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71_III_187

BGE 71 III 187

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N° 47.

als besser einbringlich erscheinen als die in Frage stehenden

Konkursforderungen. Sind dagegen die Forderungen der

Masse bestritten und' nicht liquid, so wird die Konkursver-

;altung ohne Rücksicht auf die Frage der Einbringlichkeit

oft von der Verrechnung im Kollokationsplan absehen,

um keine gegen die Masse gerichtete Kollokationsklage

zu provozieren. Die Geltendmachung des Verrechnungs-

rechtes . mag sich freilich auch bei bestrittenen Massefor-

derungen empfehlen, wenn es gilt,· verhältnismässig be-

trächtliches Massegut vor

unb~rechtigtem Zugriff zu

schützen: so, wenn sich beträchtliche Forderungen gegen-

überstehen, für die Forderungen der Masse immerhin

ernstliche Gründe vorhanden sind und diese Forderungen

wegen ganz schlechter Einbringlichkeit überhaupt nur

verrechnungsweise mit praktischem Nutzen geltend ge-

macht werden können, sei es durch die Masse selbst oder

allenfalls durch einzelne Gläubiger auf Grund einer Ab-

tretung nach Art. 260 SchKG, falls sich die Masse gegen-

über der Kollokationsklage des betreffenden Gläubigers

dann nicht selbst sollte verteidigen wollen. (Einzelne Gläu-

biger können zwar ebenso wirksam die Verrechnung

geltend machen, wenn davon im Kollokationsplan abge-

sehen wurde und eben jedem andern Gläubiger überlassen

ist, Kollokationsklage gegen den Zugelassenen, haupt-

sächlich oder eventuell durch Verrechnung von Gegen-

forderungen der Masse, zu erhebsn. Doch kann die Ver-

rechnung im Kollokationsplan als zweckmässig erscheinen,

.. um den betreffenden Gläubiger in die Klägerrolle zu

drängen und einer Beeinträchtigung der andern Gläubiger

durch Versäumung der Klagefrist vorzubeugen; ganz

abgesehen davon, dass in der Regel zunächst die· Masse

selbst Gelegenheit erhalten soll, den Prozess aufzuneh-

men) .....

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 48.

187

48. Entscheid vom 20. Dezember 19.45 i. S. Cretzlanu.

Art. 1 des BRB vom 24. Oktober 1939 über Arrest· und Zwangs-

'lJoUatreckunglJ'ftl.(J,lJßnaMnen gegenüber Vermögen ausländischer

Schuldner:

Auf die Arrestgriinde von Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG kann

sich ein fremder Staat sowenig wie ein anderer nicht in der

Schweiz domizilierter Gläubiger berufen, gleichgültig ob er

in der Schweiz eine diplomatische Vertretung hat.

Art. 1er de l'arr8ti du Conseil jt<Ural du 24 octobre 1939 concernant

le Blquestre et les mesures d'e:cecution· jorcee a Z' egard des biens

appartenant a des debiteurs etablis a l'etranger:

Pas plus que n'importe quel autre creancier non domicilie en

Suisse, un Etat etranger ne peut requerir un sequestre en vertu

de l'art. 271 ch. 1 et 4 LP. Peu importe qu'il ait une represen-

tation diplomatique en Suisse.

Art. 1 del DCF 24 oUobre 1939 concernente ü sequestro e le misure

di esecuzione jorzata riguardo ai beni di debitori domiciliati

a,U'estero:

Come qualsiasi aUro creditore non domiciliato in Isvizzera,uno

Stato estero non pub domandare un sequestro in virttt deU'art.

271, cifre 1 e 4 LEF. E irriIevante che questo Stato abbia una

rappresenta.nza diplomatica in Isvizzera.

