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Sohuldbetreibungs- u:Wi Konkursreoht (Zivilabteilungen). N0 27.
ergeben die RH 108,046.47 einen Betrag schweizerischer
Wihrungvon mehr als den eingeklagten Fr. 160,000.-,
10 dass dieser Betrag .zuzusprechen ist.
7. '- Sollte zutreffen, dass den Beklagten heute vom
Erbschaftsvermögen nicht viel. mehr übrig bleiben wird.
als die nach dem Gesagten den Klägern in der Betreibung
allenfalls zukommenden Fr. 160,000.-, so wäre dies auf
spätere Ereignisse zurückzuführen. (Es ist die Rede davon,
übrigens ohne nähere Angaben, dass die deu~chen Lie-
genschaften der Beklagten « ausgebombt» worden seien).
Das wäre keinesfalls für den anzuwendenden Umrech-
nungskurs von Belang. Höchstens könnte aus solchem.
Gesichtspunkte nachträglich die Dewertung der Erb-
schaft und damit der Pflichtteilsansprüche wieder in
Frage gestellt werden, sofern, das dafür massgebende
deutsche Recht dafür eine HancU1abe bieten sollte. Im
vorliegenden Prozesse konnte so etwas nicht mehr geltend
gemacht werden. Gegebenenfalls bliebe eine Rückforde-
rungsklage nach Art. 86 SchKGvorbehalten. .
Demnach erkennt das .8uruksgerickt :
Haupt- und Anschlussberufung werden teilweise be-
gründet erklärt und das Urteil des Obergerichtes des
Standes Zürich vom 3. Juli 1945 dahin abgeändert, dass
die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit verpfiichtet
wÖtde~, den Klägern Fr. 160,000.-' oder RM 108,046.47
hebst Zins zu 4 % von 6/s seit 28. Februar 1939 und von
8/. seit 5. Juni 1939, sowie Fr. 33.50 Arrest- und Fr. 31.20
Betreibungskosten zu bezahlen.'
Ha
Sehlldbetrelltungs- ud Konkorsreeht.
Poursoite et railHte.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
28. Entseheid vom ö. November IM8
i. S. Wwe Koeherhans.
Amgeachlagen6 VerlaBsemchaft-, Einstellung dea Konktw8e8 mangels
Al:tWen:
Gegenstand der Zuweisung nach Art. 133 Aha. 1 VZG sind:
-' nur Aktiven, die bei der Einstellung des Konkurses bekannt
waren;
-
nicht Forderungen, ausser solchen, die in Wertpapieren ver-
körpert sind.
SU0Ce8fton rtpucli8e. Stulpension (je la laülite laure d'acti/.
La. mesure ~revue par I'art. 133 al. lORI n'est applicable qu'aux:
biens qul etaient connus a.u moment de 1a. suspension de ~
faillite. Elle n'est 'pas applicable aux: crea.nces, sauf a. celles qw.
sont incorporees clans UD titre.
SUOCe88ione ripudiata. S~
d6l la1J..imento per mancanza
d'atmJi.
La. misura'prevista dall'art. 133 cp. IRRF e applica.bile soltanto
Bi beni conosciuti all'atto della sospensione del fallimento.
Essa . non e applicabile ai crediti, salvo se incorporati in UD
titolo •
.A. '-' Ober den Nachlass des Heinrich Kocherhans
wurde im Jahre 1940 die konkursamtliche Liquidation
eröffnet, dann aber mangels Aktiven eingestellt und
mangels Kostenvorschusses geschlossen. Sechs Jahre später
meldete die Witwe dem Konkursamt ein neu entdecktes
Aktivum des Verstorbenen, nämlich eine :v erlustscheins-
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AB 72 m -
1946
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 28.
forderung von Fr. 227.90, mit dem Ersuchen, diese For-
derung sei ihr abzutreten.
B. -
Über die Ablehnung dieses Begehrens durch das
Konkursamt beschwerte sich die Gesuchstellerin bei der
untern Aufsichtsbehörde erfolglos. Die obere Aufsichts-
behörde wies dagegen am 24. September 1'946 das Kon-
kursamt in analoger Anwendung von Art. 133 VZG an,
die erwähnte Forderung an die Gesuchstellerin abzutre-
ten, sofern diese die ungedeckten Kosten des seinerzeit
eröffneten und eingestellten Konkurses übernehme.
