opencaselaw.ch

71_III_170

BGE 71 III 170

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

170

Sohuldbetreibungs· und Konkursrecht. N0 43.

Verwertung des betreffenden . Pfandgrundstückes (womit

natürlich nichts am Schicksal der übrigen Verlassenschaft

g~ä.ndert wird) beini. Konkursamt am Orte der Verlas-

senschaft zu beantragen. Die Durchführung (gegebenen-

falls requisitionsweise durch ein anderes Amt) richtet· sich

nach . den Grundsätzen des summarischen Konkursver-

fahrens. Statt Zu solcher Verwertung zu schreiten, kann

die Behörde allerdings für Bestellung eines Verwaltungs-

beirates sorgen (vgl. den Eingang von Art. 393 ZGB), der

die Verlassenschaft für das ihm unterstellte Grundstück

zu vertreten hat, insbesondere in einer auf dessen Ver-

wertung gerichteten Pfandbetreibung. In der Regel wird

indessen wohl die konkursamtliche Verwertung vorzu-

ziehen sein, zumal da sie sich auch ohne Vorliegen fälliger

Pfandforderungen durchführen lässt. Fehlt es an ver-

fügbaren Mitteln für die hiezu aufzuwendenden Kosten,

so kann der Staat eine solche Verwertung dadurch

erwirken, dass er selbst den erforderlichen Kostenbetrag

vorschiesst oder garantiert.

43. Entseheld vom 8. November 1940 i. S. Amhtlhl.

Alle Betreibungen gegen einen Kanton, gegen Gemeinden und andere

ögentlieh-rechIliehe Korpcwationen sind von der kantonalen Auf-

sichtsbehörde durchzuführen, wo keine abweichenden kanto-

nalen Vorschrüten bestehen (Art. 11 des Bundesra.tsbeschlusses

über den Schutz der Rechte der Anleihensgläubiger von Körper-

schaften des öffentlichen Rechts vom 24. November 1936).

Stellt der Gläubiger das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt

a.m Hauptsitz der Verwaltung der betreffenden Körperschaft

(Art. 46 Abs. 2 SchKG) statt unmittelbar bei der zuständigen

Aufsichtsbehörde, so hat jenes Amt das Begehren an diese

Behörde weiterzuleiten.

Bedeutung des Beschwerdeentscheides für die Beurteilung der

Verjährungsfrage (Erw. 1).

Sauf dispositions contraires du droit ca.I.ltonal. toutes les pour-

smtes dirigees contre un Canton. une commune ou une corpora-

tion de droit public doivent Atre executees par l'autorite can-

tonale de surveillance (art. 11 de l'arrAte du Conseil fMera.I

du 24 novembre 1936 tendant a. proMger les droits des crea.n-

ciers d!emprunts emis par des corporations de droit public).

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 43.

111

Lorsque le crea.ncier adresse sa. requisition de p?ursuite ä. I'office

des poursuites du siege principal de l'admin18tration de Ja. cor·

poration debitrice (art. 46 sI. 2 LP) au lieu de Ja. presenter

directement ä. l'autorite. de surveilla.nce competente, l'office

doit Ja. transmettre ä. cette autoriM.

Portee de la. decision sur pIainte quant a. 10. question de prescrip.

tion (consid. 1).

Salvo disposizioni contrarie deI diritto cantonale, tutte le esecu-

zioni dirette contro un Cantone, un comune od uns corpora-

zione di diritto pubblico debbono essere eseguite daJI'Autorita.

cantonale di vigilanzo. (art. II deI DCF 24 novembre 1936

inteso a proteggere i diritti dei creditori di prestiti emessi

da corporazioni di diritto pubblico).

,

Se il creditore indirizza la domanda d'esecuzione all'ufficio d'ese·

cuzione della sede principaIe dell'amministrazione dello. corpo-

razione debitrice (art. 46 cp. 2 LEF), invece di presentarla

direttamente alla competente Autoritä. di vigilanza, l'ufficio

deve trasmetterla a quest'autorita..

.

Portata della decisione deI reclamo per quanta conceme la pres-

crizione (consid. 1).

Am 3. September 1945 stellte der Rekurrent beim Be-

treibungsamt Luzern zur Unterbrechung der Verjährung

ein Betreibungsbegehren gegen den Kanton Luzern. Das

Betreibungsamt wies dieses Begehren zurück, indem es

sich auf Art. 11 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses über den

Schutz der Rechte der Anleihensgläubiger von Körper-

schaften des öffentlichen Rechts vom 24. November 1936

(BRB) berief, wonach die Durchführung der Betreibungen

gegen einen Kanton, gegen Gemeinden und andere öffent-

lich-rechtliche Korporationen der kantonalen A~sichts­

behörde obliegt. Hiegegen führte der Rekurrent bei der

untern Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Rechtsver-

weigerung. Zur Begründung machte er geltend, die er-

wähnte Bestimmung beziehe sich nur auf Betreibungen

von Anleihensgläubigern; für alle andern Betreibungen

gegen die in Frage stehenden Körperschaften des öffent-

lichen Rechts sei gemäss Art. 46 Abs. 2 SchKG das Betrei-

bungsamt am Hauptsitze der Verwaltung zuständig.

