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Erbreoht. No 25.
ur. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
25. Auszug aus dem Urteil der II. ZivllabteUungvom 12. April
1946 i. S. Ortler gegeu Ortler.
Simulierte Erbverträge sind nichtig (Art. 18 OR). Art. 519 ff. ZGB
sind darauf nicht anwendbar.
Vberprüfungshefugnis des Bundesgerichts bei Simulation; Tat-
und Rechtsfrage (Art. 63 OG).
Solidarhaftung der Erben (Art. 603 ZGB) für Schulden des Erb-
lassers gegenüber einem Erben ?
Les pactes successoraux simules sont nuls (art. 18 CO). Las art. 519
et suiv. CC ne leur sont pas applicables.
Questions susceptibles d'etre revues par le Tribunal fedeml:
questions de fait et de droit (art. 63 OJ).
Les heritiers sont-ils tenus solidairement (art. 603 CC) des dettes
du defunt envers un heritier ?
I contratti successori simulati sono nulli (art. 18 CO). Gli art. 519
e seg. CC non sono loro applicabili.
Questioni sindacabiIi dal Tribunale federale : questioni di fatto
e questioni di diritto (art. 63 OGF).
GJi eredi sono solidalmente responsabili (art. 603 CC) dei debiti
deI defunto verso un erede ?
Aus dem Tatbestand:
Am 21. Januar 1926 schloss Witwe Maria Ortler-Bau-
mann, die Inhaberin eines Handelsgeschäftes, das dank
der Mitarbeit"ihres Sohnes Hans einen starken Aufschwung
genommen hatte, mit ihren Töchtern Maria Barbara Cuny-
Ortler und Elisabeth Ortler (Klägerin) folgenden Erb-
vertrag:
« Frau Maria Barbara Cuny geb. Ortler und Fräulein
Elisabeth Ortler verzichten hiermit auf ihr gesetzliches
Erbrecht gegenüber ihrer Mutter, im Sinne von Art. 495
des schweiz. Zivilgesetzbuches.
Der Verzicht erfolgt, weil Frau Maria Bal:bara Cuny
Erbrecht. N0 25.
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geb. Ortler und Fräulein Elisabeth Ortler bereits für ihre
künftigen Erbteile abgefunden worden sind.
Der vorstehende Erbverzichtsvertrag soll nur Geltung
haben, wenn Frau Witwe Maria Ortler Baumann vor
ihrem Sohn Hans Ortler stirbt. Sollte sie dagegen ihren
Sohn Hans Ortler überleben, so fällt der vorstehende Erb-
verzichtsvertrag mit dessen Tod ohne weiteres dahin. »
Witwe Ortler starb im November 1927. Das Erbschafts-
amt behandelte auf Grund der vorliegenden Erbverzichte
Hans Ortler als ihren einzigen Erben. Dieser liquidierte
das mütterliche Geschäft im Jahre 1930 und lebte in der
Folge zeitweise bei der Klägerin. Nach der endgültigen
Aufhebung der Hausgemeinschaft verlangte die Klägerin
von ihm anfangs 1938 Abrechnung über das ererbte Ver-
mögen, das er für sie verwalte, und forderte ihn auf, sich
mit ihr finanziell auseinanderzusetzen. Der Beklagte ant-
wortete zunächst ausweichend und wies dann die An-
spruche der Klägerin in umfangreichen Denkschriften als
unbegründet zurück, ohne den Erbverzicht zu erwähnen.
Erst im Mai 1939liess er ihr durch seinen Anwalt mitteilen,
ihren Ansprüchen stehe der Erbverzichtsvertrag vom
21. Januar 1926 entgegen. Hierauf klagte die Klägerin auf
Feststellung, dass dieser Vertrag simuliert sei. Ferner
belangte sie den Beklagten u. a. auf Rückzahlung eines
Darlehens. Das Bundesgericht schützt das erste Begehren
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, weist dagegen
die Darlehensforderung in diesem Vexjahren ab.
