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71_II_68

BGE 71 II 68

Bundesgericht (BGE) · 1946-04-25 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 18.

18. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 25. April 1946

-i. S. Betge.

Wie lange bleibt eine Vormundschaft zufolge Freiheitsstrafe

(Art. 371 ZGB) bei bedingter Entlassung mit einer die restliche

Strafzeit überschreitenden Probezeit bestehen (Art. 432 Abs. 2

ZGB, Art. 38 Ziff. 2 und 4 StGB) ? Darüber ist nicht bei der

EntIasSWlg, sondern später und zwar im Verfahren betreffend

Aufhebung der Vormundschaft zu entscheiden.

Duree de Ia tutelle du -detenu libere conditionnellement, lorsque

le delai d'epreuve depasse le restant de la peine (art. 371 et 432

aI. 2 CC; 38 eh. 2 et 4 CP). Question a. resoudre non pas lors

de Ia liberation, mais dans la procMure en mainIevee de la

tutelle.

Durata delta tutela a cagione di una condanna a pena privativa delta

libertd (art. 371 CC) in caso di Iiberazione condizionale con

periodo di prova superiore al residuo penale (art.432 cp. 2 CC,

art. 38 cifra 2 e 4 CP). La questione e da risolversi nella proce-

dura di revoca della tutela, non giB. all'atto della liberazione.

A. -

Rene Betge verbüsst eine bis zum 2. März 1946

dauernde Freiheitsstrafe. Am 6. April 1945 verfügte der

Regierungsrat des Kantons Solothurn die bedingte Ent-

lassung aus der Strafhaft auf den 30. Juni 1945, mit einer

Probezeit von vier Jahren und Anordnung einer Schutz-

aufsicht. «Die Vormundschaft ... hat bis zum Ablauf der

Probezeit, d. h. bis 30. Juni 1949, weiter zu bestehen ».

B. -

Mit Eingabe vom 15. April 1945 an das Bundes-

gericht erhebt Betge Einspruch gegen die Verlängerung

der Vormundschaft über den 2. März. 1946 hinaus.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die unrichtige Bezeiohnung des Rechtsmittels schadet

zwar nioht. Dooh kann der vorliegende Einspruch mangels

jeglicher Begründung nicht als wirksame Berufung in

einer Entmündigungssache gelten (Art. -55, c OG). Übri-

gens liegt kein der Berufung unterliegender Entscheid in

einer Entmündigungssache oder Vormundschafts-Aufhe-

bungssache (Art. 44, c OG) vor. Der Regierungsrat hat den

Rekurrenten in der angefochtenen Verfügung nicht erst

entmündigt, auch kein Begehren um Aufhebung der seiner-

Erbrecht. N0 19.

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zeit nach Art. 371 ZGB angeordneten Vormundschaft

abgelehnt. Ein solches Begehren war nicht gestellt, und

es wäre denn auch verfrüht gewesen. Vielmehr legt der

Regierungsrat nur die Wirkungen der bedingten Entlas-

sung und der Probezeit auf die Dauer jener bereits beste-

henden Vormundschaft fest. über die nach Art. 432 Abs. 2

ZGB in Verbindung mit Art. 38 Zifi. 2 und 4 StGB zu beur-

teilende Frage, ob bei bedingter Entlassung die Vormund-

schaft bis zum Ende der Probezeit, also über die normale

Strafzeit hinaus zu dauern habe, muss freilich das Burides-

gericht entscheiden können. Dazu bietet aber nicht schon

die hier angefochtene Verfügung Anlass, die darüber nicht

zum voraus Recht schaffen kann. Ist der Rekurrent mit

der Fortdauer der Vormundschaft länger als bis zum

2. März 1946 nicht einverstanden, so bleibt ihm unbenom-

men, alsdann bei den zuständigen Behörden die Aufhebung

der Vormundschaft nachzusuchen und die Sache gegebe-

nenfalls an das Bundesgericht weiterzuziehen.

Derrvnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

H. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

19. Urteil der ll. Zivilabteilnng vom 25. Januar 1945 i. S.

LinOg gegen Steinmann und Konsorten.

Erbrecht. Ausgleichungsp{ticht, Art. 626 .ZGR.

I. Der Vater rechnete den Söhnen bei der Übernahme des Bauern-

gewerbes auf den Kaufpreis einen Betrag als Lohn für im

väterlichen Betrieb (ohne Dienstvertrag) geleistete Arbeit an.

Keine Ausgleichungap{ticht hiafür: weder aus Art. 633 ZGB,

der nur Mindestanspruch mangels anderer Vereinbarung gewährt

(Erw. 1), noch nach Art. 626 Abs. 2, weil die Zuwendung, auch

soweit sie über v:ernünftige Vergütung hinausgeht, also Schen-

kung ist, durch die Bezeichnung als Lohn von der Ausgleichungs-