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70_IV_145

BGE 70 IV 145

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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Verfahren.

propagande apparaisse comme un travail propre a atteindre

l'un ou l'autre resultat prevu par la loi.

;Dans tous les cas, l'auteur doit avoir avoir agi « d'une

maniere illicite >>. II en sera ainsi en particulier lorsqu'il

aura cherche a modifier la constitution par d'autres voies

que celles prevues dans. la constitlltiou elle-meme et

notamment par la violence. Ce sera le cas encore lorsqu'il

aura agi de concert avec l'etranger Oll selon les visees

de l'etranger, puisqlle l'alinea 2 reprime le fait de favoriser

une propagande etrangere visant a modifier les institutions

politiques de la S:uisse.

L'infraction a l'art. 1 er de l'arrete n'est punissable que

si elle est intentionnelle (art. 3 al. 1 arrete, art. 334, 18

al. 1 CPS). L'intention doit se refärer soit au renversement,

soit a la mise eu danger de ltordre fonde sllr la constitll-

tion. Dans ce dernier cas, il n'est pas necessaire que la

volonte de l'allteUr ait porte, meme a titre eventuel, sur

la realisation du danger cree. En revanche, celui qlli ne

fait encore qu'entreprendre une action subversive de la

nature definie par la loi doit avoir en Vlle et accepter

le resultat vise par la loi : le renversement Oll la mise

en danger des institlltions (cf. ci-dessus consid. 1).

II. DEMOKRATIES9HUTZ

PROTECTION DE LA DEMOCRATIE

Vgl. Nr. 38. -

Voir n° 38.

III. VERFAHREN

PROCEDURE

Vgl. Nr. 31, 32, 35. -

Voir nos 31, 32, 35.

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I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

39. Urteil des Kassationshofes vom 22. St"ptembe1· 1944

i. S. Frey gegen Pfändler.

l. Art. 29, 27 Ziff. 3 StGB. Die Frist zur Stellung des Strafantrages

gegen den Redaktor einer Zeitung oder Zeitschrift beginnt nicht

zu laufen, bevor der Antragsberechtigte weiss, dass der Ver-

fasser nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht

gestellt werden kann oder dass die Veröffentlichung ohne de8sen

Wissen oder gegen dessen Willen stattgefunden hat. Dies gilt

jedenfalls dann, wenn der Antragsberechtigte binnen drei

Monaten seit Kenntnis des Artikels Schritte unternimmt, um

den Verfasser zu ermitteln (Erw. 1).

2. Art. 173 Ziff. 2 Ab8. 1 StGB, Art. 269 Abs. 1, 27/i Abs. 1 BStrP.

Mit der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof kann nicht

geltend gemacht werden, zum Beweis der Wahrheit der ehren-

rührigen Äusserung hätten andere Beweismittel zugelassen

werden müssen oder dieser Beweis sei unrichtig gewürdigt

worden (Erw. 2).

3. Art. 173 StGB, Art. 55 BV. Die Leichtfertigkeit der Beschu.ldi-

gung ist selbst dann nicht Tatbestandsmerkmal der üblen

Nachrede, wenn diese durch das Mittel der Druckerpresse

begangen wird (Erw. 3).

1. Art. 29, 27 eh. 3 OP. Le delai pour porter plainte contre le redac -

teur d'un jownal ou d'u,n periodique ne commence pas a courir

avant que le lese sache que l'auteur ne peut etre decouvert ou

ne peut etre traduit en Suisse devant un fribu,nal ou que la

publication a ete faite 8. son insu ou contre sa volonte. II en est

ainsi en tout cas lorsque, dans les trois mois des qu'il a eu con-

naissance de l'article, l'ayant droit fait des demarches pour

decouvrir l'auteu.r (consid. 1).

2. Art. 173 eh. 2 al. 1 OP, alf't. 269 al. 1, 275 al. 1 PP.F'. On ne peut

soutenir dans u.n pou,rvoi en nullite a la Cour de cassation qu.e,

s'agissant d'etablir la verite de propos diffarilatoires, le tribunal

cantonal aurait du accueillir d'autres preu.ves ou. qu'il a mal

apprecie les preuves administrees (consid. 2).

