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72_II_183

BGE 72 II 183

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenreoht. N0 30.

morale qui, oomme telle, emte independamment de 180

personne de oeux qui 180 oomposent. Elle se oonfond au

contraire aveo l'ensemble des assooies aotuels. Des lots,

l'~sooie qui fournit son trava.il a la. sooiet6 est dans une

situation ana.logue a. celle du titulaire d'une raison indi-

viduelle. Or il va sans dire que si celui-oi vient a. perdre

une oooasion da gain par suite de 180 violation d'un oontrat,

il est d'emblee fonde a faire valoir ce ohef de dommage.

La situation est ·difIerente pour une sooiet6 anonyme en

oe qui ooncerne le traitement ·de son direoteur, meme si

celui-oi est le prinoipal aotionnaire. D'autre part, bien

qu'il ne s'agisse pas d'une regle imperative, le Code des

obligations dispose expressement (art. 537 801. 3 oombine

a.veo l'art. 557) que l'assooie n'a droit a aucune indemniM

pour son travail personne1. TI est wai que, d'apres l'art. 558

801. 3 CO, les honoraires oonvenus pottr le travail d'un

assooie sont assimiIes a une dette de 180 sooieM lots du

oaloul des benMioes et des pertes. Mais cela ne fait que

oonfirmer qu'en· prinoipe, o'est-a-dire sauf stipulation

oontraire, le travail d'un assooie n'est preoiSement remu-

nere que par Une partioipation aux benefioes. D'ailleurs,

l'art. 558 al. 3 CO ne vise que les rapports des assooies

entre eux.Quant a. l'art. 570 801. 2 CO, il ne s'oppose pas

a. oe que le manque a gagner d'un assooie soit oonsidere

Cömme un dbmmage eprouve par 180 sooiete. 11 prevoit

oertes que les associes peuvent faire valoir dans la. faillite

de la sooiete leurs oreanoes d'honoraires. Mais il faut voir

18. une disposition speciale, destinoo a proteger l'associe

qui 80 oonsaore ses forcesa 180 socieM et auquel la loi, pour

oe motif,n'a pas voulu de plano preferer les oreanoiers

söoiaux. Il reste dono qua le travail fourni par un assooie

dans 180 sooiete en nom oolleotif est en prinoipe un simple

apport fait a. 180 oommunaute et que, cela etant, sa retri-

bution normale oonsiste en une part aux benefioes.

C'est par oousequent a tort que le Tribunal oantonal 80

deduit du benefioe net de 30000 fr. par anla somme da

15000 franos.

Obligationenreoht. N0 31.

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31. UrteU der J. ZivUabteUung vom 28. Mai 1948 1. S. Napro A.-G.

gegen Nago Nährmlttelwerke A.-G.

F'i~, Mwrkenaolw,tz, unlauterer Wettbewerb.

Erfordernis der deutlichen Unterscheidbarkeit von Firmabezeich-

nungen, Art. 951 Aha. 2 OR (Erw. 1-4).

Verwechselbarkeit zweier Marken, Art. 6 Aha. 1 MSchG (Erw. 5).

UnIa.uterer Wettbewerb durch Verwendung eines die Marke

eines andern verletzenden Zeichens auf Geschäftsdrucksa.chen.

Art. 1 lit. d, 2 Aha. 1 lit. b-d UWG (Erw. 6).

RaiBO'1I8 de com.merce. Protection des marques. Ooncurrence dD.oyals.

TI faut que la. raison de commerce se distingue nettement de toute

autre raison deja inscrite, art. 951 aI. 2 CO (consid. 1 & 4).

Danger de confusion de deux marques, art. 6 M. 1 de Ja loi concer-

nant la. protection des ma.rques de fabrique et de commerce

(consid. 5).

Concurrence deloyale resultant . de l'utilisa.tion Bur les papiers

d'affaires d'un signe incompatible avec la. marque d'autrui.

• art. Ilettre d. 2 a1. Ilettre b de 1a loi sur Ja conc'inTence de]oya!e

(consid. 6).

