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St.rafgeeewbuoh No 32.
&cht.e zu entnehmen, dem die schwerst.e Tat unt.erst.eht,
sind also mitbestimmend dafür, ob auf diese Tat, wenn sie
vor ~em 1. Januar 1942 begangen worden ist, altes oder
neues Recht angewendet werden muss.
3. -
Im vorliegenden Fall hat die Missachtung dieser
Regeln das Urteil nicht zum Nachteil der Beschwerde-
führerin beeinflusst. Nach der für den Kassationshof ver-
bindlichen Auffassung der Vorinstanz wären die Hand-
lungen, welche die Verurteilt.e vor dem 1. Januar 1942
begangen hat, auch nach ka.ntonalem Recht strafbar.
Der gewerbsmässige Betrug aus den Jahren 1935 bis 1940
wäre naoh altem Recht fortgesetzter . einfacher Betrug
und könnte gemä.ss § 194 zürch. StGB bis zu fünf Jahren
Zuchthaus nach sich ziehen. Die in Anwendung neuen
&chts ausgesprochene Strafe ·überschreit.et somit den
Rahmen nicht, der sich ergeben hätt.e, wenn die vor dem
l. Januar 1942 begangenen Taten nach alt.em Recht beur-
t.eilt worden wären. Sie wäre auch nicht innerhalb dieses
Rahmens niedriger ausgefallen. Das a.ngefocht.ene Urteil
erklärt insbesondere nicht, dass die Strafe gerade mit
Rücksicht auf das (bloss dem eidgenössischen Recht be-
kannt.e) Merkmal der Gewerbsmässigkeit so und nicht
anders bemessen werde. Durch die Anwendung kantonalen
Rechts würde an den objektiven und subjektiven Um-
ständen der begangenen Taten, so wie sie für die Bemes-
sung der Strafe ins Gewicht gefallen .sind, nichts geän-
dert. Bloss zur Korrektur der Erwägungen ist das ange-
focht.ene Urteil nicht aufzuheben; eidgenössisches Recht
ist nur .verletzt, wenn die angefochtene Entsoheidung im
Ergebnis fälsch ist.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Stra'8-tzbuoh No 31.
33. Urteil des Kassationshofes vom 1. Oktober 1943
i. S. Gunzlnger gegen Statthalteramt Luzem-Stadt.
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l. Art. 269 Abs. l BStrP. Die Verletzung des Grundsatzes c in
dubio pro reo lt kann mit der Nichtigkeitsheschwerde nicht
geltend gemacht werden.
2. Art. 41 StGB. Wenn die Strafe durch Anrechnung der Unter-
suchungshaft getilgt ist, stellt sich die Frage des bedingten
Strafvollzuges nicht.
1. Art. 269 a.l. l PPF. La. viola.tion du prinoipe 11 in dubio pro
reo lt ne donne pas ouverture a.u pourvoi en nullite.
2. Art. 41 CP. Lorsqu.e la. peine est eteinte pa.r l'imputa.tion de
la. detention preventive, la question du sursis 8. l'execution
ne se pose plus.
1. Art. 269 op. l PPF. La. viola.zione del prinoipio « in dubio
pro reo • non puo eBBere impugnata media.nte ricorso per
ca.ssazione.
2. Art. 41 CP. Se la. pena. e estinta col oomputo del carcere pre-
ventivo, la questione della sospensione oondizionale della pena
non ha piU motivo d 'essere.
.A. -
Durch Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom
13. Mai 1943 ist Bertha. Gunzinger des Diebsta.hls schuldig
befunden und zu einer Gefängnisstrafe von acht Tagen,
getilgt durch die ausgestandene Untersuchungshaft, ver-
urteilt worden. Der bedingte Strafvollzug wurde ihr
versagt, weil die Strafe durch die Untersuchungshaft
getilgt und gegenüber dem Antrage des Sta.ttha.lters weit-
gehend gemildert sei, und aus Gründen der Prävention.
B. -
Die Verurteilte hat die Nichtigkeitsbeschwerde
erklärt. Sie bestreitet, die Täterin zu sein; die . gegen-
t.eilige Feststellung der Vorinsta.nz sei unter Verweigerung
des rechtlichen Gehörs und in Verletzung des Grundsatzes
« in dubio pro reo » zustandegekommen. Ferner wendet
sie sich gegen die Verweigerung des bedingten Strafvoll-
zugs. Die hiefür angegebenen Gründe seien unstichhaltig.
Insbesondere sei die Tilgung der Stra.fe durch die Unter-
suchungshaft kein tauglicher Ersatz des bedingten Straf-
vollzuges, weil die unbedingte Freiheitsstrafe im allgemei~
nen Urteil schwerer wiege als die bedingte, und weil bei
letzterer eine Bewährungsfrist auferlegt werde und damit
die Möglichkeit bestehe, dass die Strafe schon nach zwei
Jahren im Strafregist.er gelöscht werde.
