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71_III_187

BGE 71 III 187

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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186 Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N° 47. als besser einbringlich erscheinen als die in Frage stehenden Konkursforderungen. Sind dagegen die Forderungen der Masse bestritten und' nicht liquid, so wird die Konkursver- ;altung ohne Rücksicht auf die Frage der Einbringlichkeit oft von der Verrechnung im Kollokationsplan absehen, um keine gegen die Masse gerichtete Kollokationsklage zu provozieren. Die Geltendmachung des Verrechnungs- rechtes . mag sich freilich auch bei bestrittenen Massefor- derungen empfehlen, wenn es gilt,· verhältnismässig be- trächtliches Massegut vor unb~rechtigtem Zugriff zu schützen: so, wenn sich beträchtliche Forderungen gegen- überstehen, für die Forderungen der Masse immerhin ernstliche Gründe vorhanden sind und diese Forderungen wegen ganz schlechter Einbringlichkeit überhaupt nur verrechnungsweise mit praktischem Nutzen geltend ge- macht werden können, sei es durch die Masse selbst oder allenfalls durch einzelne Gläubiger auf Grund einer Ab- tretung nach Art. 260 SchKG, falls sich die Masse gegen- über der Kollokationsklage des betreffenden Gläubigers dann nicht selbst sollte verteidigen wollen. (Einzelne Gläu- biger können zwar ebenso wirksam die Verrechnung geltend machen, wenn davon im Kollokationsplan abge- sehen wurde und eben jedem andern Gläubiger überlassen ist, Kollokationsklage gegen den Zugelassenen, haupt- sächlich oder eventuell durch Verrechnung von Gegen- forderungen der Masse, zu erhebsn. Doch kann die Ver- rechnung im Kollokationsplan als zweckmässig erscheinen, .. um den betreffenden Gläubiger in die Klägerrolle zu drängen und einer Beeinträchtigung der andern Gläubiger durch Versäumung der Klagefrist vorzubeugen; ganz abgesehen davon, dass in der Regel zunächst die· Masse selbst Gelegenheit erhalten soll, den Prozess aufzuneh- men) ..... Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 48. 187

48. Entscheid vom 20. Dezember 19.45 i. S. Cretzlanu. Art. 1 des BRB vom 24. Oktober 1939 über Arrest· und Zwangs- 'lJoUatreckunglJ'ftl.(J,lJßnaMnen gegenüber Vermögen ausländischer Schuldner: Auf die Arrestgriinde von Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG kann sich ein fremder Staat sowenig wie ein anderer nicht in der Schweiz domizilierter Gläubiger berufen, gleichgültig ob er in der Schweiz eine diplomatische Vertretung hat. Art. 1er de l'arr8ti du Conseil jt<Ural du 24 octobre 1939 concernant le Blquestre et les mesures d' e:cecution· jorcee a Z' egard des biens appartenant a des debiteurs etablis a l'etranger: Pas plus que n'importe quel autre creancier non domicilie en Suisse, un Etat etranger ne peut requerir un sequestre en vertu de l'art. 271 ch. 1 et 4 LP. Peu importe qu'il ait une represen- tation diplomatique en Suisse. Art. 1 del DCF 24 oUobre 1939 concernente ü sequestro e le misure di esecuzione jorzata riguardo ai beni di debitori domiciliati a,U'estero: Come qualsiasi aUro creditore non domiciliato in Isvizzera,uno Stato estero non pub domandare un sequestro in virttt deU'art. 271, cifre 1 e 4 LEF. E irriIevante che questo Stato abbia una rappresenta.nza diplomatica in Isvizzera. A. - Das Königreich Rumänien hat in Bern gegen seinen (ehemaligen) Gesandten in Ankara Alexander Cretzianu (der sich noch dort aufhält) gestützt auf Art~ 271 Ziff. 4 SchKG für eine Forderung von Fr. 6,000,000.- « Rückgabeanspruch von anvertrautem Geld, herrührend aus einem Depot vom Mai 1945» einen Arrest heraus- genommen auf sämtliche Guthaben des Schuldners bei ~er Schweizerischen Bankgesellschaft in Bern. B. - Gegen den Arrestbefehl beschwert sich der Schuld- ner beim Bundesgericht im Sinne von Art. 1 des Bundes- ratsbeschlusses vom 24. Oktober 1939 über Arrest und Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegenüber Vermögen ausländischer Schuldner. Der Gläubiger hat em Rechtsgutachten des Professors Eduard von Waldkirch eingelegt. Ferner liegt ein beini eidgenössischen Politischen Departement eingeholter Be;. richt vor. 188 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 48. Die Sckuldbetreibungs- und Konhurskammer zieht in Erwägung .-

