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71_I_296

BGE 71 I 296

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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296 . Ent.eignungsrecht. C. ENTEIGNUNGSRECHT EXPROPRIATION

47. Urteil vom 20. Septeinber 1945 i. S. Schweiz. Bundesbahnen gegen Jurer. Enteignungsverjahren ; Geltendnnachung 110'11- EntBchädigungsan- sprüchen gegen den Enteigner. . .

1. Ist nach rechtzeitiger Forderun~eldung das Emlgungs- verfahren unterbrochen oder das Schatzungsverfahren verscho- ben worden bis nach Fertigstellung des Werkes (Art. 57 EntG), so können beide Parteien jederzeit Wiede~~e des V~r­ fahrens verlangen (Art. 66 lit. b EntG) ; die VerwIrkungsfrIst des Art. 41 EntG ist nicht anwendbar (Erw. 1,3 und 4). .

2. Bedeutung der Vorschrift von Art. 36 lit. a EntG, wonach bel ForderungsanmelduIigen die Höhe der in Geld verlangten Entschädigung· anzugeben ist (Erw. 2). Prooedure d' expropriation; exercice du droit a indemnite contre l'expropriant. . L

1. Lorsque apres le depöt de la demande d'indelnnlt .. en te~ps utile la'procedure de conciliation est interrompue ou l'estuna- tion 'ajournee.jusqu'a. l'achevement de l'ouvr~ge (art .. 57 LE), les deux parties peuvent en tout temps requenr 180 reprISe de 180 proc6dure (art. 66 lettre b LE); le delai de peremption de l'art. 41 LE n'est pas applicable (consid. 1, 3 et 4). 2 Signific8otion de 180 prescription de l'art. 36 lettre a LE portant . que 1a demande doit indiquer le chif(re de l'indemniM roolamoo en argent (consid. 2). Procedura d' espropriazione ; esercizio del diritto a indennita contro l' espropriante.

1. Quando, dopo la tempestiva domand8o d'indennita., .180 :proce: dura di conciliazione e interrotta 0 Ia procedura dl stnn80 e rinviata al compimento dell'opera (art. 57 LEspr:), ambedue Ie parti possono in ogni tempo do~andar~ 180 ~lpresa ~ella procedura (art. 66, Iett. b LEspr.); il tennme dl preclusIOne previsto dall'art. 41 LEspr. non e applicabile (consid. I, 3 e 4).

