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71_II_68

BGE 71 II 68

Bundesgericht (BGE) · 1946-04-25 · Deutsch CH
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68 Familienrecht. N° 18.

18. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 25. April 1946 -i. S. Betge. Wie lange bleibt eine Vormundschaft zufolge Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB) bei bedingter Entlassung mit einer die restliche Strafzeit überschreitenden Probezeit bestehen (Art. 432 Abs. 2 ZGB, Art. 38 Ziff. 2 und 4 StGB) ? Darüber ist nicht bei der EntIasSWlg, sondern später und zwar im Verfahren betreffend Aufhebung der Vormundschaft zu entscheiden. Duree de Ia tutelle du -detenu libere conditionnellement, lorsque le delai d'epreuve depasse le restant de la peine (art. 371 et 432 aI. 2 CC; 38 eh. 2 et 4 CP). Question a. resoudre non pas lors de Ia liberation, mais dans la procMure en mainIevee de la tutelle. Durata delta tutela a cagione di una condanna a pena privativa delta libertd (art. 371 CC) in caso di Iiberazione condizionale con periodo di prova superiore al residuo penale (art.432 cp. 2 CC, art. 38 cifra 2 e 4 CP). La questione e da risolversi nella proce- dura di revoca della tutela, non giB. all'atto della liberazione. A. - Rene Betge verbüsst eine bis zum 2. März 1946 dauernde Freiheitsstrafe. Am 6. April 1945 verfügte der Regierungsrat des Kantons Solothurn die bedingte Ent- lassung aus der Strafhaft auf den 30. Juni 1945, mit einer Probezeit von vier Jahren und Anordnung einer Schutz- aufsicht. «Die Vormundschaft ... hat bis zum Ablauf der Probezeit, d. h. bis 30. Juni 1949, weiter zu bestehen ». B. - Mit Eingabe vom 15. April 1945 an das Bundes- gericht erhebt Betge Einspruch gegen die Verlängerung der Vormundschaft über den 2. März. 1946 hinaus. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die unrichtige Bezeiohnung des Rechtsmittels schadet zwar nioht. Dooh kann der vorliegende Einspruch mangels jeglicher Begründung nicht als wirksame Berufung in einer Entmündigungssache gelten (Art. -55, c OG). Übri- gens liegt kein der Berufung unterliegender Entscheid in einer Entmündigungssache oder Vormundschafts-Aufhe- bungssache (Art. 44, c OG) vor. Der Regierungsrat hat den Rekurrenten in der angefochtenen Verfügung nicht erst entmündigt, auch kein Begehren um Aufhebung der seiner- Erbrecht. N0 19. 69 zeit nach Art. 371 ZGB angeordneten Vormundschaft abgelehnt. Ein solches Begehren war nicht gestellt, und es wäre denn auch verfrüht gewesen. Vielmehr legt der Regierungsrat nur die Wirkungen der bedingten Entlas- sung und der Probezeit auf die Dauer jener bereits beste- henden Vormundschaft fest. über die nach Art. 432 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 38 Zifi. 2 und 4 StGB zu beur- teilende Frage, ob bei bedingter Entlassung die Vormund- schaft bis zum Ende der Probezeit, also über die normale Strafzeit hinaus zu dauern habe, muss freilich das Burides- gericht entscheiden können. Dazu bietet aber nicht schon die hier angefochtene Verfügung Anlass, die darüber nicht zum voraus Recht schaffen kann. Ist der Rekurrent mit der Fortdauer der Vormundschaft länger als bis zum

2. März 1946 nicht einverstanden, so bleibt ihm unbenom- men, alsdann bei den zuständigen Behörden die Aufhebung der Vormundschaft nachzusuchen und die Sache gegebe- nenfalls an das Bundesgericht weiterzuziehen. Derrvnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. H. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

19. Urteil der ll. Zivilabteilnng vom 25. Januar 1945 i. S. LinOg gegen Steinmann und Konsorten. Erbrecht. Ausgleichungsp{ticht, Art. 626 .ZGR. I. Der Vater rechnete den Söhnen bei der Übernahme des Bauern- gewerbes auf den Kaufpreis einen Betrag als Lohn für im väterlichen Betrieb (ohne Dienstvertrag) geleistete Arbeit an. Keine Ausgleichungap{ticht hiafür: weder aus Art. 633 ZGB, der nur Mindestanspruch mangels anderer Vereinbarung gewährt (Erw. 1), noch nach Art. 626 Abs. 2, weil die Zuwendung, auch soweit sie über v:ernünftige Vergütung hinausgeht, also Schen- kung ist, durch die Bezeichnung als Lohn von der Ausgleichungs-