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Sachenrecht. N° 32.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
32. Urtell der ll. Zivllabtellung vom 6 • .Juli 194ö
i. S. Bfirgergemeinde Sehönenberg gegen' Siber u. WehrH A.-G.
KaU/Brecht, einem Fabrikuntemehmen durch die Gemeinde ein-
geräumt. Verträge von 1865 und 1922, Auslegung des letztem
nach dem von Anfang an festgelegten Zweck (Erw. 1). Inter-
temporale Regeln (Erw. 2). Verpflichtung auf unbestimmte
Dauer, Endigungsgründe (Erw. 3). Ablehnung einer den ver-
traglichen Rahmen überschreitenden Belastung (Erw. 4).
Droit d'etmption accorde par une commune a une fabrique. Con-
ventions de 1865 et 1922. Interpretation de la seconde conven-
tiond'apres le but originaire(consid. 1). Regles transitoires
(consid. 2). Engagement pour un temps indetermine; motüs
de cessation (consid. 3). InadmissibiliM de charges sortant du
cadre contra.ctuel (consid. 4).
Diritto di compera a.ccordato da un comune ad una fabbrica.
Convenzioni dei 1865 edel 1922. Interpretazione della seconda
convenzione secondo 10 scopo originario (consid. 1). Regole
transitorie (consid. 2). Obbligazione per un tempo indetermi-
nato, motivi di cessazione (consid. 3). Inammissibilita di un
onere eccedente i limiti previsti dalla convenzione (consid. 4).
A. -
Das streitige Kaufsrecht geht auf einen Vertrag
vom Jahr 1865 zurück. Kurz zuvor war auf dem Gebiet
der Bürgergemeinde Schönenberg an dt;r Thur eine mecha-
nische Seidenweberei errichtet worden. Beim Verkauf
einer Liegenschaft der Gemeinde an die EigentÜillerin der
Fabrik, Frau Dorothea Brunner-Koller, wurde im Vertrag
vom 1. Juni / 1. Juli 1865 vereinbart: {(3. Die Gemeinde
Schönenberg verpflichtet sich, von dem Gemeindeland,
welches der jeweilige FabrikeigentÜIDer für Ausdehnung
des Geschäftes oder anderweitiger Bedürfnisse der Fabrik
ansprechen wollte, nicht an Dritte zu veräussem oder zu
verpfänden, oder zu Gunsten von Dritten darüber zu ver~
fügen ohne dessen Einwilligung auszuwirken. Dieselbe
(d. h. die Fabrik) ist zu jeder Zeit berechtigt von dem
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Gemeindeland zu Fr. 800.- per Juchart auf der rechten
Seite des Dorfbaches, und zu Fr. 1200.-:- per Juchart auf
der linken Seite so viel zu erwerben als ihm für die Anlage
seines Etablissements als nötig oder wünschenswert er-
scheinen wird.)j Von diesem Recht auf Landerwerb zu den
erwähnten Bedingungen machten die Eigentümer der
Fabrik mehrmals Gebrauch.
B. -
Anlässlich der Grundbuchbereinigung schloss im
Jahre 1921 die damalige FabrikeigentÜIDerin, Kollektiv-
gesellschaft Siber & Wehrli,mit'der Gemeinde einen neuen
Vertrag. Darin anerkannte die Gemeinde den Fortbestand
« dieses unter dem bisherigen kantonalen Rechte dinglich
bestellten und zeitlich unbeschränkten Anspruchs)j und
verpflichtete sich, ({ das in. der Servitut mitenthaltene
Kaufsrecht gemäss der Vorschrift von Art. 681 des Schwei-
zerischenZivilgesetzbuches in Zukunft alle 10 Jahre ...
auf Kosten der Berechtigten vorbehaltlos zu erneuem und
jeweils im Grundbuch wieder neu eintragen zu lassen».
