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70_IV_126

BGE 70 IV 126

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 34.

Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, bei

dem Täter, dem Anstifter und dem Gehülfen berück-

sich~igt, bei dem sie vorliegen. Ein solcher Umstand ist

die Gewerbsmässigkeit im Sinne des Art. 119 Ziff. 3 StGB.

Damit diese Bestimmung auf den Gehülfen anwendbar ist,

genügt es daher nicht, dass der Täter gewerbsmässig

gehandelt hat, selbst dann nicht, wenn der Gehülfe ge-

wusst und gewollt hat, dass dieses qualifizierende Merkmal

beim Täter verwirklicht werde. Insofern lässt das Gesetz

den Grundsatz der Akzessorietät der Gehülfe:D.schaft

fallen. Unter die strengere Strafdrohung des Art. 119

Ziff. 3 StGB fällt der Gehülfe nur dann, wenn er seine

Hülfe gewerbsmässig geleistet hat.

34. Urteil des Kassationshofes vom t.I. ·Juli 1944 i. S. General-

proknrator des Kantons Bern gegen Am.

Art. !33 StGB. Raufhandel liegt nicht vor, wenn die eine Partei

passiv bleibt oder bloss abwehrt.

Art. 133 OP. On n'est pas en presence d'u.ne rixe lorsqu.'un des

partis demeu,re passif ou. se borne a repou.sser l'attaqu,e.

Art. 133 OP. Non si e in presenza d'una rissa, se l'una delle parti

resta passive. o si limita a. respingere l'attacco.

A. -

Fritz Grunder kehrte in der Nacht vom 26. Ja-

nuar 1943 in Begleitung Max Sommerhalders von Grossaf-

foltern nach V orimholz zurück. Unterwegs wurde er von

Otto Am, der auf der Strasse im Schutze einer Hecke

auf ihn gewartet hatte, gestellt und mit Faustschlägen

ins Gesicht und auf den Hinterkopf bearbeitet. Als Grund.er

fliehen wollte, trat hinter der Hecke Alfred Am hervor

und schlug ebenfalls auf ihn ein. Auf die Hilferufe von

Grunder machten sich die beiden davon. Grunder wurde

im Gesicht leicht verletzt.

B. -

Am 2. Februar 1944 erklärte das Obergericht

des Kantons Bern Otto Arn und Alfred Arn der einfachen

Körperverletzung (Art. 123 StGB) schuldig und ver~

Strafgesetzbuch. N° 34.

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urteilte jeden ·zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnis-

strafe von zehn Tagen, verbunden mit der Weisung,

dem Privatkläger Grunder binnen sechs Monaten je

zwanzig Franken Genugtuung zu bezahlen und solidarisch

die Parteikosten zu ersetzen.

Der Generalprokurator hatte beantragt, beide An-

geklagten seien wegen einfacher Körperverletzung in

Idealkonkurrenz mit Beteiligung an einem Raufhandel

(Art. 133 StGB) zu bestrafen. Das Obergericht lehnte die

Anwendung von Art. 133 ab mit der Begründung, Rauf-

handel setze die beidseitige Absicht voraus, am Streit

aktiv teilzunehmen. Grunder habe diese Absicht nicht

gehabt.

0. -

Der Generalprokurator des Kantons Bern hat

Niohtigkeitsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, das

Urteil sei aufzuheben und die . Sache zur Anwendung

von ·Art. 133 in Idealkonkurrenz . mit ·Art. 123 an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

D. -

Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung

der Nichtigkeitsbeschwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Grund.er hat sioh beim Überfall durch die Brüder

Am passiv verhalten und ist gegen sie in keiner Weise

tätlich geworden. Art. 133 StGB, der mit Strafe bedroht,

wer sich an einem Raufhandel beteiligt, trifft daher nicht

zu. Raufhandel ist tätlicher Streit zwischen mehreren

Personen. Dass bei jeder Streitpartei eine Mehrheit von

Personen vorhanden sei, ist nicht erforderlich; es kann

auch einer allein gegen zwei oder mehrere stehen. Aber jede

Seite muss aktiv am Streite beteiligt sein. Wo eine Partei

von der anderen angegriffen wird, ohne irgendwie tätlich

auf den Angriff zu reagieren, sei es, weil sie nicht den

Willen oder weil sie nicht die Möglichkeit dazu hat, kann

nicht von einem Raufhandel gesprochen werden. In

einem solchen Falle liegt Tätlichkeit (Art. 126) oder, je

nach dem Ausgange, ein Körperverletzungs- (Art. 122 ff.)

