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71_I_296

BGE 71 I 296

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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296

. Ent.eignungsrecht.

C. ENTEIGNUNGSRECHT

EXPROPRIATION

47. Urteil vom 20. Septeinber 1945 i. S. Schweiz. Bundesbahnen

gegen Jurer.

Enteignungsverjahren; Geltendnnachung

110'11-

EntBchädigungsan-

sprüchen gegen den Enteigner.

. .

1. Ist nach rechtzeitiger Forderun~eldung das Emlgungs-

verfahren unterbrochen oder das Schatzungsverfahren verscho-

ben worden bis nach Fertigstellung des Werkes (Art. 57 EntG),

so können beide Parteien jederzeit Wiede~~e des V~r­

fahrens verlangen (Art. 66 lit. b EntG); die VerwIrkungsfrIst

des Art. 41 EntG ist nicht anwendbar (Erw. 1,3 und 4).

.

2. Bedeutung der Vorschrift von Art. 36 lit. a EntG, wonach bel

ForderungsanmelduIigen die Höhe der in Geld verlangten

Entschädigung· anzugeben ist (Erw. 2).

Prooedure d'expropriation; exercice du droit a indemnite contre

l'expropriant.

. L

1. Lorsque apres le depöt de la demande d'indelnnlt .. en te~ps

utile la'procedure de conciliation est interrompue ou l'estuna-

tion 'ajournee.jusqu'a. l'achevement de l'ouvr~ge (art .. 57 LE),

les deux parties peuvent en tout temps requenr 180 reprISe de 180

proc6dure (art. 66 lettre b LE); le delai de peremption de

l'art. 41 LE n'est pas applicable (consid. 1, 3 et 4).

2 Signific8otion de 180 prescription de l'art. 36 lettre a LE portant

. que 1a demande doit indiquer le chif(re de l'indemniM roolamoo

en argent (consid. 2).

Procedura d'espropriazione; esercizio del diritto a indennita contro

l'espropriante.

1. Quando, dopo la tempestiva domand8o d'indennita., .180 :proce:

dura di conciliazione e interrotta 0 Ia procedura dl stnn80 e

rinviata al compimento dell'opera (art. 57 LEspr:), ambedue

Ie parti possono in ogni tempo do~andar~ 180 ~lpresa ~ella

procedura (art. 66, Iett. b LEspr.); il tennme dl preclusIOne

previsto dall'art. 41 LEspr. non e applicabile (consid. I, 3 e 4).

2. Significato della prescrizione dell'art. 36 Iett. 80 ~spr., ~ondo

cui la domanda deve indic80re l'ammont8ore dell mdennlta. pre-

tesa in denaro.

A. -

Am 1. Februar 1936 legten die 8BB den Werk-

und Enteignungsplan und das Verzeichnis der zu enteig-

nenden Rechte für die Verlegung der Linie Bern-Wylerfeld

Enteignungsrecht.

297

an die Lorrainehalde öffentlich auf (Art. 27, 30 EntG).

Innert der Eingabefrist richtete auch der Eigentümer der

Liegenschaft Jurastrasse 28 in Bern, Robert Jufer, der in

dieser eine Bäckerei und Spezereihandlung betrieb, eine

Eingabe an den Gemeinderat Bern. Er machte geltend,

dass die Liegenschaft -

von der kein Boden abzutreten

war -

durch das Werk in mehrfacher Hinsicht geschädigt

und entwertet werde. Der Bahndamm (Viadukt) trete so

nahe an das Haus heran, dass diesem Licht und Sonne

entzogen werde. Auch müsse mit übermässigen Immis-

sionen i. S. von Art. 684 ZGB gerechnet werden (Erschüt-

terungen 'Und Lärm). Ausserdem erleide der Eingabesteller

Schaden dadurch, dass zur Erstellung des Werkes fünf

benachbarte Häuser abgerissen würden, deren Bewohner

seine Kunden gewesen seien. Da sich der Schaden zur

Zeit nicht bemessen lasse, stellte Jufernur einen grund-

sätz1ichen Entschädigungsanspruch, . ohne diesen zu be-

ziffern.

Der Präsident der Schätz-ungskommission des Kreises 3

bezog die Eingabe in das Einigungsverfahren (Art. 45 ff.

EntG) ein.

Das von Jufer und dem Anwalt der SBB unterzeichnete

Protokoll der Einigungsverhandlung vom 27. Juni 1936

lautet:

« Herr Jufer ist nicht in der Lage, heute' einen

bestimmten Antrag zu stellen, sondern macht bloss

grundsätzlich eine Entschädigungsforderung geltend.

