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70_I_94

BGE 70 I 94

Bundesgericht (BGE) · 1944-03-31 · Deutsch CH
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94 Verwaltungs_ und Disziplinarrechtspfiege. sind, entsprechend dem Ausgang der Sache, zu teilen. Der Beschwerdeführer hatte auf die Unvollständigkeit der ihm zur Verfü~g stehenden Bescheinigung des SteuerbureausLugano hingewiesen und mitgeteilt, dass er damals eine Ergänzung nicht hatte erhalten können. Eine Aufforderung der Rekurskommission zur Ergänzung der mangelhaften Erklärung hätte ihn ohne weiteres in die Lage versetzt, bei den Behörden von Lugano auf die gewünschte Ergänzung zu dringen. 22., Urteil vom 31. März 1944 i. S. O. S. gegen Rekurskom- mission des Kantons Sehwyz tiir das eidgenössische Wehropfer.

1. Vell'WaltungsgerWhtsbeschwerde. Neue, erst im Verfahren vor Bundesgericht eingereichte BeJege können berücksichtigt wer- den.

2. Wekrop/er. a) Gegenüber einer schematischen Grundstücks- bewertung auf Grund der kantona1en Steuerschatzungen E(~t. hl.;': ff. VBG) kann der Steuerpfl.ic4tige eine individuelle msc atzung verlangen. -b) Der Wehropferwert von Miethäusern darf in der Regel gemäss Art. 11 VBG auf Grund des Bruttomietertrages festgesetzt werden.

1. Recour8 ~ dirt1t adminiBtrati/. Le Tribunal federal peut prendre en C<?nslde~tlon les d?cuments nouveauxproduits pour la. premu~re fOlS devant IUl.

2. B,aoriflee pour la de/eIfI:8e nationale. a) Le contribu.a.ble ut S .oppose~ a ce qu.e ses muneu.bles soient estimes selon les ~_ ClPes uniform~s e~bIis par le fisc ca.ntonal (Art. 14 ss. OEI) et demand~r qu tl SOlt procede a une estimation particuIiere. b ) ~n . general, la. ~eur imposable des maisons d 'habitation, B agISSant du sacnfice pour la dMense nationale peut Mre fixee Sur la base du rendement locatif brut. '

1. Ricorso ~ diritto amminiBtrativo. TI Tribunale federaJe puo pr~dere m considerazione nuovi documenti prodotti per la prIma volta davanti a lui.

2. Sacrifi?io per!a di/esa nazionale. a) TI contribuente puo opporsi alla .s~~a deI Buoi immobili fatta secondo i principü uniformi stabill~l da! ~o cantonale (art. 14 e seg. OVI) e domandare . una stlDla partlCOJare.

b) In gene:aI~, il valore. imponibile dene case d'abitazione si fini deI sacr!fiClO pex: la. difesa naziona1e puo essere stabilito in base a! reddito IOcatlVO lordo. I ~ Bundesreohtliohe Abgaben. N0 22. 95 A. - Der Beschwerdeführer ist Stationsvorstand in X (Kanton Schwyz) und Eigentümer einer Liegenschaft in Y (Aargau), deren kantonale Steuerschatzung mit Fr. 48,500.- und deren Steuerwert mit Fr. 34,000.- angegeben wird. Es handelt sich um ein Wohnhaus mit Holzhaus und 7.69 a Gebäudeplatz und Garten. Der Beschwerdeführer erklärt, er habe es 1927 gebaut in der Absicht, es selbst zu bewohnen. Infolge einer dienstlichen Beförderung, mit der eine Versetzung verbunden gewesen sei, könne er es nicht benützen und müsse es nun vermieten. Bei der Einschätzung wurde der Steuerwert der Liegen- schaft zunächst auf Fr. 48,500.- festgesetzt, entspreohend der kantonalen Steuerschatzung. Im Einspracheentscheid wurde er um 10 % auf Fr. 43,650.- ermässigt gestützt auf eine Auskunft der Wehropferverwaltung des Kantons Aargau, wonaoh im Kanton Aargau der Wehropferwert der Liegenschaften mit 90 % der kantonalen Steuersohat- zung zu bemessen sei. Der Beschwerdeführer hatte sich in der Einsprache auf Art. 11 VBG berufen ; danaoh betrage der Wehropferwert der Liegenschaft, bei Mietzinsein- nahmen von Fr. 2020.- im Jahr, Fr. 34,000.-. In seinem Rekurs an die kantonale Rekurskommission wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag. Er wurde aufgefordert, seine Beweismittel einzureichen und legte daraufhin, mit einer Aufstellung über Mietzinseinnahmen und über Ausgaben für das Haus, 43 Belege em und ersuchte um Vorladung zur Vorlage seiner Buchhaltung, falls die eingereichten Belege als ungenügend befunden werden sollten. Der Rekurs wurde abgewiesen. Art. 11 VBG sei nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer die Mietverträge nicht· beigebracht habe und sich aus den Kontokorrent- auszügen der Spar- und Leihkasse Muri der Ertrag der Liegenschaft nicht mit genügender Sioherheit ergebe. Auch die weiteren Belege gäben keinen Aufsohluss über den Ertrags- und den Verkehrswert. B. - Mit der Verwaltungsgeriohtsbesohwerde beantragt