Gleichzeitig ersuchte er die kantonale Aufsichtsbehörde,

entweder das Betreibungsamt anzuweisen, dem Betrei-

bungsbegehren Folge zu geben, oder dem Kanton Luzern

selber einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Die kantonale

172

Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. NI> 43.

Aufsichtsbehörde erliess hierauf einen Zahlungsbefehl,

gegen den der betriebene Kanton Recht vorschlug, und

wi"es die Beschwerde init Entscheid vom 15. Oktober 1945

in Obereinstimmung mit der untern Aufsichtsbehörde ab.

Vor Bundesgericht hält der Rekurrent an der Beschwerde

fest.

Die Sc1vuldbett'eibungs- 'u/,uJ, Konhurskamml'

zieht in Erwägung.:

1. -Die Beschwerde ist dadurch, dass die kantonale

Aufsichtsbehörde dem bei ihr gestellten Betreibungsbe-

gehren entsprochen hat, nicht etwa gegenstandslos ge-

worden. Im Hinblick auf die Verjährungsfrage kann viel-

mehr der Rekurrent nach wie vor ein Interesse daran

haben, dass das Betreibungsamt angewiesen wird, dem bei

ihm angebrachten Betreibungsbegehren Folge Zu geben.

Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Zivilrichter auch

bei Abweisung der Beschwerde dem beim Betreibungsamte

gestellten Begehren verjährungsunterbrechende Wirkung

zubilligen würde. Ja es besteht sogar die Möglichkeit, dass

er in analoger· Anwendung von Art. 139 OR (vgl. BGE

71 II 155) die Verjährung selbst dann als unterbrochen

betrachten würde, wenn er davon ausginge, das. Betrei-

bungsamt habe das Begehren mit Recht zurückgewiesen,

und wenn die Verjährungsfrist in der Zeit zwischen der

Stellung und der Rückweisung dieses Begehrens abgelaufen

wäre; denn der Rekurrent hat sein Betreibungsbegehren

weniger als 60 Tage nach dessen Rückweisung . durch das

Betreibungsamt bei der Aufsichtsbehörde erneuert. Die

Gutheissung der Beschwerde sichert jedoch den Rekur-

renten von vornherein gegen die Verjährungseinrede, so-

fern die Verjährungsfrist wenigstens noch lief, als das

Begehren beim Betreibungsamt eingereicht wurde. Im

übrigen hat der Rekurrent auch schon allein unter dem

Gesichtspunkte der Verwirklichung des Betreibungsrechts

darauf Anspruch, dass seinem ersten Betreibungsbegehren

Folge gegeben wird, wenn das Betreibungsamt zu dessen

Entgegennahme verpflichtet war. -

Dass der Rekurrent

j

Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N0 43.

173

bei Gutheissung der Beschwerde zwei Vollstreckungstitel

für ein und dieselbe Forderung erhalte, ist nicht zu be-

fürchten, da die von der Aufsichts behörde eingeleitete

Betreibung durch Rechtsvorschlag eingestellt ist.

2 . .,...- In der Sache selbst ist die Auffassung des Rekur-

renten, dass Art. 11 BRB sich nur auf die Betreibungen

von Anleihensgläubigern beziehe, abzulehnen. Denn ge-

mäss Absatz 1 dieser Bestimmung gelten die Absätze 2-4

unter dem Vorbehalt entgegenstehender Vorschrüten des

kantonalen Rechts ganz allgemein für « die Zwangsvoll-

streckung gegen Kantone, Gemeinden und andere öffent-

lich-rechtliche Korporationen », und .Absatz 2 weist

schlechtweg die Durchführung « der» Betreibungen gegen

die erwähnten Körperschaften der kantonalen Aufsichts-

behörde zu. Bei diesem Wortlaut muss Art. 11 BRB auf

alle Betreibungen gegen Kantone, Gemeinden und andere

öffentlich-rechtliche Korporationen angewendet werden,

wo keine abweichenden kantonalen Vorschriften bestehen.

Dass die streitige Vorschrüt nur die Betreibungen von An-

leihensgläubigern betreffe, darf umsoweniger angenommen

werden, als die Schaffung von zwei verschiedenen ordent-

lichen Betreibungsständen für ein und denselben Schuldner

die Anwendung der Vorschriften über die Gruppenpfändung

und damit die Beachtung eines Hauptgrundsatzes des

schweizerischen Betreibungsrechts verunmöglichte. Der

Umstand, dass der Titel des BRB nur vom Schutz der

Rechte der Anleihensgläubiger spricht, fällt demgegenüber

nicht ins Gewicht.

Kantonale Vorschrüten, die die Anwendung von Art. 11

BRB gemäss dem in Absatz 1 ausgesprochenen Vorbe-

halte von vornherein ausschlössen, bestehen im Kanton

Luzeril für Betreibungen gegen den Kanton selber nicht;

das luzmnische Gesetz betreffend die Anwendung des

SchKG vom. 30. November 1915 enthält lediglich Sonder-

vorschrifteh über die Betreibungen gegen Gemeinden (§ 21).

