Volltext (verifizierbarer Originaltext)
·120
Strafgesetzbuch. N• 26.
schuldig. Unter StrafVerfolgung (poursuite penale) ist das
Verfahren verstanden, welches der Abklärung dient, ob
eine Person strafbar ·sei oder nicht. Besonders deutlich
erii.bt sich dies aus dem italienischen Text, welcher als
Begünstiger ansieht, wer eine Person Handlungen der
Strafverfolgung entzieht (chiunque sottrae una persona
ad atti di procedimento penale). Eine solche Handlung
ist nicht nur der Ausspruch der Strafe durch den Richter,
sondern jede Amtshandlung des Strafverfahrens, z.B.
schon die Eröffnung eines solchen.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Person, deren
Verfolgung verhindert wird, schuldig oder unschuldig ist.
In bewusstem Gegensatz zum Bundesstrafrecht (Art. 23)
und zu den kantonalen Strafgesetzen (z.B. Zürich § 40,
Bern Art. 40, Luzern KStG § 39) versteht das schweize-
rische Strafgesetzbuch unter einem Begünstiger nicht den,
der einen Schuldigen nach begangener Tat unterstützt,
um ihm die Vorteile derselben zu sichern oder ihn der
Bestrafung zu entziehen, sondern behandelt die Begünsti-
gung als Vergehen gegen die Rechtspflege (vgl. Über-
schrift zum siebzehnten Titel). Hierauf wurde schon in
der zweiten Expertenkommission ausdrücklich hingewiesen
(Protokoll 5 250). Der Staat hat auch dann ein Interesse,
dass das Strafverfahren gegen einen Verdächtigen unge-
hindert vor sich gehe, wenn der Verfolgte unschuldig
ist. Auch dieses Interesse schützt Art. 305 StGB, nicht
bloss das Interesse an der Bestrafung des Schuldigen.
Unerheblich ist ferner, ob das Verfahren, welches
verhindert wird, der Anwendung eidgenössischen oder
kantonalen, neuen oder alten Rechtes dient. Als Teil der
Strafrechtspflege verdient es nach dem Willen des Gesetzes;
dessen Wortlaut keine Unterscheidung trifft, den Schutz
im einen wie im andern Fall.
Demnach hängt die Strafbarkeit des Beschwerdeführers
weder davon ab, ob Wüthrioh wirklich eine strafbare
Handlung begangen habe, beziehungsweise nach dem
Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches noch
Lotteriegesetz. No 27.
121
schuldig erklärt werden durfte, noch davon, ob seine
Strafloserklärung einem Freispruch gleichzusetzen sei oder
nicht. Es kommt ferner auch nicht darauf an, ob der
Beschwerdeführer geglaubt habe, die Ager besitze gegen-
über Clavadetscher eine Forderung, dieser sei durch die
Weiterverpfändung des Schuldbriefes nicht geschädigt,
und Wüthrich daher nicht strafbar. Es genügt, dass
er durch die Mitunterzeichnung der falschen Verein-
barung ein Strafverfahren, welches Wüthrich bevorstand,
abwenden wollte.
II. LOTTERIEGESETZ
LOI SUR LES LOTERIES
27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Juni
1943 i. S. Riekli gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
I. Art. 48 BG betr. die Llltterien und die gewerbsmässigen Wetten.
Gerichtsstand für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen
dieses Gesetz.
2. Art. 1 Ab8. 2 Lotterieg68etz, Art. 43 Ziff. 2 der Vollziehung8Ver-
ordnung hiezu in der Fassung vom 10. Mai .1938.
a) Die Berechtigung zur Teilnahme an einer Verlosu.ng ist
auch dann « bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes » erworben,
wenn die wegen eines solchen Abschlusses abgegebenen I,.ose
dem Kunden nicht zum voraus versprochen worden sind.
b) Eine Lotterie liegt auch dann vor, wenn nicht alle Teilneh-
mer die Berechtigu.ng zur Teilnahme durch einen Einsatz
oder den Abschluss eines Rechtsgeschäftes erkaufen.
1. Art. '48 LF sur les loteries et les paris 'fJ'fOf68sionnela. For de la.
poursuite des contraventions a cette loi.
