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72_II_154

BGE 72 II 154

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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154 Erbreoht. No 25. ur. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

25. Auszug aus dem Urteil der II. ZivllabteUungvom 12. April 1946 i. S. Ortler gegeu Ortler. Simulierte Erbverträge sind nichtig (Art. 18 OR). Art. 519 ff. ZGB sind darauf nicht anwendbar. Vberprüfungshefugnis des Bundesgerichts bei Simulation; Tat- und Rechtsfrage (Art. 63 OG). Solidarhaftung der Erben (Art. 603 ZGB) für Schulden des Erb- lassers gegenüber einem Erben ? Les pactes successoraux simules sont nuls (art. 18 CO). Las art. 519 et suiv. CC ne leur sont pas applicables. Questions susceptibles d'etre revues par le Tribunal fedeml: questions de fait et de droit (art. 63 OJ). Les heritiers sont-ils tenus solidairement (art. 603 CC) des dettes du defunt envers un heritier ? I contratti successori simulati sono nulli (art. 18 CO). Gli art. 519 e seg. CC non sono loro applicabili. Questioni sindacabiIi dal Tribunale federale : questioni di fatto e questioni di diritto (art. 63 OGF). GJi eredi sono solidalmente responsabili (art. 603 CC) dei debiti deI defunto verso un erede ? Aus dem Tatbestand: Am 21. Januar 1926 schloss Witwe Maria Ortler-Bau- mann, die Inhaberin eines Handelsgeschäftes, das dank der Mitarbeit"ihres Sohnes Hans einen starken Aufschwung genommen hatte, mit ihren Töchtern Maria Barbara Cuny- Ortler und Elisabeth Ortler (Klägerin) folgenden Erb- vertrag: « Frau Maria Barbara Cuny geb. Ortler und Fräulein Elisabeth Ortler verzichten hiermit auf ihr gesetzliches Erbrecht gegenüber ihrer Mutter, im Sinne von Art. 495 des schweiz. Zivilgesetzbuches. Der Verzicht erfolgt, weil Frau Maria Bal:bara Cuny Erbrecht. N0 25. 155 geb. Ortler und Fräulein Elisabeth Ortler bereits für ihre künftigen Erbteile abgefunden worden sind. Der vorstehende Erbverzichtsvertrag soll nur Geltung haben, wenn Frau Witwe Maria Ortler Baumann vor ihrem Sohn Hans Ortler stirbt. Sollte sie dagegen ihren Sohn Hans Ortler überleben, so fällt der vorstehende Erb- verzichtsvertrag mit dessen Tod ohne weiteres dahin. » Witwe Ortler starb im November 1927. Das Erbschafts- amt behandelte auf Grund der vorliegenden Erbverzichte Hans Ortler als ihren einzigen Erben. Dieser liquidierte das mütterliche Geschäft im Jahre 1930 und lebte in der Folge zeitweise bei der Klägerin. Nach der endgültigen Aufhebung der Hausgemeinschaft verlangte die Klägerin von ihm anfangs 1938 Abrechnung über das ererbte Ver- mögen, das er für sie verwalte, und forderte ihn auf, sich mit ihr finanziell auseinanderzusetzen. Der Beklagte ant- wortete zunächst ausweichend und wies dann die An- spruche der Klägerin in umfangreichen Denkschriften als unbegründet zurück, ohne den Erbverzicht zu erwähnen. Erst im Mai 1939liess er ihr durch seinen Anwalt mitteilen, ihren Ansprüchen stehe der Erbverzichtsvertrag vom

21. Januar 1926 entgegen. Hierauf klagte die Klägerin auf Feststellung, dass dieser Vertrag simuliert sei. Ferner belangte sie den Beklagten u. a. auf Rückzahlung eines Darlehens. Das Bundesgericht schützt das erste Begehren in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, weist dagegen die Darlehensforderung in diesem Vexjahren ab. Erwägungen:

