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71_IV_170

BGE 71 IV 170

Bundesgericht (BGE) · 1945-08-07 · Deutsch CH
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170

Verfahren. No 38.

3. -

Gestützt auf Art. 263 BStrP (Art. 399 lit. e StGB)

von der gesetzlichen Regel abzuweichen, besteht nicht

Anl~s. Das Schwergewicht der strafbaren Handlungen

Peterhansens liegt nicht ausserhalb des Kantons Basel-

Stadt.

Demnach erkennt die Anldagekammer:

Hermann Peterhans ist für alle ihm zur Last gelegten

strafbaren Handlungen durch die Behörden des Kantons

Basel-Stadt zu verfolgen und zu beurteilen.

38. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer wom

7. August 1945 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirich

gegen Staatsanwaltschaft -des Kantons Luzern.

I. Bei Leistung von Rechtshülfe auf Grund von Art. 352 Abs. 1

StGB. wendet der ersuchte Kanton sein eigenes Prozessrecht an.

Da'!:>e1 darf er es nicht willkürlich auslegen und muss er nach

gleichen Regeln handeln wie in innerkantonalen Strafverfahren.

2. Es ist nicht willkürlich, § 149 des luzernischen Gesetzes über

d~ Strafrecht~verfahren dahin auszulegen, dass der Advokat

wie das Zeugms so auch die Herausgabe jeder Art von Akten

aus dl'.m Verkehr m~t seinem Auftraggeber verweigern darf,

w:enn ihn letzterer mcht von der Geheimhaltungspflicht ent-

bmdet.

1. Lorsqu'il pretl'. son 3'.18istance en vertu de l'art. 352 al. 1 CP,

1e ~ton r~qms applique son propre droit de procedure. Mais,

ce !aISa:nt, il n'est pas en droit de l'interpreter arbitrairement

et il do1t proceder selon ]es regles memes qu'il applique dans les

causes penales instruites sur son territoire.

2. n n'est pas arbitraire d'interpreter le § 149 de la loi lucernoise

de procedure penale. en ce sens qu'un avocat, de meme qu'il

peut. refuser de temo1gner, peut refuser de delivrer toute espece

de p1eces re9u~s ~u co~ des rapi>orts qu'il a eus avec son client,

tant que celm·cI ne I a pas debe du eecret professionnel.

I. Quando pres~ ~iste~ ~ _virtil dell'art. 352 cp. 1 CP, il

Ct\lltone. a~J.?.ca il l?ropr10 dmtto processua.le. Ma, cio fa.cendo,

non ha: il dintto d mterpretar]o arbitrariamente e deve proce-

~ere .smsta le stess~ regole ch'esso applica nelle cause pen.aJi

1strwte sul suo terr1torio.

2. None arbitrario d'interpretare il § 149 della procedura penale

luce:nese. nel senso ehe un avvocato, come puo rifiutare di

t~timomare, cosi puo rifiutare di consegnare i documenti

ncevuti nel corso dei suoi rapporti col cliente fino a tanto ehe

que~t'ultimo non l'abbia liberato dall'obbligo' del segreto pro-

fess1onale.

Verfahren. No 38.

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Aus dem Tatbe,stand:

A. -

Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt gegen Dr.

Abegg eine Untersuchung wegen leichtsinnigen Konkurses,

dessen er sich als einziger Verwaltungsrat einer Aktien-

gesellschaft schuldig gemacht haben soll. Die Untersu-

chu,ngsbehörde hegt Verdacht, Dr. Abegg habe ausserdem

der in La Tour-de-Peilz (Waadt) wohnenden Haupt-

aktionärin So:fie Engelhard gegenüber einen Betrug be-

gangen und sie nachträglich auf die Schritte ihres Anwaltes

Dr. Oskar Hübscher hin als Gläubigerin auf strafbare Weise

begünstigt. Um den Geschäftsverkehr zwischen Sofia

Engelhard und Dr. Abegg abzuklären, ersuchte die Be-

zirksanwaltschaft Zürich dtLs Statthalteramt Luzern-Land

am 6. Juni 1945 um die Bewilligung, die diesen Verkehr

betreffenden Akten durch einen zürcherischen Polizei-

korporal bei Dr. Hübscher in L~ern herauszuverlangen

oder sie ihm auf dem Wege der Haussuchung abzunehmen.