A. -

Das Königreich Rumänien hat in Bern gegen

seinen (ehemaligen) Gesandten in Ankara Alexander

Cretzianu (der sich noch dort aufhält) gestützt auf Art~

271 Ziff. 4 SchKG für eine Forderung von Fr. 6,000,000.-

« Rückgabeanspruch von anvertrautem Geld, herrührend

aus einem Depot vom Mai 1945» einen Arrest heraus-

genommen auf sämtliche Guthaben des Schuldners bei

~er Schweizerischen Bankgesellschaft in Bern.

B. -

Gegen den Arrestbefehl beschwert sich der Schuld-

ner beim Bundesgericht im Sinne von Art. 1 des Bundes-

ratsbeschlusses vom 24. Oktober 1939 über Arrest und

Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegenüber Vermögen

ausländischer Schuldner.

Der Gläubiger hat em Rechtsgutachten des Professors

Eduard von Waldkirch eingelegt. Ferner liegt ein beini

eidgenössischen Politischen Departement eingeholter Be;.

richt vor.

188

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 48.

Die Sckuldbetreibungs- und Konhurskammer

zieht in Erwägung .-

1. -

Seinen Antrag auf Nichteintreten begründet der

Beschwerdegegner (Gläubiger) mit dem Hinweis auf Art.

271 Ziff. 2 SchKG. Diesen· Arrestgrund habe er zwar

nioht angerufen, aber doch in der Begründung des Arrest-

bewilligungsgesuchs bereits auf die vom SchUldner getrof-

fenen Veranstaltungen zur Beseitigung der Vermögens-

werte hingewiesen. Wie nach der Praxis kantonaler

Obergerichte in Arrestaufhebungssachen (Art. 279 SchKG),

so müsse es auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren

darauf ankommen, ob überhaupt ein Arrestgrund vorliege.

Wäre der Arrest auf Grund von Art. 271 Ziff. 2 bewilligt

worden, sei es ausschliesslich oder neben Ziff. 4 daselbst,

so müsste freilich die vorliegende Beschwerde als gegen-

standslos erscheinen, denn sie wäre gegen einen auf jene

erstere Vorschrift gestützten Arrest nicht zUlässig. Allein

es geht nicht an, dem angefochtenen Arrestbefehl einen

andem als den ihm zugrunde liegenden Arrestgrund zu

unterstellen. Übrigens trifft Art. 271 Ziff. 2 beim vor-

liegenden Sachverhalt offenbar nicht zu. Es handelt

sich wie bei dem auf gleichem Verhalten des SchUldners

beruhenden materiellen Konkursgrund von Art. 190 Ziff.

1 SchKG um einen Rechtsbehelf, der das Bestehen eines

ordentlichen schweizerischen Betreibungsortes voraus-

setzt und den Gläubiger vor Machenschaften des Schuld-

ners schützen will, die auf Vereitelung einer Belangung

an jenem Orte gerichtet sind.

2. -Die Arrestgründe von Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG

stehen nach dem in der Beschwerde angerufenen Bundes-

ratsbeschluss nur noch einem Gläubiger mit Wohnsitz

in der Schweiz zu Gebote. Ein fremder Staat ist kein

Gläubiger mit Wohnsitz (oder Sitz) in der Schweiz. Es

fallen nur in Betracht natürliche Personen, die in der

Schweiz wohnen (gleichgültig WElleher Staatsangehörigkeit),

sodann juristische Personen sowie Handelsgesellschaften

'I

Schuldbotroibungs- und Konkursrocht. N° 48.

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mit Geschäftsfirma, aber ohne eigene Rechtspersönlich-

