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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspftege.
regles inserees SOUS les art. 9 et 10 de 180 loi du 24: juin 1902
existaient deja. avant les regles contenues a. l'art. 17 LIE
et relatives aux collisions entre lignes a. fort et lignes a
faible courant.
L'art. 17, en revanche, vise en general 180 collision entre
une ligne a. fort courant et une ligne a. faible courant. Ces
collisions, aux dires des experts de 1a Commission prenom-
mee, sont extremement nombreuses et diverses. La. non
plus, il n'y 80 pas lieu de distinguer entre collision meca-
nique et collision electriqu,e. Demeurent cependant sous-
traits a. l'application de l'art. 17 les cas Oll le Iegislateur,
en raison de circonstances speciales, 80 deroge au principe
general. Au nombre de ces cas, il faut ranger celui Oll une
ligne a. fort courant etablie sur son territoire par une
compagnie de chemin de fer paur les besoins de l'exploi~
tation ferroviaire entre en collision avec une ligne a. faible
courant etablie par 180 Confederation, en vertu de l'art. 9,
sur ce meme territoire. TI s'agit bien Ia. d'un cas special
de collision entre une ligne a. fort et une ligne a. faible
courant. A cet agard, l'art. 10 apparait donc effectivement
comme une disposition speciale qui deroge a. 180 regle
generale de l'art. 17.
6. -
Les considerations qui preoodent suffisent a. refuter
l'objection selon laquelle il serait inequ,itable, en l'espece,
de mettre a. 180 charge de 180 Confederation les frais des
mesures de securite necessitees par retablissement d'une
ligne a fort courant. En particulier, il est inexact de pre-
tendre, comme le fait 180 demanderesse, que si elle devait
supporter ces frais, son privilege se transformerait en une
charge : Tant que ses lignes ont pu subsister sans constituer
un obstacle pour le chemin de fer, elle a joui d'un avantage
tres sensible. Mais meme apres le deplacement, elle con-
tinu,era a. jouir gratuitement de son droit d'utilisation.
Les frais qui lui incombent ne suppriment nullement ces
avantages.
On ne sau,rait dire non plus qu,'en appliquant l'art. 10
dans 180 presente espeoo, on meconnaisse 180 nature de 180
communaute d'interets qui existe entre les deux entre-
prises selon l'art. 17. En effet, cette communauM est
differente et les inMrets ne sont pas les memes lorsque 180
ligne a faible courant emprunte gratuitement le territoire
d'une compagnie de chemin de fer.
Par ce8 motif8, le Tribunal fliUral
D6boute 180 demanderesse de ses conclusions.
V. VERFAHREN
PROC:EDURE
Vgl. Nr. 72. -
Voir n° 72.
C. ENTEIGNUNGSRECHT
EXPROPRIATION
74. Urteil nm 5. November 1945 i. S. Ziiriebbergbahn-Gesell-
schaft A.-G. gegen Stadt ZOrieh.
Enteignung.
.,.
Enteignung für eine Bahnanlage, welche öffentliche Strassen uber-
brockt. Nachträgliche Änderung der Strassenzüge und Anpas.
sung der Bahnanlage an diese Änderung. Zustii;ndigkeit der
eidg. Expropriationsbehörden zur Beurteilung der Frage, wer
die Kosten der Anpassung der Bahnanlage zu tragen habe
(Art. 7, 55, 64 lit. c EntG).
Wiederaufnahme des Enteignungsverfahrens zur Geltendmachung
eines Entschädigungsanspruchs, dessen Beurteilung im früheren
Verfahren auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde
(Art. 41, 57, 66 lit. b EntG).
486
Enteignungarecht.
Ewpropriation.
.
Expropriation en vue de l'installation d'une ligne de chemin de {er
traversant des voies publiques sur un pont. Modification
subsequente des traces de ces voies. Competence des commis-
sions fooerrues d'expropriation pour decider qui doit supporter
les frais du nouvel amenagement (art. 7,55, 64 lettre c de la loi
fooerale sur l'expropriation).
Reprise de Ia procooure d'expropriatiou pour exercer une demande
d'indemnite deja. produite dans la procooure ant6rieure mais
dont le jugement a ete renvoye a une date ulMrieure (art. 41,
57, 66 lettre b de la loi).
Espropriazione.
