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71_II_167

BGE 71 II 167

Bundesgericht (BGE) · 1945-05-16 · Deutsch CH
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Sachenrecht. N° 32.

Dieses Recht hat durch seine Zweckgebundenheit und die

dingliche Verknüpfung der Berechtigung mit dem Eigentum

an der Fabrik einen' Rahmen erhalten, der unter den

gegebenen Verhältnissen seine Ausübung grundsätzlich

immer noch zu rechtfertigen vermag, vorau,sgesetzt dass

die vertraglichen Zwecke jeweilen gewahrt sind. Es ist hier

nicht zu entscheiden, ob Gründe bestehen, Gemeinden

kraft öffentlichen· Rechtes die Eingehung solcher Ver-

pflichtungen zu untersagen oder diese enger zu begrenzen

als wie sich dies nach den Grundsätzen des Zivilrechtes

ergeben mag.

',i. -

Dass die von der Klägerin erhobenen Ansprüche

im Rahmen der vertraglichen Zwecke der Rechtsausübung

liegen, hat. die Vorinstanz mit Recht hinsichtlich der Er-

stellung von Lagerschuppen- und der Schaffung eines

. Ruheplatzes für die Schichtpausen . bejaht. Dagegen kann

die Klage nicht geschützt werden, soweit sie Gemeindeland

zur Erstellung von Arbeiterwohnhäusern anfordert. Die

Erwägung der Vorinstanz, es « erscheine nach heutiger

Auffassung als ein soziales Postulat, dass grosse Industrie-

unternehmungen aus ihren Mitteln durch die Anlage von

Arbeiterwohnsiedlungen zu einer zufriedensteIlenden und

anständigen Unterbringung ihrer Arbeiter beitragen ll,

nimmt auf die vertraglichen Schranken des Kaufsrechtes

keine Rücksicht. Für die Ausübung dieses Rechtes dürfen

nicht die erst in neuester Zeit zur Geltung gelangten An-

schauungen massgebend sein. Vielmehr ist auf den Sinn

des Vertrages von 1865 zurückzugehen, der hinsichtlich

der Ausübungsgründe des Kaufsrechtes auch die späteren

Verträge beherrscht, insbesondere denjenigen von 1922

(und ebenso den von der Beklagten wegen fehlender

Handlungsmacht ihres Präsidenten beanstandeten Er-

neuerungsvertrag von 1932). Damals aber war nach allge-

meiner Anschauung die Errichtung einer Wohnkolonie

für die Arbeiter nicht zur Anlage eines Fabriketablisse-

ments Zu rechnen. Die Vorinstanz stellt auch nicht etwa

eine von der Norm abweichende Vertragsmeinung fest. Es

Obligationenrecht. N° 33.

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verschlägt nichts, dass eine Eigentumsvorgängerin der

Klägerin schon im Jahre 1904 die ersten Wohnhäuser für

Arbeiter erstellte. Mochte die Beklagte über ihre vertrag-

liche Verpflichtung hinaus bisweilen zu solchem Zwecke

Land zu den Bedingungen des Kaufsrechtsvertrages

abgeben, so folgt daraus keine verbindliche Erweiterung

des Kaufrechtszweckes für die Zukunft. Mangels jeder

neuen Umschreibung dieses Zweckes im Vertrag von 1922

sind vielmehr die verbindlichen Schranken immer noch

dem ursprünglichen Vertrage zu entnehmen. Eine Mehr-

belastung kann der Beklagten so wenig wie einem Dienst-

barkeitsbelasteten nach Art. 739 ZGB zugemutet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Be-

gehren 1, b und in gleichem Umfange das Begehren 2 der

Klage abgewiesen. Betreffend das Begehren 1, a und in

gleichem Umfange das Begehren 2 der Klage wird die

Berufung abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des

Kantons Thurgau vom 9. November 1944 bestätigt.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Juni 1945

i. S. Giger gegen Hildbrand.

I nkassozß8sion.

Zediert der Gläubiger seine Forderung an einen mit deren Einzug

beauftragten Dritten, so ist die Ab~retung nicht simuliert,

sondern stellt eine giiltige fiduziarische Übertragung dar (Erw. 1).

Der Einzugsauftrag ist widerruflich (Erw. 2).

.Für die Rückübertragung der Forderung auf den Zedenten ist

eine R:'tckzession erforderlich (Erw. 3).

Oession a {in d'6ncaissement.

Lorsque le creancier cMe la creance a. UD tiers en vue de l'encais-

sement, la cession n'est pas simulee, mais constitue UD transfert

fiduciaire valable (consid. 1).

