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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 47.
dass über eine bestiinmte Konkurseingabe die Erklärung
des Gemeinschuldners nicht eingeholt worden ist, recht-
fertigt jedoch die Aufhebung des Kollokationsplanes im
betreffenden Punkte nur dann, wenn der Gemeinschuldner
seine dahingehende Beschwerde in einer Weise begründet,
die erkennen lässt, dass er, gehörig befragt, etwas hätte
vorbringen können, was die Konkursverwaltung möglicher-
weise veranlasst hätte, über die betreffende Forderung
anders zu entscheiden, als sie es getan hat (vgl. Archiv für
Schuldbetreibung und Konkurs 2 S. 49). Hieran fehlt es
im vorliegenden Falle.
47. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Dezember 1945 i. S.
Dorren.
1. Im Konkurse kann der Schuldner durch. Beschwerde die Auf-
hebung einer Kollolmtion verlangen, weil er zur betreffenden
Konkurseingabe nicht angehört wurde (Art. 244 SchKG).
2. Verrechnungsrecht eines Gläubigers einer- und der Konkur;>-
ma.sse anderseits. Wann hat diese an der Verrechnung em
Interesse ? (.Art~ 123 OR, 213 SchKG).
.1. En cas de faillite, le d6biteur est rece'Va..ble a. conclure ~
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de plainte a. l'annulation d'une colloca.tlOn. pour le motü qu d
n'a pas 6M consulM sur 10. production (art. 244 LP).
.
2; Compensation entre un creancier et 10. masse. Quand celle-Cl
a-t~lle inter~t a. compenser ? (Art. 123 CO, 213 LP).
1 In caso di fallimento il debitore ha veste per chiedere mediante
• reclamo . l'annullam~nto d'una graduatoria, se non e stato
consultato sull'insinuazione (art. 244 LEF).
2 .. Compensazione tra un creditore e la. massa. Quando 10. massa
: h'a. un interesse 0. compensare ? (art. 123 CO, 213 LEF)
1.- ... Der Rekurrent rügt, die Konkursverwaltung
habe es an den ihr obliegenden Erhebungen fehlen lassen
(M., ~44 SchKG, BGE 68 III HO). In der Tat muss dem
Gemeinschuldner zugestanden werden, sich über eine
KOllokation zu beschweren, wenn seine Erklärung zur
betl'ßften..~n ~onkurseingabe ~cht eingeholt wurde, und
zwar nicht nur disziplinarisch, sondern Init dem Erfolg
der Aufhebung der Kollokation (Entscheid i. S. Stolz-Else
v~m 6. Dezember 1945 *). Nur so wird den Gegengrüll-
'. Siehe 'No. 46 hievor. -
Voir le n° 46 ci-dessus.
Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N0 47.
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den, die er allenfalls vorbringen kann, die ihnen gebüh-
rende Geltung verschafft .....
2. -
Die Rüge der Beschwerde bezieht sich indessen
gar nicht auf die Konkurseingabe, also auf die Forderungen
des betreffenden Gläubigers als solche. Der Rekurs will
vielmehr die von ihm behaupteten Gegenforderungen
verrechnet und die erwähnte Konkursforderung aus diesem
Grunde abgelehnt wissen. Nun ist aber die Verrechnungs-
einrede keine gewöhnliche Einrede, die lediglich auf Ab-
wehr einer Konkursforderung, also eines Passivums der
Masse, abzielt. Sie stützt sich vielmehr auf eine Gegenfor-
derung, also ein Konkursakti~, und will dieses zur
Tilgung jenes Passivums aufopfern. Das liegt im allge-
meinen nicht im Interesse der Konkursmasse, sondern im
einseitigen Interesse des betreffenden Konkursgläubigers.
Die MasSe verliert gegebenenfalls ein vollwertiges Vermö-
gensstüok gegen ein Passivum, das aus der Konkursmasse
nur mit einem (unter Umständen auf Null herabsinkenden)
Bruchteil zu decken wäre.
Das Verrechnungsrecht im Konkurse fällt daher grund-
sätzlich in erster Linie als Recht der Konkursgläubiger
in Betracht. So ist es denn auch in Art. 123 OR und in
Art. 213 SchKG formuliert. Die Konkursmasse ihrerseits
ist in der Regel gegenteils interessiert, allfällige die Ver-
rechnung ausschliessende Gründe geltend zu machen.