Espropriazione in vista dell'impianto d'~ linea ferroyiaria c~e
attraversa, su un ponte, strade pubbhche. Su:cce8Slva modi-
ficazione dei tracciali di queste strade. Competenza delle
commissioni federali d'espropriazione a decidere chi debba
sopportare le spese delIa nuova sistemazione (art. 7, 55, 64
lett. c delIa LFEspr).
Ripresa deUa procedura d'espropriazione per far valere 1ma
domanda d'indennizzo che e gia stata presentata neUa. proce-
dura anteriore, ma iI cui giudizio'e stato rimanda.to ad uns data
ulteriore (art. 41, 57, 66 lett. b della LFEspr).
A. -
Die im Jahre 1887/88 erstellte erste Teilstrecke
der Zürichbergbahn in, Zürich überbrückt das Gebiet
öffentlicher Gemeindestrassen. Ein Pfeiler der Bahnbrücke
kam auf die Stützmauer zwischen dem Seilergraben und
dem angrenzenden, einige Meter höher liegenden Hirschen-
graben zu stehen. Im Enteignungsverfahren für den Bahn-
bau hatte die Stadt Zürich u. a. verlangt, dass die Bahn-
unternehmung sich verpflichte, bei künftiger Änderung
der Strassenzüge den Anschluss der Bahn an die neuen
Verhältnisse in eigenen Kosten aUszuführen, eventuell
wegen der Belastung des öffentlichen Grundes speziell aus
diesem Gesichtspunkte Entschädigung zu leisten. Die
eidgenössische Schätzungskommission ist auf dieses Be-
gehren nicht eingetreten. Im Beschwerdeverfahren vor
Bundesgericht wandte sich die Stadt Zürich dagegen, dass
nicht wenigstens ein Vorbehalt aufgenommen worden sei,
durch den die Bahnunternehmung verpflichtet würde, bei
künftiger Änderung der von der Bahnlinie berührten
Strassenzüge den Anschluss der Bahn an die neuen Ver-
hältnisse in eigenen Kosten durchzuführen. Der bundes-
gerichtliche Instruktionsrichter führte dazu im Urteils-
Enteignungarecht. N0 74.
481
entwurfe vom 31. Dezember 1887 aus, dass es sich um
einen Gegenstand handle, der nicht im gegenwärtigen Pro-
zess zu entscheiden sei, sondern erst dann,wenn die
gedachte Eventuali~ät eintrete. « Zur Zeit liegt hier ein
aktueller Streit zwischen den Parteien noch gar nicht vor,
da es ja ungewiss ist, ob die erwähnte Eventualität jemals
eintreten wird. }) Der Urteilsentwurf ist von beiden Par-
teien angenommen worden.
B. -
Im Jahre 1942 wurde der Seilergraben bergwärts
um 6 Meter verbreitert und die Stützmauer zwischen Seiler-
und Hirschengraben, auf der die Bahnbrücke ruht, ent-
sprechend versetzt, was eine Verstärkung der Brücken-
konstruktion erforderte. Die Stadtgemeinde Zürich führte
unter Vorbehalt der Frage, wer die Kosten schllesslich zu
tragen habe, den Umbau durch und belangte die Zürich-
bergbahn-Gesellschaft (ZBG) vor dem Zürcher Obergericht;
auf Ersatz der ihr daraus erwaohsenen Kosten, die sie
mit Fr. 22,371.45 angibt. Sie berief sich dabei auf Art. 16
EisenbahnG.
Das Zürcher Obergericht ist auf die Klage nicht einge-
treten, weil es sioh qm eine verwaltungsrechtliche Streitig-
keit handle, deren Beurteilung in den Gesohäftskreis des
Bundesgerichtes als Verwaltungsgerichtshof falle. Die hie-
gegen erhobene staatsrechtliche Besohwerde wegen Ver-
letzung der Art. 4 und 58 BV ist vom Bundesgericht durch
Entscheid vom 20. November 1944, zugestellt a!ll13. April
1945 (BGE 70 I S. 305 ff.), im Sinne der Erwägungen
abgewiesen worden. Das Bundesgericht lehnte zwar die
Auffassung des pbergerichts ab, verneinte jedoch dessen
Zqständigkeit aUs im wesentlichen folgenden Gründen:
Die Frage, wer bei einer Änderung der Strassenzüge die
Kosten der Anpassung der darüberführenden Bahnein-
richtungen zu tragen habe, sei schon bei Errichtung der
Bahn im Enteignungsverfahren erhoben, aber damals
nioht beurteilt worden in der Meinung, dass darüber zu
entscheiden sei, wenn die gedachte Eventualität eintrete.