Der Amtsstatthalter entsprach diesem Begehren. in .An-

wendung des luzernischen Prozessrechts in der Weise, dass

er Dr. Hübscher einvernahm u,nd zur Herausgabe der

Akten aufforderte. Dr. Hübscher stellte sich auf den Stand-

punkt, die ihm unter Berufsgeheimnis anvertrauten Akten

nur mit Einwilligung der Sofia Engelhard oder auf Grund

einer letztinstanzlichen Verfügung der Untersuchungsbe-

hörden aushändigen zu müssen. Bis es soweit sei, hinterlege

er sie unter Siegel beim Statthalteramt Luzern-Land.

Davon nehme er aber « seine Handakten beziehungsweise

Korrespondenzen mit seiner Klientin » aus; er behalte sie

zurück. Der Amtsstatthalter nahm die von Dr. Hübscher

herausgegebenen Akten in Verwahrung und setzte Dr.

Hübscher Frist, gegen die Verfügung der Bezirksanwalt-

schaft Zürich das ihm gutscheinende Rechtsmittel zu

ergreifen, mit der Androhung, dass bei Versäumung der

Friflt oder Misserfolg des Rechtsmittels die Akten nach

Zürich gesandt würden.

Am 12. Juni beantragte Dr. Hübscher der Staatsan-

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Verfahren. N° 38.

waltschaft des Kantons Luzern, die Editionsverfügung des

Amtsstatthalters vom 6. Juni aufzuheben und die Rück-

gabe, der hinterlegten Akten anzuordnen. Die Staatsan-

waltschaft hiess die Beschwerde am 27. Juni gut.

B. -Am 2. Juli 1945 stellte die Staatsanwaltschaft des

Kantons Zürich bei der Anklagekammer des Bundesgerichts

®ter Berufung auf Art. 352 StGB das Gesuch, die Straf-

verfolgungsbehörden des Kantons Luzern seien anzuwei-

sen, sämtliche Akten des Dr. Oskar Hübscher, die sich auf

den Verkehr seiner Klientin So:fie Engelhard mit Dr.

W. Abegg beziehen, zu beschlagnahmen und der Bezirks-

anwaltschaft Zürich auszuhändigen. Diese sei zur Be-

schlagnahme beizuziehen, und sie sei zu ermächtigen,

anzugeben, welche Akten zu beschlagnahmen seien. Vor-

sorglich sei sofort die Strafbehörde des Kantons Luzern

anzuweisen, die bereits beschlagnabmten Akten weiter

beschlagnahmt zu lassen.

Die Gesuchstellerin macht geltend, es bestehe sowohl

nach zürcherischem als auch nach luzernischem Recht die

Möglichkeit, Akten, die sich in Händen unbeteiligter

Dritter befinden, als Beweisstücke für eine Strafunter-

such®g zu beschlagnahmen. Der Anwalt habe wohl ein

Zeugnisverweigerungsrecht, nicht aber das Recht, die

Herausgabe von Akten zu verweigern.

0. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern bean-

tragt, das Gesuch sei abzuweisen. Sie beruft sich auf § 149

des luzernischen Gesetzes über das Strafrechtsverfahren,

wonach « Advokaten die Mitteilung von Geheimnissen

ablehnen dürfen, die ihnen um ihrer BerufsstelllUlg willen

anvertraut worden sind ». Sie leitet aus dieser Bestimmung

ab, dass Rechtsanwälte nicht nur die Auskunft über

mündliche Mitteilungen des Klienten, sondern auch die

Herausgabe sowohl der dem Gedankenaustausch zwischen

Auftraggeber und Anwalt dienenden sogenannten Hand-

akten, als auch der vom Auftraggeber erhaltenen anderen

Urkunden verweigern dürfen. Das Begehren um Zulassung

eines zürch~rischen Polizeiorgans bei der verlangten Be-

Verfahren. No 38.

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schlagnahme verstösst nach Auffassung der luzernischen

Staatsanwaltschaft gegen Art. 365 StGB.

