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Obligationenreeht. N° 63.
Aktien, vorhanden waren. Hieraus hat die Vorlnstanz -
ohne es ausdrücklich zu sagen -
geschlossen, dass die
neben Naville noch vorhimdenen Aktionäre ihm gegenüber
verpflichtet gewesen seien, seinem Wille:r:t gemäss von ihren
Aktienrechten Gebrauch zu machen, also insofern bloss
Strohmänner gewesen seien. Diese tatsächlichen Feststel-
lungen sind für das Bundesgericht massgebend. Sie führen
ohne weiteres zum Schluss, dass Naville im eigenen Inte-
resse über die beklagten Gesellschaften verfügen konnte.
Diese bestreiten das, weil nur die Hälfte der Aktien jeder
Gesellschaft Naville gehört, qieser also in Bezug auf die
andere Hälfte gegenüber den Verwaltungsratspräsidenten
und der « Fides » als blosser Vertreter von Aktionären, in
rkren Interesse gehandelt habe. Sie beantragen daher eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einvernahme
weiterer Zeugen für ein solches Vertretungsverhältnis, das
sie als Innenverhältnis bezeichnen. Allein diese Akten-
ergänzung ist überflüssig. Wenn, wie die Vorinstanz fest-
gestellt hat, Naville nicht einziger Aktionär' der beiden
von ihm geschaffenen Aktiengesellschaften war, so ist klar,
dass er gegenüber den Verwaltungsratspräsidenten und
der « Fides » zum Teil -
ohne da!,! zu erklären -
rechtlich
als Vertreter der übrigen Aktionäre gehandelt hat. Das ist
aber deswegen unerheblich, weil diese nach der verbind-
lichen Feststellung der Vorlnstanz an seine Weisungen
gebunden waren, ihn also trotz des -rechtlichen Vertre-
tungsverhältnisses nach seinem Gutdünken schalten lassen
mussten. Bestand danach wirtschaftliche Identität zwi-
schen Naville und den beklagten Aktiengesellschaften trotz
einer Mehrheit von Aktionären, so steht die Geschäfts-
tätigkeit dieser Gesellschaften vom Gesichtspunkt des
Vertrages vom 20. April 1938 derjenigen Navilles gleich
und gelten daher die von diesem in Ziff. 4 und 6 übernom-
menen Verpflichtungen auch als solche der Gesellschaften,
m.a.W. es ist hier gleich zu halten wie im Falle der Ein-
mann- und der Tochtergesellschaft (vgl. auch SIEGWABT,
a.a.O., Art. 625 N. 21).
Obligationenrooht. No 64.
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64. Auszug aus dem UrteH der I, ZivHahteHung vom 18. Dezem-
her 1945 i. S. Rflegg gegen Munltor A.-G.
Aktienrecke .;
Anfechtung von
GeneralverslM1'IIf1Il,ungsbeBchlÜ8S6n.
- Umgehung einer statutarischen Stimmrechtsbeschränkung durch
Aktienübertragung ? Bei der Anfechtung aus Art. 691 OR sind
die tatsächlichen Verhältnisse an der Generalversammlung
massgebend, Ein Verwaltung~rat ist zur Delegation seines
Mandates nicht befugt. Die Übertragung von Aktien in der
dafür vorgeschriebenen Form schützt nicht vor. Anfechtung.
Art. 691 OR ist ein besonderer Anwendungsfall von Art. 18 OR.
(Erw. 1.)
Zulässiges Verhältnis zwischen den Stimmen der Stamm- und der
Prioritätsaktien. (Erw. 2.)
Auslegung einer Statutenbestimmung, wonach bei Verhinderung
des PräBidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates von
der Generalversammlung ein Vorsitzender zu wähleil ist;
Begrifider Verhinderung. (Erw. 3.)
.
