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144 Verfahren. propagande apparaisse comme un travail propre a atteindre l'un ou l'autre resultat prevu par la loi. ;Dans tous les cas, l'auteur doit avoir avoir agi « d'une maniere illicite >>. II en sera ainsi en particulier lorsqu'il aura cherche a modifier la constitution par d'autres voies que celles prevues dans. la constitlltiou elle-meme et notamment par la violence. Ce sera le cas encore lorsqu'il aura agi de concert avec l'etranger Oll selon les visees de l'etranger, puisqlle l'alinea 2 reprime le fait de favoriser une propagande etrangere visant a modifier les institutions politiques de la S:uisse. L'infraction a l'art. 1 er de l'arrete n'est punissable que si elle est intentionnelle (art. 3 al. 1 arrete, art. 334, 18 al. 1 CPS). L'intention doit se refärer soit au renversement, soit a la mise eu danger de ltordre fonde sllr la constitll- tion. Dans ce dernier cas, il n'est pas necessaire que la volonte de l'allteUr ait porte, meme a titre eventuel, sur la realisation du danger cree. En revanche, celui qlli ne fait encore qu'entreprendre une action subversive de la nature definie par la loi doit avoir en Vlle et accepter le resultat vise par la loi : le renversement Oll la mise en danger des institlltions (cf. ci-dessus consid. 1). II. DEMOKRATIES9HUTZ PROTECTION DE LA DEMOCRATIE Vgl. Nr. 38. - Voir n° 38. III. VERFAHREN PROCEDURE Vgl. Nr. 31, 32, 35. - Voir nos 31, 32, 35. 145 I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL
39. Urteil des Kassationshofes vom 22. St"ptembe1· 1944
i. S. Frey gegen Pfändler.
l. Art. 29, 27 Ziff. 3 StGB. Die Frist zur Stellung des Strafantrages gegen den Redaktor einer Zeitung oder Zeitschrift beginnt nicht zu laufen, bevor der Antragsberechtigte weiss, dass der Ver- fasser nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann oder dass die Veröffentlichung ohne de8sen Wissen oder gegen dessen Willen stattgefunden hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Antragsberechtigte binnen drei Monaten seit Kenntnis des Artikels Schritte unternimmt, um den Verfasser zu ermitteln (Erw. 1).
2. Art. 173 Ziff. 2 Ab8. 1 StGB, Art. 269 Abs. 1, 27/i Abs. 1 BStrP. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof kann nicht geltend gemacht werden, zum Beweis der Wahrheit der ehren- rührigen Äusserung hätten andere Beweismittel zugelassen werden müssen oder dieser Beweis sei unrichtig gewürdigt worden (Erw. 2).
3. Art. 173 StGB, Art. 55 BV. Die Leichtfertigkeit der Beschu.ldi- gung ist selbst dann nicht Tatbestandsmerkmal der üblen Nachrede, wenn diese durch das Mittel der Druckerpresse begangen wird (Erw. 3).
1. Art. 29, 27 eh. 3 OP. Le delai pour porter plainte contre le redac - teur d'un jownal ou d'u,n periodique ne commence pas a courir avant que le lese sache que l'auteur ne peut etre decouvert ou ne peut etre traduit en Suisse devant un fribu,nal ou que la publication a ete faite 8. son insu ou contre sa volonte. II en est ainsi en tout cas lorsque, dans les trois mois des qu'il a eu con- naissance de l'article, l'ayant droit fait des demarches pour decouvrir l'auteu.r (consid. 1).
2. Art. 173 eh. 2 al. 1 OP, alf't. 269 al. 1, 275 al. 1 PP.F'. On ne peut soutenir dans u.n pou,rvoi en nullite a la Cour de cassation qu.e, s'agissant d'etablir la verite de propos diffarilatoires, le tribunal cantonal aurait du accueillir d'autres preu.ves ou. qu'il a mal apprecie les preuves administrees (consid. 2).
3. Art. 173 OP, 55 O.F'. Meme dans le cas ou la diffamation est commise par la voie de la presse, eile ne su.ppose pas que les accusations aient ete portees a la• Iegere. (consid. 3).