Erwägungen:
2. -
Ein Rechtsgeschäft ist simuliert, wenn beide Par-
teien darüber einig sind, dass die Rechtswirkungen, die
dem objektiven Sinn ihrer Erklärungen entsprechen, nicht
eintreten sollen, wenn sie also nur den Schein eines Ge-
schäftes begrÜDdenwollen. In Lehre und Rechtsprechung
ist unbestritten, dass solche Geschäfte im allgemeinen
gemäss dem übereinstimmenden wirklichen Willen der
Parteien (Art. 18 Abs. 1 OR) reohtlich unwirksam, nichtig
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Erbrecht. N° 25.
sind. Dass ein Rechtsgeschäft wegen Simulation unver-
bindlich sei, kann also. auf dem Wege der (Feststellungs-)
Klltoge oder der Einrede jederzeit geltend gemacht werden.
Dies gilt auch für formbedürftige Geschäfte (BGE 52 II
67). Aus dem Umstande, dass bei einem Geschäfte ausser
dem Abschluss auch die Aufhebung einer Form bedarf,
wie es gemäss Art. 513 ZGB für den Erbvertrag zutrifft,
ist entgegen der Auffassung v. TulIRs (v. TUHR-SIEGWART
OR I 266) nicht zu schliessen, dass das betreffende Ge-
schäft der Simulation unzugänglich. sei, m. a. W. dass es
gültig sei, selbst wenn es nur zum Schein vorgenommen
wurde; die Frage, auf welchem Wege ein ernstgemeintes,
formbedürftiges Geschäft nachträglich soll rückgängig ge-
macht werden können, hat nichts gemein mit der Frage,
wie ein formbedürftiges Geschäft zu behandeln sei, dessen
Inhalt die Parteien von allem Anfang an nicht wollten.
Die Klägerin konnte sich demnach, wenn der Erbvertrag
vom 21. Januar 1926 wirklich nur zum Schein abgeschlossen
worden war, zu beliebiger Zeit darauf berufen, dass der
darin ausgesprochene Verzicht sie nicht binde, es wäre
denn, dass die Vorschriften des ZGB über die Ungültigkeit
der Verfügungen von Todes wegen für die Geltendmachung
der Simulation beim Erbvertrag eine Besonderheit be-
gründen.
Die Bestimmungen von Art. 519 ff. ZGB, die eine be-
fristete Klage auf Ungültigerklärung der Verfügungen von
Todes wegen vorsehen, sind nicht nur auf letztwillige Ver-
fügungen, sondern auch auf Erbverträge anwendbar
(BGE 53 II 102). Der Fall der Simulation, der nicht bei
allen Verfügungen von Todes wegen, sondern nur beim
Erbvertrltg eintreten kann, wird darin nicht erwähnt.
Gleichwohl will ihn TuOR (bei dem der Beklagte ein
Rechtsgutaohten eingeholt hat) unter Art. 519 ZGB ziehen,
da er. mit dem Fall des mangelhaften Willens (Art. 519
Ziff. 2 ZGB) verwandt sei. TuOR nimmt an, es handle sioh
hier wie dort um authentisohe Verfügungen von Todes
wegen, in welchen ein dem äussern Schein nach wahrer
Erbrecht. N0 25.
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Wille des Erblassers zum Ausdruok komme, und es ent-
spreche der ratio legia, dass derartige Verfügungen 2',U-
nächst als rechtskräftig angesehen werden, und dass sie
nur dann keine Wirkungen entfalten, wenn sie vom Richter
auf reohtzeitige Klage hin für ungültig erklärt werden.