Socüte anonyme. Droit d'attaquer leB decmons de l'assembl6e gene-
roJe. Disposition des statuts restreignant le droit de vote. Cette
disposition a-t-elle 13M violee par un transfert d'actions '1 Quand
il s'agit de juger du merlte de l'action prevue :Par l'art. 691 CO,
seul importe ce qui s'est reellement passe a l'assemblee. Un
membre du conseil d'administration n'est pas autorise a deIe-
guer son mandat. Le fait que des actionsont 13M transferees
dans les Jormes prevues .n'empeche pas l'exercice de l'action
visOO a. l'art. 691 CO. Cette disposition n'est qu'un eas particu-
lier de la regle posOO a l'art. 18 CO (consid. 1).
Rapport licite des voix afferentes aux actions ordinaires et aux
actions privil6giees (consid. 2).
Interpretation .d'une disposition des statuts d'apres laquelle en
cas d'empechement du presidentou des membres du conseil
d'administration, l'assemblee aura a designer son president.
Ce qu'il faut entendre par empechement (consid. 3).
Societd anonima. Diritto d'i'TfIIJYUgnare 1e risoluzioni dell'assemblea
generale. Norma statutaria che limita il diritto di voto. Questa
norma e stata violata mediante un trasferimento di azioni ?
TrattandoSi di giudicare sul merito dell'azione prevista da}-
l'art. 691 CO, importa solo quanto e realmente accaduto
all'assemblea. Un membro deI consiglio di amministrazione non
ha la facolta di delegare il suo mandato. TI fatto ehe delle azioni
sono state trasferite secoIido le forme previste non e di ostacol0
all'introduzione della causa prevista dall'art. 691 CO, il quale
non e altro ehe un caso di applicazione della regola sancita
dall'art. 18 CO (consid. 1).
Proporzione lecita tra i voti delle azioni ordinarie e quelli delle
azioni privilegiate (consid. 2).
Interpretazione d'nna norma statutaria. secondo cui, in caso
d'impedimento deI presidente 0 dei membri deI consiglio
d'amministrazione, l'assemblea dovra. designare il suo presi-
dente. Nozione deU'impedimento (eonsid. 3).
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Obligationenrecht. N0 64.
Die Munitor A.-G. verfügt über ein Aktienkapital von
Fr. 100,000.-, eingeteilt in 400 Stammaktien zu, Fr. 100.-
un~ 60 Prioritätsaktien zu Fr. 1000.-. Alle Aktien lauten
auf den Namen und sind mit je einer Stimme ausgestattet.
Anfänglich waren 360 Stamm- und 4 Prioritätsaktien in
der Hand des VerwaItungsrates Ruetz, 40 Stamm- und
56 Prioritätsaktien in der Hand des Klägers Rüegg.
Im Jahre 1943 übertrug Ruetz 169 Aktien an seine
Frau und 1 Aktie an Dr. Lanz; i94 Aktien behielt er
selbst.
Im August 1943 hielt die Munitor A.-G. ihre zweite
ordentliche Generalversammlung ab. Ruetz, der Präsident
und einzige Verwaltungsratj nahm daran nicht teil. In
seiner Vertretung und für sich selbst erschien der Aktionär
Dr.Lanz. Frau Ruetz und Rüegg liessen sich ebenfalls
vertreten. Da nach § 7 der Gesellschaftsstatuten auf jede
Aktie eine Stimme entfällt, jedoch kein Aktionär· mit mehr
als einem Fünftel aller Aktien stimmen darf, erhielten
Ru,etz, seine Frau und Rüegg je 92 Stimmen, während
Dr. Lanz aus eigenem Aktienbesitz eine Stimme zukam.
Die Versammlung wählte Dr. Lanz zum Vorsitzenden und
fasste eine Reihe weiterer Beschlüsse, stets mit Mehrheit
und gegen die Stimmen Rüeggs. Mit der vorliegenden Klage
ficht Rüegg diese sämtlichen Beschlüsse an.
A U8 den Erwägungen :
1. -
Der Kläger behauptet zunächst, Ruetz habe au,s-
schliesslich zum Zwecke einer Umgehung der statu,ta-
rischen Stimmrechtsbeschränkung einen Teil seiner Aktien
au,f seine Frau und auf Dr. Lanz übertragen (Art. 691 OR).