3. Art. 173 OP, 55 O.F'. Meme dans le cas ou la diffamation est

commise par la voie de la presse, eile ne su.ppose pas que les

accusations aient ete portees a la• Iegere. (consid. 3).

1. Art. 29, 27 cifra 3 OP. II termine per sporgere querela contro

il redattore d'u.n giornale o d'u.n periodico non comincia prima

ehe il leso sappia ehe l'autore non puo es. . Ferner

schlugen sie ein Plakat an mit dem gleichen Bilde und

kündeten in der Presse aus, dass Fr. 10,000.- erhalte,

wer nachweisen könne, dass das Bild nicht während der

Verhandlungen des Nationalrates vom 18. September

1940 aufgenommen worden sei.

Im Abstimmungskampfe nahm das c, der ·Landesring habe in Weggis

11 die bekannten Flugblätter mit dem gefälschten Bild

verteilen lassen ll, und am 2. Mai 1942 bezeichnete es

das gleiche Bild als eine Fälschung und sprach von« Un-

geheuerlichkeit dieser Propaganda mit Falsch-Bildern

und Verdrehungen i>.

Pfändler erhielt von den Artikeln bald nach ihrem

Erscheinen Kenntnis, wusste jedoch nicht, w~r sie ver-

fasst hatte. Insbesondere wusste er nicht, dass die mit

i bezeichneten Artikeln vom 30. April m(d 2.

Mai vom Redaktor der Zeitung persönlich verfasst wor-

den. waren. Am 17. Juli 1942 ersuchte er das Statthalter-

amt Luzern-Stadt gestützt auf § 5 des luzernischen

Gesetzes über das Strafverlahren in Ehr- und Kredit-

streitsachen, die für die Artikel ·verantwortliche Person

zu ermitteln. Bevor es zu amtlichen Erhebungen kam,

schrieb er am 12. August 1942 der Redaktion der Zeitung,

sie möge den Verfasser der Artikel bekanntgeben oder,

falls sie dies ablehne, den verantwortlichen Redaktor

nennen. Am 8. September 1942 liess ihm Frey antworten,

dass er für sämtliche Artikel die Verantwortung über-

nehme. Am 26. September 1942 stellte Pfändler beim

Statthalteramt Luzern-Stadt gegen Frey Strafantrag

wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede und Be-

US

Strafgesetzbuch. No 39.

schimpfung, und verlangt.e Genugtuung und Schaden-

ersatz sowie Veröffentlichung des Urteils.

B. -

Das Amtsgericht Luzern-Stadt sprach den Be-

klagten frei mit der Begründung, der Strafantrag sei zu

spät gestellt worden.

Auf Appellation des Klägers hin verurteilte das Ober-

gericht des Kantons Luzern den Beklagten am 17 .. April

1944 wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. l StGB) zu

dreissig Franken Busse und verfügte, das Urteil sei auf

Kosten des Beklagten im « Luzerner Tagblatt i> zu ver-

öffentlichen. Das Gericht erblickte die strafbare Tat darin,

dass der Beklagte in mehreren Artikeln das vom Kläger

auf der Broschüre und dem Plakat verwendete Bild als

eine Fälschung bezeichnet hatte. Den Strafantrag be-

trachtete es als rechtzeitig gestellt, den Wahrheitsbeweis

als gescheitert. Die Überzeugung, dass die Behauptung

der Fälschung nicht als wahr bewiesen werden könne,

stützte das Gericht auf das Ergebnis eines Prozesses, den

Pfändler gegen andere über das gleiche Thema vor dem

Obergericht des Kantons Zürich durchgeführt hatte;

die Einvernahme verschiedener Zeugen, durch welche

der Beklagte den Wahrheitsbeweis erbringen wollte,

lehnte es ab.