Der Vertrag legte ferner die Katastemummem fest, auf
die sich {(diese Servitut » beziehe, und schliesslich gestand
die Firma Siber & Wehrli für sich und ihre Rechtsnach-
folger einen höhern Kaufpreis von Fr. 2000.- per Juchart
(55,55 Rp. per m2) für dasjenige Gemeindeland zu, das sie
zur Erstellung von Gebäuden beanspruchen sollte, während
es beim Landerwerb zur Erweiterung oder Änderung der
Wasserkraftanlage bei den ursprünglich vereinbarten Prei-
sen von Fr. 800.- und Fr. 1200.- per Jucharte (22,22
und 33,33 Rp. per mll) zu bleiben habe.
O. -
Im Anschluss an diesen einfach-schriftlichen Ver-
trag kam am 22. April und 1. Mai 1922 ein vom Grund-
buchverwalter von Neukirch öffentlich beurkundeter Ver-
trag zustande. Dieser trägt die Überschrift « Vormerkung
eines Kaufrechtes ». und lautet: ({ Die Bürgergemeinde
Schönenberg, sowie deren Rechtsnachfolger, als Eigen-
tümerin von : (Aufzählung der Parzellen entsprechend B
hievor) räumt hiemit der Firma Siber und Wehrli .., sowie
deren Rechtsnachfolger das Kaufsrecht im-8inne von
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}lS 71 11 -- 1945
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Art. 863 (richtig 683) des Z.G.B. an den oben bezeichneten
Gru,ndstücken unter folgenden Bedingungen ein: (1. und
2. Festsetzu,ng der Preise gemäss B hievor). 3. Dieses
Kaufsrecht ist im Gru,ndbuch vorzumerken und erlischt
in 10 Jahren von heute (22. April 1922) an gerechnet. Die
Belastete ist jedoch verpflichtet, dasselbe alle 10 Jahre,
erstmals am 22. April 1932, auf Kosten der Berechtigten
erneuern und im. Grundbuch neu vormerken zu lassen ».
Eine solche· Erneuerung fand zehn Jahre später, am
18. Mai 1932, durch Abschluss eines wiederum öffentlich
beurkundeten Vertrages entsprechenden Wortlautes statt.
Berechtigte war nunmehr eine einfache Gesellschaft, be-
stehend aus Hans Wehrli-Brunner, dem verbliebenen Teil-
haber der frühern Kollektivgesellschaft, und Frau Anny
Wild-Siber, der Schwester und einzigen Erbin des andern,
im Jahre 1924 verstorbenen Teilhabers Siber. Diese Gesell-
schaft hatte die Fabrikanlagen mit den dazu gehörenden
Grundstücken in Schönenberg übernommen, während
andere Aktiven u,nd Passiven der aufgelösten Kollektiv-
gesellschaft auf die am 7. Oktober 1924 gegründete A.-G.
Siber & Wehrli, die heutige Klägerin, übergegangen waren.
Diese hatte die Fabrik vorerst nur gepachtet und erwarb
sie erst im Jahre 1934 zu Eigentum.
D. -
Im Jahre 1942 verlangte die Klägerin die noch-
malige Erneueru,ng des' Kaufsrechtes im Sinne der Ver-
träge von 1922 und 1932. Ein Teil der Bürgerschaft trat
diesem Begehren entgegen. Es kam zunächst zu zwei Vor-
prozessen. Im einen v~langte die Klägerin die gerichtliche
Zusprechung des Eigentums an allen als Gegenstand des
Kaufsrechtes bezeichneten Gru,ndstücken, im zweiten,
gleichzeitig angehobenen die Erneuerung der Vormerkung
mit Wirkung vom 22. April 1942 an. Das Bezirksgericht
Bischofszell bejahte den Fortbestand des Kaufsrechtes
gemäss dem alten Vertrage von 1865 und die Berechtigung
der Klägerin als Fabrikeigentümerin, das Kaufsrecht aus-
zuüben. Dagegen fehle eine hinreichende Begründung
dafür, dass sie jetzt Gemeindeland zu einem vertraglichen
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Hll
Zweck nötig habe. Die Klagabweisung aus diesem Grunde
wurde rechtskräftig und die zweite Klage zurückgezogen.
