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Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N° 47.
als besser einbringlich erscheinen als die in Frage stehenden
Konkursforderungen. Sind dagegen die Forderungen der
Masse bestritten und' nicht liquid, so wird die Konkursver-
;altung ohne Rücksicht auf die Frage der Einbringlichkeit
oft von der Verrechnung im Kollokationsplan absehen,
um keine gegen die Masse gerichtete Kollokationsklage
zu provozieren. Die Geltendmachung des Verrechnungs-
rechtes . mag sich freilich auch bei bestrittenen Massefor-
derungen empfehlen, wenn es gilt,· verhältnismässig be-
trächtliches Massegut vor
unb~rechtigtem Zugriff zu
schützen: so, wenn sich beträchtliche Forderungen gegen-
überstehen, für die Forderungen der Masse immerhin
ernstliche Gründe vorhanden sind und diese Forderungen
wegen ganz schlechter Einbringlichkeit überhaupt nur
verrechnungsweise mit praktischem Nutzen geltend ge-
macht werden können, sei es durch die Masse selbst oder
allenfalls durch einzelne Gläubiger auf Grund einer Ab-
tretung nach Art. 260 SchKG, falls sich die Masse gegen-
über der Kollokationsklage des betreffenden Gläubigers
dann nicht selbst sollte verteidigen wollen. (Einzelne Gläu-
biger können zwar ebenso wirksam die Verrechnung
geltend machen, wenn davon im Kollokationsplan abge-
sehen wurde und eben jedem andern Gläubiger überlassen
ist, Kollokationsklage gegen den Zugelassenen, haupt-
sächlich oder eventuell durch Verrechnung von Gegen-
forderungen der Masse, zu erhebsn. Doch kann die Ver-
rechnung im Kollokationsplan als zweckmässig erscheinen,
.. um den betreffenden Gläubiger in die Klägerrolle zu
drängen und einer Beeinträchtigung der andern Gläubiger
durch Versäumung der Klagefrist vorzubeugen; ganz
abgesehen davon, dass in der Regel zunächst die· Masse
selbst Gelegenheit erhalten soll, den Prozess aufzuneh-
men) .....
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 48.
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48. Entscheid vom 20. Dezember 19.45 i. S. Cretzlanu.
Art. 1 des BRB vom 24. Oktober 1939 über Arrest· und Zwangs-
'lJoUatreckunglJ'ftl.(J,lJßnaMnen gegenüber Vermögen ausländischer
Schuldner:
Auf die Arrestgriinde von Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG kann
sich ein fremder Staat sowenig wie ein anderer nicht in der
Schweiz domizilierter Gläubiger berufen, gleichgültig ob er
in der Schweiz eine diplomatische Vertretung hat.
Art. 1er de l'arr8ti du Conseil jt<Ural du 24 octobre 1939 concernant
le Blquestre et les mesures d'e:cecution· jorcee a Z' egard des biens
appartenant a des debiteurs etablis a l'etranger:
Pas plus que n'importe quel autre creancier non domicilie en
Suisse, un Etat etranger ne peut requerir un sequestre en vertu
de l'art. 271 ch. 1 et 4 LP. Peu importe qu'il ait une represen-
tation diplomatique en Suisse.
Art. 1 del DCF 24 oUobre 1939 concernente ü sequestro e le misure
di esecuzione jorzata riguardo ai beni di debitori domiciliati
a,U'estero:
Come qualsiasi aUro creditore non domiciliato in Isvizzera,uno
Stato estero non pub domandare un sequestro in virttt deU'art.
271, cifre 1 e 4 LEF. E irriIevante che questo Stato abbia una
rappresenta.nza diplomatica in Isvizzera.
