opencaselaw.ch

71_IV_52

BGE 71 IV 52

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

52

Strafgesetzbuch. No 12.

12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes

vom 23. März ·1945 i. S. Christen und Würseh

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden.

Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

Konkubinat als kantonale Übertretung erfordert von Bundes-

rechts wegen Wohngemeinschaft zweier in ausserehelicher

Geschlechtsgemeinschaft lebender Personen verschiedenen Ge-

schlechts. Wohngemeinschaft ist gegeben, wenn sioh die

beiden Personen so nahe beieinander eingerichtet haben, dass

sie nach der öffentlichen Meinung in ein und derselben Woh-

nung leben.

Art. 335 eh. 1 al. 1 OP.

Le concubinat, en tant que contra.vention de droit cantonal,

exige, de par le droit federal, l'habitation en commun de deux

personnes de sexe different qui entretiennent une Iiaison

sexuelle extraconjugale. II y a. habita.tion commune Iorsque

deux personnes vivent dans c;ies conditions qui !es rapprochent.

tellement l'une de l'a.utre que, pour l'opinion publique, elles

habitent ensemble.

Art. 335 cifra 1 cp. 1 OP.

Il concubinato, quale contra.vvenzione di diritto cantonale, pre-

suppone, perche sia conciliahile con il diritto federale, la. coabi-

ta.zione di due persone di sesso diverso ehe intra.ttengono una.

rel&zione intima extra.coniuga.le. Si ha coabitazionea.llorquando

le relazioni di vita. delle due persone sia.no cosl strette da costi-

tuire, secondo I'opinione piU diffusa, una comunionedomestica..

Aus den Erwägungen :

Wie das Bundesgericht am 9. März 1945 in Sachen

Zemp und Saxer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Luzern (BGE 71 IV) entschieden hat, verbietet das Bun-

desrecht den Kantonen nicht, das Konkubinat als Über-

tretung mit Strafe zu bedrohen. Neue Gesichtspunkte,

die es rechtfertigen würden, auf diese Rechtsprechung

zurückzukommen, machen die Beschwerdeführer nicht

geltend.

Wie das Bundesgericht ebenfalls im erwähnten Ent-

scheide ausgesprochen hat, ist dem kantonalen Recht aber

insofern eine Grenze gezogen, als nicht Tatbestände,

welche blosse Unzucht sind, sei es gewerbsmässige, sei es

einfache, als Konkubinat gewü.rdigt werden dürfen. Das

verstiesse gegen den bundesrechtlichen Grundsatz, dass

Strafgesetzbuch. No 12,

53

gewerhsmässige und einfache Unzucht straffrei bleiben

(BGE 68 IV 41, III). Das Bundesgericht hat die Grenzen,

innerhalb deren die Kantone den Begriff des Konkubinates

frei normieren dürfen, so gezogen, dass Konkubinat nicht

ohne ein eheähnliches Zusammenwohnen angenommen

werden darf. Das erfordert einmal eine aussereheliche

Geschlechtsgemeinschaft .;on Mann und Weib und sodann

die Wohngemeinschaft. An letztere stellt das Bundes-

gericht nicht allzustrenge Anforderungen. In Sachen Zemp

und Saxer wurde beispielsweise erklärt, dass die Wohn-

gemeinschaft nicht eine ausschliessliche zu sein braucht;

Konkubinat kann auch vorliegen, wenn einer der Betei-

ligten ausser der gemeinsamen Wohnung noch eine eigene

hat, in der er sich zeitweise aufhält. Das Konkubinat darf

mit Obertretungsstrafe bedroht werden, weil es gegen die

öffentliche Ordnung verstösst.. Entscheidend ist daher

immer, ob das Zusammenwohnen in ausserehelicher Ge-

schlechtsgemeinschaft geeignet ist, öffentliches Ärgernis

zu erregen. Im Sinne dieser Rechtsprechung liegt es, nicht

darnach zu fragen, ob die von den Beteiligten benutzten

Wohnräume einen gemeinsamen Eingang haben, ob sie

untereinander verbunden sind, ob sie dem gleichen Eigen-

tümer gehören, durch die gleiche Person vermietet worden

sind, Gegenstand ein und desselben Mietvertrages bilden

und dergleichen, sondern einfach darna.ch, ob sich die

beiden Personen so nahe beieinander eingerichtet haben,

dass sie nach der öffentlichen Meinung in ein und derselben

Wohnung leben. Denn von der öffentlichen Meinung

hängt es letzten Endes ab, ob die öffentliche Ordnung

gestört ist.