2. - Ein Rechtsgeschäft ist simuliert, wenn beide Par- teien darüber einig sind, dass die Rechtswirkungen, die dem objektiven Sinn ihrer Erklärungen entsprechen, nicht eintreten sollen, wenn sie also nur den Schein eines Ge- schäftes begrÜDdenwollen. In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass solche Geschäfte im allgemeinen gemäss dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien (Art. 18 Abs. 1 OR) reohtlich unwirksam, nichtig 156 Erbrecht. N° 25. sind. Dass ein Rechtsgeschäft wegen Simulation unver- bindlich sei, kann also. auf dem Wege der (Feststellungs-) Klltoge oder der Einrede jederzeit geltend gemacht werden. Dies gilt auch für formbedürftige Geschäfte (BGE 52 II 67). Aus dem Umstande, dass bei einem Geschäfte ausser dem Abschluss auch die Aufhebung einer Form bedarf, wie es gemäss Art. 513 ZGB für den Erbvertrag zutrifft, ist entgegen der Auffassung v. TulIRs (v. TUHR-SIEGWART OR I 266) nicht zu schliessen, dass das betreffende Ge- schäft der Simulation unzugänglich. sei, m. a. W. dass es gültig sei, selbst wenn es nur zum Schein vorgenommen wurde; die Frage, auf welchem Wege ein ernstgemeintes, formbedürftiges Geschäft nachträglich soll rückgängig ge- macht werden können, hat nichts gemein mit der Frage, wie ein formbedürftiges Geschäft zu behandeln sei, dessen Inhalt die Parteien von allem Anfang an nicht wollten. Die Klägerin konnte sich demnach, wenn der Erbvertrag vom 21. Januar 1926 wirklich nur zum Schein abgeschlossen worden war, zu beliebiger Zeit darauf berufen, dass der darin ausgesprochene Verzicht sie nicht binde, es wäre denn, dass die Vorschriften des ZGB über die Ungültigkeit der Verfügungen von Todes wegen für die Geltendmachung der Simulation beim Erbvertrag eine Besonderheit be- gründen. Die Bestimmungen von Art. 519 ff. ZGB, die eine be- fristete Klage auf Ungültigerklärung der Verfügungen von Todes wegen vorsehen, sind nicht nur auf letztwillige Ver- fügungen, sondern auch auf Erbverträge anwendbar (BGE 53 II 102). Der Fall der Simulation, der nicht bei allen Verfügungen von Todes wegen, sondern nur beim Erbvertrltg eintreten kann, wird darin nicht erwähnt. Gleichwohl will ihn TuOR (bei dem der Beklagte ein Rechtsgutaohten eingeholt hat) unter Art. 519 ZGB ziehen, da er. mit dem Fall des mangelhaften Willens (Art. 519 Ziff. 2 ZGB) verwandt sei. TuOR nimmt an, es handle sioh hier wie dort um authentisohe Verfügungen von Todes wegen, in welchen ein dem äussern Schein nach wahrer Erbrecht. N0 25. 157 Wille des Erblassers zum Ausdruok komme, und es ent- spreche der ratio legia, dass derartige Verfügungen 2',U- nächst als rechtskräftig angesehen werden, und dass sie nur dann keine Wirkungen entfalten, wenn sie vom Richter auf reohtzeitige Klage hin für ungültig erklärt werden. Nichtigkeit liegt nach seiner Auffassung bei den Ver- fügungen von Todes wegen nur dort vor, wo auoh der äussere Tatbestand einer solohen Verfügung fehlt, weil sich das Geschäft als etwas anderes, z. B. als Schenkung unter Lebenden qualifiziert, oder wo zwar der äussere Tatbestand vorliegt, die Urhebersohaft des Erblassers aber nicht gegeben ist (untersohobene Verfügung, Zusatz von fremder Hand), oder wo eine vom Erblasser herrührende Verfügung von Todes wegen ihre Gültigkeit naohträglioh einbüsst wie z. B. beim Vorversterben eines Erben oder im Falle der Aufhebung (Kommentar N. 7 ff. vor Art. 519 bis 521 ZGB). Die Verfügungen, die Art. 519 ZGB ausdrücklich der Ungültigkeitsklage unterwirft, entsprechen jedoch nicht nur dem äussern Scheine nach dem Willen des Erblassers, sondern ihr Inhalt ist wirklioh gewollt, nur ist der Wille nach dem Gesetz aus irgendeinem Grunde nicht beachtlioh. Dies gilt auch im Falle des Zwanges (Art. 519 Ziff.2 in Verbindung mit Art.469 Ab. 1 ZGB), mit dem TuoR beweisen will, dass auch bei gänzlich fehlendem Willen blosse Anfeohtbarkeit vorliegen könne. Unter «Zwang» kann in Art. 469 ZGB nur der psychische, nicht auch der physische Zwang verstanden sein, da eine Verfügung, die mittels körperlicher Überwältigung des Erblassers (duroh Führen seiner Hand) zustandegebracht worden ist, über- haupt nicht als vom Erblasser errichtet (Art. 469 Abs. 1 ZGB) gelten kann. In der Expertenkommission hat denn auch der Referent (HUBER) erklärt, die Begriffe Zwang und Drohung {( gehören zusammen und entsprechen der Furcht des OR» (Prot. Exp. Kom. I & 11 538), weloh letztere den Fall des physischen Zwanges nicht umfasst. Eme Verfügu,ng, die unter dem Einfluss von psychischem 1118 Erbrecht. N0 25. Zwange entstanden ist) ist aber als vom Erblasser schliess- lich gewollt anzusehen (coact'U8 voluit). Im Gegensatz dazu ist der Inha.lt eines simulierten Erbvertrages von keiner Partei gewollt. Wegen dieses entscheidenden Unterschiedes geht es nicht an, Art. 469 und 519 ZGB auf den Fall der Simulation entsprechend anzuwenden und demgemäss den simulierten Erbvertrag entgegen der allgemeinen, im Wesen der Simulation begründeten Regel als rechts- beständig zu behandeln, wenn er nicht innert Frist an- gefochten wird. Die Behauptung, dass der Erbverzichtsvertrag vom

