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71_I_485

BGE 71 I 485

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Français CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungs- und Disziplinarroohtspftege.

regles inserees SOUS les art. 9 et 10 de 180 loi du 24: juin 1902

existaient deja. avant les regles contenues a. l'art. 17 LIE

et relatives aux collisions entre lignes a. fort et lignes a

faible courant.

L'art. 17, en revanche, vise en general 180 collision entre

une ligne a. fort courant et une ligne a. faible courant. Ces

collisions, aux dires des experts de 1a Commission prenom-

mee, sont extremement nombreuses et diverses. La. non

plus, il n'y 80 pas lieu de distinguer entre collision meca-

nique et collision electriqu,e. Demeurent cependant sous-

traits a. l'application de l'art. 17 les cas Oll le Iegislateur,

en raison de circonstances speciales, 80 deroge au principe

general. Au nombre de ces cas, il faut ranger celui Oll une

ligne a. fort courant etablie sur son territoire par une

compagnie de chemin de fer paur les besoins de l'exploi~

tation ferroviaire entre en collision avec une ligne a. faible

courant etablie par 180 Confederation, en vertu de l'art. 9,

sur ce meme territoire. TI s'agit bien Ia. d'un cas special

de collision entre une ligne a. fort et une ligne a. faible

courant. A cet agard, l'art. 10 apparait donc effectivement

comme une disposition speciale qui deroge a. 180 regle

generale de l'art. 17.

6. -

Les considerations qui preoodent suffisent a. refuter

l'objection selon laquelle il serait inequ,itable, en l'espece,

de mettre a. 180 charge de 180 Confederation les frais des

mesures de securite necessitees par retablissement d'une

ligne a fort courant. En particulier, il est inexact de pre-

tendre, comme le fait 180 demanderesse, que si elle devait

supporter ces frais, son privilege se transformerait en une

charge : Tant que ses lignes ont pu subsister sans constituer

un obstacle pour le chemin de fer, elle a joui d'un avantage

tres sensible. Mais meme apres le deplacement, elle con-

tinu,era a. jouir gratuitement de son droit d'utilisation.

Les frais qui lui incombent ne suppriment nullement ces

avantages.

On ne sau,rait dire non plus qu,'en appliquant l'art. 10

dans 180 presente espeoo, on meconnaisse 180 nature de 180

communaute d'interets qui existe entre les deux entre-

prises selon l'art. 17. En effet, cette communauM est

differente et les inMrets ne sont pas les memes lorsque 180

ligne a faible courant emprunte gratuitement le territoire

d'une compagnie de chemin de fer.

Par ce8 motif8, le Tribunal fliUral

D6boute 180 demanderesse de ses conclusions.

V. VERFAHREN

PROC:EDURE

Vgl. Nr. 72. -

Voir n° 72.

C. ENTEIGNUNGSRECHT

EXPROPRIATION

74. Urteil nm 5. November 1945 i. S. Ziiriebbergbahn-Gesell-

schaft A.-G. gegen Stadt ZOrieh.

Enteignung.

.,.

Enteignung für eine Bahnanlage, welche öffentliche Strassen uber-

brockt. Nachträgliche Änderung der Strassenzüge und Anpas.

sung der Bahnanlage an diese Änderung. Zustii;ndigkeit der

eidg. Expropriationsbehörden zur Beurteilung der Frage, wer

die Kosten der Anpassung der Bahnanlage zu tragen habe

(Art. 7, 55, 64 lit. c EntG).

Wiederaufnahme des Enteignungsverfahrens zur Geltendmachung

eines Entschädigungsanspruchs, dessen Beurteilung im früheren

Verfahren auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde

(Art. 41, 57, 66 lit. b EntG).

486

Enteignungarecht.

Ewpropriation.

.

Expropriation en vue de l'installation d'une ligne de chemin de {er

traversant des voies publiques sur un pont. Modification

subsequente des traces de ces voies. Competence des commis-

sions fooerrues d'expropriation pour decider qui doit supporter

les frais du nouvel amenagement (art. 7,55, 64 lettre c de la loi

fooerale sur l'expropriation).

Reprise de Ia procooure d'expropriatiou pour exercer une demande

d'indemnite deja. produite dans la procooure ant6rieure mais

dont le jugement a ete renvoye a une date ulMrieure (art. 41,

57, 66 lettre b de la loi).

