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72_II_154

BGE 72 II 154

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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154

Erbreoht. No 25.

ur. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

25. Auszug aus dem Urteil der II. ZivllabteUungvom 12. April

1946 i. S. Ortler gegeu Ortler.

Simulierte Erbverträge sind nichtig (Art. 18 OR). Art. 519 ff. ZGB

sind darauf nicht anwendbar.

Vberprüfungshefugnis des Bundesgerichts bei Simulation; Tat-

und Rechtsfrage (Art. 63 OG).

Solidarhaftung der Erben (Art. 603 ZGB) für Schulden des Erb-

lassers gegenüber einem Erben ?

Les pactes successoraux simules sont nuls (art. 18 CO). Las art. 519

et suiv. CC ne leur sont pas applicables.

Questions susceptibles d'etre revues par le Tribunal fedeml:

questions de fait et de droit (art. 63 OJ).

Les heritiers sont-ils tenus solidairement (art. 603 CC) des dettes

du defunt envers un heritier ?

I contratti successori simulati sono nulli (art. 18 CO). Gli art. 519

e seg. CC non sono loro applicabili.

Questioni sindacabiIi dal Tribunale federale : questioni di fatto

e questioni di diritto (art. 63 OGF).

GJi eredi sono solidalmente responsabili (art. 603 CC) dei debiti

deI defunto verso un erede ?

Aus dem Tatbestand:

Am 21. Januar 1926 schloss Witwe Maria Ortler-Bau-

mann, die Inhaberin eines Handelsgeschäftes, das dank

der Mitarbeit"ihres Sohnes Hans einen starken Aufschwung

genommen hatte, mit ihren Töchtern Maria Barbara Cuny-

Ortler und Elisabeth Ortler (Klägerin) folgenden Erb-

vertrag:

« Frau Maria Barbara Cuny geb. Ortler und Fräulein

Elisabeth Ortler verzichten hiermit auf ihr gesetzliches

Erbrecht gegenüber ihrer Mutter, im Sinne von Art. 495

des schweiz. Zivilgesetzbuches.

Der Verzicht erfolgt, weil Frau Maria Bal:bara Cuny

Erbrecht. N0 25.

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geb. Ortler und Fräulein Elisabeth Ortler bereits für ihre

künftigen Erbteile abgefunden worden sind.

Der vorstehende Erbverzichtsvertrag soll nur Geltung

haben, wenn Frau Witwe Maria Ortler Baumann vor

ihrem Sohn Hans Ortler stirbt. Sollte sie dagegen ihren

Sohn Hans Ortler überleben, so fällt der vorstehende Erb-

verzichtsvertrag mit dessen Tod ohne weiteres dahin. »

Witwe Ortler starb im November 1927. Das Erbschafts-

amt behandelte auf Grund der vorliegenden Erbverzichte

Hans Ortler als ihren einzigen Erben. Dieser liquidierte

das mütterliche Geschäft im Jahre 1930 und lebte in der

Folge zeitweise bei der Klägerin. Nach der endgültigen

Aufhebung der Hausgemeinschaft verlangte die Klägerin

von ihm anfangs 1938 Abrechnung über das ererbte Ver-

mögen, das er für sie verwalte, und forderte ihn auf, sich

mit ihr finanziell auseinanderzusetzen. Der Beklagte ant-

wortete zunächst ausweichend und wies dann die An-

spruche der Klägerin in umfangreichen Denkschriften als

unbegründet zurück, ohne den Erbverzicht zu erwähnen.

Erst im Mai 1939liess er ihr durch seinen Anwalt mitteilen,

ihren Ansprüchen stehe der Erbverzichtsvertrag vom

21. Januar 1926 entgegen. Hierauf klagte die Klägerin auf

Feststellung, dass dieser Vertrag simuliert sei. Ferner

belangte sie den Beklagten u. a. auf Rückzahlung eines

Darlehens. Das Bundesgericht schützt das erste Begehren

in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, weist dagegen

die Darlehensforderung in diesem Vexjahren ab.