Das kann sie freilich nicht durch Kollokation einer höheren
Ford~rung tun, als wie sie der betreffende Konkursgläu-
biger zufolge der von ihm vorgenommenen Verrechnung
mit Gegenforderungen der Masse eingegeben hat. Die
Masse kann jedoch in einem solchen Falle die Gegenfor-
derungen einklagen und so die Verrechnungsfrage zum
Austrag bringen (BGE 56 III 248). Verrechnet der Kon-
kursgläubiger seinerseits nicht, so hat die Konkursmasse
gewöhnlich keine Veranlassung, ein Verrechnungsrecht
auszuüben, wie oben dargetan. Nur unter besondern
Umständen hat sie daran ein Interesse : etwa, wenn zwar
liquide Gegenforderungen bestehen, die aber keineswegs
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 47.
als besser einbringlich erscheinen als die in Frage stehenden
Konkursforderungen. Sind dagegen die Forderungen der
Masse bestritten und'nicht liquid, so wird die Konkursver-
W=altung ohne Rücksicht auf die Frage der Einbringlichkeit
oft von der Verrechnung im Kollokationsplan absehen,
um keine gegen die Masse gerichtete Kollokationsklage
zu provozieren. Die Geltendmachung des Verrechnungs-
rechtes mag sich freilich auch bei bestrittenen Massefor-
derungen empfehlen, wenn es gilt, verhältnismässig be-
trächtliches Massegut vor
unb~rechtigtem Zugriff zu
schützen: so, wenn sich beträchtliche Forderungen gegen-
überstehen, für die Forderungen der Masse immerhin
ernstliche Gründe vorhanden sind und diese Forderungen
wegen ganz schlechter Einbringlichkeit überhaupt nur
verrechnungsweise mit praktischem Nutzen geltend ge-
macht werden können, sei es durch die Masse selbst oder
allenfaUs durch einzelne Gläubiger auf Grund einer Ab-
tretung nach Art. 260 SchKG; falls sich die Masse gegen-
über der Kollokationsklage des betreffenden Gläubigers
dann nicht selbst sollte verteidigen wollen. (Einzelne Gläu-
biger können zwar ebenso wirksam die Verrechnung
geltend machen, wenn davon im Kollokationsplan abge-
sehen wurde und eben jedem andern Gläubiger überlassen
ist, Koll(}kationsklage gegen den Zugelassenen, haupt-
sächlich oder eventuell durch Verrechnung von Gegen-
forderungen der Masse, zu erheben. Doch kann die Ver-
rechnung im Kollokationsplan als zweckmässig erscheinen,
,um den betreffenden Gläubiger in die Klägerrolle zu
drängen und einer Beeinträchtigung der andern Gläubiger
durch Versäumung der Klagefrist vorzubeugen; ganz
abgesehen davon, dass in der Regel zunächst die Masse
selbst Gelegenheit erhalten soll, den Prozess aufzuneh-
men) .....
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 48,
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48. Entscheid vom 20. Dezember 1943 i. S. Cretzianu.
Art. 1 des BRB vom 24. Oktober 1939 über Arrest· und Zwangs-
voUmeckungsmassnahmen gegenüber Vermögen ausUtndi8Cher
Schuldner :
Auf die Arrestgriinde von Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG lmnD.
sich ein fremder Staat sowenig wie ein anderer nicht in der
Schweiz domizilierter Gläubiger berufen, gleichgültig ob er
in der Schweiz eine diplomatische Vertretung hat.
Art. 1er de l'arrßte du OonBeil jeiUral du 24 octobre 1939 conceniant
16 sique8tre et les mesures d'wecution jorcee a I' egarddes bien8
appartenant a des aebiteurs etabliB a l'etranger :
Pas plus que n'importe quel autre creancier non domieilie en
Suisse, un Etat etranger ne peut requerir un sequestre en vertu
de I'art. 271 eh, 1 et 4 LP. Peu importe qu'il ait une repr6sen-
tation diplomatique en Suisse.
Art. 1 del DOF 24 ottobre 1939 concernente il 8equet3tro e le misure
di esecuzione jorzata riguardo ai beni di debitori domicilWti
aU'estero:
Come qualsiasi altro ereditore non domieiliato in Isvizzera, uno
Stato estero non pub domandare un sequestro in virttJ. delI'art.
271, eifre 1 e 4 LEF. E irrilevante ehe questo Stato abbia una
rappresentanza diplomatiea in Isvizzera.
A. -
Das Königreich Rumänien hat in Bern gegen
seinen (ehemaligen) Gesandten in Ankara Alexander
Cretzianu (der sich noch dort aufhält) gestützt auf Art.
271 Ziff. 4 SchKG für eine Forderung von Fr. 6,000,000.-
«Rückgabeanspruch von anvertrautem Geld, herrührend
aus einem Depot vom Mai 1945» einen Arrest heraus-
genommen auf sämtliche Guthaben des Schuldners bei
der Schweizerischen BankgeseUschaft in Bern.
B. -
Gegen den Arrestbefehl beschwert sich der Schuld-
ner beim Bundesgericht im Sinne von Art. 1 des Bundes-
ratsbeschlusses vom 24. Oktober 1939 über Arrest und
Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegenüber Vermögen
ausländischer Schuldner.
Der Gläubiger hat ein Rechtsgutachten des Professors
Eduard von Waldkirch eingelegt. Ferner liegt ein beini
eidgenössischen P(}litischen Departement eingeholter Be;.
richt vor.