Espropriazione.

Espropriazione in vista dell'impianto d'~ linea ferroyiaria c~e

attraversa, su un ponte, strade pubbhche. Su:cce8Slva modi-

ficazione dei tracciali di queste strade. Competenza delle

commissioni federali d'espropriazione a decidere chi debba

sopportare le spese delIa nuova sistemazione (art. 7, 55, 64

lett. c delIa LFEspr).

Ripresa deUa procedura d'espropriazione per far valere 1ma

domanda d'indennizzo che e gia stata presentata neUa. proce-

dura anteriore, ma iI cui giudizio'e stato rimanda.to ad uns data

ulteriore (art. 41, 57, 66 lett. b della LFEspr).

A. -

Die im Jahre 1887/88 erstellte erste Teilstrecke

der Zürichbergbahn in, Zürich überbrückt das Gebiet

öffentlicher Gemeindestrassen. Ein Pfeiler der Bahnbrücke

kam auf die Stützmauer zwischen dem Seilergraben und

dem angrenzenden, einige Meter höher liegenden Hirschen-

graben zu stehen. Im Enteignungsverfahren für den Bahn-

bau hatte die Stadt Zürich u. a. verlangt, dass die Bahn-

unternehmung sich verpflichte, bei künftiger Änderung

der Strassenzüge den Anschluss der Bahn an die neuen

Verhältnisse in eigenen Kosten aUszuführen, eventuell

wegen der Belastung des öffentlichen Grundes speziell aus

diesem Gesichtspunkte Entschädigung zu leisten. Die

eidgenössische Schätzungskommission ist auf dieses Be-

gehren nicht eingetreten. Im Beschwerdeverfahren vor

Bundesgericht wandte sich die Stadt Zürich dagegen, dass

nicht wenigstens ein Vorbehalt aufgenommen worden sei,

durch den die Bahnunternehmung verpflichtet würde, bei

künftiger Änderung der von der Bahnlinie berührten

Strassenzüge den Anschluss der Bahn an die neuen Ver-

hältnisse in eigenen Kosten durchzuführen. Der bundes-

gerichtliche Instruktionsrichter führte dazu im Urteils-

Enteignungarecht. N0 74.

481

entwurfe vom 31. Dezember 1887 aus, dass es sich um

einen Gegenstand handle, der nicht im gegenwärtigen Pro-

zess zu entscheiden sei, sondern erst dann,wenn die

gedachte Eventuali~ät eintrete. « Zur Zeit liegt hier ein

aktueller Streit zwischen den Parteien noch gar nicht vor,

da es ja ungewiss ist, ob die erwähnte Eventualität jemals

eintreten wird. }) Der Urteilsentwurf ist von beiden Par-

teien angenommen worden.

B. -

Im Jahre 1942 wurde der Seilergraben bergwärts

um 6 Meter verbreitert und die Stützmauer zwischen Seiler-

und Hirschengraben, auf der die Bahnbrücke ruht, ent-

sprechend versetzt, was eine Verstärkung der Brücken-

konstruktion erforderte. Die Stadtgemeinde Zürich führte

unter Vorbehalt der Frage, wer die Kosten schllesslich zu

tragen habe, den Umbau durch und belangte die Zürich-

bergbahn-Gesellschaft (ZBG) vor dem Zürcher Obergericht;

auf Ersatz der ihr daraus erwaohsenen Kosten, die sie

mit Fr. 22,371.45 angibt. Sie berief sich dabei auf Art. 16

EisenbahnG.

Das Zürcher Obergericht ist auf die Klage nicht einge-

treten, weil es sioh qm eine verwaltungsrechtliche Streitig-

keit handle, deren Beurteilung in den Gesohäftskreis des

Bundesgerichtes als Verwaltungsgerichtshof falle. Die hie-

gegen erhobene staatsrechtliche Besohwerde wegen Ver-

letzung der Art. 4 und 58 BV ist vom Bundesgericht durch

Entscheid vom 20. November 1944, zugestellt a!ll13. April

1945 (BGE 70 I S. 305 ff.), im Sinne der Erwägungen

abgewiesen worden. Das Bundesgericht lehnte zwar die

Auffassung des pbergerichts ab, verneinte jedoch dessen

Zqständigkeit aUs im wesentlichen folgenden Gründen:

Die Frage, wer bei einer Änderung der Strassenzüge die

Kosten der Anpassung der darüberführenden Bahnein-

richtungen zu tragen habe, sei schon bei Errichtung der

Bahn im Enteignungsverfahren erhoben, aber damals

nioht beurteilt worden in der Meinung, dass darüber zu

entscheiden sei, wenn die gedachte Eventualität eintrete.

