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72_III_113

BGE 72 III 113

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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Sohuldbetreibungs- u:Wi Konkursreoht (Zivilabteilungen). N0 27.

ergeben die RH 108,046.47 einen Betrag schweizerischer

Wihrungvon mehr als den eingeklagten Fr. 160,000.-,

10 dass dieser Betrag .zuzusprechen ist.

7. '- Sollte zutreffen, dass den Beklagten heute vom

Erbschaftsvermögen nicht viel. mehr übrig bleiben wird.

als die nach dem Gesagten den Klägern in der Betreibung

allenfalls zukommenden Fr. 160,000.-, so wäre dies auf

spätere Ereignisse zurückzuführen. (Es ist die Rede davon,

übrigens ohne nähere Angaben, dass die deu~chen Lie-

genschaften der Beklagten « ausgebombt» worden seien).

Das wäre keinesfalls für den anzuwendenden Umrech-

nungskurs von Belang. Höchstens könnte aus solchem.

Gesichtspunkte nachträglich die Dewertung der Erb-

schaft und damit der Pflichtteilsansprüche wieder in

Frage gestellt werden, sofern, das dafür massgebende

deutsche Recht dafür eine HancU1abe bieten sollte. Im

vorliegenden Prozesse konnte so etwas nicht mehr geltend

gemacht werden. Gegebenenfalls bliebe eine Rückforde-

rungsklage nach Art. 86 SchKGvorbehalten. .

Demnach erkennt das .8uruksgerickt :

Haupt- und Anschlussberufung werden teilweise be-

gründet erklärt und das Urteil des Obergerichtes des

Standes Zürich vom 3. Juli 1945 dahin abgeändert, dass

die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit verpfiichtet

wÖtde~, den Klägern Fr. 160,000.-' oder RM 108,046.47

hebst Zins zu 4 % von 6/s seit 28. Februar 1939 und von

8/. seit 5. Juni 1939, sowie Fr. 33.50 Arrest- und Fr. 31.20

Betreibungskosten zu bezahlen.'

Ha

Sehlldbetrelltungs- ud Konkorsreeht.

Poursoite et railHte.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

28. Entseheid vom ö. November IM8

i. S. Wwe Koeherhans.

Amgeachlagen6 VerlaBsemchaft-, Einstellung dea Konktw8e8 mangels

Al:tWen:

Gegenstand der Zuweisung nach Art. 133 Aha. 1 VZG sind:

-' nur Aktiven, die bei der Einstellung des Konkurses bekannt

waren;

-

nicht Forderungen, ausser solchen, die in Wertpapieren ver-

körpert sind.

SU0Ce8fton rtpucli8e. Stulpension (je la laülite laure d'acti/.

La. mesure ~revue par I'art. 133 al. lORI n'est applicable qu'aux:

biens qul etaient connus a.u moment de 1a. suspension de ~

faillite. Elle n'est 'pas applicable aux: crea.nces, sauf a. celles qw.

sont incorporees clans UD titre.

SUOCe88ione ripudiata. S~

d6l la1J..imento per mancanza

d'atmJi.

La. misura'prevista dall'art. 133 cp. IRRF e applica.bile soltanto

Bi beni conosciuti all'atto della sospensione del fallimento.

Essa . non e applicabile ai crediti, salvo se incorporati in UD

titolo •

.A. '-' Ober den Nachlass des Heinrich Kocherhans

wurde im Jahre 1940 die konkursamtliche Liquidation

eröffnet, dann aber mangels Aktiven eingestellt und

mangels Kostenvorschusses geschlossen. Sechs Jahre später

meldete die Witwe dem Konkursamt ein neu entdecktes

Aktivum des Verstorbenen, nämlich eine :v erlustscheins-

8

AB 72 m -

1946

114

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 28.

forderung von Fr. 227.90, mit dem Ersuchen, diese For-

derung sei ihr abzutreten.

