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72_II_419

BGE 72 II 419

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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418 Obligathmenrecht. N° 62. übungsgemässen Prüfung der Sache unter Umständen überhaupt genommen wäre. Die gesetzliche Klagefrist wäre, zu Ende, bevor sie praktisch zu .laufen begonnen hätte. Diese Gefahr wäre um. so grösser, als man es immer mit internationalen Geschäften zu tun hat, bei denen die Korrespondenz mit dem ausländischen Verkäufer an sich gewisse mit der Beförderungsdauer zusammenhängende Schwierigkeiten mit sich bringt . . Das Recht des Käufers, die gekaufte Sache im Rahmen des üblichen Geschäftsganges Zu prüfen und Mängel, die . bei der übungsgemässen Prüfung nicht erkennbar sind, auch nachträglich innert der Frist von längstens einem Jahr seit Ablieferung der Ware noch geltendmachen zu können, beruht auf. einem fundamentalen Prinzip der schweizerischen Rechtsordnung. Diese hat wenn immer möglich starre Präklusivfristen wie auch überholte For- malitäten und Verfahrensvorschriften beseitigt und an deren Stelle einen allgemeinen Rechtsgrundsatz treten lassen, den Grundsatz nämlich, dass im Gebiete des Obli- gationenrechts und insbesondere des Handelsrechts nie- mand seines Rechtes verlustig gehen kann, wenn seine Handlungsweise mit dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben im Verkehr im Einklang steht und den An- forderungen der durch die Umstände oder den ordentlichen Lauf der Dinge gebotenen Sorgfalt genügt. Diese Rechts- auffassung ist im schweizerischen Rec1;ttsempfinden derart tief verwurzelt, dass eine Vorschrift des ausländischen Rechts, die sie verletzt, als untragbar erscheint und darum. vom schweizerischen Richter gegenüber einem inländischen Käufer, der im übrigen Prüfung und Mängelrüge nach schweizerischem Recht vorzunehmen befugt ist, nicht ange- wendet werden kann.

8. - Ist somit die Frage der Verjährung aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach schweizerischem Recht zu entscheiden, so ist die vorliegende, am. 5. Oktober 1942 erhobene Klage rechtzeitig erfolgt; denn die Ware wurde am 14. März 1942 in Genf abgeliefert, so dass mit der Obligationenrecht. N° 63. 419 Klage die einjährige Frist des massgebenden Art. 210 OR gewahrt ist. Demnach erkennt das· B'II/Mesgericht : Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, wird sie abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 1946 bestätigt.

63. Auszug aus dem Urteil der J. Zivilabteilung vom 24. Sep- tember 1946 i. S. A.-G. Hnnziker & eie. gegen Stamm. Konlcurrenzverbot im Dien8tvertNg, Art. 356 OR. Zeitpunkt, in welchem die Gültigkeitsvoraussetzungen von Art. 356 Ahs. 1 OR erfüllt sein müssen. Prohibition de ooncUrrenc6 dans le contrat de travail, art. 356 CO. Moment auque1 doivent €ltre rempIies les conditions de validiM prevues par I'art. 356 a1. 1 CO. Divieto di concorrenza nel oontratto di lavoro, art. 356 CO. Momento in cui debhono essere soddisfatte 1e condizioni di validit8. previste daU'art. 356 cp. 1 CO. Der Beklagte macht geltend, das im Anstellungsvertrag von 1928 vereinbarte Konkurrenzverbot sei von Anfang an nichtig gewesen, weil das in Art. 356 Abs. 1 OR für die Zulässigkeit eines solchen aufgestellte Erfordernis des Einblickes in Kundenkreise oder Geschäftsgeheimnisse des Dienstherrn damals nicht erfüllt gewesen sei. Geschäfts- geheimnisse besitze die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanz überhaupt nicht. Kenntnisse des Kunden- kreises habe der Beklagte, der 1928 als Chefbuchhalter zu einem Monatsgehalt von Fr. 550.- angestellt worden sei, vorerst nicht erhalten. Solche habe er vielmehr erst erlangt durch seine spätere Tätigkeit als Reisender und hernach als Direktor der Tochtergesellschaft in Bern mit einem 2-3 mal höheren als dem aruanglichen Gehalt. Das unter den ursprünglichen Verhältnissen nichtige Konkur- renzverbot habe durch Zeitablauf oder durch die spätere Änderung seiner Tätigkeit nicht gültig werden können. 420 Obligationenrooht. ND 63. Diese AUffassung des Beklagten erweist sich jedoch als unzutreffend.

a) Auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verein- barUng des Konkurrenzverbotes kommt es nicht, zum mindesten nicht allein, an. Massgebend oder doch auf jeden Fall mitzuberucksichtigen sind die Verhältnisse in dem Moment, in welchem das Konkurrenzverbot seine Wirkung entfalten soll, also die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses. Das ergibt sich aus dem Zweckgedanken des Konkurrenzverbots. Wollte man bei der Beurteilung der Gültigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 356 Abs. 1 OR auf die Verhältnisse bei der Unterzeichnung der Konkurrenzklausel abstellen, so wären praktisch fast alle derartigen Vereinbarungen ungültig ; denn kaum ein Angestellter hat schon in diesem Zeitpunkt Einblick in Geschäftsgeheimnisse oder Kundenkreise,son- dem er erlangt diesen erst im Lauf des Dienstverhältnisses. Während desselben zeigt sich auch erst, in welchem Umfang der Dienstpflichtige Einblick erhält. Dieser ist verschieden, je nachdem der Angestellte immer die gleiche Tätigkeit ausübt oder ob diese im Rahmen desselben Dienstverhältnisses eine Änderung erfahrt. Die Frage des Einblicks kann deshalb beim Vertragsschluss im einzelnen gar nicht festgelegt werden. Auch später entstehende Geschäftsgeheimnisse unterstehen- naturgemäss dem.Kon- kurrenzverbot ; eine andere Lösung wäre mit der Vernunft nicht in Einklang zu bringen. Schon das zeigt,' dass es verfehlt wäre, die Voraussetzungen des Konkurrenzver- botes nach den Verhältnissen zur Zeit des Stellenantritts zu beurteilen. Auch die Bestimmung von Art. 356 Abs. 2 OR, wonach das Konkurrenzverbot nur dort zulässig ist, wo der Dienstpflichtige durch Verwendung seines Einblickes den Dienstherrn erheblich schädigen kann, stellt notwendigerweise nicht auf die Verhältnisse bei der Vereinbarung des Verbots ab, sondern auf spätere, sogar auf sblche nach der Beendigung des Dienstvertrages. Obligationenrecht. No 64. 421

64. Auszug aus dem Urteil der I.Zivilabteilunu vom 12.November 1946 i. S. Grabemann gegen Genossenschaft Aspls. Mäklervertmg, Art. 412 f. OR. Provisionsanspruch mehrerer unabhängig voneinander beauf- tragter Vermittlungsmäkler, auf deren Zusammenwirken der Vertragsschluss zurückzuführen ist. Ooo,rlage, art. 412 sv. CO. Droit au saJaire de plusieurs courtiers, commis independamment l'un de l'autre, et au concours desquels est due la conclusion du contrat. Oont'l'atto di mediazione, art. 412 e seg CO. Diritto di piu mediatori aUa mercede, ehe sono stati incaricati in modo indipendente e a1 cui concorso e dovuta 1a conclusione deI contratto. 3.- Unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 61 TI 81, 62 TI 344) hat die Vorlnstanz entschieden, dass der Kläger, dessen Vermitt- lungstätigkeit nur im Verein mit derjenigen Etters zum Erfolg geführt hat, nicht die volle Provision beanspruchen könne, sondern nur einen seinem Anteil am Zustande- kommen des Geschäftes' entsprechenden Teilbetrag. Mit seiner Berufung verlangt der· Kläger die ·Zusprechung der vollen vereinbarten Provision. Er kann sich dabei auf die Literatur berufen (vgl. OSER-ScHöNENBERGER, OR Art. 413 N. 30, Art. 417 N. 5 ; BECKER, OR Art. 412 N. 25 ; Rm- CHEL, Mäklerprovision S. 184; STAUDINGER 9. Au:ß. Vor- bem. 9 vor §§ 652 ff. ; PLANCK, Schuldverhältnisse, Vor- bem. V 4 a S. 1123; ENNEccERus,Schuldverhältnisse, § 155 II 2 S.558). Diese steht in der Tat auf dem Boden, dass dort, wo der Vertrag auf das Zusammenwirken meh- rerer unabhängig voneinander beauftragter Mäkler zurück- zuführen ist, jeder von ihnen auf die volle Provision An- spruch erheben könne. Dies deshalb, weil jeder von ihnen massgeblich am Erfolg teilhabe, für dessen Erreichung die volle Provision zugesichert worden sei. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden, wie das Bundes- gericht schon in den von der Vorinstanz herangezogenen Entscheiden erklärt hat. Zwar kommt es beim Mäklerver-