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71_II_158

BGE 71 II 158

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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158

Sachenrecht. N° 32.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

32. Urtell der ll. Zivllabtellung vom 6 • .Juli 194ö

i. S. Bfirgergemeinde Sehönenberg gegen' Siber u. WehrH A.-G.

KaU/Brecht, einem Fabrikuntemehmen durch die Gemeinde ein-

geräumt. Verträge von 1865 und 1922, Auslegung des letztem

nach dem von Anfang an festgelegten Zweck (Erw. 1). Inter-

temporale Regeln (Erw. 2). Verpflichtung auf unbestimmte

Dauer, Endigungsgründe (Erw. 3). Ablehnung einer den ver-

traglichen Rahmen überschreitenden Belastung (Erw. 4).

Droit d'etmption accorde par une commune a une fabrique. Con-

ventions de 1865 et 1922. Interpretation de la seconde conven-

tiond'apres le but originaire(consid. 1). Regles transitoires

(consid. 2). Engagement pour un temps indetermine; motüs

de cessation (consid. 3). InadmissibiliM de charges sortant du

cadre contra.ctuel (consid. 4).

Diritto di compera a.ccordato da un comune ad una fabbrica.

Convenzioni dei 1865 edel 1922. Interpretazione della seconda

convenzione secondo 10 scopo originario (consid. 1). Regole

transitorie (consid. 2). Obbligazione per un tempo indetermi-

nato, motivi di cessazione (consid. 3). Inammissibilita di un

onere eccedente i limiti previsti dalla convenzione (consid. 4).

A. -

Das streitige Kaufsrecht geht auf einen Vertrag

vom Jahr 1865 zurück. Kurz zuvor war auf dem Gebiet

der Bürgergemeinde Schönenberg an dt;r Thur eine mecha-

nische Seidenweberei errichtet worden. Beim Verkauf

einer Liegenschaft der Gemeinde an die EigentÜillerin der

Fabrik, Frau Dorothea Brunner-Koller, wurde im Vertrag

vom 1. Juni / 1. Juli 1865 vereinbart: {(3. Die Gemeinde

Schönenberg verpflichtet sich, von dem Gemeindeland,

welches der jeweilige FabrikeigentÜIDer für Ausdehnung

des Geschäftes oder anderweitiger Bedürfnisse der Fabrik

ansprechen wollte, nicht an Dritte zu veräussem oder zu

verpfänden, oder zu Gunsten von Dritten darüber zu ver~

fügen ohne dessen Einwilligung auszuwirken. Dieselbe

(d. h. die Fabrik) ist zu jeder Zeit berechtigt von dem

-.

Sachenreoht. N0 32.

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Gemeindeland zu Fr. 800.- per Juchart auf der rechten

Seite des Dorfbaches, und zu Fr. 1200.-:- per Juchart auf

der linken Seite so viel zu erwerben als ihm für die Anlage

seines Etablissements als nötig oder wünschenswert er-

scheinen wird.)j Von diesem Recht auf Landerwerb zu den

erwähnten Bedingungen machten die Eigentümer der

Fabrik mehrmals Gebrauch.

B. -

Anlässlich der Grundbuchbereinigung schloss im

Jahre 1921 die damalige FabrikeigentÜIDerin, Kollektiv-

gesellschaft Siber & Wehrli,mit'der Gemeinde einen neuen

Vertrag. Darin anerkannte die Gemeinde den Fortbestand

« dieses unter dem bisherigen kantonalen Rechte dinglich

bestellten und zeitlich unbeschränkten Anspruchs)j und

verpflichtete sich, ({ das in. der Servitut mitenthaltene

Kaufsrecht gemäss der Vorschrift von Art. 681 des Schwei-

zerischenZivilgesetzbuches in Zukunft alle 10 Jahre ...

auf Kosten der Berechtigten vorbehaltlos zu erneuem und

jeweils im Grundbuch wieder neu eintragen zu lassen».

