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70_I_106

BGE 70 I 106

Bundesgericht (BGE) · 1944-05-11 · Deutsch CH
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106 Verwalt11ngs- und DiszipIinarrechtspfiege.

26. Urteil der I. ZIvilabteilung vom 11. Mai 1944 i. S. X. gegen Gemeipde Y. und Kanton Z. Handelsregister, eintragBpflwhtiges Gewerbe, Art. 53 lit. 0 HRegV. Eintragspflicht eines Lehrinstitutes mit Fernunterricht, weil der Betrieb nach kaufmännischer Art geführt wird. Registre du commerce, eJntrepri8e astreinte d l'inscription, art. 53 lit. OORO. Obligation de s'inscrire imposee a un etablissement pour l'enseigne- ment par correspondance exploiM en 1a forme commerciaJe. Registro di commercio, impresa tenuta a farsi iscrivere, art. 53 ktt. 0 ORO. . Obbligo di farsi iscrivere imposto ad un istituto per l'insegnamento mediante corrispondenza esercitato in forma commerciale. A. - X betreibt in Y ein Lehrinstitut durch Fernunter- richt. Das Unternehmen wendet sich vor allem an Leute, die ihre Bildung vervollständigen wollen, aber weder über die Zeit noch die Mittel zum Besuch einer ordentlichen Lehranstalt verfügen. Die Unterrichtsteilnehmer,die hauptsächlich durch Zeitungsinserate gefunden werden, erhalten vom Institut sukzessive 24 Lehrbriefe zum Preise von je Fr. 4.50 über das von ihnen gewählte Wissensgebiet. Diese Briefe enthalten im Anschluss an die Darlegung des Lehrstoffes Aufgaben, die der Unterrichtsteilnehmer zu lösen und dem Institut einzusenden hat. Die Lösungen werden korrigiert und im folgenden Lehrbrief besprochen. Am Ende des Kurses erhält der Teilnehmer ein Zeugnis. X beschäftigt in seinem Unternehmen acht Angestellte, die sich mit dem Kopieren und dem Versand der Lehr- briefe, sowie mit der Führung der Nachnahme- und Post- checkkontrolle befassen. Die Ausarbeitung der Lehrbriefe, die Stellung und Korrektur der Aufgaben wird von zahl- reichen fachtechnischen Mitarbeitern unter Überwachung des Leiters besorgt. Das Einkommen des X aus dem Unternehmen betrug im Jahre 1943 Fr. 73,000.-. B. - Auf Grund dieser Tatsachen forderte das Handels- registeramt des Kantons Z den X auf, sich als Einzelfirma im Handelsregister eintragen zu lassen. Registersachen. N0 26. 107 X lehnte dies ab mit der Begründung, er betreibe kein Gewerbe, sondern übe einen freien Beruf aus und sei daher nicht eintragspflichtig. Die kantonale Aufsichtsbehörde über das Handels- register setzte ihm jedoch mit Entscheid vom 6. März 1944 Frist gemäss Art. 58 HRegV an zur Eintragung, ansonst die~e von Amteswegen vorgenommen würde. C. - Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe- schwerde verlangt X die Aufhebung dieses- Entscheides. Das Justizdepartement des Kantons Z, sowie das eidgenössische Justiz- und Polizei departement beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I. - Das kantonale Justizdepartement hält in seiner Vernehmlassung vom 31. März 1944 die Eintragspflicht des Beschwerdeführers deshalb für gegeben, weil die von ihm ausgeübte Tätigkeit unter die in Art. 53 lit. A Ziff. 6 HRegV genannte Vermittlung von Nachrichten und Aus- kunfterteilung irgendwelcher Art und in irgendeiner Form falle, also ein Handelsgewerbe im Sinne des Gesetzes dar- stelle. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Unter der Ver- mittlung von Nachrichten ist der Betrieb einer Nach- rIchtenagentur zu verstehen, unter der Auskunfterteilung aber der Betrieb einer Auskunftei, die für ihre Kunden Erhebungen über persönliche Verhältnisse, Kreditwürdig- keit, Leumund von Dritten durchführt. Mit einem Unter- nehmen solcher Art hat man es aber beim Betrieb des Beschwerdeführers nicht zu tun. Auch der Umstand, dass die Verordnung die Auskunfterteilung ce irgendwelcher Art und irgendeiner Form » einbezogen wissen will, darf nicht dazu verleiten, einen Betrieb der hier in Frage stehenden Art unter Ziffer 6 zu subsumieren. Mit der weiten Fassung der Verordnungsvorschrift sollten lediglich allfällige Be- strebungen von Auskunfteien vereitelt werden, sich durch besondere Ausgestaltung ihres Betriebes der Eintragungs- pflicht zu entziehen. lOS Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

