opencaselaw.ch

69_IV_187

BGE 69 IV 187

Bundesgericht (BGE) · 1942-04-02 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

186

Strafgesetzbuch NO 42.

strafrecht in der An~endung der Ma.ssnahm.en frei. Sie

brauchen sich nicht an die zu halten, die der Bund für

Übertretungen eidgenössischen Rechtes vorsieht, sondern

können irgendwelche sichernden und anderen Ma.ssnah-

men treffen und jene des Bundesrechtes unter anderen

als den in Art. 43-45 und 104 Abs. 2 StGB vorgeschriebe-

nen Voraussetzungen. Die Kantone können die Massnah-

men mit der Strafe (Busse, Haft) verbinden oder von

Strafe absehen und es bei Massnahmen bewenden lassen,

wie es der Kanton Aargau auf . Grund des erwähnten

Gesetzes gegenüber Landstreichern tut (ein Analogon zu

Art. 14 Abs. 1 StGB, wonach der Strafrichter gegenüber

Unzurechnungsfähigen Massnahmen ohne Bestrafung an-

ordnet).

2. -

Liegt somit die angefochtene Einweisung in die

Zwangsarbeitsanstalt -

als strafrechtliche oder admini-

strative Massnahme verstanden -

im Rahmen des kan-

tonalen Übertretungsstrafrechtes oder Verwaltungsrech-

tes, so ist sie der Kontrolle des Kassationshofes entzogen,

denn diese erstreckt sich nur auf die Anwendung eidge-

nössischen Rechtes (Art. 269 Abs. 1 BStrP). Auf die

Ausführungen des Beschwerdeführers, welche darauf hin-

auslaufen, dass die Massnahm.e unbegründet sei, ist daher

nicht einzugehen.

Demnach . erkennt der K 'Mlwf :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird. abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

Verfahren. No 4'3.

II. VERFAHREN

PROCEDURE

18'1

4.3. Auszug aus dem Entscheid· der Anklagekamm.er vom

9. November 1943 i. S. Bftehly gegen Bundesanwaltsehaft.

In Bundesstrafsachen, die der Bundesrat den kantonalen Behörden

überweist, richtet sieh der Entsehädigungsans1;lrueh des V er-

bafteten insoweit nach Art. 122 BStrP, als die Haft in das

(bundesrechtliehe) Ermittlungsverfahren, und insoweit nach

kantonalem Reoht, als sie in das (kantOna.le) Untersuchungs-

verfahren fällt.

Dans les ca.uses pena.les de droit f&lera.l que le Conseil f&lera.l

delegue aux a.utoritea eantona.Ies, la dema.nde d'indemnite de

la. personne arretee est rßgie par l'art. 122 PPF en tant que la

detention preventive se situe da.ns la pha.se (f&lerale) des

recherehes, et par le droit ca.ntonaJ en tant qu'elle se situe da.ns

la pha.se (ca.ntonale) d'instruction.

Nelle ca.use penaJi di diritto federa.le, ehe il Consiglio federa.le

delega. alle a.utorit& ca.ntona.li, la. doma.nda. d'indennita dell'ar-

restato e disciplina.ta. dall'art. 122 PPF in qua.nto il carcere

preventivo e sta.to subito nella. fase (federa.le) delle indagini

e dal diritto ca.ntona.le in qua.nto esso e sta.to subito nella. fase

(ca.ntonale) d'istruttoria.

In einem Ermittlungsverfahren wegen Widerhandlung

gegen den BRB vom 6. August 1940 über Massnabmen

gegen die kommunistische und anarchistische T~tigkeit

wurde Ida Büchly am 22. Auguat 1941 von den Behörden

des ~tons Basel-Stadt in Untersuchungshaft gesetzt.

Am 11. September 1941 erhielt die Staatsanwaltschaft den

Delegationsbeschluss des Eidgenössischen Justiz-

und

Polizeidepartementes, wonach die Angelegenheit zur Un-

tersuchung und Beurteilung den Behörden dieses Kantons

übertragen wurde. Am 16. September 1941 wurde die

Beschuldigte aus der Haft entlassen. Nachdem später das

Verfahren gegen sie eingestellt worden war, verlangte sie

eine Entschädigung· für den während der Haft erlittenen

Lohnausfall. Die Basler Behörden entsprachen dem ·Ge-

such, soweit den Lohnausfall vom 12. bis 16. September

188

Verfahren. No 43.

