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71_II_277

BGE 71 II 277

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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l!76

Obligationenreeht. N° 63.

Aktien, vorhanden waren. Hieraus hat die Vorlnstanz -

ohne es ausdrücklich zu sagen -

geschlossen, dass die

neben Naville noch vorhimdenen Aktionäre ihm gegenüber

verpflichtet gewesen seien, seinem Wille:r:t gemäss von ihren

Aktienrechten Gebrauch zu machen, also insofern bloss

Strohmänner gewesen seien. Diese tatsächlichen Feststel-

lungen sind für das Bundesgericht massgebend. Sie führen

ohne weiteres zum Schluss, dass Naville im eigenen Inte-

resse über die beklagten Gesellschaften verfügen konnte.

Diese bestreiten das, weil nur die Hälfte der Aktien jeder

Gesellschaft Naville gehört, qieser also in Bezug auf die

andere Hälfte gegenüber den Verwaltungsratspräsidenten

und der « Fides » als blosser Vertreter von Aktionären, in

rkren Interesse gehandelt habe. Sie beantragen daher eine

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einvernahme

weiterer Zeugen für ein solches Vertretungsverhältnis, das

sie als Innenverhältnis bezeichnen. Allein diese Akten-

ergänzung ist überflüssig. Wenn, wie die Vorinstanz fest-

gestellt hat, Naville nicht einziger Aktionär' der beiden

von ihm geschaffenen Aktiengesellschaften war, so ist klar,

dass er gegenüber den Verwaltungsratspräsidenten und

der « Fides » zum Teil -

ohne da!,! zu erklären -

rechtlich

als Vertreter der übrigen Aktionäre gehandelt hat. Das ist

aber deswegen unerheblich, weil diese nach der verbind-

lichen Feststellung der Vorlnstanz an seine Weisungen

gebunden waren, ihn also trotz des -rechtlichen Vertre-

tungsverhältnisses nach seinem Gutdünken schalten lassen

mussten. Bestand danach wirtschaftliche Identität zwi-

schen Naville und den beklagten Aktiengesellschaften trotz

einer Mehrheit von Aktionären, so steht die Geschäfts-

tätigkeit dieser Gesellschaften vom Gesichtspunkt des

Vertrages vom 20. April 1938 derjenigen Navilles gleich

und gelten daher die von diesem in Ziff. 4 und 6 übernom-

menen Verpflichtungen auch als solche der Gesellschaften,

m.a.W. es ist hier gleich zu halten wie im Falle der Ein-

mann- und der Tochtergesellschaft (vgl. auch SIEGWABT,

a.a.O., Art. 625 N. 21).

Obligationenrooht. No 64.

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64. Auszug aus dem UrteH der I, ZivHahteHung vom 18. Dezem-

her 1945 i. S. Rflegg gegen Munltor A.-G.

Aktienrecke .;

Anfechtung von

GeneralverslM1'IIf1Il,ungsbeBchlÜ8S6n.

- Umgehung einer statutarischen Stimmrechtsbeschränkung durch

Aktienübertragung ? Bei der Anfechtung aus Art. 691 OR sind

die tatsächlichen Verhältnisse an der Generalversammlung

massgebend, Ein Verwaltung~rat ist zur Delegation seines

Mandates nicht befugt. Die Übertragung von Aktien in der

dafür vorgeschriebenen Form schützt nicht vor. Anfechtung.

Art. 691 OR ist ein besonderer Anwendungsfall von Art. 18 OR.

(Erw. 1.)

Zulässiges Verhältnis zwischen den Stimmen der Stamm- und der

Prioritätsaktien. (Erw. 2.)

Auslegung einer Statutenbestimmung, wonach bei Verhinderung

des PräBidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates von

der Generalversammlung ein Vorsitzender zu wähleil ist;

Begrifider Verhinderung. (Erw. 3.)

.

