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Obliga;tionenrooht. NO 17.
zU'vel'anlassenvermag,'in dessen gleichsam· automatisoher
Auslösung'daS WeBender Verkehrsgeltung liegt. Auch
hier verniengt der Kläger die Frage der Verkehrsgeltung
mit",derjenigen der Verwoohslungsgefahr. Seine Aus-
fühmngenübel!',die 'letztere; söwie darüber, wie weit die
K~ion8befugnis des'Brindesgedchmsin Bezug auf sie
roiulre;,treffen 'zwar an: sieh zu,geheil aber an deI' Sache
vorbei~. Ma.ngels Vetkehrsgeltung'stellt sich die' Frage der
Verwechslungsge&ht'in' dieSem'Siilne . überhaupt nicht
mehr~~
.
Die VerkehrSgeltoog wird auch nicht· erstellt dadUrch,
daS's'nach: den, FeststeUtmgeti der' Vorinstl1nz bisweilen,
oberflädhliehe;Käufei-,der Täusohung erliegen und No-
splitskis,erwerben im· Glnuben, es handle sich' um das
Prod:illktdesK~ägers.,Ebenso' istq)hne Bedeutung, dass
gelegentlich,unseriöse Händler durch, absichtliohe Täu-
sehungd.er Käufui' die Aufklärtmgdes primär vorhandenen
h'.rtumsvei'himilerIi.DennFälle: dereineniwie der andern
Art bilden naeh der Wiederum \i"erbindliohen Feststellung
de:r"Vorinstanz Beltene',AuslIahinen. Sie können also
selbstverstähdIich'nicht einen;,900,.~ el'hal~n"~u,h~btm,.;, er 194~'die K1~e'abf",L' [;;",1
i ('Ft-aJiL U\zmg0I<.~ \1ei'lahgtie ntihtit~'br:~voii 'M~i'Sterdbhn.tn:
20. Septelh~r'l94()'~z~hlte:kBetrag' zuiiick~'Am 2<f. FeL'
br\ml':!l94~ ct:rät ilfr"l!}mil"Utzi:nger " 'deifR ü'ekförd~ru:figs
ansp:td:eh ä~für':at:l:tf'FaU,dass' dieserLwiderErwiii-tenJ'ih.fu
zustelle/;n~au)'Utmn~~trieW: 'hi~rauf MeisteI'ffu-
h;2-Ö~O()0':...:..:;;ünd'~rhielt,fiit diesen ßetragdieproVisori~clle
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dIe:~klagte:i Seizm'Bereichertingsklage' niblit l~gitmnett;
dä'nreHt ßf~, 8ol1dern~hrEJiema.riti 'die'Fr;- 20; OOt)~,",":J':lJeza:1fit
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m~ken8lage,des äfiBg-epta:l1deWn Utiiil'iger 'aUf'fflEiBelda'gte
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g\'thlWdigt"hätte~;'&~nr(ieIihi";iibi'igens . kehr Anspmcll':ZU;
denn st~ihätte;dalrin"elhra~hal'S';Vettreterii1 ihi'~ Mannes
Obligationenrecht. N° 18.
HO
gehandelt; zudem habe sie am 26. Mai 1941 auf alle ihre
Rechte aus der Quittung vom 20. September 1940 ver-
zichtet; ihr Anspruch wäre ausserdem verjährt. Die Be-
klagte könne sich auch nicht auf die Abtretung vom
20. Februar 1943 stützen; denn die Ansprüche, die Emil
Utzinger aus dem Dahinfall der beiden Verträge gegen
den Kläger herleite und die er auf Fr. 100,000.- beziffere,
seien in einer vom Kläger gegen Utzinger eingeleiteten
Betreibung gepf'andet und vom Kläger schon am 7 . Juli
1942 für Fr. 150.- ersteigert worden, sodass sie durch
Vereinigung untergegangen seien; übrigens wäre der
Bereicherungsanspruch des Ehemannes inzwischen ver-
fährt. Er, der Kläger, sei schliesslich nicht mehr bereichert;
denn er habe die Fr. 20,000.- einem Direktor Fischer
herausgegeben, der sie verlangt habe mit der Begründung,
das Geld gehöre ihm und sei von Utzinger unterschlagen
worden.
