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. Ent.eignungsrecht.
C. ENTEIGNUNGSRECHT
EXPROPRIATION
47. Urteil vom 20. Septeinber 1945 i. S. Schweiz. Bundesbahnen
gegen Jurer.
Enteignungsverjahren; Geltendnnachung
110'11-
EntBchädigungsan-
sprüchen gegen den Enteigner.
. .
1. Ist nach rechtzeitiger Forderun~eldung das Emlgungs-
verfahren unterbrochen oder das Schatzungsverfahren verscho-
ben worden bis nach Fertigstellung des Werkes (Art. 57 EntG),
so können beide Parteien jederzeit Wiede~~e des V~r
fahrens verlangen (Art. 66 lit. b EntG); die VerwIrkungsfrIst
des Art. 41 EntG ist nicht anwendbar (Erw. 1,3 und 4).
.
2. Bedeutung der Vorschrift von Art. 36 lit. a EntG, wonach bel
ForderungsanmelduIigen die Höhe der in Geld verlangten
Entschädigung· anzugeben ist (Erw. 2).
Prooedure d'expropriation; exercice du droit a indemnite contre
l'expropriant.
. L
1. Lorsque apres le depöt de la demande d'indelnnlt .. en te~ps
utile la'procedure de conciliation est interrompue ou l'estuna-
tion 'ajournee.jusqu'a. l'achevement de l'ouvr~ge (art .. 57 LE),
les deux parties peuvent en tout temps requenr 180 reprISe de 180
proc6dure (art. 66 lettre b LE); le delai de peremption de
l'art. 41 LE n'est pas applicable (consid. 1, 3 et 4).
2 Signific8otion de 180 prescription de l'art. 36 lettre a LE portant
. que 1a demande doit indiquer le chif(re de l'indemniM roolamoo
en argent (consid. 2).
Procedura d'espropriazione; esercizio del diritto a indennita contro
l'espropriante.
1. Quando, dopo la tempestiva domand8o d'indennita., .180 :proce:
dura di conciliazione e interrotta 0 Ia procedura dl stnn80 e
rinviata al compimento dell'opera (art. 57 LEspr:), ambedue
Ie parti possono in ogni tempo do~andar~ 180 ~lpresa ~ella
procedura (art. 66, Iett. b LEspr.); il tennme dl preclusIOne
previsto dall'art. 41 LEspr. non e applicabile (consid. I, 3 e 4).
2. Significato della prescrizione dell'art. 36 Iett. 80 ~spr., ~ondo
cui la domanda deve indic80re l'ammont8ore dell mdennlta. pre-
tesa in denaro.
A. -
Am 1. Februar 1936 legten die 8BB den Werk-
und Enteignungsplan und das Verzeichnis der zu enteig-
nenden Rechte für die Verlegung der Linie Bern-Wylerfeld
Enteignungsrecht.
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an die Lorrainehalde öffentlich auf (Art. 27, 30 EntG).
Innert der Eingabefrist richtete auch der Eigentümer der
Liegenschaft Jurastrasse 28 in Bern, Robert Jufer, der in
dieser eine Bäckerei und Spezereihandlung betrieb, eine
Eingabe an den Gemeinderat Bern. Er machte geltend,
dass die Liegenschaft -
von der kein Boden abzutreten
war -
durch das Werk in mehrfacher Hinsicht geschädigt
und entwertet werde. Der Bahndamm (Viadukt) trete so
nahe an das Haus heran, dass diesem Licht und Sonne
entzogen werde. Auch müsse mit übermässigen Immis-
sionen i. S. von Art. 684 ZGB gerechnet werden (Erschüt-
terungen 'Und Lärm). Ausserdem erleide der Eingabesteller
Schaden dadurch, dass zur Erstellung des Werkes fünf
benachbarte Häuser abgerissen würden, deren Bewohner
seine Kunden gewesen seien. Da sich der Schaden zur
Zeit nicht bemessen lasse, stellte Jufernur einen grund-
sätz1ichen Entschädigungsanspruch, . ohne diesen zu be-
ziffern.
Der Präsident der Schätz-ungskommission des Kreises 3
bezog die Eingabe in das Einigungsverfahren (Art. 45 ff.
EntG) ein.
Das von Jufer und dem Anwalt der SBB unterzeichnete
Protokoll der Einigungsverhandlung vom 27. Juni 1936
lautet:
« Herr Jufer ist nicht in der Lage, heute' einen
bestimmten Antrag zu stellen, sondern macht bloss
grundsätzlich eine Entschädigungsforderung geltend.
