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72_III_113

BGE 72 III 113

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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111 Sohuldbetreibungs- u:Wi Konkursreoht (Zivilabteilungen). N0 27. ergeben die RH 108,046.47 einen Betrag schweizerischer Wihrungvon mehr als den eingeklagten Fr. 160,000.-, 10 dass dieser Betrag .zuzusprechen ist.

7. '- Sollte zutreffen, dass den Beklagten heute vom Erbschaftsvermögen nicht viel. mehr übrig bleiben wird. als die nach dem Gesagten den Klägern in der Betreibung allenfalls zukommenden Fr. 160,000.-, so wäre dies auf spätere Ereignisse zurückzuführen. (Es ist die Rede davon, übrigens ohne nähere Angaben, dass die deu~chen Lie- genschaften der Beklagten « ausgebombt» worden seien). Das wäre keinesfalls für den anzuwendenden Umrech- nungskurs von Belang. Höchstens könnte aus solchem. Gesichtspunkte nachträglich die Dewertung der Erb- schaft und damit der Pflichtteilsansprüche wieder in Frage gestellt werden, sofern, das dafür massgebende deutsche Recht dafür eine HancU1abe bieten sollte. Im vorliegenden Prozesse konnte so etwas nicht mehr geltend gemacht werden. Gegebenenfalls bliebe eine Rückforde- rungsklage nach Art. 86 SchKGvorbehalten. . Demnach erkennt das .8uruksgerickt : Haupt- und Anschlussberufung werden teilweise be- gründet erklärt und das Urteil des Obergerichtes des Standes Zürich vom 3. Juli 1945 dahin abgeändert, dass die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit verpfiichtet wÖtde~, den Klägern Fr. 160,000.-' oder RM 108,046.47 hebst Zins zu 4 % von 6/s seit 28. Februar 1939 und von 8/. seit 5. Juni 1939, sowie Fr. 33.50 Arrest- und Fr. 31.20 Betreibungskosten zu bezahlen.' Ha Sehlldbetrelltungs- ud Konkorsreeht. Poursoite et railHte. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