2. Significato della prescrizione dell'art. 36 Iett. 80 ~spr., ~ondo cui la domanda deve indic80re l'ammont8ore dell mdennlta. pre- tesa in denaro. A. - Am 1. Februar 1936 legten die 8BB den Werk- und Enteignungsplan und das Verzeichnis der zu enteig- nenden Rechte für die Verlegung der Linie Bern-Wylerfeld Enteignungsrecht. 297 an die Lorrainehalde öffentlich auf (Art. 27, 30 EntG). Innert der Eingabefrist richtete auch der Eigentümer der Liegenschaft Jurastrasse 28 in Bern, Robert Jufer, der in dieser eine Bäckerei und Spezereihandlung betrieb, eine Eingabe an den Gemeinderat Bern. Er machte geltend, dass die Liegenschaft - von der kein Boden abzutreten war - durch das Werk in mehrfacher Hinsicht geschädigt und entwertet werde. Der Bahndamm (Viadukt) trete so nahe an das Haus heran, dass diesem Licht und Sonne entzogen werde. Auch müsse mit übermässigen Immis- sionen i. S. von Art. 684 ZGB gerechnet werden (Erschüt- terungen 'Und Lärm). Ausserdem erleide der Eingabesteller Schaden dadurch, dass zur Erstellung des Werkes fünf benachbarte Häuser abgerissen würden, deren Bewohner seine Kunden gewesen seien. Da sich der Schaden zur Zeit nicht bemessen lasse, stellte Jufernur einen grund- sätz1ichen Entschädigungsanspruch, . ohne diesen zu be- ziffern. Der Präsident der Schätz-ungskommission des Kreises 3 bezog die Eingabe in das Einigungsverfahren (Art. 45 ff. EntG) ein. Das von Jufer und dem Anwalt der SBB unterzeichnete Protokoll der Einigungsverhandlung vom 27. Juni 1936 lautet: « Herr Jufer ist nicht in der Lage, heute' einen bestimmten Antrag zu stellen, sondern macht bloss grundsätzlich eine Entschädigungsforderung geltend. Der Vertreter der BlJIldesbahnen vertritt die Auf- fassung, dass überhaupt erst nach Erstellung des Werkes eine Beurteilung möglich sei. Herr Jufer erklärt hierauf, dass er zur Zeit nicht Beurteilung durch die Schätzungskommission ver- lange, sondern sich alle Rechte bis nach Erstellung des Werkes vorbehalte.» Der Bau des neuen Bahndamms (Viadukts) war im Juli 1938 beendigt; der volle Betrieb auf der neuen Linie 298 Enteignungsrooht. wurde am 6. September 1941 aufgenommen. Inzwischen war infolge Todes des Robert Jufer die Liegenschaft JUl'astrasse 28 an seine Witwe, die heutige Beschwerde- beklagte Lina Jufer-Baumgartner übergegangen. Mit Schreiben vom 17. September 1941 ersuchte der Anwalt der Frau Jufer das Rechtsbureau der SBB Bern, die zuständige Amtsstelle oder die Schätzungskommission zur Wiederaufnahme des 1936 eingestellten Enteignungs- verfahrens zu veranlassen. Mit Brief vom 28. Oktober 1941 erinnerte er die SBB an die Anfrage vom 17. September. Am 12. November 1941 schrieb der Anwalt der SBB der Rechtsabteilung der Generaldirektion Bern, er habe sich auftragsgemäss mit dem Anwalt der Frau Jufer in Ver- bindung gesetzt und ihn auf' die Vorschriften des EntG aufmerksam gemacht, wonach Entschädigungsforderungen nach Ablauf der ordentlichen Eingabefrist direkt beim Präsidenten der Schätzungskommission geltend zu machen seien und zwar binnen 30 Tagen, seitdem der Ansprecher vom Bestande des beeinträchtigten Rechts oder von der Schädigung Kenntnis erhalten habe. Man werde nun das Weitere abwarten müssen. Vorsorglich möchte er raten, Erschütterungsmessungen vornehmen zu lassen. Diese Messungen fanden am 26. November 1941 statt. Das Ergebnis wurde der Frau Jufer oder ihrem Anwalt nicht mitgeteilt. Mit Eingabe vom 2. August 1943 ersuchte Frau Jufer die eidg. Schätzungskommission des Kreises 3, das auf Grund der Vereinbarung vom 27. Juni 1936 eingestellte Enteignungsverfahren wieder aufzunehmen und durchzu- führen. Zugleich begründete sie den ihr aus dem Werke erwachsenden Schaden näher und stellte dafür eine For- derung -von Fr. 35,000.- mit Zins zu 5 % seit 1. Oktober 1936 (dem Tage des Beginns der Bauarbeiten). Als schä- digende Einwirkungen des Werkes wurden die schon in der Eingabe vom 26. Februar 1936 erwähnten angeführt. In der Vernehmlassung vom 20. November 1943 auf Enteignungsrooht. 299 diese Eingabe wendeten die SBB ein, die Ansprüche seien verwirkt; nach Art. 41 EntG hätten sie innert 30 Tagen seit Vollendung und Inbetriebnahme des Werkes beim Präsidenten der eidg. Schätzungskommission geltend ge- macht (angemeldet) werden müssen. Durch Entscheid vom 28. September 1944 wies der Präsident der eidg. Schätzungskommission des Kreises 3 die Verwirkungseinrede ab und verfügte, dass die unter- brochene Einigungsverhandlung fortzuführen sei. B. - Mit rechtzeitiger Beschwerde haben die SBB beim Bundesgericht beantragt, der Entscheid des Präsidenten der Schätzungskommission des Kreises 3 sei aufzuheben und die Einrede der Verwirkung gutzuheissen. Es wird angebracht: Abstand, Höhe und Breite des neuen Bahndamms (Viadukts) seien schon aus den öffent- lich aufgelegten Plänen zu ersehen gewesen und hätten mit der Vollendung des Baus im Juli 1938 endgültig fest- gestanden. Von da an, spätestens aber mit Ablauf eines Jahres seit der Fertigstellung, habe sich der Liegenschafts- eigentümer auch über den Umfang des ihm aus der Baute als solcher allenfalls entstehenden Schadens Rechenschaft geben können. Ebenso von der Inbetriebnahme des Werkes an über den Umfang der angeblichen Immissionen. Das sei auch der Zeitpunkt gewesen, den die Vereinbarung vom 27'. Juni 1936 für die nachträgliche Geltendmachung einer bestimmten ziffermässigen Entschädigung vorbehalten habe. Freilich könne nach Art. 57 EntG mit Zustimmung der Parteien das Schätzungsverfahren bis nach Fertig- stellung des Werkes verschoben werden. Eine solche Ver- einbarung sei hier bei der Einigungsverhandlung getroffen worden. Auch in diesem Falle stehe es aber nicht im Belieben des Enteigneten, wann er die Schätzungskom- mission mit seinen Entschädigungsansprüchen befassen wolle. Nach Sinn und Geist des EntG habe das vielmehr bei Folge der Verwirkung in den Formen und in der Frist des Art. 41lit. c EntG zu geschehen. Wenn nach dem Pro- tokoll vom 27. Juni 1936 Jufer erklärt habe, dass er nicht 300 Enteignungsreeht. in der Lage sei, einen'bestimmten Antrag zu stellen, und nur grundsätzlich ein~n Entschädigungsanspruch geltend mache, lmd wenn sodann im beidseitigen Einvernehmen bestimmt worden sei, dass er sich alle Rechte bis nach Erstellung des Werkes vorbehalte, {( so will dies doch heissen, dass ihm im Sinne von Art. 41 EntG das Recht zustehe, nach Erstellung des Werkes bezw. Inbetriebnahme des Viadukts die Entschädigungsforderung ziffermässig zu bestimp1en und bei der Schätzungskommission anzumel- den. » Die protokollierte gemeinsame Erklärung der Par- teien habe demnach die Verwirkungsfrist nicht beseitigt. Vielmehr handle es sich dabei um die Wahrung einer nach- träglichen Entschädigungsforderung, deren Höhe erst nach ;Fertigstellung und Inbetriebnahme des Werkes habe be- stimmt werden können. Nachträgliche Entschädigungs- forderungen könnten aber nur im Rahmen von Art. 41 EntGgeltend gemacht werden. Der ~nteigner dürfe in dieser Beziehung nicht der Willkür des Enteigneten ausge- liefert werden ; er müsse schliesslich einmal wissen, wann er von weiteren Ansprüchen verSchont sei, und seine Abrechnung endgültig abschliessen könne. O. - Der Präsident der Schätzungskommission III und die Beschwerdebeklagte Frau Jufer haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen. . Das Bundesgericht zieht i"; ErwlJ,gung :