O. -
Das Kantonsgericht Schaffhausen wies die Klage
mit Urteil vom 26. Juni 1943 ab. Es nahm an, der Berei-
cherungsanspruch stehe der Beklagten, nicht ihrem Ehe-
mann zu; die Beklagte habe auf den Anspruch auch nicht
verzichtet; der Anspruch sei ferner nicht verjährt.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess dagegen
mit Urteil vom 5. November 1943 die Aberkennungsklage
gut. Es kam zum Schluss, die Beklagte habe zwar dem
Kläger die Fr. 20,000.-bezahlt, jedoch als Vertreterin
des Mannes, sodass' diesem der Bereicherungsanspruch
zustehe. Auf die Abtretung dieses Anspruches könne sich
die Beklagte nicht berufen, da der Bereicherungsanspruch
des Ehemannes, sofern er nicht untergegangen sei, jeden-
falls schon vor der Abtretung verjährt sei.
D. -
Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Beklagte
beim Bundesgericht Berufung eingereicht mit dem Antrag,
die Klage sei abzuweisen.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die streitigen Fr. 20,000.- wurden dem Kläger
in Erfüllung des Vertrages vom 20. September 1940
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Obligationenrecht. N° 18.
geleistet und nach dessen Dahinfall auf seine Forderung
aus dem « Lubinolll-Vertrag angerechnet. Auch dieser
Vel\trag war unverbindiich. Der Kläger ist somit durch die
Hingabe der Fr. 20;000.- ungerechtfertigt bereichert
worden und im Umfang von Art. 64 OR zur Rückerstattung
verpflichtet. Streitig ist, wer die Bereicherung herausver-
langen kann, ob Emil Utzinger, der Vertragsgegner des
Klägers war, oder die Beklagte, die dem Kläger nach der
verbindlichen Feststellung der Vorinstanz die Fr. 20,000.-
ausgehändigt hat.
Die Legitimation der Beklagten ist jedenfalls nicht
schon deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht Vertrags~
gegnerin des Klägers war. Denn der Bereicherungsanspruch
setzt kein Vertragsverhältnis voraus, sondern steht einfach
dem zu, aus dessen Vermögen ein Anderer bereichert ist
(Art. 62 OR).
Von einer Bereicherung aus dem Vermögen der Beklag-
ten könnte dann nicht die Rede sein, wenn die Beklagte als
Vertreterin ihres Ehemannes dessen Schuld erfüllt hätte
(Art. 32 OR). Die dahingehende Annahme der Vorinstanz
-
die eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes dar-
stellt und daher das Bundesgericht nicht bindet -
lässt
sich indessen nicht halten. Die Vorinstanz stützte sich
darauf, dass die Beklagte gemäss dem Wortlaut der Quit-
tung .die Vertragsschuld ihres Ehemannes erfüllte und
zwar mit dessen Wissen und Willen; ohne jeden Vorbehalt
und ohne dass sie selbst aus dem Vertrag berechtigt wurde.
Daraus ergibt SIch aber nur, dass die Beklagte für fremde
Rechnung, nicht aber, dass sie auch in fremdem Namen
zahlte. Die Umstände sprechen vielmehr dafür, dass die
Beklagte in eigenem Namen handelte. Zu einer Vertretung
im Sinne von Art. 32 OR bestand gar 'kein Anlass, weil die
Zahlung- gemäss der Darstellung, die der Vertreter des
Klägers an der heutigen Verhandlung selbst gab -
im
Beisein des Ehemannes in der Wohnung der Eheleute
Utzinger vorgenommen wurde. Sodann lautet die Quittung
auf den Namen der Beklagten, und in der Erklärung vom
Obligationenrecht. N° 18.
