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186 Strafgesetzbuch NO 42. strafrecht in der An~endung der Ma.ssnahm.en frei. Sie brauchen sich nicht an die zu halten, die der Bund für Übertretungen eidgenössischen Rechtes vorsieht, sondern können irgendwelche sichernden und anderen Ma.ssnah- men treffen und jene des Bundesrechtes unter anderen als den in Art. 43-45 und 104 Abs. 2 StGB vorgeschriebe- nen Voraussetzungen. Die Kantone können die Massnah- men mit der Strafe (Busse, Haft) verbinden oder von Strafe absehen und es bei Massnahmen bewenden lassen, wie es der Kanton Aargau auf . Grund des erwähnten Gesetzes gegenüber Landstreichern tut (ein Analogon zu Art. 14 Abs. 1 StGB, wonach der Strafrichter gegenüber Unzurechnungsfähigen Massnahmen ohne Bestrafung an- ordnet).
2. - Liegt somit die angefochtene Einweisung in die Zwangsarbeitsanstalt - als strafrechtliche oder admini- strative Massnahme verstanden - im Rahmen des kan- tonalen Übertretungsstrafrechtes oder Verwaltungsrech- tes, so ist sie der Kontrolle des Kassationshofes entzogen, denn diese erstreckt sich nur auf die Anwendung eidge- nössischen Rechtes (Art. 269 Abs. 1 BStrP). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, welche darauf hin- auslaufen, dass die Massnahm.e unbegründet sei, ist daher nicht einzugehen. Demnach . erkennt der K 'Mlwf : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird. abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahren. No 4'3. II. VERFAHREN PROCEDURE 18'1 4.3. Auszug aus dem Entscheid· der Anklagekamm.er vom
9. November 1943 i. S. Bftehly gegen Bundesanwaltsehaft. In Bundesstrafsachen, die der Bundesrat den kantonalen Behörden überweist, richtet sieh der Entsehädigungsans1;lrueh des V er- bafteten insoweit nach Art. 122 BStrP, als die Haft in das (bundesrechtliehe) Ermittlungsverfahren, und insoweit nach kantonalem Reoht, als sie in das (kantOna.le) Untersuchungs- verfahren fällt. Dans les ca.uses pena.les de droit f&lera.l que le Conseil f&lera.l delegue aux a.utoritea eantona.Ies, la dema.nde d'indemnite de la. personne arretee est rßgie par l'art. 122 PPF en tant que la detention preventive se situe da.ns la pha.se (f&lerale) des recherehes, et par le droit ca.ntonaJ en tant qu'elle se situe da.ns la pha.se (ca.ntonale) d'instruction. Nelle ca.use penaJi di diritto federa.le, ehe il Consiglio federa.le delega. alle a.utorit& ca.ntona.li, la. doma.nda. d'indennita dell'ar- restato e disciplina.ta. dall'art. 122 PPF in qua.nto il carcere preventivo e sta.to subito nella. fase (federa.le) delle indagini e dal diritto ca.ntona.le in qua.nto esso e sta.to subito nella. fase (ca.ntonale) d'istruttoria. In einem Ermittlungsverfahren wegen Widerhandlung gegen den BRB vom 6. August 1940 über Massnabmen gegen die kommunistische und anarchistische T~tigkeit wurde Ida Büchly am 22. Auguat 1941 von den Behörden des ~tons Basel-Stadt in Untersuchungshaft gesetzt. Am 11. September 1941 erhielt die Staatsanwaltschaft den Delegationsbeschluss des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, wonach die Angelegenheit zur Un- tersuchung und Beurteilung den Behörden dieses Kantons übertragen wurde. Am 16. September 1941 wurde die Beschuldigte aus der Haft entlassen. Nachdem später das Verfahren gegen sie eingestellt worden war, verlangte sie eine Entschädigung· für den während der Haft erlittenen Lohnausfall. Die Basler Behörden entsprachen dem ·Ge- such, soweit den Lohnausfall vom 12. bis 16. September 188 Verfahren. No 43. 1941 betreffend. Für die frühere Haftzeit eine Entschädi- gung zuzusprechen, hielten sie sich nicht für zuständig. lda. Büchly richtete hierauf ihr Gesuch für diese Zeit an die Anklagekammer des Bundesgerichts. Die Anklage- kammer hiess es gut. .