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70_IV_145

BGE 70 IV 145

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Otto Pfändler verfasste im Oktober 1940 einen

Vorschlag für die Reorganisation des Nationalrates. Das

Titelbild der Broschüre enthält die photographische

Wiedergabe des Nationalratssaales und die Bemerkung :

<<So sieht es aus im Nationalrat„. J) Vom Bild wird erklärt,

es sei am 10. September 1940-vormittags während eines

Vollmachtenberichtes des Bundesrates (bei 68 anwesenden

Mitgliedern) aufgenommen worden. Im Dezember 1940

kam es im Nationalrat wegen der Broschüre zu einer

Interpellation. PfändJer gab die Erklärung ab, in einem

Teil der deutschen Ausgabe der Broschüre sei infolge

eines Druckfehlers a.Is Sitzungstag der 10. statt der 17.

September 1940 genannt worden, das Bild stamme aber

aus der Vormittagssitzung vorn 18. oder 19. September.

Später kam ein Volksbegehren über die Reorganisation

des Nationalrates zustande. Auf die Volksabstimmung

hin, welche am 3. Mai 1942 stattfa:qd, verwendeten die

Anhänger der Initiative ein Flugblatt, das wieder das

für die Broschüre verwendete Bild enthielt, darunter den

Titel

c< Nationalratspräsident

Dr. Nietlisbach am. 2.

Dezember 1940 in seiner Amtsantrittsansprache i>. Ferner

schlugen sie ein Plakat an mit dem gleichen Bilde und

kündeten in der Presse aus, dass Fr. 10,000.- erhalte,

wer nachweisen könne, dass das Bild nicht während der

Verhandlungen des Nationalrates vom 18. September

1940 aufgenommen worden sei.

Im Abstimmungskampfe nahm das c< Luzerner Tagblatt)),

welches von Siegfried Frey redigiert wurde, gegen das

Strafgesetzbuch. NO 39.

147

Volksbegehren Stellung. Während in zwei m dieser Zei-

tung erschienenen Artikeln vom 18. und 22. April 1942

lediglich behauptet wurde, das Bild mif der Broschüre

Pfändlers trage ein falsches Datum, wurde in einem

Artikel vom 23. April 1942 beigefügt, dieses Bild sei

<< als ein aufgelegter Schwindel erwiesen ». Am 30. April

1942 führte die gleiche Zeitung aus : << In der Dezember-

Session 1940 ist der Verfasser der Broschüre, Otto Pfänd-

ler, überführt worden, dass das Bild nieht aus einer Sitzung

des Nationalrates stammt. Die erklärende Legende mit

dem Hinweis auf die Tagung vom 10. September war eine

Lüge. Denn an diesem Tag fand überhaupt keine Sitzung

des Nationalrates statt !.)) Am 1. Mai 1942 meldete das

c, der ·Landesring habe in Weggis

11 die bekannten Flugblätter mit dem gefälschten Bild

verteilen lassen ll, und am 2. Mai 1942 bezeichnete es

das gleiche Bild als eine Fälschung und sprach von« Un-

geheuerlichkeit dieser Propaganda mit Falsch-Bildern

und Verdrehungen i>.

Pfändler erhielt von den Artikeln bald nach ihrem

Erscheinen Kenntnis, wusste jedoch nicht, w~r sie ver-

fasst hatte. Insbesondere wusste er nicht, dass die mit

i bezeichneten Artikeln vom 30. April m(d 2.

Mai vom Redaktor der Zeitung persönlich verfasst wor-

den. waren. Am 17. Juli 1942 ersuchte er das Statthalter-

amt Luzern-Stadt gestützt auf § 5 des luzernischen

Gesetzes über das Strafverlahren in Ehr- und Kredit-

streitsachen, die für die Artikel ·verantwortliche Person

zu ermitteln. Bevor es zu amtlichen Erhebungen kam,

schrieb er am 12. August 1942 der Redaktion der Zeitung,

sie möge den Verfasser der Artikel bekanntgeben oder,

falls sie dies ablehne, den verantwortlichen Redaktor

nennen. Am 8. September 1942 liess ihm Frey antworten,

dass er für sämtliche Artikel die Verantwortung über-

nehme. Am 26. September 1942 stellte Pfändler beim

Statthalteramt Luzern-Stadt gegen Frey Strafantrag

wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede und Be-

US

Strafgesetzbuch. No 39.

schimpfung, und verlangt.e Genugtuung und Schaden-

ersatz sowie Veröffentlichung des Urteils.

B. -

Das Amtsgericht Luzern-Stadt sprach den Be-

klagten frei mit der Begründung, der Strafantrag sei zu

spät gestellt worden.