Socüte anonyme. Droit d'attaquer leB decmons de l'assembl6e gene-

roJe. Disposition des statuts restreignant le droit de vote. Cette

disposition a-t-elle 13M violee par un transfert d'actions '1 Quand

il s'agit de juger du merlte de l'action prevue :Par l'art. 691 CO,

seul importe ce qui s'est reellement passe a l'assemblee. Un

membre du conseil d'administration n'est pas autorise a deIe-

guer son mandat. Le fait que des actionsont 13M transferees

dans les Jormes prevues .n'empeche pas l'exercice de l'action

visOO a. l'art. 691 CO. Cette disposition n'est qu'un eas particu-

lier de la regle posOO a l'art. 18 CO (consid. 1).

Rapport licite des voix afferentes aux actions ordinaires et aux

actions privil6giees (consid. 2).

Interpretation .d'une disposition des statuts d'apres laquelle en

cas d'empechement du presidentou des membres du conseil

d'administration, l'assemblee aura a designer son president.

Ce qu'il faut entendre par empechement (consid. 3).

Societd anonima. Diritto d'i'TfIIJYUgnare 1e risoluzioni dell'assemblea

generale. Norma statutaria che limita il diritto di voto. Questa

norma e stata violata mediante un trasferimento di azioni ?

TrattandoSi di giudicare sul merito dell'azione prevista da}-

l'art. 691 CO, importa solo quanto e realmente accaduto

all'assemblea. Un membro deI consiglio di amministrazione non

ha la facolta di delegare il suo mandato. TI fatto ehe delle azioni

sono state trasferite secoIido le forme previste non e di ostacol0

all'introduzione della causa prevista dall'art. 691 CO, il quale

non e altro ehe un caso di applicazione della regola sancita

dall'art. 18 CO (consid. 1).

Proporzione lecita tra i voti delle azioni ordinarie e quelli delle

azioni privilegiate (consid. 2).

Interpretazione d'nna norma statutaria. secondo cui, in caso

d'impedimento deI presidente 0 dei membri deI consiglio

d'amministrazione, l'assemblea dovra. designare il suo presi-

dente. Nozione deU'impedimento (eonsid. 3).

278

Obligationenrecht. N0 64.

Die Munitor A.-G. verfügt über ein Aktienkapital von

Fr. 100,000.-, eingeteilt in 400 Stammaktien zu, Fr. 100.-

un~ 60 Prioritätsaktien zu Fr. 1000.-. Alle Aktien lauten

auf den Namen und sind mit je einer Stimme ausgestattet.

Anfänglich waren 360 Stamm- und 4 Prioritätsaktien in

der Hand des VerwaItungsrates Ruetz, 40 Stamm- und

56 Prioritätsaktien in der Hand des Klägers Rüegg.

Im Jahre 1943 übertrug Ruetz 169 Aktien an seine

Frau und 1 Aktie an Dr. Lanz; i94 Aktien behielt er

selbst.

Im August 1943 hielt die Munitor A.-G. ihre zweite

ordentliche Generalversammlung ab. Ruetz, der Präsident

und einzige Verwaltungsratj nahm daran nicht teil. In

seiner Vertretung und für sich selbst erschien der Aktionär

Dr.Lanz. Frau Ruetz und Rüegg liessen sich ebenfalls

vertreten. Da nach § 7 der Gesellschaftsstatuten auf jede

Aktie eine Stimme entfällt, jedoch kein Aktionär· mit mehr

als einem Fünftel aller Aktien stimmen darf, erhielten

Ru,etz, seine Frau und Rüegg je 92 Stimmen, während

Dr. Lanz aus eigenem Aktienbesitz eine Stimme zukam.

Die Versammlung wählte Dr. Lanz zum Vorsitzenden und

fasste eine Reihe weiterer Beschlüsse, stets mit Mehrheit

und gegen die Stimmen Rüeggs. Mit der vorliegenden Klage

ficht Rüegg diese sämtlichen Beschlüsse an.

A U8 den Erwägungen :

1. -

Der Kläger behauptet zunächst, Ruetz habe au,s-

schliesslich zum Zwecke einer Umgehung der statu,ta-

rischen Stimmrechtsbeschränkung einen Teil seiner Aktien

au,f seine Frau und auf Dr. Lanz übertragen (Art. 691 OR).