D. -

Der Präsident der Anklagekammer hat am 3. Juli

vorsorglich verfügt, dass die Beschlagnahme der beim

Amtsstatthalter von Luzern-Land hinterlegten Akten bis

zum Entscheid über die Rechtshülfepfücht aufrecht zu

halten sei. Die Anklagekammer hat diese Verfügung am

4. Juli bestätigt.

E. -

Die Anklagekammer des Bundesgerichts hat die

Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des

Kantons Luzern um Bericht ersucht über die Frage, wie

sie § 149 StRV auslegt. Die II. Kammer des Obergerichts,

an welche .das Ansuchen weitergeleitet wurde, antwortet,

§ llO StRV verpflichte grundsätzlich jede an einem Straf-

verfahren nicht beteiligte Person zur Herausgabe von

Akten, die für die Erforschung der Wahrheit von Bedeu-

tung sein können. Ausdrückliche Ausnahmen enthalte das

Gesetz nicht. Daraus dürfe aber nicht geschlossen werden,

dass es nicht solche zulasse. Vernünftige Auslegung müsse

zur Auffassung führen, dass der Gesetzgeber durch § 149

StRV das Berufsgeheimnis von Advokaten gegenüber Ein-

griffen des Strafrichters überhaupt schützen wollte; denn

es fehle jeder sachliche Grund, es damit anders zu halten,

je nachdem jemand zum Zeu,gnis aufgefordert wird oder

zur Edition verhalten werden will. Wäre das Berufsgeheim-

nis gegenüber Editionsverfügungen nicht geschützt, so

würde der von § 149 angestrebte Zweck in vielen Fällen

nicht erreicht werden können. Die modernen Strafprozess-

gesetze anderer Kantone und die deutsche Strafprozessord-

nung enthielten denn auch eine ausdrückliche Regelung

des Inhalts, dass die zur Zeugnisverweigerung berechtigten

Personen im Umfange des Zeugnisverweigerungsrechts

nicht zur Edition verhalten werden können. Das Ober-

gericht habe stets darauf gehalten, das achtzigjährige man-

gelhaft redigierte Gesetz in einer den modernen prozess-

rechtlichen Grundsätzen entsprechenden Weise auszu-

legen. Daher dürfe der Rechtsanwalt nach luzernischem

174

Verfahren. N<> 38.

Strafprozessrecht die Herausgabe von Akten verweigern,

soweit sie sich auf Dinge beziehen, für welche er das Zeug-

nis yerweigern kann. Das gelte sowohl für. die Handakten

als auch für die dem Auftraggeber gehörenden Akten, denn

es fehle jeder vernünftige Grund, einen Unterschied zu

machen. Der Anwalt sei immerhin ZU.r Edition verpflichtet,

wenn ihn der Auftraggeber von der Geheimhaltungspflicht

entbindet.

Die Ank1,agekamme1· zieht in Erwägung:

I. -

In Strafsachen, auf welche, wie hier, das Strafge-

setzbuch anwendbar ist, sind die Kantone unter sich zur

Rechtshülfe verpflichtet (Art. 352 Abs. l StGB). Der

ersuchte Kanton wendet bei Leistung dieser Hülfe sein

eigenes Prozessrecht an. Das ergibt sich aus der Hoheit

der Kantone auf dem Gebiete des Strafprozessrechts und

ist ersichtlich aus Art. 355 Abs. 2 StGB, wonach das Pro-

zessrecht des Kantons, in dem die Handlung erfolgt, auch

anwendbar ist bei Amtshandlungen, welche -

mit Zu-

stimmung dieses Kantons -

von Behörden eines anderen

Kantons vorgenommen werden.

Nach dem Prozessrecht des zur Rechtshülfe verpflich-

teten Kantons bestinlmt sich sowohl, welche Handlungen

der ersuchende Kanton verlangen darf, als auch, in welcher

Form sie vorzunehmen sind. Immerhin darf durch An-

wendung dieses Prozessrechts die · Hülfe nicht derart

beschränkt werden, dass sie dem bundesrechtlichen Begriff

der Rechtshülfe, wie Art. 352 StGB sie auffasst, nicht ent-

spricht. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn das

Gesetz des verpflichteten Kantons für die Handlungen der

Rechtshülfe, was Umfang oder Form anbetrifft, erschwe-

rende Vorschriften enthielte, also nicht gleiches Recht

gelten liesse wie in innerkantonalen Strafverfahren. Des-

gleichen verstiesse es gegen Art. 352 StGB, wenn die

Behörden die Prozessvorschriften ihres Kantons im Rechts-

hülfeverkehr anders anwenden würden als in innerkanto-

nalen Strafverfahren, oder wenn sie diese Vorschriften

Verfahren. N° 38.

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willkürlich auslegen würden, um die nachgesuchten Hand-

lungen zu verweigern. Dazu kommen die Fälle, in denen

der verpflichtete Kanton sich seiner Verpflichtung ent-

zieht, indem er die Rechtshülfe schlechthin verweigert

oder die nachgesuchten Handlungen ohne Grund oder ohne

vernünftigen Grund ablehnt.