Auf Appellation des Klägers hin verurteilte das Ober-

gericht des Kantons Luzern den Beklagten am 17 .. April

1944 wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. l StGB) zu

dreissig Franken Busse und verfügte, das Urteil sei auf

Kosten des Beklagten im « Luzerner Tagblatt i> zu ver-

öffentlichen. Das Gericht erblickte die strafbare Tat darin,

dass der Beklagte in mehreren Artikeln das vom Kläger

auf der Broschüre und dem Plakat verwendete Bild als

eine Fälschung bezeichnet hatte. Den Strafantrag be-

trachtete es als rechtzeitig gestellt, den Wahrheitsbeweis

als gescheitert. Die Überzeugung, dass die Behauptung

der Fälschung nicht als wahr bewiesen werden könne,

stützte das Gericht auf das Ergebnis eines Prozesses, den

Pfändler gegen andere über das gleiche Thema vor dem

Obergericht des Kantons Zürich durchgeführt hatte;

die Einvernahme verschiedener Zeugen, durch welche

der Beklagte den Wahrheitsbeweis erbringen wollte,

lehnte es ab.

0. -

Der Verurteilte ficht das obergerichtliche Urteil

mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei

aufzuheben und die Sache sei zur. Freisprechung des

Beschwerdeführers oder zur Beweisergänzung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, der Kläger

habe die dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrages

verpasst, das Obergericht habe den Beschwerdeführer

in Verletzung von Art. 173 Ziff. 2 Abs. l StGB nicht

zum Beweis der Wahrheit zugelassen und die im « Luzer-

ner Tagblatt >> erschienenen Artikel seien durch das

Recht zur freien Meinungsäusserung in der Presse (Art.

55 BV) gedeckt.

D. -

Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung

der Beschwerde und den Zuspruch einer Entschädigung

zulasten des Beschwerdeführers.

Strafgesetzbuch. NO 39.

149

Der Kassationshof '!-iekt in Erwägung :

1. -

Das Recht, Strafantrag zu stellen, erlischt nach

Ablauf von drei Monaten, gerechnet vom Tage, an welchem

dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird (Art;

29 StGB). Wird die strafbare Handlung durch das Mittel

der Druckerpresse begangen, so ist der Verfasser dafür

allein verantwortlich (Art. 27 Ziff. l StGB). Der Redaktor

einer Zeitung ist nur dann strafbar, wenn der Verfasser

d~s Artikels nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor

Gericht gestellt werden kann, oder wenn die Veröffentli-

chung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen statt-

gefunden hat (Art. 27 Ziff. 3 StGB). Verfasser und Redaktor

haften somit nicht solidarisch, so dass es dem Verletzten

freistünde, nach Gutdünken gegen den einen oder gegen

den anderen Strafantrag zu stellen. Auch kann der Redak-

tor. nicht schon dann verfolgt werden, wenn der Antrags-

berechtigte den Verfasser nicht kennt. Vielmehr muss

feststehen, dass dieser nicht ermittelt oder in der Schweiz

nicht vor Gericht · ge8tellt werden kann oder dass die

Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen

Willen stattgefunden hat. Vorher kann daher auch die

Frist zur Stellung des Strafantrages nicht zu laufen

beginnen. Das Recht, gegen den Redaktor Strafantrag

zu stellen, könnte sonst verwirkt werden, noch ehe es

dem Berechtigten möglich ist, davon Gebrauch zu machen.

Dieses Recht durch einen Eventtialantrag auszuüben in

einem Zeitpunkt, in welchem die Bedingungen für die

Verfolgung des Redaktors noch nicht etfüllt sind, ist

nicht mÖglich. Unter dem Strafantrag versteht das Straf-

gesetzbuch das bedingungslose Begehren um Bestrafung

4es Täters. Zudem kann dem Antragsberechtigten nicht

zugemutet werden, die Bestrafung des Redaktors zu

verlangen, noch ehe er weiss, ob und aus welchem Grunde

der Verfasser nicht verfolgt werden kann. Er kann von

einem Strafantrag gegen den Redaktor absehen wollen,

solange ungewiss ist, ob· die Veröffentlichung des Artikels

mit oder ohne Wissen des Verfassers oder gegen dessen

150

Strafg<'setzbuch. No 39.

Willen erfolgt ist. Ein :Redaktor, der ohne Wissen oder

gegen den Willen des Verfassers veröffentlicht hat. er-

scheint unter ·Umständen dem Antragsberechtigten nlcht

der gleichen Nachsicht würdig wie einer, der es mit Wissen

und Willen des Verfassers getan hat. Ob das der Fall sei,

kann der Antragsberechtigte aber in der Regel überhaupt

nur dadurch abklären, dass er zunächst gegen den (be~

kannten oder unbekannten) Verfasser Strafantrag stellt.

Dieser Weg ist oft auch der einzig gangbare, um Sicherheit

zu erlangen, dass der Verfasser nicht ermittelt oder in

der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann.

