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Obligationenrecht. N° 4L
instanz im Rahmen des Klagebegehrens frei überprüfen.
In Anbetracht dessen ist die Berechnung der Kapitalab-
findung für bleibenden Nachteil der Klägerin gemäss der
jüngsten Praxis (BGE 72 II 134) zu korrigieren und der
Schadensersatzanspruch, unter Berücksichtigung des Mit-
verschuldens der Verletzten, auf Fr. 20,191.90 festzusetzen.
Das leichte Selbstverschulden der Klägerin steht dem
Genugtuungsanspruch nicht entgegen (BGE 60 II 160,
63 II 346). Bei Würdigung der gesamten Umstände
erscheint die von der Vorinstanz gesprochene Genugtu-
ungssumme von Fr. 2000.- angemessen.
Mithin wird die Klage für den Gesamtbetrag von
Fr. 22,191.90 nebst Zins ab 1. Juni 1944 gutgeheissen.
4. -
Die Käsereigesellschaft Lippoldswilen ist eine
einfache Gesellschaft im Sinne .der Art. 530 ff. OR. Gemäss
Art. 544. OR haften die Gesellschafter solidarisch für Ver-
pflichtungen, die sie gemeinsam oder durch Stellvertreter
gegenüber einem Dritten eingegangen sind. Diese Bestim-
mung gilt auch für Schulden, die aus gemeinsamen uner-
laubten Handlungen, oder von Gesetzes wegen aus der
Tatsache des gesellschaftlichen Betriebes entstehen (SIEG-
WART, zu Art. 544 OR N. 27 und dort zitierte Judikatur).
Daher haften die Beklagten 2-28 als Arbeitgeber des Be-
klagten 1 solidarisch für den von diesem veruJ,'sachten
Schaden. Ob ihnen aus dem nämlichen Grunde allein auch
die Genugtuung auferlegt werden ~önnte, braucht nicht
näher erörtert zu werden (vgl. hiezu BGE 58 II 42, 60 II
160; OSER-SCHÖNENBERGER zu Art. 47 OR N,;. 10, zu
Art. 55 OR N. 17, VON TUHR ISIEGW ART S. 382/3, ZBJV 76
S. 31). Denn der Verzicht auf jede Beaufsichtigung Sievis
zeitigt nicht nur die kausale Verantwortlichkeit, sondern
er ist unter den gegebenen Umständen als schuldhaft zu
werten. Die Beklagten sind, obzwar indirekt und be-
schränkt, Miturheber des Unfalls. Folglich hindert nichts,
ihnen gegenüber den Art. 47 OR zur Anwendung zu brin-
gen.
Obligationenrecht. N0 42.
42. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. .Juli 1946
i. S. Darani gegen Tracbsel A.-G.
Kauf, GewährleiBtung für Soohmängel.
Tragweite des vertraglichen Ausschlusses der Gewährspflicht.
Vente, garantie en raison des tUfauts de la chose.
Portee de la clause excluant la garantie.
Vendita, garanzia pei difetti della cosa.
Portata della clausola che esclude la garanzia.
Aus dem Tatbestand :
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Der Kläger Darani erwarb von der Beklagten, der
Trachsel A.-G., einen gebrauchten, auf Holzgas umge-:
bauten Lastwagen. Gemäss den auf dem verwendeten
Vertragsformular aufgedruckten allgemeinen Bedingungen
ist beim Verkauf von Occasionswagen jede Garantie aus-
geschlossen.
Der Kläger erhielt die Bewilligung zur Inbetriebnahme
des Wagens nicht, weil der Rechtsvorgänger der Ver-
käuferin seinerzeit den Umbau ohne die erforderliche
Bewilligung vorgenommen hatte und überdies der einge-
baute Generator den Vorschriften nicht entsprach.
Die Klage des . Käufers auf Ersatz des ihm daraus
erwachsenden Schadens wird in Bestätigung des Urteils
des luzernischen Obergerichts abgewiesen.
Aus den Erwägungen :
3. -
Der Kläger vertritt die Auffassung, nach einer
Usanz im Automobilhandel und nach ständiger Praxis
beziehe sich der Ausschluss jeglicher Garantie nur auf
gewöhnliche Mängel, mit deren Vorhandensein beim Kauf
eines Occasionswagens in der Regel zu rechnen sei, nicht
dagegen auf solche, deren Möglichkeit der Käufer nicht
anzunehmen brauche.
Die Frage des Vorhandenseins einer Usanz ist Tat-
frage; nachdem sie von der Vorinstanz verneint worden
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Obligationenrecht. N° 42.
ist, kann das Bundesgericht nicht zu einem andern Er-
gebnis kommen.
D,ie vom Kläger behauptete {(ständige Praxis » sodann
besteht in Wirkliohkeit nicht. Der Kläger beruft sich für
seine gegenteilige Einstellung vorab auf BGE 60 II 444.