Da dies nun der Fall sei, müsse über d~n im früheren Ent-

~88

~nteignungsrecht.

eignungsverfahre~' vorbehaltenen

Streitgegenst~nd wie-

derum im Enteignungsverfahren entschieden, dieses also

wieder aufgenommen werden.

O. -

Mit Eingabe vo~ 27. April 1945 machte die Stadt-

gemeinde Zürich beim Präsidenten der eidgenössischen

Schätzungskommission des VI. Kreises gegen die ZBG

eine Entschädigungsforderung im Betrage von Fr. 22,371.45

geltend und führte zur Begründung u. a. aus :

Nach der Auffassung des Bundesgerichtes habe sie ihren

Anspruch im Enteignungsverfahren als nachträgliche Ent-

schädigungsforderung im Sinne von Art. 41 EntG anzu-

melden. Doch handle es sich um eine Entschädigungs-

forderung besonderer Art, denn im vorliegenden Falle habe

nicht das Werk der ZBG zur .Entstehung eines Schadens

geführt; streitig seien vielmehr die Kosten, welche die

Anpassung der Bahnbrücke an den von der Stadt Zürich

abgeänderten Zustand der überquerten Strassen verur-

sacht habe. Erst nrit der am 13. April 1945 erfolgten

Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. No-

vember 1944 habe die Stadt Zürich davon Kenntnis

erhalten, dass ihr ein Anspruch aus einem enteignungs-

rechtlichen Tatbestande zustehe. Die in Art. 41 Abs. 2

EntG für die Geltendmachlillg nachträglicher Entschädi -

gungsforderungen aufgestellte Frist von 30 Tagen sei

daher eingehalten. 'Übrigens habe die Stadt Zürich den

Anspruch gegen die ZBG auf Übernähme der Anpassungs-

arbeiten schon im Jahre 1887 angemeldet. Es handle sich

somit heute, wie das Bundesgericht im Entscheide vom

20. November 1944 erklärt habe, um die Wiederaufnahme

des im Jahre 1887/8 eingestellten Verfahrens.

Als der Präsident der eidgenössischen Schätzungskom-

mission des VI. Kreises die Parteien zu einer Augen-

scheins- und Parteiverhandlung vor die eidgenössische

Schätzungskommission vorlud, erhob die ZGB unter Be-

rufung auf Art. 41 Abs. 2 EntG die Verwirkungseinrede

und verlangte, dass der Präsident hierüber -

vorgängig

der angesetzten Augenscheins- und Parteiverhandlung -

einen Entscheid fälle.

Enteignungsrecht. N0 74.

489

Am 6. Juni 1945 faJ\d jedoch die Augetlscheins- und

Parteiverhandlung statt, ohne dass der Präsident einen

Entscheid über die Verwirkungseinrede gefällt hatte. An

der Verhandlung hielt die ZBG diese Einrede aufrecht und

begründete sie ungefähr folgendermassen :