2, Art. 1 al. 2 loi sur les loteries, art. 43 eh. 2 de l'ordonnance d'we-
oution dan8 sa teneur du 10 mai 1938.
a) Le droit de participer a un tirage doit aussi etre considere
comme a.cquis « lors de la conclusion d 'un contra.t », qua.nd les
billets delivres au client ne lui ont pa.s ete promis a l'ava.nce.
b) On est au.ssi en presence d'u.ne loterie lorsqu.e tous les pa.rti-
cipa.nts n'ont pa.s a.chete leu,r pa.rticipa.tion pa.r u.n versement
ou la. conclusion d'un contrat.
1. Art. 48 LF conce,rn,e,nte le llltterie e le scommesse 'J»'Of688ional-
mente organizzate {LFL). Foro dell'a.zione contro le infra.zioni
a questa. !egge.
·
2. Art. 1 cp. 2 LFL, art. 43 cijra 2 dell'ordinanza di esecuzione
m<>dificata il 10 maggio 1938.
122
Lotteriegesetz. N° 27.
a) n diritto di pa.rtecii>are ad un'estra.zione deve considerarsi
come acquisito « a. dipendenza. della. conclusione d'un con-
tratto », quando i biglietti rimessi a.l cliente non gli sono
• sta.ti promessi in anticipo.
b) Si tra.tta pure d'una lotteria., qua.ndo non tutti i pa.rtecipa.nti
ha.nno a.cquista.to il loro diritto a.lla. partecipa.zione mediante
un versamento o la. conclusione d'un contra.tto.
A. -
Jakob Rickli, Kaufmann in Glarus, gab vom Juli
bis November 1942 unter anderen den Leuten der berni-
schen Orte Zweisimmen und Meiringen durch Flugblatt
ein Rätsel zu lösen auf und versprach den Einsendern
richtiger Lösungen « Gutscheine ll, mit denen sie ein Ge-
schenk im Werte bis zu fünfhundert Franken würden
gewinnen können. Denen, die das Rätsel richtig lösten,
schickte er unentgeltlich nebst einem gedruckten Waren-
angebot zwei numerierte « Gratisgutscheine », welche den
Inhaber zur Teilnahme an einer Preisverteilung berech-
tigten. Wer etwas bestellte, erhielt mit der Ware unent-
geltlich zwei weitere gleichartige Lose, ohne dass ihm dies
vorher im Flugblatt, im Warenangebot oder sonstwie ver-
sprochen worden wäre. Am 30. November 1942 fand im
Kanton Glarus die Ziehung statt, worauf die Gewinner die
Preise erhielten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie
Waren bestellt hatten oder nicht.
B. -
Rickli wurde für die in ZweisiIµmen und Meiringen
begangenen Handlungen erstinstanzlich am 5. März 1943
durch den Gerichtspräsidenten von Oberhasli und ober-
instanzlich am 13. Mai 1943 durch das Obergericht des
Kantons Bern der Ausgabe und Durchführung einer ver-
botenen lotterieähnlichen Unternehmung schuldig erklärt
und zu tausend Franken Busse verurteilt. Das Obergericht
erblickte das die Veranstaltung zu einer lotterieähnlichen
Unternehmung machende Merkmal darin, dass Rickli den
Bestellern von Ware, wenn auch ohne vorherige Verspre-
chen, je zwei weitere « Gratisgutscheine ll geschickt habe.
0. -
Der Verurteilte ficht das obergerichtliche Urteil
mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, er sei
freizusprechen, eventuell zu einer kleinen Busse zu verur-
teilen, wobei zu erklären sei, dass damit sämtliche im
Lotteriegesetz. No 27.
123
Kanton Bern begangenen Widerhandlungen gesühnt seien.
Er macht geltend, er habe seine Kunden nicht bevor-
zugt, sondern allen Lösern des Rätsels gleichviele Gut-
scheine abgegeben, ohne Rücksicht darauf, ob sie Waren
bestellten oder nicht. Öfters sei ~s vorgekommen, dass der
Besteller die Gutscheine mit der Bestellung eingeschickt
habe, dann habe er, der Beschwerdeführer, sie ihm mit der
Ware natürlich zurückschicken müssen. Oft sei das Rätsel
von mehreren Gliedern der gleichen Familie gelöst worden;
dann seien so oftmals zwei Gutscheine in die gleiche Familie
gelangt, als Lösungen eingetroffen seien.
