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Obligathmenrecht. N° 62.
übungsgemässen Prüfung der Sache unter Umständen
überhaupt genommen wäre. Die gesetzliche Klagefrist
wäre, zu Ende, bevor sie praktisch zu .laufen begonnen
hätte. Diese Gefahr wäre um. so grösser, als man es immer
mit internationalen Geschäften zu tun hat, bei denen die
Korrespondenz mit dem ausländischen Verkäufer an sich
gewisse mit der Beförderungsdauer zusammenhängende
Schwierigkeiten mit sich bringt .
. Das Recht des Käufers, die gekaufte Sache im Rahmen
des üblichen Geschäftsganges Zu prüfen und Mängel, die
. bei der übungsgemässen Prüfung nicht erkennbar sind,
auch nachträglich innert der Frist von längstens einem
Jahr seit Ablieferung der Ware noch geltendmachen zu
können, beruht auf. einem fundamentalen Prinzip der
schweizerischen Rechtsordnung. Diese hat wenn immer
möglich starre Präklusivfristen wie auch überholte For-
malitäten und Verfahrensvorschriften beseitigt und an
deren Stelle einen allgemeinen Rechtsgrundsatz treten
lassen, den Grundsatz nämlich, dass im Gebiete des Obli-
gationenrechts und insbesondere des Handelsrechts nie-
mand seines Rechtes verlustig gehen kann, wenn seine
Handlungsweise mit dem Gebot des Handelns nach Treu
und Glauben im Verkehr im Einklang steht und den An-
forderungen der durch die Umstände oder den ordentlichen
Lauf der Dinge gebotenen Sorgfalt genügt. Diese Rechts-
auffassung ist im schweizerischen Rec1;ttsempfinden derart
tief verwurzelt, dass eine Vorschrift des ausländischen
Rechts, die sie verletzt, als untragbar erscheint und darum.
vom schweizerischen Richter gegenüber einem inländischen
Käufer, der im übrigen Prüfung und Mängelrüge nach
schweizerischem Recht vorzunehmen befugt ist, nicht ange-
wendet werden kann.
8. -
Ist somit die Frage der Verjährung aus Gründen
der öffentlichen Ordnung nach schweizerischem Recht zu
entscheiden, so ist die vorliegende, am. 5. Oktober 1942
erhobene Klage rechtzeitig erfolgt; denn die Ware wurde
am 14. März 1942 in Genf abgeliefert, so dass mit der
Obligationenrecht. N° 63.
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Klage die einjährige Frist des massgebenden Art. 210 OR
gewahrt ist.
Demnach erkennt das· B'II/Mesgericht :
Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, wird
sie abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 31. Mai 1946 bestätigt.
63. Auszug aus dem Urteil der J. Zivilabteilung vom 24. Sep-
tember 1946 i. S. A.-G. Hnnziker & eie. gegen Stamm.
Konlcurrenzverbot im Dien8tvertNg, Art. 356 OR.
Zeitpunkt, in welchem die Gültigkeitsvoraussetzungen von Art. 356
Ahs. 1 OR erfüllt sein müssen.
Prohibition de ooncUrrenc6 dans le contrat de travail, art. 356 CO.
Moment auque1 doivent €ltre rempIies les conditions de validiM
prevues par I'art. 356 a1. 1 CO.
Divieto di concorrenza nel oontratto di lavoro, art. 356 CO.
Momento in cui debhono essere soddisfatte 1e condizioni di validit8.
previste daU'art. 356 cp. 1 CO.
Der Beklagte macht geltend, das im Anstellungsvertrag
von 1928 vereinbarte Konkurrenzverbot sei von Anfang
an nichtig gewesen, weil das in Art. 356 Abs. 1 OR für
die Zulässigkeit eines solchen aufgestellte Erfordernis des
Einblickes in Kundenkreise oder Geschäftsgeheimnisse des
Dienstherrn damals nicht erfüllt gewesen sei. Geschäfts-
geheimnisse besitze die Klägerin nach den Feststellungen
der Vorinstanz überhaupt nicht. Kenntnisse des Kunden-
kreises habe der Beklagte, der 1928 als Chefbuchhalter
zu einem Monatsgehalt von Fr. 550.- angestellt worden
sei, vorerst nicht erhalten. Solche habe er vielmehr erst
erlangt durch seine spätere Tätigkeit als Reisender und
hernach als Direktor der Tochtergesellschaft in Bern mit
einem 2-3 mal höheren als dem aruanglichen Gehalt. Das
unter den ursprünglichen Verhältnissen nichtige Konkur-
renzverbot habe durch Zeitablauf oder durch die spätere
Änderung seiner Tätigkeit nicht gültig werden können.
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Obligationenrooht. ND 63.
