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70_II_117

BGE 70 II 117

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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118

Obliga;tionenrooht. NO 17.

zU'vel'anlassenvermag,'in dessen gleichsam· automatisoher

Auslösung'daS WeBender Verkehrsgeltung liegt. Auch

hier verniengt der Kläger die Frage der Verkehrsgeltung

mit",derjenigen der Verwoohslungsgefahr. Seine Aus-

fühmngenübel!',die 'letztere; söwie darüber, wie weit die

K~ion8befugnis des'Brindesgedchmsin Bezug auf sie

roiulre;,treffen 'zwar an: sieh zu,geheil aber an deI' Sache

vorbei~. Ma.ngels Vetkehrsgeltung'stellt sich die' Frage der

Verwechslungsge&ht'in' dieSem'Siilne . überhaupt nicht

mehr~~

.

Die VerkehrSgeltoog wird auch nicht· erstellt dadUrch,

daS's'nach: den, FeststeUtmgeti der' Vorinstl1nz bisweilen,

oberflädhliehe;Käufei-,der Täusohung erliegen und No-

splitskis,erwerben im· Glnuben, es handle sich' um das

Prod:illktdesK~ägers.,Ebenso' istq)hne Bedeutung, dass

gelegentlich,unseriöse Händler durch, absichtliohe Täu-

sehungd.er Käufui' die Aufklärtmgdes primär vorhandenen

h'.rtumsvei'himilerIi.DennFälle: dereineniwie der andern

Art bilden naeh der Wiederum \i"erbindliohen Feststellung

de:r"Vorinstanz Beltene',AuslIahinen. Sie können also

selbstverstähdIich'nicht einen;,900,.~ el'hal~n"~u,h~btm,.;, er 194~'die K1~e'abf",L' [;;",1

i ('Ft-aJiL U\zmg0I<.~ \1ei'lahgtie ntihtit~'br:~voii 'M~i'Sterdbhn.tn:

20. Septelh~r'l94()'~z~hlte:kBetrag' zuiiick~'Am 2<f. FeL'

br\ml':!l94~ ct:rät ilfr"l!}mil"Utzi:nger " 'deifR ü'ekförd~ru:figs­

ansp:td:eh ä~für':at:l:tf'FaU,dass' dieserLwiderErwiii-tenJ'ih.fu

zustelle/;n~au)'Utmn~~trieW: 'hi~rauf MeisteI'ffu-

h;2-Ö~O()0':...:..:;;ünd'~rhielt,fiit diesen ßetragdieproVisori~clle

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dä'nreHt ßf~, 8ol1dern~hrEJiema.riti 'die'Fr;- 20; OOt)~,",":J':lJeza:1fit

baibb.:UfiÖ:z,'W&i1 anseifiem Däitl~Mh;:ua,s"etauIg~:ti6fulheri

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m~ken8lage,des äfiBg-epta:l1deWn Utiiil'iger 'aUf'fflEiBelda'gte

alasges1ie1l1FiW9rdefi'{ Auch wetni'rue BeltlagtE}' das GaUl 'auS'-'

g\'thlWdigt"hätte~;'&~nr(ieIihi";iibi'igens . kehr Anspmcll':ZU;

denn st~ihätte;dalrin"elhra~hal'S';Vettreterii1 ihi'~ Mannes

Obligationenrecht. N° 18.

HO

gehandelt; zudem habe sie am 26. Mai 1941 auf alle ihre

Rechte aus der Quittung vom 20. September 1940 ver-

zichtet; ihr Anspruch wäre ausserdem verjährt. Die Be-

klagte könne sich auch nicht auf die Abtretung vom

20. Februar 1943 stützen; denn die Ansprüche, die Emil

Utzinger aus dem Dahinfall der beiden Verträge gegen

den Kläger herleite und die er auf Fr. 100,000.- beziffere,

seien in einer vom Kläger gegen Utzinger eingeleiteten

Betreibung gepf'andet und vom Kläger schon am 7 . Juli

1942 für Fr. 150.- ersteigert worden, sodass sie durch

Vereinigung untergegangen seien; übrigens wäre der

Bereicherungsanspruch des Ehemannes inzwischen ver-

fährt. Er, der Kläger, sei schliesslich nicht mehr bereichert;

denn er habe die Fr. 20,000.- einem Direktor Fischer

herausgegeben, der sie verlangt habe mit der Begründung,

das Geld gehöre ihm und sei von Utzinger unterschlagen

worden.