1. - Art. 41 EntG bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut nur auf Entschädigungsansprüche, die erst nach- träglich, nach Ablauf der im Planauflageverfahren ge- setzten Eingabefrist (Art. 30), geltend gemacht werden, die also in jenem Verfahren nicht rechtzeitig angemeldet worden waren. Der Fall, wo eine solche Anmeldung zwar stattgefunden hat, im· Einverständnis der Parteien das Schätzungsverfahren aber bis nach Fertigstellung des Werks verschoben worden ist (Art. 57 Satz 2), wird da- durch nicht betroffen. Eine Frist, binnen der in diesem Enteignungsrecht. 301 Falle der Enteignete bei der Schätzungskommission die Wiederaufnahme des Verfahrens begehren müsste, wenn er seine Ansprüche nicht verlieren will, ist dem Gesetz unbekannt. Es geht nicht an, darauf Art. 41 EntG analog anzuwenden. Abgesehen davon, ob das bei Verwirkungs- fristen überhaupt zulässig wäre, fehlt es hier schon an der ersten Voraussetzung der Analogie: der Gleichheit des Grundes. Der Enteigner hat kein Mittel, die durch das Werk in ihren Rechten Betroffenen zur Geltendmachung eventueller Entschädigungsforderungen zu zwingen (nach Art der Klageprovokation im Zivilprozesse). Anderseits wäre es nicht erträglich, ihn darüber, ob solche Ansprüche aus bestimmten Einwirkungen des Werkes erhoben wer- den, dauernd im Ungewissen zu lassen. Der nachträglichen Geltendmachung, nach Ablauf der im Planauflageverfahren laufenden ordentlichen Eingabefrist, muss daher eine gewisse zeitliche Schranke gesetzt werden. Im Falle der Verschiebung des Schätzungsverfahrens über Ansprüche, die bei der Planauflage rechtzeitig angemeldet worden waren (Art. 57 Satz 2 EntG) besteht dieses Bedürfnis nicht. Nach Art. 66 lit. b EntG kann sowohl der Enteignete als der Enteigner beim Präsidenten der Schätzungskommis- sion jederzeit die Einberufung der Kommission zur Be- handlung von Ansprüchen und Begehren verlangen, die nicht im Hauptschätzungsverfahren ihre Erledigung fin- den, wenn die Voraussetzungen für die Beurteilung nun- mehr gegeben sind. Der Enteigner hat es daher in der Hand, auf diesem Wege die Erledigung von Ansprüchen herbeizuführen, inbezug auf die das Schätzungsverfahren nach Art. 57 ausgesetzt worden ist, wenn der Enteignete nach Fertigstellung des Werkes mit einem solchen Begehren zögert.

