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72_II_7

BGE 72 II 7

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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6 Per8onenrecht .. N° 1. Kinderheim sei, so entspricht dies also der Wahrheit. Diese wahre Angabe berührt den Kläger weder in seinen ver- mögensrechtlichen noch in seinen sonstigen, vom Recht geschützten Interessen. Ein wirtschaftlicher Schaden kann ihm daraus schon deswegen nicht entstehen, weil er sich ins Privatleben zurückgezogen hat. Aber auch in seiner Ehre, seinem guten Rufe, dem ihm gebührenden Ansehen (BGE 45 II 627) wird er dadurch nicht getroffen. Er hat keine Tatsachen vorgebracht, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten. Wer die Bezeichnung « Kinderheim Solreal vorm. Kinderheim Guhl» oder « vorm. Chalet Gnhl» liest, schliesst daraus nur, dass das Kinderheim Solreal die Betriebseinrichtung, namentlich das Gebäude des Kinderheims Guhl übernommen habe. Auf das « Le- benswerk» des Klägers fällt kein Schatten, auch wenn die neuen Inhaberinnen das Kinderheim unter der erwähnten Bezeichnung nach andern Grundsätzen betreiben als er. Dass sie es unseriös führen, sodass schon die blosse Nennung als früherer Besitzer für ihn unangenehm wäre, behauptet er selber nicht. Die drei ersten Klagebegehren (von denen das dritte nur eine selbstverständliche Folgerung aus dem ersten darstellt) sind daher unbegründet. Unstatthaft war einzig die Bezeichnung, die die Beklagten zunächst im Verzeich- nis der Telephonteilnehmer eintragen liessen, da sie nicht auf das Nachfolgeverhältnis hinwies. Soweit mit der Klage die Beseitigung dieser Bezeichnung verlangt war, ist sie jedoch gegenstandslos geworden, da sich die Beklagten auf erstes Verlangen hin bereit fanden, den beanstandeten Eintrag ändern zu lassen.

3. - Auf den Berufungsantrag, das Klagebegehren 4 (betreffend das Recht des Klägers zur Entgegennahme der an das Kinderheim oder Chalet Guhl adressierten Post- sendungen) sei zu schützen, kann nicht eingetreten werden, da die Berufungsschrift für diesen Antrag entgegen der Vorschrift von Art. 55 lit. c OG keine Begründung enthält (BGE 71 H 3 E. 2 und 35). Familiem'echt. N0 t. '1 Demnach erkennt das BUMftlJgeriCkt : Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, wird sie abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 1945 bestätigt. IH. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

2. Auszug aus dem Urteil der 11. ZivilabteIlung vom 28. März 1946 i. S. Blum gegen Blum. Scheidung8klage nach Ablauf der Trennung (Art •. 147 Abs. 2, 148 Abs. 1 ZGB). Nur wenn die aus Art. 142 ZGB allein klage- berechtigte Partei nach abgelaufener Trennung nicht selber die Scheidung verlangt, hat die aIidere, mehrschuldige Partei einen selbständigen Scheidungsanspruch aus Art. 147/148 ZGB. Action en divorce con8ecutive a la 8eparation de corp8 (art. 147 al. 2 148 al. 1 00). Celui des epoux auquel la desunion est princi- palement imputable n'a le droit de conclure au divorce en vertu des art. 147/148 CC que dans le cas ou son conjoint, qui serait seul recevable 8. ouvrir action au regard de I'art. 142,ne demande pas lui-meme le divorce 8. l'expiration du delai de separation. Azione di divorzio conseguente alla 8eparazione personale (art. 147 cp. 2, 148 cp. 1 CC). Il coniuge, cui e principalmente imputabile la disunione, ha il diritto di chiedere il divorzio in virtu degli art. 147/148 CC soltanto se l'altro coniuge, ehe solo potrebbe farsi attore in forza dell'art. 142 CC, non dornanda il divorzio allo spirare deI termine di separazione. A. --:- Mit Urteil vom 14. Juli 1942 hatte das Obergericht des Kantons Luzern die Scheidungsklage und -Widerklage der Parteien abgewiesen, da.gegen die Ehe wegen tiefer Zerrüttung aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau auf die Dauer von zwei Jahren getrennt. Eine Versöhnung kam trotz beiderseitiger Versuche nicht zustande. Nach Ablauf der Trennungszeit verlangten beide Parteien die Scheidung. Mit Urteil vom 19. Dezember 1945 sprach das Obergericht diese auf Begehren des Klägers allein aus.· ... B_ - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten mit den Anträgen,