3. ~ Ist demnach im vorliegenden Falle Art. 11 Abs. 2

:BRB anwendbar, so durfte doch das Betreibungsamt auf

Grund dieser Vorschrüt das bei ihm gestellte Betreibungs-

174

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 44.

begehren nicht einfach zurückweisen. Da der BRB die

Betreibung gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts

nicht umfassend ordnet, sondern dafür nur einige wenige

Ali,snahmen von den Regeln des SchKG vorsieht, deren

Geltung er im übrigen voraussetzt, und da Art. 11 Aha. 2

BRB der Aufsichtsbehörde nur die « Durchführung» der

Betreibungen zuweist, ist vielmehr anzunehmen, dass zur

Einleitung der Betreibung gegen die genannten Körper-

schaften ein Begehren genügt, das bei dem nach der all-

gemeinen Regel des Art. 46 Abs. 2 SchKG zuständigen

Betreibungsamte angebracht worden ist, und dass das

betreffende Amt das bei ihm statt unmittelbar bei der Auf-

sichtsbehörde gestellte Begehren dieser Instanz überweisen

muss. Solche .weitherzige Auslegung rechtfertigt sich umso

eher, als die neue Vorschrift leicht übersehen werden kann,

da der Titel des BRB sie nicht mitumfasst.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- U 4 Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass das Betrei-

bungsamt Luzern angewiesen wird, das bei ihm gestellte

Betreibungsbegehren an die kantonale Aufsichtsbehörde

weiterzuleiten.

44. Entseheid vom 19. November J945 i. S. SebUttler.

1. Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge (Erw. 1, 3).

2. PfändbarIteit von (künftigen) Werklohnguthaben (Erw. 1, 2)

und von Postcheckguthaben (Erw. 6).

3. Beschränkte Geltung von Art. 23 Ziff. 5 der Verordnung über

vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom

24. Januar 1941 bei der Pfändung von Lohnguthaben und von

andern Forderungen in der Betreibung für UnterhaItsbeiträge

(Erw.4, 6).

1. Saisie de salaire en faveur d 'un creancier d 'aliments (consid. 1, 3).

2. SaisissabiIite de 1& creance (future) resultant du contrat d'entre-

prise (consid. 1,2) et saisissabiIite de l'avoir en compte de

cheques posta! (consid. 6).

3. Valeur restreinte de l'art. 23 ohiffre 5 de l'ordonnance du 24 jan-

vier 1941 en cas de saisie de sa1&ire et d'autres creances, dans la

poursuite en payement d'aliments (oonsid. 4, 6).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 44.

175

1. Pignoramento di saIario a favore d'un creditore d'alimenti

(consid. 1, 3).

.

2. PignorabiIita. deI credito (futuro) a dipendenza. d'un contratto

d'appalto (consid. 1, 2) e pignorabilita. dell'avere in conto

cheques postali (consid. 6).

3. Applicabilitalimitata delI 'art. 23, cifra 5, dell'Ordinanza. 24 gen-

naio 1941 in caso di pignoramento di salario e d'altri crediti

nell'esecuzione pel paga.mento di alimenti (consid. 4, 6).

Am 26. April 1945 betrieb die Rekurrentin den Pfläster-

meister Schlub, der gerichtlich als ausserehelicher Vater

ihres im Jahre 1930 geborenen Sohnes erklärt und ver-

pflichtet worden war, an dessen Unterhalt monatlich

Fr. 35.- beizusteuern, für rückständige Unterhaltsbei-

träge bis und mit März 1945 im Gesamtbetrage von

Fr. 5770.-. Am 1. Juni 1945 stellte ihr das Betreibungsamt

für diese Forderung einen Verlustschein aus mit der

Begründung, bei der am gleichen Tage vollzogenen Pfän-

dung habe kein pfändbares Vermögen festgestellt und

auch kein künftiger Lohn gepfändet werden können. Im

Pfändungsprotokoll ist über den Erwerb des Schuldners

gesagt, dieser besitze keine ausstehenden Forderungen;

zurZeit habe er eine kleine Arbeit, die aber erst angefangen

sei und nicht mehr einbringe, ((als zum notwendigsten

Unterhalt der Familie notwendig ist ».

Die Rekurrentin erhob gegen die Ausstellung des Ver-

lustscheins Beschwerde mit dem Antrage, das Betrei-

bungsamt sei anzuweisen, den Verdienst des Sc4uldners

festzustellen und hievon monatlich mindestens Fr. 35.-

zu pfänden. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde abge-

wiesen, beantragt sie vor Bundesgericht, das Betreibungs-

amt sei zur Feststellung des Einkommens von Schlub und

zur Pfändung eines ((bestimmten Alimentationsbetrages »

anzuhalten.

Die Schuldbetreibungs- und Konkur8kammer

zieht in Erwägung :

1. -

Da der Schuldner selb&tändigerwerbender Hand-

werker ist, kommt ihm gegenüber freilich nicht die Pfän-

dung von Dienstlohn-, wohl aber die Pfändung von