A. -
Das Königreich Rumänien hat in Bern gegen
seinen (ehemaligen) Gesandten in Ankara Alexander
Cretzianu (der sich noch dort aufhält) gestützt auf Art~
271 Ziff. 4 SchKG für eine Forderung von Fr. 6,000,000.-
« Rückgabeanspruch von anvertrautem Geld, herrührend
aus einem Depot vom Mai 1945» einen Arrest heraus-
genommen auf sämtliche Guthaben des Schuldners bei
~er Schweizerischen Bankgesellschaft in Bern.
B. -
Gegen den Arrestbefehl beschwert sich der Schuld-
ner beim Bundesgericht im Sinne von Art. 1 des Bundes-
ratsbeschlusses vom 24. Oktober 1939 über Arrest und
Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegenüber Vermögen
ausländischer Schuldner.
Der Gläubiger hat em Rechtsgutachten des Professors
Eduard von Waldkirch eingelegt. Ferner liegt ein beini
eidgenössischen Politischen Departement eingeholter Be;.
richt vor.
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 48.
Die Sckuldbetreibungs- und Konhurskammer
zieht in Erwägung .-
1. -
Seinen Antrag auf Nichteintreten begründet der
Beschwerdegegner (Gläubiger) mit dem Hinweis auf Art.
271 Ziff. 2 SchKG. Diesen· Arrestgrund habe er zwar
nioht angerufen, aber doch in der Begründung des Arrest-
bewilligungsgesuchs bereits auf die vom SchUldner getrof-
fenen Veranstaltungen zur Beseitigung der Vermögens-
werte hingewiesen. Wie nach der Praxis kantonaler
Obergerichte in Arrestaufhebungssachen (Art. 279 SchKG),
so müsse es auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
darauf ankommen, ob überhaupt ein Arrestgrund vorliege.
Wäre der Arrest auf Grund von Art. 271 Ziff. 2 bewilligt
worden, sei es ausschliesslich oder neben Ziff. 4 daselbst,
so müsste freilich die vorliegende Beschwerde als gegen-
standslos erscheinen, denn sie wäre gegen einen auf jene
erstere Vorschrift gestützten Arrest nicht zUlässig. Allein
es geht nicht an, dem angefochtenen Arrestbefehl einen
andem als den ihm zugrunde liegenden Arrestgrund zu
unterstellen. Übrigens trifft Art. 271 Ziff. 2 beim vor-
liegenden Sachverhalt offenbar nicht zu. Es handelt
sich wie bei dem auf gleichem Verhalten des SchUldners
beruhenden materiellen Konkursgrund von Art. 190 Ziff.
1 SchKG um einen Rechtsbehelf, der das Bestehen eines
ordentlichen schweizerischen Betreibungsortes voraus-
setzt und den Gläubiger vor Machenschaften des Schuld-
ners schützen will, die auf Vereitelung einer Belangung
an jenem Orte gerichtet sind.
2. -Die Arrestgründe von Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG
stehen nach dem in der Beschwerde angerufenen Bundes-
ratsbeschluss nur noch einem Gläubiger mit Wohnsitz
in der Schweiz zu Gebote. Ein fremder Staat ist kein
Gläubiger mit Wohnsitz (oder Sitz) in der Schweiz. Es
fallen nur in Betracht natürliche Personen, die in der
Schweiz wohnen (gleichgültig WElleher Staatsangehörigkeit),
sodann juristische Personen sowie Handelsgesellschaften
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Schuldbotroibungs- und Konkursrocht. N° 48.