E. -
Im vorliegenden Prozesse verlangt die Klägerin
1. käufliche Abtretung zu 55,55 Rp. per m2 : a) der Par-
zelle 368 III = 60,14 Ar zur Erstellung von Lagerschuppen
u,nd zur Schaffung eines Ruheplatzes für die Arbeiter
während der Schichtpausen, b) von 6000 m2 von Parzelle
5 II zur Erstellung von Arbeiterwohnhäusern, 2. g~richt
liehe Zusprechu,ng des Eigentums an diesen Grundstücken
gegen gleichzeitige Bezahlung des Preises von 55,55 Rp.
per m2• Das Bezirksgericht bejahte wie im Vorprozesse
den Rechtsbestand und die Legitimation der Klägerin.
Es wies aber die Klage ab, weil die Erstellung von Arbeiter-
wohnhäusern nicht mehr im Rahmen der vertraglichen
Zwecke liege und weil die Klägerin bereits andern geeig-
neten Boden zur Erstellu,ng von Lagerschuppen besitze.
Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess dagegen mit
Urteil vom 9. November 1944 die Klage in vollem Umfange
gut.
Die Beklagte hält mit der vorliegenden Berufung am
Antrag auf Abweisung der Klage fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Das Obergericht stützt sein Urteil auf den Vertrag
von 1865. Dieser sei nach Art. 50 des Schlusstitels des ZGB
ohne Rücksicht auf die vom neuen Recht vorgeschriebene
Form gültig geblieben. Aber auch die Vereinbarung vom
Jahre 1921 habe der von Art .. 216 OR vorgesehenen
öffentlichen Beurkundung nicht bedurft. Sie schaffe kein
neues Kau!srecht, sondern bestätige nur das alte. Die
Bezeichnung der Grundstücke, auf die sich dieses Recht
beziehe, bedeute keine Erweiterung, sondern nur eine Ver-
deutlichung des alten Vertrages. Die Vertragspflichten
seien allerdings durch teilweise Erhöhung des Kaufpreises
erschwert worden: aber nur die Pflichten der Klägerin,
nicht der Beklagten. Diese habe keinen Grund, die betref-
fende Vertragsbestimmung nicht gelten zu lassen. Indessen
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besteht kein Zweifel, dass die Erhöhung des Kaufpreises
nach Art. 216 OR der öffentlichen Beurkundung bedurfte.
Und es steht dahin, ob die Beklagte auch ohne dieses Ent-
gegenkommen der Klägerin zur Vereinbarung von 1921
Hand geboten hätte. Wenn nein, wäre es einfach beim
alten Vertrage geblieben, der keine Vormerkung vorsah
und auch die vom Kaufsrecht betroffenen Grundstücke
nicht genau bezeichnete.
Nun haben aber die damaligen Parteien des Kaufs-
rechtsverhältnisses im folgenden Jahre, am 22. April und
1. Mai 1922, einen öffentlich beurkundeten Vertrag ge-
schlossen, der in Zukunft die Grundlage des Kaufsrechts
zu bilden hatte. Dieser Vertrag erfüllt die gesetzliche Form
nach Art. 216 OR, insbesondere auch für die neue Preis-
festsetzung, und bildete eine taugliche Grundlage der Vor-
merkung. Aus seinem Wortlaut möchte anderseits eine
gewisse Einschränkung der Ansprüche gegenüber dem
ursprünglichen Vertrage gefolgert werden. Als berechtigt
erklärt der Vertrag von 1922 die damalige Kollektivgesell-
schaft Siber & Wehrli sowie deren Rechtsnachfolger.
Darunter wird gewöhnlich ein Gesamtnachfolger verstan-
den. Und die Klägerin hat die Fabrikanlage nicht als
Gesamtnachfolgerin der Kollektivgesellschaft erworben,
sondern von der einfachen Gesellschaft, die sie übernommen
hatte, gekauft. Allein der Vertrag von 1922 ist im Zusam-
menhang mit demjenigen von 1865 und der Vereinbarung
von 1921, an die er sich anschliesst, auszulegen. Darnach
ist kein Zweifel, dass die Vertragsparteien den Rechtsnach-
folger im Grundeigentum meinten. War doch das Kaufs-
recht als Vergünstigung für den Eigentümer der Fabrik
begründet worden. Speziell auch der· niedrige Erwetbs-
preis, der ihm zugestanden wurde, obwohl eine Ent-
wicklung .der Liegenschaftspreise nach oben vorauszu-
sehen war, erklärt sich aus dem Gesichtspunkt einer sol-
chen· Vergünstigung. Den Gegenwert sah die Gemeinde in
der. Entwicklung des Industrieunternehmens auf ihrem
Gebiete. Im Jahre 1922 ging man ebenso wie im Vorjahre
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nur darauf aus, das Kaufsrecht in einer auch dem Zivil,.
