opencaselaw.ch

69_IV_151

BGE 69 IV 151

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

160

St.rafgeeewbuoh No 32.

&cht.e zu entnehmen, dem die schwerst.e Tat unt.erst.eht,

sind also mitbestimmend dafür, ob auf diese Tat, wenn sie

vor ~em 1. Januar 1942 begangen worden ist, altes oder

neues Recht angewendet werden muss.

3. -

Im vorliegenden Fall hat die Missachtung dieser

Regeln das Urteil nicht zum Nachteil der Beschwerde-

führerin beeinflusst. Nach der für den Kassationshof ver-

bindlichen Auffassung der Vorinstanz wären die Hand-

lungen, welche die Verurteilt.e vor dem 1. Januar 1942

begangen hat, auch nach ka.ntonalem Recht strafbar.

Der gewerbsmässige Betrug aus den Jahren 1935 bis 1940

wäre naoh altem Recht fortgesetzter . einfacher Betrug

und könnte gemä.ss § 194 zürch. StGB bis zu fünf Jahren

Zuchthaus nach sich ziehen. Die in Anwendung neuen

&chts ausgesprochene Strafe ·überschreit.et somit den

Rahmen nicht, der sich ergeben hätt.e, wenn die vor dem

l. Januar 1942 begangenen Taten nach alt.em Recht beur-

t.eilt worden wären. Sie wäre auch nicht innerhalb dieses

Rahmens niedriger ausgefallen. Das a.ngefocht.ene Urteil

erklärt insbesondere nicht, dass die Strafe gerade mit

Rücksicht auf das (bloss dem eidgenössischen Recht be-

kannt.e) Merkmal der Gewerbsmässigkeit so und nicht

anders bemessen werde. Durch die Anwendung kantonalen

Rechts würde an den objektiven und subjektiven Um-

ständen der begangenen Taten, so wie sie für die Bemes-

sung der Strafe ins Gewicht gefallen .sind, nichts geän-

dert. Bloss zur Korrektur der Erwägungen ist das ange-

focht.ene Urteil nicht aufzuheben; eidgenössisches Recht

ist nur .verletzt, wenn die angefochtene Entsoheidung im

Ergebnis fälsch ist.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Stra'8-tzbuoh No 31.

33. Urteil des Kassationshofes vom 1. Oktober 1943

i. S. Gunzlnger gegen Statthalteramt Luzem-Stadt.

151

l. Art. 269 Abs. l BStrP. Die Verletzung des Grundsatzes c in

dubio pro reo lt kann mit der Nichtigkeitsheschwerde nicht

geltend gemacht werden.

2. Art. 41 StGB. Wenn die Strafe durch Anrechnung der Unter-

suchungshaft getilgt ist, stellt sich die Frage des bedingten

Strafvollzuges nicht.

1. Art. 269 a.l. l PPF. La. viola.tion du prinoipe 11 in dubio pro

reo lt ne donne pas ouverture a.u pourvoi en nullite.

2. Art. 41 CP. Lorsqu.e la. peine est eteinte pa.r l'imputa.tion de

la. detention preventive, la question du sursis 8. l'execution

ne se pose plus.

1. Art. 269 op. l PPF. La. viola.zione del prinoipio « in dubio

pro reo • non puo eBBere impugnata media.nte ricorso per

ca.ssazione.

2. Art. 41 CP. Se la. pena. e estinta col oomputo del carcere pre-

ventivo, la questione della sospensione oondizionale della pena

non ha piU motivo d 'essere.

.A. -

Durch Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom

13. Mai 1943 ist Bertha. Gunzinger des Diebsta.hls schuldig

befunden und zu einer Gefängnisstrafe von acht Tagen,

getilgt durch die ausgestandene Untersuchungshaft, ver-

urteilt worden. Der bedingte Strafvollzug wurde ihr

versagt, weil die Strafe durch die Untersuchungshaft

getilgt und gegenüber dem Antrage des Sta.ttha.lters weit-

gehend gemildert sei, und aus Gründen der Prävention.

B. -

Die Verurteilte hat die Nichtigkeitsbeschwerde

erklärt. Sie bestreitet, die Täterin zu sein; die . gegen-

t.eilige Feststellung der Vorinsta.nz sei unter Verweigerung

des rechtlichen Gehörs und in Verletzung des Grundsatzes

« in dubio pro reo » zustandegekommen. Ferner wendet

sie sich gegen die Verweigerung des bedingten Strafvoll-

zugs. Die hiefür angegebenen Gründe seien unstichhaltig.

Insbesondere sei die Tilgung der Stra.fe durch die Unter-

suchungshaft kein tauglicher Ersatz des bedingten Straf-

vollzuges, weil die unbedingte Freiheitsstrafe im allgemei~

nen Urteil schwerer wiege als die bedingte, und weil bei

letzterer eine Bewährungsfrist auferlegt werde und damit

die Möglichkeit bestehe, dass die Strafe schon nach zwei

Jahren im Strafregist.er gelöscht werde.