0. -

Der Verurteilte ficht das obergerichtliche Urteil

mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei

aufzuheben und die Sache sei zur. Freisprechung des

Beschwerdeführers oder zur Beweisergänzung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, der Kläger

habe die dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrages

verpasst, das Obergericht habe den Beschwerdeführer

in Verletzung von Art. 173 Ziff. 2 Abs. l StGB nicht

zum Beweis der Wahrheit zugelassen und die im « Luzer-

ner Tagblatt >> erschienenen Artikel seien durch das

Recht zur freien Meinungsäusserung in der Presse (Art.

55 BV) gedeckt.

D. -

Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung

der Beschwerde und den Zuspruch einer Entschädigung

zulasten des Beschwerdeführers.

Strafgesetzbuch. NO 39.

149

Der Kassationshof '!-iekt in Erwägung :

1. -

Das Recht, Strafantrag zu stellen, erlischt nach

Ablauf von drei Monaten, gerechnet vom Tage, an welchem

dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird (Art;

29 StGB). Wird die strafbare Handlung durch das Mittel

der Druckerpresse begangen, so ist der Verfasser dafür

allein verantwortlich (Art. 27 Ziff. l StGB). Der Redaktor

einer Zeitung ist nur dann strafbar, wenn der Verfasser

d~s Artikels nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor

Gericht gestellt werden kann, oder wenn die Veröffentli-

chung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen statt-

gefunden hat (Art. 27 Ziff. 3 StGB). Verfasser und Redaktor

haften somit nicht solidarisch, so dass es dem Verletzten

freistünde, nach Gutdünken gegen den einen oder gegen

den anderen Strafantrag zu stellen. Auch kann der Redak-

tor. nicht schon dann verfolgt werden, wenn der Antrags-

berechtigte den Verfasser nicht kennt. Vielmehr muss

feststehen, dass dieser nicht ermittelt oder in der Schweiz

nicht vor Gericht · ge8tellt werden kann oder dass die

Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen

Willen stattgefunden hat. Vorher kann daher auch die

Frist zur Stellung des Strafantrages nicht zu laufen

beginnen. Das Recht, gegen den Redaktor Strafantrag

zu stellen, könnte sonst verwirkt werden, noch ehe es

dem Berechtigten möglich ist, davon Gebrauch zu machen.

Dieses Recht durch einen Eventtialantrag auszuüben in

einem Zeitpunkt, in welchem die Bedingungen für die

Verfolgung des Redaktors noch nicht etfüllt sind, ist

nicht mÖglich. Unter dem Strafantrag versteht das Straf-

gesetzbuch das bedingungslose Begehren um Bestrafung

4es Täters. Zudem kann dem Antragsberechtigten nicht

zugemutet werden, die Bestrafung des Redaktors zu

verlangen, noch ehe er weiss, ob und aus welchem Grunde

der Verfasser nicht verfolgt werden kann. Er kann von

einem Strafantrag gegen den Redaktor absehen wollen,

solange ungewiss ist, ob· die Veröffentlichung des Artikels

mit oder ohne Wissen des Verfassers oder gegen dessen

150

Strafg . Aus der Geneh-

migung dieser Fassung in der zweiten Lesung der zweiten

Expertenkommission (Protokoll 8 224 :ff.), dem Übergang

in den Entwurf von 1918 und der unwidersprochenen

Annahme durch die eidgenössischen Räte hat der Kassa-

tionshof geschlossen, dass für Abtreibungshandlungen a;n

einer Nichtschwangeren nicht nur diese, sondern auch der

Dritte straflos gelassen werden sollten. Die Vorinstanz

wendet nun ein, die Verwendung des Ausdruckes l nicht mehr gepasst habe, da der Vorentwurf von

1915 in Art. 101 Zi:ff. l diesen Ausdruck für die weibliche

Person im Alter von mindestens sechzehn Jahren vorbe-

halten habe. An diesem Einwand ist richtig, dass die

Weiterverwendung des Ausdruckes« Frau» nach der Auf-

nahme des Art. 101 Zi:ff. 1 in den Vorentwurf von 1915 zur

Folge gehabt hätte, dass Abtreibungen an Mädchen unter

sechzehn Jahren nicht hätten bestraft werden können,