keit, die ihren Sitz in der Schweiz haben. Befindet sich der

Wohnsitz oder Sitz im Auslande, so ist allerdings gegebe-

nenfalls eine schweizerische Geschäftsniederlassung zu

berücksichtigen, jedoch nur für die auf deren Rechnung

gehenden Forderungen (entsprechend Art. 50 Abs. 1

SchKG). Es ist kein Grund ersichtlich, juristische Per-

sonen d.es öffentlichen Rechts nicht solchen des Privatrechts

gleichzustellen (zumal sie zugleich als solche des Privat-

rechts zu gelten pflegen): vorweg Staaten und Selbst-

verwaltungskörper, sodann die sonstigen Körperschatten

und schliesslich die selbständigen Anstalten des öffent-

lichen Rechts. Bei dieser Auslegung von Art. 1 des Bun-

desratsbeschlusses vom 24. Oktober 1939 sind also juri-

stische Personen des öffentlichen gleichwie solche des

Privatrechts zur Arrestnahme nach Art. 271 Ziff. 1 und

4 SchKG zugelassen, wenn sie ihren Sitz (d. h. den Sitz

der Regierung bezw. Verwaltung) in der Schweiz haben,

dagegen von diesen Rechtsbehelfen ausgeschlossen, wenn

sich ihr Sitz nicht in der Schweiz befindet.

3. -

Der Beschwerdegegner möchte im Gegensatz

zum Gesagten die Vorschrift des Art. 1 BRB vom 24.

Oktober 1939 nur auf Personen des Privatrechts beziehen,

während vorweg fremde Staaten nach wie vor der normalen

ordnung des Art. 271 SchKG ohne Einschränkung teil..;

ha:ftig seien. Für eine solche Auslegung, wonach die in

Frage stehende notrechtliche Vorschrift nur auf eine

Kategorie von Gläubigern anzuwenden wäre, bietet deren

Wortlaut keinen Anhalt. Sobald man den Ausdru,ck

« Wohnsitz») iiu,ch auf juristische Personen bezieht, in

dem Sinne, dass er den Sitz solcher Personen mitumfasst

-

und dies ist zweifellos der Sinn der Vorschrift, -

ergibt

äich zwanglos die Anwendung auch auf juristische Per-

SOhen des öffentlichen Rechts. Der Ansicht des Beschwerde-

gegners könnte nur beigestimmt werden, wenn sie sich

auf die ratio legis stützen liesse. Das ist aber nicht der

Fall. über die Veranlassung zum Erlass der .vorliegenden

190

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 48.

Notvorschrift führt· der erste Vollmachtenbericht des

Bundesrates (BBI 1939 II 603) aus :« Am 24. Oktober

beschloss der Bundesrat ..., die Verarrestierung von in

der Schweiz befindlichen Vermögenswerten eines Schuld-

ners mit Wohnsitz im Ausland bezw. eines wohnsitzlosen

Schnldners nur noch zuzulassen, wenn der Gläubiger

Wohnsitz im Inland hat. Diese Massnahme wurde auf

Anregung der Nationalbank hin getroffen. Nach Kriegs-

ausbruch war zu befürchten, dass der Arrest gemäss Art.

271 Ziff. 1 und 4 SchKG von Gläubigern im Ausland in

missbräuchlicher Weise beansprucht werde, um dadurch

auf schweizerischem Gebiete Ziele des Wirtschaftskrieges

zu verfolgen». Der Erlass geht auf einen Antrag des

Politischen Departementes zurück, wo gesagt wurde, die

Arrestnahme durch einen Gläubiger im Auslande würde

in zahlreichen Fällen eine Massnahme des Wirtschafts-

krieges darstellen, « die Schwierigkeiten mit dem Staate

des betreffenden Schuldners veranlassen kann und unter

den herrschenden Umständen vermieden werden muss ».

Art. 1 soll namentlich verhindern, «dass vor schweizeri-

schen Gerichten Rechtsstreitigkeiten angehoben werden,

die die Interessen unseres Landes in keiner Weise berüh-

ren». Mit Schwierigkeiten der erwähnten Art ist· nun

nicht weniger zu rechnen, wenn statt eines Privaten ein

fremder Staat selbst als Gläubiger auftritt. Die ratio des

Noteriasses trifft im einen wie im a:ndernFalle zu. Darauf

aber, ob Befürchtungen gerade hinsichtlich einer bestimm-

ten . Arrestlegu,ng und -prosequierung am Platze seien,

kommt es nicht an, sowenig wie bei einem privaten Gläu-

biger bei einem solchen des öffentlichen Rechts.