Schon in einem Beschlusse vom 22. November 1940

habe der Stadtrat den Anspruch erhoben, dass die ZBG

bei einem Umbau der von ihrer Anlage überquerten

Strassen die Anpassung an die veränderten Verhältnisse

auf ihre Kosten vorzunehmen habe. Der Stadtrat habe dann

diese Umbaute, als sie notwendig geworden sei, am 28. Au-

gust 1942 beschlossen und mit der Brückenverstärkung und

Pfeilerversetzung am 6. Oktober 1942 begonnen. Die Stadt

Zürich habe somit, nicht wie sie behaupte, erst mit dem

Empfang des bundesgerichtlichen Entscheides vom 20. No-

vember 1944 davon Kenntnis erhalten, dass ihr ein An-

spruch aus einem enteignungsrechtlichen Tatbestand

zustehe. Auch könne nicht gesagt werden, dass die An-

meldung des Anspruches auf Übernahme der Anpassungs-

arbeiten schon im Jahre 1887 erfolgt sei. Noch weniger

handle es sich «im strengen Sinne» um die Wiederauf-

nahme des damaligen Verfahrens. Die Wiederaufnahme

eines abgeschlossenen Enteignungsverfahrens sei weder

dem frühern noch dem heutigen Enteignungsgesetz in

einem Falle wie dem vorliegenden bekannt. Beka.1lnt sei

beiden Gesetzen lediglich das Verfahren zur Prüfung einer

nachträglichen Forderungseingabe eines frühem Enteig-

neten. Für eine solche Forderung gelte aber die Verwir-

kungsfrist von Art. 41 Abs. 2 EntG. Darnach müsse der

Anspruch innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hinder-

nisses geltend gemacht werden.

Mit Schreiben vom 7./8. Juni 1945 teilte der Präsident

der eidgenössischen Schätzungskommission des VI. Kreises

den Parteien mit, dass die Kommission die Abweisung der

Verwirkungseinrede beschlossen habe, weil Art. 41 EntG

auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

D. -

Am 4./6. Juli 1945 reichte die ZBG beim Präsi-

denten der Schätzungskommission zuhanden des Bundes-

490

Ellteignungsreoht.

gerichtes die vorliegende Beschw~rde ein mit dem Antrag :

« Es sei unter Kosten- :und Entschädigungsfolge zulasteli

der Stadt Zürich deren nachträgliche Forderungseingabe

vom 27. April 1945 im ganzen Umfang wegen Verwirkung

im Sinne von Art. 41 Abs. 2 EntG, eventuell gestützt auf

die analoge Anwendung von Art. 141 lit. bOG, als unzu-

lässig zu erklären. »

Die Begründung lässt sich folgendermassen zusamrnen-

f~sen : Für die im bundesgerichtlichen Entscheide vom

20. November 1944 enthaltene Bemerkung, es seien im

frühern Enteignungsverfahren beide Parteien damit ein-

verstanden gewesen, dass über den von der Stadt Zürich

gemachten Vorbehalt erst beim Eintritt der darin erwähn-

ten Eventualität entschieden werde, seien in den Enteig-

nungsakten keine Anhaltspunkte vorhanden. Mit der Zu-

stimmung zum Urteilsantrag des Instruktionsrlchters habe

die ZBG nur Kenntnis von der Aufnahme des einseitigen

Vorbehalts der Stadt Zürich in dieUrteilserwägungen

genommen, ohne zum Vorbehalt als solchem Stellung zu

beziehen. Weder aus dem Urteilsantrag des Instruktions-

richters noch aus dessen Annahme durch die ZBG noch

ans dem Beschluss des Bundesgerichtes vom 10. Februar

1888, der den Urteilsantrag als in Rechtskraft erwachsen

erklärt habe, dürfe irgendetwas zulastt}ll der ZBG abge-

leitet werden, was die prozessuale oder materielle Behand-

lung des fraglichen Vorbehalts betreffe. Was die Stadt

Zürich heute von der ZBG verlange, « ist eine nachträgliche

Sachleistung oder die Erfüllung der Pflicht zum Natural-

ersatz von Nachteilen oder von Schädigungen, die ohne

übernahme durch' die ZBG der Stadt Zürich als seiner-

zeitiger Expropriatin an ihrem öffentlichrechtlichen Eigen-

tum nachträglich gemäss ihrer Behauptung entstehen

würden, falls sich die ZBG auf ihre durch die Expropriation

entstandenen Rechte berufen kann». Nachdem die Stadt

Zürich im Enteignungsverfahren der Jahre 1887/8 die

Forderungsanmeldung habe fallen lassen und sich mit der

Aufnahme des einseitigen Vorbehaltes späterer Geltend-

machung begnügt habe, bleibe ihr nur das Verfab.r&n nach

Enteignuugsrecht. No 74.

49l

Art. 41 EntG übrig, was sie übrigens in der Eingabe vom

27. April 1945 anerkannt habe. Diese Eingabe falle daher

unter die zwingende Vorschrift des Art. 41 Abs. 2 EntG.

