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6_I_541

BGE 6 I 541

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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93. Urtheil vom 6. November 1880 in Sachen Kurr. A. Karl Albert Kurr, würtembergischer Staatsangehöriger und Premierlieutenant, ließ sich im Jahre 1878 im Kanton Thurgau nieder, wo er das Gut Moosburg gekauft hatte, auf welchem er seither, nachdem er am 25. November 1879 seinen Abschied aus der deutschen Armee erhalten, gewohnt hat. Auf eine gegen ihn seitens seiner Ehefrau Maria Kurr geb. van Gennep bei dem königlich würtembergischen Landgerichte in Stutt¬ gart anhängig gemachte Ehescheidungsklage erkannte die II. Civil¬ kammer des genannten Gerichtshofes am 11. Juni 1880, nach¬ dem der Beklagte eingewendet hatte, daß er seinen Wohnsitz und mithin seinen allgemeinen Gerichtsstand im Kanton Thurgau habe, das deutsche Gericht also nicht kompetent sei, für Recht: Klägerin werde wegen Unzuständigkeit von hier abgewiesen und in die Prozeßkosten verfällt. Dabei ging das Gericht davon aus, der Beklagte habe zur Zeit der Zustellung der Klage seinen Wohnsitz und mithin seinen allgemeinen Gerichtsstand in Moos¬ burg, Kantons Thurgau, gehabt, und führte im Fernern aus, daß, nach Mitgabe der Vorschriften der deutschen Reichscivil¬ prozeßordnung, das Scheidungsurtheil eines Schweizergerichtes als gültig anzuerkennen sei, wenn zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand, insbesondere also wenn er seinen Wohnsitz im Sprengel des be¬

treffenden Schweizergerichtes gehabt habe und daß das in dieser Hinsicht in verschiedenen deutschen Staaten früher geltende Recht, wonach nur die Staatsangehörigkeit des Ehemannes die Zustän¬ digkeit des Scheidungsrichters begründen konnte, durch die R.-C.¬ P.-O. schlechthin aufgehoben sei. B. Frau Maria Kurr geb. van Gennep nahm hierauf die Klage beim Landgerichte in Stuttgart zurück und machte dieselbe beim Bezirksgerichte Kreuzlingen, in dessen Sprengel das Gut Moosburg gelegen ist, anhängig. Zum Zwecke des Nachweises, daß ein vom schweizerischen Richter zu erlassendes Scheidungs¬ urtheil im Heimatstaate der Ehegatten werde anerkannt werden, berief sie sich auf Art. 568 der deutschen R.-C.-P.-O., auf das Urtheil der II. Civilkammer des Landgerichtes in Stuttgart vom

11. Juni 1880, sowie auf ein an ihren Anwalt gerichtetes Re¬ skript des k. würtembergischen Justizministeriums vom 24. Juni 1880, in welchem erklärt wird, daß, sofern der Ehemann Kurr seinen Wohnsitz in Moosburg habe, nach der Ansicht des Justiz¬ ministeriums einem von der Klägerin beim schweizerischen Be¬ zirksgerichte Kreuzlingen, als dem Gerichte des Wohnsitzes des Ehemannes, nach ordnungsmäßiger Ladung des letztern, erwirk¬ ten rechtskräftigen Urtheil auf Scheidung der Ehe die Anerken¬ nung der Gültigkeit seitens der würtembergischen Gerichte nicht zu versagen sein würde. Im Streitfalle würde übrigens über diese Frage nicht von dem Justizministerium, sondern von den Gerichten zu entscheiden sein. Der Beklagte seinerseits dagegen bestritt, daß hiedurch der in § 56 des Bundesgesetzes über Civil¬ stand und Ehe verlangte Nachweis der Anerkennung des vom schweizerischen Gerichte zu erlassenden Scheidungsurtheils durch den Heimatsstaat der Eheleute erbracht sei und stellte demnach der Klage die Einwendung der Inkompetenz des Gerichtes ent¬ gegen. Das Bezirksgericht Kreuzlingen verwarf indeß durch Ur¬ theil vom 23. August 1880 diese Einwendung und auch das Obergericht des Kantons Thurgau erkannte, auf Berufung des Beklagten hin, durch Urtheil vom 2. Oktober 1880 über die Rechtsfrage: Ist das Bezirksgericht Kreuzlingen zur Entscheidung der von der Klägerin bei demselben eingereichten Ehescheidungs¬ klage kompetent: 1) Sei die Rechtsfrage bejahend entschieden; von

