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184 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 47. dass über eine bestiinmte Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners nicht eingeholt worden ist, recht- fertigt jedoch die Aufhebung des Kollokationsplanes im betreffenden Punkte nur dann, wenn der Gemeinschuldner seine dahingehende Beschwerde in einer Weise begründet, die erkennen lässt, dass er, gehörig befragt, etwas hätte vorbringen können, was die Konkursverwaltung möglicher- weise veranlasst hätte, über die betreffende Forderung anders zu entscheiden, als sie es getan hat (vgl. Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs 2 S. 49). Hieran fehlt es im vorliegenden Falle.
47. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Dezember 1945 i. S. Dorren.
1. Im Konkurse kann der Schuldner durch. Beschwerde die Auf- hebung einer Kollolmtion verlangen, weil er zur betreffenden Konkurseingabe nicht angehört wurde (Art. 244 SchKG).
2. Verrechnungsrecht eines Gläubigers einer- und der Konkur;>- ma.sse anderseits. Wann hat diese an der Verrechnung em Interesse ? (.Art~ 123 OR, 213 SchKG). .1. En cas de faillite, le d6biteur est rece'Va..ble a. conclure ~ vo!!3 de plainte a. l'annulation d'une colloca.tlOn. pour le motü qu d n'a pas 6M consulM sur 10. production (art. 244 LP). . 2; Compensation entre un creancier et 10. masse. Quand celle-Cl a-t~lle inter~t a. compenser ? (Art. 123 CO, 213 LP). 1 In caso di fallimento il debitore ha veste per chiedere mediante
• reclamo . l'annullam~nto d'una graduatoria, se non e stato consultato sull' insinuazione (art. 244 LEF). 2 .. Compensazione tra un creditore e la. massa. Quando 10. massa : h'a. un interesse 0. compensare ? (art. 123 CO, 213 LEF) 1.- ... Der Rekurrent rügt, die Konkursverwaltung habe es an den ihr obliegenden Erhebungen fehlen lassen (M., ~44 SchKG, BGE 68 III HO). In der Tat muss dem Gemeinschuldner zugestanden werden, sich über eine KOllokation zu beschweren, wenn seine Erklärung zur betl'ßften..~n ~onkurseingabe ~cht eingeholt wurde, und zwar nicht nur disziplinarisch, sondern Init dem Erfolg der Aufhebung der Kollokation (Entscheid i. S. Stolz-Else v~m 6. Dezember 1945 *). Nur so wird den Gegengrüll- '. Siehe 'No. 46 hievor. - Voir le n° 46 ci-dessus. Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N0 47. 185 den, die er allenfalls vorbringen kann, die ihnen gebüh- rende Geltung verschafft .....
2. - Die Rüge der Beschwerde bezieht sich indessen gar nicht auf die Konkurseingabe, also auf die Forderungen des betreffenden Gläubigers als solche. Der Rekurs will vielmehr die von ihm behaupteten Gegenforderungen verrechnet und die erwähnte Konkursforderung aus diesem Grunde abgelehnt wissen. Nun ist aber die Verrechnungs- einrede keine gewöhnliche Einrede, die lediglich auf Ab- wehr einer Konkursforderung, also eines Passivums der Masse, abzielt. Sie stützt sich vielmehr auf eine Gegenfor- derung, also ein Konkursakti~, und will dieses zur Tilgung jenes Passivums aufopfern. Das liegt im allge- meinen nicht im Interesse der Konkursmasse, sondern im einseitigen Interesse des betreffenden Konkursgläubigers. Die MasSe verliert gegebenenfalls ein vollwertiges Vermö- gensstüok gegen ein Passivum, das aus der Konkursmasse nur mit einem (unter Umständen auf Null herabsinkenden) Bruchteil zu decken wäre. Das Verrechnungsrecht im Konkurse fällt daher grund- sätzlich in erster Linie als Recht der Konkursgläubiger in Betracht. So ist es denn auch in Art. 123 OR und in Art. 213 SchKG formuliert. Die Konkursmasse ihrerseits ist in der Regel gegenteils interessiert, allfällige die Ver- rechnung ausschliessende Gründe geltend zu machen. Das kann sie freilich nicht durch Kollokation einer höheren Ford~rung tun, als wie sie der betreffende Konkursgläu- biger zufolge der von ihm vorgenommenen Verrechnung mit Gegenforderungen der Masse eingegeben hat. Die Masse kann jedoch in einem solchen Falle die Gegenfor- derungen einklagen und so die Verrechnungsfrage zum Austrag bringen (BGE 56 III 248). Verrechnet der Kon- kursgläubiger seinerseits nicht, so hat die Konkursmasse gewöhnlich keine