2. - Im vorliegenden Falle hatte der Ehemann und Rechtsvorgänger der Beschwerdebeklagten den Entschä- digungsanspruch wegen der heute wiederum geltend ge- machten schädlichen Einwirkungen des Werkes innerhalb der ordentlichen Eingabefrist im Planauflageverfahren 302 Enteignungsrecht. beim Gemeinderat Bern zu Handen der Schätzungskom- mission angemeldet. Freilich nannte er dabei keinen bestimmten Forderungsbetrag. Art. 36 lit. a EntG be- stimmt, dass in der Forderungsanmeldu,ng, wenn Entschä- digung in Geld verlangt wird, auch die Höhe des gefor- derten Ersatzes « anzu,geben ist» (im Gegensatz zum Expropriationsgesetz von 1850 ; BGE I S. 466 E. 7). Doch kann es sich dabei, selbst wenn die Meinung ursprünglich eine andere gewesen sein sollte, nur um eine Ordnungsvor- schrift handeln, nicht um eine Voraussetzung der Gültig- keit der Anmeldung. Die Bestimmung hing im Gesetzes- entwurfe (Art. 34) zusammen mit Art. 66, der der Schä- tzungskommission untersagte, bei ihrem Entscheid über die Anträge der Parteien hinauszugehen. Aus der Gesetzes- beratung ist dann aber in der Entschädigungsfrage gerade die entgegengesetzte Ordnung hervorgegangen: Art. 72 Abs. 2 EntG bestimmt, dass die Kommission bei Fest- setzung der Höhe der Entschädigung nicht an die Anträge der Parteien gebunden sei. Der in der Forderungsanmel- dung genannte Entschädigungsbetrag wird damit zu einer blossen Meinungsäusserung des Enteigneten über die Höhe des Schadens. Dann kann aber folgerichtig die Unterlas- sung einer solchen Angabe die Anmeldung nicht unwirk- sam machen. Der Präsident der Schätzungskommission hat denn auch die Eingabe vom 26. Februar 1936 nicht etwa aus dem Rechte gewiesen, sondern darüber das Eini- gungsverfahren eingeleitet. Die Enteignerin hat bei der Einigungsverhandlung nicht eingewendet, es liege aus jenem Grunde überhaupt keine gültige und zu behandelnde Anmeldung vor, sondern nur, die (( BeurteHung» (Fest- setzung des zu vergütended Schadens) sei nach der Art der behaupteten Schadensfaktoren vor Fertigstellung des Wer- kes nicht möglich. Auch heute stützt sie die Auffassung, die Beschwerdebeklagte hätte binnen der Frist des Art. 41 EntG seit Fertigstellung des Werkes die Schätzungskom- mission mit einem ziffermässig bestimmten Entschädi- gungsbegehren angehen müssen, auf andere Gründe, nicht J Enteignungsrecht. 303 etwa darauf, dass die ursprüngliche Forderungseingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe . .. 3. - Wenn der Rechtsvorgänger der Beschwerdebe- klagten auf jene Erklärung der Enteignerin hin seinerseits erklärte, dass auch er die ( Beurteilung» durch die Schä- tzungskommission « zu,r Zeit» nicht verlange, sondern sich alle Rechte bis nach Erstellung des Werks vorbehalte, so konnte damit nur die Befugnis gemeint sein, alsdann von der S~hätzungskommission die BeurteHung des geltend gemachten (angemeldeten) Entschädigungsanspruchs zu verlangen und diesen auf Grund der dUrch die tatsächliche Erstellung des Werks abgeklärten Sachlage noch näher zu begründen und zu beziffern. Es kann unmöglich ange- nommen werden, dass er damit die am 26. Februar 1936 bereits erfolgte Forderungsanmeldung hätte preisgeben und sich nur noch das Recht hätte wahren wollen, even- tuell (je nach den Einwirkungen des ausgeführten und in Betrieb gesetzten Werkes) später doch noch, im Sinne von Art. 4l EntG, einen Entschädigungsanspruch zu erheben, oder dass die Enteignerin die Erklärung so habe auffassen dürfen. Man würde damit nicht nur dem Wortlaut der ,Erklärung des Enteigneten und den Umständen Gewalt antun, unter denen sie abgegeben worden war. Die Aus- legung, welche die Beschwerdeführerin heute versucht, ist auch unvereinbar mit der Haltung, die sie selbst nach dem Protokoll der Einigungsverhandlung damals gegenüber der Eingabe vom 26. Februar 1941 eingenommen hatte. Wenn die Parteien nach gescheiterter Einigungsverhand- lung in die Verschiebung des Schätzungsverfahrens bis nach Fertigstellung des Werks einwHligen können, so können sie zweifellos auch vereinbaren, dass schon dasEini- gungsverfahren bis dahin unterbrochen werde, falls es vor- her wegen der Ungewissheit über den entstehenden Scha- den keinen Erfolg verspricht (wie im angefochtenen Ent- scheid mit Recht und von der Beschwerdeführerin unan- gefochten ausgeführt wird). Es liegt also der typische Tat- bestand des Art. 57 Satz 2 EntG vor, wennschon es wünsch- 304 Enteignungsrecht. bar gewesen wäre, daSs der Präsident ihn durch eine for- melle Verfügung auf Unterbrechung, Verschiebung des Verfahrens festgehalteil hätte, statt einfach auf Grund der Vereinbarung der Parteien die Sache einstweilen bei Seite zu legen.