Der Vertrag legte ferner die Katastemummem fest, auf

die sich {(diese Servitut » beziehe, und schliesslich gestand

die Firma Siber & Wehrli für sich und ihre Rechtsnach-

folger einen höhern Kaufpreis von Fr. 2000.- per Juchart

(55,55 Rp. per m2) für dasjenige Gemeindeland zu, das sie

zur Erstellung von Gebäuden beanspruchen sollte, während

es beim Landerwerb zur Erweiterung oder Änderung der

Wasserkraftanlage bei den ursprünglich vereinbarten Prei-

sen von Fr. 800.- und Fr. 1200.- per Jucharte (22,22

und 33,33 Rp. per mll) zu bleiben habe.

O. -

Im Anschluss an diesen einfach-schriftlichen Ver-

trag kam am 22. April und 1. Mai 1922 ein vom Grund-

buchverwalter von Neukirch öffentlich beurkundeter Ver-

trag zustande. Dieser trägt die Überschrift « Vormerkung

eines Kaufrechtes ». und lautet: ({ Die Bürgergemeinde

Schönenberg, sowie deren Rechtsnachfolger, als Eigen-

tümerin von : (Aufzählung der Parzellen entsprechend B

hievor) räumt hiemit der Firma Siber und Wehrli .., sowie

deren Rechtsnachfolger das Kaufsrecht im-8inne von

11

}lS 71 11 -- 1945

160

Sachenrecht. N° 32.

Art. 863 (richtig 683) des Z.G.B. an den oben bezeichneten

Gru,ndstücken unter folgenden Bedingungen ein: (1. und

2. Festsetzu,ng der Preise gemäss B hievor). 3. Dieses

Kaufsrecht ist im Gru,ndbuch vorzumerken und erlischt

in 10 Jahren von heute (22. April 1922) an gerechnet. Die

Belastete ist jedoch verpflichtet, dasselbe alle 10 Jahre,

erstmals am 22. April 1932, auf Kosten der Berechtigten

erneuern und im. Grundbuch neu vormerken zu lassen ».

Eine solche· Erneuerung fand zehn Jahre später, am

18. Mai 1932, durch Abschluss eines wiederum öffentlich

beurkundeten Vertrages entsprechenden Wortlautes statt.

Berechtigte war nunmehr eine einfache Gesellschaft, be-

stehend aus Hans Wehrli-Brunner, dem verbliebenen Teil-

haber der frühern Kollektivgesellschaft, und Frau Anny

Wild-Siber, der Schwester und einzigen Erbin des andern,

im Jahre 1924 verstorbenen Teilhabers Siber. Diese Gesell-

schaft hatte die Fabrikanlagen mit den dazu gehörenden

Grundstücken in Schönenberg übernommen, während

andere Aktiven u,nd Passiven der aufgelösten Kollektiv-

gesellschaft auf die am 7. Oktober 1924 gegründete A.-G.

Siber & Wehrli, die heutige Klägerin, übergegangen waren.

Diese hatte die Fabrik vorerst nur gepachtet und erwarb

sie erst im Jahre 1934 zu Eigentum.

D. -

Im Jahre 1942 verlangte die Klägerin die noch-

malige Erneueru,ng des' Kaufsrechtes im Sinne der Ver-

träge von 1922 und 1932. Ein Teil der Bürgerschaft trat

diesem Begehren entgegen. Es kam zunächst zu zwei Vor-

prozessen. Im einen v~langte die Klägerin die gerichtliche

Zusprechung des Eigentums an allen als Gegenstand des

Kaufsrechtes bezeichneten Gru,ndstücken, im zweiten,

gleichzeitig angehobenen die Erneuerung der Vormerkung

mit Wirkung vom 22. April 1942 an. Das Bezirksgericht

Bischofszell bejahte den Fortbestand des Kaufsrechtes

gemäss dem alten Vertrage von 1865 und die Berechtigung

der Klägerin als Fabrikeigentümerin, das Kaufsrecht aus-

zuüben. Dagegen fehle eine hinreichende Begründung

dafür, dass sie jetzt Gemeindeland zu einem vertraglichen

Sachenrecht. N° 32.

Hll

Zweck nötig habe. Die Klagabweisung aus diesem Grunde

wurde rechtskräftig und die zweite Klage zurückgezogen.

