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71_III_4

BGE 71 III 4

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-18 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 2.

2. Entscheid vom 18. Januar 1945 i. S .. Niendorf.

Zwang8'/JOUstreekung unter Ehegatten, Art. 173 Abs. 1 ZGB.

Der Ehemann kann auch nach Einleitung des Scheidungsprozesses

nicht auf Sicherstellung des Frauengutesbetrieben werden.

EUcution forck entre ~,

art. 173 al. 1 CC.

M~me apres l'ou,verture de I'action en divorce, la femme ne peut

recourir Al'execution forcee pour se faire garantir la restitution

de ses apports.

Prooodimanto e86CUtivo jra coniugi, art. 173 cp. 1 ce.

Anche pendente l'azione di divorzio, la moglie non puo escutere

il marito al fine di ottenere una garanzia per i propri apporti.

Frau Niendorf betrieb ihren Ehemann, der gegen sie

einen Scheidungsprozess führt, auf Sicherheitsleistung für

eingebrachtes Frauengut. Die kantonale Aufsichtsbehörde

hat die Beschwerde, mit welcher der Ehemann unter

Berufung auf das Verbot der· Zwangsvollstreckung unter

Ehegatten die Aufhebung dieser Betreibung verlangte,

abgewiesen. Das Bundesgericht schützt sie aus folgenden

Erwägungen :

Nach Art. 173 Abs. 1 ZGB ist während der Ehe die

Zwangsvollstreckung unter den Ehegatten bezüglich ihrer

Ansprüche nur in den vom Gesetz bezeichneten Fä.llen

zulässig. Das Gesetz enthält nun keine Bestimmung, die

der Ehefrau erlaubte, ihren Anspruch auf Sicherstellung

des Frauengutes (Art. 205 Abs. 2 ZGB) auf dem Wege der

Betreibung auf Sicherheitsleistung durchzusetzen, und es

kann nicht angenommen werden, dass das Fehlen einer

solchen Vorschrift auf einem bIossen Versehen beruhe, das

der Richter in Anwendung von Art. 1 ZGB berichtigen

könnte; denn das Gesetz lässt die Ehefrau, der die ver-

langte Sicherstellung nicht freiwillig geleistet wird, nicht

schutzlos, sondern schützt sie durch die Möglichkeit, in

diesem Falle die gerichtliche Gütertrennung zu verlangen

und zu deren Durchführung den Ehemann gegebenenfalls

auf Auszahlung des Frauengutes zu betreiben (Art. 183

Ziff. 2 und Art. 176 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 40 III 9).

Die von Frau Niendorf .$gehobene Betreibung ist daher

unzulässig. Der Umstand, dass die Eheleute Niendorf

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 3.

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in Scheidung stehen, vermag hieran entgegen der Auf-

fassung der Vorinstanz nichts zu ändern. Mit der Erwä-

gung, es sei verfehlt, «wenige Wochen vor der -

ohnehin

einer güterrechtlichen Auseinandersetzung rufenden -

Scheidung den Umweg über Art. 183 Ziff. 2ZGB zu wäh-

len », lässt sich die Zulassung der SichersteIlungsbetreibung

während des Scheidungsprozesses abgesehen davon,. dass

die Ehe grundsätzlich auch während eines solchen Prozesses

alle . ihre Wirkungen entfaltet, schon deswegen nicht

begründen, weil vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils

zum mindesten für die Betreibungsbehörden nicht fest-

stellbar ist, ob es wirklich zur Scheidung komme, und weil

im übrigen das Gütertrennungsverfahren gemäss Art. 183

Ziff. 2 ZGB im Rahmen des Scheidungsprozesses keine

erheblichen Weiterungen fordert.

3. Entscheid 110m 19. Januar 1945 i. S. Fivian.

W idMwpruch8verfahran. Parteirolknverteüung.

I. Sind Rechte an körperlichen Gegenständen streitig, so richtet

sich die Verteilung der Parteirollen im Widerspruchsprozess

a.u.sschliesslich nach den Gewahrsamsverhältnissen.

2. tTht der (vierte) Gewahrsamsinhaber den Gewahrsam nicht nur

im eigenen Namen, sondern a.uch für den Schuldner aus, so

ist nach Art. 106/107 SChKG vorzugehen.

Twroa oppoBition. Repartition de8 r8le8 de8 'Partie8 au proces.

1. Lorsque la contestation a pour objet des droits portant sur

des choses corporelles, la repartition des röles des parties au

proces se fait exclusivement d'apres le critere de la possession.

2. Lorsque le detenteur detient non seu.lement en son nom mais

aussi pour le compte du debiteur, ce sont les art. 106 et 107 LP

qu.i sont applicables.

Procedura di rivandicazione. Oritario par 8tabilwe chi d6V6 farm

attore e chi d6V6 a8sumere la 'Parte di OO'J'IAJfmUto naZ. pr00e880.

1. Qu,ando la contestazione abbia per oggetto dei diritti su cose

corporali, la questione di sapere chi deve farsi· attore e chi

deve assumere la parte di convenuto nel processo si risolve

esclusivamente seoondo iI criterio del possesso.

2. Qu,ando il detentore esercita la detenzione non solo per se ma

altresi per conto deI debitore, si fa luogo alla procedura stabilita

dagli art. 106 e 107 LEF.

In der Betreibung Nr. 9011 /10507 des Betreibungsamtes

Zürich 11, die W. Schmid gegen Heinrich Müller angehoben