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166 Sachenrecht. N° 32. Dieses Recht hat durch seine Zweckgebundenheit und die dingliche Verknüpfung der Berechtigung mit dem Eigentum an der Fabrik einen' Rahmen erhalten, der unter den gegebenen Verhältnissen seine Ausübung grundsätzlich immer noch zu rechtfertigen vermag, vorau,sgesetzt dass die vertraglichen Zwecke jeweilen gewahrt sind. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob Gründe bestehen, Gemeinden kraft öffentlichen· Rechtes die Eingehung solcher Ver- pflichtungen zu untersagen oder diese enger zu begrenzen als wie sich dies nach den Grundsätzen des Zivilrechtes ergeben mag. ',i. - Dass die von der Klägerin erhobenen Ansprüche im Rahmen der vertraglichen Zwecke der Rechtsausübung liegen, hat. die Vorinstanz mit Recht hinsichtlich der Er- stellung von Lagerschuppen- und der Schaffung eines . Ruheplatzes für die Schichtpausen . bejaht. Dagegen kann die Klage nicht geschützt werden, soweit sie Gemeindeland zur Erstellung von Arbeiterwohnhäusern anfordert. Die Erwägung der Vorinstanz, es « erscheine nach heutiger Auffassung als ein soziales Postulat, dass grosse Industrie- unternehmungen aus ihren Mitteln durch die Anlage von Arbeiterwohnsiedlungen zu einer zufriedensteIlenden und anständigen Unterbringung ihrer Arbeiter beitragen ll, nimmt auf die vertraglichen Schranken des Kaufsrechtes keine Rücksicht. Für die Ausübung dieses Rechtes dürfen nicht die erst in neuester Zeit zur Geltung gelangten An- schauungen massgebend sein. Vielmehr ist auf den Sinn des Vertrages von 1865 zurückzugehen, der hinsichtlich der Ausübungsgründe des Kaufsrechtes auch die späteren Verträge beherrscht, insbesondere denjenigen von 1922 (und ebenso den von der Beklagten wegen fehlender Handlungsmacht ihres Präsidenten beanstandeten Er- neuerungsvertrag von 1932). Damals aber war nach allge- meiner Anschauung die Errichtung einer Wohnkolonie für die Arbeiter nicht zur Anlage eines Fabriketablisse- ments Zu rechnen. Die Vorinstanz stellt auch nicht etwa eine von der Norm abweichende Vertragsmeinung fest. Es Obligationenrecht. N° 33. 167 verschlägt nichts, dass eine Eigentumsvorgängerin der Klägerin schon im Jahre 1904 die ersten Wohnhäuser für Arbeiter erstellte. Mochte die Beklagte über ihre vertrag- liche Verpflichtung hinaus bisweilen zu solchem Zwecke Land zu den Bedingungen des Kaufsrechtsvertrages abgeben, so folgt daraus keine verbindliche Erweiterung des Kaufrechtszweckes für die Zukunft. Mangels jeder neuen Umschreibung dieses Zweckes im Vertrag von 1922 sind vielmehr die verbindlichen Schranken immer noch dem ursprünglichen Vertrage zu entnehmen. Eine Mehr- belastung kann der Beklagten so wenig wie einem Dienst- barkeitsbelasteten nach Art. 739 ZGB zugemutet werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Be- gehren 1, b und in gleichem Umfange das Begehren 2 der Klage abgewiesen. Betreffend das Begehren 1, a und in gleichem Umfange das Begehren 2 der Klage wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 9. November 1944 bestätigt. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Juni 1945
i. S. Giger gegen Hildbrand. I nkassozß8sion. Zediert der Gläubiger seine Forderung an einen mit deren Einzug beauftragten Dritten, so ist die Ab~retung nicht simuliert, sondern stellt eine giiltige fiduziarische Übertragung dar (Erw. 1). Der Einzugsauftrag ist widerruflich (Erw. 2). .Für die Rückübertragung der Forderung auf den Zedenten ist eine R:'tckzession erforderlich (Erw. 3). Oession a {in d'6ncaissement. Lorsque le creancier cMe la creance a. UD tiers en vue de l'encais- sement, la cession n'est pas simulee, mais constitue UD transfert fiduciaire valable (consid. 1). 168 Obligationenrecht. N° 33. Le mandat d'enca.issement est revocable (consid. 