E. -

Im vorliegenden Prozesse verlangt die Klägerin

1. käufliche Abtretung zu 55,55 Rp. per m2 : a) der Par-

zelle 368 III = 60,14 Ar zur Erstellung von Lagerschuppen

u,nd zur Schaffung eines Ruheplatzes für die Arbeiter

während der Schichtpausen, b) von 6000 m2 von Parzelle

5 II zur Erstellung von Arbeiterwohnhäusern, 2. g~richt­

liehe Zusprechu,ng des Eigentums an diesen Grundstücken

gegen gleichzeitige Bezahlung des Preises von 55,55 Rp.

per m2• Das Bezirksgericht bejahte wie im Vorprozesse

den Rechtsbestand und die Legitimation der Klägerin.

Es wies aber die Klage ab, weil die Erstellung von Arbeiter-

wohnhäusern nicht mehr im Rahmen der vertraglichen

Zwecke liege und weil die Klägerin bereits andern geeig-

neten Boden zur Erstellu,ng von Lagerschuppen besitze.

Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess dagegen mit

Urteil vom 9. November 1944 die Klage in vollem Umfange

gut.

Die Beklagte hält mit der vorliegenden Berufung am

Antrag auf Abweisung der Klage fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Das Obergericht stützt sein Urteil auf den Vertrag

von 1865. Dieser sei nach Art. 50 des Schlusstitels des ZGB

ohne Rücksicht auf die vom neuen Recht vorgeschriebene

Form gültig geblieben. Aber auch die Vereinbarung vom

Jahre 1921 habe der von Art .. 216 OR vorgesehenen

öffentlichen Beurkundung nicht bedurft. Sie schaffe kein

neues Kau!srecht, sondern bestätige nur das alte. Die

Bezeichnung der Grundstücke, auf die sich dieses Recht

beziehe, bedeute keine Erweiterung, sondern nur eine Ver-

deutlichung des alten Vertrages. Die Vertragspflichten

seien allerdings durch teilweise Erhöhung des Kaufpreises

erschwert worden: aber nur die Pflichten der Klägerin,

nicht der Beklagten. Diese habe keinen Grund, die betref-

fende Vertragsbestimmung nicht gelten zu lassen. Indessen

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Sachenrecht. N° 32.

besteht kein Zweifel, dass die Erhöhung des Kaufpreises

nach Art. 216 OR der öffentlichen Beurkundung bedurfte.

Und es steht dahin, ob die Beklagte auch ohne dieses Ent-

gegenkommen der Klägerin zur Vereinbarung von 1921

Hand geboten hätte. Wenn nein, wäre es einfach beim

alten Vertrage geblieben, der keine Vormerkung vorsah

und auch die vom Kaufsrecht betroffenen Grundstücke

nicht genau bezeichnete.

Nun haben aber die damaligen Parteien des Kaufs-

rechtsverhältnisses im folgenden Jahre, am 22. April und

1. Mai 1922, einen öffentlich beurkundeten Vertrag ge-

schlossen, der in Zukunft die Grundlage des Kaufsrechts

zu bilden hatte. Dieser Vertrag erfüllt die gesetzliche Form

nach Art. 216 OR, insbesondere auch für die neue Preis-

festsetzung, und bildete eine taugliche Grundlage der Vor-

merkung. Aus seinem Wortlaut möchte anderseits eine

gewisse Einschränkung der Ansprüche gegenüber dem

ursprünglichen Vertrage gefolgert werden. Als berechtigt

erklärt der Vertrag von 1922 die damalige Kollektivgesell-

schaft Siber & Wehrli sowie deren Rechtsnachfolger.

Darunter wird gewöhnlich ein Gesamtnachfolger verstan-

den. Und die Klägerin hat die Fabrikanlage nicht als

Gesamtnachfolgerin der Kollektivgesellschaft erworben,

sondern von der einfachen Gesellschaft, die sie übernommen

hatte, gekauft. Allein der Vertrag von 1922 ist im Zusam-

menhang mit demjenigen von 1865 und der Vereinbarung

von 1921, an die er sich anschliesst, auszulegen. Darnach

ist kein Zweifel, dass die Vertragsparteien den Rechtsnach-

folger im Grundeigentum meinten. War doch das Kaufs-

recht als Vergünstigung für den Eigentümer der Fabrik

begründet worden. Speziell auch der· niedrige Erwetbs-

preis, der ihm zugestanden wurde, obwohl eine Ent-

wicklung .der Liegenschaftspreise nach oben vorauszu-

sehen war, erklärt sich aus dem Gesichtspunkt einer sol-

chen· Vergünstigung. Den Gegenwert sah die Gemeinde in

der. Entwicklung des Industrieunternehmens auf ihrem

Gebiete. Im Jahre 1922 ging man ebenso wie im Vorjahre

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nur darauf aus, das Kaufsrecht in einer auch dem Zivil,.

