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118 Obliga;tionenrooht. NO 17. zU'vel'anlassenvermag,'in dessen gleichsam· automatisoher Auslösung'daS WeBender Verkehrsgeltung liegt. Auch hier verniengt der Kläger die Frage der Verkehrsgeltung mit",derjenigen der Verwoohslungsgefahr. Seine Aus- fühmngenübel!',die 'letztere; söwie darüber, wie weit die K~ion8befugnis des'Brindesgedchmsin Bezug auf sie roiulre;,treffen 'zwar an: sieh zu,geheil aber an deI' Sache vorbei~. Ma.ngels Vetkehrsgeltung'stellt sich die' Frage der Verwechslungsge&ht'in' dieSem'Siilne . überhaupt nicht mehr~~ . Die VerkehrSgeltoog wird auch nicht· erstellt dadUrch, daS's' nach: den, FeststeUtmgeti der' Vorinstl1nz bisweilen, oberflädhliehe;Käufei- ,der Täusohung erliegen und No- splitskis ,erwerben im· Glnuben, es handle sich' um das Prod:illktdesK~ägers. ,Ebenso' istq)hne Bedeutung, dass gelegentlich ,unseriöse Händler durch, absichtliohe Täu- sehungd.er Käufui' die Aufklärtmgdes primär vorhandenen h'.rtumsvei'himilerIi.DennFälle: dereineniwie der andern Art bilden naeh der Wiederum \i"erbindliohen Feststellung de:r"Vorinstanz Beltene',AuslIahinen. Sie können also selbstverstähdIich'nicht einen; ,900,.~ el'hal~n"~u,h~btm,.;, er 194~'die K1~e'abf",L' [;;",1 i ('Ft-aJiL U\zmg0I<.~ \1ei'lahgtie ntihtit~'br:~voii 'M~i'Sterdbhn.tn:
20. Septelh~r'l94()'~z~hlte:kBetrag' zuiiick~'Am 2<f. FeL' br\ml':!l94~ ct:rät ilfr"l!}mil"Utzi:nger " 'deifR ü'ekförd~ru:figs ansp:td:eh ä~für':at:l:tf'FaU,dass' dieserLwiderErwiii-tenJ'ih.fu zustelle/;n~au)'Utmn~~trieW: 'hi~rauf MeisteI'ffu- h;2-Ö~O()0':...:..:;;ünd'~rhielt,fiit diesen ßetragdieproVisori~clle ~0hts6finUng(""'-" ' tJ~ ---i. M~ister'tiaig1leamAbetkenrtUilg; Er' brachte~or; dIe:~klagte:i Seizm'Bereichertingsklage' niblit l~gitmnett; dä'nreHt ßf~, 8ol1dern~hrEJiema.riti 'die'Fr;- 20; OOt)~,",":J':lJeza:1fit baibb.:UfiÖ:z,'W&i1 anseifiem Däitl~Mh;:ua,s"etauIg~:ti6fulheri haiba;:1,Vie;Qfiitt1in~f sef -hur zut VerMimlit'Jhüng :001-' iV~r:" m~ken8lage,des äfiBg-epta:l1deWn Utiiil'iger 'aUf'fflEiBelda'gte alasges1ie1l1FiW9rdefi'{ Auch wetni'rue BeltlagtE}' das GaUl 'auS'-' g\'thlWdigt"hätte~;'&~nr(ieIihi";iibi'igens . kehr Anspmcll':ZU ; denn st~ihätte;dalrin"elhra~hal'S';Vettreterii1 ihi'~ Mannes Obligationenrecht. N° 18. HO gehandelt; zudem habe sie am 26. Mai 1941 auf alle ihre Rechte aus der Quittung vom 20. September 1940 ver- zichtet ; ihr Anspruch wäre ausserdem verjährt. Die Be- klagte könne sich auch nicht auf die Abtretung vom
20. Februar 1943 stützen; denn die Ansprüche, die Emil Utzinger aus dem Dahinfall der beiden Verträge gegen den Kläger herleite und die er auf Fr. 100,000.- beziffere, seien in einer vom Kläger gegen Utzinger eingeleiteten Betreibung gepf'andet und vom Kläger schon am 7 . Juli 1942 für Fr. 150.- ersteigert worden, sodass sie durch Vereinigung untergegangen seien; übrigens wäre der Bereicherungsanspruch des Ehemannes inzwischen ver- fährt. Er, der Kläger, sei schliesslich nicht mehr bereichert ; denn er habe die Fr. 20,000.