Beantragt daher der Verletzte zunächst die Bestrafung

des Verfassers, und ergibt dann das Verfahren, dass dieser

nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht

gestellt werden kann oder dass der Artikel ohne sein

Wissen oder gegen seinen 'Villen veröffentlicht worden

ist, so beginnt die Frist zur Stellung des Strafantrages

gegen den Redaktor erst mit dem Augenblick zu laufen,

in welchem dem Antragsberechtigten dieses Ergebnis der

Untersuchung bekannt wird. Desgleichen tut der Antrags-

berechtigte alles, was ihm zugemutet werden kann,

wenn er das ihm vom kantonalen Prozessrecht zur Ver-

fügung gestellte Verfahren zur Ermittlung des Verfassers,

wie es beispielsweise § 5 des luzernischen Gesetzes vom

9. März 1938 über das Strafverfahren in Ehr- und Kredit-

streitsachen vorsieht, in Gang setzt und binnen drei

Monaten nach dessen erfolglosem Ausgang gegen den

Redaktor Strafantrag stellt. Wohl erleidet so die Belan-

gung des Redaktors eine Verzögerung. Die kurzen Ver-

jährungsfristen -

ein Jahr für die ordentliche und zwei

Jahre für die absolute Verjährung (Art. 27 Ziff. 6; Art~

72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) -

set~en ihr jedoch Grenzen,

die sie erträglich machen. Solche Verzögerungen sind

übrigens nicht eine Besonderheit des Strafverfahrens in

Pressesachen, da Art. 29 StGB den Antragsberechtigten

nicht verpflichtet, nach dem ·Täter zu forschen oder

Strafantrag zu stellen, ehe er ihn kennt.

Strafgesetzbuch.-N° 39.

151'

Die Frage kann offen bleiben, ob das Antragsrecht:

gegen den Redaktor verwirkt wird, wenn der Antrags-'

berechtigte, der den Artikel und den Redaktor kennt,

binnen drei Monaten nichts unternimmt, um den Ver-

fasser zu ermitteln und dadurch die Voraussetzungen

zur allfälligen Verfolgung des Redaktors zu schaffen.

Der Beschwerdegegner hat vor Ablauf der dreimonatigen

Frist die Hilfe des Statthalteramtes zur Ermittlung des

Verfassers nachgesucht. Noch ehe ihm das Ergebnis dieses

Verfahrens bekannt war, fragte er hierauf die Redaktion:·

nach dem Verfasser und erfuhr am 8. &ptember 1'942,'

dass dessen Name nicht preisgegeben werde. Erst damit

war die Voraussetzung zur Verfolgung des Redaktors

geschaffen. Der Strafantrag vom 26. September 1942 .ist

daher nicht verspätet.

2. -

Die Vorinstanz hat dem. Beschwerdeführer nicht

versagt, den Beweis der Wahrheit der ehrenrührigen

Äusserungen zu erbringen. Sie hat lediglich die Erheb-

lichkeit der von ihm angerufenen Beweismittel verneint,

weil das Ergebnis des Zürcher Prozesses sie überzeugte,

dass mit diesen Mitteln die behauptete Tatsache nicht

bewiesen werden könne. Ob sie auf die vor dem Zürcher

Obergericht stattgefundene Beweisführung abstellen durfte;

ist eine Frage des kantonalen Prozessrechtes, die das

Bundesgericht nicht überprüfen darf (Art. 269 Abs. l

BStrP). Dieses hat auch nicht zu entscheiden, ob das

Ergebnis jener Beweisführung die Ablehnung weiterer

Beweismittel rechtfertigte, denn das ist eine Frage der

Beweiswürdigung, die dem Gebiete des Tatsächlichen

angehört; der Kassationshof ist an den von der kanto~

nalen Instanz festgestellten Tatbestand gebunden (Art.

272 bis Abs. 1 lit. b, Art. 275 Abs. l BStrP).

3. -

Wie das Bundesgericht bereits in Sachen Pf"andler

gegen Weber und Mitbeschuldigte {BGE 70 IV 20 ff.)

ausgeführt hat, ist die Leichtfertigkeit der Beschuldigung

auch dann nicht Tatbestandsmerkmal der üblen Nach-

rede, wenn diese durch das Mittel der Druckerpresse

162

Strafgesetzbuch. No 40.

begangen wird;· Art. 5~ BV schafft in dieser Beziehung

für die Presse kein Ausnahmerecht. Diese Verfassungs-

bestimmung deckt dahe.r den Beschwerdeführer nicht.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

•O. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Oktober

Jt.W i. S. Hug und Mitangeklagte gegen Staatsanwaltschaft des

bernlsehen MIUellandes.

Art. 23, 118 und 119 StGB.

Versuchte Abtreibung an einer Nichtschwangeren ist nicht stnü-

bar (Bestätigung der RechtsprechlUlg).

Art. 23, 118 et 119 OP.

L'avortemen.t ten.te sur une personne non enceinte n'est pas

punissa.ble (confirmation de la jurisprudence).

