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72_II_267

BGE 72 II 267

Bundesgericht (BGE) · 1946-07-02 · Deutsch CH
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266 Obligationenrecht. N° 4L instanz im Rahmen des Klagebegehrens frei überprüfen. In Anbetracht dessen ist die Berechnung der Kapitalab- findung für bleibenden Nachteil der Klägerin gemäss der jüngsten Praxis (BGE 72 II 134) zu korrigieren und der Schadensersatzanspruch, unter Berücksichtigung des Mit- verschuldens der Verletzten, auf Fr. 20,191.90 festzusetzen. Das leichte Selbstverschulden der Klägerin steht dem Genugtuungsanspruch nicht entgegen (BGE 60 II 160, 63 II 346). Bei Würdigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz gesprochene Genugtu- ungssumme von Fr. 2000.- angemessen. Mithin wird die Klage für den Gesamtbetrag von Fr. 22,191.90 nebst Zins ab 1. Juni 1944 gutgeheissen.

4. - Die Käsereigesellschaft Lippoldswilen ist eine einfache Gesellschaft im Sinne .der Art. 530 ff. OR. Gemäss Art. 544. OR haften die Gesellschafter solidarisch für Ver- pflichtungen, die sie gemeinsam oder durch Stellvertreter gegenüber einem Dritten eingegangen sind. Diese Bestim- mung gilt auch für Schulden, die aus gemeinsamen uner- laubten Handlungen, oder von Gesetzes wegen aus der Tatsache des gesellschaftlichen Betriebes entstehen (SIEG- WART, zu Art. 544 OR N. 27 und dort zitierte Judikatur). Daher haften die Beklagten 2-28 als Arbeitgeber des Be- klagten 1 solidarisch für den von diesem veruJ,'sachten Schaden. Ob ihnen aus dem nämlichen Grunde allein auch die Genugtuung auferlegt werden ~önnte, braucht nicht näher erörtert zu werden (vgl. hiezu BGE 58 II 42, 60 II 160; OSER-SCHÖNENBERGER zu Art. 47 OR N,;. 10, zu Art. 55 OR N. 17, VON TUHR ISIEGW ART S. 382/3, ZBJV 76 S. 31). Denn der Verzicht auf jede Beaufsichtigung Sievis zeitigt nicht nur die kausale Verantwortlichkeit, sondern er ist unter den gegebenen Umständen als schuldhaft zu werten. Die Beklagten sind, obzwar indirekt und be- schränkt, Miturheber des Unfalls. Folglich hindert nichts, ihnen gegenüber den Art. 47 OR zur Anwendung zu brin- gen. Obligationenrecht. N0 42.

42. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. .Juli 1946

i. S. Darani gegen Tracbsel A.-G. Kauf, GewährleiBtung für Soohmängel. Tragweite des vertraglichen Ausschlusses der Gewährspflicht. Vente, garantie en raison des tUfauts de la chose. Portee de la clause excluant la garantie. Vendita, garanzia pei difetti della cosa. Portata della clausola che esclude la garanzia. Aus dem Tatbestand : 267 Der Kläger Darani erwarb von der Beklagten, der Trachsel A.-G., einen gebrauchten, auf Holzgas umge-: bauten Lastwagen. Gemäss den auf dem verwendeten Vertragsformular aufgedruckten allgemeinen Bedingungen ist beim Verkauf von Occasionswagen jede Garantie aus- geschlossen. Der Kläger erhielt die Bewilligung zur Inbetriebnahme des Wagens nicht, weil der Rechtsvorgänger der Ver- käuferin seinerzeit den Umbau ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommen hatte und überdies der einge- baute Generator den Vorschriften nicht entsprach. Die Klage des . Käufers auf Ersatz des ihm daraus erwachsenden Schadens wird in Bestätigung des Urteils des luzernischen Obergerichts abgewiesen. Aus den Erwägungen :

