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70_I_216

BGE 70 I 216

Bundesgericht (BGE) · 1944-12-18 · Deutsch CH
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216

Staatsrecht.

sables des socieres fondatrices. A ce titre, elle est non seule-

ment erronee, mais arbitraire, car elle viole manifestement

le principe de la liberte du fondateur, qui est a la base des

art. 80 et ss du Code civil suisse.

Par ces moti/s, le Tribunal /6Ural

admet le recours et annule la decision attaquee.

47. Urteil vom 18. Dezember 1944 i. S. G.

gegen Regierungsrat des Kantons Unterwaiden nid dem Wald.

Willkürliche Verweigerung der Bewilligung dafür, dass ein im

Ehebruoh erzeugtes Kind, das in die Ha.usgemeinschaft des

verheirateten Vaters aufgenommen wird, dessen Namen an-

nimmt (ZGB Art. 30).

Refus arbitraire d'a.utoriser un enfant adulMrin a prendre le nom

de son pare dans le menage duquel il est accuei1li (art. 3000).

Rifiuto arbitrario d'autorizzare un figlio adulterino a prendere

il nome di suo padre, il quale l'hs accolto neUa sua economia.

domestica.

A. -

M. G. ist im Jahre 1935 als aussereheliches Kind

der A. G. von Beckenried (Kt. Nidwalden) geboren worden.

Er hat seit der Geburt in der Familie seines Vaters

M. P. von St. Ursen (Kt. Freiburg) . Aufnahme gefunden.

In dieser Familie befinden sich noch zwei eheliche Kinder.

Die Mutter des M. G. hat sich im,"!ahre 1941 verheiratet

und kümmert sich nicht um ihr aussereheliches Kind.

Dieses steht unter Vormunds(fhaft. FJjiher wurde diese

von der Amtsvormundschaft Basel-Stadt, heute wird sie

von der Amtsvormundschaft ArIesheim geführt.

Am 13. November 1939 stellte die Amtsvormundschaft

Basel-Stadt, namens des Kindes M. G., beim Regierungs-

rat des Kantons Nidwalden das Gesuch, es sei dem Kinde

zu gestatten, an Stelle des Familiennamens G. den Namen

P. zu führen. Mit Entscheid vom 2. Januar 1940 lehnte der

Regierungsrat das Gesuch ab und zwar aus folgenden

Gründen: Es möge sein, dass das Gesuch unter den gegen-

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 47.

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wärtigen Verhältnissen "begründet sei. Doch stehe die

Bewilligung völlig im Ermessen des Regierungsrates. Die-

ser komme nach Würdigung aller Umstände zur Ablehnung

des Gesuches. Das Kind M. G. « gehöre » seiner Mutter, die

die elterliche Gewalt über dasselbe « ausübe, bezw. ausüben

könnte » und jederzeit berechtigt sei, es zu sich zu nehmen.

Wenn dies eintreten sollte, wäre ihm die Namensänderung

hinderlich. Es sei auch anzunehmen, dass die Mutter mit

einer Namensänderung nicht einverstanden sei.

Als die Amtsvormundschaft Arlesheim am 19. August

1944 das Namensänderungsgesuch erneuerte, wies der Re-

gierungsrat das Gesuch durch Entscheid vom 11. /15. Sep-

tember 1944 wiederum ab unter Hinweis darauf, dass die

Armenverwaltung Beckenried die Führung des Familien-

namens P. grundsätzlich ablehne, « weil es sich um ein

Kind männlichen Geschlechts handelt».

Auf eine Anfrage der Amtsvormundschaft Arlesheim

bemerkte der Regierungsrat, dass für die Abweisung des

Gesuches die gleichen Erwägungen massgebend gewese~

seien wie im Jahre 1940.

B. -

Mit staatsrechtlichem Rekurs stellt die Amtsvor-

mundschaft Arlesheim, namens des Kindes M. G. und mit

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, den Antrag:

Es sei der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Nid-

walden wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben und

dem Kinde M. G. die nachgesuchte Namensänderung zu

bewilligen.

Die Begrülldung lässt sich folgendermassen zusammen-

fassen: Das Kind M. G. werde bei seinem Vater M. P.

in jeder Beziehung gut gehalten und recht erzogen. Es

habe bei ihm ein dauerndes Heim gefunden, gelte als zur

Familie gehörig, wisse nicht, dass es ein aussereheliches

Kind sei, und werde mit dem Familiennamen P. benannt.