Art. 23, 118 e 119 OP.

L'a.borto tentato su una persona non incinta non e punibile (con-

ferma della giurisprudenza.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

144

Verfahren.

propagande apparaisse comme un travail propre a atteindre

l'un ou l'autre resultat prevu par la loi.

;Dans tous les cas, l'auteur doit avoir avoir agi « d'une

maniere illicite >>. II en sera ainsi en particulier lorsqu'il

aura cherche a modifier la constitution par d'autres voies

que celles prevues dans. la constitlltiou elle-meme et

notamment par la violence. Ce sera le cas encore lorsqu'il

aura agi de concert avec l'etranger Oll selon les visees

de l'etranger, puisqlle l'alinea 2 reprime le fait de favoriser

une propagande etrangere visant a modifier les institutions

politiques de la S:uisse.

L'infraction a l'art. 1 er de l'arrete n'est punissable que

si elle est intentionnelle (art. 3 al. 1 arrete, art. 334, 18

al. 1 CPS). L'intention doit se refärer soit au renversement,

soit a la mise eu danger de ltordre fonde sllr la constitll-

tion. Dans ce dernier cas, il n'est pas necessaire que la

volonte de l'allteUr ait porte, meme a titre eventuel, sur

la realisation du danger cree. En revanche, celui qlli ne

fait encore qu'entreprendre une action subversive de la

nature definie par la loi doit avoir en Vlle et accepter

le resultat vise par la loi : le renversement Oll la mise

en danger des institlltions (cf. ci-dessus consid. 1).

II. DEMOKRATIES9HUTZ

PROTECTION DE LA DEMOCRATIE

Vgl. Nr. 38. -

Voir n° 38.

III. VERFAHREN

PROCEDURE

Vgl. Nr. 31, 32, 35. -

Voir nos 31, 32, 35.

145

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

39. Urteil des Kassationshofes vom 22. St"ptembe1· 1944

i. S. Frey gegen Pfändler.

l. Art. 29, 27 Ziff. 3 StGB. Die Frist zur Stellung des Strafantrages

gegen den Redaktor einer Zeitung oder Zeitschrift beginnt nicht

zu laufen, bevor der Antragsberechtigte weiss, dass der Ver-

fasser nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht

gestellt werden kann oder dass die Veröffentlichung ohne de8sen

Wissen oder gegen dessen Willen stattgefunden hat. Dies gilt

jedenfalls dann, wenn der Antragsberechtigte binnen drei

Monaten seit Kenntnis des Artikels Schritte unternimmt, um

den Verfasser zu ermitteln (Erw. 1).

2. Art. 173 Ziff. 2 Ab8. 1 StGB, Art. 269 Abs. 1, 27/i Abs. 1 BStrP.

Mit der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof kann nicht

geltend gemacht werden, zum Beweis der Wahrheit der ehren-

rührigen Äusserung hätten andere Beweismittel zugelassen

werden müssen oder dieser Beweis sei unrichtig gewürdigt

worden (Erw. 2).

3. Art. 173 StGB, Art. 55 BV. Die Leichtfertigkeit der Beschu.ldi-

gung ist selbst dann nicht Tatbestandsmerkmal der üblen

Nachrede, wenn diese durch das Mittel der Druckerpresse

begangen wird (Erw. 3).

1. Art. 29, 27 eh. 3 OP. Le delai pour porter plainte contre le redac -

teur d'un jownal ou d'u,n periodique ne commence pas a courir

avant que le lese sache que l'auteur ne peut etre decouvert ou

ne peut etre traduit en Suisse devant un fribu,nal ou que la

publication a ete faite 8. son insu ou contre sa volonte. II en est

ainsi en tout cas lorsque, dans les trois mois des qu'il a eu con-

naissance de l'article, l'ayant droit fait des demarches pour

decouvrir l'auteu.r (consid. 1).

2. Art. 173 eh. 2 al. 1 OP, alf't. 269 al. 1, 275 al. 1 PP.F'. On ne peut

soutenir dans u.n pou,rvoi en nullite a la Cour de cassation qu.e,

s'agissant d'etablir la verite de propos diffarilatoires, le tribunal

cantonal aurait du accueillir d'autres preu.ves ou. qu'il a mal

apprecie les preuves administrees (consid. 2).

3. Art. 173 OP, 55 O.F'. Meme dans le cas ou la diffamation est

commise par la voie de la presse, eile ne su.ppose pas que les

accusations aient ete portees a la• Iegere. (consid. 3).

1. Art. 29, 27 cifra 3 OP. II termine per sporgere querela contro

il redattore d'u.n giornale o d'u.n periodico non comincia prima

ehe il leso sappia ehe l'autore non puo es.<1ere · scoperto o non

pu.o essere tradotto in Isvizzera davanti ad w1 tribwiale o ehe

10

AS 70 IV -

1944

'146

1'trafgcsetzbuch. X 0 :l9.