Das Handelsgericht hat den Sachverhalt nicht untersu,cht.

Es nahm an, die Mitwirkung der beiden genannten Aktio-

riäre habe keinen Einfluss auf die Beschlussfassung gehabt.

Denn Ruetz sei in jedem Falle stärker gewesen. Es könne

unbedenklich vorausgesetzt werden, . dass' er ohne die

beanstandete Aktienübertragung die Generalversamml@g

persönlich geleitet hätte. Als Vorsitzendem wäre ihm bei

Obligationenrecht. N° 64.

9.79

Stimmengleichheit mit dem Kläger der Stichentscheid

vorbehalten gewesen.

Diese Stellungnahme der Vorinstanz geht fehl. Für die

Anfechtung au,s Art.,691 OR ist es ohne Belang, wie die

Beschlüsse bei Anwesenheit von Ru,etz und ohne Verrin-

geru,ng seines Aktienbesitzes gefasst worden wären. Mass;..

gebend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Deshalb durfte

die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht offen bleiben.

Wird' sie nämlich bejaht, d. h. die Aktienübertragurig an

Frau Ru,etz und Dr. Lanz als unstatthaft erklärt, so war

die Generalversammlung in den umstrittenen Belangen

nicht beschlussfähig. Denn wenn Ruetz und Rüegg die

alleinigen Aktionäre waren, so verfügten in der General-

versammlung beidegegnerischen Gruppen über je 92 Stim-

men. Wohl gibt § 9 der Statuten bei Stimmgleichheit dem

Vorsitzenden den Stichentscheid. Nach § 10 der Statuten

kommt der Vorsitz dem Präsidenten oder in dessen Abwe-

senheit einem anderen Mitglied des VerwaItungsrates zu.

Nun war Ruetz als einziger Verwaltungsrat der Versamm~

lung ferngeblieben. Daher hatte diese, wiederum gemäss

§ 10, vorerst unter den Teilnehmern den Vorsitzenden zu

wählen. Angesichts der vorhandenen Gegensätze erscheint

es ausgeschlossen, dass die eine Gruppe für den Vertreter

der anderen gestimmt hätte. Standen sich aber je 92 Stim-

men gegenÜber, so musste der Wahlakt ergebnislQS ver-

laufen. Alsdann war niemand befugt, den Stichentscheid

zu fällen, und die Versammlung konnte gegen die Stimmen

des Klägers keine Beschlüsse fassen.

Die Beklagte wendet zu Unrecht ein, Vorsitz und Stich-

entscheid seien ohnehin Dr. Lanz als dem Vertreter des

Präsidenten zugestanden. Ruetz konnte sich nur als

Aktionär, nicht als Verwaltungsrat vertreten lassen. Das

Mandat des Verwaltungsrates ist seiner Natur nach an

die Person des damit von der Generalversammlung Be-

trauten gebunden. Dieser ist zu einer Delegation seines

Mandates nicht befugt. Ob die Satzungen ihn dazu ermäch-

tigen können, ist nicht zu prüfen, denn die Statuten der

280

Obligationenrooht. N° 64.

Beklagten enthalten eine solche Bestimmung nicht. Aus

den Verhältnissen an der Gerieralversammlung von 1938,

auf welche die Beklagte verweist, kann Abweichendes

nicht gefolgert werden. Zwar hat der Kläger damals

geduldet, dass sich Ruetz im Präsidium durch einen

Dritten ohne eigenen Aktienbesitz vertreten liess. Dieser

Umstand berechtigt aber nicht zur Annahme, er habe eine

Delegationsbefugnis des . Verwaltungsrates grundsätzlich

und für alle ZUkunft anerkannt.

Anderseits schützte die Abgabe von Aktien in der für

die Übereignung zu vollem Recht vorgeschriebenen ForlI\

und verbunden mit dem Eintrag im Aktienregister nicht

vor der Anfechtung aus Art. 691 OR. Zweck dieser Bestim-

mung . ist der Ausschluss Unbefugter von der Ausübung

der Mitglie~chaftsrechte. Er' kann nur erreicht werden

durch die Aufdeckung jeglicher Art von Simulation.

