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70_II_96

BGE 70 II 96

Bundesgericht (BGE) · 1943-10-01 · Deutsch CH
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96 Sachenrecht. N0 l/i. Beweis; namentlich ist kein Zusammenhang der Aufwen- dungen mit dem Tag der Klagebeantwortung ersichtlich, auf den die Vorinstanz abstellt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Hauptberufung wird abgewiesen. Die Anschluss- berufung wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Fr; 6700.- mit Zins zu 5 % seit

1. Oktober 1943 zu zahlen.

15. UrteU der H. ZivilabteUung vom 8. Juni 1944 i. S. Bueher A.-G. gegen SUVAL. AblÖ8ung einer Dienstbarkeit durch den Richter. VoraU8setzung: Grundlegende Änderung der Sach- und Interessenlage. Der Wu.nsch deß belasteten Eigentümers, ein dicht an die Bauhöhe- Limite heranreichendes, reparaturbedürftiges Flachdach durch ein höheres Ziegeldach zu ersetzen, berechtigt ihn nicht zum Ablösungsbegehren. Der Dienstbarkeitsberechtigte allein hat sein Interesse am servitu.tsgemässen Status quo Zu bewerten; es kann auch ein biosses Liebhaberinteresse sein (Art. 736 ZGB). Liberation iudliciaire d'une servitude. La condition en Eist une modi- fication profonde dans la situation des lieux et les interets en presence. Toit-terrasse confinant a. la limite de hauteur fixee par une servitude : le desir du proprietaire de remplacer ce toit qu.i a besoin da reparations par u.n toit incline plus eleve ne l'autorise pas a. reclamer la liberation de la servitude. L'ayant droit est seul juge da son interetau maintien du statu quo ; il peut s'agir d'un simple interet d'affection (art. 736 CC). La cancella.zione d'una servitU in forza di sentenza giudiziale presuppone una modifica profonda della situazione dei lu.oghi e .degli ~teressi in presenza. TI desiderio deI proprietario gravato ~ sostit~ire. con un tetto inclinato di tegole piu alto, u.n tetto plane) blSognevoIe di ripaioazioni, che raggiunge il limite di IÜ.tezza. fissato da una servitu, non 10 autorizza a chiedera Ia. ~~cel~io~e della serv~tu. Il proprietario dei fondo dominante e solo glUdice deI suo mteresse a.1 mantenimento dello atatu ijiW j puo trattarsi anche d'un semplice interesse d'affezione (art. 736 CC). A. - Im Jahre 1911 verkauften die Eigentümer des Fluhmattlandes in Luzern, Gesohwister Ambühl, eine Sachenrecht.. N° 15. 97 Parzelle dieses Landes an Blasius Muth und errichteten dabei zugunsten des ihnen verbleibenden Bodens und zulasten der verkauften Parzelle eine Dienstbarkeit, welche die zulässige Firsthöhe für Bauten auf letzterer auf die Höhenkote 457,56 m beschränkte. Im Jahre 1913 ging das berechtigte Grundstück an die SUV AL über, die 1914/15 darauf ihr Verwaltungsgebäude errichtete. Auf dem belasteten Grundstück erstellte die Erwerberin, Firma C. J. Bucher A.-G., ihr Druckereigebäude, dessen Flachdach bis auf 40 cm an die Baulimite Kote 457,56 m heranreicht, während ein Lifthäuschen 1,20 m über diese hinausragt. Anfangs 1943 reichte die C. J. Bucher A.-G. bei der Baudirektion der Stadt Luzern ein Bauprojekt ein, wonach' das schadhaft gewordene Flachdach durch ein gewöhn- liches . Ziegeldach ersetzt werden sollte, dessen grösste Firsthöhe um 4,10 m über der geltenden Baulimite läge. Der seitens der SUV AL und Dritter erhobene öffentlich- rechtliche Baueinspruch wurde vom Stadtrat abgewiesen, der die Ersetzung des unschönen Flachdaches durch ein Ziegeidach . vom ästhetischen Standpunkt aus· als begrüs- senswert erklärte. Der ptivatrechtliche Baueinspruch der SUV AL bildete den Gegenstand der vorliegenden Klage der C. J. Bucher A.-G.mit dem Begehren, jener sei als unbegründet zu beseitigen, die Dienstbarkeit betr. Bau- beschränkung sei im Sinne der erteilten. Baubewilligung ohne Entschädigung teilweise abzulösen und im Grund- buch neu einzutragen, und der Klägerin sei das Reoht auf Schadenersatz von Fr. 30.~ für jeden Tag der unge- rechtfertigten Verzögertiiig der Bauausführung und all- fälligen weitern Scha&:rl zu wahren. Die SUV AL ver- langte Abweisungdef Klage. B. - Sowohl das Amtsgericht Luzern-Stadt als das Obergericht des Kantons Luzern haben die Vorausset- zungen zur Ablösung. der Servitut naoh Art. 736 ZGB als nicht gegeben erklärt und die Klage abgewiesen. O. - Mit der vorliegenden Berufung hält die. Klägerin