gesetzbuch entsprechenden Weise festzulegen, seinen Fort-

bestand in geeigneter, den neuen Vorschriften Rechnung

tragender Weise zu sichern und auch die Wirkung gegen-

über Dritten durch eine Vormerkung herbeizuführen.

Daher konnte nach wie vor als Berechtigter nur der

jeweilige Eigentümer der Fabrik in Frage komIIfen. Unter

dem Rechtsnachfolger verstand man somit nicht nur einen

Gesamtnachfolger, sondern jeden, der, aus welchem Grunde

immer, in das Eigentum an der Fabrik nachfolgen werde.

In diesem Sinne ist die Klägerin den frühern Eigentümern

Jlachgefolgt. Ferner hat als -

wenn auch unausgespro-

chene -

Vertragsmeinung zu gelten, dass das Kaufsrecht

auch in Zukunft den im ursprünglichen Vertrage vorge-

sehenen Zwecken zu dienen, also wie bisher zweckgebunden

zu bleiben habe.

Hinsichtlich der Dauer des Rechtes ist anderseits der

Vertrag von 1922, wiederum im Hinblick auf seine Grund-

lagen, weit auszulegen. Wenn er in Ziff. 3 das Erlöschen

des Kaufsrechtes nach zehn Jahren vorsieht· und zugleich

bestimmt, diesem Erlöschen sei jeweilen durch Erneuerung

auf weitere zehn Jahre vorzubeugen, so lag es keineswegs

im Willen der Vertragschliessenden, einen vertraglichen

Erlöschensgrund des Zeitablaufes zu. schaffen. Sie gingen

vielmehr vom Bestehen eines gesetzlichen Erlöschens-

grundes dieser Art aus, was sich denn auch angesichts des

Wortlautes von Art. 681 Abs. 3 und 683 Abs. 2 ZGB sehr

wohl versteht. Das Wesentliche an der erwähnten Vertrags-

bestimmung ist die Verpflichtung der Beklagten, das Er-

löschen des Kaufsrechtes nach je zehn Jahren immer wie-

der durch Erneuerung desselben zu verhindern. Wenn nun,

wie das Bundesgericht später entschieden hat (BGE 53 II

394), die gesetzliche Begrenzung auf eine Dauer von höch-

stens zehn Jahren gar nicht das Kaufs-, Rückkaufs- und

Vorkaufsrecht als solches, sondern nur die Wirkung einer

allfälligen Vormerkung betrifft, so muss es nach dem vor-

liegenden Vertragswillen auch für das streitige Kaufsrecht

164

Sachenrecht. N° 32.

dabei sein Bewenden haben. Es liefe dem massge benden

wahren Vertragswillen (Art. 18 OR) zuwider, das Erlöschen

des Kaufsrechtes hier nach zehn Jahren als Vertrags-

wirkung eintreten zu lassen, wenn ein derartiger gesetz-

licher Erlöschensgrund in Wirklichkeit nicht besteht. Bei

dieser Rechtslage ist es daher unerheblich, ob die Er-

neuerung vom Jahre 1932 gültig zustande gekommen ist

oder nicht, wie die Beklagte behauptet, sofern von Gesetzes

wegen das streitige Kaufsrecht weder zufolge Ablaufes von

zehn Jahren noch aus andern Gründen untergegangen ist.

Die Auslegung des massgebenden Vertrages von 1922

im Zusammenhang init den früheren Vereinbarungen,die

für die Ermittlung des Parteiwillens von Bedeutung sind,

führt also zum nämlichen Ergebnis, Zu dem die Vorinstanz

ohne Berücksichtigung des Vertrages von 1922 gelangt ist.