B. -

Über die Ablehnung dieses Begehrens durch das

Konkursamt beschwerte sich die Gesuchstellerin bei der

untern Aufsichtsbehörde erfolglos. Die obere Aufsichts-

behörde wies dagegen am 24. September 1'946 das Kon-

kursamt in analoger Anwendung von Art. 133 VZG an,

die erwähnte Forderung an die Gesuchstellerin abzutre-

ten, sofern diese die ungedeckten Kosten des seinerzeit

eröffneten und eingestellten Konkurses übernehme.

O. -

Mit dem vorliegenden Rekurse beantragt die

Gesuchstellerin, sie sei von der Kostenübernahme zu

befreien.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Art. 133 Abs. I VZG knüpft die übertragung von

Erbschaftsaktiven . an die Voraussetzung der Kostenüber-

nahme. Der Rekurs ist also nicht begründet~.

Atisserdem aber erweist sich die ·Zu~eisung der For-

derung an die Gesuchstellerin als unzulässig und nichtig,

weshalb die Entscheidung der Vorinstanz von Amtes

wegen aufzuheben ist. Art. 133 Abs. I VZG kann entgegen

deren. Ansicht nicht· zur Anwendung kommen, aus zwei

Gründen:

Einmal können Gegenstand derartiger Zuweisung nur

solche Aktiven bilden, qie bei der Einstellung des Kon-

kurses ~kannt waren. Denn die Einstellung stüttte sich

e~n auf den . damals 'verzeichneten AktivenbestaIld.

Werden nachträglich ·neue Aktiven entdeckt, so' können

sich die Wirkungen der Einstellung und Schliessu:hg des

Konkurses nicht auf sie erstrecken. Vielmehr frägt sich. ob

solchenfalls der Konkurs wieder zu eröffnen sei. Darüber

zu entscheiden, steht dem Konkursrichter zu. Kommt es

alsdann zur Durchführung des Konkurses, so gelangen

die neu entdeckten Vermögensstücke zur Verwertung

nebst den andern,soweit diese noch vorhanden und nicht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 28.

U5

etwa rechtmässig· von jemandem erworben worden sind,

sei es gemäss Art. 133 VZG, sei es nach Zivilrecht als mit

der Schliessung des Konkurses herrenlos gewordene

Sachen. Nur wenn der allenfalls wieder eröffnete Konkurs

auch seinerseits mangels genügender Aktiven eingestellt

und geschlossen wird, steht die Anwendung von Art. 133

Abs. I VZG auf die betreffenden Aktiven offen.

Indessen ist diese Vorschrift keinesfalls anwendbar auf

andere als reale Vermögensstücke wie Sachen, Wert-

papiere sowie etwa noch Patente und dergleichen Rechte.

Ausdrücklich erwähnt die Vorschrift überhaupt nur die

zum Nachlass gehörenden Grundstücke. Der im entspre-

chenden Art. 137 des Entwurfes der Verordnung enthaltene

Zusatz « sowie allfällige weitere Aktiven» fehlt. Das mag

zwar einfach darauf zurückgeführt werden, dass sich' die

Verordnung eigentlich nur mit der Verwertung von Grund-

stücken befasst. Eine ausdehnende Anwendung auf anderes

Vermögen ist daher nicht ohne weiteres ausgeschiossen,

sofern der Grund der Vorschrift auch auf solches zutrifft.

Nun will die Vorschrift aber einfach soviel wie möglich

Herrenlosigkeit verhüten, und dies kann bei realen Ver-

mögenswerten eine Rolle spielen, nicht dagegen bei

gewöhnlichen Forderungen, gleichgültig ob dafür ein

Verlustschein besteht. Ein Grund dafür, solche nicht in

Wertpapieren verkörperte Forderungen irgendeinem Erben

oder einem Gläubiger oder sogar einem Dritten im Sinne

von Art. 133 VZG zuzuweisen, ist nicht ersichtlich. Es

lässt sich ebensogut rechtfertigen, sie .erlöschen zu lassen

wie irgendjemand zum Gläubiger zu machen. Höchstens

können solche Forderungen, zumal in Verbindung mit

einem Grundstück, nach Art. 133 Abs. 2 VZG an den

Staat fallen.

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer :

I. -

Der Rekurs wird abgewiesen.

2. -.,- Der angefochtene Entscheid wird von Amtes

wegen aufgehoben.