Sachenrecht. N0 15. an den Klagebegehren fest und beantragt Durchführung eines Augenscheins. Die Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Mit ihrer Klage - die sich allein auf Art. 736 ZGB stützt und stützen kann -behauptet die Klägerin zwar nicht, dass die Dienstbarkeit für das bereohtigte Grund- stück alles Interesse verloren (Abs. 1), wohl aber dass sie -nur noch einen geringen Wert habe (Abs. 2) ; es bestehe ein offenbares Missverhältnis zwischen dem Interesse der sm AL an ihrer uneingeschränkten Aufrechterhaltung -und dem eigenen Interesse der Klägerin -daran, dass sie eine Einschränkung erfahre, welche der Klägerin die Erstellung des projektierten Daches erlaube. Art. 736 ZGB bedeutet einen Einbruch in die allgemeine und grundsätzlich auch im Grunddienstbarkeitsrecht gültige Regel « pacta sunt servanda ll. Diese Ausnahme bildet im Grunde einen -Spezialfall der clausula rebus sie stantibus. Sowohl in Abs. 1 als in Abs. 2 geht der Gesetz- geber von der Voraussetzung aus, dass seit der Begründung der Dienstbarkeit Veränderungen eingetreten seien, und nur unter dieser Voraussetzung sieht er die gänzliche oder teilweise Löschung _ bezw. Ablösung der Dienstbar- keit vor, welche zufolge jener Veränderungen ihre Bedeu- tung ganz oder teilweise verloren ~at. Erste Vorausset- -zung der Anwendbarkeit des Art. 736 -ist mi~hin nach dem zwingenden Wortlaut dieser Bestimmung, d~s neue Tatsachen eingetreten seien, seitdem die bei der Errichtung ,der Servitut beteiligten Parteien die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer des berechtigten und des belasteten Grundstückes begründet haben. Bei der nähern Präzisierung dieser Voraussetzung hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Anwendbarkeit des Abs. 2 ; zudem 'nicht ein Missverhältnis schlechthin zwischen den bezüglichen Interessen der beiden beteiligten Parteien verlangt, sondern vielmehr ein so' ausgesprochenes Miss- Sachenrecht. N° 15. 99 verhältnis, dass der Widerstand des Eigentümers des berechtigten Grundstückes gegen die ganze oder teilweise Löschung bezw. Ablösung der Dienstbarkeit als ein unter Art. 2 ZGB fallender Akt der Schikane erscheine (BGE 66 II 246). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Unbe- gründeterklärung der Klage, einmal weil sich nichts neues ereignet hat, was die Interessenlage grundlegend und in rechtserheblicher Weise verändert hätte, und sodann weil auf jeden Fall die Ablehnung einer teilweisen Rechts- aufgabe seitens der Beklagten keinen Akt schikanöser Rechtsausübung bezw. des Rechtsmissbrauchs darstellt;