Nichtigkeit liegt nach seiner Auffassung bei den Ver-
fügungen von Todes wegen nur dort vor, wo auoh der
äussere Tatbestand einer solohen Verfügung fehlt, weil
sich das Geschäft als etwas anderes, z. B. als Schenkung
unter Lebenden qualifiziert, oder wo zwar der äussere
Tatbestand vorliegt, die Urhebersohaft des Erblassers aber
nicht gegeben ist (untersohobene Verfügung, Zusatz von
fremder Hand), oder wo eine vom Erblasser herrührende
Verfügung von Todes wegen ihre Gültigkeit naohträglioh
einbüsst wie z. B. beim Vorversterben eines Erben oder
im Falle der Aufhebung (Kommentar N. 7 ff. vor Art. 519
bis 521 ZGB).
Die Verfügungen, die Art. 519 ZGB ausdrücklich der
Ungültigkeitsklage unterwirft, entsprechen jedoch nicht
nur dem äussern Scheine nach dem Willen des Erblassers,
sondern ihr Inhalt ist wirklioh gewollt, nur ist der Wille
nach dem Gesetz aus irgendeinem Grunde nicht beachtlioh.
Dies gilt auch im Falle des Zwanges (Art. 519 Ziff.2 in
Verbindung mit Art.469 Ab. 1 ZGB), mit dem TuoR
beweisen will, dass auch bei gänzlich fehlendem Willen
blosse Anfeohtbarkeit vorliegen könne. Unter «Zwang»
kann in Art. 469 ZGB nur der psychische, nicht auch der
physische Zwang verstanden sein, da eine Verfügung, die
mittels körperlicher Überwältigung des Erblassers (duroh
Führen seiner Hand) zustandegebracht worden ist, über-
haupt nicht als vom Erblasser errichtet (Art. 469 Abs. 1
ZGB) gelten kann. In der Expertenkommission hat denn
auch der Referent (HUBER) erklärt, die Begriffe Zwang
und Drohung {(gehören zusammen und entsprechen der
Furcht des OR» (Prot. Exp. Kom. I & 11 538), weloh
letztere den Fall des physischen Zwanges nicht umfasst.
Eme Verfügu,ng, die unter dem Einfluss von psychischem
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Erbrecht. N0 25.
Zwange entstanden ist) ist aber als vom Erblasser schliess-
lich gewollt anzusehen (coact'U8 voluit). Im Gegensatz dazu
ist der Inha.lt eines simulierten Erbvertrages von keiner
Partei gewollt. Wegen dieses entscheidenden Unterschiedes
geht es nicht an, Art. 469 und 519 ZGB auf den Fall der
Simulation entsprechend anzuwenden und demgemäss den
simulierten Erbvertrag entgegen der allgemeinen, im
Wesen der Simulation begründeten Regel als rechts-
beständig zu behandeln, wenn er nicht innert Frist an-
gefochten wird.
Die Behauptung, dass der Erbverzichtsvertrag vom
21. Januar 1926 simuliert sei, ist daher zu hören, obschon
die Klägerin nicht innert der Frist des Art. 521 ZGB auf
Ungültigerklärung geklagt hat.
3. -
Welches beim Abschluss eines Vertrages die
Willensmeinung der Parteien gewesen sei, ist Tatfrage.
Das Bundesgericht kann deshalb die Feststellung des
kantonalen Richters, dass ein Vertrag simuliert sei, von
den in Art. 63 Abs. 2 OG vorbeha.ltenen Fällen abgesehen
nur 1laraufhin überprüfen, ob die Parteien die ((Simula-
tionsabsicht » beidseitig deutlich genug geäussert haben,
und ob der kantonale Richter den Begriff der Simulation
richtig erfasst habe (BGE 66 II 32 f.).