8 Farnilienrecht. N° 2.

a) die Scheidung sei auf alleiniges Begehren der Be- klagten, eventuell auf Begehren bei der Parteien aus- zu~prechen. Das Bundesgericht zieht in Erwitgung :

1. - Im Scheidungspunkt ging die Vorinstanz davon aus, dass für die Beurteilung der Verschuldensfrage im Rahmen des Art. 148 ZGB die im Trennungsurteil rechts- kräftig festgestellten und die seither hinzugekommenen Verhältnisse massgebend seien. Demgemäss müsse, nach- dem im Trennungsurteil das überwiegende Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung festgestellt worden sei, dem Scheidungsbegehren des Klägers ohne weiteres ent- sprochen werden. Das selbständige" Scheidungsbegehren der Beklagten (scil : aus Art. 142 ZGB) könne nur geschützt werden, wenn während der Trennung Tatsachen ein- getreten seien, die den Kläger belasteten. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der ihm gemachte Hauptvorwurf, die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei an seiner Opposition gescheitert, "treffe nicht zu. Bei ihren Wieder- annäherungsversuchen habe sich die Beklagte so verhalten, als ob nichts passiert wäre, und es sorgfältig vermieden, irgendwelche Bindungen dem Kläger gegenüber ein- zugehen. Nach dem Vorgefallenen habe jedoch dieser gewisse vorgängige Zusicherungen verlangen dürfen; die der" Beklagten unterbreiteten Bedingungen seien, wenn auch etwas schroff formuliert, sachlich begründet und ihre Annahme der Beklagten zuzumuten gewesen. Bei dieser Sachlage stehe letzterer weder ein besonderer noch der allgemeine Scheidungsgrund zu. Die Berufungsklägerin beanstandet diese Beurteilung ihres Scheidungsbegehrens als eine Verletzung von Art. 148 ZGB, kraft dessen sie einen selbständigen Scheidungs- anspruch habe, weil sie selbst nach dem Trennungsurteil nicht als ausschliesslich, sondern lediglich als überwiegend schuldiger Teil erklärt worden sei. Die Vorinstanz habe Farnilienrecht. N° 2. ihr Scheidungsbegehren zu Unrecht nur unter dem Ge- sichtspunkt des Art. 142 ZGB geprüft. Diese Argumentation verkennt den Sinn und Zweck des Art. 148 ZGB. Diese Bestimmung will nicht der bIossen Tatsache der abgelaufenen bezw. dreijährigen Trennung die Bedeutung eines selbständigen Scheidungs- grundes beilegen, den auch die an der Scheidung über- wiegend schuldige Parteianrwen könnte ohne Rücksicht darauf, welche Stellung die Gegenpartei zur Scheidungs- frage einnehme. Art. 148 will lediglich verhindern, dass ein am Zusammenbruch der Ehe wenn auch überwiegend, so doch nicht allein schuldiger Ehegatte nach Ablauf der Trennungszeit gegen seinen Wunsch und Willen wieder in die eheliche Gemeinschaft zurückkehren muss. In diese Lage kommt der Mehrschuldige aber nur, wenn der weniger Schuldige und daher aus Art. 142 (bezw. einem speziellen Scheidungsgrund) allein klageberechtigte Ehe- gatte trotz abgelaufener Trennung nicht selber die Schei- dung verlangt, was Zllr Folge hätte, dass die Ehe nach Dahinfallen der Trennung infolge Ablaws der bestimmten Zeit gemäss Art. 147 Abs. 2 ZGB auf unbestimmte Zeit in der Schwebe belassen werden könnte. In diesem Falle soll der andere Ehegatte, der die Gemeinschaft nicht wieder aufnehmen will, ungeachtet. seines. grössern Verschuldens nach Art. 147 und 148 ZGB einen selbständigen Scheidungs- anspruch haben. Diesen Behelf hat er aber nicht nötig, wenn die klageberechtigte Partei selber von ihrem An- spruch Gebrauch macht uhd ihrerseits die Scheidung ver- langt; diesfalls besteht kein Anlass, im Widerspruch zum Grundgedanken des Art. 142 Abs. 2 auch dem mehr- schuldigen Ehegatten das Recht einzuräumen, selbst ebenfalls als Kläger aufzutreten. Vorliegend macht nun der Ehemann von seinem Anspruch Gebrauch, indem er aus den Gründen, gestützt auf die er schon die Trennung erlangt hatte, nach deren Ablauf jetzt auf Scheidung klagt. Das selbständige Scheidungsbegehren der Ehefrau wäre daher, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nur dann