gesetzbuch entsprechenden Weise festzulegen, seinen Fort-
bestand in geeigneter, den neuen Vorschriften Rechnung
tragender Weise zu sichern und auch die Wirkung gegen-
über Dritten durch eine Vormerkung herbeizuführen.
Daher konnte nach wie vor als Berechtigter nur der
jeweilige Eigentümer der Fabrik in Frage komIIfen. Unter
dem Rechtsnachfolger verstand man somit nicht nur einen
Gesamtnachfolger, sondern jeden, der, aus welchem Grunde
immer, in das Eigentum an der Fabrik nachfolgen werde.
In diesem Sinne ist die Klägerin den frühern Eigentümern
Jlachgefolgt. Ferner hat als -
wenn auch unausgespro-
chene -
Vertragsmeinung zu gelten, dass das Kaufsrecht
auch in Zukunft den im ursprünglichen Vertrage vorge-
sehenen Zwecken zu dienen, also wie bisher zweckgebunden
zu bleiben habe.
Hinsichtlich der Dauer des Rechtes ist anderseits der
Vertrag von 1922, wiederum im Hinblick auf seine Grund-
lagen, weit auszulegen. Wenn er in Ziff. 3 das Erlöschen
des Kaufsrechtes nach zehn Jahren vorsieht· und zugleich
bestimmt, diesem Erlöschen sei jeweilen durch Erneuerung
auf weitere zehn Jahre vorzubeugen, so lag es keineswegs
im Willen der Vertragschliessenden, einen vertraglichen
Erlöschensgrund des Zeitablaufes zu. schaffen. Sie gingen
vielmehr vom Bestehen eines gesetzlichen Erlöschens-
grundes dieser Art aus, was sich denn auch angesichts des
Wortlautes von Art. 681 Abs. 3 und 683 Abs. 2 ZGB sehr
wohl versteht. Das Wesentliche an der erwähnten Vertrags-
bestimmung ist die Verpflichtung der Beklagten, das Er-
löschen des Kaufsrechtes nach je zehn Jahren immer wie-
der durch Erneuerung desselben zu verhindern. Wenn nun,
wie das Bundesgericht später entschieden hat (BGE 53 II
394), die gesetzliche Begrenzung auf eine Dauer von höch-
stens zehn Jahren gar nicht das Kaufs-, Rückkaufs- und
Vorkaufsrecht als solches, sondern nur die Wirkung einer
allfälligen Vormerkung betrifft, so muss es nach dem vor-
liegenden Vertragswillen auch für das streitige Kaufsrecht
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dabei sein Bewenden haben. Es liefe dem massge benden
wahren Vertragswillen (Art. 18 OR) zuwider, das Erlöschen
des Kaufsrechtes hier nach zehn Jahren als Vertrags-
wirkung eintreten zu lassen, wenn ein derartiger gesetz-
licher Erlöschensgrund in Wirklichkeit nicht besteht. Bei
dieser Rechtslage ist es daher unerheblich, ob die Er-
neuerung vom Jahre 1932 gültig zustande gekommen ist
oder nicht, wie die Beklagte behauptet, sofern von Gesetzes
wegen das streitige Kaufsrecht weder zufolge Ablaufes von
zehn Jahren noch aus andern Gründen untergegangen ist.
Die Auslegung des massgebenden Vertrages von 1922
im Zusammenhang init den früheren Vereinbarungen,die
für die Ermittlung des Parteiwillens von Bedeutung sind,
führt also zum nämlichen Ergebnis, Zu dem die Vorinstanz
ohne Berücksichtigung des Vertrages von 1922 gelangt ist.