Der Vertreter der BlJIldesbahnen vertritt die Auf-
fassung, dass überhaupt erst nach Erstellung des
Werkes eine Beurteilung möglich sei.
Herr Jufer erklärt hierauf, dass er zur Zeit nicht
Beurteilung durch die Schätzungskommission ver-
lange, sondern sich alle Rechte bis nach Erstellung
des Werkes vorbehalte.»
Der Bau des neuen Bahndamms (Viadukts) war im Juli
1938 beendigt; der volle Betrieb auf der neuen Linie
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Enteignungsrooht.
wurde am 6. September 1941 aufgenommen. Inzwischen
war infolge Todes des Robert Jufer die Liegenschaft
JUl'astrasse 28 an seine Witwe, die heutige Beschwerde-
beklagte Lina Jufer-Baumgartner übergegangen.
Mit Schreiben vom 17. September 1941 ersuchte der
Anwalt der Frau Jufer das Rechtsbureau der SBB Bern,
die zuständige Amtsstelle oder die Schätzungskommission
zur Wiederaufnahme des 1936 eingestellten Enteignungs-
verfahrens zu veranlassen.
Mit Brief vom 28. Oktober 1941 erinnerte er die SBB
an die Anfrage vom 17. September.
Am 12. November 1941 schrieb der Anwalt der SBB der
Rechtsabteilung der Generaldirektion Bern, er habe sich
auftragsgemäss mit dem Anwalt der Frau Jufer in Ver-
bindung gesetzt und ihn auf' die Vorschriften des EntG
aufmerksam gemacht, wonach Entschädigungsforderungen
nach Ablauf der ordentlichen Eingabefrist direkt beim
Präsidenten der Schätzungskommission geltend zu machen
seien und zwar binnen 30 Tagen, seitdem der Ansprecher
vom Bestande des beeinträchtigten Rechts oder von der
Schädigung Kenntnis erhalten habe. Man werde nun das
Weitere abwarten müssen. Vorsorglich möchte er raten,
Erschütterungsmessungen vornehmen zu lassen.
Diese Messungen fanden am 26. November 1941 statt.
Das Ergebnis wurde der Frau Jufer oder ihrem Anwalt
nicht mitgeteilt.
Mit Eingabe vom 2. August 1943 ersuchte Frau Jufer
die eidg. Schätzungskommission des Kreises 3, das auf
Grund der Vereinbarung vom 27. Juni 1936 eingestellte
Enteignungsverfahren wieder aufzunehmen und durchzu-
führen. Zugleich begründete sie den ihr aus dem Werke
erwachsenden Schaden näher und stellte dafür eine For-
derung -von Fr. 35,000.- mit Zins zu 5 % seit 1. Oktober
1936 (dem Tage des Beginns der Bauarbeiten). Als schä-
digende Einwirkungen des Werkes wurden die schon in
der Eingabe vom 26. Februar 1936 erwähnten angeführt.
In der Vernehmlassung vom 20. November 1943 auf
Enteignungsrooht.
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diese Eingabe wendeten die SBB ein, die Ansprüche seien
verwirkt; nach Art. 41 EntG hätten sie innert 30 Tagen
seit Vollendung und Inbetriebnahme des Werkes beim
Präsidenten der eidg. Schätzungskommission geltend ge-
macht (angemeldet) werden müssen.
Durch Entscheid vom 28. September 1944 wies der
Präsident der eidg. Schätzungskommission des Kreises 3
die Verwirkungseinrede ab und verfügte, dass die unter-
brochene Einigungsverhandlung fortzuführen sei.
B. -
Mit rechtzeitiger Beschwerde haben die SBB beim
Bundesgericht beantragt, der Entscheid des Präsidenten
der Schätzungskommission des Kreises 3 sei aufzuheben
und die Einrede der Verwirkung gutzuheissen.