Da dies nun der Fall sei, müsse über d~n im früheren Ent-
~88
~nteignungsrecht.
eignungsverfahre~' vorbehaltenen
Streitgegenst~nd wie-
derum im Enteignungsverfahren entschieden, dieses also
wieder aufgenommen werden.
O. -
Mit Eingabe vo~ 27. April 1945 machte die Stadt-
gemeinde Zürich beim Präsidenten der eidgenössischen
Schätzungskommission des VI. Kreises gegen die ZBG
eine Entschädigungsforderung im Betrage von Fr. 22,371.45
geltend und führte zur Begründung u. a. aus :
Nach der Auffassung des Bundesgerichtes habe sie ihren
Anspruch im Enteignungsverfahren als nachträgliche Ent-
schädigungsforderung im Sinne von Art. 41 EntG anzu-
melden. Doch handle es sich um eine Entschädigungs-
forderung besonderer Art, denn im vorliegenden Falle habe
nicht das Werk der ZBG zur .Entstehung eines Schadens
geführt; streitig seien vielmehr die Kosten, welche die
Anpassung der Bahnbrücke an den von der Stadt Zürich
abgeänderten Zustand der überquerten Strassen verur-
sacht habe. Erst nrit der am 13. April 1945 erfolgten
Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. No-
vember 1944 habe die Stadt Zürich davon Kenntnis
erhalten, dass ihr ein Anspruch aus einem enteignungs-
rechtlichen Tatbestande zustehe. Die in Art. 41 Abs. 2
EntG für die Geltendmachlillg nachträglicher Entschädi -
gungsforderungen aufgestellte Frist von 30 Tagen sei
daher eingehalten. 'Übrigens habe die Stadt Zürich den
Anspruch gegen die ZBG auf Übernähme der Anpassungs-
arbeiten schon im Jahre 1887 angemeldet. Es handle sich
somit heute, wie das Bundesgericht im Entscheide vom
20. November 1944 erklärt habe, um die Wiederaufnahme
des im Jahre 1887/8 eingestellten Verfahrens.
Als der Präsident der eidgenössischen Schätzungskom-
mission des VI. Kreises die Parteien zu einer Augen-
scheins- und Parteiverhandlung vor die eidgenössische
Schätzungskommission vorlud, erhob die ZGB unter Be-
rufung auf Art. 41 Abs. 2 EntG die Verwirkungseinrede
und verlangte, dass der Präsident hierüber -
vorgängig
der angesetzten Augenscheins- und Parteiverhandlung -
einen Entscheid fälle.
Enteignungsrecht. N0 74.
489
Am 6. Juni 1945 faJ\d jedoch die Augetlscheins- und
Parteiverhandlung statt, ohne dass der Präsident einen
Entscheid über die Verwirkungseinrede gefällt hatte. An
der Verhandlung hielt die ZBG diese Einrede aufrecht und
begründete sie ungefähr folgendermassen :
Schon in einem Beschlusse vom 22. November 1940
habe der Stadtrat den Anspruch erhoben, dass die ZBG
bei einem Umbau der von ihrer Anlage überquerten
Strassen die Anpassung an die veränderten Verhältnisse
auf ihre Kosten vorzunehmen habe. Der Stadtrat habe dann
diese Umbaute, als sie notwendig geworden sei, am 28. Au-
gust 1942 beschlossen und mit der Brückenverstärkung und
Pfeilerversetzung am 6. Oktober 1942 begonnen. Die Stadt
Zürich habe somit, nicht wie sie behaupte, erst mit dem
Empfang des bundesgerichtlichen Entscheides vom 20. No-
vember 1944 davon Kenntnis erhalten, dass ihr ein An-
spruch aus einem enteignungsrechtlichen Tatbestand
zustehe. Auch könne nicht gesagt werden, dass die An-
meldung des Anspruches auf Übernahme der Anpassungs-
arbeiten schon im Jahre 1887 erfolgt sei. Noch weniger
handle es sich «im strengen Sinne» um die Wiederauf-
nahme des damaligen Verfahrens. Die Wiederaufnahme
eines abgeschlossenen Enteignungsverfahrens sei weder
dem frühern noch dem heutigen Enteignungsgesetz in
einem Falle wie dem vorliegenden bekannt. Beka.1lnt sei
beiden Gesetzen lediglich das Verfahren zur Prüfung einer
nachträglichen Forderungseingabe eines frühem Enteig-
neten. Für eine solche Forderung gelte aber die Verwir-
kungsfrist von Art. 41 Abs. 2 EntG. Darnach müsse der
Anspruch innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hinder-
nisses geltend gemacht werden.