168

Obligationenrecht. N° 33.

Le mandat d'enca.issement est revocable (consid. 2).

La retrooession est necessaire pour que Ie eedant redevienne titu-

laire de la ereance (eonsid. 3).

ae~

a 8COpO d'incaa80.

.,

Il negozio giuridico deI ereditore ehe eede 11 eredlto ad un terzo

incaricato della riscossione non e da configurarsi come una.

cessione simulata, ma. costituisce un negozio fiduciario valido

(consid. 1).

Il mandato d'incasso e revoeabile (eonsid. 2).

Perche il cedente riacquisti il credito e necessaria una retroces-

sione (consid. 3).

Aus dem Tatbestand :

Der Kläger Giger belangte den Beklagten Hildbrand

auf Bezahlung einer Kaufpreisforderung a,us einem zwi-

schen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag. Seine

Klage wurde von den kantonalen Instanzen (Amtsgericht

Luzern-Land und Obergericht des Kantons Luzern) wegen

fehlender Aktivlegitimation abgewiesen, da er die For-

derung Init allen Rechten der Inkassogesellschaft « Merkur »

abgetreten habe.

Das Bundesgericht heisst die Berufung des Klägers gut

und weist die Sache zur materiellen Behandlung an die

Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen :

1. -'- Der Kläger wendet gegenüber der Einrede der

mangelnden Aktivlegitimation zunächst ein, er habe der

{(Merkur» nur eine jederzeit widen'llfliche Inkassovoll-

macht, nicht aber eine Inkassozession erteilt.

Diese Einrede ist von der Vorinstanz unter Hinweis auf

den Wortlaut der schriftlichen Erklärung des Klägers vom

3. Februar 1942 und des Schreibens seines Anwaltes vom

4. Dezember 1942, wo beide Male von einer Abtretung und

nicht von einer blossen Vollmacht die Rede ist, verworfen

worden.

An sich ist richtig, dass nach Art. 18 Abs. 1 OR bei der

Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach

Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille beachtlich

ist und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucks-

weise, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht

Obligationenrecht. N0 33.

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gebrau.cht wu.rde, die wahre Beschaffenheit des Vertrages

zu verdecken. Allein der Kläger hat den Beweis nicht zu

erbringen vermocht, dass die Verwendung des Ausdruckes

{(Abtretung» dem wirklichen Willen der Parteien nicht

entsprochen hätte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür

vor, dass die Parteien sich nicht entsprechend dem von

ihnen gewählten Wortlau.t der gebräuchlichen Inkasso-

zession als Treu.handgeschäft hätten bedienen wollen.

Wenn aber die überschiessende Rechtsmacht des Init

dem Inkasso Beauftragten (darin liegend, dass er nicht

nur zum Beauftragten, sondern vielmehr zum -

fidu-

ziarischen -

Rechtsträger gemacht wurde J von den Par-

teien gewollt war, so kann von einem Scheingeschäft keine

Rede sein. Angesichts der Tatsache, dass das Bestätigungs-

schreiben vom 5. Februar 1942 für die ce Merkur» vom

heutigen Beklagten als Verwaltungsratspräsidenten unter~

zeichnet war, sind die Au.sführungen des Klägers, wonach

die « Merkur» selbst von der Sache nichts gewusst habe

und insbesondere die Organe jenes Bestätigungsschreiben

nicht zu Gesicht bekommen hätten, unhaltbar.

Liegt aber nicht bloss eine Inkassovollmacht, sondern

eine Inkassozession vor, so ist irrelevant, ob der Kläger

seinen Rechtsstandpu.nkt prozessual rechtzeitig eingenom-

men hat, und seine diesbezügliche Aktenwidrigkeitsrüge

stösst ins Leere.

2. -

Wird, wie im vorliegenden Falle, die Inkasso-

zession nicht zur Sicherung des Zessionars, sondern viel-

mehr im Interesse des Zedenten vorgenommen, so ist das

den Rechtsgrund der Abtretung bildende Grundgeschäft

(der Inkassoauftrag) widerru.flich. Ist der Widerruf erfolgt,

so hat der Zedent einen Anspruch auf Rückübertragung

(vgl. STAUDINGER, Komm. zum BGB, 9. Aufl.., II /1, 799 f.;

OERTMANN, Recht der Schuldverhältnisse, 5. Aufl.., Vorb.

zu den §§ 398 ff. BGB, Zift. 4).

Es ist als bewiesen zu betrachten, dass der Kläger das

Inkassomandat widerrufen hat, dagegen ist fraglich, ob

eine Rückübertragung in gehöriger Form erfolgt ist.