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mit Geschäftsfirma, aber ohne eigene Rechtspersönlich-
keit, die ihren Sitz in der Schweiz haben. Befindet sich der
Wohnsitz oder Sitz im Auslande, so ist allerdings gegebe-
nenfalls eine schweizerische Geschäftsniederlassung zu
berücksichtigen, jedoch nur für die auf deren Rechnung
gehenden Forderungen (entsprechend Art. 50 Abs. 1
SchKG). Es ist kein Grund ersichtlich, juristische Per-
sonen d.es öffentlichen Rechts nicht solchen des Privatrechts
gleichzustellen (zumal sie zugleich als solche des Privat-
rechts zu gelten pflegen): vorweg Staaten und Selbst-
verwaltungskörper, sodann die sonstigen Körperschatten
und schliesslich die selbständigen Anstalten des öffent-
lichen Rechts. Bei dieser Auslegung von Art. 1 des Bun-
desratsbeschlusses vom 24. Oktober 1939 sind also juri-
stische Personen des öffentlichen gleichwie solche des
Privatrechts zur Arrestnahme nach Art. 271 Ziff. 1 und
4 SchKG zugelassen, wenn sie ihren Sitz (d. h. den Sitz
der Regierung bezw. Verwaltung) in der Schweiz haben,
dagegen von diesen Rechtsbehelfen ausgeschlossen, wenn
sich ihr Sitz nicht in der Schweiz befindet.
3. -
Der Beschwerdegegner möchte im Gegensatz
zum Gesagten die Vorschrift des Art. 1 BRB vom 24.
Oktober 1939 nur auf Personen des Privatrechts beziehen,
während vorweg fremde Staaten nach wie vor der normalen
ordnung des Art. 271 SchKG ohne Einschränkung teil..;
ha:ftig seien. Für eine solche Auslegung, wonach die in
Frage stehende notrechtliche Vorschrift nur auf eine
Kategorie von Gläubigern anzuwenden wäre, bietet deren
Wortlaut keinen Anhalt. Sobald man den Ausdru,ck
« Wohnsitz») iiu,ch auf juristische Personen bezieht, in
dem Sinne, dass er den Sitz solcher Personen mitumfasst
-
und dies ist zweifellos der Sinn der Vorschrift, -
ergibt
äich zwanglos die Anwendung auch auf juristische Per-
SOhen des öffentlichen Rechts. Der Ansicht des Beschwerde-
gegners könnte nur beigestimmt werden, wenn sie sich
auf die ratio legis stützen liesse. Das ist aber nicht der
Fall. über die Veranlassung zum Erlass der .vorliegenden
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 48.
Notvorschrift führt· der erste Vollmachtenbericht des
Bundesrates (BBI 1939 II 603) aus :« Am 24. Oktober
beschloss der Bundesrat ..., die Verarrestierung von in
der Schweiz befindlichen Vermögenswerten eines Schuld-
ners mit Wohnsitz im Ausland bezw. eines wohnsitzlosen
Schnldners nur noch zuzulassen, wenn der Gläubiger
Wohnsitz im Inland hat. Diese Massnahme wurde auf
Anregung der Nationalbank hin getroffen. Nach Kriegs-
ausbruch war zu befürchten, dass der Arrest gemäss Art.
271 Ziff. 1 und 4 SchKG von Gläubigern im Ausland in
missbräuchlicher Weise beansprucht werde, um dadurch
auf schweizerischem Gebiete Ziele des Wirtschaftskrieges
zu verfolgen». Der Erlass geht auf einen Antrag des
Politischen Departementes zurück, wo gesagt wurde, die
Arrestnahme durch einen Gläubiger im Auslande würde
in zahlreichen Fällen eine Massnahme des Wirtschafts-
krieges darstellen, « die Schwierigkeiten mit dem Staate
des betreffenden Schuldners veranlassen kann und unter
den herrschenden Umständen vermieden werden muss ».
Art. 1 soll namentlich verhindern, «dass vor schweizeri-
schen Gerichten Rechtsstreitigkeiten angehoben werden,
die die Interessen unseres Landes in keiner Weise berüh-
ren». Mit Schwierigkeiten der erwähnten Art ist· nun
nicht weniger zu rechnen, wenn statt eines Privaten ein
fremder Staat selbst als Gläubiger auftritt. Die ratio des
Noteriasses trifft im einen wie im a:ndernFalle zu. Darauf
aber, ob Befürchtungen gerade hinsichtlich einer bestimm-
ten . Arrestlegu,ng und -prosequierung am Platze seien,
kommt es nicht an, sowenig wie bei einem privaten Gläu-
biger bei einem solchen des öffentlichen Rechts.