Ditte commeroiali; protezione delle marche, ccmoorrtm.Za 8leale.

E necessario che la. ditta commercia.le si distingua. chiaramente

da. ogni ditta gi8. iscritta. art. 951 cp. 2 CO (consid. 1-4).

Pericolo di confusione di due marche, art. 6 cp. 1 deJJa legge

federale sulla. protezione delle ma.rche di fabbrica e di commer-

cio.

Concorrenza sleale mediante l'uso. sn stampati commerciaIi, d'un

segno incompatibile con la. ma.rca. altrui, art. 1 lett. d, 2 cp. 1

lett. b-d del1a legge sulla. concorrenza slea.le (consid. 6).

A. -

Im Handelsregister des Kantons Solothurn ist

seit dem Jahre 1927 die Firma « Nago Nährmittel-Werke

A.-G. » mit Sitz in Olten eingetragen für das Unternehmen

der Klägerin, das unter anderer Firma sohon seit dem

Jahre 1911 bestanden hatte.

Im Jahre 1918 hatte das Unternehmen die Wortmarke

« Nago » für Nahrungs- und Genussmittel und dergl. hin-

terlegt; die Eintragung wurde im Jahre 1938 mit etwelohen

Abänderungen der Warenliste erneuert.

Im weiteren besitzt die Klägerin für ihre Produkte nooh

eine Anzahl von Marken, in denen die Bezeichnung« Nago»

in verschiedenen Zusammensetzungen enthalten ist.

Am 11. Januar 1945 wurde die Napro A.-G. mit Sitz

in Langnau i. E. gegründet, deren Zweok unter anderem

Ubligationenrecht. N0 31.

in der Fabrikation und im Vertrieb von diätetisohen Prä-

paraten und von Erzeugnissen der Lebens-und Genuss-

lllittelbranohe besteht; So vertreibt die Napro A.-G. auoh

euien Kunsthonig «Fruotovita» und ein Frühstüoksge-

tränk «Isomalt », auf deren Paokung als Warenzeiohen

das Wort .« Napro » angebracht ist.

B. ---Da die Nago Nährmittelwerke A.-G. sioh duroh

die Firmabezeiohnung Napro A.-G. in ihren Firmen-,

Marken- und Persönliohkeitsreohten verletzt fühlte, erhob

sie gegen die Napro A.-G. Klage, mit der sie beantragte:

1. Es sei der Beklagten unter Androhung der gesetz-

liohen Straffolgen geriohtlioh zu verbieten, das Wort:

« Napro D in ihrer Firmabezeichnung zu führen, und es sei

die . Eintragung im Handelsregister zu lösohen;

2. Es sei. der Beklagten unter Androhung der gesetz-

liohen Straffolgen geriohtlioh zu verbieten, im gesohäft-

liohen Verkehr, insbesondere zur Kennzeiohnung ihrer

Produkte,daS Wort « Napro » zu verwenden.

. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, da die

von der Klägerin behaupteten Reohtsverletzungen nioht

vorlägen.

O. --- Das Handelsgerioht Bern verfügte mit Urteil vom

14. Dezember 1945 die Lösohung der Firma Napro A.-G.

im Handelsregister und verbot der Beklagten unter An-

dJ:ohung der Überweisung an den Strafriohter, das Wort

« Napro D in ihrer FirIitabezeiohnung zu führen und es im

gesohäftliohen Verkehr, insbesondere zur Kennzeiohnung

ihrer Produkte, zu verwenden.

D. -

Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte die Be-

rufung an das Bundesgerioht mit dem Antrag auf Abwei-

sung der Klage.

Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefoohtenen Entsoheides an.

Das Bunde8gerickt zieht in Erwägung :

1. --- Gemäss Art. 951 Abs. 2 OR ist die Firma « Napro

A.-G. D nur zulässig, wenn sie· sioh von der früher einge-

Obligationenrecht. N° 31.