Art. 691 stellt sich als ein besonderer Anwendungsfall

von Art. 18 OR dar. Simlilittion und damit Umgehungsakt

ist anzunehmen, wenn bei der Übertragung von Aktien

trotz, Einhaltung der Form der Parleiwille nicht darauf

gerichtet war, dem Erwerber Eigentum an den Titeln zu

verschaffen, sondern nur darauf, dass der Empfänger das

an die Aktien gebundene Stimmrecht ausübe.

Ob im vorliegenden,Fall mit der Abgabe von Aktien an

Frau Ruetz und Dr. 'Lanz eine Umgehung der statutari-

schen Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt war, ist Tat-

frage. Sie ist nicht abgeklärt, Die Voraussetzungen für

eigene Feststellungey. des Bundesgerichtes (Art. 64 Aha. 2

OG) sind nicht gegeben. Es ist daher die Rückweisung des

Prozesses an die Vorinstanz zur Vervollständigung des

Tatbestandes und zu neuer Entscheidung notwendig, wenn

nicht die angefochtenen Beschlüsse wegen anderweitiger

Rechtsverletzung gesamthaft oder einzeln aufgehoben

werden müssen.

2. -

Der Kläger erachtet die Stimmrechtsverhältnisse

auch deshalb als gesetzwidrig, weil den Stammaktien

insgesamt nicht mehr Stimmen zu belassen seien als den

Obligationenrecht. N0 64.

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Vorzugsaktien, da sonst der fundamentale Grundsatz

ausser Kraft gesetzt würde, dass jede Aktie zum mindesten

eine Stimme und damit die Möglichkeit haben muss, auf

den Gang der Gesellschaft einzuwirken (für seine Ansicht

beruft er sich auf SCHUCANY, Komm. zum OR, N. 2 zu

Art. 693, der seinerseits auf WIELAND, Handelsrecht 2

S. 238, verweist). Träfe das zu, so gebührten den 400

Stammaktien zusammen nur 60 Stimmen. Die Stilnmkraft

der einzelnen Aktie wäre auf 0,15 reduziert. Der Kläger

hätte mit seinen 56 Prioritäts- und 40 Stammaktien über

62 Stimm~n, damit allerdings über die Mehrheit verfügt.

Allein wie die Vorinstanz.richtig ausführt, ist eine solche

Regelung mit dem Gesetz nicht vereinbar. Art. 693 rev. OR

gibt den Statuten die Freiheit, « das Stimmrecht unab-,

hängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär;

gehörenden. Aktien festzusetzen, so dass auf jede Aktie

eine Stimme fällt ». Die Ausgabe derartiger Stimmrechts-

aktien wird der Zahl nach nicht beschränkt. In sonstiger

Hinsicht angebrachte Kautelen (Art. 693 Abs. 2 und 3 OR)

fallen hier nicht in Betracht. Auch im alten OR findet sich

keine Vorschrift, welche die in den Statuten festgelegte

Ordnung der Stimmrechte ausschloss (so denn auch die

herrschende Meinung, vgl. WIELAND, 80.80.0., S. 239 An-

merkung 37).

3. -

§ 10 der Statuten, so argumentiert der Kläger

weiter, erlaube die Wahl eines besonderen Vorsitzenden

nur, wenn der Präsident' und die Mitglieder des Verwal-

tungsrates am Erscheinen wirklich verhindert seien. Ruetz

als einziger Verwaltungsrat wäre an sich durchaus in der

Lage gewesen, an der Generalversammlung teilzunehmen.

Diese habe daher unter einem nicht zuständigen Präsidium

getagt und keine gültigen Beschlüsse fassen können.

Für eine solche Auslegung bieten' indessen weder § 10

noch die anderen Statutenbestimmungen einen Anhalt.