96 Verwaltungs· und Disziplina.rrechtspfIege. der Besohwerdeführer,; den angefoohtenen Entscheid auf- zuheben. Der Entsoheid beruhe auf einer Verletzung von Art. 14 WOB und Art .. ll und 16 VBG. Er wiederholt seine früheren Angaben über den Ertrag seiner Liegensohaft und legt zwei Mietverträge und zwei Bescheinigungen ein. Die Mietverträge habe er im kantonalen Rekursverfahren nicht eingelegt, weil er nur noch zwei besitze und zudem angenommen habe, dass mit der eingereichten Kontokor- rentrechnung der erforderliche Ausweis erhracht werde. Die Rekurskommission habe die Mietverträge nioht einge- fordert. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen in Erwägung:

1. - Auf die Beweisverf~ng der kantonalen Rekurs- kommission, durch die der Beschwerdeführer ohne nähere Bezeichnung der gewünschten Belege ganz allgemein auf- gefordert wurde, « seine Beweismittel »vorzulegen, hat er seine Mieter genannt, angegeben, was sie bezahlen, und Kontokorrentauszüge der Spar- und Leihkasse Y einge- reicht, in denen die monatlichen Zahlungen der drei Mieter von Fr. 168.35 (35.-, 75.- und 58.35) verzeichnet sind, was im Jahr die angegebene Mietzinseinnahme von Fr. 2020.- ergibt. Damit war der angegebene Mietzins weI:rig- steus glaubhaft gemacht. Wenn die Rekurskommission noch spezielle Belege wünschte, so hatte sie sie einzufordern (Art. 73, Abs. 1 WOB). Sie durfte nicht ohne weiteres eine Ermessensschätzung vornehmen, Umsoweniger, als der Beschwerdeführer auch noch die Vorlage seiner Buchhal- tung angeboten hatte. Auf jeden Fall müssen bei dieser Saohlage die erst vor Bundesgericht eingereichten Belege noch berücksichtigt werden. Sie bestätigen übrigens eine Angabe, deren Richtigkeit schon auf Grund der Belege anzunehmefi war, die der Rekurskommission eingereicht worden waren.

2. - Die Liegenschaft des Beschwerdeführers ist laut Einspracheentscheid veranlagt worden nach der in Art. 15. Bundesroohtliehe Abgaben. NI) 22. 9'1 Abs. 3 VBG vorgesehenen Wegleitung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes für die Grundstückein- schätzung im Kanton Aargau zu 90 % der kantonalen Steuerschatzung. Demgegenüber konnte der Steuerpflich- tige eine individuelle Einschätzung verlangen (Art. 16 VBG und BGE 68 I S. 182). Er hatte seine Liegenschaft in der Steuererklärung naoh der Bewertungsvorsohrift in Art. 11 VBG eingesetzt und sein Begehren, auf dieser Grundlage eingeschätzt zu werden, im Verfahren wieder- holt. Ob der Abgabewert nach Art. 11 VBG festgesetzt werden darf, hängt davon ab, ob das Chalet ein Wohnhaus im Sinne dieser Bestimmung ist. Der Besohwerdeführer hatte das Haus seinerzeit erriohtet, um es selbst zu bewohnen, muss es aber seit Jahren infolge seiner dienstlichen Ver- setzung nach X vermieten. Wäre das Haus als Villa zu bewerten, so könnte Art. 11 VBG unter Umständen nioht angewandt werden (BGE 69 I S. HO). Der Chaletbau ist aber heute ein Miethaus und als solches zu bewerten. Umstände, die es aussohliessen würden, die ordentlichen Bewertungsvorsohriften für gewöhnliche Wohnhäuser an- zuwenden, sind nioht ersiohtlioh. Eine Bewertung auf die- ser Grundlage entspricht, offenbar dem heutigen Charakter des Hauses. Dann beträgt der Steuerwert des Hauses etwa Fr. 34,000.-, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die eidgenössisohe Steuerverwaltung schlägt im Hinblick auf den grossen Untersohied zwisohen dem Ergeb- nis der Bewertung auf Grund des Bruttoertrages einer- und der kantonalen Grundsteuersohatzung anderseits eine MittellÖsung vor. Dafür, dass mit aer Bewertung nach Art. 11 VBG der Verkehrswert ungenügend berüoksichtigt wäre, liegt aber nichts vor, weshalb es richtig ist, es bei der Bewertung nach Art. 11 bewenden zu lassen. 7 AS 70 I - 1944