Diese AUffassung des Beklagten erweist sich jedoch
als unzutreffend.
a) Auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verein-
barUng des Konkurrenzverbotes kommt es nicht, zum
mindesten nicht allein, an. Massgebend oder doch auf
jeden Fall mitzuberucksichtigen sind die Verhältnisse in
dem Moment, in welchem das Konkurrenzverbot seine
Wirkung entfalten soll, also die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Beendigung des Dienstverhältnisses. Das ergibt sich
aus dem Zweckgedanken des Konkurrenzverbots. Wollte
man bei der Beurteilung der Gültigkeitsvoraussetzungen
gemäss Art. 356 Abs. 1 OR auf die Verhältnisse bei der
Unterzeichnung der Konkurrenzklausel abstellen, so wären
praktisch fast alle derartigen Vereinbarungen ungültig;
denn kaum ein Angestellter hat schon in diesem Zeitpunkt
Einblick in Geschäftsgeheimnisse oder Kundenkreise,son-
dem er erlangt diesen erst im Lauf des Dienstverhältnisses.
Während desselben zeigt sich auch erst, in welchem
Umfang der Dienstpflichtige Einblick erhält. Dieser ist
verschieden, je nachdem der Angestellte immer die gleiche
Tätigkeit ausübt oder ob diese im Rahmen desselben
Dienstverhältnisses eine Änderung erfahrt. Die Frage des
Einblicks kann deshalb beim Vertragsschluss im einzelnen
gar nicht festgelegt werden. Auch später entstehende
Geschäftsgeheimnisse unterstehen- naturgemäss dem.Kon-
kurrenzverbot; eine andere Lösung wäre mit der Vernunft
nicht in Einklang zu bringen. Schon das zeigt,' dass es
verfehlt wäre, die Voraussetzungen des Konkurrenzver-
botes nach den Verhältnissen zur Zeit des Stellenantritts
zu beurteilen. Auch die Bestimmung von Art. 356 Abs.
2 OR, wonach das Konkurrenzverbot nur dort zulässig
ist, wo der Dienstpflichtige durch Verwendung seines
Einblickes den Dienstherrn erheblich schädigen kann,
stellt notwendigerweise nicht auf die Verhältnisse bei der
Vereinbarung des Verbots ab, sondern auf spätere, sogar
auf sblche nach der Beendigung des Dienstvertrages.
Obligationenrecht. No 64.
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64. Auszug aus dem Urteil der I.Zivilabteilunu vom 12.November
1946 i. S. Grabemann gegen Genossenschaft Aspls.
Mäklervertmg, Art. 412 f. OR.
Provisionsanspruch mehrerer unabhängig voneinander beauf-
tragter Vermittlungsmäkler, auf deren Zusammenwirken der
Vertragsschluss zurückzuführen ist.
Ooo,rlage, art. 412 sv. CO.
Droit au saJaire de plusieurs courtiers, commis independamment
l'un de l'autre, et au concours desquels est due la conclusion
du contrat.
Oont'l'atto di mediazione, art. 412 e seg CO.
Diritto di piu mediatori aUa mercede, ehe sono stati incaricati in
modo indipendente e a1 cui concorso e dovuta 1a conclusione
deI contratto.
3.- Unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung
des Bundesgerichts (BGE 61 TI 81, 62 TI 344) hat die
Vorlnstanz entschieden, dass der Kläger, dessen Vermitt-
lungstätigkeit nur im Verein mit derjenigen Etters zum
Erfolg geführt hat, nicht die volle Provision beanspruchen
könne, sondern nur einen seinem Anteil am Zustande-
kommen des Geschäftes' entsprechenden Teilbetrag. Mit
seiner Berufung verlangt der· Kläger die ·Zusprechung der
vollen vereinbarten Provision. Er kann sich dabei auf die
Literatur berufen (vgl. OSER-ScHöNENBERGER, OR Art. 413
N. 30, Art. 417 N. 5; BECKER, OR Art. 412 N. 25; Rm-
CHEL, Mäklerprovision S. 184; STAUDINGER 9. Au:ß. Vor-
bem. 9 vor §§ 652 ff.; PLANCK, Schuldverhältnisse, Vor-
bem. V 4 a S. 1123; ENNEccERus,Schuldverhältnisse,
§ 155 II 2 S.558). Diese steht in der Tat auf dem Boden,
dass dort, wo der Vertrag auf das Zusammenwirken meh-
rerer unabhängig voneinander beauftragter Mäkler zurück-
zuführen ist, jeder von ihnen auf die volle Provision An-
spruch erheben könne. Dies deshalb, weil jeder von ihnen
massgeblich am Erfolg teilhabe, für dessen Erreichung die
volle Provision zugesichert worden sei. Dieser Auffassung
kann jedoch nicht beigepflichtet werden, wie das Bundes-
gericht schon in den von der Vorinstanz herangezogenen
Entscheiden erklärt hat. Zwar kommt es beim Mäklerver-