Die hier aufgestellte 30tägige Verwirkungsfrist sei aber

nicht eingehalten, da der streitige Anspruch spätestens

seit dem 6. Oktober 1942 der Stadt Zürich bekannt gewesen

sei. Eventuell sei, da die Stadt Zürich die Teilrevision des

bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Februar 1888 ver-

lange, die 90tägige Frist des Art. 141 lit. b OG analog

anzuwenden. Doch auch diese Frist sei nicht eingehalten.

E. -

Zu der Beschwerde bemerkt namens der Schät-

zungskommission deren Präsident folgendes :

Weil nicht die nachträgliche Anmeldung eines früher

nicht voraussehbaren Schadens aus Bau oder Betrieb der

ehemaligen Expropriantin, der ZBG, in Frage komme,

sondern eine Schädigung derselben infolge von Vorkeh-

rungen der ehemaligen Expropriatin, der Stadt Zürich, habe

der Präsident der Schätzungskommission die Anwendung

von Art. 41 EntG und Art. 18 VSch für ausgeschlossen

erachtet und keinen Entscheid auf Grund dieser Bestim-

mung fällen können, sondern die Sache der Schätzungs-

kommission vorgelegt, die durch Zwischenurteil vom

7. Juni 1945 die Verwirkungseinrede zurückgewiesen habe.

Eine Beschwerde gegen dieses Zwischenurteil sei nicht

zulässig, da nicht ein Fall von Art. 18 VSch vorlieg~. Dass

die Voraussetzungen von Art. 41 lit. a und b EntG nicht

gegeben seien, sei ohne weiteres klar. Aber auch Art. 41

lit. c EntG falle ausser Betracht. Diese Vorschrift würde

Platz greifen, wenn sich z. B. herausgestellt hätte, dass

wider Erwarten der Strassenverkehr durch herabfallende

Gegenstände ~der sonstige Belästigungen beeinträchtigt

würde oder dass durch eine vermehrte Frequenz oder

stärkere Belastung des Trace's mehr Lärm oder Erschüt-

terung, als seinerzeit angenommen, verursacht würde. Der

Sachverhalt liege hier aber gerade umgekehrt. Der Schaden

bestehe in der Verpflichtung zur Anpassung der Bahnanlage

an die neuen Strassenverhältnisse. Dadurch, dass auf

Grund einer Vereinbarung die Stadt Zürich aus praktischen

492

Enteignungsrecht.

Gründen die Anpassungsarbeiten besorgt. habe, habe sich

die rechtliche Situation nur äusserlich und scheinbar ver-

schoben. In Wirklichk:~it liege der Sachverhalt so, dass

die Bahn zufolge der an den Strassen vorgenommenen

Änderungen auch zur Änderung ihrer Anlage gezwungen

worden sei. Wäre zwischen den Parteien keine Verein-

barung getroffen worden und hätte die ZBG die Arbeiten

selbst durchgeführt, so würde 8ie als Klägerin gegen die

Stadt auftreten, wobei dann die Frage einer rechtzeitigen

Anmeldung der Anpassungskosten sich überhaupt nicht

stellen würde. Für die Rechtslage, wie sie gegenWärtig

bestehe, sei im Enteignungsgesetz ein besonderes Ver-

fahren nicht vorgesehen und es lasse sich sogar die Frage

aufwerfen, ob das Enteignungsverfahren wirklich der

geeignete Weg zur Entscheidmig sei oder ob ein Fall von

sog. öffentlichrechtlicher Entschädigung vorliege.

Die Stadt Zürich beantragt Nichteintreten auf die

Beschwerde, eventuell Abweisung derselben unter Kosten-

folge und beruft sich zur Begründung dieser Anträge auf

die Ausführungen des Präsidenten der Schätzungskom -

mission.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,

können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffent-

lichen Zwecke dienen, enteignet werden. Dieser in Art. 7

des geltenden Enteignungsgesetzes aufgestellte Grundsatz

war schon durch die Praxis zum Enteignungsgesetz vom

1. Mai 1850 anerkannt (lIEss, Das Enteignungsrecht des

Bundes, Art. 7 Note 1). Der Enteigner hat in einem solchen

Falle durch die Anbringung der notwendigen Vorkehren

die Fortbenutzung der schon bestehenden öffentlichen

Einrichtung, insoweit dies durch das öffentliche Interesse

gefordert wird, sicherzustellen, sowie Entschädigung zu

leisten, soweit durch die Ersatz- und Sicherheitsvorkehren

nicht alle aus der Enteignung erwachsenden Nachteile

behoben werden.