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Strafgesetzbuch No 33.
Der Kasaationikof zieht in Erwägung :
.1. -
Der Kassationshof ist an den festgestellten Tat-
bestand gebunden (Art. 275 Abs. l BStrP). Er kann
da.her die Rüge, die Feststellung sei in Missachtung des
rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes « in dubio pro
reo » zustandegekommen, nicht hören. Der Schutz des
rechtlichen Gehörs ist mit staatsrechtlicher Beschwerde
nachzusuchen (Art. 269 Abs. 2 BStrP in der Fassung
gemäss BB vom II. Dezember 1941), und der Grundsatz
« in dubio pro reo » ist eine Beweiswürdigungsregel,
gehört also dem kantonalen Recht an, dessen Anwendung
gemäss Art. 269 Abs. l BStrP der Kassationshof nicht
überprüft. Hingegen steht diesem innerhalb der durch
BGE 68 IV 71 festgelegten Grenzen die Kognition über
die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs zu.
2. -
Mit der Milde der ausgesprochenen im Vergleich
zur beantragten Strafe lässt sich die Verweigerung des
bedingten Strafvollzugs nicht begründen, und die Beru-
fung auf die Spezialprävention entbehrt der erforderlichen
Bestimmtheit. Allein die Frage des bedingten Strafvoll-
zugs stellt sich gar nicht, da die ausge8prochene Strafe
durch Anrechnung der Untersuchungshaft bereits getilgt
ist. Hierin unterscheidet sich das Institut des bedingten
Strafvollzuges von demjenigen der bedingten Verurteilung.
Diese ist anerkannterillaSsen möglich ohne Rücksicht
darauf, ob die ausgefällte Strafe bereits durch Anrechnung
der Untersuchungshaft getilgt ist oder nicht. Der bedingte
Strafvollzug aber ist ausgeschlossen, wenn es infolge sol-
cher Anrechnung nichts mehr zu vollziehen gibt. Er hat
freilich noch eine Wirkung, die mit dem Vollzug selbst
nichts zu tun hat : die vorzeitige Rehabilitation durch
Löschung des Urteils im Strafregister im Falle der Be-
währung während der Probezeit (Art. 41 Zi:ff. 4 StGB).
Diese Wirkung aber ändert das Wesen des bedingten
Strafvollzugs nicht, nähert ihn nicht der bedingten Ver-
urteilung, ist doch die Löschung des Urteils unter der
Strafgeset.zbuch No 34.
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gleichen Bedingung rechtfertigenden Verhaltens für jede
Verurteilung vorgesehen (Art. 80 StGB) und hier lediglich
die Frist dafür abgekürzt. Diese Abkürzung ist reine
Folg~ des bedingten Strafvollzuges. Dieser kann also nicht
um ihretwegen Platz greifen, wenn seine Voraussetzungen
nicht gegeben sind, wie hier, wo die zugemessene Strafe
bereits vollzogen ist. Sie ist tatsächlich bei der Ausfällung
bereits vollzogen. Denn die Anrechnung der Untersuchungs-
haft ist nach der Auffassung des Strafgesetzbuches eine
richterliche Massnahme der Strafbemessung, fällt also
notwendigerweise mit der Festsetzung der Strafe zusam-
men. Dessen ungeachtet den bedingten Strafvollzug zu
gewähren, hiesse ihn seines Zweckes entkleiden, ihn zum
blossen Mittel vorzeitiger Löschung des Urteils im Straf-
register werden lassen. Den wahren Sinn der Massnahme
-
Bewahrung vor dem Strafvollzug bei Wohlverhalten -
dahin umzudeuten, geht nicht an, auch wenn es unbefrie-
digend sein mag, dass bei dieser gesetzlichen Ordnung
die Löschung des Urteils im Strafregister zeitlich von der
Tatsache und der Dauer unverschuldeter Untersuchungs-
haft abhängen kann.
Demnach erkennt der Ka88ationshof:
Soweit auf die Nichtigkeitsbeschwerde eingetreten wer-
den kann, wird sie abgewiesen.
34. Sentenza I ottobre 1943 della Corte dl eassazlone
nella causa Selmonl contro Pretore dl llendrlslo.
Art. 49, cijra 3, OP.
La commute.zione della. multa in arresto e !'ultimo atto della.
procedura di cognizione in materia. di multa.: gli atti suooessivi
fanno parte dell'esecuzione. Di conseguenza e una questione
concernente l'esecuzione se il tardivo paga.mento della multa.
a.nnulli l'a.rresto, nel quale essa. e stata. commutata.
.A.rl. 49 Zifl. 3 StGB.
Die Umwandlung der B-qsse in Haft ist in Bussensachen die letzte
Verfügung des erkennenden Richters. Die späteren Verfügun-
geri gehören zur Vollstreckung. Daher ist es eine Frage der