O. -

Das Kantonsgericht Schaffhausen wies die Klage

mit Urteil vom 26. Juni 1943 ab. Es nahm an, der Berei-

cherungsanspruch stehe der Beklagten, nicht ihrem Ehe-

mann zu; die Beklagte habe auf den Anspruch auch nicht

verzichtet; der Anspruch sei ferner nicht verjährt.

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess dagegen

mit Urteil vom 5. November 1943 die Aberkennungsklage

gut. Es kam zum Schluss, die Beklagte habe zwar dem

Kläger die Fr. 20,000.-bezahlt, jedoch als Vertreterin

des Mannes, sodass' diesem der Bereicherungsanspruch

zustehe. Auf die Abtretung dieses Anspruches könne sich

die Beklagte nicht berufen, da der Bereicherungsanspruch

des Ehemannes, sofern er nicht untergegangen sei, jeden-

falls schon vor der Abtretung verjährt sei.

D. -

Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Beklagte

beim Bundesgericht Berufung eingereicht mit dem Antrag,

die Klage sei abzuweisen.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die streitigen Fr. 20,000.- wurden dem Kläger

in Erfüllung des Vertrages vom 20. September 1940

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Obligationenrecht. N° 18.

geleistet und nach dessen Dahinfall auf seine Forderung

aus dem « Lubinolll-Vertrag angerechnet. Auch dieser

Vel\trag war unverbindiich. Der Kläger ist somit durch die

Hingabe der Fr. 20;000.- ungerechtfertigt bereichert

worden und im Umfang von Art. 64 OR zur Rückerstattung

verpflichtet. Streitig ist, wer die Bereicherung herausver-

langen kann, ob Emil Utzinger, der Vertragsgegner des

Klägers war, oder die Beklagte, die dem Kläger nach der

verbindlichen Feststellung der Vorinstanz die Fr. 20,000.-

ausgehändigt hat.

Die Legitimation der Beklagten ist jedenfalls nicht

schon deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht Vertrags~

gegnerin des Klägers war. Denn der Bereicherungsanspruch

setzt kein Vertragsverhältnis voraus, sondern steht einfach

dem zu, aus dessen Vermögen ein Anderer bereichert ist

(Art. 62 OR).

Von einer Bereicherung aus dem Vermögen der Beklag-

ten könnte dann nicht die Rede sein, wenn die Beklagte als

Vertreterin ihres Ehemannes dessen Schuld erfüllt hätte

(Art. 32 OR). Die dahingehende Annahme der Vorinstanz

-

die eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes dar-

stellt und daher das Bundesgericht nicht bindet -

lässt

sich indessen nicht halten. Die Vorinstanz stützte sich

darauf, dass die Beklagte gemäss dem Wortlaut der Quit-

tung .die Vertragsschuld ihres Ehemannes erfüllte und

zwar mit dessen Wissen und Willen; ohne jeden Vorbehalt

und ohne dass sie selbst aus dem Vertrag berechtigt wurde.

Daraus ergibt SIch aber nur, dass die Beklagte für fremde

Rechnung, nicht aber, dass sie auch in fremdem Namen

zahlte. Die Umstände sprechen vielmehr dafür, dass die

Beklagte in eigenem Namen handelte. Zu einer Vertretung

im Sinne von Art. 32 OR bestand gar 'kein Anlass, weil die

Zahlung- gemäss der Darstellung, die der Vertreter des

Klägers an der heutigen Verhandlung selbst gab -

im

Beisein des Ehemannes in der Wohnung der Eheleute

Utzinger vorgenommen wurde. Sodann lautet die Quittung

auf den Namen der Beklagten, und in der Erklärung vom

Obligationenrecht. N° 18.