Enteignungsreoht. No 74.

493

Während unter der Herrschaft des Enteignungsgesetzes

von 1850 die Schätzungskommission auch darüber zu ent-

scheiden hatte, welche Vorkehren im Interesse der unge-

störten Fortbenutzung der bestehenden öffentlichen Ein-

richtung zu treffen sind, fällt heute, unter der Herrschaft

des neuen Enteignungsgesetzes, diese Frage in die Zustän-

digkeit des Bundesrates (Art. 55 EntG). Die Schätzungs-

kommission hat nur mehr darüber zu befinden, ob durch

die vom Enteigner freiwillig oder auf Anordnung des

Bundesrates getroffenen Vorkehren alle dem Enteigneten

erwachsenden Nachteile behoben sind und welche Ent-

schädigung für die nichtbehobenen Nachteile zu leisten ist

(lIEss, 1. c. Note 38 und 39; nicht publizierter Entscheid

des Bundesgerichtes i. S. Gemeinde Emmen vom 26. Ok-

tober 1942, Erw. 2).

2. -

Im Enteignungsverfahren von 1887 /8 hat die ZBG

von der Stadt Zürich die Abtretung eines Rechtes an

Grundstüoken verlangt, die öffentlichen Zwecken dienen,

nämlich die Abtretung des Rechtes zur Überbrückung von

Zähringerstrasse, Seilergraben und Hirschengraben. Eine

Entschädigung für die Einräumung dieses Rechtes wurde

der Stadt Zürich nicht zugesprochen, da ihr hieraus, wenn

die Bahnanlage nach den vorgelegten Plänen erstellt werde,

zur Zeit kein Vermögensnachteil erwachse. Auf das von

der Stadt Zürich im Beschwerdeverfahren vor Bundes-

gericht allein noch aufrechterhaltene Begehren, dass die

ZBG: wenigstens zu verpflichten sei, bei künftigen Ände-

rungen in der Anlage und Gestaltung der von der Bahn-

linie berührten Strassenzüge den Anschluss der Bahn an

die neuen Verhältnisse auf eigene Kosten auszuführen,

sind Schätzungskommission und Bundesgericht nicht ein-

getreten. Die hiefür gegebene Begründung lässt aber keinen

ZweüeLdarüber bestehen, dass der Stadt Zürich das Recht

gewahrt bleiben sollte, diese Frage zur Entscheidung zu

bringen; wenn einmal der Umbau der von den Bahnanlagen

überquerten Strassen ausgeführt werden sollte.

3. -

Ob die Stadt Zürich, da im Zeitpunkt der Aus-

Enteignungsrooht.

führung der Umbaute: das neue Enteignungsgesetz in

Kraft getreten war, beim. Bundesrat hätte verlangen

können, dass er die ZBG zur Anpassung ihrer Bahnanlage

an die neuen Verhältnisse auf ihre Kosten verpflichte, oder

ob durch Art. 40 EntG die Stellung eines solchen Begehrens

ausgeschlossen wird, so dass einem Enteigneten, der sich

hintenherin den durch Art. 7 EntG geschützten Interessen

verletzt fühlt, nur noch ein bei der Schätzungskommission

geltend zu machender Entschädigungsanspruch (Art. 64

lit. c EntG) zusteht (so: HESS, Art. 7, Note 37), kann

dahingestellt bleiben. Eine Anrufung des Bundesrates

fiel im vorliegenden Falle auch deshalb ausser Betracht,

weil die ZBG die Notwendigkeit der Strassenumbaute und

damit der Abänderung der Bahnanlage anerkannt und

sich mit der Stadt Zürich dahin geeinigt hatte, dass diese

im Zusammenhang mit dem Strassenumbau auch die an

der Bahnanlage notwendig gewordenen Anpassungsarbeiten

ausführe ohne Präjudiz für die Frage, wer schliesslich die

Kosten zu bezahlen habe. Streitig sind daher heute einzig

noch Fragen, die gemäss Art. 64lit. c EntG in die Zustän-

digkeit der Schätzungskommission fallen, nämlich :