2. - Was das, Erfordernis neuer Tatsachen anbelangt, sind keine ersichtlich, welche den Wert der Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück vermindert oder - die Belastung für das dienende erhöht hätten.

a) Unter dem Gesichtspunkt derbeklagtischen Liegen- schaft ist die heutige Situation von derjenigen im' Jahre 1911 nur insofern verschieden, als es sich damals umnoch unüberbautes Land handelte, während seither der Bau der Beklagten darauf erstellt worden ist. Darin kann aber keine Veränderung im Sinne des Art. 736 erblickt wer9-en, weil damals die Dienstbarkeit gerade im Hinblick -auf die Eventualität der Überbauung errichtet worden' ist. Anders wäre die Situation, wenn seit der Errichtung der Servitut auf dritten, nicht belasteten Grundstücken Bauten erstellt worden wären, die ihrerseits die Aussicht von der beklagtischen 'Liegenschaft verdeckten. ' In diesem Falle (vgl. BGE 50 II 466) könnte der Erwägung entscheidendes Gewicht zukommen, dass die Dienst- barkeit dem berechtigten Grundstjick nichts oder wenig mehr nütze, weil' der mit der Servitut bezweckte Schutz ohnehin durch die Bauten der Dritten illusorisch geworden sei. Im vorliegenden Falle ist nichts derartiges geltend gemacht worden. Es ist nicht behauptet, dass seit 1911 durch dritte Bauten eine Wand zwisohen der Liegenschaft

100 Sachenrecht. N0 15. der SUV AL und der Aussioht auf See und Berge erriohtet worden sei. Das Interesse des beklagtischen Grundstüoks daran, dass auf dem belasteten Land keine Beeinträchti- gung des Ausbliokserstehe, ist von 1911 bis heute genau das gleiohe geblieben. Der Umstand, dass es sich bei der berechtigten· Liegenschaft um ein Verwaltungsgebäude und nicht um ein Privathaus, ein Hotel oder ein Sanato- rium handelt, ändert daran nichts. Aus dem Bericht des Bautenausschusses der Beklagten von 1913 geht hervor, dass damals auf den unverbauten Horizont und die den Schutz dieser Lage gewährleistenden Bauservituten ein erheblicher Wert gelegt wurde, der zweifellos auoh ·im Kaufpreis zum Ausdruok kam.

b) Aber auch vom Gesichtspunkt des belasteten Grund- stückes aus liegt keine rechtserhebliche Veränderung der Situation vor. Es ist nicht einzusehen, inwiefern in dem Verbote, nicht höher als bis zur festgesetzten Kote ·zu bauen, heute eine drückendere Belastung liegen sollte als