Mit Schreiben vom 7./8. Juni 1945 teilte der Präsident
der eidgenössischen Schätzungskommission des VI. Kreises
den Parteien mit, dass die Kommission die Abweisung der
Verwirkungseinrede beschlossen habe, weil Art. 41 EntG
auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.
D. -
Am 4./6. Juli 1945 reichte die ZBG beim Präsi-
denten der Schätzungskommission zuhanden des Bundes-
490
Ellteignungsreoht.
gerichtes die vorliegende Beschw~rde ein mit dem Antrag :
« Es sei unter Kosten- :und Entschädigungsfolge zulasteli
der Stadt Zürich deren nachträgliche Forderungseingabe
vom 27. April 1945 im ganzen Umfang wegen Verwirkung
im Sinne von Art. 41 Abs. 2 EntG, eventuell gestützt auf
die analoge Anwendung von Art. 141 lit. bOG, als unzu-
lässig zu erklären. »
Die Begründung lässt sich folgendermassen zusamrnen-
f~sen : Für die im bundesgerichtlichen Entscheide vom
20. November 1944 enthaltene Bemerkung, es seien im
frühern Enteignungsverfahren beide Parteien damit ein-
verstanden gewesen, dass über den von der Stadt Zürich
gemachten Vorbehalt erst beim Eintritt der darin erwähn-
ten Eventualität entschieden werde, seien in den Enteig-
nungsakten keine Anhaltspunkte vorhanden. Mit der Zu-
stimmung zum Urteilsantrag des Instruktionsrlchters habe
die ZBG nur Kenntnis von der Aufnahme des einseitigen
Vorbehalts der Stadt Zürich in dieUrteilserwägungen
genommen, ohne zum Vorbehalt als solchem Stellung zu
beziehen. Weder aus dem Urteilsantrag des Instruktions-
richters noch aus dessen Annahme durch die ZBG noch
ans dem Beschluss des Bundesgerichtes vom 10. Februar
1888, der den Urteilsantrag als in Rechtskraft erwachsen
erklärt habe, dürfe irgendetwas zulastt}ll der ZBG abge-
leitet werden, was die prozessuale oder materielle Behand-
lung des fraglichen Vorbehalts betreffe. Was die Stadt
Zürich heute von der ZBG verlange, « ist eine nachträgliche
Sachleistung oder die Erfüllung der Pflicht zum Natural-
ersatz von Nachteilen oder von Schädigungen, die ohne
übernahme durch' die ZBG der Stadt Zürich als seiner-
zeitiger Expropriatin an ihrem öffentlichrechtlichen Eigen-
tum nachträglich gemäss ihrer Behauptung entstehen
würden, falls sich die ZBG auf ihre durch die Expropriation
entstandenen Rechte berufen kann». Nachdem die Stadt
Zürich im Enteignungsverfahren der Jahre 1887/8 die
Forderungsanmeldung habe fallen lassen und sich mit der
Aufnahme des einseitigen Vorbehaltes späterer Geltend-
machung begnügt habe, bleibe ihr nur das Verfab.r&n nach
Enteignuugsrecht. No 74.
49l
Art. 41 EntG übrig, was sie übrigens in der Eingabe vom
27. April 1945 anerkannt habe. Diese Eingabe falle daher
unter die zwingende Vorschrift des Art. 41 Abs. 2 EntG.