21. Januar 1926 simuliert sei, ist daher zu hören, obschon die Klägerin nicht innert der Frist des Art. 521 ZGB auf Ungültigerklärung geklagt hat.

3. - Welches beim Abschluss eines Vertrages die Willensmeinung der Parteien gewesen sei, ist Tatfrage. Das Bundesgericht kann deshalb die Feststellung des kantonalen Richters, dass ein Vertrag simuliert sei, von den in Art. 63 Abs. 2 OG vorbeha.ltenen Fällen abgesehen nur 1laraufhin überprüfen, ob die Parteien die (( Simula- tionsabsicht » beidseitig deutlich genug geäussert haben, und ob der kantonale Richter den Begriff der Simulation richtig erfasst habe (BGE 66 II 32 f.). Das Bezirksgericht, dem die Vorinstanz in diesem Punkte folgt, hat nun festgestellt, dass die Klägerin entgegen dem Vertragswortlaut nichts vorempfangen habe, dass der Beklagte für seine Arbeit im Geschäft reichlich entlöhnt worden sei, sodass kein Anlass bestanden habe, ihn erb- rechtlich zu begünstigen, und dass er (der über den Erb- verzichtsvertrag von allem Anfang an unterrichtet war) nach dem Tode der Mutter geäussert habe, die Klägerin habe noch viel zugut. Aus diesen nicht aktenwidrigen Feststellungen und aus der Tatsache, dass der Beklagte in seinen einlässlichen Denkschriften vom Sommer 1938 den Erbverzicht überhaupt nicht erwähnte, konnten die kantonalen Instanzen ohne Verletzung von bundesrecht- lichen Beweisvorschriften den Schluss ziehen, dass die Erbrecht. N0 25. 159 Parteien den Erbverzichtsvertrag vom 21. Januar 1926 nicht ernst gemeint haben. Ihren tatsächlichen Fest- stellungen darf ferner entnommen werden, dass die Par- teien diese ihre Willensmeinung einander kundgegeben haben. Bei dieser Sachlage ist die Annahme, dass der erwähnte Vertrag simuliert sei, bundesrechtlich nicht anfechtbar. Der Beklagte macht freilich geltend, die kantonalen Instanzen haben von den tatsächlichen Behauptungen, die er gegen die Annahme eines Scheingeschäftes ins Feld geführt und unter Beweis gestellt habe, mehrere überhaupt nicht berücksichtigt. Diese Vorbringen betreffen jedoch ausschliesslich die Lage und das Verhalten von Frau Cuny, über deren Rechtsstellung im vorliegenden Prozess nicht zu befinden ist. Für die Beurteilung der Frage, ob der zwischen Witwe Ortler und der Klägerin vereinbarte Erb- verzicht simuliert sei oder nicht, sind sie belanglos, sodass eine Aktenergänzung nicht geboten ist .... Das Urteil der Vorinstanz ist demgemäss zu bestätigen, soweit es die Ungültigkeit des Erbverzichts der Klägerin und ihren Anspruch auf Teilung des mütterlichen Erbes feststellt.