2). La retrooession est necessaire pour que Ie eedant redevienne titu- laire de la ereance (eonsid. 3). ae~ a 8COpO d'incaa80. ., Il negozio giuridico deI ereditore ehe eede 11 eredlto ad un terzo incaricato della riscossione non e da configurarsi come una. cessione simulata, ma. costituisce un negozio fiduciario valido (consid. 1). Il mandato d'incasso e revoeabile (eonsid. 2). Perche il cedente riacquisti il credito e necessaria una retroces- sione (consid. 3). Aus dem Tatbestand : Der Kläger Giger belangte den Beklagten Hildbrand auf Bezahlung einer Kaufpreisforderung a,us einem zwi- schen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag. Seine Klage wurde von den kantonalen Instanzen (Amtsgericht Luzern-Land und Obergericht des Kantons Luzern) wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen, da er die For- derung Init allen Rechten der Inkassogesellschaft « Merkur » abgetreten habe. Das Bundesgericht heisst die Berufung des Klägers gut und weist die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen :
1. -'- Der Kläger wendet gegenüber der Einrede der mangelnden Aktivlegitimation zunächst ein, er habe der {( Merkur» nur eine jederzeit widen'llfliche Inkassovoll- macht, nicht aber eine Inkassozession erteilt. Diese Einrede ist von der Vorinstanz unter Hinweis auf den Wortlaut der schriftlichen Erklärung des Klägers vom
3. Februar 1942 und des Schreibens seines Anwaltes vom
4. Dezember 1942, wo beide Male von einer Abtretung und nicht von einer blossen Vollmacht die Rede ist, verworfen worden. An sich ist richtig, dass nach Art. 18 Abs. 1 OR bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille beachtlich ist und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucks- weise, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht Obligationenrecht. N0 33. 169 gebrau.cht wu.rde, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verdecken. Allein der Kläger hat den Beweis nicht zu erbringen vermocht, dass die Verwendung des Ausdruckes {( Abtretung» dem wirklichen Willen der Parteien nicht entsprochen hätte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien sich nicht entsprechend dem von ihnen gewählten Wortlau.t der gebräuchlichen Inkasso- zession als Treu.handgeschäft hätten bedienen wollen. Wenn aber die überschiessende Rechtsmacht des Init dem Inkasso Beauftragten (darin liegend, dass er nicht nur zum Beauftragten, sondern vielmehr zum - fidu- ziarischen - Rechtsträger gemacht wurde J von den Par- teien gewollt war, so kann von einem Scheingeschäft keine Rede sein. Angesichts der Tatsache, dass das Bestätigungs- schreiben vom 5. Februar 1942 für die ce Merkur» vom heutigen Beklagten als Verwaltungsratspräsidenten unter~ zeichnet war, sind die Au.sführungen des Klägers, wonach die « Merkur» selbst von der Sache nichts gewusst habe und insbesondere die Organe jenes Bestätigungsschreiben nicht zu Gesicht bekommen hätten, unhaltbar. Liegt aber nicht bloss eine Inkassovollmacht, sondern eine Inkassozession vor, so ist irrelevant, ob der Kläger seinen Rechtsstandpu.nkt prozessual rechtzeitig eingenom- men hat, und seine diesbezügliche Aktenwidrigkeitsrüge stösst ins Leere.
2. - Wird, wie im vorliegenden Falle, die Inkasso- zession nicht zur Sicherung des Zessionars, sondern viel- mehr im Interesse des Zedenten vorgenommen, so ist das den Rechtsgrund der Abtretung bildende Grundgeschäft (der Inkassoauftrag) widerru.flich. Ist der Widerruf erfolgt, so hat der Zedent einen Anspruch auf Rückübertragung (vgl. STAUDINGER, Komm. zum BGB, 9. Aufl.., II /1, 799 f. ; OERTMANN, Recht der Schuldverhältnisse, 5. Aufl.., Vorb. zu den §§ 398 ff. BGB, Zift. 4). Es ist als bewiesen zu betrachten, dass der Kläger das Inkassomandat widerrufen hat, dagegen ist fraglich, ob eine Rückübertragung in gehöriger Form erfolgt ist.