1941 betreffend. Für die frühere Haftzeit eine Entschädi-

gung zuzusprechen, hielten sie sich nicht für zuständig.

lda. Büchly richtete hierauf ihr Gesuch für diese Zeit an

die Anklagekammer des Bundesgerichts. Die Anklage-

kammer hiess es gut.

.Ä'U8 den Erw/Jgungen :

Die Fortdauer einer im Ermittlungsverfahren begon-

nenen Haft bis ins Untersuchungsverfahren hinein ändert

nichts daran, dass das Ermittlungsverfahren, welches erst

mit der Delegation abschliesst, ein bundesrechtliches Ver-

fahren war und bleibt. In BGE 67 1 156 wurde ausgespro-

chen, dass die Delegation und die darauf gegründete Auf-

nahme der Untersuchung nach kantonalem Recht keine

rück.wirkende Kraft hat in dem Sinne, dass dadurch das

vorausgehende Ermittlungsverfahren zu einem kanto-

nalen Verfahren umgestempelt würde. Es wäre nicht er-

sichtlich, gestützt auf welche Grundsätze oder Vorschriften

dies angenommen werden könnte. Die Haft, welche im

Ermittlungsverfahren begonnen und im kantonalen Unter-

suchungsverfahren fortgedauert hat, untersteht daher

jedenfalls i1ir die Dauer des Ermittlungsverfahrens dem

Bundesrecht, mit Einschluss der Vorschriften über die Ent-

schädigung. Fraglich könnte nur sein, ob nicht auch die

im· kantonalen Untersuchungsverfahren weiter ausgestan-

dene Haft in bezug auf die Entschädigung dem Bundes-

recht unterstehe. Denn die Inhaftierung und die Fortdauer

der Haft dienen· der Feststellung und der Verwirklichung

eines Strafanspruches des Bundes. Der delegationsweise

handelnde Kanton amtet als dessen Beauftragter, was es

eher rechtfertigen Hesse, die Entschädigung für ungerecht-

fertigte Haft dem Bund aufzuerlegen. Dem steht indessen

entgegen, dass sich das Verfahren nach der 'Überweisung

auf Grund kantonalen Rechtes abwickelt, so dass alle

:Massnahmen und ihre Folgen, wozu auch der Entschluss,

eine Haft fortdauern zu lassen, und der darauf beruhende

Entschädigungsanspruch gehören, nach kantonalem Recht

189

beurteilt werden müssen. Es ginge auch nicht an, den Bund

für die Folgen· der Haft einstehen zu lassen, wenn für die

ungerechtfertigt lange Dauer der Haft ein auf Grund

kantonalen Prozessrechtes handelnder kantonaler Beamter

verantwortlich ist.

Die Behörden von Basel-Stadt haben darnach die rich-

tige Lösung getroffen, indem sie das Entschädigungsbe-

gehren nur für die während des kantonalen Untersuchungs-

verfahrens ausgestandene Haft behandelten und für das

übrige die Anklagekammer zuständig erklärten. Allerdings

folgt daraus eine Zweiteilung des Anspruchs und die Not-

wendigkeit zweier Verfahren. Dieser Nachteil, der zudem

nicht erheblich ist, gibt indessen nicht Anlass zu einer

anderen Lösung.

44. Arret de la Cour de eassatlon penale du 17 septembre 1943

en la cause Wtlthrieh contre Tribunal de Sion.

Les parties ne sont pa.s receva.bles a. se pou.rvoir en nullite oontre

un jugement au fond pou.r viola.tion des regles de for.

Der Gerichtsstand kann nicht durch Nichtigkeitsbeschwerde

gegen das Sachurteil a.ngefochoon werden.

Le parti non ha.nno veste per ricorrere in ca.ssa.zione contro una.

sentenza. di merito per violazione delle norme in ma.ooria. di

foro.

·

A. -

Par arret du 19 decembre 1940, le Tribunal can-

tonal du Valais a prononce le divorce des epoux Wüthrioh-

Udrisard, 8. Sion. Il a oonfie les trois enfants A la mere·

et a condamne le pere 8. payer pour leur entretien 1 fr.

par jour et par enfant, etpour l'entretien de son ex-femme

2 fr. par jour.

Apres le divorce, dame Wüthrich se :fixa A Geneve

avec ses enfants. Sieur Wüthrich n'executant pas ses

obligations d'entretien, le Tuteur general de Geneve le

denonya, le 2 avril 1942, au Juge instructeur du district

de Sion. A l'audience de jugement du 18 fävrier 1943,

le prevenu souleva le declinatoire d'incompetence. Le