Erwägungen:

2. -

Ein Rechtsgeschäft ist simuliert, wenn beide Par-

teien darüber einig sind, dass die Rechtswirkungen, die

dem objektiven Sinn ihrer Erklärungen entsprechen, nicht

eintreten sollen, wenn sie also nur den Schein eines Ge-

schäftes begrÜDdenwollen. In Lehre und Rechtsprechung

ist unbestritten, dass solche Geschäfte im allgemeinen

gemäss dem übereinstimmenden wirklichen Willen der

Parteien (Art. 18 Abs. 1 OR) reohtlich unwirksam, nichtig

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Erbrecht. N° 25.

sind. Dass ein Rechtsgeschäft wegen Simulation unver-

bindlich sei, kann also. auf dem Wege der (Feststellungs-)

Klltoge oder der Einrede jederzeit geltend gemacht werden.

Dies gilt auch für formbedürftige Geschäfte (BGE 52 II

67). Aus dem Umstande, dass bei einem Geschäfte ausser

dem Abschluss auch die Aufhebung einer Form bedarf,

wie es gemäss Art. 513 ZGB für den Erbvertrag zutrifft,

ist entgegen der Auffassung v. TulIRs (v. TUHR-SIEGWART

OR I 266) nicht zu schliessen, dass das betreffende Ge-

schäft der Simulation unzugänglich. sei, m. a. W. dass es

gültig sei, selbst wenn es nur zum Schein vorgenommen

wurde; die Frage, auf welchem Wege ein ernstgemeintes,

formbedürftiges Geschäft nachträglich soll rückgängig ge-

macht werden können, hat nichts gemein mit der Frage,

wie ein formbedürftiges Geschäft zu behandeln sei, dessen

Inhalt die Parteien von allem Anfang an nicht wollten.

Die Klägerin konnte sich demnach, wenn der Erbvertrag

vom 21. Januar 1926 wirklich nur zum Schein abgeschlossen

worden war, zu beliebiger Zeit darauf berufen, dass der

darin ausgesprochene Verzicht sie nicht binde, es wäre

denn, dass die Vorschriften des ZGB über die Ungültigkeit

der Verfügungen von Todes wegen für die Geltendmachung

der Simulation beim Erbvertrag eine Besonderheit be-

gründen.

Die Bestimmungen von Art. 519 ff. ZGB, die eine be-

fristete Klage auf Ungültigerklärung der Verfügungen von

Todes wegen vorsehen, sind nicht nur auf letztwillige Ver-

fügungen, sondern auch auf Erbverträge anwendbar

(BGE 53 II 102). Der Fall der Simulation, der nicht bei

allen Verfügungen von Todes wegen, sondern nur beim

Erbvertrltg eintreten kann, wird darin nicht erwähnt.

Gleichwohl will ihn TuOR (bei dem der Beklagte ein

Rechtsgutaohten eingeholt hat) unter Art. 519 ZGB ziehen,

da er. mit dem Fall des mangelhaften Willens (Art. 519

Ziff. 2 ZGB) verwandt sei. TuOR nimmt an, es handle sioh

hier wie dort um authentisohe Verfügungen von Todes

wegen, in welchen ein dem äussern Schein nach wahrer

Erbrecht. N0 25.

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Wille des Erblassers zum Ausdruok komme, und es ent-

spreche der ratio legia, dass derartige Verfügungen 2',U-

nächst als rechtskräftig angesehen werden, und dass sie

nur dann keine Wirkungen entfalten, wenn sie vom Richter

auf reohtzeitige Klage hin für ungültig erklärt werden.