2. -

Die Berechtigung des jeweiligen Eigentümers eines

Grundstückes ist eine sogenannte subjektiv-dingliche, wenn

auch allenfalls dem Inhalt nach persönliche. Kaufs-, Vor-

kaufs- und Rückkaufsrechte sind nach der geltenden Ord-

nung in der Tat persönliche Rechte (BGE 53 II 394). Zwar

geht die Vereinbarung vom Jahre 1921 davon aus, dass ein

im alten Recht begründetes dingliches Kaufsrecht bestehe.

Aber der Vertrag von 1922 weiss davon nichts mehr, er

nimmt einfach ein Kaufsrecht im Sinne des ZGB an und

sieht denn auch eine Vormerkung nach ZGB vor, nicht

etwa die Anmerkung eines auf altem-Recht beruhenden,

nach dem neuen Recht nicht mehr begründbaren dingli-

chen Kaufs- oder Zugrechtes gemäss Art. 17 Abs. 3 und

Art. 45 des Schlusstitels. Bei dieser Sachlage ist nicht zu

prüfen, ob vor dem Abschluss dieses Vertrages ein dingli-

ches Recht bestanden habe und welches die Folgen der

Unterlassung einer Anmerkung auf den Grundbuchblättern

der belasteten Grundstücke wären. Gleichwie den Betei-

ligten freistand, das alte dingliche Recht in ein dem neuen

Grundbuchrecht entsprechendes umzuwandeln (Art. 114

Abs. 2 der Grundbuchverordnung), so konnten sie auch

zu einem persönlichen Kaufsrecht mit oder ohne Vormer-

Sachenrecht. N0 32.

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kung nach Massgabe des ZGB übergehen, wie dies eben

mit dem Vertrage von 1922 geschah.

3. -

Die gesetzliche Befristung auf höchstens 10 Jahre

nach Art. 683 Abs. 2 entsprechend Art. 681 Abs. 3 ZGB

betrifft, wie in BGE 53 II 394 eingehend dargelegt ist,

nur die Wirkung der allfälligen Vormerkung, nicht das

persönliche Kaufsrecht als solches. Es können Interessen

auf dem Spiele stehen, die eine längere Dauer solcher

Rechte als zulässig erscheinen lassen. Gerade der vorlie-

gende Fall ist ein Beispiel dafür. Das Kaufsrecht war von

Anfang an nach dem Vertrage von 1865 dazu bestimmt, der

zukünftigen Entwicklung dieses Fabrikunternehmens zu

dienen. Dafür kam von vornherein eine Zeitspanne. von

mehreren Jahrzehnten in Betracht. Gleiches gilt für die

im Jahre 1922 erfolgte förmliche Erneuerung mit teilweiser

Änderung des illassgebenden Erwerbspreises. Freilich fehlt

es nach den vorliegenden Verträgen, so wie sie nach

Erw. 1 hievor auszulegen sind, an einer zeitlichen Begren-

zung überhaupt. Der Ansicht, ohne solche Begrenzung

fehle dem Rechtsgeschäft die nötige Bestimmtheit (OSER-

SOHÖNENBERGER zu Art. 216 OR, N. 38), ist aber nicht

beizutreten. Der Vereinbarung eines Kaufsrechtes auf

unbegrenzte Zeit steht grundsätzlich nichts entgegen.

Sache der gerichtlichen Entscheidung ist es, gegebenenfalls

einen Endtermin, sei es einen bereits überschrittenen oder

noch in der Zukunft liegenden, zu bestimmen.

Eine Grundlage hiefür kann im Grundsatz der Rechts-

ausübung nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) oder in

der Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit (Art. 27

Abs. 2 ZGB) gefunden werden. Es mag hier offen bleiben,

ob für nicht zweckgebundene Kaufsrechte rein spekula-

tiven Charakters aus den erwähnten Gesichtspunkten eine

verhältnismässig kurze Befristung anzunehmen wäre, und

ob allenfalls zugunsten von Erben des Verpflichteten eine

Verwirkung bei versäumter Anmeldung zum öffentlichen

Inventar Platz greifen könnte. Hier besteht kein Grund,

das Kaufsrecht nicht bis auf weiteres gelten zu la~sen.

166

Sachenrecht. N0 32.