3. -

Als Verfügungsgeschäft gehört die Zession zu den

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Obligatione~cht. N° 33.

Rechtsgesch~ten, die die. unmittlebare Änderung des

Zustandes eines Rechtes bewirken und zwischen den Ver-

tragskontrahenten keinerlei Rechtsbeziehungen hinter-

lassen. Deshalb ka:llll der Zessionsvertrag nicht etwa

gestützt auf Art.1l5 OR formlos aufgehoben werden, sün-

dern es bedarf einer eigentlichen Rückzession. Diese muss

nach Massgabe des Art. 165 OR in die Form der Schrift-

lichkeit gekleidet sein (OSER jSCHöNENBERGER, Komm.

zum OR, 2. Aufl., Art. 165 N. 5; BERGMEIER, Die Siche-

rungszession S. 172, 178;WOLFF, Wesen und Voraus-

setzungen der Zession S. 47 und 52; VON TuHRjSIEGWART,

Allgemeiner Teil des schweiz. OR, 2, 785). DemgegenÜbe;r

vertritt BECKER (Komm. OR Art. 164 N. 3) die Auffassung,

dass es unbillig wäre, wenn der Drittschuldner dem Gläu-

biger, der keine schriftliche Rückzession besitze, die Aktiv-

legitimation bestreiten könnte. Allein dieser Hinweis ist

in keiner Weise geeignet, die rechtlichen Argumente, ge~

stützt auf die eine Rückzession gefordert werden muss,

umzustossen. überdies ist nicht einzusehen, weshalb in

derartigen Fällen generell von einer Unbilligkeit gespro-

chen werden kann. Es bedeutet keine ungehörige Zumu-

tung, wenn der Gläubiger, der seine Forderung, wäre es

auch nur treuhänderisch, abgetreten hat, eine Rückzes-

sion an sich erwirken muss, um den Schuldner selbst zu

belangen, unter dem selbstverständlichen Vorbehalt der

Bestimmungen über den Rechtsmissbrauch.

4. -

(Ausführungen darüber, dass eine Rückzession

erfolgt ist.)

Vgl. auch Nr. 31, 32, 35; -

Voir aussi n OS 31, 32, 35.

Prozessrecht. N° 34.

VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE

34. Arr~t de la IIe Cour elvile du 7 juin 1945

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daus la cause dame Rarder contre ConfMeration smsse.

Oompetence du Tribunal federal comme iuridiction unique(art. 41

OJ). La demande en validation d'une participation a. une saisie

(art. 111 a1. 3 LP), dirigee par un particulier ou une collectivite

contre la Confederation, n'est pas une action de droit civil au

sens de l'art. 41 litt. b OJ, qui puisse etre portee directement

devant Ie Tribunal federallorsque la valeur litigieuse est d'au

moins 4000 francs.

Zuständigkeit des Bundesgerichts al8 einzige Instanz zur Beurtei-

lung ziviIrechtlicher Ansprüche Privater gegen den Bund bei

einem Streitwert von wenigstens Fr. 4000.- (Art. 41, bOG) :

Unter diese Zuständigkeitsnorm fallen nicht Klagen auf Zulas-

sung eines Pfändungsanschlusses nach Art. 111 Abs. 3 SchKG.

Oompetenza del Tribunale federale come autoritd d'unica . giuri-

sdizione, trattandosi di pretese di diritto civile di privati e di

anti collettivi contro la Confederazione, quando iI valore Iiti-

gioso sia di almeno 4000 franchi (art. 41 lett. b OGF). L'azione

d,ella moglie deI debitore escusso tendente alla partecipazione

al pignoramento a' sensi dell'art.lll cp.3 LEF non e di natura

civile e non soggiace partanto alla giurisdizione unica deI

Tribunale federale.

A. -

La Confederation suisse poursuit Jacques Harder

en paiement d'une somme de 8751fr. 40. A la requete de

la creanciere et d'autres poursuivants, l'Office des pour-

suites de Lausanne 80 saisi au prejudice de Harder divers

objets et valeurs estimes au total 23598 fr. 15. Dame

Harder 80 demande de pouvoir participer pour une creance

de 49500 fr. aux saisies pratiquees contre son mari (art.

111 LP). La Confederation suisse s'est opposee a la demande

de participation. Avis de cette opposition fut donne a la

femme du d6biteur, le 16 mai 1945.

B. -

Par acte du 26 mai 1945, dame Harder 80 intent6

action a 180 Confed6ration directement devant le Tribunal

fed6ral,en concluant a l'admission de sa demande de parti-

cipation. Elle f(jnde 180 competence du Tribunal fed6ral sur