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tragenen Firma «Nago Nährmittel-Werke A.-G.» deutlich

untersoheidet. Bei der Beurteilung der Frage nach der vom

Gesetz geforderten deutlichen Untersoheidbarkeit ist der

von der Bestimmung angestrebte Zweok im Auge zu

behalten, die zuerst eingetragene Firma gegen Verweohs-

lungen mit jeder später eingetragenen zu sohützen und

dem Firmenträger den ihm vom Gesetz eingeräumten

Anspruoh auf den ausschliesslichen Gebrauoh der Firma

(Art. 956 OR) zu gewährleisten. Dabei ist an die Firma

von Aktiengesellschaften ein besonders strenger Mass-

stab anzulegen, da sie im Gegensatz zu den Einzelfirmen

und den Firmen von Personengesellschaften dank der

Mögliohkeit, einen Phantasienamen zu wählen, grÖBseren

Spielraum haben (BGE 63 II 24).

2. -

Die Beklagte bestreitet, dass im vorliegenden

Fall eine Verweohslungsgefahr zwisohen den heiden Firmen

bestehe; zu vergleichen seien nach der Rechtsprechung

des Bundesgeriohts (BGE 52 II 397) die eingetragenen

Firmenbezeichnungen als Ganzes, und nur sie. Während

die Firma der Klägerin den auf die Gesohäftsnatur· hin-

weisenden Zusatz « Nährmittel-Werke» enthalte, fehle bei

ihrer Firma ein soloher Zusatz. Damit sei jede Verweohs-

lungsgefahr ausgesohaltet. Dieser Einwand hält jedooh

nioht Stioh. Nach der neueren Reohtsprechung des Bundes-

geriohtes ist massgebend der Eindruok, den· eine Firma

bei Anwendung der im Verkehr übliohen Sorgfalt im Ge-

dächtnis des Betraohters haften lässt. Enthält eine Firma

einen besonders auffälligen, in die Augen springenden

Bestandteil, der von den .beteiligten Verkehrskreisen als

oharakteristisoh empfunden wird, so ist die genügende

Untersoheidbarkeit unter Umständen selbst dort zu ver-

neinen, wo die beiden Firmen nur in diesem hervorste-

ohenden Bestandteil gleioh oder ähnlioh sind (BGE 61 II

123 und dort erwähnte Entsoheide). Was an der Firma

der Klägerin vor allem in die Augen. springt, ist die Be-

zeiohnung « Nago»; der .zusatz «Nährmittel-Werke» tritt

demgegenüber völlig zurüok. Tatsächlioh wird dieser Zu-

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Obligationenrecht. N° 31.

satz denn auch im Verkehr häufig ausser Aoht gelassen,

wie die von der KIägerin vorgelegten zahlreiohen Brief-

umschläge zeigen, die ·ihr aus verschiedenen Landesteilen

miC der blossen Adresse « Nago A.-G. Olten» zugegangen

sind.

Die Versohiedenheit blosser Nebenbestandteile kann

allenfalls dann ausreiohen, wenn der verweohselbare

Hauptbestandteil eine allgemein verkehrsübliche Sachbe-

zeichnung darstellt, der dem freien spraohliohen Gemeingut

angehört. Dann muss sich der erste Firmeninhaber entge-

genhalten lassen, dass er die Folgen zu tragen hat, wenn

er als Firma eine Sachbezeichnung wählt, der nur geringe

Unterscheidungskraft innewohnt. Aus diesem Grunde

erklärt es sich, dass Firmabezeichnungen wie « Seta A.-G.»

und « Färberei Seta A.-G.» (Urteil des Appellationsgerichts

Basel vom 27. Februar 1923, zitiert bei HIs, N. 32 zu

Art. 951 OR) und «Basler Droschkenanstalt Gebr. Set-

teIen·» und « Allgemeine Droschkenanstalt Gebr. Keller»

(BGE 23 II 1810) als nebeneinander zulässig erklärt wur-

den.