Allgemein lässt sich die erwähnte ratio der Vorschrift

höchstens bei einer Arrestnahme verneinen, die sich auf

ein nach Staatsvertrag in der Schweiz vollstreckbares

Urteil stützt. Die Vorschrift behält denn auch Staats-

verträge vor, und auf den soeben erwähnten besondern

Fall hat das Politische Department seinerzeit in seinem

Antrag an den Bundesrat hingewiesen. Hier steht aber

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 48.

UH

nicht ein auf solcher Grundlage beruhendes Gesuch zur

Entscheidung.

4. -

In der Ausschliessung der fremden Staaten gleich

allen andern nicht in der Schweiz domizilierten Gläubigern

von der Arrestnahme nach Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG

sieht der Beschwerdegegner mit Unrecht eine unhaltbare

Rechtsungleichheit. Er vermeint sich dadurch vor privaten

Gläubigern zurückgesetzt, dass er nicht wie diese in der

Schweiz ein Domizil begründen könne .• Aber auch private

Gläubiger sind praktisch meistens gehindert, ihr Domizil

vom Ausland in die Schweiz zu verlegen. Wollten sie es

übrigens gerade zu dem Zwecke tun, um dann nach Art. 271

Ziff. I oder 4 für eine Forderung Arrest legen zu können,

so würde sich erst noch fragen, ob etwa nur eine schein-

bare (oder allenfalls eine missbräuchliche) Wohnsitznahme

vorliege. Aus dem Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit

lässt sich die Nichtanwendung des Art. I BRB auf fremde

Staaten keineswegs begründen. Vielmehr liefe solche

Nichtanwendung gerade auf einerechtsungleiche Behand-

lung ausländischer Gläubiger hinaus, indem die fremden

Staaten vor andern Gläubigern ohne Domizil in der

Schweiz begünstigt wären. Da der Bundesrat bei Auf-

stellung der Not.vorschriften keinen hinreichenden Grund

zu solcher Privilegierung der fremden Staaten fand, hat

es dabei sein Bewenden.

5. -

Der Beschwerdegegner glaubt endlich ein' beson-

deres~, Entgegenkommen mit Rücksicht auf die in der

Schweiz bestehende diplomatische Vertretung beanspru-

chen zu können. Aber rechtlich -

und somit für die

rechtsanwendenden Behörden -

kommt diesem Umstande

keine entscheidende Bedeutung zu. Die Frage kann, wie

dargetan, nach Art. I BRB nur sein, ob der im einzelnen

Fall auftretende GIaubiger in der Schweiz seinen Wohnsitz

bezw. Sitz oder eine Geschäftsniederlassung (aus deren

Betrieb er seine Forderung herleitet) habe. Eine diploma-

tische Vertretung schafft keineswegs einen Sitz des vertre-

tenen Staates im Gastlande. Höchstens könnte von einem

192

Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N0 49.

Wahldomizil die Rede sein. Ein solches gibt aber die

Legitimation Z1l1' Arrestlegung nach Art. 1 BRB nicht,

SQ wenig wie die fidUziarische Abtretung an einen in der

Schweiz domizilierten Gläubiger, was die erwähnte Vor-

schrüt ausdrücklich bestimmt. Massgebend ist der wirk-

liche Wohnsitz bezw. Sitz.

Demnach erkennt die Sc1vuldbetreibunga- 'Und

Konk'Urakammer :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Arrest auf-

gehoben.

H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARR~TS DES COURS CIVILES

4:9. Urteil der ll. ZIvilabteilung vom 13. Dezember .Ii-iO i. S.

Durox S.A., Konkursmasse, gegen MammoH.

1. Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde in Zuständigkeitsfragen

(Art. 48, 49, 62, 68 OG).