Es sei daher vollauf gerechtfertigt, wenn sich der Vater

des Kindes und dessen Ehefrau darum bemühen, dem

Kinde ihren Familiennamen P. zu verleihen. Die ausser-

eheliche Mutter bekümmere sich seit Jahren nicht mehr

218

Staatsrecht.

um ihr Kind, . sei heute verehelicht und führe daher auch .

nicht mehr den Familiennamen G. Eine ~ustimmung der

Mutter zur Namensänderung sei nicht notwendig, da sie

nicht die elterliche Gewalt besitze. Beim Vorliegen eines

wichtigen Grundes müsse die Namensänderung bewilligt

werden. Im vorliegenden Falle seien die Voraussetzungen

vorhanden, unter denen nach der konstanten Praxis der

Behörden eine Namensänderung bewilligt werde. Eine

andere Möglichkeit, um dem Kinde den Familiennamen

des Vaters zu geben (Adoption, Anerkennung mit Standes-

folgen), . bestehe nicht. Der angefochtene Entscheid be-

deute eine Rechtsverweigerung, da er sich den jiberzeu-

genden wichtigen Motiven, die für eine Namensänderung

sprechen, verschliesse.

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden bean-

tragt die Abweisung des Rekurses und führt zur Begrün-

dung aus : Gemäss Art. 30 ZGB « könne » die Regierung

des Heimatkantons einer Person die Änderung des Na-

mens bewilligen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.

Die Bewilligung liege daher selbst beim Vorli~en wichtiger

Gründe im freien Ermessen der Regierung. Daraus, dass

der Gesetzgeber die Befugnis zur Namensänderung dem

Regierungsrat des Heimatkantons zugewiesen habe, müsse

gefolgert werden, dass eine Namensänderung auch nach

den Gesichtspunkten der Heimat, der Geschlechterkun,de

und der Btirgerrodel zu prüfen sei. ~m Kanton Nidwalden

gebe es keinen Bürger mit dem Namen P. Dieser Name Bei

welschen Ursprungs und stamme aus dem Kanton Frei-

burg. Mittels der Namensänderung würde die angestammte

Herkunft des G. ohne wichtigen Grund versteckt. Jeder-

mann nehme nach dem Klang und der Schreibweise des

Namens P. an, der Träger sei « kein Urschweizer aus einem

Jahrhunderte alten Geschlecht», sondern bestenfalls ein

Neubtirger welschen Ursprungs. Der Regierungsrat erachte

es als seine « vornehme Pflicht », « die sozusagen seit Be-

stehen der Eidgenossenschaft eingebürgerten ehrwürdigen

Geschlechter unseres Kantons zu erhalten und sie nicht

Rechtsgleichheit (Recht"verweigerung). N° 47.

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mit fremdtönenden, welschen Namen zu mischen und zu

fälschen ». Wer aus einem so alten Nidwaldner Geschlecht

stamme, habe auch einen Nidwaldner Namen zu tragen

und sein Name habe « urschweizerisch » zu klingen, be-

sonders wenn es sich um einen männlichen Gesuchsteller

handle, da hiebei auch das Armenbürger- und Korpora-

tionsrecht in Betracht falle, -

Rechte, die ein Neubürger

nie erhalte. Zudem handle es sich nicht um den Fall, dass

ein aussereheliches Kind vom spätern Ehemann seiner

Mutter in die Hausgemeinschaft aufgenommen werde. Der

Pflegevater P. besitze zwei eheliche Kinder und sei daher

nie in der Lage, M. G. zu adoptieren. In der Schule, im

Militär, auf dem Arbeitsplatz, bei der Verheiratung müsste

ein P., der sich als Nidwaldner Bürger vorstellen würde,

zu Weiterungen und Geschwätz Anlass geben. Die Nach-

forschung nach seiner ausserehelichen Geburt würde

direkt provoziert. Diese Schwierigkeiten, denen ein P.

aus Nidwalden ausgesetzt wäre, könnten sogar mit der

Zeit zu einer untragbaren Belästigung des Gesuchstellers

führen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Da der staatsrechtliche Rekurs rein kassatorische

Funktion hat, kann das Bundesgericht auf den Antrag des

Rekurrenten nur eintreten, soweit er die Aufhebung des

angefochtenen Entscheides verlangt.

2. -

Nach Art. 30 ZGB kann die Änderung des Namens

einer Person von der Regierung ihres Heimatkantons be-

willigt werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.

Die Behörde hat dabei -

gemäss Art. 4 ZGB -

nach

Recht und Billigkeit zu entscheiden. Sie kann also nicht,

wie der Regierungsrat des Kantons Nidwalden anzuneh-

men scheint, nach freiem Belieben die Änderung bewilligen

oder nicht. Immerhin ist die Prüfung, ob die für eine

Namensänderung vorgebrachten GrÜDdewichtig im Sinne

des Gesetzes sind, eine Ermessensfrage. Das Bundesgericht

kann daher gegenüber einer Verneinung dieser Frage nur

220

Staatsrecht.

dann wegen Rechtsverweigerung einsohreiten, wenn der

Standpunkt der Behörde mit einem Urteilen naoh pflicht-

geItlässem Ermessen lind nach Billigkeit schlechthin un-

vereinbar ist, d. h. wenn die Wiohtigkeit der vom Gesuch-

steller vorgebrachten Gründe absolut einleuohtend ist u"nd

die Behörde nur deshalb zur Abweisung des Gesuches

gelangte, weil sie sich von Gründen leiten liess, die ganz

offensichtlioh keine oder doch keine entscheidende Rolle

spielen durften (nicht publizierte Entscheide des Bundes-

gerichts i. S. Autenrieth vom 14. Juli 1915, Erw. 2; i. S.