Ä'U8 den Erw/Jgungen : Die Fortdauer einer im Ermittlungsverfahren begon- nenen Haft bis ins Untersuchungsverfahren hinein ändert nichts daran, dass das Ermittlungsverfahren, welches erst mit der Delegation abschliesst, ein bundesrechtliches Ver- fahren war und bleibt. In BGE 67 1 156 wurde ausgespro- chen, dass die Delegation und die darauf gegründete Auf- nahme der Untersuchung nach kantonalem Recht keine rück.wirkende Kraft hat in dem Sinne, dass dadurch das vorausgehende Ermittlungsverfahren zu einem kanto- nalen Verfahren umgestempelt würde. Es wäre nicht er- sichtlich, gestützt auf welche Grundsätze oder Vorschriften dies angenommen werden könnte. Die Haft, welche im Ermittlungsverfahren begonnen und im kantonalen Unter- suchungsverfahren fortgedauert hat, untersteht daher jedenfalls i1ir die Dauer des Ermittlungsverfahrens dem Bundesrecht, mit Einschluss der Vorschriften über die Ent- schädigung. Fraglich könnte nur sein, ob nicht auch die im· kantonalen Untersuchungsverfahren weiter ausgestan- dene Haft in bezug auf die Entschädigung dem Bundes- recht unterstehe. Denn die Inhaftierung und die Fortdauer der Haft dienen· der Feststellung und der Verwirklichung eines Strafanspruches des Bundes. Der delegationsweise handelnde Kanton amtet als dessen Beauftragter, was es eher rechtfertigen Hesse, die Entschädigung für ungerecht- fertigte Haft dem Bund aufzuerlegen. Dem steht indessen entgegen, dass sich das Verfahren nach der 'Überweisung auf Grund kantonalen Rechtes abwickelt, so dass alle :Massnahmen und ihre Folgen, wozu auch der Entschluss, eine Haft fortdauern zu lassen, und der darauf beruhende Entschädigungsanspruch gehören, nach kantonalem Recht 189 beurteilt werden müssen. Es ginge auch nicht an, den Bund für die Folgen· der Haft einstehen zu lassen, wenn für die ungerechtfertigt lange Dauer der Haft ein auf Grund kantonalen Prozessrechtes handelnder kantonaler Beamter verantwortlich ist. Die Behörden von Basel-Stadt haben darnach die rich- tige Lösung getroffen, indem sie das Entschädigungsbe- gehren nur für die während des kantonalen Untersuchungs- verfahrens ausgestandene Haft behandelten und für das übrige die Anklagekammer zuständig erklärten. Allerdings folgt daraus eine Zweiteilung des Anspruchs und die Not- wendigkeit zweier Verfahren. Dieser Nachteil, der zudem nicht erheblich ist, gibt indessen nicht Anlass zu einer anderen Lösung.
44. Arret de la Cour de eassatlon penale du 17 septembre 1943 en la cause Wtlthrieh contre Tribunal de Sion. Les parties ne sont pa.s receva.bles a. se pou.rvoir en nullite oontre un jugement au fond pou.r viola.tion des regles de for. Der Gerichtsstand kann nicht durch Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Sachurteil a.ngefochoon werden. Le parti non ha.nno veste per ricorrere in ca.ssa.zione contro una. sentenza. di merito per violazione delle norme in ma.ooria. di foro. · A. - Par arret du 19 decembre 1940, le Tribunal can- tonal du Valais a prononce le divorce des epoux Wüthrioh- Udrisard, 8. Sion. Il a oonfie les trois enfants A la mere· et a condamne le pere 8. payer pour leur entretien 1 fr. par jour et par enfant, etpour l'entretien de son ex-femme 2 fr. par jour. Apres le divorce, dame Wüthrich se :fixa A Geneve avec ses enfants. Sieur Wüthrich n'executant pas ses obligations d'entretien, le Tuteur general de Geneve le denonya, le 2 avril 1942, au Juge instructeur du district de Sion. A l'audience de jugement du 18 fävrier 1943, le prevenu souleva le declinatoire d'incompetence. Le