Es wird angebracht: Abstand, Höhe und Breite des
neuen Bahndamms (Viadukts) seien schon aus den öffent-
lich aufgelegten Plänen zu ersehen gewesen und hätten
mit der Vollendung des Baus im Juli 1938 endgültig fest-
gestanden. Von da an, spätestens aber mit Ablauf eines
Jahres seit der Fertigstellung, habe sich der Liegenschafts-
eigentümer auch über den Umfang des ihm aus der Baute
als solcher allenfalls entstehenden Schadens Rechenschaft
geben können. Ebenso von der Inbetriebnahme des Werkes
an über den Umfang der angeblichen Immissionen. Das sei
auch der Zeitpunkt gewesen, den die Vereinbarung vom
27'. Juni 1936 für die nachträgliche Geltendmachung einer
bestimmten ziffermässigen Entschädigung vorbehalten
habe. Freilich könne nach Art. 57 EntG mit Zustimmung
der Parteien das Schätzungsverfahren bis nach Fertig-
stellung des Werkes verschoben werden. Eine solche Ver-
einbarung sei hier bei der Einigungsverhandlung getroffen
worden. Auch in diesem Falle stehe es aber nicht im
Belieben des Enteigneten, wann er die Schätzungskom-
mission mit seinen Entschädigungsansprüchen befassen
wolle. Nach Sinn und Geist des EntG habe das vielmehr
bei Folge der Verwirkung in den Formen und in der Frist
des Art. 41lit. c EntG zu geschehen. Wenn nach dem Pro-
tokoll vom 27. Juni 1936 Jufer erklärt habe, dass er nicht
300
Enteignungsreeht.
in der Lage sei, einen'bestimmten Antrag zu stellen, und
nur grundsätzlich ein~n Entschädigungsanspruch geltend
mache, lmd wenn sodann im beidseitigen Einvernehmen
bestimmt worden sei, dass er sich alle Rechte bis nach
Erstellung des Werkes vorbehalte, {(so will dies doch
heissen, dass ihm im Sinne von Art. 41 EntG das Recht
zustehe, nach Erstellung des Werkes bezw. Inbetriebnahme
des Viadukts die Entschädigungsforderung ziffermässig zu
bestimp1en und bei der Schätzungskommission anzumel-
den. » Die protokollierte gemeinsame Erklärung der Par-
teien habe demnach die Verwirkungsfrist nicht beseitigt.
Vielmehr handle es sich dabei um die Wahrung einer nach-
träglichen Entschädigungsforderung, deren Höhe erst nach
;Fertigstellung und Inbetriebnahme des Werkes habe be-
stimmt werden können. Nachträgliche Entschädigungs-
forderungen könnten aber nur im Rahmen von Art. 41
EntGgeltend gemacht werden. Der ~nteigner dürfe in
dieser Beziehung nicht der Willkür des Enteigneten ausge-
liefert werden; er müsse schliesslich einmal wissen, wann
er von weiteren Ansprüchen verSchont sei, und seine
Abrechnung endgültig abschliessen könne.
O. -
Der Präsident der Schätzungskommission III und
die Beschwerdebeklagte Frau Jufer haben auf Abweisung
der Beschwerde angetragen.
.
Das Bundesgericht zieht i"; ErwlJ,gung :
1. -
Art. 41 EntG bezieht sich nach seinem klaren
Wortlaut nur auf Entschädigungsansprüche, die erst nach-
träglich, nach Ablauf der im Planauflageverfahren ge-
setzten Eingabefrist (Art. 30), geltend gemacht werden,
die also in jenem Verfahren nicht rechtzeitig angemeldet
worden waren. Der Fall, wo eine solche Anmeldung zwar
stattgefunden hat, im· Einverständnis der Parteien das
Schätzungsverfahren aber bis nach Fertigstellung des
Werks verschoben worden ist (Art. 57 Satz 2), wird da-
durch nicht betroffen. Eine Frist, binnen der in diesem
Enteignungsrecht.
301
Falle der Enteignete bei der Schätzungskommission die
Wiederaufnahme des Verfahrens begehren müsste, wenn
er seine Ansprüche nicht verlieren will, ist dem Gesetz
unbekannt. Es geht nicht an, darauf Art. 41 EntG analog
anzuwenden. Abgesehen davon, ob das bei Verwirkungs-
fristen überhaupt zulässig wäre, fehlt es hier schon an der
ersten Voraussetzung der Analogie: der Gleichheit des
Grundes. Der Enteigner hat kein Mittel, die durch das
Werk in ihren Rechten Betroffenen zur Geltendmachung
eventueller Entschädigungsforderungen zu zwingen (nach
Art der Klageprovokation im Zivilprozesse). Anderseits
wäre es nicht erträglich, ihn darüber, ob solche Ansprüche
aus bestimmten Einwirkungen des Werkes erhoben wer-
den, dauernd im Ungewissen zu lassen. Der nachträglichen
Geltendmachung, nach Ablauf der im Planauflageverfahren
laufenden ordentlichen Eingabefrist, muss daher eine
gewisse zeitliche Schranke gesetzt werden. Im Falle der
Verschiebung des Schätzungsverfahrens über Ansprüche,
die bei der Planauflage rechtzeitig angemeldet worden
waren (Art. 57 Satz 2 EntG) besteht dieses Bedürfnis nicht.