O. -
Mit dem vorliegenden Rekurse beantragt die
Gesuchstellerin, sie sei von der Kostenübernahme zu
befreien.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Art. 133 Abs. I VZG knüpft die übertragung von
Erbschaftsaktiven . an die Voraussetzung der Kostenüber-
nahme. Der Rekurs ist also nicht begründet~.
Atisserdem aber erweist sich die ·Zu~eisung der For-
derung an die Gesuchstellerin als unzulässig und nichtig,
weshalb die Entscheidung der Vorinstanz von Amtes
wegen aufzuheben ist. Art. 133 Abs. I VZG kann entgegen
deren. Ansicht nicht· zur Anwendung kommen, aus zwei
Gründen:
Einmal können Gegenstand derartiger Zuweisung nur
solche Aktiven bilden, qie bei der Einstellung des Kon-
kurses ~kannt waren. Denn die Einstellung stüttte sich
e~n auf den . damals 'verzeichneten AktivenbestaIld.
Werden nachträglich ·neue Aktiven entdeckt, so' können
sich die Wirkungen der Einstellung und Schliessu:hg des
Konkurses nicht auf sie erstrecken. Vielmehr frägt sich. ob
solchenfalls der Konkurs wieder zu eröffnen sei. Darüber
zu entscheiden, steht dem Konkursrichter zu. Kommt es
alsdann zur Durchführung des Konkurses, so gelangen
die neu entdeckten Vermögensstücke zur Verwertung
nebst den andern,soweit diese noch vorhanden und nicht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 28.
U5
etwa rechtmässig· von jemandem erworben worden sind,
sei es gemäss Art. 133 VZG, sei es nach Zivilrecht als mit
der Schliessung des Konkurses herrenlos gewordene
Sachen. Nur wenn der allenfalls wieder eröffnete Konkurs
auch seinerseits mangels genügender Aktiven eingestellt
und geschlossen wird, steht die Anwendung von Art. 133
Abs. I VZG auf die betreffenden Aktiven offen.
Indessen ist diese Vorschrift keinesfalls anwendbar auf
andere als reale Vermögensstücke wie Sachen, Wert-
papiere sowie etwa noch Patente und dergleichen Rechte.
Ausdrücklich erwähnt die Vorschrift überhaupt nur die
zum Nachlass gehörenden Grundstücke. Der im entspre-
chenden Art. 137 des Entwurfes der Verordnung enthaltene
Zusatz « sowie allfällige weitere Aktiven» fehlt. Das mag
zwar einfach darauf zurückgeführt werden, dass sich' die
Verordnung eigentlich nur mit der Verwertung von Grund-
stücken befasst. Eine ausdehnende Anwendung auf anderes
Vermögen ist daher nicht ohne weiteres ausgeschiossen,
sofern der Grund der Vorschrift auch auf solches zutrifft.
Nun will die Vorschrift aber einfach soviel wie möglich
Herrenlosigkeit verhüten, und dies kann bei realen Ver-
mögenswerten eine Rolle spielen, nicht dagegen bei
gewöhnlichen Forderungen, gleichgültig ob dafür ein
Verlustschein besteht. Ein Grund dafür, solche nicht in
Wertpapieren verkörperte Forderungen irgendeinem Erben
oder einem Gläubiger oder sogar einem Dritten im Sinne
von Art. 133 VZG zuzuweisen, ist nicht ersichtlich. Es
lässt sich ebensogut rechtfertigen, sie .erlöschen zu lassen
wie irgendjemand zum Gläubiger zu machen. Höchstens
können solche Forderungen, zumal in Verbindung mit
einem Grundstück, nach Art. 133 Abs. 2 VZG an den
Staat fallen.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer :
I. -
Der Rekurs wird abgewiesen.
2. -.,- Der angefochtene Entscheid wird von Amtes
wegen aufgehoben.