4. - Der Beschwerdeführerin hätte es freigestanden, beim Präsidenten der Schätzungskommission die Wieder- aufnahme und Durchführung des eingestellten Verfahrens nach Art. 66 lit. b EntG zu beantragen, wenn sie, nach fertiggestelltem und in Betrieb genommenem Werke, ein Interesse an der raschen Erledigung der Entschädigungs- frage zu haben glaubte. Eine Frist, innert deren die Ent- eignete (Beschwerdebeklagte) sich mit einem solchen B~­ gehren an den Präsidenten der Schätzungskommission hätte wenden müssen, lief -nach dem Gesagten nicht, solange die Ersatzpflicht, wie es anerkanntermassen zutraf, nur aus den gleichen Einwirkungen hergeleitet WlU'de, die schon in der ursprünglichen Forderungseingabe vom

26. Februar 1936 geltend gemacht worden waren. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. RECHTSGLEICHHEIT (REOHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEV ANT LA LOI (DENI DE JUSTICE)

48. Extrait de rarr~t du 20 septembre 1945 dans Ia cause Underwood S. A. c. Friedrich. 305 aontrat eollectif de travail. Les clauses du contract collectif qui n'a, pas re~u force obligatoire generale ne sont applicables a un contrat individuel de travail que si les dew: parties contractantes sont membres des associations signataires du contrat collectif. Gesamtarbeitsvertrag. Die Vorschriften eines Gesamtarbeitsver- trages, der nicht allgemein verbindlich erklärt worden ist, sind auf einen einzelnen Dienstvertrag nur anwendbar, wenn beide Vertragsparteien den Vereinigungen angehören, die den Ge- samtarbeitsvertrag abgeschlossen haben. Oontratto coUettioo cU laooro. Le clausole dei contratto collettivo che non ha forza. obbligatoria generale sono applicabili ad un ' contratto individuale di lavoro soltanto se le due parti contraenti sono membri delle associazioni firmatarie deI contratto collet- tivo. A. - En 1940, l'intimeFriedrich a 6te engage comme m6canicien par l'agenoe Underwood recourante. Depuis avril 1943, Jl a touöhe un salaire mensuel de 325 fr. plus une allocation de 25 fr. pour vie cbere. Le 30 avril1945, il donna son conge pour le 31 mai suivant. Les leI et 2 mai, n ne se presenta pas au travail. Lorsqu'il voulut le reprendre le 3 mai, l'agence lui declara qu'elle consid6rait le contrat comme resilie sans d6lai (art. 352 CO). Friedrich ~ctionna Underwood S.A. devant le Tribunal des prud'hommes de Geneve en payement entre autres 20 AB 71 I - 1945