2. -
Die Berechtigung des jeweiligen Eigentümers eines
Grundstückes ist eine sogenannte subjektiv-dingliche, wenn
auch allenfalls dem Inhalt nach persönliche. Kaufs-, Vor-
kaufs- und Rückkaufsrechte sind nach der geltenden Ord-
nung in der Tat persönliche Rechte (BGE 53 II 394). Zwar
geht die Vereinbarung vom Jahre 1921 davon aus, dass ein
im alten Recht begründetes dingliches Kaufsrecht bestehe.
Aber der Vertrag von 1922 weiss davon nichts mehr, er
nimmt einfach ein Kaufsrecht im Sinne des ZGB an und
sieht denn auch eine Vormerkung nach ZGB vor, nicht
etwa die Anmerkung eines auf altem-Recht beruhenden,
nach dem neuen Recht nicht mehr begründbaren dingli-
chen Kaufs- oder Zugrechtes gemäss Art. 17 Abs. 3 und
Art. 45 des Schlusstitels. Bei dieser Sachlage ist nicht zu
prüfen, ob vor dem Abschluss dieses Vertrages ein dingli-
ches Recht bestanden habe und welches die Folgen der
Unterlassung einer Anmerkung auf den Grundbuchblättern
der belasteten Grundstücke wären. Gleichwie den Betei-
ligten freistand, das alte dingliche Recht in ein dem neuen
Grundbuchrecht entsprechendes umzuwandeln (Art. 114
Abs. 2 der Grundbuchverordnung), so konnten sie auch
zu einem persönlichen Kaufsrecht mit oder ohne Vormer-
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kung nach Massgabe des ZGB übergehen, wie dies eben
mit dem Vertrage von 1922 geschah.
3. -
Die gesetzliche Befristung auf höchstens 10 Jahre
nach Art. 683 Abs. 2 entsprechend Art. 681 Abs. 3 ZGB
betrifft, wie in BGE 53 II 394 eingehend dargelegt ist,
nur die Wirkung der allfälligen Vormerkung, nicht das
persönliche Kaufsrecht als solches. Es können Interessen
auf dem Spiele stehen, die eine längere Dauer solcher
Rechte als zulässig erscheinen lassen. Gerade der vorlie-
gende Fall ist ein Beispiel dafür. Das Kaufsrecht war von
Anfang an nach dem Vertrage von 1865 dazu bestimmt, der
zukünftigen Entwicklung dieses Fabrikunternehmens zu
dienen. Dafür kam von vornherein eine Zeitspanne. von
mehreren Jahrzehnten in Betracht. Gleiches gilt für die
im Jahre 1922 erfolgte förmliche Erneuerung mit teilweiser
Änderung des illassgebenden Erwerbspreises. Freilich fehlt
es nach den vorliegenden Verträgen, so wie sie nach
Erw. 1 hievor auszulegen sind, an einer zeitlichen Begren-
zung überhaupt. Der Ansicht, ohne solche Begrenzung
fehle dem Rechtsgeschäft die nötige Bestimmtheit (OSER-
SOHÖNENBERGER zu Art. 216 OR, N. 38), ist aber nicht
beizutreten. Der Vereinbarung eines Kaufsrechtes auf
unbegrenzte Zeit steht grundsätzlich nichts entgegen.
Sache der gerichtlichen Entscheidung ist es, gegebenenfalls
einen Endtermin, sei es einen bereits überschrittenen oder
noch in der Zukunft liegenden, zu bestimmen.
Eine Grundlage hiefür kann im Grundsatz der Rechts-
ausübung nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) oder in
der Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit (Art. 27
Abs. 2 ZGB) gefunden werden. Es mag hier offen bleiben,
ob für nicht zweckgebundene Kaufsrechte rein spekula-
tiven Charakters aus den erwähnten Gesichtspunkten eine
verhältnismässig kurze Befristung anzunehmen wäre, und
ob allenfalls zugunsten von Erben des Verpflichteten eine
Verwirkung bei versäumter Anmeldung zum öffentlichen
Inventar Platz greifen könnte. Hier besteht kein Grund,
das Kaufsrecht nicht bis auf weiteres gelten zu la~sen.
