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72_II_419

BGE 72 II 419

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Obligathmenrecht. N° 62.

übungsgemässen Prüfung der Sache unter Umständen

überhaupt genommen wäre. Die gesetzliche Klagefrist

wäre, zu Ende, bevor sie praktisch zu .laufen begonnen

hätte. Diese Gefahr wäre um. so grösser, als man es immer

mit internationalen Geschäften zu tun hat, bei denen die

Korrespondenz mit dem ausländischen Verkäufer an sich

gewisse mit der Beförderungsdauer zusammenhängende

Schwierigkeiten mit sich bringt .

. Das Recht des Käufers, die gekaufte Sache im Rahmen

des üblichen Geschäftsganges Zu prüfen und Mängel, die

. bei der übungsgemässen Prüfung nicht erkennbar sind,

auch nachträglich innert der Frist von längstens einem

Jahr seit Ablieferung der Ware noch geltendmachen zu

können, beruht auf. einem fundamentalen Prinzip der

schweizerischen Rechtsordnung. Diese hat wenn immer

möglich starre Präklusivfristen wie auch überholte For-

malitäten und Verfahrensvorschriften beseitigt und an

deren Stelle einen allgemeinen Rechtsgrundsatz treten

lassen, den Grundsatz nämlich, dass im Gebiete des Obli-

gationenrechts und insbesondere des Handelsrechts nie-

mand seines Rechtes verlustig gehen kann, wenn seine

Handlungsweise mit dem Gebot des Handelns nach Treu

und Glauben im Verkehr im Einklang steht und den An-

forderungen der durch die Umstände oder den ordentlichen

Lauf der Dinge gebotenen Sorgfalt genügt. Diese Rechts-

auffassung ist im schweizerischen Rec1;ttsempfinden derart

tief verwurzelt, dass eine Vorschrift des ausländischen

Rechts, die sie verletzt, als untragbar erscheint und darum.

vom schweizerischen Richter gegenüber einem inländischen

Käufer, der im übrigen Prüfung und Mängelrüge nach

schweizerischem Recht vorzunehmen befugt ist, nicht ange-

wendet werden kann.

8. -

Ist somit die Frage der Verjährung aus Gründen

der öffentlichen Ordnung nach schweizerischem Recht zu

entscheiden, so ist die vorliegende, am. 5. Oktober 1942

erhobene Klage rechtzeitig erfolgt; denn die Ware wurde

am 14. März 1942 in Genf abgeliefert, so dass mit der

Obligationenrecht. N° 63.

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Klage die einjährige Frist des massgebenden Art. 210 OR

gewahrt ist.

Demnach erkennt das· B'II/Mesgericht :

Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, wird

sie abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 31. Mai 1946 bestätigt.

63. Auszug aus dem Urteil der J. Zivilabteilung vom 24. Sep-

tember 1946 i. S. A.-G. Hnnziker & eie. gegen Stamm.

Konlcurrenzverbot im Dien8tvertNg, Art. 356 OR.

Zeitpunkt, in welchem die Gültigkeitsvoraussetzungen von Art. 356

Ahs. 1 OR erfüllt sein müssen.

Prohibition de ooncUrrenc6 dans le contrat de travail, art. 356 CO.

Moment auque1 doivent €ltre rempIies les conditions de validiM

prevues par I'art. 356 a1. 1 CO.

Divieto di concorrenza nel oontratto di lavoro, art. 356 CO.

Momento in cui debhono essere soddisfatte 1e condizioni di validit8.

previste daU'art. 356 cp. 1 CO.

Der Beklagte macht geltend, das im Anstellungsvertrag

von 1928 vereinbarte Konkurrenzverbot sei von Anfang

an nichtig gewesen, weil das in Art. 356 Abs. 1 OR für

die Zulässigkeit eines solchen aufgestellte Erfordernis des

Einblickes in Kundenkreise oder Geschäftsgeheimnisse des

Dienstherrn damals nicht erfüllt gewesen sei. Geschäfts-

geheimnisse besitze die Klägerin nach den Feststellungen

der Vorinstanz überhaupt nicht. Kenntnisse des Kunden-

kreises habe der Beklagte, der 1928 als Chefbuchhalter

zu einem Monatsgehalt von Fr. 550.- angestellt worden

sei, vorerst nicht erhalten. Solche habe er vielmehr erst

erlangt durch seine spätere Tätigkeit als Reisender und

hernach als Direktor der Tochtergesellschaft in Bern mit

einem 2-3 mal höheren als dem aruanglichen Gehalt. Das

unter den ursprünglichen Verhältnissen nichtige Konkur-

renzverbot habe durch Zeitablauf oder durch die spätere

Änderung seiner Tätigkeit nicht gültig werden können.

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Obligationenrooht. ND 63.

