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82 Erbrecht. N° 19. Hinblick auf die gewollte Anrechnung - nur bis zum Betrage ihres dereinstigen Erbteils (Urteil vom 14. Oktober 1943 i. S. Bovay c. Allamand). Bei beiden Annahmen ent- hält also die Operation nach ihrem Sinn und Zweck (BGE 62 II 2) eine Verpflichtung der Ehefrau zugunsten des Ehe- mannes, die nur d,ann der Genehmigung nach Art. 177 Abs. 3 ZGB nicht bedurfte, wenn ihr die Erfüllung auf dem Fusse folgte (BGE 59 II 218, 61 II 5 Erw. 6). Dies war jedoch nicht der Fall, wurde doch die Abrede gemäss Ver- pflichtlillgsakt nur für die Eventualität getroffen, dass Vater Lingg seine Bürgschaftspflicht einmal einlösen müsse, welche Bedingung erst 6 Jahre später eintrat. Gerade wegen dieses ihres bedingten Charakters war die Abrede von 1922 dazu. angetan, die Ehefrau Koller die Tragweite ihrer Handlungsweise. verkennen zu lassen. Die Abrede liess ihr immer noch die Hoffnung, ihr Mann werde selber die Bank befri~digen können, der Vater daher nicht zahlen müssen, und wenn doch, Koller werde noch vor dem Erbfall für den Bürgenregress aufkommen. Diese Momente der Ungewissheit lassen die ratio legis der Genehmigungspflicht nach Art. 177 Abs. 3 ZGB in casu als zutreffend erscheinen .. An der Auffassung der Vorinstanz, entgegen ihrem Wortlaut enthalte die Vereinbarung vom 19. März 1922 hinsichtlich der Frau Koller keine Verpflichtung, sondern eine Verfügung, indem sie bis zum Betr.age einer allfälligen Bürgschaftszahlung des Vaters auf ihren Anteil an dessen Erbschaft (bedingt) verzicktethabe; ist soviel richtig, dass der von den Parteien gewollte Zweck - Verminderung des dereinstigen Erbteils der Tochter um jenen Betrag - unabhängig von der Frage eines ausgleichspßichtigen Vor- empfanges nach Art. 626 durch einen entsprechenden, abstrakten Erbverzicht hätte erreicht werden können~ Ein solcher hätte jedoch der Form der öffentlichen letzt- willigen Verfügung bedurft (Art. 495/512 ZGB). Der Ausgleichungsanspruch gegen Frau Koller bezüglich der Fr. 3441.- ist daher abzuweisen. Saehenrecht. N° 20. Hinsichtlich der Ausgleichungspßicht der Frau Rölli- Lingg für die Fr. 300.- ist die Rechtslage gleich; mangels eines bezüglichen Anschlussberufungsbegehrens bleibt es jedoch beim Entscheid der Vorinstanz. Demnach erkennt das Bundesgericht : Es werden teilweise gutgeheissen :
1. die Hallptberufung dahin, dass in Dispositiv 3 lit. a) des angefochtenen Urteil die Ausgleichungs- pflicht der Beklagten J ohann und Alfred Lingg für die Beträge von Fr. 7000.- bezw. 8000.- aufge- hoben wird;
2. die Anschlussberufung dahin, dass
a) in Dispositiv 3 lit. a) die AllSgleichungspßicht der Drittklägerin Frau Anna Koller-Lingg für den Betrag von Ft:. 3441.- aufgehoben, und
b) die Sache zu neuer Bestimmung der Höhe der Ausgleichungsansprüche der vier Klägerinnen ge- mäss Dispositiv 3 lit. b) an die Vorinstanzzu- rückgewiesen wird. Im übrigen werden die Berufungen abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt. IH. SACHENRECHT DROITS REELS
20. Auszug aus dem UrteU der 11. ZivilabteUnng vom 17. Mai 1945 i. S. Hänggi gegen Groth. Das Durchleitungsrecht (Art. 691 ZGB) kann für eine Schwebebahn, die einen ständigen Personen- und Güterverkehr vermitteln soll, nicht beansprucht werden, dagegen möglicherweise das N ot- wegrecht (Art. 694 ZGB). Le droit de faire pa,886r des conduites sur le fonds d'autrui (art. 691 CC) ne peut etre invoque pour l'etablissement d'un tel6f6rique destine an transport regulier de personnes et de marchandises ; en revanche, on est peut-etre recevable a invoquer le pa,88age necessaire (art. 694 CC).
