Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 2.
2. Entscheid vom 18. Januar 1945 i. S .. Niendorf.
Zwang8'/JOUstreekung unter Ehegatten, Art. 173 Abs. 1 ZGB.
Der Ehemann kann auch nach Einleitung des Scheidungsprozesses
nicht auf Sicherstellung des Frauengutesbetrieben werden.
EUcution forck entre ~,
art. 173 al. 1 CC.
M~me apres l'ou,verture de I'action en divorce, la femme ne peut
recourir Al'execution forcee pour se faire garantir la restitution
de ses apports.
Prooodimanto e86CUtivo jra coniugi, art. 173 cp. 1 ce.
Anche pendente l'azione di divorzio, la moglie non puo escutere
il marito al fine di ottenere una garanzia per i propri apporti.
Frau Niendorf betrieb ihren Ehemann, der gegen sie
einen Scheidungsprozess führt, auf Sicherheitsleistung für
eingebrachtes Frauengut. Die kantonale Aufsichtsbehörde
hat die Beschwerde, mit welcher der Ehemann unter
Berufung auf das Verbot der· Zwangsvollstreckung unter
Ehegatten die Aufhebung dieser Betreibung verlangte,
abgewiesen. Das Bundesgericht schützt sie aus folgenden
Erwägungen :
Nach Art. 173 Abs. 1 ZGB ist während der Ehe die
Zwangsvollstreckung unter den Ehegatten bezüglich ihrer
Ansprüche nur in den vom Gesetz bezeichneten Fä.llen
zulässig. Das Gesetz enthält nun keine Bestimmung, die
der Ehefrau erlaubte, ihren Anspruch auf Sicherstellung
des Frauengutes (Art. 205 Abs. 2 ZGB) auf dem Wege der
Betreibung auf Sicherheitsleistung durchzusetzen, und es
kann nicht angenommen werden, dass das Fehlen einer
solchen Vorschrift auf einem bIossen Versehen beruhe, das
der Richter in Anwendung von Art. 1 ZGB berichtigen
könnte; denn das Gesetz lässt die Ehefrau, der die ver-
langte Sicherstellung nicht freiwillig geleistet wird, nicht
schutzlos, sondern schützt sie durch die Möglichkeit, in
diesem Falle die gerichtliche Gütertrennung zu verlangen
und zu deren Durchführung den Ehemann gegebenenfalls
auf Auszahlung des Frauengutes zu betreiben (Art. 183
Ziff. 2 und Art. 176 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 40 III 9).
Die von Frau Niendorf .$gehobene Betreibung ist daher
unzulässig. Der Umstand, dass die Eheleute Niendorf
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 3.
5
in Scheidung stehen, vermag hieran entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz nichts zu ändern. Mit der Erwä-
gung, es sei verfehlt, «wenige Wochen vor der -
ohnehin
einer güterrechtlichen Auseinandersetzung rufenden -
Scheidung den Umweg über Art. 183 Ziff. 2ZGB zu wäh-
len », lässt sich die Zulassung der SichersteIlungsbetreibung
während des Scheidungsprozesses abgesehen davon,. dass
die Ehe grundsätzlich auch während eines solchen Prozesses
alle . ihre Wirkungen entfaltet, schon deswegen nicht
begründen, weil vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils
zum mindesten für die Betreibungsbehörden nicht fest-
stellbar ist, ob es wirklich zur Scheidung komme, und weil
im übrigen das Gütertrennungsverfahren gemäss Art. 183
Ziff. 2 ZGB im Rahmen des Scheidungsprozesses keine
erheblichen Weiterungen fordert.
3. Entscheid 110m 19. Januar 1945 i. S. Fivian.
W idMwpruch8verfahran. Parteirolknverteüung.
I. Sind Rechte an körperlichen Gegenständen streitig, so richtet
sich die Verteilung der Parteirollen im Widerspruchsprozess
a.u.sschliesslich nach den Gewahrsamsverhältnissen.
2. tTht der (vierte) Gewahrsamsinhaber den Gewahrsam nicht nur
im eigenen Namen, sondern a.uch für den Schuldner aus, so
ist nach Art. 106/107 SChKG vorzugehen.
Twroa oppoBition. Repartition de8 r8le8 de8 'Partie8 au proces.
1. Lorsque la contestation a pour objet des droits portant sur
des choses corporelles, la repartition des röles des parties au
proces se fait exclusivement d'apres le critere de la possession.
2. Lorsque le detenteur detient non seu.lement en son nom mais
aussi pour le compte du debiteur, ce sont les art. 106 et 107 LP
qu.i sont applicables.
Procedura di rivandicazione. Oritario par 8tabilwe chi d6V6 farm
attore e chi d6V6 a8sumere la 'Parte di OO'J'IAJfmUto naZ. pr00e880.
1. Qu,ando la contestazione abbia per oggetto dei diritti su cose
corporali, la questione di sapere chi deve farsi· attore e chi
deve assumere la parte di convenuto nel processo si risolve
esclusivamente seoondo iI criterio del possesso.
2. Qu,ando il detentore esercita la detenzione non solo per se ma
altresi per conto deI debitore, si fa luogo alla procedura stabilita
dagli art. 106 e 107 LEF.
In der Betreibung Nr. 9011 /10507 des Betreibungsamtes
Zürich 11, die W. Schmid gegen Heinrich Müller angehoben