Allgemein lässt sich die erwähnte ratio der Vorschrift
höchstens bei einer Arrestnahme verneinen, die sich auf
ein nach Staatsvertrag in der Schweiz vollstreckbares
Urteil stützt. Die Vorschrift behält denn auch Staats-
verträge vor, und auf den soeben erwähnten besondern
Fall hat das Politische Department seinerzeit in seinem
Antrag an den Bundesrat hingewiesen. Hier steht aber
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 48.
UH
nicht ein auf solcher Grundlage beruhendes Gesuch zur
Entscheidung.
4. -
In der Ausschliessung der fremden Staaten gleich
allen andern nicht in der Schweiz domizilierten Gläubigern
von der Arrestnahme nach Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG
sieht der Beschwerdegegner mit Unrecht eine unhaltbare
Rechtsungleichheit. Er vermeint sich dadurch vor privaten
Gläubigern zurückgesetzt, dass er nicht wie diese in der
Schweiz ein Domizil begründen könne .• Aber auch private
Gläubiger sind praktisch meistens gehindert, ihr Domizil
vom Ausland in die Schweiz zu verlegen. Wollten sie es
übrigens gerade zu dem Zwecke tun, um dann nach Art. 271
Ziff. I oder 4 für eine Forderung Arrest legen zu können,
so würde sich erst noch fragen, ob etwa nur eine schein-
bare (oder allenfalls eine missbräuchliche) Wohnsitznahme
vorliege. Aus dem Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit
lässt sich die Nichtanwendung des Art. I BRB auf fremde
Staaten keineswegs begründen. Vielmehr liefe solche
Nichtanwendung gerade auf einerechtsungleiche Behand-
lung ausländischer Gläubiger hinaus, indem die fremden
Staaten vor andern Gläubigern ohne Domizil in der
Schweiz begünstigt wären. Da der Bundesrat bei Auf-
stellung der Not.vorschriften keinen hinreichenden Grund
zu solcher Privilegierung der fremden Staaten fand, hat
es dabei sein Bewenden.
5. -
Der Beschwerdegegner glaubt endlich ein' beson-
deres~, Entgegenkommen mit Rücksicht auf die in der
Schweiz bestehende diplomatische Vertretung beanspru-
chen zu können. Aber rechtlich -
und somit für die
rechtsanwendenden Behörden -
kommt diesem Umstande
keine entscheidende Bedeutung zu. Die Frage kann, wie
dargetan, nach Art. I BRB nur sein, ob der im einzelnen
Fall auftretende GIaubiger in der Schweiz seinen Wohnsitz
bezw. Sitz oder eine Geschäftsniederlassung (aus deren
Betrieb er seine Forderung herleitet) habe. Eine diploma-
tische Vertretung schafft keineswegs einen Sitz des vertre-
tenen Staates im Gastlande. Höchstens könnte von einem
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Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N0 49.
Wahldomizil die Rede sein. Ein solches gibt aber die
Legitimation Z1l1' Arrestlegung nach Art. 1 BRB nicht,
SQ wenig wie die fidUziarische Abtretung an einen in der
Schweiz domizilierten Gläubiger, was die erwähnte Vor-
schrüt ausdrücklich bestimmt. Massgebend ist der wirk-
liche Wohnsitz bezw. Sitz.
Demnach erkennt die Sc1vuldbetreibunga- 'Und
Konk'Urakammer :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Arrest auf-
gehoben.
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR~TS DES COURS CIVILES
4:9. Urteil der ll. ZIvilabteilung vom 13. Dezember .Ii-iO i. S.
Durox S.A., Konkursmasse, gegen MammoH.
1. Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde in Zuständigkeitsfragen
(Art. 48, 49, 62, 68 OG).