Das Bezirksgericht, dem die Vorinstanz in diesem Punkte
folgt, hat nun festgestellt, dass die Klägerin entgegen dem
Vertragswortlaut nichts vorempfangen habe, dass der
Beklagte für seine Arbeit im Geschäft reichlich entlöhnt
worden sei, sodass kein Anlass bestanden habe, ihn erb-
rechtlich zu begünstigen, und dass er (der über den Erb-
verzichtsvertrag von allem Anfang an unterrichtet war)
nach dem Tode der Mutter geäussert habe, die Klägerin
habe noch viel zugut. Aus diesen nicht aktenwidrigen
Feststellungen und aus der Tatsache, dass der Beklagte
in seinen einlässlichen Denkschriften vom Sommer 1938
den Erbverzicht überhaupt nicht erwähnte, konnten die
kantonalen Instanzen ohne Verletzung von bundesrecht-
lichen Beweisvorschriften den Schluss ziehen, dass die
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Parteien den Erbverzichtsvertrag vom 21. Januar 1926
nicht ernst gemeint haben. Ihren tatsächlichen Fest-
stellungen darf ferner entnommen werden, dass die Par-
teien diese ihre Willensmeinung einander kundgegeben
haben. Bei dieser Sachlage ist die Annahme, dass der
erwähnte Vertrag simuliert sei, bundesrechtlich nicht
anfechtbar.
Der Beklagte macht freilich geltend, die kantonalen
Instanzen haben von den tatsächlichen Behauptungen, die
er gegen die Annahme eines Scheingeschäftes ins Feld
geführt und unter Beweis gestellt habe, mehrere überhaupt
nicht berücksichtigt. Diese Vorbringen betreffen jedoch
ausschliesslich die Lage und das Verhalten von Frau Cuny,
über deren Rechtsstellung im vorliegenden Prozess nicht
zu befinden ist. Für die Beurteilung der Frage, ob der
zwischen Witwe Ortler und der Klägerin vereinbarte Erb-
verzicht simuliert sei oder nicht, sind sie belanglos, sodass
eine Aktenergänzung nicht geboten ist ....
Das Urteil der Vorinstanz ist demgemäss zu bestätigen,
soweit es die Ungültigkeit des Erbverzichts der Klägerin
und ihren Anspruch auf Teilung des mütterlichen Erbes
feststellt.
5. -
Wie die Klägerin selber erklärt, hat der Beklagte
die streitigen Darlehen von ihr nicht für sich persönlich,
sondern für das der Mutter gehörende Geschäft erhoben.
Schuldner wurde also nicht der Beklagte, sondern die
Mutter, und Schuldner ist nach deren Tod die Erbschaft.
Wenn der Beklagte im Prozess die persönliche Schuldpflicht
für den Betrag von Fr. 14,000.- unter Vorbehalt der Ver-
jährungseinrede zunächst anerkannte, so hing dies offen-
kundig mit seiner Behauptung zusammen, dass er der
einzige Erbe von Mutter Ortler sei. Nachdem festgestellt
ist, dass er Mutter Ortler nicht allein beerbt, darf er also
bei seinem Zugeständnis nicht mehr behaftet werden.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ergibt sich die
persönliche Haftung des Beklagten für die seinerzeit an
Mutter Ortler gewährten Darlehen auch nicht etwa aus
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sachenrecht. N° 26.
Art. 603 ZGB. Die Solidarhaftung der Erben für die Sohul-
den des Erblassers besteht nur zugunsten von Gläubigern,
die nioht ihrerseits Erben sind; die Forderungen, die
einzeine Erben gegen den Naohlass besitzen, sind im
Teilungsverfahren zu liquirueren (BGE 71 II 222). Wollte
man übrigens davon ausgehen, dass Art. 603 ZGB auoh
für Schulden des Erblassers gegenüber einem Erben gelte
(in diesem Sinne ausser der Vorlnstanz auoh ESOHER N. 7
zu Art. 610 ZGB), so wäre der Gläubiger, der zugleioh
Erbe ist, in gleioher Weise wie seine Miterben als Solidar-
sohuldner der betreffenden Forderung anzusehen. Er
könnte also den einzelnen Miterben nur für dessen Kopftei~
oder allerhöohstens (vgl. BGE 71 II 222) für den um seinen
(des Gläubigers) Kopf teil verminderten Forderungsbetrag
belangen. Welohes der Kopf teil des Beklagten bezw. der
Klägerln sei, lässt sioh aber nioht ermitteln, solange nioht
feststeht, ob Frau Cuny Miterbin sei oder nioht. Selbst
wenn Art. 603 ZGB auf das streitige Darlehen grundsätz-
lioh anwendbar wäre, könnte also die Klägerln ihre For-
derung im vorliegenden Prozess nioht durohsetzen.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
iit Utteil der n. ZivHabtellung vom 6. Juni 1946 i. S. Wächter
gegen Grob.
