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60 Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege. der Zivilstandsbeamte \ron Oastiel den Verkündschein hat ausstellen müssen (A~. 112 und 113 ZGB). Gewiss läuft nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (BGE 48 II 173 ff.) die Einspruchsfrist für die nach Art. 109 ZGB zum Einspruch von Amtes wegen zuständige Behörde, hier die Heimatgemeinde Oalfreisen (Art. 23 des bündnerischen EG zum ZGB), erst vom Tage an, wo sie einen Nichtigkeitsgrund in Erfahrung gebracht hat. Dies schreiben denn auch die Art. 167 f. ZStdV für den Fall ausdrücklich vor, wo die zuständige Behörde diese Kenntnis von einem der beteiligten Zivilstands- beamten erhält. Damit soll ihr aber lediglich ermöglicht werden, Nichtigkeitsgründe, von denen sie erst nach Ablauf der ordentlichen Einspruchsfrist erfahren hat, gleichwohl noch im Einspracheverfahren geltend zu machen, statt nach vollzogener Trauung die Nichtigkeits- klage des Art. 121 ZGB erheben zu müssen. Dies setzt dann allerdings die Verschiebung der Trauung voraus, wie sie in Art. 167 Abs. 1 ZStdV für jenen Spezialfall in der Tat vorgesehen ist. Kennt die zuständige Behörde aber einmal den Einspruchsgrund, so hat sie sich, wie andere Einsprecher, an die Fristen des Art. 112 ZGB zu halten, also innert 10 Tagen von der Kenntnisnahme an Einspruch zu erheben und bei Nichtanerkennung dessel- ben innert weiterer 10 Tage die gerichtliche Klage anhän- gig zu. machen. Damit ist ihr genügend Bedenkzeit ein- geräumt, die sie zu vorläufigen Erhebungen über den Sachverhalt verwenden mag; dessen endgültige Abklä- rung liegt dann dem Richter ob. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob der Einspruch nach Art. 109ZGB ein für allemal verwirkt ist, wenn die Klagefrist verstrichen ist, oder ob der Nichtigkeitsgrund von der zuständigen Behörde neuerdings, ebenfalls noch vor der Trauung, geltend gemacht werden kann, wenn zu dessen Begründung neue Tatsachen ans Licht kommen' denn auf jeden Fall könnte dies nur durch einen neue~ Einspruch und nicht durch blosse Weiterführung einer Registersachen. N° 14. 61 an einen ersten Einspruch anknüpfenden, aber verspäteten Klage geschehen. Nur auf eine solche Weiterführung nimmt aber der angefochtene Entscheid Bezug. Er er- wähnt auch keinen neuen, nicht schon in jener (ersten) Einsprache geltend gemachten Nichtigkeitsgrund, den nach Art. 167 ZStdV der leitende Zivilstandsbeamte unter Verschiebung der Trauung hätte melden müssen. Auch in diesem Falle hätte übrigens nach Art. 167 Abs. 2 ZStdV eine neue Einspruchsfrist zu laufen begonnen, und es könnte wiederum nicht einfach die verspätet einge- reichteKlage fortgeführt werden. Die Aufhebung der Sistierung hat zur Folge, dass der Verkündschein den Verlobten auszuhändigen ist. Immer- hin bleibt Art. 114 ZGB vorbehalten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vom Depar- tement des Innern des Kantons Graubünden am 10. Oktober 1942 verfügte Sistierung der Trauung der Be- schwerdeführer aufgehoben.