1. Art. 29, 27 cifra 3 OP. II termine per sporgere querela contro il redattore d'u.n giornale o d'u.n periodico non comincia prima ehe il leso sappia ehe l'autore non puo es. . Ferner schlugen sie ein Plakat an mit dem gleichen Bilde und kündeten in der Presse aus, dass Fr. 10,000.- erhalte, wer nachweisen könne, dass das Bild nicht während der Verhandlungen des Nationalrates vom 18. September 1940 aufgenommen worden sei. Im Abstimmungskampfe nahm das c , der ·Landesring habe in Weggis 11 die bekannten Flugblätter mit dem gefälschten Bild verteilen lassen ll, und am 2. Mai 1942 bezeichnete es das gleiche Bild als eine Fälschung und sprach von« Un- geheuerlichkeit dieser Propaganda mit Falsch-Bildern und Verdrehungen i>. Pfändler erhielt von den Artikeln bald nach ihrem Erscheinen Kenntnis, wusste jedoch nicht, w~r sie ver- fasst hatte. Insbesondere wusste er nicht, dass die mit i bezeichneten Artikeln vom 30. April m(d 2. Mai vom Redaktor der Zeitung persönlich verfasst wor- den. waren. Am 17. Juli 1942 ersuchte er das Statthalter- amt Luzern-Stadt gestützt auf § 5 des luzernischen Gesetzes über das Strafverlahren in Ehr- und Kredit- streitsachen, die für die Artikel ·verantwortliche Person zu ermitteln. Bevor es zu amtlichen Erhebungen kam, schrieb er am 12. August 1942 der Redaktion der Zeitung, sie möge den Verfasser der Artikel bekanntgeben oder, falls sie dies ablehne, den verantwortlichen Redaktor nennen. Am 8. September 1942 liess ihm Frey antworten, dass er für sämtliche Artikel die Verantwortung über- nehme. Am 26. September 1942 stellte Pfändler beim Statthalteramt Luzern-Stadt gegen Frey Strafantrag wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede und Be- US Strafgesetzbuch. No 39. schimpfung, und verlangt.e Genugtuung und Schaden- ersatz sowie Veröffentlichung des Urteils. B. - Das Amtsgericht Luzern-Stadt sprach den Be- klagten frei mit der Begründung, der Strafantrag sei zu spät gestellt worden. Auf Appellation des Klägers hin verurteilte das Ober- gericht des Kantons Luzern den Beklagten am 17 .. April 1944 wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. l StGB) zu dreissig Franken Busse und verfügte, das Urteil sei auf Kosten des Beklagten im « Luzerner Tagblatt i> zu ver- öffentlichen. Das Gericht erblickte die strafbare Tat darin, dass der Beklagte in mehreren Artikeln das vom Kläger auf der Broschüre und dem Plakat verwendete Bild als eine Fälschung bezeichnet hatte. Den Strafantrag be- trachtete es als rechtzeitig gestellt, den Wahrheitsbeweis als gescheitert. Die Überzeugung, dass die Behauptung der Fälschung nicht als wahr bewiesen werden könne, stützte das Gericht auf das Ergebnis eines Prozesses, den Pfändler gegen andere über das gleiche Thema vor dem Obergericht des Kantons Zürich durchgeführt hatte; die Einvernahme verschiedener Zeugen, durch welche der Beklagte den Wahrheitsbeweis erbringen wollte, lehnte es ab.
0. - Der Verurteilte ficht das obergerichtliche Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und die Sache sei zur. Freisprechung des Beschwerdeführers oder zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, der Kläger habe die dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrages verpasst, das Obergericht habe den Beschwerdeführer in Verletzung von Art. 173 Ziff. 2 Abs. l StGB nicht zum Beweis der Wahrheit zugelassen und die im « Luzer- ner Tagblatt >> erschienenen Artikel seien durch das Recht zur freien Meinungsäusserung in der Presse (Art. 55 BV) gedeckt. D. - Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde und den Zuspruch einer Entschädigung zulasten des Beschwerdeführers. Strafgesetzbuch. NO 39. 149 Der Kassationshof '!-iekt in Erwägung :
1. - Das Recht, Strafantrag zu stellen, erlischt nach Ablauf von drei Monaten, gerechnet vom Tage, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird (Art; 29 StGB). Wird die strafbare Handlung durch das Mittel der Druckerpresse begangen, so ist der Verfasser dafür allein verantwortlich (Art. 27 Ziff. l StGB). Der Redaktor einer Zeitung ist nur dann strafbar, wenn der Verfasser d~s Artikels nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann, oder wenn die Veröffentli- chung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen statt- gefunden hat (Art. 27 Ziff. 3 StGB). Verfasser und Redaktor haften somit nicht solidarisch, so dass es dem Verletzten freistünde, nach Gutdünken gegen den einen oder gegen den anderen Strafantrag zu stellen. Auch kann der Redak- tor. nicht schon dann verfolgt werden, wenn der Antrags- berechtigte den Verfasser nicht kennt. Vielmehr muss feststehen, dass dieser nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht · ge8tellt werden kann oder dass die Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen stattgefunden hat. Vorher kann daher auch die Frist zur Stellung des Strafantrages nicht zu laufen beginnen. Das Recht, gegen den Redaktor Strafantrag zu stellen, könnte sonst verwirkt werden, noch ehe es dem Berechtigten möglich ist, davon Gebrauch zu machen. Dieses Recht durch einen Eventtialantrag auszuüben in einem Zeitpunkt, in welchem die Bedingungen für die Verfolgung des Redaktors noch nicht etfüllt sind, ist nicht mÖglich. Unter dem Strafantrag versteht das Straf- gesetzbuch das bedingungslose Begehren um Bestrafung 4es Täters. Zudem kann dem Antragsberechtigten nicht zugemutet werden, die Bestrafung des Redaktors zu verlangen, noch ehe er weiss, ob und aus welchem Grunde der Verfasser nicht verfolgt werden kann. Er kann von einem Strafantrag gegen den Redaktor absehen wollen, solange ungewiss ist, ob· die Veröffentlichung des Artikels mit oder ohne Wissen des Verfassers oder gegen dessen 150 Strafg . Aus der Geneh- migung dieser Fassung in der zweiten Lesung der zweiten Expertenkommission (Protokoll 8 224 :ff.), dem Übergang in den Entwurf von 1918 und der unwidersprochenen Annahme durch die eidgenössischen Räte hat der Kassa- tionshof geschlossen, dass für Abtreibungshandlungen a;n einer Nichtschwangeren nicht nur diese, sondern auch der Dritte straflos gelassen werden sollten. Die Vorinstanz wendet nun ein, die Verwendung des Ausdruckes l nicht mehr gepasst habe, da der Vorentwurf von 1915 in Art. 101 Zi:ff. l diesen Ausdruck für die weibliche Person im Alter von mindestens sechzehn Jahren vorbe- halten habe. An diesem Einwand ist richtig, dass die Weiterverwendung des Ausdruckes« Frau» nach der Auf- nahme des Art. 101 Zi:ff. 1 in den Vorentwurf von 1915 zur Folge gehabt hätte, dass Abtreibungen an Mädchen unter sechzehn Jahren nicht hätten bestraft werden können,