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Strafgesetzbuch. No 12.
12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes
vom 23. März ·1945 i. S. Christen und Würseh
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden.
Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Konkubinat als kantonale Übertretung erfordert von Bundes-
rechts wegen Wohngemeinschaft zweier in ausserehelicher
Geschlechtsgemeinschaft lebender Personen verschiedenen Ge-
schlechts. Wohngemeinschaft ist gegeben, wenn sioh die
beiden Personen so nahe beieinander eingerichtet haben, dass
sie nach der öffentlichen Meinung in ein und derselben Woh-
nung leben.
Art. 335 eh. 1 al. 1 OP.
Le concubinat, en tant que contra.vention de droit cantonal,
exige, de par le droit federal, l'habitation en commun de deux
personnes de sexe different qui entretiennent une Iiaison
sexuelle extraconjugale. II y a. habita.tion commune Iorsque
deux personnes vivent dans c;ies conditions qui !es rapprochent.
tellement l'une de l'a.utre que, pour l'opinion publique, elles
habitent ensemble.
Art. 335 cifra 1 cp. 1 OP.
Il concubinato, quale contra.vvenzione di diritto cantonale, pre-
suppone, perche sia conciliahile con il diritto federale, la. coabi-
ta.zione di due persone di sesso diverso ehe intra.ttengono una.
rel&zione intima extra.coniuga.le. Si ha coabitazionea.llorquando
le relazioni di vita. delle due persone sia.no cosl strette da costi-
tuire, secondo I'opinione piU diffusa, una comunionedomestica..
Aus den Erwägungen :
Wie das Bundesgericht am 9. März 1945 in Sachen
Zemp und Saxer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern (BGE 71 IV) entschieden hat, verbietet das Bun-
desrecht den Kantonen nicht, das Konkubinat als Über-
tretung mit Strafe zu bedrohen. Neue Gesichtspunkte,
die es rechtfertigen würden, auf diese Rechtsprechung
zurückzukommen, machen die Beschwerdeführer nicht
geltend.
Wie das Bundesgericht ebenfalls im erwähnten Ent-
scheide ausgesprochen hat, ist dem kantonalen Recht aber
insofern eine Grenze gezogen, als nicht Tatbestände,
welche blosse Unzucht sind, sei es gewerbsmässige, sei es
einfache, als Konkubinat gewü.rdigt werden dürfen. Das
verstiesse gegen den bundesrechtlichen Grundsatz, dass
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gewerhsmässige und einfache Unzucht straffrei bleiben
(BGE 68 IV 41, III). Das Bundesgericht hat die Grenzen,
innerhalb deren die Kantone den Begriff des Konkubinates
frei normieren dürfen, so gezogen, dass Konkubinat nicht
ohne ein eheähnliches Zusammenwohnen angenommen
werden darf. Das erfordert einmal eine aussereheliche
Geschlechtsgemeinschaft .;on Mann und Weib und sodann
die Wohngemeinschaft. An letztere stellt das Bundes-
gericht nicht allzustrenge Anforderungen. In Sachen Zemp
und Saxer wurde beispielsweise erklärt, dass die Wohn-
gemeinschaft nicht eine ausschliessliche zu sein braucht;
Konkubinat kann auch vorliegen, wenn einer der Betei-
ligten ausser der gemeinsamen Wohnung noch eine eigene
hat, in der er sich zeitweise aufhält. Das Konkubinat darf
mit Obertretungsstrafe bedroht werden, weil es gegen die
öffentliche Ordnung verstösst.. Entscheidend ist daher
immer, ob das Zusammenwohnen in ausserehelicher Ge-
schlechtsgemeinschaft geeignet ist, öffentliches Ärgernis
zu erregen. Im Sinne dieser Rechtsprechung liegt es, nicht
darnach zu fragen, ob die von den Beteiligten benutzten
Wohnräume einen gemeinsamen Eingang haben, ob sie
untereinander verbunden sind, ob sie dem gleichen Eigen-
tümer gehören, durch die gleiche Person vermietet worden
sind, Gegenstand ein und desselben Mietvertrages bilden
und dergleichen, sondern einfach darna.ch, ob sich die
beiden Personen so nahe beieinander eingerichtet haben,
dass sie nach der öffentlichen Meinung in ein und derselben
Wohnung leben. Denn von der öffentlichen Meinung
hängt es letzten Endes ab, ob die öffentliche Ordnung
gestört ist.