1911. Es beschränkt allerdings die Möglichkeit der Boden- ausnützung in der vertikalen Dimension, tat dies aber im genau gleichen Masse von Anfang an. Der Haupt- eiI;twand der Klägerin hiegegen, es lägen insofern neue Verhältnisse vor, als das Flachdach sohadhaft, eine Er- neuerung desselben zufolge kriegsbedingter Material- besohafiungssohwierigkeiten heute unmöglich sei und daher nur die Erstellung eines die Baulimite übersohrei- tenden Firstdaches bleibe, geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Zunächst stellt die Vorinstanz - tatbeständlioh und daher für das Bundesgerioht verbindlich - fest, dass eine gänzliohe Neuerstellung der Bedachung gegenwärtig nicht unumgänglich nötig ist, vielmehr eine blosse Reparatur vorderhand genügt, heute technisoh durohaus möglich ist und erlaubt, mit der gründlichen Erneuerung bis zur Wiederkehr normaler Verhältnisse zuzuwarten. Wäre aber die sofortige Erstellung eines Ziegeldaches wirklioh unver- meidlich, so läge es nur an der Klägerin, es sofort unter Einhaltung der BauIimite auszuführen, indem sie ein StOckwerk opfert. Dies hätte freilich für die Klägerin Sachenrecht. N° 15. 101 Unannehmlichkeiten, wäre jedoch die gleio~eLösung, auf welche die Klägerin 1925 angewiesen gewesen wäre, wenn sie damals nicht vorgezogen hätte, ungeachtet der Naoh- teile eines Flachdaohes die zulässige Bauhöhe bis zur äussersten Grenze auszunützen. Sie hat aus eigenem Entsohluss damals diesem Vorteil zuliebe die Unzuläng-:- lichkeiten eines Flaohdaohes in Kauf genommen; es widerspräohe jeder Billigkeit, wenn sie sich jetzt auf jene Naohteile berufen und sich ihrer auf Kosten der Beklagten entledigen bezw. das verwirklichte Risiko des Flaoh- daohes auf diese überwälzen könnte. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Materialschwierigkeiten han- delt es sich überhaupt um bloss momentane Hindernisse, welohe grundsätzlioh keinesfalls eine Abänderung der Servitut für alle Zukunft zu rechtfertigen vermöohten. In Wirkliohkeit läuft die Klagebegrnndung einfach auf den Standpunkt hinaus, dass die BauIimite zu niedrig festgesetzt sei und dass die Interessen der Beklagten mit einer um 4,10 m höheren Kote hinreiohend geschützt wären. Darin liegt jedoch keine neue Tatsache. Die Kritik richtetsioh gegen die Servitutserriohtung selbst. Damit befindet marr sich gänzlioh ausserhalb des Bodens der Voraussetzungen, auf denen Art. 736 ruht. Schon als die Klägerin im Jahre 1925 baute, hätte sie ebensogut wie heute geltend machen können, ein um 4,50 m höherer Bau beeinträohtige das berechtigte Grundstück in keiner Weise. Sie tat es nicht, offenbar weil sie sich bewusst war, dass das kein gesetzlicher Grun~ zur Abänderung der bei Erriohtung der Servitut mit freiem Willensent- sohluss der Parteien festgesetzten Bauhöhe wäre. Wenn dieser Grund zur Zeit der Erriohtung des Buchdruckerei- gebäudes nicht bestand, so kann er ebensowenig heute für den projektierten Umbau in· Betraoht kommen. Es muss grundsätzlioh· dem Versuohe entgegengetreten wer- den, auf dem Umweg über Art. 736 Bauhöhe-Dienst- barkeiten wieder in Frage zu stellen, welohe auf direktem Wege nicht angreifbar waren.