Die hier aufgestellte 30tägige Verwirkungsfrist sei aber
nicht eingehalten, da der streitige Anspruch spätestens
seit dem 6. Oktober 1942 der Stadt Zürich bekannt gewesen
sei. Eventuell sei, da die Stadt Zürich die Teilrevision des
bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Februar 1888 ver-
lange, die 90tägige Frist des Art. 141 lit. b OG analog
anzuwenden. Doch auch diese Frist sei nicht eingehalten.
E. -
Zu der Beschwerde bemerkt namens der Schät-
zungskommission deren Präsident folgendes :
Weil nicht die nachträgliche Anmeldung eines früher
nicht voraussehbaren Schadens aus Bau oder Betrieb der
ehemaligen Expropriantin, der ZBG, in Frage komme,
sondern eine Schädigung derselben infolge von Vorkeh-
rungen der ehemaligen Expropriatin, der Stadt Zürich, habe
der Präsident der Schätzungskommission die Anwendung
von Art. 41 EntG und Art. 18 VSch für ausgeschlossen
erachtet und keinen Entscheid auf Grund dieser Bestim-
mung fällen können, sondern die Sache der Schätzungs-
kommission vorgelegt, die durch Zwischenurteil vom
7. Juni 1945 die Verwirkungseinrede zurückgewiesen habe.
Eine Beschwerde gegen dieses Zwischenurteil sei nicht
zulässig, da nicht ein Fall von Art. 18 VSch vorlieg~. Dass
die Voraussetzungen von Art. 41 lit. a und b EntG nicht
gegeben seien, sei ohne weiteres klar. Aber auch Art. 41
lit. c EntG falle ausser Betracht. Diese Vorschrift würde
Platz greifen, wenn sich z. B. herausgestellt hätte, dass
wider Erwarten der Strassenverkehr durch herabfallende
Gegenstände ~der sonstige Belästigungen beeinträchtigt
würde oder dass durch eine vermehrte Frequenz oder
stärkere Belastung des Trace's mehr Lärm oder Erschüt-
terung, als seinerzeit angenommen, verursacht würde. Der
Sachverhalt liege hier aber gerade umgekehrt. Der Schaden
bestehe in der Verpflichtung zur Anpassung der Bahnanlage
an die neuen Strassenverhältnisse. Dadurch, dass auf
Grund einer Vereinbarung die Stadt Zürich aus praktischen
492
Enteignungsrecht.
Gründen die Anpassungsarbeiten besorgt. habe, habe sich
die rechtliche Situation nur äusserlich und scheinbar ver-
schoben. In Wirklichk:~it liege der Sachverhalt so, dass
die Bahn zufolge der an den Strassen vorgenommenen
Änderungen auch zur Änderung ihrer Anlage gezwungen
worden sei. Wäre zwischen den Parteien keine Verein-
barung getroffen worden und hätte die ZBG die Arbeiten
selbst durchgeführt, so würde 8ie als Klägerin gegen die
Stadt auftreten, wobei dann die Frage einer rechtzeitigen
Anmeldung der Anpassungskosten sich überhaupt nicht
stellen würde. Für die Rechtslage, wie sie gegenWärtig
bestehe, sei im Enteignungsgesetz ein besonderes Ver-
fahren nicht vorgesehen und es lasse sich sogar die Frage
aufwerfen, ob das Enteignungsverfahren wirklich der
geeignete Weg zur Entscheidmig sei oder ob ein Fall von
sog. öffentlichrechtlicher Entschädigung vorliege.
Die Stadt Zürich beantragt Nichteintreten auf die
Beschwerde, eventuell Abweisung derselben unter Kosten-
folge und beruft sich zur Begründung dieser Anträge auf
die Ausführungen des Präsidenten der Schätzungskom -
mission.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffent-
lichen Zwecke dienen, enteignet werden. Dieser in Art. 7
des geltenden Enteignungsgesetzes aufgestellte Grundsatz
war schon durch die Praxis zum Enteignungsgesetz vom
1. Mai 1850 anerkannt (lIEss, Das Enteignungsrecht des
Bundes, Art. 7 Note 1). Der Enteigner hat in einem solchen
Falle durch die Anbringung der notwendigen Vorkehren
die Fortbenutzung der schon bestehenden öffentlichen
Einrichtung, insoweit dies durch das öffentliche Interesse
gefordert wird, sicherzustellen, sowie Entschädigung zu
leisten, soweit durch die Ersatz- und Sicherheitsvorkehren
nicht alle aus der Enteignung erwachsenden Nachteile
behoben werden.