2. Kollokationsk1a.gen gehören, auch wenn sie patentrechtliche

Streitfragen betreffen, vor den in Art. 250 SchKG vorgesehenen

Richter, nicht vor die für Patentproze8se irl Art. 49 PatG und

Art. 45, a OG vorgesehene einzige kantonale Instanz.

Eine patentrechtliche Widerk1a.ge ist im Kollokationsprozess

nicht zulässig.

1. Recours en reforme et rooours en nullite dans les questions

de competence (art. 48, 19, 62, 68 OJ).

2. Les demandes en modifica.tion de l'etat de colloca.tion qui

soulevent des questions en matiere de brevets d'invention

doivent~treportees devant le juge designe par l'a.rt. 250 LP

et non devant «l'instance cantonale bnique » visee aux art.4:9

LBI et 45 litt. a OJ.

~

TI n'est pas possible, dans un proces de ooU~tionj !le fonder

une demande reconventionnelle sur le droit ~t

les bre-

vets d'invention.

1. Ricorso per riforma. e ricorso per cassazione nelle questioni

di competenza (art. 48, 49, 62, 68 OGF).

2. La domande di modifica dello stato di collocazione, anche se

sollevano questioni concernenti brevetti d'invenzione, deb-

bono essere presentate davanti al giudice designato dall'a.rt. 250

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 49.

193

LEF e non davanti aJI'lt ista.nza cantonale unica. prevista

dagli a.rt. 4:9 LBI e 451ett. a OGF.

In un'azione contro la. graduatoria non e ammissibile di

ba.sare uns. domanda riconvenzionale sul diritto in materia

di brevetti d'invenzione.

A. -

Laut « Contrat de oossion du brevet Glicerio pour

la Suisse» vom 26. August 1942 trat Carlo Mammoli,

Mailand, der Durox S. A. in Murten ab : « tous les droits

d'exploitation emanant de la demande de brevet en Su.isse

N0 73,661 du 24 juin 1942 et se basant sur le brevet italien

N0 394,493 et tou,s les secrets de manipulation et de fabri-

cation et de proc6dea s'y rattachant». Die Durox S. A.

verpflichtete sich, während der Geltungsdauer des naoh-

gesuchten schweizerischen Patentes das Erzeugnis Glicerio

regelmässig, dagegen keine Konkurrenzerzeugnisse herzu-

stellen. Es wurde ein Pauschalpreis von Fr. 60,000.- ver-

einbart, die Hälfte zahlbar bei Übergabe bestimmter

Urkunden an die Durox S. A., die andere Hälfte binnen

dreier Monate nach Vertragsschluss. Die erste Zahlung

von Fr. 30,000.- wurde geleistet, die zweite verweigert.

B. -

Im Konkurs der Durox S. A. gab Mammbll die

Restforderung von Fr. 30,000.-, eine Kostenforde:Hmg

von Fr. 800.- und eine Schadenersatzforderung von

Fr. 20,000.- wegen Verletzung der Vertragspflitih~n,

insbesondere der Pflicht zur Herstellung von GliceriO;. em.

Im Kollokationsplan abgewiesen, erhob er beim BeziHts-

gerichtspräsidenteii von Murten Kollokationsklage auf

Zulassung der För8.erungen von Fr. 30,000.-

lind

Fr. 20,000.-. Vorsorglich erhob er die Kollokationsklage

zugleioh beim freiburgischen Kantonsgericht als der einzi-

gen kantonä.ii3h Instanz für patent1'echtliche Streitigkeiten.

Die beklagte Könkursmasse eracli~te die letztere Zustän-

digkeit für gegeben. Sie. erhob Widerklage auf Nichtig-

erklärung des italienischen Patentes Mammoli Nr. 394,493

tt sowie des schweizerischen Patentanspruches Nr. 73,661

Ufid, wenn schon patentiert, des entsprechenden Schweizer-

patentes ». Widerklags- und einredeweise verlangte sie die

Rückerstattung der von ihr bezahlten Fr. 30,000.- und

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AS UI -

1945