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26. Mai 1941 hat die Beklagte auf die ihr aus der Quittung
vom 20. September 1940 zustehenden Rechte verzichtet.
Weder diese Erklärung, noch der im Vertrag vom 26. Mai
1941 enthaltene erneute Hinweis darauf, dass die Beklagte
die Fr. 20,000.- bezahlt habe, wären zu verstehen, wenn
die Beklagte bei der Zahlung einfach ihren Ehemann ver-
treten hätte -
es sei denn, man nehme an, dass die Ur-
kunden nur zum Schein auf den Namen der Beklagten
ausgestellt wurden. Das hat der Kläger aber nicht dartun
können. Insbesondere ist nicht etwa zum vorneherein aus- .
geschlossen, dass die Fr. 20,000.- aus dem Vermögen der
Beklagten stammen. Die Vermögensverhältnisse der Ehe-
leute Utzinger sind z~ar undurchsichtig. Doch geht aus
den Akten immerhin hervor, dass die in Gütertrennung
lebende Beklagte ein Vermögen von Fr.30,000.-ver-
steuert, während ihr Ehemann fruchtlos gepfandet ist.
Hat die Beklagte somit in eigenem Namen auf fremde
Rechnung bezahlt, also als Dritte die Schuld eines Andern
erfüllt (Art. 68 OR), so frägt sich, wer in einem solchen Fall
als Entreicherter anzusehen ist, wenn sich der Nichtbe-
stand der Schuld herausstellt. In der Literatur gehen die
Meinungen darüber auseinander. Nach der einen Auf-
fassung steht die Bereicherungsklage immer dem Leisten-
den zu (vgl. OSER-SOHÖNENBERGER, N. 3 zu Art. 68, ferner
folgende Kommentare zum BGB : STAUDINGER, 9. AuH.
§ 267 Anm. II 3 a und § 812 Anm. I 2 c; PLANOK, 4. AuH.
§ 267 Anm. 5 und § 813 Anm. 2 a; WARNEYER, 2. AuH.
§ 812 Anm. I). Diese Auffassung hängt zusammen mit dem
von der deutschen Rechtsprechung übernommenen Ge-
danken, dass eine Bereicherung « auf Kosten eines Andern »
(§ 812 BGB) nur dann vorliege, wenn die Bereicherung
nicht auf dem Umweg über ein drittes Vermögen, sondern
« unmittelbar » eingetreten sei und somit auf der gleichen
Vermögensverschiebung wie die Entreicherung beruhe
(Entsch. d. Reichsg. in Civils., 60 S. 287;,73, S. 177;
Rechtspr. d. Oberlandesgerichte, 22 S. 351; 34 S. 93;
siehe immerhin für den Fall der Zahlung für Rechnung
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Obligationenrecht. N° 18.
eines Dritten die Urteile des Reichsgerichts in 18, S. 311
und vom 2. Juni 191OinJurist. Wochenschrift 1910, S. 752).
NaQh einer entgegengesetzten Ansicht steht der Berei-
cherungsanspruch immer dem Schuldner zu, es sei denn,
der Dritte habe ohne dessen Genehmigung und aus eigenem
Vermögen geleistet (vgl. VON TuHR-SIEGW ART S. 403,
BECKER, 2. Aufl. N. 6 zu Art. 62; CARRY, Enrichissement
illegitime, Diss. Genf, S. 89 ff.). Diese A:t~sicht beruht auf
dem auch im. angefochtenen Urteil enthaltenen Gedanken,
dass der eine fremde Schuld erfüllende Dritte, sofern er
nicht ohne Genehmigung des Schuldners erfüllt, immer als
. Stellvertreter des Schuldners handle (VON TUHR, S. 430;
IHERING, Jahrb. f. Dogm. 2, S. 95). Weniger weit geht die
Ansicht, dass die Bereicherungsklage dem Schuldner immer
dann zusteht, wenn er den Dritten mit der Erfüllung
beauftragt hat und ihm Deckung gewährt hat oder schuldet
(DERNBURG, Bürg. Recht, 4. Aufl. S. 739; OERTMANN,
Komm. BGB, 5. Aufl. § 267 Anm. 2 a und § 813 Anm. 2 b;
noch näher der ersten Auffassung steht ENNECCERUS,
Lehrbuch, 23./27. Aufl. S. 632 und 643, der aber den
Begriff der (mnmittelbaren» Vermögensverschiebung ab-
lehnt).