3. - Muss demnach die Klage mangels der gesetzlichen ,.,

102 Sachetirooht. N° ·15. Voraussetzung des Eintritts neuer, eine Revision des Servitutserrichtungsvertrags rechtfertigender Tatsachen abgewiesen werden, ·so erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die WeigerUng der Beklagten einen Akt schika- nöser Rechtsausübling darstelle. Sie wäre indessen zweifel- los zu verneinen, und zwar ohne dass es für ihre Beurtei- lung der Durchführung eines Augenscheins bedürfte, welches Beweismittel übrigens im BerufungsverfahreIi . nicht anwendbar ist (Art. 81, 82 OG). Die Klägerin muss selber zugeben~ dass im Falle der Ausführung ihres Um- bauprojektes die Aussicht vom beklagtischen Grundstück nicht mehr die gleiche wie heute wäre (Abdeckung eines Teils des Dreilindenquartiers. Die Bemerkung der Vor- instanz, wonach ein um 4 m höherer Bau der Liegenschaft der Beklagten « weder Licht noch Luft noch Aussicht ent- ziehen» würde, besagt nur, dass jene immer noch eine schöne Aussicht auf See und Berge genösse, nicht aber, dass die Aussicht die gleiche bliebe; die Photographien. bewei- sen, jedenfalls vom Strassenniveau aus, das Gegenteil, wenn auch die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist). Die Klägerin sucht lediglich darzutun, dass diese kleine Ein- busse durch das Verschwinden des fabrikartigen Flach- daches und seine Ersetzung durch das an sich schönere und überdies einige entferntere hässliche Hinterfassaden verdeckende Ziegeldach mehr als aufgewogen würde. Auf den Boden dieser Diskussion über tein ästhetische bezw. Geschmacksfragen kann jedoch der Richter der Klägerin nicht folgen. Wenn der Dienstbarkeitsberechtigte den bestehenden servitutsgemässen Zustand der Dinge vor- zieht, ist das seine Sache; er allein hat sein Interesse am Status quo zu beurteilen und zu bewerten, und es kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er über die Vor- und Nachteile einer Neugestaltung für ihn nicht gleicher Ansicht ist wie der Belastete (BGE 66 II 2(8). Das Interesse im Sinne des Art. 736 ZGB ist nicht nach einem allgemeinen, für jedermann gültigen Wert- masstab zu beurteilen. Auch eine ganz illdividuelle, nach Sachenrecht. N° ·16. 103 DurohSchnittsimscha.uungenVielleicht unbegreifliche Lieb::. h&berei· kann Gegenstand· einet . Dienstbarkeit bilden. Es ist kein Rechtsmissbm.-uch SeItens der Beklagten,wenil sie diecdureh'rueServitllt ge~lei8tete. weitere. Aussicht einer'etwasweIiigel"iveiten,-aner' VielleiCht hai'moni~cneren VOtZi~ht,'fi1id'~8n-ihrem ~chte lfesthält. Eher träfe dies aufda&·Bestreben 'der Klagerin ZU; ohne Entschadiguhg emepr8iktische Befreililig 'vOll ihrer Last zn erlangen geetützt aufbllisse Vorwände~" jedenfalls a11f' ·t)ttlständ'6'; welcne die· Folge ihl'er eigenen,' einseitigen Massnahrtien sind} näinlichderiErstellung 'eines' Flachdaches ruchtan der: Dauli:niite~ Auf die'ScltWieHgkeit;:die im' Sinne des IDage-begehrefis beselfuittJeneSe:r'vitut' BO :zu lln1Sdhreiben, d.aSs die' Mögliöli.keit einerspittel'rl' 'Rücklfehr der Kl8.gertn . zllm"1Flaelidach W'ietleiWnooteräusserster Allsnutzuiig der nun um 4,10 m höhern Baulimite ausgesohlOssen wäre; .seiabschliessend. nur himgewi@sen. Die BerUfung wird abgewiesen' und das Urteil des Oberge~tS des Kantens LuZern vom 8. März 1944 bestätigt;'

16. Urteil der ll. ZivilabteUung v~in' 5. Ap~ll 1.941

i. S.BmSeh 4'(:ie·und .VerWaltongs- und TmlllufudgMellsehaft A.-G. gegen . :J.ipper~ Widerroohtllche Verpfändung von IrihaberschulClbriefen. .Antor~ derungen an den guten Glauben des Erwerbers. Art. 3, $84 Abs. 2, 899, 901, 930 ff. ZGB. DroitdE\gageQQhstitu.e .s~de,scedwes hypotf1e~. aupo$ur. Ejrlgen~es qu.Q.nt ~ .la bonnEl.f'oi Ii~·l~a.cquereqr. ;Art. ~, 884.a1. 2, 89l}; 901. l}30 .etsuiv •. CC. . . . Dirittödi pegno; oostituito' su'~IlEl ipotecib'rie ~ Alp . 2;899; . 901, 930 e sag; ce. . A.;;::....... Der 'K!ägEtt3MeYerIJipper war'Eigeritfuner der Liegenscha.ft Müllerstrasse 77 in Zürich und Miteigentüirier