14. Urteil der n. ZlvllahteUung vom 18. lunl 1943
i. S. Moser gegen Solothurn, Regierungsrat. Wahl der Vornamen. Art. 69 Ab8. 2 der Verordnung über den Zl,vilBtandsdiemt vom 18. Mai 1928. Der ZiviIstandsbeamte darf nur Vornamen zurückweisen, welche die Interessen des Kindes oder Dritter offensichtlich verletzen. Unter dieser Voraussetzung sind auch neue Namen (im vorlie- genden Falle « Marisa. ») zulässig. Philologische oder ästhetische Gesichtspunkte sind nicht ma.ssgebend. Ohoiz dea prenoms. Art. 69 al. 2 de l'ord. sur le service de l'etat civil, du 18 mai 1928 .. L'officier de 1'6tat civil n'a le droit de refuser que les prenoms manifestem~t prejudiciables aux inMrets de l'enfant ou de tiers, et cela m~me s'il s'agit de nouveaux prenoms (dans le cas particulier celui da « Marisa »). Des considerations philologiques ou esthetiques ne sont pas decisives. SceUa. dei prenomi. Art. 69 cp. 2 deU'Ordinanza sullo stato ciuile (dell'otto maggio 1928). L'Ufficio di stato civila ha il diritto di rifiutare soltanto i prenomi manifestamente contrari agli interessi dell'infante 0 di terzi,
62 Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege. anche se si tratta di ~uovi prenomi (in concreto, « Marisa »). Ragioni filologiche od estetiche non sono determinanti. ~. - F. Moser in Wangen a. A. will seine am 31. Januar 1943 in Solothum geborene Tochter « Marisa Christine » nennen. Das Zivilstandsamt Solothurn verweigerte aber die Eintragung des Namens Marisa. B. - Die hiegegen vom Vater geführte Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 3. April 1943 mit der Begründung ab, der Name Marisa wäre, weil er für schweizerische Verhältnisse ungewöhnlich sei, nur dann zulässig, wenn er gebräuchlich wäre, was nicht nachgewiesen sei; so sei er denn auch weder im Namen- verzeichnis des Schweizerischen Verbandes der Zivilstands- beamten noch im schweizerischen Idiotikon aufgeführt. Er sei duroh Verstümmelung anderer Namen (Maria Elisabeth 1) entstanden. O. - In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid macht Moser geltend, der vom Regie- rungsrat verlangte Nachweis der Gebräuchlichkeit sei nicht nur mit dem allein massgebenden Art. 69, Abs. 2 der Ver- ordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 unvereinbar, sondern schlechtweg nicht zu erbringen; denn ein ungewöhnlicher, d. h. sprachlich neuer Vorname könne nie gebräuchlich sein, sondern es höchstens werden, woran er aber durch die Nichteintragung im Register verhindert werde. Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragt Qutheissung der Beschwerde ; es teilt die Auffassung des Rekurrenten, dass der Nachweis der Gebräuchlichkeit eines Vornamens nicht verlangt werden könne. Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Be- schwerde. Da& Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über den Zivilstands- dienst vom 18. Mai 1928 sind Vornamen, welche die Inte- ressen des Kindes oder Dritter offensichtlich verletzen, Registersachen. N0 14. 63 zurückzuweisen. Andere Bestimmungen, die der Wahl der Vornamen Schranken setzen würden, bestehen nicht. Daraus folgt, dass die Zahl der zur Verfügung stehenden Vornamen nicht ein für allemal festgelegt' ist, sondern dass auch neue Namen gewählt werden können. Art. 69 Abs. 2 ZStdV erlaubt den Registerbehörden auch nicht, einen neuen Namen allein aus philologischen oder ästhe- tischen Gründen abzulehnen. Ob « Marisa ) eine Verstüm- melung hergebrachter Namen oder eine « üble Ge- schmacksverirrung» sei, wie der Regierungsrat geltend macht, ist also nicht massgebend. Inwiefern aber der Name Marisa irgendwelche Interessen des Kindes oder Dritter offensichtlich verletzen könnte, ist nicht einzusehen. Der Regierungsrat hat denn auch seine in der Vernehmlassung geäusserte Auffassung, dieser Name werde dem Kinde einmal schaden, nicht näher begründet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Zivilstandsamt Solothurn angewiesen, die am 31. Januar 1943 geborene Tochter des Beschwerdeführers mit den Vornamen « Marisa Christine ») im Geburtsregister einzutragen.