1. - Seinen Antrag auf Nichteintreten begründet der Beschwerdegegner (Gläubiger) mit dem Hinweis auf Art. 271 Ziff. 2 SchKG. Diesen· Arrestgrund habe er zwar nioht angerufen, aber doch in der Begründung des Arrest- bewilligungsgesuchs bereits auf die vom SchUldner getrof- fenen Veranstaltungen zur Beseitigung der Vermögens- werte hingewiesen. Wie nach der Praxis kantonaler Obergerichte in Arrestaufhebungssachen (Art. 279 SchKG), so müsse es auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf ankommen, ob überhaupt ein Arrestgrund vorliege. Wäre der Arrest auf Grund von Art. 271 Ziff. 2 bewilligt worden, sei es ausschliesslich oder neben Ziff. 4 daselbst, so müsste freilich die vorliegende Beschwerde als gegen- standslos erscheinen, denn sie wäre gegen einen auf jene erstere Vorschrift gestützten Arrest nicht zUlässig. Allein es geht nicht an, dem angefochtenen Arrestbefehl einen andem als den ihm zugrunde liegenden Arrestgrund zu unterstellen. Übrigens trifft Art. 271 Ziff. 2 beim vor- liegenden Sachverhalt offenbar nicht zu. Es handelt sich wie bei dem auf gleichem Verhalten des SchUldners beruhenden materiellen Konkursgrund von Art. 190 Ziff. 1 SchKG um einen Rechtsbehelf , der das Bestehen eines ordentlichen schweizerischen Betreibungsortes voraus- setzt und den Gläubiger vor Machenschaften des Schuld- ners schützen will, die auf Vereitelung einer Belangung an jenem Orte gerichtet sind.

2. -Die Arrestgründe von Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG stehen nach dem in der Beschwerde angerufenen Bundes- ratsbeschluss nur noch einem Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz zu Gebote. Ein fremder Staat ist kein Gläubiger mit Wohnsitz (oder Sitz) in der Schweiz. Es fallen nur in Betracht natürliche Personen, die in der Schweiz wohnen (gleichgültig WElleher Staatsangehörigkeit), sodann juristische Personen sowie Handelsgesellschaften 'I Schuldbotroibungs- und Konkursrocht. N° 48. 189 mit Geschäftsfirma, aber ohne eigene Rechtspersönlich- keit, die ihren Sitz in der Schweiz haben. Befindet sich der Wohnsitz oder Sitz im Auslande, so ist allerdings gegebe- nenfalls eine schweizerische Geschäftsniederlassung zu berücksichtigen, jedoch nur für die auf deren Rechnung gehenden Forderungen (entsprechend Art. 50 Abs. 1 SchKG). Es ist kein Grund ersichtlich, juristische Per- sonen d.es öffentlichen Rechts nicht solchen des Privatrechts gleichzustellen (zumal sie zugleich als solche des Privat- rechts zu gelten pflegen): vorweg Staaten und Selbst- verwaltungskörper , sodann die sonstigen Körperschatten und schliesslich die selbständigen Anstalten des öffent- lichen Rechts. Bei dieser Auslegung von Art. 1 des Bun- desratsbeschlusses vom 24. Oktober 1939 sind also juri- stische Personen des öffentlichen gleichwie solche des Privatrechts zur Arrestnahme nach Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG zugelassen, wenn sie ihren Sitz (d. h. den Sitz der Regierung bezw. Verwaltung) in der Schweiz haben, dagegen von diesen Rechtsbehelfen ausgeschlossen, wenn sich ihr Sitz nicht in der Schweiz befindet.