In jenem Falle hatte das Zürcher Obergericht festgestellt,
dass durch die Formel ({ Nachwährschaft wird wegbe-
dungen », die auf die Zeit der ersten Fassung des privat-
rechtlichen Gesetzbuches zurückgehe, im zürcherischen
Grundstücksverkehr der Verkäufer sich vor der Haftung
für die damals noch zahlreichen, nirgends eingetragenen
und darum oft ihm selbst unbekannten dingHchen Rechte
habe schützen wollen. Seither werde die Klausel von den
Urkundsbeamten übungsgemäss weiter verwendet, wobei
sich die Parteien in den wenigsten Fällen über die Bedeu-
tung Rechenschaft gäben. Unter diesen Umständen dürfe
der Klausel nioht der weitgehende, jede Gewährspflioht
ausschliessende Sinn beigelegt werden, den sie nach dem
Wortlaut haben könnte. « Vielmehr kann sie nur gelten
für gewöhnliche Mängel, mit deren Vorhandensein beim
Kaufsabschluss wenigstens einigermassen zu rechnen ist,
und nioht für solche der vorliegenden Art (Verstoss gegen
Bauvorschriften), an deren Möglichkeit der Käufer a:uch
bei gründlioher Überlegung nicht zu denken brauoht. Es
verstösst geradezu gegen Treu und Glauben, wenn sioh
der Beklagte auf diese allgemeine, zufällig in den Vertrag
hineingekommene Formel beruft, um sich der Haftung
für die vorliegenden Mängel der Kaufsaohe zu entziehen.»
Aus diesen Hinweisen erhellt ohne weiteres, dass in
BGE 60 Il 444 kein allgemein gültiges Prinzip aufgestellt,
sondern. vielmehr in ganz ausgesproohener Weise ein Son-
derfall beurteilt werden wollte. Es geht daher entgegen der
Auffassung des Klägers nicht an, daraus ableiten zu wollen,
dass sioh ganz generell der Ausschluss jeglioher Haftung
nur auf gewöhnliohe Mängel, mit denen natürlioherweise
zu reohnen war, beziehen könne. Vielmehr ist dem Grund-
satze naoh davon auszugehen, dass es keine Voraussetzung
ObIigationenrecht. No 42.
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für den Haftungsausschluss ist, dass die Parteien alle die
Mängel, die in· Betracht kommen könnten, sich als mög-
licherweise vorliegend vorgestellt hatten. Im übrigen ist
dann unter Berücksichtigung des ganzen ZUI,!ammenhan-.
ges, insbesondere des gesamten Verhaltens der Parteien
sowie des wirtschaftlichen Zweckes des Rechtsgeschäftes
zu ermitteln. wie die Beteiligten ihre Erklärungen nach all-
gemeinen, im Verkehr zwischen billig denkenden Menschen
herrsohenden Anschauungen zu verstehen berechtigt waren
(vgl. den in der Juristischen Wochenschrift 1931 III
2478 ff. abgedruckten Entscheid des Deutschen Reichs-
gerichtes).
Im vorliegenden Falle kann nun nicht zweifelhaft sein,
dass sich der Verkäufer ganz generell gegenüber Haftbar-
machungen für ihm nicht bekannte Mängel schützen
wollte. Zu diesen gehört daher auch die Inanspruchnahme
für einen Mangel, der auf eine Niohtbeachtung einer
öffentlichrechtlichen Vorschrift durch einen Vorbesitzer
zurückzuführen ist. Darin liegt keineswegs etwa eine
ausdehnende Interpretation der Ausschlussklausel, die
als solche, weil seitens des Käufers der Verzicht auf ein
Recht in Frage steht, unzulässig wäre. Vielmehr wird bei
soloher Auslegung den gesamten Umständen iri billiger
Weise Rechnung getragen und eine angemessene Interes-
senabwägung vorgenommen. Allerdings wird, wer einen
Occasionswagen kauft, regelmässig damit rechnen dürfen,
dass der Wagen gefahren werden könne und gefahren
werden dürfe (in diesem Sinne kann dem in der ZBJV 72
S. 255 publizierten Entscheid des bernischen Handels-
gerichtes beigepflichtet werden). Wenn indessen vorbe-
haltlos jede Garantie ausgeschlossen wird, 80 ist es Sache
des Käufers, darzutun, dass der geltend gemachte Mangel
ganz ausserhalb dessen stund, womit vernünftigerweise
gerechnet wurde. Dieser Beweis ist hier nicht erbracht
worden und kann nicht erbracht werden. Nachdem einmal
gesetzliche Bestimmungen über die Bewilligung des Um~
baues auf Holzgas erlassen worden waren, musste der
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Obligationenrecht. N0 43.
Käufer mit ihnen reohnen, und er kann daher nioht gel-
tend maohen, er habe sioh nioht vorstellen können, dass
sioh der Garantieaussohluss auoh auf sie beziehen könnte.