- einem Direktor Fischer herausgegeben, der sie verlangt habe mit der Begründung, das Geld gehöre ihm und sei von Utzinger unterschlagen worden. O. - Das Kantonsgericht Schaffhausen wies die Klage mit Urteil vom 26. Juni 1943 ab. Es nahm an, der Berei- cherungsanspruch stehe der Beklagten, nicht ihrem Ehe- mann zu ; die Beklagte habe auf den Anspruch auch nicht verzichtet; der Anspruch sei ferner nicht verjährt. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess dagegen mit Urteil vom 5. November 1943 die Aberkennungsklage gut. Es kam zum Schluss, die Beklagte habe zwar dem Kläger die Fr. 20,000.-bezahlt, jedoch als Vertreterin des Mannes, sodass' diesem der Bereicherungsanspruch zustehe. Auf die Abtretung dieses Anspruches könne sich die Beklagte nicht berufen, da der Bereicherungsanspruch des Ehemannes, sofern er nicht untergegangen sei, jeden- falls schon vor der Abtretung verjährt sei. D. - Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Beklagte beim Bundesgericht Berufung eingereicht mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Die streitigen Fr. 20,000.- wurden dem Kläger in Erfüllung des Vertrages vom 20. September 1940 120 Obligationenrecht. N° 18. geleistet und nach dessen Dahinfall auf seine Forderung aus dem « Lubinolll-Vertrag angerechnet. Auch dieser Vel\trag war unverbindiich. Der Kläger ist somit durch die Hingabe der Fr. 20;000.- ungerechtfertigt bereichert worden und im Umfang von Art. 64 OR zur Rückerstattung verpflichtet. Streitig ist, wer die Bereicherung herausver- langen kann, ob Emil Utzinger, der Vertragsgegner des Klägers war, oder die Beklagte, die dem Kläger nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz die Fr. 20,000.- ausgehändigt hat. Die Legitimation der Beklagten ist jedenfalls nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht Vertrags~ gegnerin des Klägers war. Denn der Bereicherungsanspruch setzt kein Vertragsverhältnis voraus, sondern steht einfach dem zu, aus dessen Vermögen ein Anderer bereichert ist (Art. 62 OR). Von einer Bereicherung aus dem Vermögen der Beklag- ten könnte dann nicht die Rede sein, wenn die Beklagte als Vertreterin ihres Ehemannes dessen Schuld erfüllt hätte (Art. 32 OR). Die dahingehende Annahme der Vorinstanz - die eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes dar- stellt und daher das Bundesgericht nicht bindet - lässt sich indessen nicht halten. Die Vorinstanz stützte sich darauf, dass die Beklagte gemäss dem Wortlaut der Quit- tung .die Vertragsschuld ihres Ehemannes erfüllte und zwar mit dessen Wissen und Willen; ohne jeden Vorbehalt und ohne dass sie selbst aus dem Vertrag berechtigt wurde. Daraus ergibt SIch aber nur, dass die Beklagte für fremde Rechnung, nicht aber, dass sie auch in fremdem Namen zahlte. Die Umstände sprechen vielmehr dafür, dass die Beklagte in eigenem Namen handelte. Zu einer Vertretung im Sinne von Art. 32 OR bestand gar 'kein Anlass, weil die Zahlung- gemäss der Darstellung, die der Vertreter des Klägers an der heutigen Verhandlung selbst gab - im Beisein des Ehemannes in der Wohnung der Eheleute Utzinger vorgenommen wurde. Sodann lautet die Quittung auf den Namen der Beklagten, und in der Erklärung vom Obligationenrecht. N° 18. 121