3. - Der Beschwerdegegner möchte im Gegensatz zum Gesagten die Vorschrift des Art. 1 BRB vom 24. Oktober 1939 nur auf Personen des Privatrechts beziehen, während vorweg fremde Staaten nach wie vor der normalen ordnung des Art. 271 SchKG ohne Einschränkung teil..; ha:ftig seien. Für eine solche Auslegung, wonach die in Frage stehende notrechtliche Vorschrift nur auf eine Kategorie von Gläubigern anzuwenden wäre, bietet deren Wortlaut keinen Anhalt. Sobald man den Ausdru,ck « Wohnsitz») iiu,ch auf juristische Personen bezieht, in dem Sinne, dass er den Sitz solcher Personen mitumfasst - und dies ist zweifellos der Sinn der Vorschrift, - ergibt äich zwanglos die Anwendung auch auf juristische Per- SOhen des öffentlichen Rechts. Der Ansicht des Beschwerde- gegners könnte nur beigestimmt werden, wenn sie sich auf die ratio legis stützen liesse. Das ist aber nicht der Fall. über die Veranlassung zum Erlass der .vorliegenden 190 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 48. Notvorschrift führt· der erste Vollmachtenbericht des Bundesrates (BBI 1939 II 603) aus :« Am 24. Oktober beschloss der Bundesrat ... , die Verarrestierung von in der Schweiz befindlichen Vermögenswerten eines Schuld- ners mit Wohnsitz im Ausland bezw. eines wohnsitzlosen Schnldners nur noch zuzulassen, wenn der Gläubiger Wohnsitz im Inland hat. Diese Massnahme wurde auf Anregung der Nationalbank hin getroffen. Nach Kriegs- ausbruch war zu befürchten, dass der Arrest gemäss Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG von Gläubigern im Ausland in missbräuchlicher Weise beansprucht werde, um dadurch auf schweizerischem Gebiete Ziele des Wirtschaftskrieges zu verfolgen». Der Erlass geht auf einen Antrag des Politischen Departementes zurück, wo gesagt wurde, die Arrestnahme durch einen Gläubiger im Auslande würde in zahlreichen Fällen eine Massnahme des Wirtschafts- krieges darstellen, « die Schwierigkeiten mit dem Staate des betreffenden Schuldners veranlassen kann und unter den herrschenden Umständen vermieden werden muss ». Art. 1 soll namentlich verhindern, «dass vor schweizeri- schen Gerichten Rechtsstreitigkeiten angehoben werden, die die Interessen unseres Landes in keiner Weise berüh- ren». Mit Schwierigkeiten der erwähnten Art ist· nun nicht weniger zu rechnen, wenn statt eines Privaten ein fremder Staat selbst als Gläubiger auftritt. Die ratio des Noteriasses trifft im einen wie im a:ndernFalle zu. Darauf aber, ob Befürchtungen gerade hinsichtlich einer bestimm- ten . Arrestlegu,ng und -prosequierung am Platze seien, kommt es nicht an, sowenig wie bei einem privaten Gläu- biger bei einem solchen des öffentlichen Rechts. Allgemein lässt sich die erwähnte ratio der Vorschrift höchstens bei einer Arrestnahme verneinen, die sich auf ein nach Staatsvertrag in der Schweiz vollstreckbares Urteil stützt. Die Vorschrift behält denn auch Staats- verträge vor, und auf den soeben erwähnten besondern Fall hat das Politische Department seinerzeit in seinem Antrag an den Bundesrat hingewiesen. Hier steht aber Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 48. UH nicht ein auf solcher Grundlage beruhendes Gesuch zur Entscheidung.

4. - In der Ausschliessung der fremden Staaten gleich allen andern nicht in der Schweiz domizilierten Gläubigern von der Arrestnahme nach Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG sieht der Beschwerdegegner mit Unrecht eine unhaltbare Rechtsungleichheit. Er vermeint sich dadurch vor privaten Gläubigern zurückgesetzt, dass er nicht wie diese in der Schweiz ein Domizil begründen könne .• Aber auch private Gläubiger sind praktisch meistens gehindert, ihr Domizil vom Ausland in die Schweiz zu verlegen. Wollten sie es übrigens gerade zu dem Zwecke tun, um dann nach Art. 271 Ziff. I oder 4 für eine Forderung Arrest legen zu können, so würde sich erst noch fragen, ob etwa nur eine schein- bare (oder allenfalls eine missbräuchliche) Wohnsitznahme vorliege. Aus dem Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit lässt sich die Nichtanwendung des Art. I BRB auf fremde Staaten keineswegs begründen. Vielmehr liefe solche Nichtanwendung gerade auf einerechtsungleiche Behand- lung ausländischer Gläubiger hinaus, indem die fremden Staaten vor andern Gläubigern ohne Domizil in der Schweiz begünstigt wären. Da der Bundesrat bei Auf- stellung der Not.vorschriften keinen hinreichenden Grund zu solcher Privilegierung der fremden Staaten fand, hat es dabei sein Bewenden.

5. - Der Beschwerdegegner glaubt endlich ein' beson- deres~, Entgegenkommen mit Rücksicht auf die in der Schweiz bestehende diplomatische Vertretung beanspru- chen zu können. Aber rechtlich - und somit für die rechtsanwendenden Behörden - kommt diesem Umstande keine entscheidende Bedeutung zu. Die Frage kann, wie dargetan, nach Art. I BRB nur sein, ob der im einzelnen Fall auftretende GIaubiger in der Schweiz seinen Wohnsitz bezw. Sitz oder eine Geschäftsniederlassung (aus deren Betrieb er seine Forderung herleitet) habe. Eine diploma- tische Vertretung schafft keineswegs einen Sitz des vertre- tenen Staates im Gastlande. Höchstens könnte von einem 192 Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N0 49. Wahldomizil die Rede sein. Ein solches gibt aber die Legitimation Z1l1' Arrestlegung nach Art. 1 BRB nicht, SQ wenig wie die fidUziarische Abtretung an einen in der Schweiz domizilierten Gläubiger, was die erwähnte Vor- schrüt ausdrücklich bestimmt. Massgebend ist der wirk- liche Wohnsitz bezw. Sitz. Demnach erkennt die Sc1vuldbetreibunga- 'Und Konk'Urakammer : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Arrest auf- gehoben. H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR~TS DES COURS CIVILES 4:9. Urteil der ll. ZIvilabteilung vom 13. Dezember .Ii-iO i. S. Durox S.A., Konkursmasse, gegen MammoH.

1. Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde in Zuständigkeitsfragen (Art. 48, 49, 62, 68 OG).

2. Kollokationsk1a.gen gehören, auch wenn sie patentrechtliche Streitfragen betreffen, vor den in Art. 250 SchKG vorgesehenen Richter, nicht vor die für Patentproze8se irl Art. 49 PatG und Art. 45, a OG vorgesehene einzige kantonale Instanz. Eine patentrechtliche Widerk1a.ge ist im Kollokationsprozess nicht zulässig.

1. Recours en reforme et rooours en nullite dans les questions de competence (art. 48, 19, 62, 68 OJ).

2. Les demandes en modifica.tion de l'etat de colloca.tion qui soulevent des questions en matiere de brevets d'invention doivent~treportees devant le juge designe par l'a.rt. 250 LP et non devant «l'instance cantonale bnique » visee aux art.4:9 LBI et 45 litt. a OJ. ~ TI n'est pas possible, dans un proces de ooU~tionj !le fonder une demande reconventionnelle sur le droit ~t les bre- vets d'invention.

1. Ricorso per riforma. e ricorso per cassazione nelle questioni di competenza (art. 48, 49, 62, 68 OGF).

2. La domande di modifica dello stato di collocazione, anche se sollevano questioni concernenti brevetti d'invenzione, deb- bono essere presentate davanti al giudice designato dall'a.rt. 250 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 49. 193 LEF e non davanti aJI'lt ista.nza cantonale unica. prevista dagli a.rt. 4:9 LBI e 451ett. a OGF. In un'azione contro la. graduatoria non e ammissibile di ba.sare uns. domanda riconvenzionale sul diritto in materia di brevetti d'invenzione. A. - Laut « Contrat de oossion du brevet Glicerio pour la Suisse» vom 26. August 1942 trat Carlo Mammoli, Mailand, der Durox S. A. in Murten ab : « tous les droits d'exploitation emanant de la demande de brevet en Su.isse N0 73,661 du 24 juin 1942 et se basant sur le brevet italien N0 394,493 et tou,s les secrets de manipulation et de fabri- cation et de proc6dea s'y rattachant». Die Durox S. A. verpflichtete sich, während der Geltungsdauer des naoh- gesuchten schweizerischen Patentes das Erzeugnis Glicerio regelmässig, dagegen keine Konkurrenzerzeugnisse herzu- stellen. Es wurde ein Pauschalpreis von Fr. 60,000.- ver- einbart, die Hälfte zahlbar bei Übergabe bestimmter Urkunden an die Durox S. A., die andere Hälfte binnen dreier Monate nach Vertragsschluss. Die erste Zahlung von Fr. 30,000.- wurde geleistet, die zweite verweigert. B. - Im Konkurs der Durox S. A. gab Mammbll die Restforderung von Fr. 30,000.-, eine Kostenforde:Hmg von Fr. 800.- und eine Schadenersatzforderung von Fr. 20,000.- wegen Verletzung der Vertragspflitih~n, insbesondere der Pflicht zur Herstellung von GliceriO;. em. Im Kollokationsplan abgewiesen, erhob er beim BeziHts- gerichtspräsidenteii von Murten Kollokationsklage auf Zulassung der För8.erungen von Fr. 30,000.- lind Fr. 20,000.-. Vorsorglich erhob er die Kollokationsklage zugleioh beim freiburgischen Kantonsgericht als der einzi- gen kantonä.ii3h Instanz für patent1'echtliche Streitigkeiten. Die beklagte Könkursmasse eracli~te die letztere Zustän- digkeit für gegeben. Sie. erhob Widerklage auf Nichtig- erklärung des italienischen Patentes Mammoli Nr. 394,493 tt sowie des schweizerischen Patentanspruches Nr. 73,661 Ufid, wenn schon patentiert, des entsprechenden Schweizer- patentes ». Widerklags- und einredeweise verlangte sie die Rückerstattung der von ihr bezahlten Fr. 30,000.- und 13 AS UI - 1945