Nichtigkeit liegt nach seiner Auffassung bei den Ver-

fügungen von Todes wegen nur dort vor, wo auoh der

äussere Tatbestand einer solohen Verfügung fehlt, weil

sich das Geschäft als etwas anderes, z. B. als Schenkung

unter Lebenden qualifiziert, oder wo zwar der äussere

Tatbestand vorliegt, die Urhebersohaft des Erblassers aber

nicht gegeben ist (untersohobene Verfügung, Zusatz von

fremder Hand), oder wo eine vom Erblasser herrührende

Verfügung von Todes wegen ihre Gültigkeit naohträglioh

einbüsst wie z. B. beim Vorversterben eines Erben oder

im Falle der Aufhebung (Kommentar N. 7 ff. vor Art. 519

bis 521 ZGB).

Die Verfügungen, die Art. 519 ZGB ausdrücklich der

Ungültigkeitsklage unterwirft, entsprechen jedoch nicht

nur dem äussern Scheine nach dem Willen des Erblassers,

sondern ihr Inhalt ist wirklioh gewollt, nur ist der Wille

nach dem Gesetz aus irgendeinem Grunde nicht beachtlioh.

Dies gilt auch im Falle des Zwanges (Art. 519 Ziff.2 in

Verbindung mit Art.469 Ab. 1 ZGB), mit dem TuoR

beweisen will, dass auch bei gänzlich fehlendem Willen

blosse Anfeohtbarkeit vorliegen könne. Unter «Zwang»

kann in Art. 469 ZGB nur der psychische, nicht auch der

physische Zwang verstanden sein, da eine Verfügung, die

mittels körperlicher Überwältigung des Erblassers (duroh

Führen seiner Hand) zustandegebracht worden ist, über-

haupt nicht als vom Erblasser errichtet (Art. 469 Abs. 1

ZGB) gelten kann. In der Expertenkommission hat denn

auch der Referent (HUBER) erklärt, die Begriffe Zwang

und Drohung {(gehören zusammen und entsprechen der

Furcht des OR» (Prot. Exp. Kom. I & 11 538), weloh

letztere den Fall des physischen Zwanges nicht umfasst.

Eme Verfügu,ng, die unter dem Einfluss von psychischem

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Erbrecht. N0 25.

Zwange entstanden ist) ist aber als vom Erblasser schliess-

lich gewollt anzusehen (coact'U8 voluit). Im Gegensatz dazu

ist der Inha.lt eines simulierten Erbvertrages von keiner

Partei gewollt. Wegen dieses entscheidenden Unterschiedes

geht es nicht an, Art. 469 und 519 ZGB auf den Fall der

Simulation entsprechend anzuwenden und demgemäss den

simulierten Erbvertrag entgegen der allgemeinen, im

Wesen der Simulation begründeten Regel als rechts-

beständig zu behandeln, wenn er nicht innert Frist an-

gefochten wird.

Die Behauptung, dass der Erbverzichtsvertrag vom

21. Januar 1926 simuliert sei, ist daher zu hören, obschon

die Klägerin nicht innert der Frist des Art. 521 ZGB auf

Ungültigerklärung geklagt hat.

3. -

Welches beim Abschluss eines Vertrages die

Willensmeinung der Parteien gewesen sei, ist Tatfrage.

Das Bundesgericht kann deshalb die Feststellung des

kantonalen Richters, dass ein Vertrag simuliert sei, von

den in Art. 63 Abs. 2 OG vorbeha.ltenen Fällen abgesehen

nur 1laraufhin überprüfen, ob die Parteien die ((Simula-

tionsabsicht » beidseitig deutlich genug geäussert haben,

und ob der kantonale Richter den Begriff der Simulation

richtig erfasst habe (BGE 66 II 32 f.).