5. - Wie die Klägerin selber erklärt, hat der Beklagte die streitigen Darlehen von ihr nicht für sich persönlich, sondern für das der Mutter gehörende Geschäft erhoben. Schuldner wurde also nicht der Beklagte, sondern die Mutter, und Schuldner ist nach deren Tod die Erbschaft. Wenn der Beklagte im Prozess die persönliche Schuldpflicht für den Betrag von Fr. 14,000.- unter Vorbehalt der Ver- jährungseinrede zunächst anerkannte, so hing dies offen- kundig mit seiner Behauptung zusammen, dass er der einzige Erbe von Mutter Ortler sei. Nachdem festgestellt ist, dass er Mutter Ortler nicht allein beerbt, darf er also bei seinem Zugeständnis nicht mehr behaftet werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ergibt sich die persönliche Haftung des Beklagten für die seinerzeit an Mutter Ortler gewährten Darlehen auch nicht etwa aus 160 sachenrecht. N° 26. Art. 603 ZGB. Die Solidarhaftung der Erben für die Sohul- den des Erblassers besteht nur zugunsten von Gläubigern, die nioht ihrerseits Erben sind; die Forderungen, die einzeine Erben gegen den Naohlass besitzen, sind im Teilungsverfahren zu liquirueren (BGE 71 II 222). Wollte man übrigens davon ausgehen, dass Art. 603 ZGB auoh für Schulden des Erblassers gegenüber einem Erben gelte (in diesem Sinne ausser der Vorlnstanz auoh ESOHER N. 7 zu Art. 610 ZGB), so wäre der Gläubiger, der zugleioh Erbe ist, in gleioher Weise wie seine Miterben als Solidar- sohuldner der betreffenden Forderung anzusehen. Er könnte also den einzelnen Miterben nur für dessen Kopftei~ oder allerhöohstens (vgl. BGE 71 II 222) für den um seinen (des Gläubigers) Kopf teil verminderten Forderungsbetrag belangen. Welohes der Kopf teil des Beklagten bezw. der Klägerln sei, lässt sioh aber nioht ermitteln, solange nioht feststeht, ob Frau Cuny Miterbin sei oder nioht. Selbst wenn Art. 603 ZGB auf das streitige Darlehen grundsätz- lioh anwendbar wäre, könnte also die Klägerln ihre For- derung im vorliegenden Prozess nioht durohsetzen. IV. SACHENRECHT DROITS REELS iit Utteil der n. ZivHabtellung vom 6. Juni 1946 i. S. Wächter gegen Grob. Die klage auf Teil~g von Miteigentum (Art. 651 Abs. 2 ZGB) un~rsteht nicht d,en notrechtlichen Massnahmen gegen die Bodenspekulation (BRB vom 19. Januar 1940 und 7. November 1941). Oop1'opt'i&e. L'aetloft eh partage d'tm coproprietaire (art. 651

61. 2 Ce) n' est pas soumise aux mesures exceptionnelIes prevues pär les arretes du Conseil federat contre la speculation sur les terres des 19 janvier 1940 et 7 novembre 1941. Sachenrecht. N0 26. 161 OomproprUta. L'azione di divisione (art. 651 cp. 2 .CC) non .so~­ giace alle misure eccezionali contro le speculazlOlli fondiane (DCF 19 gennaio 1940 e 7 novembre 1941). A. - Die Parteien erwarben den Basohärhof in Bad Ragaz im Jahre 1939 duroh Kauf zu hälftigem Miteigen- turn. Es handelt sioh um ein landwirtsohaftliohes Heim- wesen von 4238 Aren Wies- und Aokerland mit rund 500 ertragsfähigen Obstbäumen, zwei Wohnhäusern und versohiedenen Wirtsohaftsgebäuden. Der Kläger Wäohter hatte den Hof bereits einige Jahre in Pacht gehabt. Er bewirtsohaftete ihn auoh naoh dem Erwerb zu Miteigen- tum. Der Beklagte Grob übte wie bisher seinen Beruf als Metzger und Wirt in Pfäfers aus. B. - Zufolge von Streitigkeiten entschlossen sich beide Parteien, das Miteigentum aufzulösen. Über die Art der Auflösung wurden sie aber nioht einig. Daher kam es im Juni 1943 zur vorliegenden Klage. Deren Antrag ging auf Zuweisung des ganzen Hofes an den Kläger zu Allein- eigentum und auf Festsetzung der dem Beklagten zu zahlenden Abfindung. Der Beklagte war mit der Zuwei- sung an· den Kläger nicht einverstanden. Er verlangte die Realteilung mit Ausgleiohung eines allfälligen Wert- unterschiedes der beiden Teile in Geld, eventuell Anord- nung einer Versteigerung des Hofes unter den Parteien. 0.· ~ Das Bezirksgerioht Sargans erkannte auf Real- teilung, das Kantonsgerioht von St. Gallen am 3. Dezem- ber 1945 auf Versteigerung unter den Parteien. Der Kläger legte Berufung an das Bundesgerioht ein. Er erneuert das Begehren um Zuweisung des Hofes an ihn zu Alleineigentum. ({ Eventuell seien die Steigerungs- bedingungen sö festzusetzen, dass dieEinhaltung der materiellen Vorsöhrifteri aes Bundesratsbesohlusses über Massnahmen gegtffi W@ Bodenspekulation... gewährleistet ist, und es sel@ß &e zustänrugen Behörden anzuweisen, alsdann die tiegensohaft dem Kläger zuzusohlagen. I) Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung. Jl AB 72 U - 1946