Riohtig ist, dass es sioh dann anders verhalten würde,
wenn die Zusioherung einer bestimmten Eigensohaft oder
eines bestimmten Zustandes gegeben worden wäre. Allein
davon kann hier keine Rede sein. « Auf Holzgas Rotag
umgebaut» war der Wagen, aber eben nur mangelhaft
Auoh die Mitteilung, der Wagen könne gefahren werden,
enthält keine Zusioherung, sondern nur den Hinweis auf
die Mögliohkeit einer Probefahrt.
43. Extraft de I'ardt de la Iere Conr elvile dn 2 juin 1946 dans
lacause Mooanlque industrielle et de preelsion S. A. o. AHolter.
IntJentions laite8 par t'employe (art. 343 a1. 2 CO).
Rapport entre le aecond et le premier alinea. de l'art. 343 CO.
Invention faite par l'employe au ooU1'S de son t1'a1Jaü.
Contrat imposant a l'employe une activite in1Jentive.
llJrfi,ndungen des Dienstp/Uchtigen (Art. 343 Abs. 2 OR).
Verhältnis von Aba. 2 zu Abs. 1 des Art. 343 OR.
Vom Dienstpflichtigen bei Ausübung 8einer dienstlichen Tätigkeit
gemachte Erfindung.
Vertrag, wonach die E1'fi,nderlitiglooit zu den dienstlichen Obliegen-
heiten. des Dienstpflichtigen gehört.
IntJenzioni latte dal la1J01'atore (art. 343 ep. 2 CO).
Relazione tra. il secondo ed il terzo ca.poverso dell'art. 343 CO ..
Invenzione fatta dal lavoratore nel1'esercizio det BUO la1JOro.
Contratto ehe impone allavoratore un'attivitd intJenti1Ja.
Resume de8 tait8 :
En juin 1939, la SooieM meoanique industrielle et de
preoision S.A. (en abrege MIPSA), a Geneve, a angage
Auguste Molter, teohnioien-meoanicien,a Geneve, en
qualiM da ohef da ses s~rvioes techniques. Le 1 er mai
1941,un nouveau oontrat a eM sigue, qui con.tenait notam-
ment les clauses suivantes :
. Art. 2 : «Monsieur Affolter s'engage a oonsa.crer la totaliM de
sesheures de travail et toutes ses eonnaissances professionnelles
au service de 1a Societe et a faire tous ses efforta pour assurer une
banne marche des Etablissements ...
Obligationenrecht. N0 43.
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Art. 3 : «Pour le cas OU Monsieur Affolter ferait des inven-
tions pouvant faire l'objet d'une prise de brevet, ou de certi:fica.t
d'addition qui entreraient dans l'objet des fabrications de la
Socit~te, les brevets ou certificats seraient pris au nom de la Societe,
etant precise que la SocieM aurait seule tous les droitset avantages
poouniaires atta.ches auxdits brevets dont, bien entendu, elle
supporterait, par oont;re,. seule, les annuites et autres charges. ».
La remuneration d'Affolter s'est elevee, des ootobre
1943, a 30000 fr. par an.
Le 23 juin 1945, Molter presenta en son nom, au
bureau de la proprieM intelleotuelle, une demande de
brevet pour un eorou indesserrable. Quelques jours aupa-
ravant, le president du conseil d'administration de la
MIPSA avait soumis a son direoteur technique un oertain
nombre de pieces relatives. a une invention americaine
d'ecrous indesserrables. Informee par Affolter du depot
de sa demande de brevet, la socieM pretendit que l'inven-
tion rentrait dans l'objet de ses fabrioations et elle somma
son employe de lui remettre la dooumentation ayant trait
a' cette demande. Molter n'ayant pas obtempere, la
MIPSA lui signifia son conge immediat.
Affolter a alors assigue la MIPSA en paiement de di-
verses sommes, dont une indemniM de 75000 fr. selon
l'art. 343 al. 2 CO. Cette reolamation etait fondee sur le
fait que le demandeur pretendait etre l'inventeurd'une
planeuse (machine a rectifier les surfaces planes),oll
plutöt du dispositif a oommande hydraulique de oette
maohine, dispositif pour lequel l~ MIPSA avait prisun
brevet.
La defenderesse a oonolu a liberation et, reconvention-
nellement, a demande notamment la oession du brevet
n° 3407 qui avait eM aocorde a Affolter pour un eorou
indesserrable.
F;n cours de prooedure devant les juridiotions des
Prud'hommes de Genen, Affolter a conolu subsidiaire-
ment, pour le oas ou le brevet relatifal'eorou indesserrable
devrait etre oede a la MIPSA, a l'allooation d'une retri-
bution equitable a fixer par experts.
Statuant en derniere instanoe oantonale, le Tribunal