Das Handelsgericht hat den Sachverhalt nicht untersu,cht.
Es nahm an, die Mitwirkung der beiden genannten Aktio-
riäre habe keinen Einfluss auf die Beschlussfassung gehabt.
Denn Ruetz sei in jedem Falle stärker gewesen. Es könne
unbedenklich vorausgesetzt werden, . dass' er ohne die
beanstandete Aktienübertragung die Generalversamml@g
persönlich geleitet hätte. Als Vorsitzendem wäre ihm bei
Obligationenrecht. N° 64.
9.79
Stimmengleichheit mit dem Kläger der Stichentscheid
vorbehalten gewesen.
Diese Stellungnahme der Vorinstanz geht fehl. Für die
Anfechtung au,s Art.,691 OR ist es ohne Belang, wie die
Beschlüsse bei Anwesenheit von Ru,etz und ohne Verrin-
geru,ng seines Aktienbesitzes gefasst worden wären. Mass;..
gebend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Deshalb durfte
die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht offen bleiben.
Wird' sie nämlich bejaht, d. h. die Aktienübertragurig an
Frau Ru,etz und Dr. Lanz als unstatthaft erklärt, so war
die Generalversammlung in den umstrittenen Belangen
nicht beschlussfähig. Denn wenn Ruetz und Rüegg die
alleinigen Aktionäre waren, so verfügten in der General-
versammlung beidegegnerischen Gruppen über je 92 Stim-
men. Wohl gibt § 9 der Statuten bei Stimmgleichheit dem
Vorsitzenden den Stichentscheid. Nach § 10 der Statuten
kommt der Vorsitz dem Präsidenten oder in dessen Abwe-
senheit einem anderen Mitglied des VerwaItungsrates zu.
Nun war Ruetz als einziger Verwaltungsrat der Versamm~
lung ferngeblieben. Daher hatte diese, wiederum gemäss
§ 10, vorerst unter den Teilnehmern den Vorsitzenden zu
wählen. Angesichts der vorhandenen Gegensätze erscheint
es ausgeschlossen, dass die eine Gruppe für den Vertreter
der anderen gestimmt hätte. Standen sich aber je 92 Stim-
men gegenÜber, so musste der Wahlakt ergebnislQS ver-
laufen. Alsdann war niemand befugt, den Stichentscheid
zu fällen, und die Versammlung konnte gegen die Stimmen
des Klägers keine Beschlüsse fassen.
Die Beklagte wendet zu Unrecht ein, Vorsitz und Stich-
entscheid seien ohnehin Dr. Lanz als dem Vertreter des
Präsidenten zugestanden. Ruetz konnte sich nur als
Aktionär, nicht als Verwaltungsrat vertreten lassen. Das
Mandat des Verwaltungsrates ist seiner Natur nach an
die Person des damit von der Generalversammlung Be-
trauten gebunden. Dieser ist zu einer Delegation seines
Mandates nicht befugt. Ob die Satzungen ihn dazu ermäch-
tigen können, ist nicht zu prüfen, denn die Statuten der
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Obligationenrooht. N° 64.
Beklagten enthalten eine solche Bestimmung nicht. Aus
den Verhältnissen an der Gerieralversammlung von 1938,
auf welche die Beklagte verweist, kann Abweichendes
nicht gefolgert werden. Zwar hat der Kläger damals
geduldet, dass sich Ruetz im Präsidium durch einen
Dritten ohne eigenen Aktienbesitz vertreten liess. Dieser
Umstand berechtigt aber nicht zur Annahme, er habe eine
Delegationsbefugnis des . Verwaltungsrates grundsätzlich
und für alle ZUkunft anerkannt.
Anderseits schützte die Abgabe von Aktien in der für
die Übereignung zu vollem Recht vorgeschriebenen ForlI\
und verbunden mit dem Eintrag im Aktienregister nicht
vor der Anfechtung aus Art. 691 OR. Zweck dieser Bestim-
mung . ist der Ausschluss Unbefugter von der Ausübung
der Mitglie~chaftsrechte. Er' kann nur erreicht werden
durch die Aufdeckung jeglicher Art von Simulation.