Das Bezirksgericht, dem die Vorinstanz in diesem Punkte

folgt, hat nun festgestellt, dass die Klägerin entgegen dem

Vertragswortlaut nichts vorempfangen habe, dass der

Beklagte für seine Arbeit im Geschäft reichlich entlöhnt

worden sei, sodass kein Anlass bestanden habe, ihn erb-

rechtlich zu begünstigen, und dass er (der über den Erb-

verzichtsvertrag von allem Anfang an unterrichtet war)

nach dem Tode der Mutter geäussert habe, die Klägerin

habe noch viel zugut. Aus diesen nicht aktenwidrigen

Feststellungen und aus der Tatsache, dass der Beklagte

in seinen einlässlichen Denkschriften vom Sommer 1938

den Erbverzicht überhaupt nicht erwähnte, konnten die

kantonalen Instanzen ohne Verletzung von bundesrecht-

lichen Beweisvorschriften den Schluss ziehen, dass die

Erbrecht. N0 25.

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Parteien den Erbverzichtsvertrag vom 21. Januar 1926

nicht ernst gemeint haben. Ihren tatsächlichen Fest-

stellungen darf ferner entnommen werden, dass die Par-

teien diese ihre Willensmeinung einander kundgegeben

haben. Bei dieser Sachlage ist die Annahme, dass der

erwähnte Vertrag simuliert sei, bundesrechtlich nicht

anfechtbar.

Der Beklagte macht freilich geltend, die kantonalen

Instanzen haben von den tatsächlichen Behauptungen, die

er gegen die Annahme eines Scheingeschäftes ins Feld

geführt und unter Beweis gestellt habe, mehrere überhaupt

nicht berücksichtigt. Diese Vorbringen betreffen jedoch

ausschliesslich die Lage und das Verhalten von Frau Cuny,

über deren Rechtsstellung im vorliegenden Prozess nicht

zu befinden ist. Für die Beurteilung der Frage, ob der

zwischen Witwe Ortler und der Klägerin vereinbarte Erb-

verzicht simuliert sei oder nicht, sind sie belanglos, sodass

eine Aktenergänzung nicht geboten ist ....

Das Urteil der Vorinstanz ist demgemäss zu bestätigen,

soweit es die Ungültigkeit des Erbverzichts der Klägerin

und ihren Anspruch auf Teilung des mütterlichen Erbes

feststellt.

5. -

Wie die Klägerin selber erklärt, hat der Beklagte

die streitigen Darlehen von ihr nicht für sich persönlich,

sondern für das der Mutter gehörende Geschäft erhoben.

Schuldner wurde also nicht der Beklagte, sondern die

Mutter, und Schuldner ist nach deren Tod die Erbschaft.

Wenn der Beklagte im Prozess die persönliche Schuldpflicht

für den Betrag von Fr. 14,000.- unter Vorbehalt der Ver-

jährungseinrede zunächst anerkannte, so hing dies offen-

kundig mit seiner Behauptung zusammen, dass er der

einzige Erbe von Mutter Ortler sei. Nachdem festgestellt

ist, dass er Mutter Ortler nicht allein beerbt, darf er also

bei seinem Zugeständnis nicht mehr behaftet werden.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ergibt sich die

persönliche Haftung des Beklagten für die seinerzeit an

Mutter Ortler gewährten Darlehen auch nicht etwa aus

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sachenrecht. N° 26.

