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Strafgesetzbuch. N° 30.
er sie « verbüsst)) hat. > brauchte nicht unbe-
dingt im Sinne von « erstanden » -
ein Ausdruck, ·den
der Entwurf in der Bestimmung über den Rückfall (Art.
64) kannte und der mit << verbüsst » gleichbedeutend ist
--
aufgefasst zu werden. Die Meinung konnte dahin
gehen, die Verurteilung zur Vorstrafe genüge, um den
bedingten Vollzug für die spätere Strafe auszuschliessen.
Die vom Beschwerdeführer als unlogisch gerügte Ordnung
wäre dann erst durch die im Redaktionsverfahren erfolgte
Ersetzung des Wortes << erlitten » durch << verbüsst » her-
aufbeschworen worden. Allein es sind auch andere Erklä-
rungen möglich. Der Gesetzgeber kann sich z.B. vorge-
stellt haben, der Richter werde dem Verurteilten den
bedingten Strafvollzug bei der zweiten Verurteilung nicht
oder nur ganz ausnahmsweise gewähren, nämlich höch-
stens dann, wenn ernsthaft angenommen werden kann,
der Verurteilte werde die zweite Bewährungsprobe besser
bestehen als die erste.
Sei dem wie ihm wolle, der Kassationshof ist nicht
befugt, sich über den unmissverständlichen Text des
Art. 41Ziff.3, welcher den vom Gesetzgeber gewollten Sinn
hat, hinwegzusetzen, um eine Ordllung, welche als zu
wenig durchdacht erscheinen mag, zu verbessern.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Juli
1944 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel·Landsehaft
gegen Schmid.
Art. 43 StGB. Verminderte Zu.rechnu.ngsfähigkeit des Verurteil-
ten steht der Einweisu.ng in eine Arbeitserziehu.ngsanstalt
nicht im Wege, wenn nicht die Anwendu,ng von Art. 14: oder
15 StGB geboten ist.
Art. 43 CP. Lorsqu'il n'y a pas Heu d'appliqu.er-a1.i' condamne
a responsabilite restreinte l'art. 14 ou I'art. 15 CP, rien ne
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s'oppose a ce qu'il soit renvoye dans u,ne maison d'education
au. travail.
Art. 43 CP. Quando non si deve applicare 8!1 condannato, ehe
ha una responsabilita limitata, l'.art. 14 o l'art; 15 OP_, mdla
si oppone al suo collocamento m una casa d edu.caz10ne al
lavoro.
Aus den Erwägungen :
Der Sachverständige hat nicht für notwendig gehalten,
dass der leicht vermindert zurechnungsfähige Beschwerde-
gegner wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung nach Art. 14 StGB in einer Heil- oder
Pflegeanstalt verwahrt werde; er hat bloss die Anwendung
des Art. 15 StGB empfohlen. Das Strafgericht indessen
hat Art. 43 StGB angewendet. Das war zulässig. Art. 15
trifft zu, wenn der Zustand des vermindert zurechnungs-
fähigen Täters dessen « Behandlung oder Versorgung in
einer Heil- oder Pflegeanstalt» verlangt, also, abgesehen
vom Falle der Versorgung, insbesondere dann, wenn der
Täter gepflegt oder psychiatrisch behandelt werden muss.
Wenn dies, wie im vorliegenden Falle, nicht nötig ist
und wie die kantonalen Gerichte angenommen haben,
die Voraussetzungen zur Anwendung des Art. 43 StGB
erfüllt sind, darf der Richter diese Bestimmung selbst
auf einen vermindert zurechnungsfähigen Täter anwen-
den. Es kommt vor, dass gerade eine der Voraussetzungen
der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt, die
Liederlichkeit oder Arbeitsscheu, mit welcher das Ver-
brechen oder Vergehen im Zusammenhang steht (Art. 43
Ziff. l Abs. 2 StGB), auf verminderte Zurechnungsfähig-
keit zurückgeht. Ein Grund, warum diese die Anwendung
des Art. 43 ausschliessen sollte, lässt sich nicht finden.
Die Massnahme des Art. 43 gleicht übrigens derjenigen
des Art. 15 z.B. insofern, als in beiden Fällen der Straf-
vollzug aufgeschoben und unter Umständen später nach-
geholt wird (vgl. Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 43
Ziff. 6 StGB).