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Verwalt11ngs- und DiszipIinarrechtspfiege.
26. Urteil der I. ZIvilabteilung vom 11. Mai 1944 i. S. X. gegen
Gemeipde Y. und Kanton Z.
Handelsregister, eintragBpflwhtiges Gewerbe, Art. 53 lit. 0 HRegV.
Eintragspflicht eines Lehrinstitutes mit Fernunterricht, weil der
Betrieb nach kaufmännischer Art geführt wird.
Registre du commerce, eJntrepri8e astreinte d l'inscription, art. 53
lit. OORO.
Obligation de s'inscrire imposee a un etablissement pour l'enseigne-
ment par correspondance exploiM en 1a forme commerciaJe.
Registro di commercio, impresa tenuta a farsi iscrivere, art. 53 ktt. 0
ORO.
.
Obbligo di farsi iscrivere imposto ad un istituto per l'insegnamento
mediante corrispondenza esercitato in forma commerciale.
A. -
X betreibt in Y ein Lehrinstitut durch Fernunter-
richt. Das Unternehmen wendet sich vor allem an Leute,
die ihre Bildung vervollständigen wollen, aber weder über
die Zeit noch die Mittel zum Besuch einer ordentlichen
Lehranstalt verfügen. Die Unterrichtsteilnehmer,die
hauptsächlich durch Zeitungsinserate gefunden werden,
erhalten vom Institut sukzessive 24 Lehrbriefe zum Preise
von je Fr. 4.50 über das von ihnen gewählte Wissensgebiet.
Diese Briefe enthalten im Anschluss an die Darlegung des
Lehrstoffes Aufgaben, die der Unterrichtsteilnehmer zu
lösen und dem Institut einzusenden hat. Die Lösungen
werden korrigiert und im folgenden Lehrbrief besprochen.
Am Ende des Kurses erhält der Teilnehmer ein Zeugnis.
X beschäftigt in seinem Unternehmen acht Angestellte,
die sich mit dem Kopieren und dem Versand der Lehr-
briefe, sowie mit der Führung der Nachnahme- und Post-
checkkontrolle befassen. Die Ausarbeitung der Lehrbriefe,
die Stellung und Korrektur der Aufgaben wird von zahl-
reichen fachtechnischen Mitarbeitern unter Überwachung
des Leiters besorgt.
Das Einkommen des X aus dem Unternehmen betrug
im Jahre 1943 Fr. 73,000.-.
B. -
Auf Grund dieser Tatsachen forderte das Handels-
registeramt des Kantons Z den X auf, sich als Einzelfirma
im Handelsregister eintragen zu lassen.
Registersachen. N0 26.
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X lehnte dies ab mit der Begründung, er betreibe kein
Gewerbe, sondern übe einen freien Beruf aus und sei daher
nicht eintragspflichtig.
Die kantonale Aufsichtsbehörde über das Handels-
register setzte ihm jedoch mit Entscheid vom 6. März 1944
Frist gemäss Art. 58 HRegV an zur Eintragung, ansonst
die~e von Amteswegen vorgenommen würde.
C. -
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde verlangt X die Aufhebung dieses- Entscheides.
Das Justizdepartement des Kantons Z, sowie das
eidgenössische Justiz- und Polizei departement beantragen
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -
Das kantonale Justizdepartement hält in seiner
Vernehmlassung vom 31. März 1944 die Eintragspflicht
des Beschwerdeführers deshalb für gegeben, weil die von
ihm ausgeübte Tätigkeit unter die in Art. 53 lit. A Ziff. 6
HRegV genannte Vermittlung von Nachrichten und Aus-
kunfterteilung irgendwelcher Art und in irgendeiner Form
falle, also ein Handelsgewerbe im Sinne des Gesetzes dar-
stelle.
Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Unter der Ver-
mittlung von Nachrichten ist der Betrieb einer Nach-
rIchtenagentur zu verstehen, unter der Auskunfterteilung
aber der Betrieb einer Auskunftei, die für ihre Kunden
Erhebungen über persönliche Verhältnisse, Kreditwürdig-
keit, Leumund von Dritten durchführt. Mit einem Unter-
nehmen solcher Art hat man es aber beim Betrieb des
Beschwerdeführers nicht zu tun. Auch der Umstand, dass
die Verordnung die Auskunfterteilung ce irgendwelcher Art
und irgendeiner Form » einbezogen wissen will, darf nicht
dazu verleiten, einen Betrieb der hier in Frage stehenden
Art unter Ziffer 6 zu subsumieren. Mit der weiten Fassung
der Verordnungsvorschrift sollten lediglich allfällige Be-
strebungen von Auskunfteien vereitelt werden, sich durch
besondere Ausgestaltung ihres Betriebes der Eintragungs-
pflicht zu entziehen.