Die Erfüllung einer Schuld durch einen Dritten kann
indessen aus so verschiedenen Gründen vorgenommen
werden, dass sich die Rechtsbeziehungen unter den Be-
teiligten, namentlich zwischen dem DrItten und dem
Schuldner, von Fall zu Fall stark voneinander unter-
scheiden. Dementsprechend können sich auch die ver-
schiedenartigsten Verhältnisse ergeben, wenn sich nach-
träglich der Nichtbestand der Schuld herausstellt.
Es ist daher, ohne Bindung an eine abstrakte Regel,
jeweils nach der Lage des einzelnen Falles zu ermitteln,
wer bei der Erfüllung einer vermeintlichen Schuld durch
einen Dritten als Entreicherter anzusehen ist. Die Berei-
cherungsklage soll einen der Rechtsordnung und der Billig-
keit widersprechenden, init andern Rechtsbehelfen nicht
.rnehr zu ändernden Zustand beseitigen. Diesem Zweck
Obligatio",enrecht. N0 18.
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und der Rechtsnatur der Bereicherungsklage entspricht es,
wenn der Entscheid darüber, wer entreichert ist, auf Grund
der rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Einzel-
falles getroffen wird. Art. 620R lässt dem Richter hierin
volle Freiheit.
Im vorliegenden Fall sind der Schuldner und die erfül-
lende Drittperson Eheleute. Ihre Vermögensverhältnisse
sind nach der Feststellung der Vorinstanz unabgeklärt,
sodass sich nicht ermitteln lässt, in welcher Absicht und
aus welchem Rechtsgrund die Beklagte für ihren Ehemann
gezahlt hat und ob die Fr. 20,000.- letzten Endes aus
dem eigenen Vermögen der Ehefrau oder aus den vom
Ehemann entlehnten Geldern stammen. Bei einer solchen
Unklarheit liegt es nahe, einfach auf die Tatsache abzu-
stellen, dass die Beklagte die Fr. 20,000.- gezahlt hat.
Sie soll sie auch wieder zurückfordern können. Diese Lösung
wäre für den Kläger nur dann unbillig, wenn er ein schüt~
zenswertes Interesse daran. hätte, die Legitimation der
Beklagten zu bestreiten. Dies trifft aber nicht zu. Der
Kläger hat namentlich nicht zu befürchten, dass er bei
Bejahung der Legitimation der Beklagten auch noch von
deren Ehemann für· die Bereicherung in Anspruch genom-
men wird.
2. -
Der Kläger kann den Rückforderungsanspruch der
Beklagten auch nicht mit dem Hinweis auf die Erklärung
vom 26. Mai 1941 zu Fall bringen. Zwar ist diese Erklärung
.so auszulegen, dass die Beklagte damit auf die Rückfor-
derung der Fr. 20,000.- verzichtete. Sie tat dies aber
deshalb, weil sie sich « durch. anderweitige Sicherstellung
befriedigt» erklärte. Darunter kann, wie schon das Kan-
tonsgericht feststellte, nur der « Lubinol lI-Vertrag gemeint
gewesen sein. Da dieser Vertrag unverbindlich war, kann
der Kläger aus dem Verzicht vom 26. Mai 1941 nichts für
sich ableiten.
