opencaselaw.ch

70_IV_85

BGE 70 IV 85

Bundesgericht (BGE) ·IV · 1944-05-19 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Mal 1944 i. S. Steiner gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Art. 335 Ziff. 1 Abs.! StGB. Die Kantone sind befugt, unzüchtiges Reden in der Öffentlichkeit als Übertretung mit Strafe zu bedrohen; § 39 des luzemischen EG StGB verstösst nicht gegen Bundesrecht. Art. 335 eh. 1al.1 OP. Les cantons peuvent punir a titre de con- travention les propos contraires a la pudeur tenus en public; le § 39 de la LA lucernoise du CP ne viole pas le droit f0dera1. Art. 335, cifra 1, cp. 1 OP. I cantoni possono pu.nire a titolo di contravvenzione i discorsi contrari al pudore tenuti in pubblico; il § 39 della legge lucernese d'introduzione del CP non viola il diritto federale. Aus den Erwägungen : Das Strafgesetzbuch stellt in Art. 203 unter Strafe die öffentliche Begehung einer unzüchtigen Handlung. Hand- lung ist hier nicht im weitesten Begriffe zu verstehen, sondern es ist die Tat im Gegensatz zum Wort. Die Bera- tungen der II. Expertenkommission stellen das ausser Zweifel (Prot. 3 259, 262 Abs. 1, Voten von ZÜRCHER, GAUTIER und HAFTER; vgl. auch Erl. VE S. 248). Aus ihnen ergibt sich aber auch deutlich, dass lediglich davon abgesehen werden wollte, das unzüchtige Reden gleich unzüchtigem Handeln als Vergehen unter Strafe zu stellen, nicht dagegen, es überhaupt jeglicher Ahndung zu ent- ziehen. Diese sollte vielmehr dem Übertretungsstrafrecht vorbehalten sein. Dem widerspricht nicht, dass der Bun- desgesetzgeber das unzüchtige Reden nicht selbst, gleich den Tatbeständen der Art. 205 und 206, als ((Übertretung gegen die Sittlichkeit>> unter Strafe gestellt hat. Denn für die bundesrechtliche Regelung dieser beiden Tatbestände hatte er besondere Gründe. Der eine steht im Zusammen- hang mit den Strafbestimmungen gegen Angriffe auf die Schamhaftigkeit und die Ehre der belästigten Person, will also nicht in erster Linie öffentlichen Anstand und Sitte schützen, und der andere trifft einen Auswuchs der Pro- stitution, deren strafrechtliche Erfassung der Bundesge-

86 Verfahren. No 23. setzgeber allerdings abschliessend zu ordnen gedachte (BGE 68 IV 4~). So blieb die Ahndung des unzüchtigen Redens in der Offentlichkeit wie andere Verletzungen von Anstand und Sitte in der Öffentlichkeit als Störung der ö_ffentlichen Ordnung dem kantonalen Gesetzgeber des . Ühertretungsstrafrechtes anheimgestellt. § 39 des Iuzer- nischen EG, der mit Busse bis zu IOO Fr. und in besonders schweren Fällen mit Haft bi~ zu 10 Tagen bedroht, wer öffentlich durch unzüchtige Reden das sittliche Empfinden anderer verletzt, ist demnach durch Art. 335 Abs. 1 StGB gedeckt. II. KRIEGSWIRTSCHAFT ECONOMIE DE GUERRE Vgl. Nr. 16. - Voir no 16. III. VERFAHREN PROCEDURE