3. - Der Kläger vertritt die Auffassung, nach einer Usanz im Automobilhandel und nach ständiger Praxis beziehe sich der Ausschluss jeglicher Garantie nur auf gewöhnliche Mängel, mit deren Vorhandensein beim Kauf eines Occasionswagens in der Regel zu rechnen sei, nicht dagegen auf solche, deren Möglichkeit der Käufer nicht anzunehmen brauche. Die Frage des Vorhandenseins einer Usanz ist Tat- frage; nachdem sie von der Vorinstanz verneint worden 268 Obligationenrecht. N° 42. ist, kann das Bundesgericht nicht zu einem andern Er- gebnis kommen. D,ie vom Kläger behauptete {( ständige Praxis » sodann besteht in Wirkliohkeit nicht. Der Kläger beruft sich für seine gegenteilige Einstellung vorab auf BGE 60 II 444. In jenem Falle hatte das Zürcher Obergericht festgestellt, dass durch die Formel ({ Nachwährschaft wird wegbe- dungen », die auf die Zeit der ersten Fassung des privat- rechtlichen Gesetzbuches zurückgehe, im zürcherischen Grundstücksverkehr der Verkäufer sich vor der Haftung für die damals noch zahlreichen, nirgends eingetragenen und darum oft ihm selbst unbekannten dingHchen Rechte habe schützen wollen. Seither werde die Klausel von den Urkundsbeamten übungsgemäss weiter verwendet, wobei sich die Parteien in den wenigsten Fällen über die Bedeu- tung Rechenschaft gäben. Unter diesen Umständen dürfe der Klausel nioht der weitgehende, jede Gewährspflioht ausschliessende Sinn beigelegt werden, den sie nach dem Wortlaut haben könnte. « Vielmehr kann sie nur gelten für gewöhnliche Mängel, mit deren Vorhandensein beim Kaufsabschluss wenigstens einigermassen zu rechnen ist, und nioht für solche der vorliegenden Art (Verstoss gegen Bauvorschriften), an deren Möglichkeit der Käufer a:uch bei gründlioher Überlegung nicht zu denken brauoht. Es verstösst geradezu gegen Treu und Glauben, wenn sioh der Beklagte auf diese allgemeine, zufällig in den Vertrag hineingekommene Formel beruft, um sich der Haftung für die vorliegenden Mängel der Kaufsaohe zu entziehen.» Aus diesen Hinweisen erhellt ohne weiteres, dass in BGE 60 Il 444 kein allgemein gültiges Prinzip aufgestellt, sondern. vielmehr in ganz ausgesproohener Weise ein Son- derfall beurteilt werden wollte. Es geht daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht an, daraus ableiten zu wollen, dass sioh ganz generell der Ausschluss jeglioher Haftung nur auf gewöhnliohe Mängel, mit denen natürlioherweise zu reohnen war, beziehen könne. Vielmehr ist dem Grund- satze naoh davon auszugehen, dass es keine Voraussetzung ObIigationenrecht. No 42. 269 für den Haftungsausschluss ist, dass die Parteien alle die Mängel, die in· Betracht kommen könnten, sich als mög- licherweise vorliegend vorgestellt hatten. Im übrigen ist dann unter Berücksichtigung des ganzen ZUI,!ammenhan-. ges, insbesondere des gesamten Verhaltens der Parteien sowie des wirtschaftlichen Zweckes des Rechtsgeschäftes zu ermitteln. wie die Beteiligten ihre Erklärungen nach all- gemeinen, im Verkehr zwischen billig denkenden Menschen herrsohenden Anschauungen zu verstehen berechtigt waren (vgl. den in der Juristischen Wochenschrift 1931 III 2478 ff. abgedruckten Entscheid des Deutschen Reichs- gerichtes). Im vorliegenden Falle kann nun nicht zweifelhaft sein, dass sich der Verkäufer ganz generell gegenüber Haftbar- machungen für ihm nicht bekannte Mängel schützen wollte. Zu diesen gehört daher auch die Inanspruchnahme für einen Mangel, der auf eine Niohtbeachtung einer öffentlichrechtlichen Vorschrift durch einen Vorbesitzer zurückzuführen ist. Darin liegt keineswegs etwa eine ausdehnende Interpretation der Ausschlussklausel, die als solche, weil seitens des Käufers der Verzicht auf ein Recht in Frage steht, unzulässig wäre. Vielmehr wird bei soloher Auslegung den gesamten Umständen iri billiger Weise Rechnung getragen und eine angemessene Interes- senabwägung vorgenommen. Allerdings wird, wer einen Occasionswagen kauft, regelmässig damit rechnen dürfen, dass der Wagen gefahren werden könne und gefahren werden dürfe (in diesem Sinne kann dem in der ZBJV 72 S. 255 publizierten Entscheid des bernischen Handels- gerichtes beigepflichtet werden). Wenn indessen vorbe- haltlos jede Garantie ausgeschlossen wird, 80 ist es Sache des Käufers, darzutun, dass der geltend gemachte Mangel ganz ausserhalb dessen stund, womit vernünftigerweise gerechnet wurde. Dieser Beweis ist hier nicht erbracht worden und kann nicht erbracht werden. Nachdem einmal gesetzliche Bestimmungen über die Bewilligung des Um~ baues auf Holzgas erlassen worden waren, musste der 270 Obligationenrecht. N0 43. Käufer mit ihnen reohnen, und er kann daher nioht gel- tend maohen, er habe sioh nioht vorstellen können, dass sioh der Garantieaussohluss auoh auf sie beziehen könnte. Riohtig ist, dass es sioh dann anders verhalten würde, wenn die Zusioherung einer bestimmten Eigensohaft oder eines bestimmten Zustandes gegeben worden wäre. Allein davon kann hier keine Rede sein. « Auf Holzgas Rotag umgebaut» war der Wagen, aber eben nur mangelhaft Auoh die Mitteilung, der Wagen könne gefahren werden, enthält keine Zusioherung, sondern nur den Hinweis auf die Mögliohkeit einer Probefahrt.