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Strafgesetzbuch. N° 34.

oder Tötungsdelikt ·(Art. 111 ff.) vor. Zum Raufen

gehört begriffsnotwendig, dass Stösse, Schläge u. s. _f.

hin- und zurückgegeben werden. Man kann nicht mit

einem raufen, der sich nicht darauf einlässt, sondern passiv

bleibt oder den Angriff bloss abwehrt. So wird das Wort

raufen im täglichen Leben verstanden, und es ist nicht

ersichtlich, dass damit in Art. 133 StGB etwas anderes

gemeint wäre.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Wortlaut

dieser Bestimmung, wonach straflos bleibe, wer bloss

abwehre oder die Streitenden scheide. Das wäre nach

seiner Auffassung unverständlich, wenn der Vorsatz,

aktiv mitzumachen, zum Begriff des Raufhandels gehörte;

denn wer bloss abwehre oder die Streitenden scheide,

wäre dann gar nicht am Rau.fhandel «beteiligt)). Hierin

liegt eine petitio principü. Allerdings ist nach dem Wort-

laut von Art. 133 am Raufhandel an sich auch beteiligt,

wer bloss abwehrt oder scheidet. Aber die Beteiligung

am Raufhandel· setzt voraus, dass ein solcher überhaupt

vorliegt, und das ist nach dem Gesagten eben dann nicht

der Fall, wenn der Angegriffene oder die Angegriffenen

passiv bleiben oder bloss abwehren. Der Nachsatz« sofern

er nicht bloss abwehrt oder die Streitenden scheidet»

bezieht sich auf Fälle, wo auf jeder Seite mindestens

einer aktiv an den Tätlichkeiten teilnimmt, während

andere bloss abwehren ·oder die Streitenden zu trennen

suchen.

Richtig ist hingegen, dass die ratio, welche zur Auf~

stellung von Art. 133 geführt hat, nämlich die Schwierig~

keit, bei Verletzung oder Tötung eines Beteiligten den

Urheber festzustellen, auch dann zutreffen kann, wenn

zwar die angegriffene Seite sich passiv verhalten. hat, auf

der Seite der Angreifer aber mehrere Personen beteiligt

sind. Die ratio ist jedoch für die Auslegung einer Straf-

bestimmung nicht allein massgebend. Sie· erlaubt nicht,

Fälle darunter zu subsumieren, die nach dem al1gemein

anerkannten Wortsinn nicht darunter fallen.

Strafgesetzbuch. N• 35.

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Wo zwei oder mehrere Personen einen Dritten oder

Dritte in einer Weise angreifen, dass die angegriffene

Partei nicht zum Dreinschlagen kommt, wird man es

übrigens regelmässig mit einem verabredeten Überfall zu

tun haben, bei dem die einzelnen Angreifer als Mittäter

beteiligt sind. Dann werden sie trotz alleiniger Anwend-

barkeit der Bestimmungen über Körperverletzung oder

Tötung zum mindesten nicht milder bestraft werden, als

wenn Raufhandel vorläge und infolgedessen Art. 133

allenfalls mitanwendbar wäre. Das zeigt auch der vor-

liegende Fall.

Ebensowenig spricht für die Auffassung des Beschwerde-

führers, dass Raufhandel von Amtes wegen, einfache

Körperverletzung (Art. 123 StGB) nur auf Antrag ver-

folgbar ist. Gerade dann, wenn der Verletzte selber nicht

tätlich geworden ist und deshalb von der Eröffnung

eines Strafverfahrens über den Vorfall nichts zu befürch-

ten hat, wird er den Strafantrag stellen, während dort,

wo alle am Kampf aktiv beteiligt waren, ein Antrag

normalerweise weniger zu erwarten ist und sich daher

angesichts der Gefährlichkeit solcher Schlägereien die

Verfolgung von Amtes wegen rechtfertigt.

2. -

Hat somit die Vorinstanz den Tatbestand des

Raufhandels mit Recht verneint, so kann dahingestellt

bleiben, ob und wie weit andernfalls Art. 133 neben Art

123 in Idealkonkurrenz anwendbar wäre.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

35. Arr@t de Ja Cour de cassation penale du 19 mal 1944

dans la cause Aygalenq

contre Ministere pnblic du Canton de Geneve.

l. Le pou.rvoi en nu,llite est recevable contre les prononces de

la ju,ridiction cantonale su,perieure qui renvoient la caQSe au.x

premiers juges, et cela aQSsi sur les points ou le jugement de

premiere instance a ete confirme. (Art. 268 PPF.)

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AS 70 IV -

1944