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Verfahren.
propagande apparaisse comme un travail propre a atteindre
l'un ou l'autre resultat prevu par la loi.
;Dans tous les cas, l'auteur doit avoir avoir agi « d'une
maniere illicite >>. II en sera ainsi en particulier lorsqu'il
aura cherche a modifier la constitution par d'autres voies
que celles prevues dans. la constitlltiou elle-meme et
notamment par la violence. Ce sera le cas encore lorsqu'il
aura agi de concert avec l'etranger Oll selon les visees
de l'etranger, puisqlle l'alinea 2 reprime le fait de favoriser
une propagande etrangere visant a modifier les institutions
politiques de la S:uisse.
L'infraction a l'art. 1 er de l'arrete n'est punissable que
si elle est intentionnelle (art. 3 al. 1 arrete, art. 334, 18
al. 1 CPS). L'intention doit se refärer soit au renversement,
soit a la mise eu danger de ltordre fonde sllr la constitll-
tion. Dans ce dernier cas, il n'est pas necessaire que la
volonte de l'allteUr ait porte, meme a titre eventuel, sur
la realisation du danger cree. En revanche, celui qlli ne
fait encore qu'entreprendre une action subversive de la
nature definie par la loi doit avoir en Vlle et accepter
le resultat vise par la loi : le renversement Oll la mise
en danger des institlltions (cf. ci-dessus consid. 1).
II. DEMOKRATIES9HUTZ
PROTECTION DE LA DEMOCRATIE
Vgl. Nr. 38. -
Voir n° 38.
III. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 31, 32, 35. -
Voir nos 31, 32, 35.
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I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
39. Urteil des Kassationshofes vom 22. St"ptembe1· 1944
i. S. Frey gegen Pfändler.
l. Art. 29, 27 Ziff. 3 StGB. Die Frist zur Stellung des Strafantrages
gegen den Redaktor einer Zeitung oder Zeitschrift beginnt nicht
zu laufen, bevor der Antragsberechtigte weiss, dass der Ver-
fasser nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht
gestellt werden kann oder dass die Veröffentlichung ohne de8sen
Wissen oder gegen dessen Willen stattgefunden hat. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn der Antragsberechtigte binnen drei
Monaten seit Kenntnis des Artikels Schritte unternimmt, um
den Verfasser zu ermitteln (Erw. 1).
2. Art. 173 Ziff. 2 Ab8. 1 StGB, Art. 269 Abs. 1, 27/i Abs. 1 BStrP.
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof kann nicht
geltend gemacht werden, zum Beweis der Wahrheit der ehren-
rührigen Äusserung hätten andere Beweismittel zugelassen
werden müssen oder dieser Beweis sei unrichtig gewürdigt
worden (Erw. 2).
3. Art. 173 StGB, Art. 55 BV. Die Leichtfertigkeit der Beschu.ldi-
gung ist selbst dann nicht Tatbestandsmerkmal der üblen
Nachrede, wenn diese durch das Mittel der Druckerpresse
begangen wird (Erw. 3).
1. Art. 29, 27 eh. 3 OP. Le delai pour porter plainte contre le redac -
teur d'un jownal ou d'u,n periodique ne commence pas a courir
avant que le lese sache que l'auteur ne peut etre decouvert ou
ne peut etre traduit en Suisse devant un fribu,nal ou que la
publication a ete faite 8. son insu ou contre sa volonte. II en est
ainsi en tout cas lorsque, dans les trois mois des qu'il a eu con-
naissance de l'article, l'ayant droit fait des demarches pour
decouvrir l'auteu.r (consid. 1).
2. Art. 173 eh. 2 al. 1 OP, alf't. 269 al. 1, 275 al. 1 PP.F'. On ne peut
soutenir dans u.n pou,rvoi en nullite a la Cour de cassation qu.e,
s'agissant d'etablir la verite de propos diffarilatoires, le tribunal
cantonal aurait du accueillir d'autres preu.ves ou. qu'il a mal
apprecie les preuves administrees (consid. 2).