Ja pubblicazione e stata fatta ad insapu.ta 0 cont.ro la volonta

dell'autore. Cosi e, ad ogni modo, quando, nei tre mesi daeehe

ha avuto conoseenza dell'artieolo, l'avente dfritto ha fatto

dei passi per seoprire il ·suo autore (eonsid. l).

2. Art. 173, cifra 2, cp. 1 CP, art. 269 cp. 1, 275 cp. 1 PPF. Non si

puo sostenere in un rieorso alla Corte di eassazione ehe, trattan-

dosi di aeeertare la verita di propositi diffamatori, il tribunale

eantonale avrebbe dovuto aeeogliere altre prove o ehe ha

erroneamente apprezzato le prove assunte (eonsjd. 2).

3. Art. 173 CP, 55 CF. Anehe nel easo in eui la diffamazione e

commessa per niezzo della stanipa, essa non presu,ppone ehe

1e accuse siano state laneiate alla leggera (consid. 3).

A. -

Otto Pfändler verfasste im Oktober 1940 einen

Vorschlag für die Reorganisation des Nationalrates. Das

Titelbild der Broschüre enthält die photographische

Wiedergabe des Nationalratssaales und die Bemerkung :

<<So sieht es aus im Nationalrat„. J) Vom Bild wird erklärt,

es sei am 10. September 1940-vormittags während eines

Vollmachtenberichtes des Bundesrates (bei 68 anwesenden

Mitgliedern) aufgenommen worden. Im Dezember 1940

kam es im Nationalrat wegen der Broschüre zu einer

Interpellation. PfändJer gab die Erklärung ab, in einem

Teil der deutschen Ausgabe der Broschüre sei infolge

eines Druckfehlers a.Is Sitzungstag der 10. statt der 17.

September 1940 genannt worden, das Bild stamme aber

aus der Vormittagssitzung vorn 18. oder 19. September.

Später kam ein Volksbegehren über die Reorganisation

des Nationalrates zustande. Auf die Volksabstimmung

hin, welche am 3. Mai 1942 stattfa:qd, verwendeten die

Anhänger der Initiative ein Flugblatt, das wieder das

für die Broschüre verwendete Bild enthielt, darunter den

Titel

c< Nationalratspräsident

Dr. Nietlisbach am. 2.

Dezember 1940 in seiner Amtsantrittsansprache i>. Ferner

schlugen sie ein Plakat an mit dem gleichen Bilde und

kündeten in der Presse aus, dass Fr. 10,000.- erhalte,

wer nachweisen könne, dass das Bild nicht während der

Verhandlungen des Nationalrates vom 18. September

1940 aufgenommen worden sei.

Im Abstimmungskampfe nahm das c< Luzerner Tagblatt)),

welches von Siegfried Frey redigiert wurde, gegen das

Strafgesetzbuch. NO 39.

147

Volksbegehren Stellung. Während in zwei m dieser Zei-

tung erschienenen Artikeln vom 18. und 22. April 1942

lediglich behauptet wurde, das Bild mif der Broschüre

Pfändlers trage ein falsches Datum, wurde in einem

Artikel vom 23. April 1942 beigefügt, dieses Bild sei

<< als ein aufgelegter Schwindel erwiesen ». Am 30. April

1942 führte die gleiche Zeitung aus : << In der Dezember-

Session 1940 ist der Verfasser der Broschüre, Otto Pfänd-

ler, überführt worden, dass das Bild nieht aus einer Sitzung

des Nationalrates stammt. Die erklärende Legende mit

dem Hinweis auf die Tagung vom 10. September war eine

Lüge. Denn an diesem Tag fand überhaupt keine Sitzung

des Nationalrates statt !.)) Am 1. Mai 1942 meldete das

c, der ·Landesring habe in Weggis

11 die bekannten Flugblätter mit dem gefälschten Bild

verteilen lassen ll, und am 2. Mai 1942 bezeichnete es

das gleiche Bild als eine Fälschung und sprach von« Un-

geheuerlichkeit dieser Propaganda mit Falsch-Bildern

und Verdrehungen i>.

Pfändler erhielt von den Artikeln bald nach ihrem

Erscheinen Kenntnis, wusste jedoch nicht, w~r sie ver-

fasst hatte. Insbesondere wusste er nicht, dass die mit

i bezeichneten Artikeln vom 30. April m(d 2.