Veranlassung, ein Verrechnungsrecht auszuüben, wie oben dargetan. Nur unter besondern Umständen hat sie daran ein Interesse : etwa, wenn zwar liquide Gegenforderungen bestehen, die aber keineswegs 186 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 47. als besser einbringlich erscheinen als die in Frage stehenden Konkursforderungen. Sind dagegen die Forderungen der Masse bestritten und'nicht liquid, so wird die Konkursver- W=altung ohne Rücksicht auf die Frage der Einbringlichkeit oft von der Verrechnung im Kollokationsplan absehen, um keine gegen die Masse gerichtete Kollokationsklage zu provozieren. Die Geltendmachung des Verrechnungs- rechtes mag sich freilich auch bei bestrittenen Massefor- derungen empfehlen, wenn es gilt, verhältnismässig be- trächtliches Massegut vor unb~rechtigtem Zugriff zu schützen: so, wenn sich beträchtliche Forderungen gegen- überstehen, für die Forderungen der Masse immerhin ernstliche Gründe vorhanden sind und diese Forderungen wegen ganz schlechter Einbringlichkeit überhaupt nur verrechnungsweise mit praktischem Nutzen geltend ge- macht werden können, sei es durch die Masse selbst oder allenfaUs durch einzelne Gläubiger auf Grund einer Ab- tretung nach Art. 260 SchKG; falls sich die Masse gegen- über der Kollokationsklage des betreffenden Gläubigers dann nicht selbst sollte verteidigen wollen. (Einzelne Gläu- biger können zwar ebenso wirksam die Verrechnung geltend machen, wenn davon im Kollokationsplan abge- sehen wurde und eben jedem andern Gläubiger überlassen ist, Koll(}kationsklage gegen den Zugelassenen, haupt- sächlich oder eventuell durch Verrechnung von Gegen- forderungen der Masse, zu erheben. Doch kann die Ver- rechnung im Kollokationsplan als zweckmässig erscheinen, ,um den betreffenden Gläubiger in die Klägerrolle zu drängen und einer Beeinträchtigung der andern Gläubiger durch Versäumung der Klagefrist vorzubeugen; ganz abgesehen davon, dass in der Regel zunächst die Masse selbst Gelegenheit erhalten soll, den Prozess aufzuneh- men) ..... Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 48, 187
48. Entscheid vom 20. Dezember 1943 i. S. Cretzianu. Art. 1 des BRB vom 24. Oktober 1939 über Arrest· und Zwangs- voUmeckungsmassnahmen gegenüber Vermögen ausUtndi8Cher Schuldner : Auf die Arrestgriinde von Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG lmnD. sich ein fremder Staat sowenig wie ein anderer nicht in der Schweiz domizilierter Gläubiger berufen, gleichgültig ob er in der Schweiz eine diplomatische Vertretung hat. Art. 1er de l'arrßte du OonBeil jeiUral du 24 octobre 1939 conceniant 16 sique8tre et les mesures d' wecution jorcee a I' egarddes bien8 appartenant a des aebiteurs etabliB a l'etranger : Pas plus que n'importe quel autre creancier non domieilie en Suisse, un Etat etranger ne peut requerir un sequestre en vertu de I'art. 271 eh, 1 et 4 LP. Peu importe qu'il ait une repr6sen- tation diplomatique en Suisse. Art. 1 del DOF 24 ottobre 1939 concernente il 8equet3tro e le misure di esecuzione jorzata riguardo ai beni di debitori domicilWti aU'estero: Come qualsiasi altro ereditore non domieiliato in Isvizzera, uno Stato estero non pub domandare un sequestro in virttJ. delI'art. 271, eifre 1 e 4 LEF. E irrilevante ehe questo Stato abbia una rappresentanza diplomatiea in Isvizzera. A. - Das Königreich Rumänien hat in Bern gegen seinen (ehemaligen) Gesandten in Ankara Alexander Cretzianu (der sich noch dort aufhält) gestützt auf Art. 271 Ziff. 4 SchKG für eine Forderung von Fr. 6,000,000.- «Rückgabeanspruch von anvertrautem Geld, herrührend aus einem Depot vom Mai 1945» einen Arrest heraus- genommen auf sämtliche Guthaben des Schuldners bei der Schweizerischen BankgeseUschaft in Bern. B. - Gegen den Arrestbefehl beschwert sich der Schuld- ner beim Bundesgericht im Sinne von Art. 1 des Bundes- ratsbeschlusses vom 24. Oktober 1939 über Arrest und Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegenüber Vermögen ausländischer Schuldner. Der Gläubiger hat ein Rechtsgutachten des Professors Eduard von Waldkirch eingelegt. Ferner liegt ein beini eidgenössischen P(}litischen Departement eingeholter Be;. richt vor.