28. Entseheid vom ö. November IM8

i. S. Wwe Koeherhans. Amgeachlagen6 VerlaBsemchaft-, Einstellung dea Konktw8e8 mangels Al:tWen: Gegenstand der Zuweisung nach Art. 133 Aha. 1 VZG sind: -' nur Aktiven, die bei der Einstellung des Konkurses bekannt waren ; - nicht Forderungen, ausser solchen, die in Wertpapieren ver- körpert sind. SU0Ce8fton rtpucli8e. Stulpension (je la laülite laure d'acti/. La. mesure ~revue par I'art. 133 al. lORI n'est applicable qu'aux: biens qul etaient connus a.u moment de 1a. suspension de ~ faillite. Elle n'est 'pas applicable aux: crea.nces, sauf a. celles qw. sont incorporees clans UD titre. SUOCe88ione ripudiata. S~ d6l la1J..imento per mancanza d'atmJi. La. misura'prevista dall'art. 133 cp. IRRF e applica.bile soltanto Bi beni conosciuti all'atto della sospensione del fallimento. Essa . non e applicabile ai crediti, salvo se incorporati in UD titolo • .A. '-' Ober den Nachlass des Heinrich Kocherhans wurde im Jahre 1940 die konkursamtliche Liquidation eröffnet, dann aber mangels Aktiven eingestellt und mangels Kostenvorschusses geschlossen. Sechs Jahre später meldete die Witwe dem Konkursamt ein neu entdecktes Aktivum des Verstorbenen, nämlich eine :v erlustscheins- 8 AB 72 m - 1946 114 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 28. forderung von Fr. 227.90, mit dem Ersuchen, diese For- derung sei ihr abzutreten. B. - Über die Ablehnung dieses Begehrens durch das Konkursamt beschwerte sich die Gesuchstellerin bei der untern Aufsichtsbehörde erfolglos. Die obere Aufsichts- behörde wies dagegen am 24. September 1'946 das Kon- kursamt in analoger Anwendung von Art. 133 VZG an, die erwähnte Forderung an die Gesuchstellerin abzutre- ten, sofern diese die ungedeckten Kosten des seinerzeit eröffneten und eingestellten Konkurses übernehme. O. - Mit dem vorliegenden Rekurse beantragt die Gesuchstellerin, sie sei von der Kostenübernahme zu befreien. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Art. 133 Abs. I VZG knüpft die übertragung von Erbschaftsaktiven . an die Voraussetzung der Kostenüber- nahme. Der Rekurs ist also nicht begründet~. Atisserdem aber erweist sich die ·Zu~eisung der For- derung an die Gesuchstellerin als unzulässig und nichtig, weshalb die Entscheidung der Vorinstanz von Amtes wegen aufzuheben ist. Art. 133 Abs. I VZG kann entgegen deren. Ansicht nicht· zur Anwendung kommen, aus zwei Gründen: Einmal können Gegenstand derartiger Zuweisung nur solche Aktiven bilden, qie bei der Einstellung des Kon- kurses ~kannt waren. Denn die Einstellung stüttte sich e~n auf den . damals 'verzeichneten AktivenbestaIld. Werden nachträglich ·neue Aktiven entdeckt, so' können sich die Wirkungen der Einstellung und Schliessu:hg des Konkurses nicht auf sie erstrecken. Vielmehr frägt sich. ob solchenfalls der Konkurs wieder zu eröffnen sei. Darüber zu entscheiden, steht dem Konkursrichter zu. Kommt es alsdann zur Durchführung des Konkurses, so gelangen die neu entdeckten Vermögensstücke zur Verwertung nebst den andern,soweit diese noch vorhanden und nicht Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 28. U5 etwa rechtmässig· von jemandem erworben worden sind, sei es gemäss Art. 133 VZG, sei es nach Zivilrecht als mit der Schliessung des Konkurses herrenlos gewordene Sachen. Nur wenn der allenfalls wieder eröffnete Konkurs auch seinerseits mangels genügender Aktiven eingestellt und geschlossen wird, steht die Anwendung von Art. 133 Abs. I VZG auf die betreffenden Aktiven offen. Indessen ist diese Vorschrift keinesfalls anwendbar auf andere als reale Vermögensstücke wie Sachen, Wert- papiere sowie etwa noch Patente und dergleichen Rechte. Ausdrücklich erwähnt die Vorschrift überhaupt nur die zum Nachlass gehörenden Grundstücke. Der im entspre- chenden Art. 137 des Entwurfes der Verordnung enthaltene Zusatz « sowie allfällige weitere Aktiven» fehlt. Das mag zwar einfach darauf zurückgeführt werden, dass sich' die Verordnung eigentlich nur mit der Verwertung von Grund- stücken befasst. Eine ausdehnende Anwendung auf anderes Vermögen ist daher nicht ohne weiteres ausgeschiossen, sofern der Grund der Vorschrift auch auf solches zutrifft. Nun will die Vorschrift aber einfach soviel wie möglich Herrenlosigkeit verhüten, und dies kann bei realen Ver- mögenswerten eine Rolle spielen, nicht dagegen bei gewöhnlichen Forderungen, gleichgültig ob dafür ein Verlustschein besteht. Ein Grund dafür, solche nicht in Wertpapieren verkörperte Forderungen irgendeinem Erben oder einem Gläubiger oder sogar einem Dritten im Sinne von Art. 133 VZG zuzuweisen, ist nicht ersichtlich. Es lässt sich ebensogut rechtfertigen, sie .erlöschen zu lassen wie irgendjemand zum Gläubiger zu machen. Höchstens können solche Forderungen, zumal in Verbindung mit einem Grundstück, nach Art. 133 Abs. 2 VZG an den Staat fallen. Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer : I. - Der Rekurs wird abgewiesen.

2. -.,- Der angefochtene Entscheid wird von Amtes wegen aufgehoben.