Art. 691 stellt sich als ein besonderer Anwendungsfall
von Art. 18 OR dar. Simlilittion und damit Umgehungsakt
ist anzunehmen, wenn bei der Übertragung von Aktien
trotz, Einhaltung der Form der Parleiwille nicht darauf
gerichtet war, dem Erwerber Eigentum an den Titeln zu
verschaffen, sondern nur darauf, dass der Empfänger das
an die Aktien gebundene Stimmrecht ausübe.
Ob im vorliegenden,Fall mit der Abgabe von Aktien an
Frau Ruetz und Dr. 'Lanz eine Umgehung der statutari-
schen Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt war, ist Tat-
frage. Sie ist nicht abgeklärt, Die Voraussetzungen für
eigene Feststellungey. des Bundesgerichtes (Art. 64 Aha. 2
OG) sind nicht gegeben. Es ist daher die Rückweisung des
Prozesses an die Vorinstanz zur Vervollständigung des
Tatbestandes und zu neuer Entscheidung notwendig, wenn
nicht die angefochtenen Beschlüsse wegen anderweitiger
Rechtsverletzung gesamthaft oder einzeln aufgehoben
werden müssen.
2. -
Der Kläger erachtet die Stimmrechtsverhältnisse
auch deshalb als gesetzwidrig, weil den Stammaktien
insgesamt nicht mehr Stimmen zu belassen seien als den
Obligationenrecht. N0 64.
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Vorzugsaktien, da sonst der fundamentale Grundsatz
ausser Kraft gesetzt würde, dass jede Aktie zum mindesten
eine Stimme und damit die Möglichkeit haben muss, auf
den Gang der Gesellschaft einzuwirken (für seine Ansicht
beruft er sich auf SCHUCANY, Komm. zum OR, N. 2 zu
Art. 693, der seinerseits auf WIELAND, Handelsrecht 2
S. 238, verweist). Träfe das zu, so gebührten den 400
Stammaktien zusammen nur 60 Stimmen. Die Stilnmkraft
der einzelnen Aktie wäre auf 0,15 reduziert. Der Kläger
hätte mit seinen 56 Prioritäts- und 40 Stammaktien über
62 Stimm~n, damit allerdings über die Mehrheit verfügt.
Allein wie die Vorinstanz.richtig ausführt, ist eine solche
Regelung mit dem Gesetz nicht vereinbar. Art. 693 rev. OR
gibt den Statuten die Freiheit, « das Stimmrecht unab-,
hängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär;
gehörenden. Aktien festzusetzen, so dass auf jede Aktie
eine Stimme fällt ». Die Ausgabe derartiger Stimmrechts-
aktien wird der Zahl nach nicht beschränkt. In sonstiger
Hinsicht angebrachte Kautelen (Art. 693 Abs. 2 und 3 OR)
fallen hier nicht in Betracht. Auch im alten OR findet sich
keine Vorschrift, welche die in den Statuten festgelegte
Ordnung der Stimmrechte ausschloss (so denn auch die
herrschende Meinung, vgl. WIELAND, 80.80.0., S. 239 An-
merkung 37).
3. -
§ 10 der Statuten, so argumentiert der Kläger
weiter, erlaube die Wahl eines besonderen Vorsitzenden
nur, wenn der Präsident' und die Mitglieder des Verwal-
tungsrates am Erscheinen wirklich verhindert seien. Ruetz
als einziger Verwaltungsrat wäre an sich durchaus in der
Lage gewesen, an der Generalversammlung teilzunehmen.
Diese habe daher unter einem nicht zuständigen Präsidium
getagt und keine gültigen Beschlüsse fassen können.
Für eine solche Auslegung bieten' indessen weder § 10
noch die anderen Statutenbestimmungen einen Anhalt.
