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70_II_75

BGE 70 II 75

Bundesgericht (BGE) ·II · 1944-03-23 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 29. Dezember 1943 stellte der Bürgergemeinde- rat Sachsein die Brüder Werner, Nikolaus und Ignaz Roh- rer, von Sachseln, in Alpnach-Stad, wegen Geistesschwäche gemäss Art. 369 ZGB unter Vormundschaft. Der Beschluss stützte sich im wesentlichen auf das Gutachten eines Arztes, worin die Genannten als schwachsinnig bezeichnet werden. Der Gemeinderat fügte bei, dass die Bevormun- dungauch wegen Misswirtschaft im Sinne des Art. 370 ZGB möglich wäre. Die Brüder Rohrer waren vor der Ent~ mündigung nicht angehört worden. Das Gutachten hatte sich über die Zulässigkeit einer solchen Anhörung nicht ausgesprochen. B. - Auf Rekurs der Entmündigten hin bestätigte der Regierungsrat des Kantons Obwalden am 22. Januar 1944 die Bevormundung wegen Geistesschwäche. Die Auffassung der Rekurrenten, dass sie vor der Entmündigung hätten angehört werden müssen, lehnte er unter Hinweis auf ihre Erregbarkeit und Gefährlichkeit ab. O. - Gegen diesen Entscheid richtet sioh die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde der Entmündigten. Sie halten am Einwand fest, dass sich das Gutachten über die Zuläs- sigkeit ihrer vorgängigen Anhörung nicht geäussert habe. Ausserdem bestreiten sie, sch~achsinnig zu sein.

Familienrecht. N° 12. D. - In seiner Vernehmlassung erachtet der Regierungs- rat es für unerheblich, dass sich das Gutachten über die Zn!ässigkeit der Anhörung nicht ausspreche; denn aus Art. 374 Aha. 2 ZGB lasse sich nur eine Sollvorschrift ab- leiten, den wegen Geistesschwäche zu Entmündigenden a.nzuhören, wenn dies tunIich erscheine·.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die von den Vorinstanzen angeordnete Bevormundung der Beschwerde- führer aufgehoben. I l Familienreeht. N° 13.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

12. Urteil der II. ZivIlabteilung vom 23. März 1944

i. S. Bohrer gegen Saehseln.· 75 Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche. Die Anhörung ~es zu Entmündigenden darf nicht verweigert werden. bevor SICh das Gutachten von Sachverständigen über deren Zulässigkeit ausgesprochen hat. Art. 374 Abs. 2 ZGB. Inte~dict~O'i}' pour cause de malad~e mentale ou de faiblesse d'esprit. L auditIon du malade ne dOlt pas ~tre refusee avant que le rapport d'expertise se soit prononce sur son admissibilite. Art. 374 al. 2 ce. . Interdizione per infermita 0 debolezza di mente. L'audizione del- l'interdicendo non Pu,o e.'!sere rifiutata prima che la perizia si sia pronunciata sulla sua ammissibilita. Art. 374 cp. 2 ce. A. - Am 29. Dezember 1943 stellte der Bürgergemeinde- rat Sachsein die Brüder Werner, Nikolaus und Ignaz Roh- rer, von Sachseln, in Alpnach-Stad, wegen Geistesschwäche gemäss Art. 369 ZGB unter Vormundschaft. Der Beschluss stützte sich im wesentlichen auf das Gutachten eines Arztes, worin die Genannten als schwachsinnig bezeichnet werden. Der Gemeinderat fügte bei, dass die Bevormun- dungauch wegen Misswirtschaft im Sinne des Art. 370 ZGB möglich wäre. Die Brüder Rohrer waren vor der Ent~ mündigung nicht angehört worden. Das Gutachten hatte sich über die Zulässigkeit einer solchen Anhörung nicht ausgesprochen. B. - Auf Rekurs der Entmündigten hin bestätigte der Regierungsrat des Kantons Obwalden am 22. Januar 1944 die Bevormundung wegen Geistesschwäche. Die Auffassung der Rekurrenten, dass sie vor der Entmündigung hätten angehört werden müssen, lehnte er unter Hinweis auf ihre Erregbarkeit und Gefährlichkeit ab. O. - Gegen diesen Entscheid richtet sioh die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde der Entmündigten. Sie halten am Einwand fest, dass sich das Gutachten über die Zuläs- sigkeit ihrer vorgängigen Anhörung nicht geäussert habe. Ausserdem bestreiten sie, sch~achsinnig zu sein.

Familienrecht. N° 12. D. - In seiner Vernehmlassung erachtet der Regierungs- rat es für unerheblich, dass sich das Gutachten über die Zn!ässigkeit der Anhörung nicht ausspreche; denn aus Art. 374 Aha. 2 ZGB lasse sich nur eine Sollvorschrift ab- leiten, den wegen Geistesschwäche zu Entmündigenden a.nzuhören, wenn dies tunIich erscheine·. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach Art. 374 Abs. 2 ZGB darf die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nur nach Einholung eines Gutachtens erfolgen, das sich auch über die Zulässig- keit einer vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden auszusprechen hat. Im vorliegenden Falle sind die Inter.- dizenden vor der Entmündigung nicht angehört worden, ohne dass sich der Sachverständige über die Zulässigk.eit der Anhörung geäussert hatte. Indessen darf die Anhörung nach dem Gesetz nicht ohne vorherige Befragung des Experten verweigert werden. Die Vorschrift des Art. 374 Abs. 2 ist zum Schutze des zu Entmündigenden aufge- stellt,daher auch die Frage nach der Zulässigkeit einer Anhörung desselben dem Experten in jedem Falle zu unter- breiten. Das Bundesrecht verpflichtet allerdings die Be- hörde nicht, in allen Fällen zur Anhörung zu schreiten, wenn der Experte sie als zulässig erklärt. Sie kann unter- bleiben, wenn die Behörde in der ihr zustehenden Beweis- würdigung das Gutachten nicht für schlüssig erachtet oder die Anhörung nach Lage der Akten (z. B. wegen völliger Verblödung des Interdizenden) zwecklos erscheint. Das Bundesrecht hindert die Behörde auch nicht, allfällig ein weiteres Gutachten einzuholen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die von den Vorinstanzen angeordnete Bevormundung der Beschwerde- führer aufgehoben. I l Familienreeht. N° 13.