26. Mai 1941 hat die Beklagte auf die ihr aus der Quittung vom 20. September 1940 zustehenden Rechte verzichtet. Weder diese Erklärung, noch der im Vertrag vom 26. Mai 1941 enthaltene erneute Hinweis darauf, dass die Beklagte die Fr. 20,000.- bezahlt habe, wären zu verstehen, wenn die Beklagte bei der Zahlung einfach ihren Ehemann ver- treten hätte - es sei denn, man nehme an, dass die Ur- kunden nur zum Schein auf den Namen der Beklagten ausgestellt wurden. Das hat der Kläger aber nicht dartun können. Insbesondere ist nicht etwa zum vorneherein aus- . geschlossen, dass die Fr. 20,000.- aus dem Vermögen der Beklagten stammen. Die Vermögensverhältnisse der Ehe- leute Utzinger sind z~ar undurchsichtig. Doch geht aus den Akten immerhin hervor, dass die in Gütertrennung lebende Beklagte ein Vermögen von Fr.30,000.-ver- steuert, während ihr Ehemann fruchtlos gepfandet ist. Hat die Beklagte somit in eigenem Namen auf fremde Rechnung bezahlt, also als Dritte die Schuld eines Andern erfüllt (Art. 68 OR), so frägt sich, wer in einem solchen Fall als Entreicherter anzusehen ist, wenn sich der Nichtbe- stand der Schuld herausstellt. In der Literatur gehen die Meinungen darüber auseinander. Nach der einen Auf- fassung steht die Bereicherungsklage immer dem Leisten- den zu (vgl. OSER-SOHÖNENBERGER, N. 3 zu Art. 68, ferner folgende Kommentare zum BGB : STAUDINGER, 9. AuH. § 267 Anm. II 3 a und § 812 Anm. I 2 c ; PLANOK, 4. AuH. § 267 Anm. 5 und § 813 Anm. 2 a ; WARNEYER, 2. AuH. § 812 Anm. I). Diese Auffassung hängt zusammen mit dem von der deutschen Rechtsprechung übernommenen Ge- danken, dass eine Bereicherung « auf Kosten eines Andern » (§ 812 BGB) nur dann vorliege, wenn die Bereicherung nicht auf dem Umweg über ein drittes Vermögen, sondern « unmittelbar » eingetreten sei und somit auf der gleichen Vermögensverschiebung wie die Entreicherung beruhe (Entsch. d. Reichsg. in Civils., 60 S. 287; ,73, S. 177; Rechtspr. d. Oberlandesgerichte, 22 S. 351; 34 S. 93; siehe immerhin für den Fall der Zahlung für Rechnung 122 Obligationenrecht. N° 18. eines Dritten die Urteile des Reichsgerichts in 18, S. 311 und vom 2. Juni 191OinJurist. Wochenschrift 1910, S. 752). NaQh einer entgegengesetzten Ansicht steht der Berei- cherungsanspruch immer dem Schuldner zu, es sei denn, der Dritte habe ohne dessen Genehmigung und aus eigenem Vermögen geleistet (vgl. VON TuHR-SIEGW ART S. 403, BECKER, 2. Aufl. N. 6 zu Art. 62 ; CARRY, Enrichissement illegitime, Diss. Genf, S. 89 ff.). Diese A:t~sicht beruht auf dem auch im. angefochtenen Urteil enthaltenen Gedanken, dass der eine fremde Schuld erfüllende Dritte, sofern er nicht ohne Genehmigung des Schuldners erfüllt, immer als . Stellvertreter des Schuldners handle (VON TUHR, S. 430 ; IHERING, Jahrb. f. Dogm. 2, S. 95). Weniger weit geht die Ansicht, dass die Bereicherungsklage dem