Mai vom Redaktor der Zeitung persönlich verfasst wor-

den. waren. Am 17. Juli 1942 ersuchte er das Statthalter-

amt Luzern-Stadt gestützt auf § 5 des luzernischen

Gesetzes über das Strafverlahren in Ehr- und Kredit-

streitsachen, die für die Artikel ·verantwortliche Person

zu ermitteln. Bevor es zu amtlichen Erhebungen kam,

schrieb er am 12. August 1942 der Redaktion der Zeitung,

sie möge den Verfasser der Artikel bekanntgeben oder,

falls sie dies ablehne, den verantwortlichen Redaktor

nennen. Am 8. September 1942 liess ihm Frey antworten,

dass er für sämtliche Artikel die Verantwortung über-

nehme. Am 26. September 1942 stellte Pfändler beim

Statthalteramt Luzern-Stadt gegen Frey Strafantrag

wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede und Be-

US

Strafgesetzbuch. No 39.

schimpfung, und verlangt.e Genugtuung und Schaden-

ersatz sowie Veröffentlichung des Urteils.

B. -

Das Amtsgericht Luzern-Stadt sprach den Be-

klagten frei mit der Begründung, der Strafantrag sei zu

spät gestellt worden.

Auf Appellation des Klägers hin verurteilte das Ober-

gericht des Kantons Luzern den Beklagten am 17 .. April

1944 wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. l StGB) zu

dreissig Franken Busse und verfügte, das Urteil sei auf

Kosten des Beklagten im « Luzerner Tagblatt i> zu ver-

öffentlichen. Das Gericht erblickte die strafbare Tat darin,

dass der Beklagte in mehreren Artikeln das vom Kläger

auf der Broschüre und dem Plakat verwendete Bild als

eine Fälschung bezeichnet hatte. Den Strafantrag be-

trachtete es als rechtzeitig gestellt, den Wahrheitsbeweis

als gescheitert. Die Überzeugung, dass die Behauptung

der Fälschung nicht als wahr bewiesen werden könne,

stützte das Gericht auf das Ergebnis eines Prozesses, den

Pfändler gegen andere über das gleiche Thema vor dem

Obergericht des Kantons Zürich durchgeführt hatte;

die Einvernahme verschiedener Zeugen, durch welche

der Beklagte den Wahrheitsbeweis erbringen wollte,

lehnte es ab.

0. -

Der Verurteilte ficht das obergerichtliche Urteil

mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei

aufzuheben und die Sache sei zur. Freisprechung des

Beschwerdeführers oder zur Beweisergänzung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, der Kläger

habe die dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrages

verpasst, das Obergericht habe den Beschwerdeführer

in Verletzung von Art. 173 Ziff. 2 Abs. l StGB nicht

zum Beweis der Wahrheit zugelassen und die im « Luzer-

ner Tagblatt >> erschienenen Artikel seien durch das

Recht zur freien Meinungsäusserung in der Presse (Art.

55 BV) gedeckt.

D. -

Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung

der Beschwerde und den Zuspruch einer Entschädigung

zulasten des Beschwerdeführers.

Strafgesetzbuch. NO 39.

149

Der Kassationshof '!-iekt in Erwägung :

1. -

Das Recht, Strafantrag zu stellen, erlischt nach

Ablauf von drei Monaten, gerechnet vom Tage, an welchem

dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird (Art;

29 StGB). Wird die strafbare Handlung durch das Mittel

der Druckerpresse begangen, so ist der Verfasser dafür

allein verantwortlich (Art. 27 Ziff. l StGB). Der Redaktor

einer Zeitung ist nur dann strafbar, wenn der Verfasser

d~s Artikels nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor

Gericht gestellt werden kann, oder wenn die Veröffentli-

chung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen statt-

gefunden hat (Art. 27 Ziff. 3 StGB). Verfasser und Redaktor

haften somit nicht solidarisch, so dass es dem Verletzten

freistünde, nach Gutdünken gegen den einen oder gegen

den anderen Strafantrag zu stellen. Auch kann der Redak-

tor. nicht schon dann verfolgt werden, wenn der Antrags-

berechtigte den Verfasser nicht kennt. Vielmehr muss

feststehen, dass dieser nicht ermittelt oder in der Schweiz

nicht vor Gericht · ge8tellt werden kann oder dass die

Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen

Willen stattgefunden hat. Vorher kann daher auch die

Frist zur Stellung des Strafantrages nicht zu laufen

beginnen. Das Recht, gegen den Redaktor Strafantrag

zu stellen, könnte sonst verwirkt werden, noch ehe es

dem Berechtigten möglich ist, davon Gebrauch zu machen.

Dieses Recht durch einen Eventtialantrag auszuüben in

einem Zeitpunkt, in welchem die Bedingungen für die

Verfolgung des Redaktors noch nicht etfüllt sind, ist

nicht mÖglich. Unter dem Strafantrag versteht das Straf-

gesetzbuch das bedingungslose Begehren um Bestrafung

4es Täters. Zudem kann dem Antragsberechtigten nicht

zugemutet werden, die Bestrafung des Redaktors zu

verlangen, noch ehe er weiss, ob und aus welchem Grunde

der Verfasser nicht verfolgt werden kann. Er kann von

einem Strafantrag gegen den Redaktor absehen wollen,

solange ungewiss ist, ob· die Veröffentlichung des Artikels

mit oder ohne Wissen des Verfassers oder gegen dessen

150

Strafg<'setzbuch. No 39.