3. - Als Verfügungsgeschäft gehört die Zession zu den 170 Obligatione~cht. N° 33. Rechtsgesch~ten, die die. unmittlebare Änderung des Zustandes eines Rechtes bewirken und zwischen den Ver- tragskontrahenten keinerlei Rechtsbeziehungen hinter- lassen. Deshalb ka:llll der Zessionsvertrag nicht etwa gestützt auf Art.1l5 OR formlos aufgehoben werden, sün- dern es bedarf einer eigentlichen Rückzession. Diese muss nach Massgabe des Art. 165 OR in die Form der Schrift- lichkeit gekleidet sein (OSER jSCHöNENBERGER, Komm. zum OR, 2. Aufl., Art. 165 N. 5 ; BERGMEIER, Die Siche- rungszession S. 172, 178 ;WOLFF, Wesen und Voraus- setzungen der Zession S. 47 und 52; VON TuHRjSIEGWART, Allgemeiner Teil des schweiz. OR, 2, 785). DemgegenÜbe;r vertritt BECKER (Komm. OR Art. 164 N. 3) die Auffassung, dass es unbillig wäre, wenn der Drittschuldner dem Gläu- biger, der keine schriftliche Rückzession besitze, die Aktiv- legitimation bestreiten könnte. Allein dieser Hinweis ist in keiner Weise geeignet, die rechtlichen Argumente, ge~ stützt auf die eine Rückzession gefordert werden muss, umzustossen. überdies ist nicht einzusehen, weshalb in derartigen Fällen generell von einer Unbilligkeit gespro- chen werden kann. Es bedeutet keine ungehörige Zumu- tung, wenn der Gläubiger, der seine Forderung, wäre es auch nur treuhänderisch, abgetreten hat, eine Rückzes- sion an sich erwirken muss, um den Schuldner selbst zu belangen, unter dem selbstverständlichen Vorbehalt der Bestimmungen über den Rechtsmissbrauch.
4. - (Ausführungen darüber, dass eine Rückzession erfolgt ist.) Vgl. auch Nr. 31, 32, 35; - Voir aussi n OS 31, 32, 35. Prozessrecht. N° 34. VI. PROZESSRECHT PROCEDURE
34. Arr~t de la IIe Cour elvile du 7 juin 1945 171 daus la cause dame Rarder contre ConfMeration smsse. Oompetence du Tribunal federal comme iuridiction unique(art. 41 OJ). La demande en validation d'une participation a. une saisie (art. 111 a1. 3 LP), dirigee par un particulier ou une collectivite contre la Confederation, n'est pas une action de droit civil au sens de l'art. 41 litt. b OJ, qui puisse etre portee directement devant Ie Tribunal federallorsque la valeur litigieuse est d'au moins 4000 francs. Zuständigkeit des Bundesgerichts al8 einzige Instanz zur Beurtei- lung ziviIrechtlicher Ansprüche Privater gegen den Bund bei einem Streitwert von wenigstens Fr. 4000.- (Art. 41, bOG) : Unter diese Zuständigkeitsnorm fallen nicht Klagen auf Zulas- sung eines Pfändungsanschlusses nach Art. 111 Abs. 3 SchKG. Oompetenza del Tribunale federale come autoritd d'unica . giuri- sdizione, trattandosi di pretese di diritto civile di privati e di anti collettivi contro la Confederazione, quando iI valore Iiti- gioso sia di almeno 4000 franchi (art. 41 lett. b OGF). L'azione d,ella moglie deI debitore escusso tendente alla partecipazione al pignoramento a' sensi dell'art.lll cp.3 LEF non e di natura civile e non soggiace partanto alla giurisdizione unica deI Tribunale federale. A. - La Confederation suisse poursuit Jacques Harder en paiement d'une somme de 8751fr. 40. A la requete de la creanciere et d'autres poursuivants, l'Office des pour- suites de Lausanne 80 saisi au prejudice de Harder divers objets et valeurs estimes au total 23598 fr. 15. Dame Harder 80 demande de pouvoir participer pour une creance de 49500 fr. aux saisies pratiquees contre son mari (art. 111 LP). La Confederation suisse s'est opposee a la demande de participation. Avis de cette opposition fut donne a la femme du d6biteur, le 16 mai 1945. B. - Par acte du 26 mai 1945, dame Harder 80 intent6 action a 180 Confed6ration directement devant le Tribunal fed6ral,en concluant a l'admission de sa demande de parti- cipation. Elle f(jnde 180 competence du Tribunal fed6ral sur