3. Art. 173 OP, 55 O.F'. Meme dans le cas ou la diffamation est
commise par la voie de la presse, eile ne su.ppose pas que les
accusations aient ete portees a la• Iegere. (consid. 3).
1. Art. 29, 27 cifra 3 OP. II termine per sporgere querela contro
il redattore d'u.n giornale o d'u.n periodico non comincia prima
ehe il leso sappia ehe l'autore non puo es. . Ferner
schlugen sie ein Plakat an mit dem gleichen Bilde und
kündeten in der Presse aus, dass Fr. 10,000.- erhalte,
wer nachweisen könne, dass das Bild nicht während der
Verhandlungen des Nationalrates vom 18. September
1940 aufgenommen worden sei.
Im Abstimmungskampfe nahm das c, der ·Landesring habe in Weggis
11 die bekannten Flugblätter mit dem gefälschten Bild
verteilen lassen ll, und am 2. Mai 1942 bezeichnete es
das gleiche Bild als eine Fälschung und sprach von« Un-
geheuerlichkeit dieser Propaganda mit Falsch-Bildern
und Verdrehungen i>.
Pfändler erhielt von den Artikeln bald nach ihrem
Erscheinen Kenntnis, wusste jedoch nicht, w~r sie ver-
fasst hatte. Insbesondere wusste er nicht, dass die mit
i bezeichneten Artikeln vom 30. April m(d 2.
Mai vom Redaktor der Zeitung persönlich verfasst wor-
den. waren. Am 17. Juli 1942 ersuchte er das Statthalter-
amt Luzern-Stadt gestützt auf § 5 des luzernischen
Gesetzes über das Strafverlahren in Ehr- und Kredit-
streitsachen, die für die Artikel ·verantwortliche Person
zu ermitteln. Bevor es zu amtlichen Erhebungen kam,
schrieb er am 12. August 1942 der Redaktion der Zeitung,
sie möge den Verfasser der Artikel bekanntgeben oder,
falls sie dies ablehne, den verantwortlichen Redaktor
nennen. Am 8. September 1942 liess ihm Frey antworten,
dass er für sämtliche Artikel die Verantwortung über-
nehme. Am 26. September 1942 stellte Pfändler beim
Statthalteramt Luzern-Stadt gegen Frey Strafantrag
wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede und Be-
US
Strafgesetzbuch. No 39.
schimpfung, und verlangt.e Genugtuung und Schaden-
ersatz sowie Veröffentlichung des Urteils.
B. -
Das Amtsgericht Luzern-Stadt sprach den Be-
klagten frei mit der Begründung, der Strafantrag sei zu
spät gestellt worden.
Auf Appellation des Klägers hin verurteilte das Ober-
gericht des Kantons Luzern den Beklagten am 17 .. April
1944 wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. l StGB) zu
dreissig Franken Busse und verfügte, das Urteil sei auf
Kosten des Beklagten im « Luzerner Tagblatt i> zu ver-
öffentlichen. Das Gericht erblickte die strafbare Tat darin,
dass der Beklagte in mehreren Artikeln das vom Kläger
auf der Broschüre und dem Plakat verwendete Bild als
eine Fälschung bezeichnet hatte. Den Strafantrag be-
trachtete es als rechtzeitig gestellt, den Wahrheitsbeweis
als gescheitert. Die Überzeugung, dass die Behauptung
der Fälschung nicht als wahr bewiesen werden könne,
stützte das Gericht auf das Ergebnis eines Prozesses, den
Pfändler gegen andere über das gleiche Thema vor dem
Obergericht des Kantons Zürich durchgeführt hatte;
die Einvernahme verschiedener Zeugen, durch welche
der Beklagte den Wahrheitsbeweis erbringen wollte,
lehnte es ab.