Sie ist daher mit der Vorinstanz abzulehnen. Verhinderung

muss vernünftigerweise als Abhaltung aus irgend einem

Grunde verstanden werden. Denn in den Statuten ist nicht

282

Prozessrecht. N° 65.

vorgeschrieben, dass Verwaltungsratsmitglieder ihre Ab-

wesenheit zu rechtfertigen hätten. Die blosse Tatsache,

da8ß kein Mitglied des Verwaltungsrates zugegen ist,

schafft somit die Voraussetzung für die Wahl eines Vor-

sitzenden unter den Versammlungsteilnehmem.

Vgl. auch Nr. 68. -

Voir aussi n° 68.

IV. PROZESSRECHT

PROCEDURE

65. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom

G. November 1945 i. S. Märki gegen Ntlscheler.

Einrede der abgeurteilten SaMe.

tJberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes. Identität des Streit·

gegenstandes. Bedeutung der Erwägungen für die Rechtskraft

des Urteils.

E:x:ception de chose 1'/1,gOO.

Etendue de Ia competence du Tribunal federa.l. IdentiM de l'objet

du litige. Importance des motifs pour la. force obligatoire du

jugement.

Eccezione della cosa giudicata.

Limiti °della. competenza. deI Tribunale fegemie. IdentitA delI'og.

getto litigioso. Importanza. dei motivi per la. forza obbligatoria

deI giudizio.

A'U8 dem Tatbestand;

Märki und Nüscheler waren Teilhaber einer Kollektiv-

gesellschaft, die in Konkurs kam und mit einem Verlust

von Fr. 140,000.- abschloss. Märki belangte Nüscheler

auf Bezahlung von Fr. 35,000.- mit der Behauptung,

er habe. diesen Betrag über den auf ihn entfallenden Hälfte-

anteil am Verlust der Gesellschaft hinaus bezahlt. Das

Kantonsgericht Graubünden kam zum Schlusse, der Kläger

habe den Beweis für die von ihm behaupteten Zahlungen

Prozessrecht. N° 65.

283

nicht erbracht und wies die Klage ab. Ob dem Kläger das

geltendgemachte Rückgriffsrecht auf den Beklagten zu-

stünde, wenn er die behaupteten Zahlungen tatsächlich

geleistet hätte, prüfte das Gericht nicht.

In der Folge erhob Märki neuerdings Klage gegen

Nüscheler auf Erstattung des auf diesen entfallenden

Anteils am Verlust der Kollektivgesellschaft, den der

Kläger, wie er nunmehr beweisen könne, gedeckt habe.

Das Kantonsgericht Graubünden hiess jedoch die vom

Beklagten gegenüber dieser zweiten Klage erhobene Ein-

rede der abgeurteilten Sache gut. Das Bundesgericht erklärt

die Einrede als unbegründet, aus folgenden

Erwägungen;

Da bei BegrüDdetheit der Einrede der abgeurteilten

Sache die Berufung ohne weiteres abgewiesen werden

müsste, ist in erster Linie diese Frage zu prüfen.

Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes ist die Einrede der abgeurteilten Sache insoweit

materiellrechtlicher Natur, als die Identität der Parteien

und die Identität der geltendgemachten Ansprüche in

Frage stehen. In diesem Umfang ist daher auch die Mög~

lichkeit der Überprüfung durch das Bundesgericht gege-

ben, wenn der Anspruch, dem die Einrede entgegengehalten

wird, vom eidgenössischen Recht beherrscht wird (BGE

66 11 56 und dort erwähnte Entscheide).

Die· Identität der Parteien in den beiden von der Vor-

instanz behandelten Prozessen steht ausser Zweifel.

Nicht beigepflichtet werden kann dagegen der Vor-

instanz, dass auch Gleichheit des Streitgegenstandes vor-

liege.

Die Vorinstanz nimmt an, durch das rechtskräftig

gewordene Urteil im Vorprozess sei über den klägerischen

Regressanspruch endgültig im Sinne der Abweisung ent-

schieden worden, obwohl in den Erwägungen ausgeführt

werde, der Anspruch könne erst überprüft werden, wenn

der Kläger Zahlungen für die den Beklagten treffende Ver-