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Dieses Recht hat duroh seine Zweckgebundenheit und die
dingliche Verknüpfung der Berechtigung mit dem Eigentum
an der Fabrik einen' Rahmen erhalten, der unter den
gegebenen Verhältnissen seine Ausübung grundsätzlich
immer noch zu rechtfertigen vermag, vorausgesetzt dass
die vertraglichen Zwecke jeweilen gewahrt sind. Es ist hier
nicht zu entscheiden, ob Gründe bestehen, Gemeinden
kraft öffentlichen· Rechtes die Eingehung solcher Ver-
pflichtungen zu untersagen oder diese enger zu begrenzen
als wie sich dies nach den Grundsätzen des Zivilrechtes
ergeben mag.
:1. -
Dass die von der Klägerin erhobenen Anspruche
im Rahmen der vertraglichen Zwecke der Rechtsausübung
liegen, hat die Vorinstanz mit Recht hinsichtlich der Er-
stellung von Lagerschuppen- und der Schaffung eines
. Ruheplatzes für die Schichtpausenbejaht. Dagegen kann
die Klage nicht geschützt werden, soweit sie Gemeindeland
zur Erstellung. von Arbeiterwohnhäusern anfordert. Die
Erwägung der Vorinstanz, es « erscheine nach heutiger
Auffassung als ein soziales Postulat, dass grosse Industrie-
unternehmungen aus ihren Mitteln durch die Anlage von
Arbeiterwohnsiedlungen zu einer zufriedenstellenden und
anständigen Unterbringung ihrer Arbeiter beitragen»,
nimmt auf die vertraglichen Schranken des Kamsrechtes
keine Rücksicht. Für die Ausübung dieses Rechtes dürfen
nicht die erst in neuester Zeit zur Geltung gelangten An-
schauungen massgebend sein. Vielmehr ist auf den Sinn
des Vertrages von 1865 zurückzugehen, der hinsichtlich
der Ausübungsgründe des Kaufsrechtes auch die späteren
Verträge beherrscht, insbesondere denjenigen von 1922
(und ebenso den von der Beklagten wegen fehlender
Handlungsmacht ihres Präsidenten beanstandeten Er-
neuerungsvertrag von 1932). Damals aber war nach allge-
meiner Anschauung die Errichtung einer Wohnkolonie
für die Arbeiter nicht zur Anlage eines FabriketabIisse-
ments zu rechnen. Die Vorinstanz stellt auch nicht etwa
eine von der Norm abweichende Vertragsmeinung fest. Es
Obligationenrecht. N° 33.
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verschlägt nichts, dass eine Eigentumsvorgängerin der
Klägerin schon im Jahre 1904 die ersten Wohnhäuser für
Arbeiter erstellte. Mochte die Beklagte über ihre vertrag-
liche Verpflichtung hinaus bisweilen zu solchem Zwecke
Land zu den Bedingungen des Kaufsrechtsvertrages
abgeben, so folgt daraus keine verbindliche Erweiterung
des Kaufrechtszweckes für die Zukunft. Mangels jeder
neuen Umschreibung dieses Zweckes im Vertrag von 1922
sind vielmehr die verbindlichen Schranken immer noch
dem ursprünglichen Vertrage Zu entnehmen. Eine Mehr-
belastung kann der Beklagten so wenig wie einem Dienst-
barkeitsbelasteten nach Art. 739 ZGB zugemutet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Be-
gehren 1, b und in gleichem Umfange das Begehren 2 der
Klage abgewiesen. Betreffend das Begehren 1, a und in
gleichem Umfange das Begehren 2 der Klage wird die
Berufung abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des
Kantons Thurgau vom 9. November 1944 bestätigt.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Juni 1945
i. S. Giger gegen Hildbrand.
I nkassozession.
Zediert der Gläubiger seine Forderung an einen mit deren Einzug
beauftragten Dritten, so ist die Abtretung nicht simu1iert,
sondern stellt eine gliltige fiduziarische Übertragung dar (Erw. 1).
Der Einzugsauftrag ist widerruflich (Erw. 2).
.Für die Rückübertragung der Forderung auf den Zedenten ist
eine R:ickzession erforderlich (Erw. 3).
Oession d {in d'encaissement.
Lorsque le creancier cooe la creance a. un tiers en vue de l'encais-
sement, la cession n'est pas simulee, mais constitue un transfert
fiduciaire valable (consid. 1).