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70_IV_110

BGE 70 IV 110

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 30.

er sie « verbüsst)) hat. > brauchte nicht unbe-

dingt im Sinne von « erstanden » -

ein Ausdruck, ·den

der Entwurf in der Bestimmung über den Rückfall (Art.

64) kannte und der mit << verbüsst » gleichbedeutend ist

--

aufgefasst zu werden. Die Meinung konnte dahin

gehen, die Verurteilung zur Vorstrafe genüge, um den

bedingten Vollzug für die spätere Strafe auszuschliessen.

Die vom Beschwerdeführer als unlogisch gerügte Ordnung

wäre dann erst durch die im Redaktionsverfahren erfolgte

Ersetzung des Wortes << erlitten » durch << verbüsst » her-

aufbeschworen worden. Allein es sind auch andere Erklä-

rungen möglich. Der Gesetzgeber kann sich z.B. vorge-

stellt haben, der Richter werde dem Verurteilten den

bedingten Strafvollzug bei der zweiten Verurteilung nicht

oder nur ganz ausnahmsweise gewähren, nämlich höch-

stens dann, wenn ernsthaft angenommen werden kann,

der Verurteilte werde die zweite Bewährungsprobe besser

bestehen als die erste.

Sei dem wie ihm wolle, der Kassationshof ist nicht

befugt, sich über den unmissverständlichen Text des

Art. 41Ziff.3, welcher den vom Gesetzgeber gewollten Sinn

hat, hinwegzusetzen, um eine Ordllung, welche als zu

wenig durchdacht erscheinen mag, zu verbessern.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Juli

1944 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel·Landsehaft

gegen Schmid.

Art. 43 StGB. Verminderte Zu.rechnu.ngsfähigkeit des Verurteil-

ten steht der Einweisu.ng in eine Arbeitserziehu.ngsanstalt

nicht im Wege, wenn nicht die Anwendu,ng von Art. 14: oder

15 StGB geboten ist.

Art. 43 CP. Lorsqu'il n'y a pas Heu d'appliqu.er-a1.i' condamne

a responsabilite restreinte l'art. 14 ou I'art. 15 CP, rien ne

Strafgesetzbuch. N• 30.

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s'oppose a ce qu'il soit renvoye dans u,ne maison d'education

au. travail.

Art. 43 CP. Quando non si deve applicare 8!1 condannato, ehe

ha una responsabilita limitata, l'.art. 14 o l'art; 15 OP_, mdla

si oppone al suo collocamento m una casa d edu.caz10ne al

lavoro.

Aus den Erwägungen :

Der Sachverständige hat nicht für notwendig gehalten,

dass der leicht vermindert zurechnungsfähige Beschwerde-

gegner wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

oder Ordnung nach Art. 14 StGB in einer Heil- oder

Pflegeanstalt verwahrt werde; er hat bloss die Anwendung

des Art. 15 StGB empfohlen. Das Strafgericht indessen

hat Art. 43 StGB angewendet. Das war zulässig. Art. 15

trifft zu, wenn der Zustand des vermindert zurechnungs-

fähigen Täters dessen « Behandlung oder Versorgung in

einer Heil- oder Pflegeanstalt» verlangt, also, abgesehen

vom Falle der Versorgung, insbesondere dann, wenn der

Täter gepflegt oder psychiatrisch behandelt werden muss.

Wenn dies, wie im vorliegenden Falle, nicht nötig ist

und wie die kantonalen Gerichte angenommen haben,

die Voraussetzungen zur Anwendung des Art. 43 StGB

erfüllt sind, darf der Richter diese Bestimmung selbst

auf einen vermindert zurechnungsfähigen Täter anwen-

den. Es kommt vor, dass gerade eine der Voraussetzungen

der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt, die

Liederlichkeit oder Arbeitsscheu, mit welcher das Ver-

brechen oder Vergehen im Zusammenhang steht (Art. 43

Ziff. l Abs. 2 StGB), auf verminderte Zurechnungsfähig-

keit zurückgeht. Ein Grund, warum diese die Anwendung

des Art. 43 ausschliessen sollte, lässt sich nicht finden.

Die Massnahme des Art. 43 gleicht übrigens derjenigen

des Art. 15 z.B. insofern, als in beiden Fällen der Straf-

vollzug aufgeschoben und unter Umständen später nach-

geholt wird (vgl. Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 43

Ziff. 6 StGB).