Art. 603 ZGB. Die Solidarhaftung der Erben für die Sohul-

den des Erblassers besteht nur zugunsten von Gläubigern,

die nioht ihrerseits Erben sind; die Forderungen, die

einzeine Erben gegen den Naohlass besitzen, sind im

Teilungsverfahren zu liquirueren (BGE 71 II 222). Wollte

man übrigens davon ausgehen, dass Art. 603 ZGB auoh

für Schulden des Erblassers gegenüber einem Erben gelte

(in diesem Sinne ausser der Vorlnstanz auoh ESOHER N. 7

zu Art. 610 ZGB), so wäre der Gläubiger, der zugleioh

Erbe ist, in gleioher Weise wie seine Miterben als Solidar-

sohuldner der betreffenden Forderung anzusehen. Er

könnte also den einzelnen Miterben nur für dessen Kopftei~

oder allerhöohstens (vgl. BGE 71 II 222) für den um seinen

(des Gläubigers) Kopf teil verminderten Forderungsbetrag

belangen. Welohes der Kopf teil des Beklagten bezw. der

Klägerln sei, lässt sioh aber nioht ermitteln, solange nioht

feststeht, ob Frau Cuny Miterbin sei oder nioht. Selbst

wenn Art. 603 ZGB auf das streitige Darlehen grundsätz-

lioh anwendbar wäre, könnte also die Klägerln ihre For-

derung im vorliegenden Prozess nioht durohsetzen.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

iit Utteil der n. ZivHabtellung vom 6. Juni 1946 i. S. Wächter

gegen Grob.

Die klage auf Teil~g von Miteigentum (Art. 651 Abs. 2 ZGB)

un~rsteht nicht d,en notrechtlichen Massnahmen gegen die

Bodenspekulation (BRB vom 19. Januar 1940 und 7. November

1941).

Oop1'opt'i&e. L'aetloft eh partage d'tm coproprietaire (art. 651

61. 2 Ce) n'est pas soumise aux mesures exceptionnelIes prevues

pär les arretes du Conseil federat contre la speculation sur les

terres des 19 janvier 1940 et 7 novembre 1941.

Sachenrecht. N0 26.

161

OomproprUta. L'azione di divisione (art. 651 cp. 2 .CC) non .so~­

giace alle misure eccezionali contro le speculazlOlli fondiane

(DCF 19 gennaio 1940 e 7 novembre 1941).

A. -

Die Parteien erwarben den Basohärhof in Bad

Ragaz im Jahre 1939 duroh Kauf zu hälftigem Miteigen-

turn. Es handelt sioh um ein landwirtsohaftliohes Heim-

wesen von 4238 Aren Wies- und Aokerland mit rund

500 ertragsfähigen Obstbäumen, zwei Wohnhäusern und

versohiedenen Wirtsohaftsgebäuden. Der Kläger Wäohter

hatte den Hof bereits einige Jahre in Pacht gehabt. Er

bewirtsohaftete ihn auoh naoh dem Erwerb zu Miteigen-

tum. Der Beklagte Grob übte wie bisher seinen Beruf

als Metzger und Wirt in Pfäfers aus.

B. -

Zufolge von Streitigkeiten entschlossen sich beide

Parteien, das Miteigentum aufzulösen. Über die Art der

Auflösung wurden sie aber nioht einig. Daher kam es

im Juni 1943 zur vorliegenden Klage. Deren Antrag ging

auf Zuweisung des ganzen Hofes an den Kläger zu Allein-

eigentum und auf Festsetzung der dem Beklagten zu

zahlenden Abfindung. Der Beklagte war mit der Zuwei-

sung an· den Kläger nicht einverstanden. Er verlangte

die Realteilung mit Ausgleiohung eines allfälligen Wert-

unterschiedes der beiden Teile in Geld, eventuell Anord-

nung einer Versteigerung des Hofes unter den Parteien.

0.· ~ Das Bezirksgerioht Sargans erkannte auf Real-

teilung, das Kantonsgerioht von St. Gallen am 3. Dezem-

ber 1945 auf Versteigerung unter den Parteien. Der

Kläger legte Berufung an das Bundesgerioht ein. Er

erneuert das Begehren um Zuweisung des Hofes an ihn

zu Alleineigentum.

({ Eventuell seien die Steigerungs-

bedingungen sö festzusetzen, dass dieEinhaltung der

materiellen Vorsöhrifteri aes Bundesratsbesohlusses über

Massnahmen gegtffi W@ Bodenspekulation... gewährleistet

ist, und es sel@ß &e zustänrugen Behörden anzuweisen,

alsdann die tiegensohaft dem Kläger zuzusohlagen. I)

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung.

Jl

AB 72 U -

1946