43. Extraft de I'ardt de la Iere Conr elvile dn 2 juin 1946 dans lacause Mooanlque industrielle et de preelsion S. A. o. AHolter. IntJentions laite8 par t'employe (art. 343 a1. 2 CO). Rapport entre le aecond et le premier alinea. de l'art. 343 CO. Invention faite par l'employe au ooU1'S de son t1'a1Jaü. Contrat imposant a l'employe une activite in1Jentive. llJrfi,ndungen des Dienstp/Uchtigen (Art. 343 Abs. 2 OR). Verhältnis von Aba. 2 zu Abs. 1 des Art. 343 OR. Vom Dienstpflichtigen bei Ausübung 8einer dienstlichen Tätigkeit gemachte Erfindung. Vertrag, wonach die E1'fi,nderlitiglooit zu den dienstlichen Obliegen- heiten. des Dienstpflichtigen gehört. IntJenzioni latte dal la1J01'atore (art. 343 ep. 2 CO). Relazione tra. il secondo ed il terzo ca.poverso dell'art. 343 CO .. Invenzione fatta dal lavoratore nel1'esercizio det BUO la1JOro. Contratto ehe impone allavoratore un'attivitd intJenti1Ja. Resume de8 tait8 : En juin 1939, la SooieM meoanique industrielle et de preoision S.A. (en abrege MIPSA), a Geneve, a angage Auguste Molter, teohnioien-meoanicien,a Geneve, en qualiM da ohef da ses s~rvioes techniques. Le 1 er mai 1941,un nouveau oontrat a eM sigue, qui con.tenait notam- ment les clauses suivantes : . Art. 2 : «Monsieur Affolter s'engage a oonsa.crer la totaliM de sesheures de travail et toutes ses eonnaissances professionnelles au service de 1a Societe et a faire tous ses efforta pour assurer une banne marche des Etablissements ... Obligationenrecht. N0 43. 271 Art. 3 : «Pour le cas OU Monsieur Affolter ferait des inven- tions pouvant faire l'objet d'une prise de brevet, ou de certi:fica.t d'addition qui entreraient dans l'objet des fabrications de la Socit~te, les brevets ou certificats seraient pris au nom de la Societe, etant precise que la SocieM aurait seule tous les droitset avantages poouniaires atta.ches auxdits brevets dont, bien entendu, elle supporterait, par oont;re,. seule, les annuites et autres charges. ». La remuneration d'Affolter s'est elevee, des ootobre 1943, a 30000 fr. par an. Le 23 juin 1945, Molter presenta en son nom, au bureau de la proprieM intelleotuelle, une demande de brevet pour un eorou indesserrable. Quelques jours aupa- ravant, le president du conseil d'administration de la MIPSA avait soumis a son direoteur technique un oertain nombre de pieces relatives. a une invention americaine d'ecrous indesserrables. Informee par Affolter du depot de sa demande de brevet, la socieM pretendit que l'inven- tion rentrait dans l'objet de ses fabrioations et elle somma son employe de lui remettre la dooumentation ayant trait a' cette demande. Molter n'ayant pas obtempere, la MIPSA lui signifia son conge immediat. Affolter a alors assigue la MIPSA en paiement de di- verses sommes, dont une indemniM de 75000 fr. selon l'art. 343 al. 2 CO. Cette reolamation etait fondee sur le fait que le demandeur pretendait etre l'inventeurd'une planeuse (machine a rectifier les surfaces planes),oll plutöt du dispositif a oommande hydraulique de oette maohine, dispositif pour lequel l~ MIPSA avait prisun brevet. La defenderesse a oonolu a liberation et, reconvention- nellement, a demande notamment la oession du brevet n° 3407 qui avait eM aocorde a Affolter pour un eorou indesserrable. F;n cours de prooedure devant les juridiotions des Prud'hommes de Genen, Affolter a conolu subsidiaire- ment, pour le oas ou le brevet relatifal'eorou indesserrable devrait etre oede a la MIPSA, a l'allooation d'une retri- bution equitable a fixer par experts. Statuant en derniere instanoe oantonale, le Tribunal