2. - Dagegen erweist sich die Beschwerde gleichwohl als unbegründet, weil die Eintragungspflicht des Beschwer- deführers in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid und dem eidgenössischen Justiz- und Polizei- departement auf Grund von Art. 53 lit. C HRegV zu bejahen ist. Danach besteht nämlich die Eintragungs- pflicht ausser für Handels- und Fabrikationsgewerbe auch für andere nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe,

d. h. für solche, die nach Art und Umfang des Unter- nehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geord- nete Buchführung erfordern. Die selbständigen freien Berufe unterliegen an sich freilich der Eintragungspflicht nicht. Daher stellt auch die Erteilung von Unterricht als solche nicht zum vorne- herein ein eintragspflichtiges. Gewerbe dar. Entscheidend ist aber nicht der Zweck, den eine Tätigkeit verfolgt, son- dern die Art und Weise, in der sie ausgeübt wird, sowie der Umfang, den sie besitzt. Sind diese derart beschaffen, dass sie der Tätigkeit den Stempel eines nach kaufmänni- scher Art geführten Betriebes aufdrücken, so tritt die Eintragspflicht ein.

3. - Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle unzweifelhaft erfüllt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers weist einen Umfang auf, bei dem nicht mehr von einer Ausübung des Lehrerberufes im eigentlichen Sinne ge- sprochen werden kann. Er erzielt naqh seiner eigenen Zu- gabe im Jahr ein Einkommen von über Fr. 70,000.-. Zieht man in Betracht, dass die Ausgaben des Betriebes neben den Kosten für Papier, Bureaumaterialien und Porti auch die Gehälter von acht Angestellten und die Entschä- digungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter umfassen, so ergibt sich zwangsläufig eine Roheinnahme, die den Betrag von Fr. 100,000;- erheblich übersteigt. Da nach den Ausführungen des Beschwerdeführers vom einzelnen Teilnehmer insgesamt Fr. 108.- (24 Lehrbriefe zu Fr. 4.50) bezahlt werden, muss sich die Zahl der Kursteilnehmer auf über 1000 im Jahr belaufen. Unter diesen Verhältnissen Registeraachen. N° 26. 109 kann nicht mehr die Rede sein von einem unmittelbaren Kontakt zwischen Lehrer und Schüler, in dem der wissen- schaftliche und erzieherische Charakter der Lehrtätigkeit im allgemeinen zum Ausdruck gelangt. Der Betrieb hat weit grössere. Ähnlichkeit mit einem Unternehmen des Buchhandels, da der Vertrieb der Lehrbriefe im Vorder:- grund steht und einen viel bedeutenderen Raum einnimmt, als die persönliche Beziehung zwischen Lehrer und Schüler. Der geschilderte Umfang der Tätigkeit des Beschwerde- führers hat zur Folge, dass. auch die Art ihrer Ausübung ein ausgesprochen kaufmännisches Gepräge erhält. Zur Übermittlung des Lehrstoffes an eine so gros se Zahl von Kursteilnehmern in der Form von Unterrichtsbriefen bedarf es einer erheblichen wirtschaftlichen Organisation. Dies erhellt mit Deutlichkeit daraus, dass der Beschwerde- führer für die Abwicklung des geschäftlichen Teils des Betriebes acht Angestellte benötigt. Ferner bedarf er notwendigerweise der Mithilfe wissenschaftlicher Mitar- beiter, da es ausgeschlossen ist, dass er allein täglich gegen 100 Lehrbriefe zu behandeln vermag. Der Verkehr mit den Kursteilnehmern einerseits, die Sorge für die regel- mässige Zustellung der Lehrbriefe an sie, die Kontrolle der von ihnen zu leistenden Zahlungen, und anderseits die Beziehungen zu den Mitarbeitern und Angestellten .machen eine geordnete Buchführung zu einem absoluten Erforder- nis. Gewiss kann diese denkbar einfach ausgestaltet bleiben. Entscheidend für die Frage der Eintragspflicht . ist aber, dass angesichts der Art des· Betriebes des Be- schwerdeführers ohne sie überhaupt nicht auszukommen ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.