Schuldner immer dann zusteht, wenn er den Dritten mit der Erfüllung beauftragt hat und ihm Deckung gewährt hat oder schuldet (DERNBURG, Bürg. Recht, 4. Aufl. S. 739; OERTMANN, Komm. BGB, 5. Aufl. § 267 Anm. 2 a und § 813 Anm. 2 b ; noch näher der ersten Auffassung steht ENNECCERUS, Lehrbuch, 23./27. Aufl. S. 632 und 643, der aber den Begriff der (mnmittelbaren» Vermögensverschiebung ab- lehnt). Die Erfüllung einer Schuld durch einen Dritten kann indessen aus so verschiedenen Gründen vorgenommen werden, dass sich die Rechtsbeziehungen unter den Be- teiligten, namentlich zwischen dem DrItten und dem Schuldner, von Fall zu Fall stark voneinander unter- scheiden. Dementsprechend können sich auch die ver- schiedenartigsten Verhältnisse ergeben, wenn sich nach- träglich der Nichtbestand der Schuld herausstellt. Es ist daher, ohne Bindung an eine abstrakte Regel, jeweils nach der Lage des einzelnen Falles zu ermitteln, wer bei der Erfüllung einer vermeintlichen Schuld durch einen Dritten als Entreicherter anzusehen ist. Die Berei- cherungsklage soll einen der Rechtsordnung und der Billig- keit widersprechenden, init andern Rechtsbehelfen nicht .rnehr zu ändernden Zustand beseitigen. Diesem Zweck Obligatio",enrecht. N0 18. 123 und der Rechtsnatur der Bereicherungsklage entspricht es, wenn der Entscheid darüber, wer entreichert ist, auf Grund der rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Einzel- falles getroffen wird. Art. 620R lässt dem Richter hierin volle Freiheit. Im vorliegenden Fall sind der Schuldner und die erfül- lende Drittperson Eheleute. Ihre Vermögensverhältnisse sind nach der Feststellung der Vorinstanz unabgeklärt, sodass sich nicht ermitteln lässt, in welcher Absicht und aus welchem Rechtsgrund die Beklagte für ihren Ehemann gezahlt hat und ob die Fr. 20,000.- letzten Endes aus dem eigenen Vermögen der Ehefrau oder aus den vom Ehemann entlehnten Geldern stammen. Bei einer solchen Unklarheit liegt es nahe, einfach auf die Tatsache abzu- stellen, dass die Beklagte die Fr. 20,000.- gezahlt hat. Sie soll sie auch wieder zurückfordern können. Diese Lösung wäre für den Kläger nur dann unbillig, wenn er ein schüt~ zenswertes Interesse daran. hätte, die Legitimation der Beklagten zu bestreiten. Dies trifft aber nicht zu. Der Kläger hat namentlich nicht zu befürchten, dass er bei Bejahung der Legitimation der Beklagten auch noch von deren Ehemann für· die Bereicherung in Anspruch genom- men wird.
2. - Der Kläger kann den Rückforderungsanspruch der Beklagten auch nicht mit dem Hinweis auf die Erklärung vom 26. Mai 1941 zu Fall bringen. Zwar ist diese Erklärung .so auszulegen, dass die Beklagte damit auf die Rückfor- derung der Fr. 20,000.- verzichtete. Sie tat dies aber deshalb, weil sie sich « durch. anderweitige Sicherstellung befriedigt» erklärte. Darunter kann, wie schon das Kan- tonsgericht feststellte, nur der « Lubinol lI-Vertrag gemeint gewesen sein. Da dieser Vertrag unverbindlich war, kann der Kläger aus dem Verzicht vom 26. Mai 1941 nichts für sich ableiten.