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26. Mai 1941 hat die Beklagte auf die ihr aus der Quittung

vom 20. September 1940 zustehenden Rechte verzichtet.

Weder diese Erklärung, noch der im Vertrag vom 26. Mai

1941 enthaltene erneute Hinweis darauf, dass die Beklagte

die Fr. 20,000.- bezahlt habe, wären zu verstehen, wenn

die Beklagte bei der Zahlung einfach ihren Ehemann ver-

treten hätte -

es sei denn, man nehme an, dass die Ur-

kunden nur zum Schein auf den Namen der Beklagten

ausgestellt wurden. Das hat der Kläger aber nicht dartun

können. Insbesondere ist nicht etwa zum vorneherein aus- .

geschlossen, dass die Fr. 20,000.- aus dem Vermögen der

Beklagten stammen. Die Vermögensverhältnisse der Ehe-

leute Utzinger sind z~ar undurchsichtig. Doch geht aus

den Akten immerhin hervor, dass die in Gütertrennung

lebende Beklagte ein Vermögen von Fr.30,000.-ver-

steuert, während ihr Ehemann fruchtlos gepfandet ist.

Hat die Beklagte somit in eigenem Namen auf fremde

Rechnung bezahlt, also als Dritte die Schuld eines Andern

erfüllt (Art. 68 OR), so frägt sich, wer in einem solchen Fall

als Entreicherter anzusehen ist, wenn sich der Nichtbe-

stand der Schuld herausstellt. In der Literatur gehen die

Meinungen darüber auseinander. Nach der einen Auf-

fassung steht die Bereicherungsklage immer dem Leisten-

den zu (vgl. OSER-SOHÖNENBERGER, N. 3 zu Art. 68, ferner

folgende Kommentare zum BGB : STAUDINGER, 9. AuH.

§ 267 Anm. II 3 a und § 812 Anm. I 2 c; PLANOK, 4. AuH.

§ 267 Anm. 5 und § 813 Anm. 2 a; WARNEYER, 2. AuH.

§ 812 Anm. I). Diese Auffassung hängt zusammen mit dem

von der deutschen Rechtsprechung übernommenen Ge-

danken, dass eine Bereicherung « auf Kosten eines Andern »

(§ 812 BGB) nur dann vorliege, wenn die Bereicherung

nicht auf dem Umweg über ein drittes Vermögen, sondern

« unmittelbar » eingetreten sei und somit auf der gleichen

Vermögensverschiebung wie die Entreicherung beruhe

(Entsch. d. Reichsg. in Civils., 60 S. 287;,73, S. 177;

Rechtspr. d. Oberlandesgerichte, 22 S. 351; 34 S. 93;

siehe immerhin für den Fall der Zahlung für Rechnung

122

Obligationenrecht. N° 18.

eines Dritten die Urteile des Reichsgerichts in 18, S. 311

und vom 2. Juni 191OinJurist. Wochenschrift 1910, S. 752).

NaQh einer entgegengesetzten Ansicht steht der Berei-

cherungsanspruch immer dem Schuldner zu, es sei denn,

der Dritte habe ohne dessen Genehmigung und aus eigenem

Vermögen geleistet (vgl. VON TuHR-SIEGW ART S. 403,

BECKER, 2. Aufl. N. 6 zu Art. 62; CARRY, Enrichissement

illegitime, Diss. Genf, S. 89 ff.). Diese A:t~sicht beruht auf

dem auch im. angefochtenen Urteil enthaltenen Gedanken,

dass der eine fremde Schuld erfüllende Dritte, sofern er

nicht ohne Genehmigung des Schuldners erfüllt, immer als

. Stellvertreter des Schuldners handle (VON TUHR, S. 430;

IHERING, Jahrb. f. Dogm. 2, S. 95). Weniger weit geht die

Ansicht, dass die Bereicherungsklage dem Schuldner immer

dann zusteht, wenn er den Dritten mit der Erfüllung

beauftragt hat und ihm Deckung gewährt hat oder schuldet

(DERNBURG, Bürg. Recht, 4. Aufl. S. 739; OERTMANN,

Komm. BGB, 5. Aufl. § 267 Anm. 2 a und § 813 Anm. 2 b;

noch näher der ersten Auffassung steht ENNECCERUS,

Lehrbuch, 23./27. Aufl. S. 632 und 643, der aber den

Begriff der (mnmittelbaren» Vermögensverschiebung ab-

lehnt).

