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6_I_618

BGE 6 I 618

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

104. Urtheil vom 29. Dezember 1880 in Sachen Benziger gegen Gotthardbahn. A. Der Urtheilsantrag der Instruktionskommission ging dahin:

1. Die Gotthardbahngesellschaft ist pflichtig, dem Expropriaten zu bezahlen:

a. Für 203,5 Q.-M. Garten bei Nr. 250 und 259 à 7 Fr. Fr. 1424 50

b. Für 33 Q.-M. Garten bei Nr. 257 à 6 Fr. " 198 —

c. Für 70 Q.-M. Garten bei Nr. 258 à 7 Fr. " 490 — Total: Fr. 2112 50 (zweitausend einhundert zwölf Franken fünfzig Rappen), sammt Zins zu fünf pro Cent vom Tage der Inangriffnahme des Ab¬ tretungsobjektes an.

2. Dispositiv 3—5 des Schatzungsbefundes werden bestätigt, und es wird demnach Expropriat mit seinen weiter gehenden Begehren abgewiesen. B. Dieser Urtheilsantrag wurde von der Gotthardbahngesell¬ schaft gemäß Erklärung ihrer Direktion vom 13. Dezember 1880 nicht aber vom Expropriaten angenommen. Vermittelst schrift¬ licher Eingabe vom 22. Dezember 1880, sowie bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter des Expropriaten die Anträge: Die Gotthardbahngesellschaft sei zu verpflichten, für die Enteig¬ nung der Parzellen 257 und 258 ihm den von ihm bezahlten Kaufpreis von je 1000 Fr. zu bezahlen, sowie die etwa 10 Fuß hohe Mauer, welche sie neu aufgeführt habe, mit einem eisernen Geländer zu versehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Vertreter der Gotthardbahngesellschaft trägt auf Abweisung der gegnerischerseits gestellten Anträge und Bestätigung des Ur¬ theilsantrages der Instruktionskommission unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es ist gegenwärtig zwischen den Parteien nur noch die Landentschädigung für die Parzellen Nr. 257 und 258, sowie die Verpflichtung der Gotthardbahngesellschaft zur Erstellung eines eisernen Geländers auf der von ihr erstellten Mauer streitig, so daß nur noch diese beiden Streitpunkte zu prüfen sind.

2. Was nun zunächst das Begehren des Expropriaten in der letzterwähnten Beziehung anbelangt, so erscheint dasselbe ohne Weiters als unbegründet; denn die Gotthardbahngesellschaft kann in dieser Richtung (Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend Ver¬ bindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten) gesetzlich zu nichts Anderem angehalten werden, als dazu, das Bahngebiet in einer dem Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Einzelnen entsprechenden Weise einzufriedigen.

3. Betreffend die Entschädigung für Abtretung der Parzellen 257 und 258 sodann, so erscheint das Begehren des Expropria¬ ten, daß die Gotthardbahngesellschaft verhalten werde, ihm als Entschädigung den von ihm bezahlten Kaufpreis von 2000 Fr. zu erstatten, ebenfalls als unbegründet. Denn:

a. Nach anerkanntem Rechtsgrundsatze (Art. 3 des Bundes¬ gesetzes betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrech¬ ten) ist bei der Zwangsenteignung dem Enteigneten lediglich der Vermögenswerth des enteigneten Objektes zu ersetzen, während ein allfälliger Affektionswerth, den dasselbe für den Expropria¬ ten haben mag, überall nicht in Betracht kommt. Für die Be¬ stimmung der Entschädigung ist daher ausschließlich der Ver¬ mögenswerth des Enteignungsgegenstandes im Momente der Enteignung entscheidend, und es kann somit der vom Expropria¬ ten bezahlte Kaufpreis keineswegs schlechthin maßgebend sein. So wenig als der Expropriant deßhalb, weil der Enteignete das

Enteignungsobjekt um einen den wahren Werth desselben nicht erreichenden Kaufpreis erworben hat, die Verpflichtung zum Er¬ satze des vollen, den Kaufpreis übersteigenden Werthes ablehnen kann, so wenig kann der Expropriat deßhalb, weil er, sei es deßhalb, weil der Enteignungsgegenstand für ihn ein Affektions¬ interesse darbietet, sei es aus andern Gründen, zu theuer erwor¬ ben hat, als Enteignungsentschädigung schlechthin den von ihm bezahlten Kaufpreis verlangen.

b. Durch das Gutachten der bundesgerichtlichen Experten, dem die bundesgerichtliche Instruktionskommission auf Grund der Augenscheinsergebnisse sich angeschlossen hat, ist nun der Ver¬ mögenswerth der in Frage stehenden Parzellen mit Rücksicht auf ihre Bodenbeschaffenheit und Lage in zutreffender Weise festge¬ stellt und dargethan, daß der Expropriat für die fraglichen Par¬ zellen, im Interesse der Vergrößerung seiner Besitzung, einen Preis der Vorliebe bezahlt hat; nach Maßgabe der sub a auf¬ gestellten Grundsätze ist somit dem Expropriaten lediglich der durch die Expertise ermittelte Werth als Entschädigung gutzu¬ sprechen.

c. Wenn der Expropriat dem gegenüber die Verpflichtung der Gotthardbahngesellschaft, ihm den bezahlten Kaufpreis zu ersetzen, daraus abzuleiten sucht, daß er die fraglichen Parzellen erst nach stattgefundener Planauflage und in Folge einer dem Flächenver¬ zeichnisse auf Veranlaßung eines Beamten der Gotthardbahnge¬ sellschaft beigefügten Notiz, daß die fraglichen Parzellen nicht in Abtretung fallen, erworben habe, so ist darauf zu erwidern, daß auch die Richtigkeit dieser Behauptung vorausgesetzt und zuge¬ geben, daß die fragliche unrichtige Eintragung im Flächenver¬ zeichnisse auf einem von der Gotthardbahngesellschaft zu vertre¬ tenden Verschulden beruhe, daraus doch niemals abgeleitet wer¬ den könnte, daß letztere verpflichtet sei, dem Expropriaten einen den wahren Werth der fraglichen Parzellen übersteigenden, von ihm bezahlten Kaufpreis zu ersetzen. Denn die Erwerbung der fraglichen Parzellen um einen den wahren Werth derselben über¬ steigenden Preis könnte jedenfalls nicht auf das Verschulden der Gotthardbahngesellschaft zurückgeführt werden. Es könnte übri¬ gens ein derartiger nicht auf die Enteignung, sondern auf ein Verschulden der Gotthardbahngesellschaft begründeter Anspruch auf eine den wahren Werth des Enteignungsgegenstandes über¬ steigende Entschädigung jedenfalls nicht im gegenwärtigen Ver¬ fahren geltend gemacht werden, sondern wäre, wie jeder andere Anspruch ex delicto im Wege des ordentlichen Civilprozesses gel¬ tend zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Urtheilsantrag der Instruktionskommission wird zum Ur¬ theile erhoben.