Enteignungsreoht. No 74.
493
Während unter der Herrschaft des Enteignungsgesetzes
von 1850 die Schätzungskommission auch darüber zu ent-
scheiden hatte, welche Vorkehren im Interesse der unge-
störten Fortbenutzung der bestehenden öffentlichen Ein-
richtung zu treffen sind, fällt heute, unter der Herrschaft
des neuen Enteignungsgesetzes, diese Frage in die Zustän-
digkeit des Bundesrates (Art. 55 EntG). Die Schätzungs-
kommission hat nur mehr darüber zu befinden, ob durch
die vom Enteigner freiwillig oder auf Anordnung des
Bundesrates getroffenen Vorkehren alle dem Enteigneten
erwachsenden Nachteile behoben sind und welche Ent-
schädigung für die nichtbehobenen Nachteile zu leisten ist
(lIEss, 1. c. Note 38 und 39; nicht publizierter Entscheid
des Bundesgerichtes i. S. Gemeinde Emmen vom 26. Ok-
tober 1942, Erw. 2).
2. -
Im Enteignungsverfahren von 1887 /8 hat die ZBG
von der Stadt Zürich die Abtretung eines Rechtes an
Grundstüoken verlangt, die öffentlichen Zwecken dienen,
nämlich die Abtretung des Rechtes zur Überbrückung von
Zähringerstrasse, Seilergraben und Hirschengraben. Eine
Entschädigung für die Einräumung dieses Rechtes wurde
der Stadt Zürich nicht zugesprochen, da ihr hieraus, wenn
die Bahnanlage nach den vorgelegten Plänen erstellt werde,
zur Zeit kein Vermögensnachteil erwachse. Auf das von
der Stadt Zürich im Beschwerdeverfahren vor Bundes-
gericht allein noch aufrechterhaltene Begehren, dass die
ZBG: wenigstens zu verpflichten sei, bei künftigen Ände-
rungen in der Anlage und Gestaltung der von der Bahn-
linie berührten Strassenzüge den Anschluss der Bahn an
die neuen Verhältnisse auf eigene Kosten auszuführen,
sind Schätzungskommission und Bundesgericht nicht ein-
getreten. Die hiefür gegebene Begründung lässt aber keinen
ZweüeLdarüber bestehen, dass der Stadt Zürich das Recht
gewahrt bleiben sollte, diese Frage zur Entscheidung zu
bringen; wenn einmal der Umbau der von den Bahnanlagen
überquerten Strassen ausgeführt werden sollte.
3. -
Ob die Stadt Zürich, da im Zeitpunkt der Aus-
Enteignungsrooht.
führung der Umbaute: das neue Enteignungsgesetz in
Kraft getreten war, beim. Bundesrat hätte verlangen
können, dass er die ZBG zur Anpassung ihrer Bahnanlage
an die neuen Verhältnisse auf ihre Kosten verpflichte, oder
ob durch Art. 40 EntG die Stellung eines solchen Begehrens
ausgeschlossen wird, so dass einem Enteigneten, der sich
hintenherin den durch Art. 7 EntG geschützten Interessen
verletzt fühlt, nur noch ein bei der Schätzungskommission
geltend zu machender Entschädigungsanspruch (Art. 64
lit. c EntG) zusteht (so: HESS, Art. 7, Note 37), kann
dahingestellt bleiben. Eine Anrufung des Bundesrates
fiel im vorliegenden Falle auch deshalb ausser Betracht,
weil die ZBG die Notwendigkeit der Strassenumbaute und
damit der Abänderung der Bahnanlage anerkannt und
sich mit der Stadt Zürich dahin geeinigt hatte, dass diese
im Zusammenhang mit dem Strassenumbau auch die an
der Bahnanlage notwendig gewordenen Anpassungsarbeiten
ausführe ohne Präjudiz für die Frage, wer schliesslich die
Kosten zu bezahlen habe. Streitig sind daher heute einzig
noch Fragen, die gemäss Art. 64lit. c EntG in die Zustän-
digkeit der Schätzungskommission fallen, nämlich :
a) einerseits die Frage, ob die auch dem Enteigner einer
Dienstbarkeit an einer öffentlichen Strasse obliegende
Verpflichtung zur Leistung einer vollen Entschädigung
(Art. 16 ff. EntG) die Verpflichtung in sich schliesst, den
Träger der Strassenhoheit für die Kosten schadlos zu hal-
ten, die diesem daraus entstehen, dass er bei einer spätem,
im öffentlichen Interesse notwendig werdenden Strassen-
umbaute die Anpassung der Dienstbarkeitsvorrichtung an
die neuen Verhältnisse selbst vornehmen muss, da der
Enteigner die Ausführung dieser Arbeiten abgelehnt und
sich damit einverstanden erklärt hat, dass der Enteignete
sie auf Kosten der Unrecht habenden Partei ausführe,
sowie
b) anderseits die Frage, wie hoch diese Entschädigung,
wenn sie grundsätzlich geschuldet wird, im vorliegenden
Falle zu bemessen ist.