2. Kollokationsk1a.gen gehören, auch wenn sie patentrechtliche
Streitfragen betreffen, vor den in Art. 250 SchKG vorgesehenen
Richter, nicht vor die für Patentproze8se irl Art. 49 PatG und
Art. 45, a OG vorgesehene einzige kantonale Instanz.
Eine patentrechtliche Widerk1a.ge ist im Kollokationsprozess
nicht zulässig.
1. Recours en reforme et rooours en nullite dans les questions
de competence (art. 48, 19, 62, 68 OJ).
2. Les demandes en modifica.tion de l'etat de colloca.tion qui
soulevent des questions en matiere de brevets d'invention
doivent~treportees devant le juge designe par l'a.rt. 250 LP
et non devant «l'instance cantonale bnique » visee aux art.4:9
LBI et 45 litt. a OJ.
~
TI n'est pas possible, dans un proces de ooU~tionj !le fonder
une demande reconventionnelle sur le droit ~t
les bre-
vets d'invention.
1. Ricorso per riforma. e ricorso per cassazione nelle questioni
di competenza (art. 48, 49, 62, 68 OGF).
2. La domande di modifica dello stato di collocazione, anche se
sollevano questioni concernenti brevetti d'invenzione, deb-
bono essere presentate davanti al giudice designato dall'a.rt. 250
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 49.
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LEF e non davanti aJI'lt ista.nza cantonale unica. prevista
dagli a.rt. 4:9 LBI e 451ett. a OGF.
In un'azione contro la. graduatoria non e ammissibile di
ba.sare uns. domanda riconvenzionale sul diritto in materia
di brevetti d'invenzione.
A. -
Laut « Contrat de oossion du brevet Glicerio pour
la Suisse» vom 26. August 1942 trat Carlo Mammoli,
Mailand, der Durox S. A. in Murten ab : « tous les droits
d'exploitation emanant de la demande de brevet en Su.isse
N0 73,661 du 24 juin 1942 et se basant sur le brevet italien
N0 394,493 et tou,s les secrets de manipulation et de fabri-
cation et de proc6dea s'y rattachant». Die Durox S. A.
verpflichtete sich, während der Geltungsdauer des naoh-
gesuchten schweizerischen Patentes das Erzeugnis Glicerio
regelmässig, dagegen keine Konkurrenzerzeugnisse herzu-
stellen. Es wurde ein Pauschalpreis von Fr. 60,000.- ver-
einbart, die Hälfte zahlbar bei Übergabe bestimmter
Urkunden an die Durox S. A., die andere Hälfte binnen
dreier Monate nach Vertragsschluss. Die erste Zahlung
von Fr. 30,000.- wurde geleistet, die zweite verweigert.
B. -
Im Konkurs der Durox S. A. gab Mammbll die
Restforderung von Fr. 30,000.-, eine Kostenforde:Hmg
von Fr. 800.- und eine Schadenersatzforderung von
Fr. 20,000.- wegen Verletzung der Vertragspflitih~n,
insbesondere der Pflicht zur Herstellung von GliceriO;. em.
Im Kollokationsplan abgewiesen, erhob er beim BeziHts-
gerichtspräsidenteii von Murten Kollokationsklage auf
Zulassung der För8.erungen von Fr. 30,000.-
lind
Fr. 20,000.-. Vorsorglich erhob er die Kollokationsklage
zugleioh beim freiburgischen Kantonsgericht als der einzi-
gen kantonä.ii3h Instanz für patent1'echtliche Streitigkeiten.
Die beklagte Könkursmasse eracli~te die letztere Zustän-
digkeit für gegeben. Sie. erhob Widerklage auf Nichtig-
erklärung des italienischen Patentes Mammoli Nr. 394,493
tt sowie des schweizerischen Patentanspruches Nr. 73,661
Ufid, wenn schon patentiert, des entsprechenden Schweizer-
patentes ». Widerklags- und einredeweise verlangte sie die
Rückerstattung der von ihr bezahlten Fr. 30,000.- und
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AS UI -
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