lOS
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
2. -
Dagegen erweist sich die Beschwerde gleichwohl
als unbegründet, weil die Eintragungspflicht des Beschwer-
deführers in Übereinstimmung mit dem angefochtenen
Entscheid und dem eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departement auf Grund von Art. 53 lit. C HRegV zu
bejahen ist. Danach besteht nämlich die Eintragungs-
pflicht ausser für Handels- und Fabrikationsgewerbe auch
für andere nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe,
d. h. für solche, die nach Art und Umfang des Unter-
nehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geord-
nete Buchführung erfordern.
Die selbständigen freien Berufe unterliegen an sich
freilich der Eintragungspflicht nicht. Daher stellt auch
die Erteilung von Unterricht als solche nicht zum vorne-
herein ein eintragspflichtiges. Gewerbe dar. Entscheidend
ist aber nicht der Zweck, den eine Tätigkeit verfolgt, son-
dern die Art und Weise, in der sie ausgeübt wird, sowie
der Umfang, den sie besitzt. Sind diese derart beschaffen,
dass sie der Tätigkeit den Stempel eines nach kaufmänni-
scher Art geführten Betriebes aufdrücken, so tritt die
Eintragspflicht ein.
3. -
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle
unzweifelhaft erfüllt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers
weist einen Umfang auf, bei dem nicht mehr von einer
Ausübung des Lehrerberufes im eigentlichen Sinne ge-
sprochen werden kann. Er erzielt naqh seiner eigenen Zu-
gabe im Jahr ein Einkommen von über Fr. 70,000.-.
Zieht man in Betracht, dass die Ausgaben des Betriebes
neben den Kosten für Papier, Bureaumaterialien und Porti
auch die Gehälter von acht Angestellten und die Entschä-
digungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter umfassen,
so ergibt sich zwangsläufig eine Roheinnahme, die den
Betrag von Fr. 100,000;- erheblich übersteigt. Da nach
den Ausführungen des Beschwerdeführers vom einzelnen
Teilnehmer insgesamt Fr. 108.- (24 Lehrbriefe zu Fr. 4.50)
bezahlt werden, muss sich die Zahl der Kursteilnehmer auf
über 1000 im Jahr belaufen. Unter diesen Verhältnissen
Registeraachen. N° 26.
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kann nicht mehr die Rede sein von einem unmittelbaren
Kontakt zwischen Lehrer und Schüler, in dem der wissen-
schaftliche und erzieherische Charakter der Lehrtätigkeit
im allgemeinen zum Ausdruck gelangt. Der Betrieb hat
weit grössere. Ähnlichkeit mit einem Unternehmen des
Buchhandels, da der Vertrieb der Lehrbriefe im Vorder:-
grund steht und einen viel bedeutenderen Raum einnimmt,
als die persönliche Beziehung zwischen Lehrer und Schüler.
Der geschilderte Umfang der Tätigkeit des Beschwerde-
führers hat zur Folge, dass. auch die Art ihrer Ausübung
ein ausgesprochen kaufmännisches Gepräge erhält. Zur
Übermittlung des Lehrstoffes an eine so gros se Zahl von
Kursteilnehmern in der Form von Unterrichtsbriefen
bedarf es einer erheblichen wirtschaftlichen Organisation.
Dies erhellt mit Deutlichkeit daraus, dass der Beschwerde-
führer für die Abwicklung des geschäftlichen Teils des
Betriebes acht Angestellte benötigt. Ferner bedarf er
notwendigerweise der Mithilfe wissenschaftlicher Mitar-
beiter, da es ausgeschlossen ist, dass er allein täglich gegen
100 Lehrbriefe zu behandeln vermag. Der Verkehr mit
den Kursteilnehmern einerseits, die Sorge für die regel-
mässige Zustellung der Lehrbriefe an sie, die Kontrolle
der von ihnen zu leistenden Zahlungen, und anderseits die
Beziehungen zu den Mitarbeitern und Angestellten .machen
eine geordnete Buchführung zu einem absoluten Erforder-
nis. Gewiss kann diese denkbar einfach ausgestaltet
bleiben. Entscheidend für die Frage der Eintragspflicht
. ist aber, dass angesichts der Art des· Betriebes des Be-
schwerdeführers ohne sie überhaupt nicht auszukommen
ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.