Der Vertreter der BlJIldesbahnen vertritt die Auf-

fassung, dass überhaupt erst nach Erstellung des

Werkes eine Beurteilung möglich sei.

Herr Jufer erklärt hierauf, dass er zur Zeit nicht

Beurteilung durch die Schätzungskommission ver-

lange, sondern sich alle Rechte bis nach Erstellung

des Werkes vorbehalte.»

Der Bau des neuen Bahndamms (Viadukts) war im Juli

1938 beendigt; der volle Betrieb auf der neuen Linie

298

Enteignungsrooht.

wurde am 6. September 1941 aufgenommen. Inzwischen

war infolge Todes des Robert Jufer die Liegenschaft

JUl'astrasse 28 an seine Witwe, die heutige Beschwerde-

beklagte Lina Jufer-Baumgartner übergegangen.

Mit Schreiben vom 17. September 1941 ersuchte der

Anwalt der Frau Jufer das Rechtsbureau der SBB Bern,

die zuständige Amtsstelle oder die Schätzungskommission

zur Wiederaufnahme des 1936 eingestellten Enteignungs-

verfahrens zu veranlassen.

Mit Brief vom 28. Oktober 1941 erinnerte er die SBB

an die Anfrage vom 17. September.

Am 12. November 1941 schrieb der Anwalt der SBB der

Rechtsabteilung der Generaldirektion Bern, er habe sich

auftragsgemäss mit dem Anwalt der Frau Jufer in Ver-

bindung gesetzt und ihn auf' die Vorschriften des EntG

aufmerksam gemacht, wonach Entschädigungsforderungen

nach Ablauf der ordentlichen Eingabefrist direkt beim

Präsidenten der Schätzungskommission geltend zu machen

seien und zwar binnen 30 Tagen, seitdem der Ansprecher

vom Bestande des beeinträchtigten Rechts oder von der

Schädigung Kenntnis erhalten habe. Man werde nun das

Weitere abwarten müssen. Vorsorglich möchte er raten,

Erschütterungsmessungen vornehmen zu lassen.

Diese Messungen fanden am 26. November 1941 statt.

Das Ergebnis wurde der Frau Jufer oder ihrem Anwalt

nicht mitgeteilt.

Mit Eingabe vom 2. August 1943 ersuchte Frau Jufer

die eidg. Schätzungskommission des Kreises 3, das auf

Grund der Vereinbarung vom 27. Juni 1936 eingestellte

Enteignungsverfahren wieder aufzunehmen und durchzu-

führen. Zugleich begründete sie den ihr aus dem Werke

erwachsenden Schaden näher und stellte dafür eine For-

derung -von Fr. 35,000.- mit Zins zu 5 % seit 1. Oktober

1936 (dem Tage des Beginns der Bauarbeiten). Als schä-

digende Einwirkungen des Werkes wurden die schon in

der Eingabe vom 26. Februar 1936 erwähnten angeführt.

In der Vernehmlassung vom 20. November 1943 auf

Enteignungsrooht.

299

diese Eingabe wendeten die SBB ein, die Ansprüche seien

verwirkt; nach Art. 41 EntG hätten sie innert 30 Tagen

seit Vollendung und Inbetriebnahme des Werkes beim

Präsidenten der eidg. Schätzungskommission geltend ge-

macht (angemeldet) werden müssen.

Durch Entscheid vom 28. September 1944 wies der

Präsident der eidg. Schätzungskommission des Kreises 3

die Verwirkungseinrede ab und verfügte, dass die unter-

brochene Einigungsverhandlung fortzuführen sei.

B. -

Mit rechtzeitiger Beschwerde haben die SBB beim

Bundesgericht beantragt, der Entscheid des Präsidenten

der Schätzungskommission des Kreises 3 sei aufzuheben

und die Einrede der Verwirkung gutzuheissen.