Diese Vorausselizung ist hier aber nioht erfüllt, da man

es bei den Worten « Nago » und « Napro » mit Phantasie-

bezeichnungen zu tun hat. Die Beklagte führt zwar aus,

« Napro» sei keine Phantasiebezeichnung, sondern die

Zusammenziehung aus « Nährmittel-Produkte », der Firma-

bezeiohnung einer Gesellschaft, mit der sie in enger Be-

ziehung stehe und die zusammen" mit einem weiteren

Unternehmen ihre ganze Produktion absorbiere. Dieser

Einwand ist jedoch unbegründet. Von einer Saohbezeich-

nung kann nur gesprochen werden, wenn das in Frage

stehende Wort als solches einen Sinn hat, eben zur Be-

zeichnung einer bestimmten Sache dient. Bei Abkürzungen

der hier in Frage stehenden Art iri:fft dies aber nicht zu.

Es muss vieunehr bereits die Phantasie zu Hilfe gerufen

werden, wenn man den Wortsinn ermitteln will, sobald

es sich nicht um ganz allgemein gebräuchliche Abkür-

zungen handelt, die im Grunde genommen gar nioht mehr

Obligationenrecht. N° 31.

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als solche empfunden werden (TSF und derg!.). überdies

dürfte nur jemand, der mit den Verhältnissen bei der

Beklagten vertraut ist, auf den Gedanken verfallen, dass

« Napro » durch Zusammenziehung der Worte II Nährmittel-

Produktion » gebildet ist. Massgebend ist aber, ob die Ab-

kürzung für einen Aussenstehenden einen Sinn hat. Das

ist bei der in Frage stehenden Abkürzung zweifellos nicht

der Fall.

3. -

Unerheblich ist entgegen der Meintmg der Be-

klagten auch der Umstand, dass sie auf ihrem Geschäfts-

papier stets die Sitz angabe Langnau ~bringt. Wie die

Vorinstanz zutreffend bemerkt, ist diese Angabe nicht

Bestandteil der Firma und fällt daher als unterscheidendes

Merkmal ausser Betracht. Würde mit Rücksicht auf die

Sitzangabe die Firma der Beklagten als zulässig erklärt,

so vermöchte niemand sie daran zu hindern, entweder in

ZUkunft die Sitzangabe wegzulassen, ihren Sitz nach Olten

zu verlegen oder dort eine Filiale zu eröffnen. Selbst wenn

übrigens die Sitzangabe in die Firma aufgenommen würde,

vermöchte dies keine entscheidende Rolle zu spielen

gegenüber dem im Vordergrund stehenden Phantasiebe-

standteil « N apro ».

4. -

Die Frage spitzt sich also dahin zu, ob die Worte

« Nago» und « Napro» siohgenügend von einander unter-

scheiden. Dies ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Die zu

veJ;gleichenden Worte stimmen sowohl in akustischer wie

in optischer Hinsioht weitgehend überein. Die erste Silbe

ist dieselbe; die Silbenzahl ist gleich; der Vokal der zwei-

ten Silbe stimmt ebenfalls bei beiden überein. Der ganze

Unterschied besteht in den Anfangskonsonanten der

zweiten Silbe, « g » einerseits und « pr }) anderseits, und diese

weichen namentlich in optischer Hinsicht nicht stark von

einander ab. Dazu kommt noch, dass die beiden Unter-

nehmen auf dem gleichen Sachgebiete tätig sind. Die

Gefahr von Verwechslungen ist daher nicht von der Hand

zu weisen.

Mangels der erforderlichen deutlichen Verschiedenheit

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Obligationenrecht. N° 31.

ist daher die Firmabezeiohnung der Beklagten neben der-

jenigen der Klägerin unzulässig und muss gelösoht werden.

Da:Qlit erübrigt sioh eine Prüfung, ob sie selbst bei Annahme

ausreiohender Versohiedenheit in firmenreohtlioher Be-

ziehung wegen Verletzung eines Individualreohts der

Klägerin an der Kurzbezeiohnung « Nago» im Sinne von

Art. 28 ZGB gleichwohl als unstatthaft anzusehen wäre.

