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58 Verwaltungs- und Disziplinarreebtspflege.
13. UrteH der ll. ZivllabteUUDg vom 11. Febmar 1M3 i. S. S,recher und Sehmld gegen Gemeinde Calfrelsen und Kleiner Bat von Graubllnden. Eheeinspruch von Amte8 wegen, J!rist6n, Versckiebung der Tf"(JIIJ,ung. Die zum Einspruch von Amtes wegen zuständige Behörde kann auch dann noch Einspruch erheben, wenn sie von einem Nichtigkeitsgrund erst nach Ablauf der ordentlichen Ein- spruchsfrist Kenntnis erhalten hat, wobei die Trauung gege- benenfalls zu verschieben ist. Immerhin hat sie den Einspruch innert 10 Tagen von der Kenntnisnahme an zu erheben und bei Nichtanerkennung desselben innert weiterer 10 Tage a.uf Untersagung des Eheabschlusses zu klagen. Art. 109, 112 fi., 121 ZGB, 21, 167 f. ZStdV. Opposition d'otfice au mariage. Delai. Renvoi de la cezebration. L'a.utorite competente pour s'opposer d'office au mariage peut le faire meme si le delai legal est expire si ce n'est qu'apres l'expiration du delai qu'elle _a eu connaissance du motif de nullite, auquel cas la ceMbration du mariage doit eventuelle- ment etre differee. Toutefois l'autorite est tenue de faire opposition dans les dix jours a compter de celui Oll elle a eu connaissance du motif de nullite et, dang le cas Oll cette oppo- sition serait contestee, ouvrir action en interdiction de mariage dans un nouveau delai de dix jours. Art. 109, 112 et suiv., 121 ce; 21, 167 et suiv. Ord. sur le service de l'etat civil. Opposizione d'utficio al matrimonio. Termine. Rinvio della celebra- zione. L'autorita competente per opporsi d'ufficio al matrimonio p~o intervenire anche se il termine legale e scaduto, qualora abbla avuto conoscenza deI motivo de nullita. soltanto dopo tale scadenza, nel quale caso la celebrazione deI matrimonio dev'es- sere eventualmente differita. L'autorita. e tuttavia tenuta a fare opposizione nei dieci giorni a contare da quello in cui ha avuto conoscenza deI motivo di nullita e,' qualora quest'op- posizione fosse contestata, deve promuovere azione d'inibi- zione deI matrimonio entro u.n nuovo termine di dieci giorni. Art. 109, 112 e seg., 121 ce; 21, 167 e seg. dell'Ordinanza sul servizio dello stato civile. A. - Josias Sprecher und Ursula Schmid, beide in Lüen, erwirkten beim Zivilstandsamt Castiel-Calfreisen- Lüen die Verkündung ihres Eheversprechens. Der Ge- meinderat von Calfreisen, der Heimatgemeinde des Bräu- tigams, erhob Einspruch, den die Verlobten nicht aner- kannten. Darauf reichte der Gemeinderat, nachdem die Frist von 10 Tagen seit der Eröffnung der Ablehnung bereits verstrichen war, Klage auf .Untersagung des Registersacben. No 13. 59 Ehea.bschlusses ein. Die Verspätung begründete er damit, er habe sich erst nach der Zurückweisung des Einspmches veranlasst gesehen, den Sachverhalt abzuklä.ren, was einige Zeit beansprucht habe. Inzwischen hatte das Zivilstandsamt Castiel den Ver- kündschein ausgestellt. Am 10. Oktober 1942 sistierte das Departement des Innem des Kantons Graubünden auf Begehren der Gemeinde Ca.lfreisen die Trauung « bis zur Erledigung des angebahnten Zivilprozesses ». B. - Der Rekurs der Brautleute gegen diese Verfügung wurde vom Kleinen Rat am 23. Oktober 1942 abgewiesen. O. - Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe- schwerde verlangen die Rekurrenten Aufhebung der Sistierung und Aushändigung des vom Zivilstandsamt Chur beschlagnahmten Verkündscheines. Der Kleine Rat und die Gemeinde Calfreisen beantragen Abweisung, das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte- ment Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Vorinstanz leitet die Zuständigkeit ihres Departe- mentes zu der angefochtenen Sistierung aus Art. 21 ZStdV und Art. 9 der hiezu am 24. Mai 1929 erlassenen kanto- nalen Ausführungsbestimmungen ab, welcher lautet: «Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen ist der Kleine Ra:t. Das Departement des Innern ist von ihm damit ~etraut, Verfügungen zu treffen, Bewilligungen zu erteilen und WeISungen an die Zivilstandsämter zu erlassen, für die das Bundesrecht die kantonale Aufsichtsbehörde als zuständig erklärt. » Als eine kraft dieses Aufsichtsrechtes zu treffende Mass- nahme käme die Verschiebung einer Trauung in Frage, deren Vornahme den bestehenden Vorschriften zuwider- liefe. Dies trifft nach Ansicht des Kleinen Rates im vor- liegenden Fall zu, weil die Klage der Gemeinde Calfreisen noch nicht erledigt sei. Allein die Gemeinde hat diese Klage nicht innerhalb 10 Tagen, nachdem ihr die Ableh- nung ihres Einspruchs mitgeteilt worden war, erhoben, so dass ihr Einspruch ohne Wirkung geblieben ist und