2) bezahle Appellant ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld 40 Fr. und habe er die Appellatin an ihre Appellationskosten mit 30 Fr. zu entschädigen. C. Gegen diese Entscheidung erklärte K. A. Kurr gemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes¬ rechtspflege die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er die Anträge stellte, es solle 1) ausgesprochen werden, der thur¬ gauische Richter dürfe zur Zeit die Ehescheidungsklage der Frau Maria Kurr geb. van Gennep aus Stuttgart nicht an die Hand nehmen, und 2) es seien die Gerichtsgebühren der Klägerin auf¬ zuerlegen und dieselbe anzuhalten, dem Beklagten eine angemes¬ sene Entschädigung zu leisten. D. Bei der heutigen Verhandlung führt der Vertreter des Be¬ klagten und Rekurrenten in eingehender Erörterung aus, daß keineswegs dargethan sei, daß ein vom thurgauischen Richter zu erlassendes Ehescheidungsurtheil im Heimatstaate der Eheleute anerkannt werden würde und hält die gestellten Anträge aufrecht. Der Vertreter der Klägerin und Rekurrentin dagegen sucht dar¬ zuthun, daß der fragliche Nachweis allerdings erbracht sei und beantragt, es sei das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 2. Oktober 1880 zu bestätigen unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Obschon in dieser Richtung eine Einwendung seitens der Rekursbeklagten nicht erhoben worden ist, so muß doch in erster Linie geprüft werden, ob das vom Beklagten und Rekurrenten gegen die Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 2. Oktober abhin ergriffene Rechtsmittel der Weiterziehung an das Bundesgericht gemäß Art. 29 und 30 des Bundesge¬ setzes über Organisation der Bundesrechtspflege überhaupt statt¬ haft sei. Diese Frage nun ist unbedingt zu verneinen. Denn: Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege kann beim Bundesgerichte die Abänderung des letztinstanzlichen kantonalen Haupturtheils nachgesucht werden. Als Haupturtheil aber qualifizirt sich lediglich eine die Hauptsache materiell erledigende Entscheidung, keineswegs da¬ gegen ein bloß präparatorisches oder Zwischenurtheil oder eine Entscheidung über eine prozeßhindernde Einrede, bezw. das Vor¬

handensein einer Prozeßvoraussetzung. (Vergl. Entscheid des Bun¬ desgerichtes i. S. Eheleute Weidmann vom 12. April 1879 amtl. Samml. V S. 262 u. ff.) Dies ergibt sich unzweideutig aus dem Wortlaute des Gesetzes (vergl. die Fassung des fran¬ zösischen Textes « jugement au fond »), sowie aus dem Zwecke, den der Gesetzgeber bei Einführung des Rechtsmittels der Wei¬ terziehung an das Bundesgericht verfolgte, welcher offenbar da¬ hin ging, die Einheitlichkeit der Anwendung des eidgenössischen materiellen Privatrechtes zu sichern. Nun enthält das angefoch¬ tene Urtheil des thurgauischen Obergerichtes vom 2. Oktober keine Entscheidung in der Sache selbst, sondern lediglich einen Entscheid über die Zuständigkeit des Gerichtes; sie qualifizirt sich somit keineswegs als Haupturtheil und es kann also gegen dieselbe das Rechtsmittel der Weiterziehung an das Bundesge¬ richt nicht ergriffen werden.

2. Ist somit das vom Beklagten und Rekurrenten ergriffene Rechtsmittel ein unstatthaftes, so kann auf die Beschwerde über¬ haupt nicht eingetreten werden. Es ist nämlich zwar zuzugeben, daß Beklagter gegen die angefochtene Entscheidung des Oberge¬ richtes des Kantons Thurgau den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht gemäß Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes be¬ treffend Organisation der Bundesrechtspflege hätte ergreifen und die Beschwerde auf diesem Wege zur Entscheidung durch das Bundesgericht hätte bringen können. Denn der Gerichtsstand in Ehescheidungsfachen überhaupt und speziell die Zuständigkeit der einheimischen Gerichte für Ehescheidungssachen von Ausländern ist durch das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe vom 24. Christmonat 1874, also durch ein in Ausführung der Bundes¬ verfassung erlassenes Bundesgesetz (Art. 43 und 56 desselben), normirt. Gegen daherige Entscheidungen kantonaler Behörden ist also gemäß Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes betreffend Or¬ ganisation der Bundesrechtspflege der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht wegen Verletzung eines durch die Bundesge¬ setzgebung gewährleisteten Rechtes statthaft, da durch die in Frage stehenden bundesrechtlichen Normen zweifellos ein Recht des Ein¬ zelnen begründet wird des Inhaltes, einerseits bei dem bundes¬ gesetzlich zuständigen Richter eine Ehescheidungsklage anbringen zu können, anderseits sich vor keinem andern als dem bundes¬ gesetzlich zuständigen Gerichte und unter den bundesgesetzlich vor¬ geschriebenen Voraussetzungen auf eine Ehescheidungsklage ein¬ lassen zu müssen. Allein Beklagter hat nicht das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses, sondern vielmehr dasjenige der Weiterziehung nach Art. 29 des Bundesgesetzes betreffend Or¬ ganisation der Bundesrechtspflege ergriffen und es geht nun of¬ fenbar nicht an, dem von der Partei ergriffenen Rechtsmittel bei der Urtheilsfällung ein anderes, von ihr nicht ergriffenes zu substituiren, zumal da bei Behandlung staatsrechtlicher Re¬ kurse die Stellung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof in Bezug auf Erhebung der Beweise und Feststellung des That¬ bestandes eine andere und freiere ist, als die ihm als Civilge¬ richt bei Beurtheilung einer civilrechtlichen Weiterziehung ange¬ wiesene. (Vergl. einerseits Art. 61, anderseits Art. 30 leg. cit.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Beklagten wird nicht eingetreten!). *) Siehe ferner N° 107 dieser Sammlung.