Baumgartner vom 7. Mai 1920; i. S. Fehlbaum vom

23. Dezember 1931; i. S. Pouritz vom 10. Mai 1935,

Erw. 2).

3. -

Ganz allgemein anerkannt ist in der sohweizerischen

Literatur und Praxis der Grundsatz, dass einem ausser-

ehelichen Kinde, um den Makel der unehelichen Geburt

mögliohst zu verdecken, die Namensänderung durch An-

passung des Namens an die Familie der Pflegeeltern zu

gestatten ist, wenn beide Pflegeeltern damit einverstanden

sind, das Pflegschaftsverhältnis dauernder Natur ist, im

Interesse des Kindes liegt und auch keine Möglichkeit

besteht, diese Anpassung auf andere Weise (Adoption oder

Anerkennung unter Standesfolgen) vorzunehmen (vgl.

EGGER, Kommentar zum ZGB, 2. Aufl. Art. 30 Note 6;

Zeitschrift für Zivilstandswesen, Jahrg. 1934, S. 153;

KOLLBRUNNER, Die Namensänderung, Berner Diss. 1933,

S. 33/4, S. 74). Alle diese Voraussetzungen sind im vor-

liegenden Falle erfüllt. Nicht nur der aussereheliche Vater

M. P., sondern auch seine Ehefrau ist mit der nachgesuch-

ten Namensänderung einverstanden. Die Zustimmungs-

erklärung der beiden Pflegeeltern liegt unbestrittenermas-

sen beim Regierungsrat Nidwalden. Nach der Erklärung

der zuständigen Vormundschaftsbehörde muss die fami-

liäre Bindung als dauernd gelten; sie besteht seit der

Geburt des Kindes, also schon über 9 Jahre und· liegt

zweifellos in seinem Interesse. Nach der unbestritteneh

Darstellung der Amtsvormundschaft wird das Kind in

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 41.

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der Familie des ausserehelichen Vaters in jeder Beziehung

gut gehalten und recht erzogen. Es wächst mit den beiden

ehelichen Kindern, wie ein Geschwister, auf, gilt als zur

Familie gehörig und wird schon heute mit dem Familien-

namen P. benannt. Die Anpassung an die Familie des

ausserehelichen Vaters kann auch weder durch Adoption

noch durch Anerkennung mit Standesfolgen erfolgen. Eine

Adoption ist ausgeschlossen, da M. P. auch eheliche Kinder

hat. Einer Anerkennung unter Standesfolgen steht Art. 304

ZGB entgegen.

Gewöhnlich kommt der erwähnte Grundsatz zur An-

wendung, wenn das aussereheliche Kind in die Hausge-

meinschaft des spätern Ehemanns der Mutter aufgenom-

men wird. Es besteht aber kein vernünftiger Grund, die-

sem Falle nicht gleichzustellen den -

freilich in der Praxis

viel seltenern -

Fall, dass der ausserehelichf, verheiratete

Vater mit Zustimmung seiner Ehefrau das aussereheliche

Kind in die Hausgemeinschaft aufnimmt. Eine Zustim-

mung der ausserehelichen Mutter ist, wenn sie -

wie im

vorliegenden Fall -

weder Inhaberin der elterlichen Ge-

walt noch Vormünderin ist, nicht notwendig. Immerhin

ist es wünschenswert, dass der Regierungsrat der ausser-

ehelichen Mutter, selbst wenn sie sich seit Jahren um das

Kind nicht bekümmert hat, Gelegenheit gibt, Einwen-

dungen gegen die Namensänderung zu erheben.

4. -

Im vorliegenden Falle ist aber nicht nur die Wich-

tigkeit der vom Gesuchsteller für die Namensänderung

vorgehrachten Gründe absolut einleuchtend und in der

Praxis ganz allgemein anerkannt, sondern die Gründe, von

denen sich der Regierungsrat leiten liess, durften auch bei

der Beurteilung des Gesuches keine oder doch keine ent-

scheidende Rolle spielen. Ohne· weiteres klar ist, dass die

im angefochtenen Entscheide gegebene Begründung, das

Gesuch sei schon wegen des männlichen Geschlechts des

Gesuchstellers abzuweisen, unhaltbar ist. Das Institut der

Namensänderung besteht für beide Geschlechter. Nicht

ein~tlsehen ist auch, welch schutz würdiges Interesse der

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Staatsrecht.