Die Erfüllung einer Schuld durch einen Dritten kann

indessen aus so verschiedenen Gründen vorgenommen

werden, dass sich die Rechtsbeziehungen unter den Be-

teiligten, namentlich zwischen dem DrItten und dem

Schuldner, von Fall zu Fall stark voneinander unter-

scheiden. Dementsprechend können sich auch die ver-

schiedenartigsten Verhältnisse ergeben, wenn sich nach-

träglich der Nichtbestand der Schuld herausstellt.

Es ist daher, ohne Bindung an eine abstrakte Regel,

jeweils nach der Lage des einzelnen Falles zu ermitteln,

wer bei der Erfüllung einer vermeintlichen Schuld durch

einen Dritten als Entreicherter anzusehen ist. Die Berei-

cherungsklage soll einen der Rechtsordnung und der Billig-

keit widersprechenden, init andern Rechtsbehelfen nicht

.rnehr zu ändernden Zustand beseitigen. Diesem Zweck

Obligatio",enrecht. N0 18.

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und der Rechtsnatur der Bereicherungsklage entspricht es,

wenn der Entscheid darüber, wer entreichert ist, auf Grund

der rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Einzel-

falles getroffen wird. Art. 620R lässt dem Richter hierin

volle Freiheit.

Im vorliegenden Fall sind der Schuldner und die erfül-

lende Drittperson Eheleute. Ihre Vermögensverhältnisse

sind nach der Feststellung der Vorinstanz unabgeklärt,

sodass sich nicht ermitteln lässt, in welcher Absicht und

aus welchem Rechtsgrund die Beklagte für ihren Ehemann

gezahlt hat und ob die Fr. 20,000.- letzten Endes aus

dem eigenen Vermögen der Ehefrau oder aus den vom

Ehemann entlehnten Geldern stammen. Bei einer solchen

Unklarheit liegt es nahe, einfach auf die Tatsache abzu-

stellen, dass die Beklagte die Fr. 20,000.- gezahlt hat.

Sie soll sie auch wieder zurückfordern können. Diese Lösung

wäre für den Kläger nur dann unbillig, wenn er ein schüt~

zenswertes Interesse daran. hätte, die Legitimation der

Beklagten zu bestreiten. Dies trifft aber nicht zu. Der

Kläger hat namentlich nicht zu befürchten, dass er bei

Bejahung der Legitimation der Beklagten auch noch von

deren Ehemann für· die Bereicherung in Anspruch genom-

men wird.

2. -

Der Kläger kann den Rückforderungsanspruch der

Beklagten auch nicht mit dem Hinweis auf die Erklärung

vom 26. Mai 1941 zu Fall bringen. Zwar ist diese Erklärung

.so auszulegen, dass die Beklagte damit auf die Rückfor-

derung der Fr. 20,000.- verzichtete. Sie tat dies aber

deshalb, weil sie sich « durch. anderweitige Sicherstellung

befriedigt» erklärte. Darunter kann, wie schon das Kan-

tonsgericht feststellte, nur der « Lubinol lI-Vertrag gemeint

gewesen sein. Da dieser Vertrag unverbindlich war, kann

der Kläger aus dem Verzicht vom 26. Mai 1941 nichts für

sich ableiten.