Willen erfolgt ist. Ein :Redaktor, der ohne Wissen oder

gegen den Willen des Verfassers veröffentlicht hat. er-

scheint unter ·Umständen dem Antragsberechtigten nlcht

der gleichen Nachsicht würdig wie einer, der es mit Wissen

und Willen des Verfassers getan hat. Ob das der Fall sei,

kann der Antragsberechtigte aber in der Regel überhaupt

nur dadurch abklären, dass er zunächst gegen den (be~

kannten oder unbekannten) Verfasser Strafantrag stellt.

Dieser Weg ist oft auch der einzig gangbare, um Sicherheit

zu erlangen, dass der Verfasser nicht ermittelt oder in

der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann.

Beantragt daher der Verletzte zunächst die Bestrafung

des Verfassers, und ergibt dann das Verfahren, dass dieser

nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht

gestellt werden kann oder dass der Artikel ohne sein

Wissen oder gegen seinen 'Villen veröffentlicht worden

ist, so beginnt die Frist zur Stellung des Strafantrages

gegen den Redaktor erst mit dem Augenblick zu laufen,

in welchem dem Antragsberechtigten dieses Ergebnis der

Untersuchung bekannt wird. Desgleichen tut der Antrags-

berechtigte alles, was ihm zugemutet werden kann,

wenn er das ihm vom kantonalen Prozessrecht zur Ver-

fügung gestellte Verfahren zur Ermittlung des Verfassers,

wie es beispielsweise § 5 des luzernischen Gesetzes vom

9. März 1938 über das Strafverfahren in Ehr- und Kredit-

streitsachen vorsieht, in Gang setzt und binnen drei

Monaten nach dessen erfolglosem Ausgang gegen den

Redaktor Strafantrag stellt. Wohl erleidet so die Belan-

gung des Redaktors eine Verzögerung. Die kurzen Ver-

jährungsfristen -

ein Jahr für die ordentliche und zwei

Jahre für die absolute Verjährung (Art. 27 Ziff. 6; Art~

72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) -

set~en ihr jedoch Grenzen,

die sie erträglich machen. Solche Verzögerungen sind

übrigens nicht eine Besonderheit des Strafverfahrens in

Pressesachen, da Art. 29 StGB den Antragsberechtigten

nicht verpflichtet, nach dem ·Täter zu forschen oder

Strafantrag zu stellen, ehe er ihn kennt.

Strafgesetzbuch.-N° 39.

151'

Die Frage kann offen bleiben, ob das Antragsrecht:

gegen den Redaktor verwirkt wird, wenn der Antrags-'

berechtigte, der den Artikel und den Redaktor kennt,

binnen drei Monaten nichts unternimmt, um den Ver-

fasser zu ermitteln und dadurch die Voraussetzungen

zur allfälligen Verfolgung des Redaktors zu schaffen.

Der Beschwerdegegner hat vor Ablauf der dreimonatigen

Frist die Hilfe des Statthalteramtes zur Ermittlung des

Verfassers nachgesucht. Noch ehe ihm das Ergebnis dieses

Verfahrens bekannt war, fragte er hierauf die Redaktion:·

nach dem Verfasser und erfuhr am 8. &ptember 1'942,'

dass dessen Name nicht preisgegeben werde. Erst damit

war die Voraussetzung zur Verfolgung des Redaktors

geschaffen. Der Strafantrag vom 26. September 1942 .ist

daher nicht verspätet.

2. -

Die Vorinstanz hat dem. Beschwerdeführer nicht

versagt, den Beweis der Wahrheit der ehrenrührigen

Äusserungen zu erbringen. Sie hat lediglich die Erheb-

lichkeit der von ihm angerufenen Beweismittel verneint,

weil das Ergebnis des Zürcher Prozesses sie überzeugte,

dass mit diesen Mitteln die behauptete Tatsache nicht

bewiesen werden könne. Ob sie auf die vor dem Zürcher

Obergericht stattgefundene Beweisführung abstellen durfte;

ist eine Frage des kantonalen Prozessrechtes, die das

Bundesgericht nicht überprüfen darf (Art. 269 Abs. l

BStrP). Dieses hat auch nicht zu entscheiden, ob das

Ergebnis jener Beweisführung die Ablehnung weiterer

Beweismittel rechtfertigte, denn das ist eine Frage der

Beweiswürdigung, die dem Gebiete des Tatsächlichen

angehört; der Kassationshof ist an den von der kanto~

nalen Instanz festgestellten Tatbestand gebunden (Art.

272 bis Abs. 1 lit. b, Art. 275 Abs. l BStrP).