84 Sachenrecht. N° 20.. Oondotte. L'obbligo di tollerare delle. condotte sul proprio fondo a,' s~i delI'art. 691 ce non puo essere invoeato a favore del- l'impiauto di una teleferica d~tinata al tmsporto pe;:ma~ente di persone e di merci ; dt massnna, non €I escluso ehe I nnp~to aia possibile dal proffio dell'~rt. 694 ce (acce8S0 W3Ce8Sarw) : questione insoluta neUa speme. Auf Grund der ihr vom Regierungsrat des Kantons Lu- zern am 22. Mai 1940 erteilten Konzession ersetzte die Klägerin im Jahre 1942 die Güter-Luftseilbahn, die seit dem Jahre 1912 ihre Liegenschaft Wissifluh am Vitz- nauerstock mit dem Dorfe Vitznau verbunden hatte, durch eine Einseil-Schwebebahn für Personen- und Güter- beförderung. Die Seilbahn1inie überquert die dem Beklag- ten gehörende Liegenschaft Büntli ob Vitznau in deren Nordostecke auf eine Strecke von 94,5 Metern. Nachdem der Beklagte auf dem Wege der Besitzesschutzklage die Einstellung des Betriebes der neuen Schwebebahn erwirkt hatte, ersuchte die Klägerin am 26. Mai 1943 den Gemein- derat Vitznau, ihr für diese Anlage zulasten der Liegen- schaft Büntli das Durchleitungsrecht im Sinne von Art. 691 ZGB zu gewähren. Der Gemeinderat entsprach diesem Gesuche, und der Regierungsrat des Kantons Luzern, an den der Beklagte rekurrierte, hat am 18. Januar 1945 im gleichen Sinne entschieden. Das Bundesgericht schützt die hiegegen gerichtete Berufung des Beklagten. Aus den Erwägungen:
3. - Nach Art. 691 Abs. 1 ZGB kann das Durchlei- tungsrecht für Brunnen, Drainierröhren, Gasröhren und dergleichen sowie für elektrische ober- und unterirdische Leitungen beansprucht werden. Die streitige Anlage fällt nicht unter eine der hier namentlich aufgezählten Arten von Leitungen. Sie weist mit ihnen aber auch keine Ähn- lichkeit a.uf, die ihre Gleichbehandlung zu rechtfertigen vermöchte. Für die im Gesetz besonders erwähnten. Lei- tungen ist kennzeichnend, dass der Eigentümer des davon durchquerten Grundstücks im wesentlichen nur das Vor- handensein einer fremden Zwecken dienenden, festen Anlage in Kauf nehmen muss und vom Betrieb der einma.l Sachenrecht. N° 20. errichteten Anlage nicht weiter belästigt wird. Ganz anders verhält es sich mit einer, Schwebebahn, die wie die streitige einen ständigen Personen- und Güterverkehr vermitteln soll. Was den Eigentümer des überquerten Grundstücks hier belästigt, ist in der Hauptsache nicht die Anlage als solche, sondern ihr Betrieb, d. h. das Hin- und Herfahren der am ausgespannten Drahtseil hängenden Transport- kabinen. Dieser wesentliche Unterschied schliesst die An- wendung von Art. 691 ZGB im vorliegenden Falle aus.
4. - Da die streitige Schwebebahn nur in geringer Höhe über die bewohnte Liegenschaft Büntli hinweg verläuft (Abstand des Tragseils vom Erdboden 10-40 Meter), kann sich die Klägerin zur Beseitigung des Widerstandes des Beklagten auch nicht etwa darauf berufen, dass sich dessen Eigentum mangels Interesse nicht mehr auf die von ihrer Anlage beanspruchte Zone d*:s Luftraums über der Liegen- schaft erstrecke (Art. 667 Abs. 1 ZGB), sondern es kann sich (vorausgesetzt, dass die Enteignung ausser Betracht fällt) einzig noch fragen, ob der Beklagte die Schwebebahn unter dem Gesichtspunkte des Notwegrechtes gemäss Art. 694 ZGB dulden müsse. Die entsprechende Anwen- dung von Art. 694 ZGB auf Fälle wie den vorliegenden lässt sich erwägen, da eine Luftseilbahn ähnlichen Zwecken dient wie ein über die Erdoberfläche verlaufender Weg im gewöhnlichen Sinne des Wortes, und da ihr Bestehen und ihr Betrieb sich für den Eigentümer des belasteten Grund- stücks ähnlich auswirken wie das Vorhandensein und der Gebrauch eines Weges über die Erdoberfläche. Ob die Klä- gerin für die streitige Schwebebahn das Notwegrecht bean- spruchen könne, lässt sich jedoch deswegen noch nicht beurteilen, weil die Parteien sich bis heute üher die beson- dem Voraussetzungen dieses Rechts nicht .ausgesprochen haben und jedenfalls vor Bundesgericht ein entsprechen- des Begehren nicht zur Diskussion gestellt worden ist. Will die Klägerin Art. 694 ZGB anrufen, so wird sie daher bei der zuständigen kantonalen Behörde ein neues Verfahren einzuleiten haben.