3. -Zu Unrecht bringt der Kläger ferner vor, der
Bereicherungsanspruch der Beklagten sei verjährt. Die
Verjährungsfrist des Art. 67 OR kann für die Beklagte
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Erfindungsschutz. N0 19.
nicht etwa von dem Zeitpunkt an berechnet werden, da
.ihr Ehemann seinen Irrtum beim Abschluss des «Lubinol »-
Vertlages entdeckte oder da sie selbst von diesem Irrtum
Kenntnis erhielt. Denn die Beklagte hätte den Vertrag
nicht selbst anfechten können. Erst als ihn der Richter
unverbindlich erklärte, stand für sie fest, dass ihr ein
Bereicherungsanspruch zustand (BGE 63 II 258 ff.). Das
Urteil des Kantonsgerichts . im Prozess des Klägers gegen
Emil Utzinger wurde aber erst am 14. November 1942
gefällt, sodass der am 23. Februar 1943 erlassene Zahlungs-
befehl die Verjährung rechtzeitig unterbrach.
4. -
(Rückweisung an die Vorinstanz zum Entscheid
über den Umfang der Rückerstattungspflicht.)
Demnach erkennt das. Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des 9ber-
gerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. November 1943
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Vgl. auch Nr. 10, 14, 16. -
Voir aussi nOS 10, 14, 16.
V. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
19. Auszug aus dem Urteil der I~ Zivilahteilung vom 18. April
1944 i. S. Koeh gegen Koehler, Bosshardt & eie und Baum-
gartner.
Patentüberlragung.
Art. 9 Abs. 3 Pat~.·Überträgt der im Patentregister EingEl~e
das Patent zweImal, so kann sich der Zweiterwerber gegeiiüber
dem Ersterwerber nicht als gutgläubiger Dritter auf den
Registereintrag berufoo..
Erfindungsschutz. N0 19.
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Art. 9 aJ. 3 LBI. Lorsqu~ le. proprietaire inscrit au registre transfere
son brevet deux fois, le second acquereur ne peut se dire tiers
de bonne foi a. l'ega.rd du premier pour se prevaJoir da l'ins-
cription au registre.
.
;
Art. 9 cp. 3 LBI. Se il proprie'ta.rio iscritto nel ragistro trasferisce
due volte il suo brevetto, il secondo acquirente non puodirsi
terzo di buona fede nei confr6nti deI prima acquirante e pre-
valersi dell'iscrizione nel registro.
.'
- -
Das Eidg. Amt für geistiges Eigentum trug am .31.
Mai 1939 das ein Jahr vorher angemeldete Patent Nr.
204 810 auf den Namen von K. WitteI und O. Pfau in
das Patentregister ein.
.
"-
Schon am 27. April 1939 hatte Wittel alle seine Rechte
an diesem Patent den Klägern übertragen. Die Ober-
tragungwurde jedoch dem Eidg. Amt für geistiges Eigen-
tum nicht gemeldet.
Am 5. September 1939 übertrugWittelalle seine Rechte
am gleichen Patent. der Beklagten, die sich im Patent-
register an Stelle des Wittei für dessen Anteil als Patent-
inhaberin eintragen liess.
Die Klage geht auf Feststellung, dass die Kläger Eigen-
tümer dieses Hälfreanteils am Patent Nr. 204810 sin(l.
Aus den Erwägungen:
3. -
Die Beklagte macht geltend, ihr Rechtserwerb
gehe dem allfämgenRechtserwerb der Kläger vor,da
der als Patentinhaber im Patentregister Eingetragene
gemäss Art. 9 Abs. 3 PatG gegenüber gutgläubigen Dritten
als zur Obertragung berechtigt gelte; am 5. September
1939 sei aber Wittei eingetragen und sie selbst gutgläubig
gewesen.
Art. 9 Abs. 3 PatG trifft jedoch auf den vorliegenden
Fall nicht· zu. Die Tragweite dieser Bestimmung ergibt
sich aus den GesetzesmateriaIien (Botschaft des Bundes-
rates vom 17. Juli 1906, Bundesblatt 1906 S. 250); ((Die
Eintragung bewirkt ..., dass derjenige, der gutgläubig
vom eingetragenen Nichteigentümer erwirbt, in diesem
Erwerb gegenüber einem andern geschützt wird, der vom