3. -

Wie das Bundesgericht bereits in Sachen Pf"andler

gegen Weber und Mitbeschuldigte {BGE 70 IV 20 ff.)

ausgeführt hat, ist die Leichtfertigkeit der Beschuldigung

auch dann nicht Tatbestandsmerkmal der üblen Nach-

rede, wenn diese durch das Mittel der Druckerpresse

162

Strafgesetzbuch. No 40.

begangen wird;· Art. 5~ BV schafft in dieser Beziehung

für die Presse kein Ausnahmerecht. Diese Verfassungs-

bestimmung deckt dahe.r den Beschwerdeführer nicht.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

•O. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Oktober

Jt.W i. S. Hug und Mitangeklagte gegen Staatsanwaltschaft des

bernlsehen MIUellandes.

Art. 23, 118 und 119 StGB.

Versuchte Abtreibung an einer Nichtschwangeren ist nicht stnü-

bar (Bestätigung der RechtsprechlUlg).

Art. 23, 118 et 119 OP.

L'avortemen.t ten.te sur une personne non enceinte n'est pas

punissa.ble (confirmation de la jurisprudence).

Art. 23, 118 e 119 OP.

L'a.borto tentato su una persona non incinta non e punibile (con-

ferma della giurisprudenza.).

Aus den Erwägungen :

Unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte und den

Wortlaut der Art. 118 und 119 StGB sowie gestützt auf

die Erwägung, dass ein untauglicher Versuch im Sinne des

Art. 23 StGB einen Gegenstand voraussetze, an welchem

die Ausführung versucht wird, somit ein untauglicher Ab~

treibungsversuch an einer Nichtschwangeren wegen Feh-

lens der Leibesfrucht, die allein Gegenstand der Abtreibung

sein könne, nicht möglich sei, hat der Kassationshof in

Sachen Baumeier und Mitangeklagte Abtreibungshand-

lungen an einer Nichtschwangeren als nicht strafbar erklärt

(BGE 70 IV 9).

Der Entstehungsgeschichte wurde entnommen,· dass der

Vorentwurf von 1908 strafbar erklärte einerseits die

« Schwangere », welche ihre Frucht abtreibt oder abtreiben

lässt (Art. 68 Zi:ff. 1), anderseits den Dritten, welcher einer

«Frau» die Frucht abtreibt (Art. 68 Zi:ff. 2 und 3). Diese

Straigesetzbuch. N° 40.

163

Verschiedenheit der Ausdrücke entsprach dem ursprüng-

lichen Beschluss der ersten Expertenkommission, welche

die Abtreibungshandlungen einer sich irrtümlich für

schwanger haltenden Person straflos lassen, die Abtrei-

bungshandlungen eines Dritten an einer Nichtschwangeren

dagegen bestrafen wollte (Protokoll 1 332 f.). Dem späteren

Beschluss der gleichen Kommission, die sich irrtümlich für

schwanger haltende Frau für den Abtreibungsversuch doch

auch zu bestrafen (Protokoll 2 398 :ff.), trug der Vorent-·

wurf von 1908 nicht Rechnung. Die zweite Expertenkom-

mission hielt an diesem Entwurf fest, obschon sie auf die

sich aus der Verschiedenheit der Ausdrucksweise ergeben-

den Folgen, dass die Nichtschwangere für Abtreibungs-

handlungen straflos bleibe, der Dritte dagegen bestraft

werde, aufmerksam gemacht wurde (Protokoll 2 186 f.).

Der Vorentwurf vom August 1915 bezeichnete dann die

Frauensperson sowohl in der Bestimmung üoer ihre eigene

Tat (Art. 109) als auch in der Bestimmung über die Tat

des Dritten (Art. 110) als« Schwangere l>. Aus der Geneh-

migung dieser Fassung in der zweiten Lesung der zweiten

Expertenkommission (Protokoll 8 224 :ff.), dem Übergang

in den Entwurf von 1918 und der unwidersprochenen

Annahme durch die eidgenössischen Räte hat der Kassa-

tionshof geschlossen, dass für Abtreibungshandlungen a;n

einer Nichtschwangeren nicht nur diese, sondern auch der

Dritte straflos gelassen werden sollten. Die Vorinstanz

wendet nun ein, die Verwendung des Ausdruckes<< Schwan-

gere» in den Art. 109 und 110 des Vorentwurfes vom

August 1915 gehe darauf zurück, dass der Ausdruck

«Frau >l nicht mehr gepasst habe, da der Vorentwurf von

1915 in Art. 101 Zi:ff. l diesen Ausdruck für die weibliche

Person im Alter von mindestens sechzehn Jahren vorbe-

halten habe. An diesem Einwand ist richtig, dass die

Weiterverwendung des Ausdruckes« Frau» nach der Auf-

nahme des Art. 101 Zi:ff. 1 in den Vorentwurf von 1915 zur

Folge gehabt hätte, dass Abtreibungen an Mädchen unter

sechzehn Jahren nicht hätten bestraft werden können,