3. -Zu Unrecht bringt der Kläger ferner vor, der

Bereicherungsanspruch der Beklagten sei verjährt. Die

Verjährungsfrist des Art. 67 OR kann für die Beklagte

124

Erfindungsschutz. N0 19.

nicht etwa von dem Zeitpunkt an berechnet werden, da

.ihr Ehemann seinen Irrtum beim Abschluss des «Lubinol »-

Vertlages entdeckte oder da sie selbst von diesem Irrtum

Kenntnis erhielt. Denn die Beklagte hätte den Vertrag

nicht selbst anfechten können. Erst als ihn der Richter

unverbindlich erklärte, stand für sie fest, dass ihr ein

Bereicherungsanspruch zustand (BGE 63 II 258 ff.). Das

Urteil des Kantonsgerichts . im Prozess des Klägers gegen

Emil Utzinger wurde aber erst am 14. November 1942

gefällt, sodass der am 23. Februar 1943 erlassene Zahlungs-

befehl die Verjährung rechtzeitig unterbrach.

4. -

(Rückweisung an die Vorinstanz zum Entscheid

über den Umfang der Rückerstattungspflicht.)

Demnach erkennt das. Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des 9ber-

gerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. November 1943

aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne

der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Vgl. auch Nr. 10, 14, 16. -

Voir aussi nOS 10, 14, 16.

V. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

19. Auszug aus dem Urteil der I~ Zivilahteilung vom 18. April

1944 i. S. Koeh gegen Koehler, Bosshardt & eie und Baum-

gartner.

Patentüberlragung.

Art. 9 Abs. 3 Pat~.·Überträgt der im Patentregister EingEl~e

das Patent zweImal, so kann sich der Zweiterwerber gegeiiüber

dem Ersterwerber nicht als gutgläubiger Dritter auf den

Registereintrag berufoo..

Erfindungsschutz. N0 19.

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Art. 9 aJ. 3 LBI. Lorsqu~ le. proprietaire inscrit au registre transfere

son brevet deux fois, le second acquereur ne peut se dire tiers

de bonne foi a. l'ega.rd du premier pour se prevaJoir da l'ins-

cription au registre.

.

;

Art. 9 cp. 3 LBI. Se il proprie'ta.rio iscritto nel ragistro trasferisce

due volte il suo brevetto, il secondo acquirente non puodirsi

terzo di buona fede nei confr6nti deI prima acquirante e pre-

valersi dell'iscrizione nel registro.

.'

- -

Das Eidg. Amt für geistiges Eigentum trug am .31.

Mai 1939 das ein Jahr vorher angemeldete Patent Nr.

204 810 auf den Namen von K. WitteI und O. Pfau in

das Patentregister ein.

.

"-

Schon am 27. April 1939 hatte Wittel alle seine Rechte

an diesem Patent den Klägern übertragen. Die Ober-

tragungwurde jedoch dem Eidg. Amt für geistiges Eigen-

tum nicht gemeldet.

Am 5. September 1939 übertrugWittelalle seine Rechte

am gleichen Patent. der Beklagten, die sich im Patent-

register an Stelle des Wittei für dessen Anteil als Patent-

inhaberin eintragen liess.

Die Klage geht auf Feststellung, dass die Kläger Eigen-

tümer dieses Hälfreanteils am Patent Nr. 204810 sin(l.

Aus den Erwägungen:

3. -

Die Beklagte macht geltend, ihr Rechtserwerb

gehe dem allfämgenRechtserwerb der Kläger vor,da

der als Patentinhaber im Patentregister Eingetragene

gemäss Art. 9 Abs. 3 PatG gegenüber gutgläubigen Dritten

als zur Obertragung berechtigt gelte; am 5. September

1939 sei aber Wittei eingetragen und sie selbst gutgläubig

gewesen.

Art. 9 Abs. 3 PatG trifft jedoch auf den vorliegenden

Fall nicht· zu. Die Tragweite dieser Bestimmung ergibt

sich aus den GesetzesmateriaIien (Botschaft des Bundes-

rates vom 17. Juli 1906, Bundesblatt 1906 S. 250); ((Die

Eintragung bewirkt ..., dass derjenige, der gutgläubig

vom eingetragenen Nichteigentümer erwirbt, in diesem

Erwerb gegenüber einem andern geschützt wird, der vom