0. -
Der Verurteilte ficht das obergerichtliche Urteil
mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei
aufzuheben und die Sache sei zur. Freisprechung des
Beschwerdeführers oder zur Beweisergänzung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, der Kläger
habe die dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrages
verpasst, das Obergericht habe den Beschwerdeführer
in Verletzung von Art. 173 Ziff. 2 Abs. l StGB nicht
zum Beweis der Wahrheit zugelassen und die im « Luzer-
ner Tagblatt >> erschienenen Artikel seien durch das
Recht zur freien Meinungsäusserung in der Presse (Art.
55 BV) gedeckt.
D. -
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung
der Beschwerde und den Zuspruch einer Entschädigung
zulasten des Beschwerdeführers.
Strafgesetzbuch. NO 39.
149
Der Kassationshof '!-iekt in Erwägung :
1. -
Das Recht, Strafantrag zu stellen, erlischt nach
Ablauf von drei Monaten, gerechnet vom Tage, an welchem
dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird (Art;
29 StGB). Wird die strafbare Handlung durch das Mittel
der Druckerpresse begangen, so ist der Verfasser dafür
allein verantwortlich (Art. 27 Ziff. l StGB). Der Redaktor
einer Zeitung ist nur dann strafbar, wenn der Verfasser
d~s Artikels nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor
Gericht gestellt werden kann, oder wenn die Veröffentli-
chung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen statt-
gefunden hat (Art. 27 Ziff. 3 StGB). Verfasser und Redaktor
haften somit nicht solidarisch, so dass es dem Verletzten
freistünde, nach Gutdünken gegen den einen oder gegen
den anderen Strafantrag zu stellen. Auch kann der Redak-
tor. nicht schon dann verfolgt werden, wenn der Antrags-
berechtigte den Verfasser nicht kennt. Vielmehr muss
feststehen, dass dieser nicht ermittelt oder in der Schweiz
nicht vor Gericht · ge8tellt werden kann oder dass die
Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen
Willen stattgefunden hat. Vorher kann daher auch die
Frist zur Stellung des Strafantrages nicht zu laufen
beginnen. Das Recht, gegen den Redaktor Strafantrag
zu stellen, könnte sonst verwirkt werden, noch ehe es
dem Berechtigten möglich ist, davon Gebrauch zu machen.
Dieses Recht durch einen Eventtialantrag auszuüben in
einem Zeitpunkt, in welchem die Bedingungen für die
Verfolgung des Redaktors noch nicht etfüllt sind, ist
nicht mÖglich. Unter dem Strafantrag versteht das Straf-
gesetzbuch das bedingungslose Begehren um Bestrafung
4es Täters. Zudem kann dem Antragsberechtigten nicht
zugemutet werden, die Bestrafung des Redaktors zu
verlangen, noch ehe er weiss, ob und aus welchem Grunde
der Verfasser nicht verfolgt werden kann. Er kann von
einem Strafantrag gegen den Redaktor absehen wollen,
solange ungewiss ist, ob· die Veröffentlichung des Artikels
mit oder ohne Wissen des Verfassers oder gegen dessen
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Strafg . Aus der Geneh-
migung dieser Fassung in der zweiten Lesung der zweiten
Expertenkommission (Protokoll 8 224 :ff.), dem Übergang
in den Entwurf von 1918 und der unwidersprochenen
Annahme durch die eidgenössischen Räte hat der Kassa-
tionshof geschlossen, dass für Abtreibungshandlungen a;n
einer Nichtschwangeren nicht nur diese, sondern auch der
Dritte straflos gelassen werden sollten. Die Vorinstanz
wendet nun ein, die Verwendung des Ausdruckes l nicht mehr gepasst habe, da der Vorentwurf von
1915 in Art. 101 Zi:ff. l diesen Ausdruck für die weibliche
Person im Alter von mindestens sechzehn Jahren vorbe-
halten habe. An diesem Einwand ist richtig, dass die
Weiterverwendung des Ausdruckes« Frau» nach der Auf-
nahme des Art. 101 Zi:ff. 1 in den Vorentwurf von 1915 zur
Folge gehabt hätte, dass Abtreibungen an Mädchen unter
sechzehn Jahren nicht hätten bestraft werden können,