Es wird angebracht: Abstand, Höhe und Breite des

neuen Bahndamms (Viadukts) seien schon aus den öffent-

lich aufgelegten Plänen zu ersehen gewesen und hätten

mit der Vollendung des Baus im Juli 1938 endgültig fest-

gestanden. Von da an, spätestens aber mit Ablauf eines

Jahres seit der Fertigstellung, habe sich der Liegenschafts-

eigentümer auch über den Umfang des ihm aus der Baute

als solcher allenfalls entstehenden Schadens Rechenschaft

geben können. Ebenso von der Inbetriebnahme des Werkes

an über den Umfang der angeblichen Immissionen. Das sei

auch der Zeitpunkt gewesen, den die Vereinbarung vom

27'. Juni 1936 für die nachträgliche Geltendmachung einer

bestimmten ziffermässigen Entschädigung vorbehalten

habe. Freilich könne nach Art. 57 EntG mit Zustimmung

der Parteien das Schätzungsverfahren bis nach Fertig-

stellung des Werkes verschoben werden. Eine solche Ver-

einbarung sei hier bei der Einigungsverhandlung getroffen

worden. Auch in diesem Falle stehe es aber nicht im

Belieben des Enteigneten, wann er die Schätzungskom-

mission mit seinen Entschädigungsansprüchen befassen

wolle. Nach Sinn und Geist des EntG habe das vielmehr

bei Folge der Verwirkung in den Formen und in der Frist

des Art. 41lit. c EntG zu geschehen. Wenn nach dem Pro-

tokoll vom 27. Juni 1936 Jufer erklärt habe, dass er nicht

300

Enteignungsreeht.

in der Lage sei, einen'bestimmten Antrag zu stellen, und

nur grundsätzlich ein~n Entschädigungsanspruch geltend

mache, lmd wenn sodann im beidseitigen Einvernehmen

bestimmt worden sei, dass er sich alle Rechte bis nach

Erstellung des Werkes vorbehalte, {(so will dies doch

heissen, dass ihm im Sinne von Art. 41 EntG das Recht

zustehe, nach Erstellung des Werkes bezw. Inbetriebnahme

des Viadukts die Entschädigungsforderung ziffermässig zu

bestimp1en und bei der Schätzungskommission anzumel-

den. » Die protokollierte gemeinsame Erklärung der Par-

teien habe demnach die Verwirkungsfrist nicht beseitigt.

Vielmehr handle es sich dabei um die Wahrung einer nach-

träglichen Entschädigungsforderung, deren Höhe erst nach

;Fertigstellung und Inbetriebnahme des Werkes habe be-

stimmt werden können. Nachträgliche Entschädigungs-

forderungen könnten aber nur im Rahmen von Art. 41

EntGgeltend gemacht werden. Der ~nteigner dürfe in

dieser Beziehung nicht der Willkür des Enteigneten ausge-

liefert werden; er müsse schliesslich einmal wissen, wann

er von weiteren Ansprüchen verSchont sei, und seine

Abrechnung endgültig abschliessen könne.

O. -

Der Präsident der Schätzungskommission III und

die Beschwerdebeklagte Frau Jufer haben auf Abweisung

der Beschwerde angetragen.

.

Das Bundesgericht zieht i"; ErwlJ,gung :

1. -

Art. 41 EntG bezieht sich nach seinem klaren

Wortlaut nur auf Entschädigungsansprüche, die erst nach-

träglich, nach Ablauf der im Planauflageverfahren ge-

setzten Eingabefrist (Art. 30), geltend gemacht werden,

die also in jenem Verfahren nicht rechtzeitig angemeldet

worden waren. Der Fall, wo eine solche Anmeldung zwar

stattgefunden hat, im· Einverständnis der Parteien das

Schätzungsverfahren aber bis nach Fertigstellung des

Werks verschoben worden ist (Art. 57 Satz 2), wird da-

durch nicht betroffen. Eine Frist, binnen der in diesem

Enteignungsrecht.

301

Falle der Enteignete bei der Schätzungskommission die

Wiederaufnahme des Verfahrens begehren müsste, wenn

er seine Ansprüche nicht verlieren will, ist dem Gesetz

unbekannt. Es geht nicht an, darauf Art. 41 EntG analog

anzuwenden. Abgesehen davon, ob das bei Verwirkungs-

fristen überhaupt zulässig wäre, fehlt es hier schon an der

ersten Voraussetzung der Analogie: der Gleichheit des

Grundes. Der Enteigner hat kein Mittel, die durch das

Werk in ihren Rechten Betroffenen zur Geltendmachung

eventueller Entschädigungsforderungen zu zwingen (nach

Art der Klageprovokation im Zivilprozesse). Anderseits

wäre es nicht erträglich, ihn darüber, ob solche Ansprüche

aus bestimmten Einwirkungen des Werkes erhoben wer-

den, dauernd im Ungewissen zu lassen. Der nachträglichen

Geltendmachung, nach Ablauf der im Planauflageverfahren

laufenden ordentlichen Eingabefrist, muss daher eine

gewisse zeitliche Schranke gesetzt werden. Im Falle der

Verschiebung des Schätzungsverfahrens über Ansprüche,

die bei der Planauflage rechtzeitig angemeldet worden

waren (Art. 57 Satz 2 EntG) besteht dieses Bedürfnis nicht.