a) einerseits die Frage, ob die auch dem Enteigner einer

Dienstbarkeit an einer öffentlichen Strasse obliegende

Verpflichtung zur Leistung einer vollen Entschädigung

(Art. 16 ff. EntG) die Verpflichtung in sich schliesst, den

Träger der Strassenhoheit für die Kosten schadlos zu hal-

ten, die diesem daraus entstehen, dass er bei einer spätem,

im öffentlichen Interesse notwendig werdenden Strassen-

umbaute die Anpassung der Dienstbarkeitsvorrichtung an

die neuen Verhältnisse selbst vornehmen muss, da der

Enteigner die Ausführung dieser Arbeiten abgelehnt und

sich damit einverstanden erklärt hat, dass der Enteignete

sie auf Kosten der Unrecht habenden Partei ausführe,

sowie

b) anderseits die Frage, wie hoch diese Entschädigung,

wenn sie grundsätzlich geschuldet wird, im vorliegenden

Falle zu bemessen ist.

Enteignungsrecbt. N0 74.

4. -

Als die Stadt Zürich mit Eingabe vom 27. April

1945 diese Fragen der eidgenössischen Schätzungskommis-

sion zur Beurteilung unterbreitete, erhob die ZBG -

unter

Berufung auf Art. 41 Abs. 2 EntG -

die Einrede, dass die

Stadt Zürich ihre Ansprüche verspätet anmelde und daher

verwirkt habe. Darüber hätte gemäss Art. 18 VSch der

Präsident der Schätzungskommission entscheiden sollen.

Diese. Vorschrift findet stets Anwendung, wenn unter

Berufung auf Art. 41 EntG die Zulässigkeit einer Forde-

rungseingabe bestritten wird, also nicht nur dann, wenn

unbestrittenermassen eine nachträgliche Forderungsein-

gabe im Sinne von Art. 41 EntG vorliegt und der Streit

sich lediglich darum dreht, ob die in Absatz 2 dieses

Artikels vorgesehene dreissigtägige Verwirkungsfrist ge-

wahrt ist, sondern auch dann, wenn streitig ist, ob die

Forderungseingabe überhaupt die Voraussetzungen des

Art. 41 Abs. 1 EntG erfüllt; denn die zur Entscheidung

der Hauptfrage zuständige Bundesbehörde ist auch zu-

ständig zur Entscheidung einer Präjudizialfrage (BGE

41 II S. 161, OG Art. 96 Abs. 3). Der heute angefochtene

Entscheid hätte somit nicht von der Schätzungskommis-

sion, sondern von deren Präsidenten gefällt werden sollen

(BGE 67 I S. 175/6, Erw. 3, 71 I S. 296 ff.). Doch hat dies

nicht die Auihebung des Entscheides zur Folge. Da der

Präsident, wie sich aus der Beschwerdeantwort ~rgibt,

die Auffassung der Schätzungskommission, dass die Stadt

Zürich ihren Anspruch nicht v-erwirkt habe, teilt, darf der

Entscheid der Kommission auch als·Entscheid des Präsi-

denten aufgefasst werden, zumal die ZBG hiegegen keine

Einwendungen erhoben, sondern im Gegenteil sich selbst

auf diesen Standpunkt dadurch gestellt hat, dass sie den

:Entscheid gemäss Art. 18 Abs. 2 SchK durch Beschwerde

an das BUndesgericht weitergezogen hat (BGE 64 I S. 230/1,

.Erw. 1). Eine Folge hievon ist dann aber auch, dass auf

diese Beschwerde einzutreten ist.

5. -

Mit dem vom Bundesgericht am 10. Februar 1888

zum Urteil erhobenen Antrag des Instruktionsrichters,..vem

496

Enteignungsrecht.

31. Dezember 1887 wurde zwar dem Begehren der Stadt

Zürich, es sei die ZBG gru,ndsätzlich zu verpflichten, « bei

künf.tigen Änderungen in der Anlage und Gestaltu,ng der

von der Bahnlinie berührten Strassenzüge den Anschluss

der Bahn an die neuen Verhältnisse in eigenen Kosten aus-

zuführen », nicht entsprochen; doch dieses Begehren

wurde auch nicht abgewiesen, sondern der Entscheid

hierüber wurde verschoben, bis «die gedachte Eventuali-

tät» vorliege. Während das geltende Enteignungsgesetz

eine Verschiebung des Schätzungsverfahrens nur mit Zu-

stimmung der Parteien zulässt (Art. 67 EntG), enthielt

das Enteignungsgesetz vom 1. Mai 1860, unter dessen

Herrschaft der bundesgerichtliche Entscheid vom 10. Fe-

bruar 1888 ergangen ist, keine solche Beschränkung.