Die klage auf Teil~g von Miteigentum (Art. 651 Abs. 2 ZGB)
un~rsteht nicht d,en notrechtlichen Massnahmen gegen die
Bodenspekulation (BRB vom 19. Januar 1940 und 7. November
1941).
Oop1'opt'i&e. L'aetloft eh partage d'tm coproprietaire (art. 651
61. 2 Ce) n'est pas soumise aux mesures exceptionnelIes prevues
pär les arretes du Conseil federat contre la speculation sur les
terres des 19 janvier 1940 et 7 novembre 1941.
Sachenrecht. N0 26.
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OomproprUta. L'azione di divisione (art. 651 cp. 2 .CC) non .so~
giace alle misure eccezionali contro le speculazlOlli fondiane
(DCF 19 gennaio 1940 e 7 novembre 1941).
A. -
Die Parteien erwarben den Basohärhof in Bad
Ragaz im Jahre 1939 duroh Kauf zu hälftigem Miteigen-
turn. Es handelt sioh um ein landwirtsohaftliohes Heim-
wesen von 4238 Aren Wies- und Aokerland mit rund
500 ertragsfähigen Obstbäumen, zwei Wohnhäusern und
versohiedenen Wirtsohaftsgebäuden. Der Kläger Wäohter
hatte den Hof bereits einige Jahre in Pacht gehabt. Er
bewirtsohaftete ihn auoh naoh dem Erwerb zu Miteigen-
tum. Der Beklagte Grob übte wie bisher seinen Beruf
als Metzger und Wirt in Pfäfers aus.
B. -
Zufolge von Streitigkeiten entschlossen sich beide
Parteien, das Miteigentum aufzulösen. Über die Art der
Auflösung wurden sie aber nioht einig. Daher kam es
im Juni 1943 zur vorliegenden Klage. Deren Antrag ging
auf Zuweisung des ganzen Hofes an den Kläger zu Allein-
eigentum und auf Festsetzung der dem Beklagten zu
zahlenden Abfindung. Der Beklagte war mit der Zuwei-
sung an· den Kläger nicht einverstanden. Er verlangte
die Realteilung mit Ausgleiohung eines allfälligen Wert-
unterschiedes der beiden Teile in Geld, eventuell Anord-
nung einer Versteigerung des Hofes unter den Parteien.
0.· ~ Das Bezirksgerioht Sargans erkannte auf Real-
teilung, das Kantonsgerioht von St. Gallen am 3. Dezem-
ber 1945 auf Versteigerung unter den Parteien. Der
Kläger legte Berufung an das Bundesgerioht ein. Er
erneuert das Begehren um Zuweisung des Hofes an ihn
zu Alleineigentum.
({ Eventuell seien die Steigerungs-
bedingungen sö festzusetzen, dass dieEinhaltung der
materiellen Vorsöhrifteri aes Bundesratsbesohlusses über
Massnahmen gegtffi W@ Bodenspekulation... gewährleistet
ist, und es sel@ß &e zustänrugen Behörden anzuweisen,
alsdann die tiegensohaft dem Kläger zuzusohlagen. I)
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung.
Jl
AB 72 U -
1946