Nach Art. 66 lit. b EntG kann sowohl der Enteignete als
der Enteigner beim Präsidenten der Schätzungskommis-
sion jederzeit die Einberufung der Kommission zur Be-
handlung von Ansprüchen und Begehren verlangen, die
nicht im Hauptschätzungsverfahren ihre Erledigung fin-
den, wenn die Voraussetzungen für die Beurteilung nun-
mehr gegeben sind. Der Enteigner hat es daher in der
Hand, auf diesem Wege die Erledigung von Ansprüchen
herbeizuführen, inbezug auf die das Schätzungsverfahren
nach Art. 57 ausgesetzt worden ist, wenn der Enteignete
nach Fertigstellung des Werkes mit einem solchen Begehren
zögert.
2. -
Im vorliegenden Falle hatte der Ehemann und
Rechtsvorgänger der Beschwerdebeklagten den Entschä-
digungsanspruch wegen der heute wiederum geltend ge-
machten schädlichen Einwirkungen des Werkes innerhalb
der ordentlichen Eingabefrist im Planauflageverfahren
302
Enteignungsrecht.
beim Gemeinderat Bern zu Handen der Schätzungskom-
mission angemeldet. Freilich nannte er dabei keinen
bestimmten Forderungsbetrag. Art. 36 lit. a EntG be-
stimmt, dass in der Forderungsanmeldu,ng, wenn Entschä-
digung in Geld verlangt wird, auch die Höhe des gefor-
derten Ersatzes « anzu,geben ist» (im Gegensatz zum
Expropriationsgesetz von 1850; BGE I S. 466 E. 7). Doch
kann es sich dabei, selbst wenn die Meinung ursprünglich
eine andere gewesen sein sollte, nur um eine Ordnungsvor-
schrift handeln, nicht um eine Voraussetzung der Gültig-
keit der Anmeldung. Die Bestimmung hing im Gesetzes-
entwurfe (Art. 34) zusammen mit Art. 66, der der Schä-
tzungskommission untersagte, bei ihrem Entscheid über
die Anträge der Parteien hinauszugehen. Aus der Gesetzes-
beratung ist dann aber in der Entschädigungsfrage gerade
die entgegengesetzte Ordnung hervorgegangen: Art. 72
Abs. 2 EntG bestimmt, dass die Kommission bei Fest-
setzung der Höhe der Entschädigung nicht an die Anträge
der Parteien gebunden sei. Der in der Forderungsanmel-
dung genannte Entschädigungsbetrag wird damit zu einer
blossen Meinungsäusserung des Enteigneten über die Höhe
des Schadens. Dann kann aber folgerichtig die Unterlas-
sung einer solchen Angabe die Anmeldung nicht unwirk-
sam machen. Der Präsident der Schätzungskommission
hat denn auch die Eingabe vom 26. Februar 1936 nicht
etwa aus dem Rechte gewiesen, sondern darüber das Eini-
gungsverfahren eingeleitet. Die Enteignerin hat bei der
Einigungsverhandlung nicht eingewendet, es liege aus
jenem Grunde überhaupt keine gültige und zu behandelnde
Anmeldung vor, sondern nur, die ((BeurteHung» (Fest-
setzung des zu vergütended Schadens) sei nach der Art der
behaupteten Schadensfaktoren vor Fertigstellung des Wer-
kes nicht möglich. Auch heute stützt sie die Auffassung,
die Beschwerdebeklagte hätte binnen der Frist des Art. 41
EntG seit Fertigstellung des Werkes die Schätzungskom-
mission mit einem ziffermässig bestimmten Entschädi-
gungsbegehren angehen müssen, auf andere Gründe, nicht
J
Enteignungsrecht.
303
etwa darauf, dass die ursprüngliche Forderungseingabe den
gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe .
.. 3. -
Wenn der Rechtsvorgänger der Beschwerdebe-
klagten auf jene Erklärung der Enteignerin hin seinerseits
erklärte, dass auch er die (Beurteilung» durch die Schä-
tzungskommission « zu,r Zeit» nicht verlange, sondern sich
alle Rechte bis nach Erstellung des Werks vorbehalte, so
konnte damit nur die Befugnis gemeint sein, alsdann von
der S~hätzungskommission die BeurteHung des geltend
gemachten (angemeldeten) Entschädigungsanspruchs zu
verlangen und diesen auf Grund der dUrch die tatsächliche
Erstellung des Werks abgeklärten Sachlage noch näher
zu begründen und zu beziffern. Es kann unmöglich ange-
nommen werden, dass er damit die am 26. Februar 1936
bereits erfolgte Forderungsanmeldung hätte preisgeben
und sich nur noch das Recht hätte wahren wollen, even-
tuell (je nach den Einwirkungen des ausgeführten und in
Betrieb gesetzten Werkes) später doch noch, im Sinne von
Art. 4l EntG, einen Entschädigungsanspruch zu erheben,
oder dass die Enteignerin die Erklärung so habe auffassen
dürfen. Man würde damit nicht nur dem Wortlaut der
,Erklärung des Enteigneten und den Umständen Gewalt
antun, unter denen sie abgegeben worden war. Die Aus-
legung, welche die Beschwerdeführerin heute versucht, ist
auch unvereinbar mit der Haltung, die sie selbst nach dem
Protokoll der Einigungsverhandlung damals gegenüber
der Eingabe vom 26. Februar 1941 eingenommen hatte.
Wenn die Parteien nach gescheiterter Einigungsverhand-
lung in die Verschiebung des Schätzungsverfahrens bis
nach Fertigstellung des Werks einwHligen können, so
können sie zweifellos auch vereinbaren, dass schon dasEini-
gungsverfahren bis dahin unterbrochen werde, falls es vor-
her wegen der Ungewissheit über den entstehenden Scha-
den keinen Erfolg verspricht (wie im angefochtenen Ent-
scheid mit Recht und von der Beschwerdeführerin unan-
gefochten ausgeführt wird). Es liegt also der typische Tat-
bestand des Art. 57 Satz 2 EntG vor, wennschon es wünsch-
304
Enteignungsrecht.
bar gewesen wäre, daSs der Präsident ihn durch eine for-
melle Verfügung auf Unterbrechung, Verschiebung des
Verfahrens festgehalteil hätte, statt einfach auf Grund der
Vereinbarung der Parteien die Sache einstweilen bei Seite
zu legen.
4. -
Der Beschwerdeführerin hätte es freigestanden,
beim Präsidenten der Schätzungskommission die Wieder-
aufnahme und Durchführung des eingestellten Verfahrens
nach Art. 66 lit. b EntG zu beantragen, wenn sie, nach
fertiggestelltem und in Betrieb genommenem Werke, ein
Interesse an der raschen Erledigung der Entschädigungs-
frage zu haben glaubte. Eine Frist, innert deren die Ent-
eignete (Beschwerdebeklagte) sich mit einem solchen B~
gehren an den Präsidenten der Schätzungskommission
hätte wenden müssen, lief -nach dem Gesagten nicht,
solange die Ersatzpflicht, wie es anerkanntermassen zutraf,
nur aus den gleichen Einwirkungen hergeleitet WlU'de, die
schon in der ursprünglichen Forderungseingabe vom
26. Februar 1936 geltend gemacht worden waren.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. RECHTSGLEICHHEIT
(REOHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEV ANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
48. Extrait de rarr~t du 20 septembre 1945 dans Ia cause
Underwood S. A. c. Friedrich.
305
aontrat eollectif de travail. Les clauses du contract collectif qui n'a,
pas re~u force obligatoire generale ne sont applicables a un
contrat individuel de travail que si les dew: parties contractantes
sont membres des associations signataires du contrat collectif.
Gesamtarbeitsvertrag. Die Vorschriften eines Gesamtarbeitsver-
trages, der nicht allgemein verbindlich erklärt worden ist, sind
auf einen einzelnen Dienstvertrag nur anwendbar, wenn beide
Vertragsparteien den Vereinigungen angehören, die den Ge-
samtarbeitsvertrag abgeschlossen haben.
Oontratto coUettioo cU laooro. Le clausole dei contratto collettivo
che non ha forza. obbligatoria generale sono applicabili ad un '
contratto individuale di lavoro soltanto se le due parti contraenti
sono membri delle associazioni firmatarie deI contratto collet-
tivo.
A. -
En 1940, l'intimeFriedrich a 6te engage comme
m6canicien par l'agenoe Underwood recourante. Depuis
avril 1943, Jl a touöhe un salaire mensuel de 325 fr. plus
une allocation de 25 fr. pour vie cbere. Le 30 avril1945, il
donna son conge pour le 31 mai suivant. Les leI et 2 mai,
n ne se presenta pas au travail. Lorsqu'il voulut le
reprendre le 3 mai, l'agence lui declara qu'elle consid6rait
le contrat comme resilie sans d6lai (art. 352 CO).
Friedrich ~ctionna Underwood S.A. devant le Tribunal
des prud'hommes de Geneve en payement entre autres
20
AB 71 I -
1945