Sie ist daher mit der Vorinstanz abzulehnen. Verhinderung
muss vernünftigerweise als Abhaltung aus irgend einem
Grunde verstanden werden. Denn in den Statuten ist nicht
282
Prozessrecht. N° 65.
vorgeschrieben, dass Verwaltungsratsmitglieder ihre Ab-
wesenheit zu rechtfertigen hätten. Die blosse Tatsache,
da8ß kein Mitglied des Verwaltungsrates zugegen ist,
schafft somit die Voraussetzung für die Wahl eines Vor-
sitzenden unter den Versammlungsteilnehmem.
Vgl. auch Nr. 68. -
Voir aussi n° 68.
IV. PROZESSRECHT
PROCEDURE
65. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom
G. November 1945 i. S. Märki gegen Ntlscheler.
Einrede der abgeurteilten SaMe.
tJberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes. Identität des Streit·
gegenstandes. Bedeutung der Erwägungen für die Rechtskraft
des Urteils.
E:x:ception de chose 1'/1,gOO.
Etendue de Ia competence du Tribunal federa.l. IdentiM de l'objet
du litige. Importance des motifs pour la. force obligatoire du
jugement.
Eccezione della cosa giudicata.
Limiti °della. competenza. deI Tribunale fegemie. IdentitA delI'og.
getto litigioso. Importanza. dei motivi per la. forza obbligatoria
deI giudizio.
A'U8 dem Tatbestand;
Märki und Nüscheler waren Teilhaber einer Kollektiv-
gesellschaft, die in Konkurs kam und mit einem Verlust
von Fr. 140,000.- abschloss. Märki belangte Nüscheler
auf Bezahlung von Fr. 35,000.- mit der Behauptung,
er habe. diesen Betrag über den auf ihn entfallenden Hälfte-
anteil am Verlust der Gesellschaft hinaus bezahlt. Das
Kantonsgericht Graubünden kam zum Schlusse, der Kläger
habe den Beweis für die von ihm behaupteten Zahlungen
Prozessrecht. N° 65.
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nicht erbracht und wies die Klage ab. Ob dem Kläger das
geltendgemachte Rückgriffsrecht auf den Beklagten zu-
stünde, wenn er die behaupteten Zahlungen tatsächlich
geleistet hätte, prüfte das Gericht nicht.
In der Folge erhob Märki neuerdings Klage gegen
Nüscheler auf Erstattung des auf diesen entfallenden
Anteils am Verlust der Kollektivgesellschaft, den der
Kläger, wie er nunmehr beweisen könne, gedeckt habe.
Das Kantonsgericht Graubünden hiess jedoch die vom
Beklagten gegenüber dieser zweiten Klage erhobene Ein-
rede der abgeurteilten Sache gut. Das Bundesgericht erklärt
die Einrede als unbegründet, aus folgenden
Erwägungen;
Da bei BegrüDdetheit der Einrede der abgeurteilten
Sache die Berufung ohne weiteres abgewiesen werden
müsste, ist in erster Linie diese Frage zu prüfen.
Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes ist die Einrede der abgeurteilten Sache insoweit
materiellrechtlicher Natur, als die Identität der Parteien
und die Identität der geltendgemachten Ansprüche in
Frage stehen. In diesem Umfang ist daher auch die Mög~
lichkeit der Überprüfung durch das Bundesgericht gege-
ben, wenn der Anspruch, dem die Einrede entgegengehalten
wird, vom eidgenössischen Recht beherrscht wird (BGE
66 11 56 und dort erwähnte Entscheide).
Die· Identität der Parteien in den beiden von der Vor-
instanz behandelten Prozessen steht ausser Zweifel.
Nicht beigepflichtet werden kann dagegen der Vor-
instanz, dass auch Gleichheit des Streitgegenstandes vor-
liege.
Die Vorinstanz nimmt an, durch das rechtskräftig
gewordene Urteil im Vorprozess sei über den klägerischen
Regressanspruch endgültig im Sinne der Abweisung ent-
schieden worden, obwohl in den Erwägungen ausgeführt
werde, der Anspruch könne erst überprüft werden, wenn
der Kläger Zahlungen für die den Beklagten treffende Ver-