162

Strafgesetzbuch No 33.

Der Kasaationikof zieht in Erwägung :

.1. -

Der Kassationshof ist an den festgestellten Tat-

bestand gebunden (Art. 275 Abs. l BStrP). Er kann

da.her die Rüge, die Feststellung sei in Missachtung des

rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes « in dubio pro

reo » zustandegekommen, nicht hören. Der Schutz des

rechtlichen Gehörs ist mit staatsrechtlicher Beschwerde

nachzusuchen (Art. 269 Abs. 2 BStrP in der Fassung

gemäss BB vom II. Dezember 1941), und der Grundsatz

« in dubio pro reo » ist eine Beweiswürdigungsregel,

gehört also dem kantonalen Recht an, dessen Anwendung

gemäss Art. 269 Abs. l BStrP der Kassationshof nicht

überprüft. Hingegen steht diesem innerhalb der durch

BGE 68 IV 71 festgelegten Grenzen die Kognition über

die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs zu.

2. -

Mit der Milde der ausgesprochenen im Vergleich

zur beantragten Strafe lässt sich die Verweigerung des

bedingten Strafvollzugs nicht begründen, und die Beru-

fung auf die Spezialprävention entbehrt der erforderlichen

Bestimmtheit. Allein die Frage des bedingten Strafvoll-

zugs stellt sich gar nicht, da die ausge8prochene Strafe

durch Anrechnung der Untersuchungshaft bereits getilgt

ist. Hierin unterscheidet sich das Institut des bedingten

Strafvollzuges von demjenigen der bedingten Verurteilung.

Diese ist anerkannterillaSsen möglich ohne Rücksicht

darauf, ob die ausgefällte Strafe bereits durch Anrechnung

der Untersuchungshaft getilgt ist oder nicht. Der bedingte

Strafvollzug aber ist ausgeschlossen, wenn es infolge sol-

cher Anrechnung nichts mehr zu vollziehen gibt. Er hat

freilich noch eine Wirkung, die mit dem Vollzug selbst

nichts zu tun hat : die vorzeitige Rehabilitation durch

Löschung des Urteils im Strafregister im Falle der Be-

währung während der Probezeit (Art. 41 Zi:ff. 4 StGB).

Diese Wirkung aber ändert das Wesen des bedingten

Strafvollzugs nicht, nähert ihn nicht der bedingten Ver-

urteilung, ist doch die Löschung des Urteils unter der

Strafgeset.zbuch No 34.

1153

gleichen Bedingung rechtfertigenden Verhaltens für jede

Verurteilung vorgesehen (Art. 80 StGB) und hier lediglich

die Frist dafür abgekürzt. Diese Abkürzung ist reine

Folg~ des bedingten Strafvollzuges. Dieser kann also nicht

um ihretwegen Platz greifen, wenn seine Voraussetzungen

nicht gegeben sind, wie hier, wo die zugemessene Strafe

bereits vollzogen ist. Sie ist tatsächlich bei der Ausfällung

bereits vollzogen. Denn die Anrechnung der Untersuchungs-

haft ist nach der Auffassung des Strafgesetzbuches eine

richterliche Massnahme der Strafbemessung, fällt also

notwendigerweise mit der Festsetzung der Strafe zusam-

men. Dessen ungeachtet den bedingten Strafvollzug zu

gewähren, hiesse ihn seines Zweckes entkleiden, ihn zum

blossen Mittel vorzeitiger Löschung des Urteils im Straf-

register werden lassen. Den wahren Sinn der Massnahme

-

Bewahrung vor dem Strafvollzug bei Wohlverhalten -

dahin umzudeuten, geht nicht an, auch wenn es unbefrie-

digend sein mag, dass bei dieser gesetzlichen Ordnung

die Löschung des Urteils im Strafregister zeitlich von der

Tatsache und der Dauer unverschuldeter Untersuchungs-

haft abhängen kann.

Demnach erkennt der Ka88ationshof:

Soweit auf die Nichtigkeitsbeschwerde eingetreten wer-

den kann, wird sie abgewiesen.

34. Sentenza I ottobre 1943 della Corte dl eassazlone

nella causa Selmonl contro Pretore dl llendrlslo.

Art. 49, cijra 3, OP.

La commute.zione della. multa in arresto e !'ultimo atto della.

procedura di cognizione in materia. di multa.: gli atti suooessivi

fanno parte dell'esecuzione. Di conseguenza e una questione

concernente l'esecuzione se il tardivo paga.mento della multa.

a.nnulli l'a.rresto, nel quale essa. e stata. commutata.

.A.rl. 49 Zifl. 3 StGB.

Die Umwandlung der B-qsse in Haft ist in Bussensachen die letzte

Verfügung des erkennenden Richters. Die späteren Verfügun-

geri gehören zur Vollstreckung. Daher ist es eine Frage der