Dieses Recht hat duroh seine Zweckgebundenheit und die

dingliche Verknüpfung der Berechtigung mit dem Eigentum

an der Fabrik einen' Rahmen erhalten, der unter den

gegebenen Verhältnissen seine Ausübung grundsätzlich

immer noch zu rechtfertigen vermag, vorausgesetzt dass

die vertraglichen Zwecke jeweilen gewahrt sind. Es ist hier

nicht zu entscheiden, ob Gründe bestehen, Gemeinden

kraft öffentlichen· Rechtes die Eingehung solcher Ver-

pflichtungen zu untersagen oder diese enger zu begrenzen

als wie sich dies nach den Grundsätzen des Zivilrechtes

ergeben mag.

:1. -

Dass die von der Klägerin erhobenen Anspruche

im Rahmen der vertraglichen Zwecke der Rechtsausübung

liegen, hat die Vorinstanz mit Recht hinsichtlich der Er-

stellung von Lagerschuppen- und der Schaffung eines

. Ruheplatzes für die Schichtpausenbejaht. Dagegen kann

die Klage nicht geschützt werden, soweit sie Gemeindeland

zur Erstellung. von Arbeiterwohnhäusern anfordert. Die

Erwägung der Vorinstanz, es « erscheine nach heutiger

Auffassung als ein soziales Postulat, dass grosse Industrie-

unternehmungen aus ihren Mitteln durch die Anlage von

Arbeiterwohnsiedlungen zu einer zufriedenstellenden und

anständigen Unterbringung ihrer Arbeiter beitragen»,

nimmt auf die vertraglichen Schranken des Kamsrechtes

keine Rücksicht. Für die Ausübung dieses Rechtes dürfen

nicht die erst in neuester Zeit zur Geltung gelangten An-

schauungen massgebend sein. Vielmehr ist auf den Sinn

des Vertrages von 1865 zurückzugehen, der hinsichtlich

der Ausübungsgründe des Kaufsrechtes auch die späteren

Verträge beherrscht, insbesondere denjenigen von 1922

(und ebenso den von der Beklagten wegen fehlender

Handlungsmacht ihres Präsidenten beanstandeten Er-

neuerungsvertrag von 1932). Damals aber war nach allge-

meiner Anschauung die Errichtung einer Wohnkolonie

für die Arbeiter nicht zur Anlage eines FabriketabIisse-

ments zu rechnen. Die Vorinstanz stellt auch nicht etwa

eine von der Norm abweichende Vertragsmeinung fest. Es

Obligationenrecht. N° 33.

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verschlägt nichts, dass eine Eigentumsvorgängerin der

Klägerin schon im Jahre 1904 die ersten Wohnhäuser für

Arbeiter erstellte. Mochte die Beklagte über ihre vertrag-

liche Verpflichtung hinaus bisweilen zu solchem Zwecke

Land zu den Bedingungen des Kaufsrechtsvertrages

abgeben, so folgt daraus keine verbindliche Erweiterung

des Kaufrechtszweckes für die Zukunft. Mangels jeder

neuen Umschreibung dieses Zweckes im Vertrag von 1922

sind vielmehr die verbindlichen Schranken immer noch

dem ursprünglichen Vertrage Zu entnehmen. Eine Mehr-

belastung kann der Beklagten so wenig wie einem Dienst-

barkeitsbelasteten nach Art. 739 ZGB zugemutet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Be-

gehren 1, b und in gleichem Umfange das Begehren 2 der

Klage abgewiesen. Betreffend das Begehren 1, a und in

gleichem Umfange das Begehren 2 der Klage wird die

Berufung abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des

Kantons Thurgau vom 9. November 1944 bestätigt.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Juni 1945

i. S. Giger gegen Hildbrand.

I nkassozession.

Zediert der Gläubiger seine Forderung an einen mit deren Einzug

beauftragten Dritten, so ist die Abtretung nicht simu1iert,

sondern stellt eine gliltige fiduziarische Übertragung dar (Erw. 1).

Der Einzugsauftrag ist widerruflich (Erw. 2).

.Für die Rückübertragung der Forderung auf den Zedenten ist

eine R:ickzession erforderlich (Erw. 3).

Oession d {in d'encaissement.

Lorsque le creancier cooe la creance a. un tiers en vue de l'encais-

sement, la cession n'est pas simulee, mais constitue un transfert

fiduciaire valable (consid. 1).