3. -Zu Unrecht bringt der Kläger ferner vor, der Bereicherungsanspruch der Beklagten sei verjährt. Die Verjährungsfrist des Art. 67 OR kann für die Beklagte 124 Erfindungsschutz. N0 19. nicht etwa von dem Zeitpunkt an berechnet werden, da .ihr Ehemann seinen Irrtum beim Abschluss des «Lubinol »- Vertlages entdeckte oder da sie selbst von diesem Irrtum Kenntnis erhielt. Denn die Beklagte hätte den Vertrag nicht selbst anfechten können. Erst als ihn der Richter unverbindlich erklärte, stand für sie fest, dass ihr ein Bereicherungsanspruch zustand (BGE 63 II 258 ff.). Das Urteil des Kantonsgerichts . im Prozess des Klägers gegen Emil Utzinger wurde aber erst am 14. November 1942 gefällt, sodass der am 23. Februar 1943 erlassene Zahlungs- befehl die Verjährung rechtzeitig unterbrach.
4. - (Rückweisung an die Vorinstanz zum Entscheid über den Umfang der Rückerstattungspflicht.) Demnach erkennt das. Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des 9ber- gerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. November 1943 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vgl. auch Nr. 10, 14, 16. - Voir aussi nOS 10, 14, 16. V. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION
19. Auszug aus dem Urteil der I~ Zivilahteilung vom 18. April 1944 i. S. Koeh gegen Koehler, Bosshardt & eie und Baum- gartner. Patentüberlragung. Art. 9 Abs. 3 Pat~.·Überträgt der im Patentregister EingEl~e das Patent zweImal, so kann sich der Zweiterwerber gegeiiüber dem Ersterwerber nicht als gutgläubiger Dritter auf den Registereintrag berufoo.. Erfindungsschutz. N0 19. 125 Art. 9 aJ. 3 LBI. Lorsqu~ le. proprietaire inscrit au registre transfere son brevet deux fois, le second acquereur ne peut se dire tiers de bonne foi a. l'ega.rd du premier pour se prevaJoir da l'ins- cription au registre. . ; Art. 9 cp. 3 LBI. Se il proprie'ta.rio iscritto nel ragistro trasferisce due volte il suo brevetto, il secondo acquirente non puodirsi terzo di buona fede nei confr6nti deI prima acquirante e pre- valersi dell'iscrizione nel registro. .'
- - Das Eidg. Amt für geistiges Eigentum trug am .31. Mai 1939 das ein Jahr vorher angemeldete Patent Nr. 204 810 auf den Namen von K. WitteI und O. Pfau in das Patentregister ein. . "- Schon am 27. April 1939 hatte Wittel alle seine Rechte an diesem Patent den Klägern übertragen. Die Ober- tragungwurde jedoch dem Eidg. Amt für geistiges Eigen- tum nicht gemeldet. Am 5. September 1939 übertrugWittelalle seine Rechte am gleichen Patent. der Beklagten, die sich im Patent- register an Stelle des Wittei für dessen Anteil als Patent- inhaberin eintragen liess. Die Klage geht auf Feststellung, dass die Kläger Eigen- tümer dieses Hälfreanteils am Patent Nr. 204810 sin(l. Aus den Erwägungen:
3. - Die Beklagte macht geltend, ihr Rechtserwerb gehe dem allfämgenRechtserwerb der Kläger vor,da der als Patentinhaber im Patentregister Eingetragene gemäss Art. 9 Abs. 3 PatG gegenüber gutgläubigen Dritten als zur Obertragung berechtigt gelte; am 5. September 1939 sei aber Wittei eingetragen und sie selbst gutgläubig gewesen. Art. 9 Abs. 3 PatG trifft jedoch auf den vorliegenden Fall nicht· zu. Die Tragweite dieser Bestimmung ergibt sich aus den GesetzesmateriaIien (Botschaft des Bundes- rates vom 17. Juli 1906, Bundesblatt 1906 S. 250) ; (( Die Eintragung bewirkt ... , dass derjenige, der gutgläubig vom eingetragenen Nichteigentümer erwirbt, in diesem Erwerb gegenüber einem andern geschützt wird, der vom