Nach Art. 66 lit. b EntG kann sowohl der Enteignete als

der Enteigner beim Präsidenten der Schätzungskommis-

sion jederzeit die Einberufung der Kommission zur Be-

handlung von Ansprüchen und Begehren verlangen, die

nicht im Hauptschätzungsverfahren ihre Erledigung fin-

den, wenn die Voraussetzungen für die Beurteilung nun-

mehr gegeben sind. Der Enteigner hat es daher in der

Hand, auf diesem Wege die Erledigung von Ansprüchen

herbeizuführen, inbezug auf die das Schätzungsverfahren

nach Art. 57 ausgesetzt worden ist, wenn der Enteignete

nach Fertigstellung des Werkes mit einem solchen Begehren

zögert.

2. -

Im vorliegenden Falle hatte der Ehemann und

Rechtsvorgänger der Beschwerdebeklagten den Entschä-

digungsanspruch wegen der heute wiederum geltend ge-

machten schädlichen Einwirkungen des Werkes innerhalb

der ordentlichen Eingabefrist im Planauflageverfahren

302

Enteignungsrecht.

beim Gemeinderat Bern zu Handen der Schätzungskom-

mission angemeldet. Freilich nannte er dabei keinen

bestimmten Forderungsbetrag. Art. 36 lit. a EntG be-

stimmt, dass in der Forderungsanmeldu,ng, wenn Entschä-

digung in Geld verlangt wird, auch die Höhe des gefor-

derten Ersatzes « anzu,geben ist» (im Gegensatz zum

Expropriationsgesetz von 1850; BGE I S. 466 E. 7). Doch

kann es sich dabei, selbst wenn die Meinung ursprünglich

eine andere gewesen sein sollte, nur um eine Ordnungsvor-

schrift handeln, nicht um eine Voraussetzung der Gültig-

keit der Anmeldung. Die Bestimmung hing im Gesetzes-

entwurfe (Art. 34) zusammen mit Art. 66, der der Schä-

tzungskommission untersagte, bei ihrem Entscheid über

die Anträge der Parteien hinauszugehen. Aus der Gesetzes-

beratung ist dann aber in der Entschädigungsfrage gerade

die entgegengesetzte Ordnung hervorgegangen: Art. 72

Abs. 2 EntG bestimmt, dass die Kommission bei Fest-

setzung der Höhe der Entschädigung nicht an die Anträge

der Parteien gebunden sei. Der in der Forderungsanmel-

dung genannte Entschädigungsbetrag wird damit zu einer

blossen Meinungsäusserung des Enteigneten über die Höhe

des Schadens. Dann kann aber folgerichtig die Unterlas-

sung einer solchen Angabe die Anmeldung nicht unwirk-

sam machen. Der Präsident der Schätzungskommission

hat denn auch die Eingabe vom 26. Februar 1936 nicht

etwa aus dem Rechte gewiesen, sondern darüber das Eini-

gungsverfahren eingeleitet. Die Enteignerin hat bei der

Einigungsverhandlung nicht eingewendet, es liege aus

jenem Grunde überhaupt keine gültige und zu behandelnde

Anmeldung vor, sondern nur, die ((BeurteHung» (Fest-

setzung des zu vergütended Schadens) sei nach der Art der

behaupteten Schadensfaktoren vor Fertigstellung des Wer-

kes nicht möglich. Auch heute stützt sie die Auffassung,

die Beschwerdebeklagte hätte binnen der Frist des Art. 41

EntG seit Fertigstellung des Werkes die Schätzungskom-

mission mit einem ziffermässig bestimmten Entschädi-

gungsbegehren angehen müssen, auf andere Gründe, nicht

J

Enteignungsrecht.

303

etwa darauf, dass die ursprüngliche Forderungseingabe den

gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe .

.. 3. -

Wenn der Rechtsvorgänger der Beschwerdebe-

klagten auf jene Erklärung der Enteignerin hin seinerseits

erklärte, dass auch er die (Beurteilung» durch die Schä-

tzungskommission « zu,r Zeit» nicht verlange, sondern sich

alle Rechte bis nach Erstellung des Werks vorbehalte, so

konnte damit nur die Befugnis gemeint sein, alsdann von

der S~hätzungskommission die BeurteHung des geltend

gemachten (angemeldeten) Entschädigungsanspruchs zu

verlangen und diesen auf Grund der dUrch die tatsächliche

Erstellung des Werks abgeklärten Sachlage noch näher

zu begründen und zu beziffern. Es kann unmöglich ange-

nommen werden, dass er damit die am 26. Februar 1936

bereits erfolgte Forderungsanmeldung hätte preisgeben

und sich nur noch das Recht hätte wahren wollen, even-

tuell (je nach den Einwirkungen des ausgeführten und in

Betrieb gesetzten Werkes) später doch noch, im Sinne von

Art. 4l EntG, einen Entschädigungsanspruch zu erheben,

oder dass die Enteignerin die Erklärung so habe auffassen

dürfen. Man würde damit nicht nur dem Wortlaut der

,Erklärung des Enteigneten und den Umständen Gewalt

antun, unter denen sie abgegeben worden war. Die Aus-

legung, welche die Beschwerdeführerin heute versucht, ist

auch unvereinbar mit der Haltung, die sie selbst nach dem

Protokoll der Einigungsverhandlung damals gegenüber

der Eingabe vom 26. Februar 1941 eingenommen hatte.

Wenn die Parteien nach gescheiterter Einigungsverhand-

lung in die Verschiebung des Schätzungsverfahrens bis

nach Fertigstellung des Werks einwHligen können, so

können sie zweifellos auch vereinbaren, dass schon dasEini-

gungsverfahren bis dahin unterbrochen werde, falls es vor-

her wegen der Ungewissheit über den entstehenden Scha-

den keinen Erfolg verspricht (wie im angefochtenen Ent-

scheid mit Recht und von der Beschwerdeführerin unan-

gefochten ausgeführt wird). Es liegt also der typische Tat-

bestand des Art. 57 Satz 2 EntG vor, wennschon es wünsch-

304

Enteignungsrecht.

bar gewesen wäre, daSs der Präsident ihn durch eine for-

melle Verfügung auf Unterbrechung, Verschiebung des

Verfahrens festgehalteil hätte, statt einfach auf Grund der

Vereinbarung der Parteien die Sache einstweilen bei Seite

zu legen.

4. -

Der Beschwerdeführerin hätte es freigestanden,

beim Präsidenten der Schätzungskommission die Wieder-

aufnahme und Durchführung des eingestellten Verfahrens

nach Art. 66 lit. b EntG zu beantragen, wenn sie, nach

fertiggestelltem und in Betrieb genommenem Werke, ein

Interesse an der raschen Erledigung der Entschädigungs-

frage zu haben glaubte. Eine Frist, innert deren die Ent-

eignete (Beschwerdebeklagte) sich mit einem solchen B~­

gehren an den Präsidenten der Schätzungskommission

hätte wenden müssen, lief -nach dem Gesagten nicht,

solange die Ersatzpflicht, wie es anerkanntermassen zutraf,

nur aus den gleichen Einwirkungen hergeleitet WlU'de, die

schon in der ursprünglichen Forderungseingabe vom

26. Februar 1936 geltend gemacht worden waren.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECHTSGLEICHHEIT

(REOHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEV ANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

48. Extrait de rarr~t du 20 septembre 1945 dans Ia cause

Underwood S. A. c. Friedrich.

305

aontrat eollectif de travail. Les clauses du contract collectif qui n'a,

pas re~u force obligatoire generale ne sont applicables a un

contrat individuel de travail que si les dew: parties contractantes

sont membres des associations signataires du contrat collectif.

Gesamtarbeitsvertrag. Die Vorschriften eines Gesamtarbeitsver-

trages, der nicht allgemein verbindlich erklärt worden ist, sind

auf einen einzelnen Dienstvertrag nur anwendbar, wenn beide

Vertragsparteien den Vereinigungen angehören, die den Ge-

samtarbeitsvertrag abgeschlossen haben.

Oontratto coUettioo cU laooro. Le clausole dei contratto collettivo

che non ha forza. obbligatoria generale sono applicabili ad un '

contratto individuale di lavoro soltanto se le due parti contraenti

sono membri delle associazioni firmatarie deI contratto collet-

tivo.

A. -

En 1940, l'intimeFriedrich a 6te engage comme

m6canicien par l'agenoe Underwood recourante. Depuis

avril 1943, Jl a touöhe un salaire mensuel de 325 fr. plus

une allocation de 25 fr. pour vie cbere. Le 30 avril1945, il

donna son conge pour le 31 mai suivant. Les leI et 2 mai,

n ne se presenta pas au travail. Lorsqu'il voulut le

reprendre le 3 mai, l'agence lui declara qu'elle consid6rait

le contrat comme resilie sans d6lai (art. 352 CO).

Friedrich ~ctionna Underwood S.A. devant le Tribunal

des prud'hommes de Geneve en payement entre autres

20

AB 71 I -

1945