Diese AUffassung des Beklagten erweist sich jedoch

als unzutreffend.

a) Auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verein-

barUng des Konkurrenzverbotes kommt es nicht, zum

mindesten nicht allein, an. Massgebend oder doch auf

jeden Fall mitzuberucksichtigen sind die Verhältnisse in

dem Moment, in welchem das Konkurrenzverbot seine

Wirkung entfalten soll, also die Verhältnisse im Zeitpunkt

der Beendigung des Dienstverhältnisses. Das ergibt sich

aus dem Zweckgedanken des Konkurrenzverbots. Wollte

man bei der Beurteilung der Gültigkeitsvoraussetzungen

gemäss Art. 356 Abs. 1 OR auf die Verhältnisse bei der

Unterzeichnung der Konkurrenzklausel abstellen, so wären

praktisch fast alle derartigen Vereinbarungen ungültig;

denn kaum ein Angestellter hat schon in diesem Zeitpunkt

Einblick in Geschäftsgeheimnisse oder Kundenkreise,son-

dem er erlangt diesen erst im Lauf des Dienstverhältnisses.

Während desselben zeigt sich auch erst, in welchem

Umfang der Dienstpflichtige Einblick erhält. Dieser ist

verschieden, je nachdem der Angestellte immer die gleiche

Tätigkeit ausübt oder ob diese im Rahmen desselben

Dienstverhältnisses eine Änderung erfahrt. Die Frage des

Einblicks kann deshalb beim Vertragsschluss im einzelnen

gar nicht festgelegt werden. Auch später entstehende

Geschäftsgeheimnisse unterstehen- naturgemäss dem.Kon-

kurrenzverbot; eine andere Lösung wäre mit der Vernunft

nicht in Einklang zu bringen. Schon das zeigt,' dass es

verfehlt wäre, die Voraussetzungen des Konkurrenzver-

botes nach den Verhältnissen zur Zeit des Stellenantritts

zu beurteilen. Auch die Bestimmung von Art. 356 Abs.

2 OR, wonach das Konkurrenzverbot nur dort zulässig

ist, wo der Dienstpflichtige durch Verwendung seines

Einblickes den Dienstherrn erheblich schädigen kann,

stellt notwendigerweise nicht auf die Verhältnisse bei der

Vereinbarung des Verbots ab, sondern auf spätere, sogar

auf sblche nach der Beendigung des Dienstvertrages.

Obligationenrecht. No 64.

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64. Auszug aus dem Urteil der I.Zivilabteilunu vom 12.November

1946 i. S. Grabemann gegen Genossenschaft Aspls.

Mäklervertmg, Art. 412 f. OR.

Provisionsanspruch mehrerer unabhängig voneinander beauf-

tragter Vermittlungsmäkler, auf deren Zusammenwirken der

Vertragsschluss zurückzuführen ist.

Ooo,rlage, art. 412 sv. CO.

Droit au saJaire de plusieurs courtiers, commis independamment

l'un de l'autre, et au concours desquels est due la conclusion

du contrat.

Oont'l'atto di mediazione, art. 412 e seg CO.

Diritto di piu mediatori aUa mercede, ehe sono stati incaricati in

modo indipendente e a1 cui concorso e dovuta 1a conclusione

deI contratto.

3.- Unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung

des Bundesgerichts (BGE 61 TI 81, 62 TI 344) hat die

Vorlnstanz entschieden, dass der Kläger, dessen Vermitt-

lungstätigkeit nur im Verein mit derjenigen Etters zum

Erfolg geführt hat, nicht die volle Provision beanspruchen

könne, sondern nur einen seinem Anteil am Zustande-

kommen des Geschäftes' entsprechenden Teilbetrag. Mit

seiner Berufung verlangt der· Kläger die ·Zusprechung der

vollen vereinbarten Provision. Er kann sich dabei auf die

Literatur berufen (vgl. OSER-ScHöNENBERGER, OR Art. 413

N. 30, Art. 417 N. 5; BECKER, OR Art. 412 N. 25; Rm-

CHEL, Mäklerprovision S. 184; STAUDINGER 9. Au:ß. Vor-

bem. 9 vor §§ 652 ff.; PLANCK, Schuldverhältnisse, Vor-

bem. V 4 a S. 1123; ENNEccERus,Schuldverhältnisse,

§ 155 II 2 S.558). Diese steht in der Tat auf dem Boden,

dass dort, wo der Vertrag auf das Zusammenwirken meh-

rerer unabhängig voneinander beauftragter Mäkler zurück-

zuführen ist, jeder von ihnen auf die volle Provision An-

spruch erheben könne. Dies deshalb, weil jeder von ihnen

massgeblich am Erfolg teilhabe, für dessen Erreichung die

volle Provision zugesichert worden sei. Dieser Auffassung

kann jedoch nicht beigepflichtet werden, wie das Bundes-

gericht schon in den von der Vorinstanz herangezogenen

Entscheiden erklärt hat. Zwar kommt es beim Mäklerver-