5. -

Ist sohon unter dem Gesiohtspunkt des Firmen-

reohtes die Bezeiohnung « Napro» neben « Nago» unzu-

lässig, so muss um so eher auch eine Verletzung der klä-

gerischen Wortmarke «Nago» duroh die markenmässige

Verwendung der Bezeiohnung « Napro» angenommen

werden. Denn in Bezug auf die markenrechtliche Ver-

schiedenheit, die naoh Art. 6 Abs. 1 MSohG gegeben sein

muss, ist nooh ein strengerer' Masstab anzulegen als in

firmenrechtlicher . Hinsicht. Dies deshalb, weil die Marke

ein besonders wertvolles Mittel der Individualisierung dar-

stellt und vor allem bei Artikeln des tägliohenGebrauohes,

wie sie gerade hier in Frage stehen, die Gefahr der Ver-

wechslung in hohem Masse besteht, weil nach der Er-

fahrung des Lebens beim Ka~ solcher Artikel von der

Käufersohaft nur ein geringes Mass von Aufmerksamkeit

vorausgesetzt werden darf (BGE 63 II 284, 58 n 457).

Der Einwand der Beklagten, sie wende sioh nioht an

die Detailkundschaft, sondern ihre gesamte Produktion

werde von zwei Firmen übernommen, ist von der Vor-

instanz mit der zutreffenden Bemerkung zurüokgewiesen

worden, dass die Produkte der Beklagten letzten Endes

eben doch in der unzulässigen, die Bezeichnung «Napro»

tragenden Packung in die Hände der letzten Abnehmer

gelangen. Darauf aber kommt es gerade an.

6. -

Der Verwendung der Bezeiohnung « Napro » duroh

die Beklagte auf Gesohäftsdrucksaohen, in der Reklame

usw., die von der Klägerin ebenfalls beanstandet wird,

ist zwar mit den Bestimmungen des Firmen- und Marken-

rechts nicht beizukommen, wie auoh die Vorinstanz zu-

treffend ausgeführt hat. Hingegen liegt darin eine Ver-

Obligationenrecht. N° 31.

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letzung des Persönliohkeitsreohts, das der Klägerin gemäss

Art. 28 ZGB an ihrer Firmabezeiobnung und an ihrer

Marke «Nago» zusteht, wie auoh ein unlauterer Wett-

bewerb im Sinne von Art. 1 UWG. Denn ein Zeichen, das

als Firma und Marke unzulässig ist, weil es die Gefahr der

Verwechslung mit einer andern Firma und Marke schafft,

auf Briefpapier oder in der Reklame zu verwenden, ver-

stösst unzweüelhaft gegen Treu, und Glauben im Ge-

schäftsverkehr .

Die Beklagte glaubt, das Vorliegen eines unlauteren

Wettbewerbes bestreiten zu können mit der Begründung,

Art. llit. d UWG verlange ein aktives Verhalten des Wett-

bewerbers; an einem solohen fehle es,aber bei ihr, da sie

gemäss dem eigenen Zugeständnis der V()rlnstanz sioh

nicht habe von der Absicht leiten lassen, Verweohslungen

mit der Klägerin herbeizuführen. Allein auch dieser Ein-

wand geht fehl. Die Beklagte lässt ausser Acht, dass nach

dem klaren Wortlaut von Art. llit. d UWG ein unlauterer

Wettbewerb 'schon dann vorliegt, wenn die Handlungen

des Wettbewerbers geeignet sind, Ve"!'wechslungen herbei-

zuführen. Einer dahinzielenden Absioht bedarf es nicht.

Gegen einen unlauteren Wettbewerb dieser Art kann sioh

der Verletzte mit der Klage auf Unterlassung weiterer

Störung und Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes

zur Wehr setzen, Ein Verschulden des Verletzers ist, wie

bei den entsprechenden Klagen aus Firmen- und Marken-

reoht, für diese beiden Klagen nioht notwendig, sondern

nur für die Gelten.dmachung allfälliger Schadenersatzan-

sprüche (Art. 2 Abs. 1 lit. b und 0 gegenüber lit. d).

Demnach erkennt das Bwnd,esgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-

delsgeriohts des Kantons Bern vom 14. Dezember 1945

wird bestätigt.

Vgl. b.l1ohNr. 25,33, 34, 36. -

Voir aussi nOS 25,33,34,36.