"Obrigens hat die ZBG sich mit der Verschiebung des

Schätzungsverfahrens dadurch einverstanden erklärt, dass

sie den Urteilsantrag des Instruktionsrichters angenommen

hat. Wird aber die Wiederaufnahme des Schätzungsver-

fahrens bezüglich eines Anspruchs verlangt, der seinerzeit

rechtzeitig im Plangenehmigungs- oder Planauflagever-

fahren (Art. 10 ff. altes EntG und Art. 27 ff. neues EntG)

angemeldet, dessen Beurteilung aber in zulässiger Weise

auf einen spätem Zeitpunkt verschoben wurde, so liegt

keirie nachträgliche Forderungseingabe im Sinne von

Art. 41 EntG vor, wie- das Bundesgericht im BGE 71 I

S. 300 ff. ausgeführt hat. Weder da.s frühere noch das

geltende Enteignungsgesetz stellt für diesen Fall eine

Verwirkungsfrist auf" d. h. eine rechtszerstörliehe Frist,

innert der der Enteignete nach Eintritt des noch abzu-

wartenden Ereignisses die Wiederaufnahme des Verfahrens

verlangen muss. Eine analoge Anwendung von Art. 41

Abs. 2 EntG oder Art. 141 lit. b OG fällt -

selbst wenn

die analoge Ahwendung von Verwirkungsfristen nicht

schlechtweg unzulässig sein sollte -

ausser Betracht, da

die Grundlage der Analogie, die Wesensgleichheit der in

den Art. 41 Abs. 2 EntG und Art. 141lit. b OG geregelten

Tatbestände mit dem heute zu beurteilenden, fehlt.

Enteignungsrecht. N0 74.

497

Von dem in Art. 41 EntG geregelteIi Tatbestande unter-

scheidet sich der heute zu beurteilende deshalb wesentlich,

weil der Enteigner keine Mittel hai, den Enteigneten zur

Geltendmachung der in Art. 41 EntG erwähnten Ansprüche

zu zwingen, während bei einer Verschiebung des Schät-

zungsverfahrens über rechtzeitig bei der Planauflage ange-

meldete Ansprüche -

gleichgültig ob diese Verschiebung

im Einverständnis der Parteien oder auf Anordnung der

zuständigen Behörde erfolgt -

sowohl der Enteignete wie

der Enteigner beim Präsidenten der Schätzungskommis-

sion jederzeit gestützt au;f Art. 66 lit. b EntG die Einbe-

rufung der Schätzungskommission verlangen kann, wenn

die Voraussetzungen für die Beurteilung dieser Ansprüche

nunmehr gegeben sind (BGE 71 I S. 300 ff. Erw. 1).

Mit dem in Art. 141lit. b OG geregelten Tatbestand hat

der heute zu beurteilende überhaupt nichts gemeinschaft-

lich. Die Stadt Zürich verlangt mit ihrer Forderungsein-

gabe nicht, wie die ZBG behauptet, eine Teilrevision des

bundesgerichtlichen Entscheides vom 10. Februar 1888;

denn es wird nicht verlangt, dass dieser Entscheid abge-

ändert werde, sondern dass eine Frage entschieden werde,

deren Beurteilung damals bis nach Eintritt eines -

nun

inzwischen eingetretenen -

Ereignisses verschoben wurde.

6. -

Unter diesen Umständen kann dahingestellt blei-

ben, ob nicht, selbst wenn im Enteignungsv-erfahryn von

1887/8 eine Anmeldung des streitigen Anspruches nicht

erfolgt wäre, eine Verwirkung deshalb ausgeschlossen

wäre, weil dieser Anspru.ch weder unter Art. 40 noch unter

die lit. a und c des Art. 41 EntG fällt, sondern ein Anspruch

besonderer Art ist, der geltend gemacht werden kann,

solange er nicht verjährt ist.

Derrl/lkJch erkennt da8 Bundesgericht :

Der Rekurs wird. abgewiesen.

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AS 71 I -

1945