60 Verwaltungs- und Disziplinarrechtsptlege. der Zivilstandsbeamte . von Castiel den Verkündschein hat ausstellen müssen (A~. 112 und 113 ZGB). Gewiss läuft nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (BGE 48 II 173 ff.) die Einspruchsfrist für die nach Art. 109 ZGB zum Einspruch von Amtes wegen zuständige Behörde, hier die Heimatgemeinde Calfreisen (Art. 23 des bündnerischen EG zum ZGB), erst vom Tage an, wo sie einen Nichtigkeitsgrund in Erfahrung gebracht hat. Dies schreiben denn auch die Art. 167 f. ZStdV für den Fall ausdrücklich vor, wo die zuständige Behörde diese Kenntnis von einem der beteiligten Zivilstands- beamten erhält. Damit soll ihr aber lediglich ermöglicht werden, Nichtigkeitsgründe, von denen sie erst nach Ablauf der ordentlichen Einspruchsfrist erfahren hat, gleichwohl noch im Einspracheverfahren geltend zu maohen, statt nach vollzogener Trauung die Niohtigkeits- klage des Art. 121 ZGB erheben zu müssen. Dies setzt dann allerdings die Verschiebung der Trauung voraus, wie sie in Art. 167 Abs. 1 ZStdV für jenen Spezialfall in der Tat vorgesehen ist. Kennt die zuständige Behörde aber einmal den Einspruchsgrund, so hat sie sich, wie andere Einsprecher, an die Fristen des Art. 112 ZGB zu halten, also innert 10 Tagen von der Kenntnisnahme an Einspruch zu erheben und bei Niohtanerkennung dessel- ben innert weiterer 10 Tage die geriohtliche Klage anhän- gig zu. machen. Damit ist ihr genügend Bedenkzeit ein- geräumt, die sie zu vorläufigen Erhebungen über den Saohverhalt verwenden mag; dessen endgültige Abklä- rung liegt dann dem Riohter ob. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob der Einspruch naoh Art. 109ZGB ein für allemal verwirkt ist, wenn die Klagefrist verstrichen ist, oder ob der Nichtigkeitsgrund von der zuständigen Behörde neuerdings, ebenfalls nooh vor der Trauung, geltend gemacht werden kann, wenn zu dessen Begründung neue Tatsachen ans Licht kommen; denn auf jeden Fall könnte dies nur durch einen neUen Einspruch und nicht durch blosse Weiterführung einer Registersachen. N° 14. 61 an einen ersten Einspruch anknüpfenden, aber verspäteten Klage geschehen. Nur auf eine solohe Weiterführung nimmt aber der angefochtene Entscheid Bezug. Er er- wähnt auch keinen neuen, nicht schon in jener (ersten) Einsprache geltend gemachten Nichtigkeitsgrund, den nach Art. 167 ZStdV der leitende Zivilstandsbeamte unter Verschiebung der Trauung hätte melden müssen. Auch in diesem Falle hätte übrigens nach Art. 167 Abs. 2 ZStdV eine neue Einspruchsfrist zu laufen begonnen, und es könnte wiederum nicht einfach die verspätet einge- reichteKlage fortgeführt werden. Die Aufhebung der Sistierung hat zur Folge, dass der Verkündschein den Verlobten auszuhändigen ist. Immer- hin bleibt Art. 114 ZGB vorbehalten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vom Depar- tement des Innern des Kantons Graubünden am 10. Oktober 1942 verfügte Sistierung der Trauung der Be- schwerdeführer aufgehoben.
14. Urteil der 11. ZivilabteUung vom 18. Juni 1943
i. S. Mosel' gegen Solothurn, Regierungsrat. Wahl der Vornamen. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über den Zivilstandsdienst 'Vom 18. Mai 1928. Der Zivilstandsbeamte darf nur Vornamen zurückweisen, welche die Interessen des Kindes oder Dritter offensichtlich verletzen. Unter dieser Voraussetzung sind auch neue Namen (im vorlie- genden Falle « Marisa. ») zulässig. Philologische oder ästhetische Gesichtspunkte sind nicht massgebend. Okoi:J: des prenoms. Art. 69 al. 2 de l'ord. sur le sermee de l'ttat civil, du 18 mai 1928. L'officier de l'etat civil n'a le droit de refuser que les prenoms manifestem~nt prejudiciables aux interets de l'enfant ou de tiers, et cela. meme s'il s'agit de nouvea.ux prenoms (dans le cas particulier celui de « Ma.risa )}). Des considerations philologiques ou esthetiques ne sont pas decisives. 8ceUa dei prenomi. Art. 69 cp. 2 dell'Ordinanza sUlZo stato civile (deU'otto maggio 1928). L'Ufficio di stato civile ha. il diritto di rifiutare soltanto i prenomi manifestamente contrari a.gIi interessi dell'infante 0 di terzi,