Kanton Nidwalden und die Gemeinde Beckenried daran

haben können, dass in ihren Bürgerrodeln nur alte ur-

schweizerische Geschleehternamen stehen. Entscheidend

ist hier das Interesse des Kindes; dieses verlangt gebie-

terisch die Namensänderung, da damit bewirkt wird, dass

nicht durch einen Familiennamen, der von demjenigen der

Geschwister abweicht, ständig auf die aussereheliche Ab-

stammung hingewiesen wird. Ein ernsthafter Nachteil

kann dem Kinde daraus nicht erwachsen, dass der Name

P. nicht auf ein nidwaldnerisches, sondern ein freiburgisches

Bürgerrecht hinzuweisen scheint. Mag auch vielleicht der

eine oder andere, der vom nidwaldnerischen Bürgerrecht

des M. P. Kenntnis erhält,· Nachforschungen anstellen,

weshalb ein P. im Kanton Nidwalden heimatberechtigt ist,

so kann es sich hiebei doch nur um ganz seltene Ausnahmen

handeln, zumal heute infolge der Einbürgerungen die mei-

sten Bürgerrodel fremdklingende Namen enthalten. Umge-

kehrt aber würde bei Nichtbewilligung der Namensän-

derung dadurch, dass der Gesuchsteller einen andern

Namen als die mit ihm aufwachsenden Kinder des M. P.

führen müsste, die uneheliche Geburt ständig für jeder-

mann leicht erkennbar sein. SOllte übrigens nach Beendi-

gung des Pfiegschaftsverhältnisses der Sohn M. P .. oder

dessen Nachkommen -

was kaum anzunehmen ist -

ein

schutzwürdiges Interesse daran haben, dass ihr Familien-

name dem nidwaldnerischen Bürgerr~cht angepasst wird,

so besteht immer noch die Möglichkeit, ihnen wieder zu

gestatten, den Familiennamen G. zu führen.

5 . ......:.. Der angefochtene Entscheid ist daher als will-

kürlich aufzuheben. Nicht nur zulässig, sondern wünschens-

wert ist es, dass der Regierungsrat vor dem neuen Entscheid

der ausserehelichen Mutter des M. G. Gelegenheit gibt,

Einwendungen gegen die Namensänderung zu erheben.

Sollte die Mutter aber nicht dartun können, dass die

Voraussetzungen, unter denen nach den obigen Ausfüh-

rungen die Namensänderung zu gestatten ist, nicht vor-

liegen (also dass z. B. nicht angenommen werden könne,.

Handels· und Gewerbefreiheit. N° 48.

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das Pfiegeverhältnis werde noch längere Zeit andauern),

so muss das von der Amtsvormundschaft ArIesheim, na-

mens des M. G., gestellte Gesuoh bewilligt werden.

Demnach erkennt daa Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen und demgemäss der Entscheid des Regierungsrates

des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vom 11. Septem-

. ber 1944 aufgehoben.

V gl. auch Nr. 48. -

Voir aussi n° 48.

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

48. Urteil vom 11. Dezember 1944 i. S. Müller und Renner

gegen Regierungsrat und Grosser Rat des Kantons Luzern.

Art. 4, 31 BV, Art. 2 Ueb. BeBt. z. BV; Gewaltentrennung.

1. Zu.lässigkeit einer den Handel mit Gülten und Schuldbriefen

der Bewilligungspflicht unterstellenden kantonalen Vorschrift,

die

a) den Entscheid darüber, ob eine bestimmte Tätigkeit unter

das Gesetz fällt, im Zweifelsfall der Verwaltung anheimgibt

(Erw. 3);

b) Banken und Sparkassen von der Anwendung des· Gesetzes

au,snimmt (Erw. 4);

c) bei juristischen Personen die Publikstionspflicht ausdehnt

auf Organe und Angestellte, die den Beruf ausüben (Erw. 8).

2. Macht das Gesetz die Beru.fssusübung von einer Kautions·

leistung abhängig, so kann

a) wer ausserdem ein anderes kautionspflichtiges Gewerbe

betreibt, nicht die Befreiung von einer der beiden Kautionen

verlangen (Erw. 5);

b) der Staat für allfällige Bussen und staatliche Kostenfor·

derungen kein Vorrecht darauf beanspruchen (Erw. 6);

c) im Falle der Inanspruchnahme der Kaution durch geschä.

digte Dritte oder den Staat die Verfiigqng über Verwendung

und AuShändigung der Kaution nicht dem Entscheid des

(Zivil- oder Straf·) Richters entzogen werden (Erw. 9).