Die Einziehung ist nicht Voraussetzung der Strafbarkeit der Tat, sondern eine Folge des Vergehens, die nur in Frage kommt, wenn die Ware noch besteht, und auch dann nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Auffassung des Beschwerdeführers würde zum unvernünftigen Ergebnis führen, dass selbst ein Beschuldigter, ~er auf frischer Tat ertappt worden ist oder ein glaubwürdiges Geständnis ablegt, nicht verurteilt werden dürfte, wenn die Ware aus irgend einem Grunde nicht mehr beigebracht und untersucht werden kann oder ein wissenschaftliches Verfahren zum Nachweis der Fäl- schung an der Ware selbst nicht bebnnt ist. Gerade die Frage, ob der Alkohol in Branntweinverschnitten von ech- ten· Branntweinen der betreffenden Art herrührt oder nicht, lässt ·sich durch eine chemisch-technische UntersuQhung der Ware nicht beantworten. Das ist mit ein Grund, wes- halb das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser vom
21. Juni 1932 in Art. 7 Abs. 2 den konzessionierten Bren- nern gebietet, über die Herkunft der Rohstoffe und die Art, Menge und Verwendung der daraus hergestellten gebrann- ten Wasser Buch zu führen. Die gleiche "Überlegung hat den Bundesrat veranlasst, in Ausführung des Bundesge- setzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Ge- Strafgesetzbuch. N° 7. 17 brauchsgegenständen vorzuschreiben, dass der Inhaber einer Bewilligung zur Ausübung des Handels mit Wein über seinen gesamten Verkehr mit Wein Buch zu führen hat, so dass daraus jederzeit Ursprung, Lagerbestand und die Art der erfolgten Verwendung ersichtlich ist (Art. 7 BRB vom 12. Juli 1944 über die Ausübung des Handels mit Wein). Art. 6 dieses Bundesratsbeschlusses sagt ausdrück~ lieh, die Buch- und Kellerkontrolle solle dafür Gewähr bieten, dass die in der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen enthaltenen Vorschriften eingehalten werden. Bestand somit jedenfalls was den Nachweis von Schnaps- und Weinfälschungen anbetrifft nicht die Meinung, dass das in Art. 11 LMG und im Reglement vom 16. April 1929 betreffend die Erhebung von Proben von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstän- den vorgesehene administrative Untersuchungsverfahren jeden anderen Nachweis der Fälschung ausschliesse, so kami dahingestellt bleiben, ob auch bei der Verfolgung anderer Warenfälschungen von der Untersuchung der Ware abgesehen werden darf. Das vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches gefällte Präjudiz, auf das sich der Beschwerdeführer beruft (BGE 54 I 61), betrifft einen Fall von ·Milchfälschung und entscheidet die Frage nicht, ob die Fälschung anders als durch Analyse der Ware bewiesen werden darf ; es sagt bloss, dass die Analyse nicht anders als im amtlichen Verfahren vorgenommen werden dürfe. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
7. Auszug aus dem Urteil de8 Kassationshofes vom 1. Februar 1M8 i. S. Meier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Glams. Art. 166 StGB. Objektiver und subjektiver Tatbestand der Unter- lassung der Buchführung. Art. 166 OP. Conditions objectives et conditions subjectives de Ja violation de l'obligation de tenir une comptabilite. 2 AS 71 IV - 1946