2. -

Ob in letzterem Falle die Anklagekammer zur Be-

handlung des Streites zuständig sei oder die staatsrecht-

liche Kammer des Bundesgerichts, kann dahingestellt

bleiben, denn die Stellungnahme der Luzerner Behörden

wird offensichtlich vernünftig begründet. Sodann liegt

auch nicht eine Verweigerung schlechthin oder ein gegen

Bundesrecht verstossendes Ungenügen der Rechtshülfe

vor. Die Luzerner Behörden machen sich den erwähnten

Grundsatz zu eigen, dass für Art und Form der Rechtshülfe

ihr eigenes Prozessrecht m.assgebend ist. Und sie wollen

dieses für das Rechtshülfeverfahren nicht anders auslegen

als für Strafverfahren, welche sie selber durchführen. Ihre

Auslegung des § 149 StRV, dass der Anwalt wie das

Zeugnis so auch die. Herausgabe jeder Art von Akten aus

dem Verkehr mit seinem Auftraggeber, insbesondere auch

der Handakten, verweige111 dürfe, ist auch nicht willkür-

lich. Freilich ist sie durch den Wortlaut der Bestimmung

nicht unmittelbar gedeckt, entspricht aber deren Zweck

und Sinn und einein. in anderen Strafprozessgesetzen

(z.B. Bern Art. 170 StrV von 1928) ausdrücklich nieder-

gelegten Grundsatze.

Damit ist die Urlfu6glieiikeit der von den Zürcher Be-

hörden nachgesuchttm liandlurlgen festgelegt, solange

nicht So:fie Engelhard bt. Hübscher von der Geheimhal-

tungspflicht entbindet. Sie hiezu zu veranlassen, ist -

unter

Mitwirkung der Waadtländer Behörden -

Sache der Be-

hörden dös Kantons Zürich, nicht des Kantons Luzern.

Im librlgefi bleibt der Weg, das Herausgabebegehren -

wiederum. 'ilnter Mitwirkung der Behörden des Kantons

Waadt -

an So:fie Engelhard selbst zu richten.

176

Verfahren. No 38.

Demnach erkennt die Ankl,a,gekammer:

L·- Das Gesuch mrd abgewiesen.

2. -

Die von der Anklagekamm.er bestätigte proviso-

rische Verfügung ihres Präsidenten vom 3. Juli 1945 wird

aufgehoben.

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

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39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Sep-

tember 1945 i. S. Gnehm gegen GeneraJprokurator des Kantons

Bern.

l. Art. 41 Zilf. 2 StGB. Mit der Weisung darf der Richter nicht

einen dem Institut· des bedingten Strafvollzuges fremden.

Zweck verfolgen, z.B. die Finanzinteressen des Staates wahren

wollen. Verfahrenskosten sind nicht «Schaden».

2. Art. 41 Zif/. 3 StGB.

a) Wegen Missachtung einer unzulässigen Weisung darf der

Vollzug der Strafe nicht angeordnet werden.

b) Nur die achuldhafte Missachtung der Weisung, den Schaden

zu ersetzen, führt zur Anordnung des Strafvollzuges.

l. Art. 41 eh. 2 OP. En imposant au condamne des regles de con-

duite, le juge ne doit pas chercher 8.. atteindre un but etranger

8. l'institution du sursis, par exemple Ia sauvegarde. des interäts

fina.nciers de l'Etat. Les frais de la proc6dure ne sont pas un

«dommage».

2. Art. 41 eh. 3 OP.

a) Le juge ne doit pa.s ordonner l'exooution de la peine 8. raison

de l'inobservation d'une regle de conduite. inadmissible.

b) Ce n'est que si eile est imputable a faute que l'inexooution

de l'obligation de reparer le dommage peut justifier la revo-

cation du sursis.

1. Art. 41, cifra 2 OP. Imponendo al condannato norme di condotta,

il giudice non deve cercare di raggiungere uno scopo estraneo

all'istituto della sospensione condizionale della pena, per es.

di salvaguardare gli interessi fina.nziari dello Stato. Le spese

processuali non sono un « danno ».

2. Art. 41, cifra 3 OP.

a) 11 giqdice non deve ordinare l'esoouzione della pena a motivo

dell'inosservanza d'una inammissibile norma di condotta.

b) L'inadempimento dell'obbligo di risarcire il danno puo

giustificare la revoca della sospensione condizionale della

pena solo quando e imputabile a colpa.

Aus den Erwägungen :

l. -

Nach Art. 41 Ziff. 3 StGB lässt der Richter die

Strafe unter anderem vollziehen, wenn der Verurteilte

trotz förmlicher Mahnung des•Richters einer ihm·erteilten

12

AS 71 IV -

1945