Enteignungsrecbt. N0 74.
4. -
Als die Stadt Zürich mit Eingabe vom 27. April
1945 diese Fragen der eidgenössischen Schätzungskommis-
sion zur Beurteilung unterbreitete, erhob die ZBG -
unter
Berufung auf Art. 41 Abs. 2 EntG -
die Einrede, dass die
Stadt Zürich ihre Ansprüche verspätet anmelde und daher
verwirkt habe. Darüber hätte gemäss Art. 18 VSch der
Präsident der Schätzungskommission entscheiden sollen.
Diese. Vorschrift findet stets Anwendung, wenn unter
Berufung auf Art. 41 EntG die Zulässigkeit einer Forde-
rungseingabe bestritten wird, also nicht nur dann, wenn
unbestrittenermassen eine nachträgliche Forderungsein-
gabe im Sinne von Art. 41 EntG vorliegt und der Streit
sich lediglich darum dreht, ob die in Absatz 2 dieses
Artikels vorgesehene dreissigtägige Verwirkungsfrist ge-
wahrt ist, sondern auch dann, wenn streitig ist, ob die
Forderungseingabe überhaupt die Voraussetzungen des
Art. 41 Abs. 1 EntG erfüllt; denn die zur Entscheidung
der Hauptfrage zuständige Bundesbehörde ist auch zu-
ständig zur Entscheidung einer Präjudizialfrage (BGE
41 II S. 161, OG Art. 96 Abs. 3). Der heute angefochtene
Entscheid hätte somit nicht von der Schätzungskommis-
sion, sondern von deren Präsidenten gefällt werden sollen
(BGE 67 I S. 175/6, Erw. 3, 71 I S. 296 ff.). Doch hat dies
nicht die Auihebung des Entscheides zur Folge. Da der
Präsident, wie sich aus der Beschwerdeantwort ~rgibt,
die Auffassung der Schätzungskommission, dass die Stadt
Zürich ihren Anspruch nicht v-erwirkt habe, teilt, darf der
Entscheid der Kommission auch als·Entscheid des Präsi-
denten aufgefasst werden, zumal die ZBG hiegegen keine
Einwendungen erhoben, sondern im Gegenteil sich selbst
auf diesen Standpunkt dadurch gestellt hat, dass sie den
:Entscheid gemäss Art. 18 Abs. 2 SchK durch Beschwerde
an das BUndesgericht weitergezogen hat (BGE 64 I S. 230/1,
.Erw. 1). Eine Folge hievon ist dann aber auch, dass auf
diese Beschwerde einzutreten ist.
5. -
Mit dem vom Bundesgericht am 10. Februar 1888
zum Urteil erhobenen Antrag des Instruktionsrichters,..vem
496
Enteignungsrecht.
31. Dezember 1887 wurde zwar dem Begehren der Stadt
Zürich, es sei die ZBG gru,ndsätzlich zu verpflichten, « bei
künf.tigen Änderungen in der Anlage und Gestaltu,ng der
von der Bahnlinie berührten Strassenzüge den Anschluss
der Bahn an die neuen Verhältnisse in eigenen Kosten aus-
zuführen », nicht entsprochen; doch dieses Begehren
wurde auch nicht abgewiesen, sondern der Entscheid
hierüber wurde verschoben, bis «die gedachte Eventuali-
tät» vorliege. Während das geltende Enteignungsgesetz
eine Verschiebung des Schätzungsverfahrens nur mit Zu-
stimmung der Parteien zulässt (Art. 67 EntG), enthielt
das Enteignungsgesetz vom 1. Mai 1860, unter dessen
Herrschaft der bundesgerichtliche Entscheid vom 10. Fe-
bruar 1888 ergangen ist, keine solche Beschränkung.