10 Fe.milienrooht. N° 3. zu schützen, wenn sich die Verschuldenslage seit der Trennung derart zu Ungunsten des Klägers verschoben hätte, dass die Beklagte nicht mehr als die überwiegend schuldige Partei bezeichnet werden könnte. Solche Ver- fehlungen des Klägers sind - nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz - nicht nachgewiesen. .,. Das Verschuldensverhältnis hat sich jedenfalls seit dem Trennungsurteil nicht so wesentlich zu Ungunsten des Mannes verschoben, dass die Beklagte jetzt in der Gesamt- abrechnung nicht mehr ein vorwiegendes Verschulden am Scheitern der Ehe träfe. Bei dieser Sachlage steht der Beklagten weder aus Art. 142 noch aus Art. 148 ZGB ein eigener Scheidungsanspruch zu, sodass es beim Scheidungs- dispositiv der Vorinstanz sein Bewenden haben muss. • • e_ • • • t! • -. • • • • ., _ •

3. Arr~t de la He Cour civile du -I avril 1946 daus la Cl:mse H. contre S. Le droit de visite prevu par l'al't. 156 a1. 3 C? ne p~mt etre supwime que s'il n'estpas possible d'en regler 1 exerClCe de mamere a sauvegarder le developpement physique et moral de l'enfant. Dtis Besuchsrecht nach Art. 156 Abs. 3 ZGB .ist nUJ;" dann zu versagen, wenn sich seine Ausüb~g !l.uf keme. W~lSe ordnen lässt unter Wahrung der körperlIchen und sItthchen Ent- wicklung des Kindes. Il diritto di visita pl'evisto dall'art. 156 CJl. 3 CC pu~ ~re sop- presso soltanto se non e possibile.di regolarne l'eserCl2:1O m modo da salvaguardare 10 sviluppo fislCO e morale deI figlIo. A. - Par jugement du 3 juillet 1945, le Tribunal de premiere instance de Geneve 80 prononce le divorce des epoux S.-H. aux torts de la femme en vertu de l'art. 142 ce, interdit a. celle-ci de se remarier avant un an, confie au mari l'exercice de 180 puissance paternelle sur son fils, ne le 13 aout 1940, et, relevant que les renseignements qu'il possooait sur la conduite et. les qualites maternelles de Dame S. ne permettaient pas de fixer un droit de visite regulier et frequent, lui a simplement « reserve l'exercice Familienrooht. N0 3. 11 d'un droit de visite dans les limites compatibles avec les exigences de 180 sante et de l'education morale de l'enfant ». Par amt du 18 janvier 1946, sur appel de Dame S., 180 Cour de justice civile de Geneve areforme ce jugement et dit qu'll n'y avait pas lieu d'accorder a. l'appelante un droit de visite. L'arret releve qu'il resultait des enquetes et des pieces produites que Dame S. etait une prostituee professionnelle qui recevait des individus chez elle, qu'elle avait declare cyniquement a. son mari etre atteinte d'une maladie venerienne; qu'il etait ainsi demontre qu'elle etait depourvue de tout sens moral et d'une mentalite fort dan- gereuse, et que dans ces conditions elle n'etait pas une mere digne de se trouver en contact, meme pour quelques instants, avec son enfant. B. - Dame S., actuellement H., 80 recouru en reforme en concluant avec depens a. ce qu'ilplaise au Tribunal federal lui reconnaitre un droit de visite tous les jeud.is aprils-midi et un dimanche sur deux toute 180 ·journee, subsidiairement subordonner l'exercice du droit de visite

a. 180 condition qu'elle n'emmene pas son enfanta. son domicile. S. 80 declare s'en rapporter a justice, tout endemandant que le droit de visite soit fixe de teIle sorte que les visites 'de la re courante a. son enfant soient espacees autant que possible, qu'elles n'aient lieu que sous un contröle tres strict et qu'en aucun cas la recourante ne puisse emmener l'enfant chez elle. Gonsiderant eu droit : L'opinion de la Cour de justice selon la quelle le juge, en matiere de droit de visite, n'a a tenir compte que de l'interet de l'enfant est trop absolue. Le droit de visite n'a pas ete institue seulement dans l'inter8t de l'enfant mais aussi et meme en premiere ligne dans l'interet des parents. Cela ressort clairement de l'art. 156 CC qui dis- pose que celui des parents auquell'enfant n'est pas confie 80 le droit de conserver avec lui les relations personnelles