"Obrigens hat die ZBG sich mit der Verschiebung des
Schätzungsverfahrens dadurch einverstanden erklärt, dass
sie den Urteilsantrag des Instruktionsrichters angenommen
hat. Wird aber die Wiederaufnahme des Schätzungsver-
fahrens bezüglich eines Anspruchs verlangt, der seinerzeit
rechtzeitig im Plangenehmigungs- oder Planauflagever-
fahren (Art. 10 ff. altes EntG und Art. 27 ff. neues EntG)
angemeldet, dessen Beurteilung aber in zulässiger Weise
auf einen spätem Zeitpunkt verschoben wurde, so liegt
keirie nachträgliche Forderungseingabe im Sinne von
Art. 41 EntG vor, wie- das Bundesgericht im BGE 71 I
S. 300 ff. ausgeführt hat. Weder da.s frühere noch das
geltende Enteignungsgesetz stellt für diesen Fall eine
Verwirkungsfrist auf" d. h. eine rechtszerstörliehe Frist,
innert der der Enteignete nach Eintritt des noch abzu-
wartenden Ereignisses die Wiederaufnahme des Verfahrens
verlangen muss. Eine analoge Anwendung von Art. 41
Abs. 2 EntG oder Art. 141 lit. b OG fällt -
selbst wenn
die analoge Ahwendung von Verwirkungsfristen nicht
schlechtweg unzulässig sein sollte -
ausser Betracht, da
die Grundlage der Analogie, die Wesensgleichheit der in
den Art. 41 Abs. 2 EntG und Art. 141lit. b OG geregelten
Tatbestände mit dem heute zu beurteilenden, fehlt.
Enteignungsrecht. N0 74.
497
Von dem in Art. 41 EntG geregelteIi Tatbestande unter-
scheidet sich der heute zu beurteilende deshalb wesentlich,
weil der Enteigner keine Mittel hai, den Enteigneten zur
Geltendmachung der in Art. 41 EntG erwähnten Ansprüche
zu zwingen, während bei einer Verschiebung des Schät-
zungsverfahrens über rechtzeitig bei der Planauflage ange-
meldete Ansprüche -
gleichgültig ob diese Verschiebung
im Einverständnis der Parteien oder auf Anordnung der
zuständigen Behörde erfolgt -
sowohl der Enteignete wie
der Enteigner beim Präsidenten der Schätzungskommis-
sion jederzeit gestützt au;f Art. 66 lit. b EntG die Einbe-
rufung der Schätzungskommission verlangen kann, wenn
die Voraussetzungen für die Beurteilung dieser Ansprüche
nunmehr gegeben sind (BGE 71 I S. 300 ff. Erw. 1).
Mit dem in Art. 141lit. b OG geregelten Tatbestand hat
der heute zu beurteilende überhaupt nichts gemeinschaft-
lich. Die Stadt Zürich verlangt mit ihrer Forderungsein-
gabe nicht, wie die ZBG behauptet, eine Teilrevision des
bundesgerichtlichen Entscheides vom 10. Februar 1888;
denn es wird nicht verlangt, dass dieser Entscheid abge-
ändert werde, sondern dass eine Frage entschieden werde,
deren Beurteilung damals bis nach Eintritt eines -
nun
inzwischen eingetretenen -
Ereignisses verschoben wurde.
6. -
Unter diesen Umständen kann dahingestellt blei-
ben, ob nicht, selbst wenn im Enteignungsv-erfahryn von
1887/8 eine Anmeldung des streitigen Anspruches nicht
erfolgt wäre, eine Verwirkung deshalb ausgeschlossen
wäre, weil dieser Anspru.ch weder unter Art. 40 noch unter
die lit. a und c des Art. 41 EntG fällt, sondern ein Anspruch
besonderer Art ist, der geltend gemacht werden kann,
solange er nicht verjährt ist.
Derrl/lkJch erkennt da8 Bundesgericht :
Der Rekurs wird. abgewiesen.
32
AS 71 I -
1945