D. -
Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-
tragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Der KassaJ,ionahof zieht in Erwägung :
1. -
Für die Verfolgung und Beurteilung der Wider-
handlungen gegen das Bundesgesetz betreffend die Lot-
terien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923
erklärt Art. 48 dieses Gesetzes die Behörden des Kantons
zuständig, in dem die Tat begangen wurde, und diejenigen
des Kantons, in dem der Täter wohnt. Das Verfahren ist
an dem Orte durchzuführen, an welchem es zuerst eröffnet
wurde. Diese Bestimmung ist durch das Strafgesetzbuch
nicht aufgehoben worden, hat gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB
durch dieses jedoch insofern eine Ergänzung erfahi'.en, als
Art. 7 in Verbindung mit Art. 102 StGB die Übertretung
als dac verübt erklärt, wo der Täter sie ausführt, und da,
wo der Erfolg eingetreten ist.
Dem Beschwerdeführer werden Ausgabe und Durch-
führung einer verbotenen lotterieähnlichen Unternehmung
vorgeworfen. Die Durchführung umfasst die dem Lotterie-
zweck dienenden Handlungen, wie die Ankündigung oder
Bekanntmachung einer Lotterie, die Ausgabe der Lose, die
Empfehlung, das Feilbieten, die Vermittlung und den Ver-
kauf von Losen, Coupons oder Ziehungslisten, die Los-
ziehung, die Ausrichtung der Gewinne, die Verwendung
des Ertrages (Art. 4 des Lotteriegesetzes). Soweit im vor-
124
Lotteriegesetz. No 27.
liegenden Fall solche Handlungen begangen worden. sind,
hat der Beschwerdeführer sie im Kanton Glarus ausge-
führt, wo er z. B. die '.Flugblätter, die Lose, die Ziehungs-
listen und die Gewinne zur Post gegeben hat. Ihr tatbe-
standsmässiger Erfolg ist jedoch im Sinne des Art. 7 StGB
im Kanton Bern eingetreten. Der Gerichtsstand Bern ist
daher gegeben.
2. -
Gemäss Art. l des Lotteriegesetzes gilt als Lotterie
jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes
oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögens-
rechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird,
über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit plan-
mässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch
ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird.
Art. 43 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung in der Fassung
des Bundesratsbeschlusses vom 10. Mai 1938 stellt den
Lotterien gleich die Preisausschreiben und Wettbewerbe
jeder Art, an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder
nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes teilgenommen wer-
den kann und bei denen der Erwerb oder die Höhe der aus-
gesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall oder von. Um-
ständen abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt.
Streitig ist im vorliegenden Falle bloss, ob die « Gut-
scheine », welche zur Teilnahme an der Preisverteilung be-
rechtigten, gegen Leistung eines Einsatzes oder beim Ab-
schluss eines Rechtsgeschäftes abgegeben wurden. Die Vor-
instanz hat dies mit der Begründung bejaht, dass der
Beschwerdeführer den Bestellern von Ware zusätzlich
Gutscheine abgegeben habe. Dass diese Abgabe stattge-
funden hat, ist eine tatsächliche Feststellung, die für den
:f(assationshof verbindlich ist (Art. 275 BStrP). Dem Be-
schwerdeführer steht es frei, die Behauptungen, die er zu
ihrer Entkräftigung vorbringt, und die er den kantonalen
Instanzen bisher vorenthalten hat, z~ Gegenstand eines
Wiederaufnahmegesuches (Art. 397 StGB, Art. 347 ff.
bern.StrV) zu machen.
Ist für heute von der Tatsache auszugehen, dass der
Lotteriegesetz. N• 27.
125
Beschwerdeführer den Bestellern von Ware wegen der
Bestellung zusätzlich Lose geschickt hat, so war die ge-
samte Veranstaltung ein lotterieähnliches Unternehmen.
Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer die zusätz-
lichen Lose nicht zum voraus versprochen, sondern sie als
freiwillige Zugabe den Waren beigelegt hat, wie es auch
nicht darauf ankommt, ob er hoffte, diese seine Freigebig-
keit spreche sich herum und werde weitere Personen veran-
lassen, Waren zu bestellen. Entscheidend ist; dass durch
die zusätzliche Abgabe von Losen dem Empfänger nach
Abschluss eines Rechtsgeschäftes, wie Art. 43 Ziff. 2 der
Vollziehungsverordnung in der'Fassung vom 10. Mai 1938
sich ausdrückt, und wegen dieses Abschlusses zusätzliche
Gewinnaussichten verschafft wurden. Unerheblich ist ferner
die Tatsache, dass an der Preisverteilung auch Personen
teilnahmen, welche keine Waren bestellt hatten. Zwar
könnte der französische Text des Art. 43 Ziff. 2 der Voll-
ziehungsverordnung die Meinung aufkommen lassen, Preis-
ausschreiben und Wettbewerbe seien bloss dann lotterie-
ähnlich, wenn zur Teilnahme ausschliesslich Personen
berechtigt sind, die einen Einsatz machen oder ein Rechts-
geschäft abschliessen. Denn der erwähnte Text stellt den
Lotterien gleich c< les ooncours de tou't genre auxquels ne
peuvent participer que les personnes ayant fait un verse-
ment ou conclu :un contrat ...)). Wenn der deutsch~ Text
jedoch von Preisausschreiben und Wettbewerben spricht,
« an dßnen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach
Abschluss eines Rechtsgeschäftes teilgenommen werden
kann », so kann das Wort « nur » nicht den Kreis der Teil-
nehmer auf Personen beschränken wollen, welche einen
EinSatz leisten oder ein Rechtsgeschäft abschliessen, son-
dern es will bloss den Gegensatz zu den Preisausschreiben
und Wettbewerben hervorheben, deren Teilnehmer keinen
Einsatz leisten und kein Rechtsgeschäft abschliessen. Die
erwähnte Bestimmung geht vom Normalfall aus, dass die
Bedingungen für die Teilnahme an der Preisverteilung für
alle gleich sind, dass entweder alle ohne Einsatz (bezw.
126
Verfahren. No 28.
Abschluss eines Rechtsgeschäftes) oder alle nur nach
Leistung eines Einsatzes 1ieilnehmen. Über den Ausnahme-
fall, dass sowohl Teilhehmer der einen wie solche der
anderen Art vorhanden sind, sagt sie dem Wortlaut nach
nichts. Dem Sinne nach kann sie jed.9ch diese Fälle nicht
anders behandeln wollen als den Normalfall, in welchem
sämtliche Teilnehmer einen Einsatz leisten. Sonst könnte
der Veranstalter das Gesetz umgehen, indem er einige
Personen ohne Erfüllung dieser Bedingung teilnehmen
liesse. Lotterien und ähnliche Unternehmungen sind der
Einsätze wegen verboten. Dieser Grund des Verbotes ist
bei Veranstaltungen, an welchen nur ein Teil der Teil-
nehmer Einsätze leisten, nicht hiniallig.
Demnach erkennt der Kasmtionskof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
III. MILITÄRPFLICHTERSATZ
TAXE D'EXEMPTION DU SERVICE MILITAIRE
Vgl. Nr. 30. -
Voir no 30.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
28. Urteil des Kassationshofes vom 11 . .Juni 1943 i. S. ~taats
anwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt gegen Elsenhatt.
Art .. 346 Abs. 1 StGB. Vernachlässigung von Unterstil.tllungs-
pßichten (Art. 217 StGB} ist am Erfüllungsort zu verfolgen
und zu beurteilen.
Verfa.:hren. NO 28.
127
Art. 346 al. 1 CP. La violation d'une obligation d'entretien (art.
217 CP) se poursuit et se juge au lieu ou l'obliga.tion aurait dft
~tre exOOu.tee.
Art. 346 cp. 1 CP. La tra.scuranza dell'obbligo di assistenza.
fa.milia.re (a.rt. 217 CP) dev'essere perseguita e giudicata
nel luogo in cui esso a.vrebbe dovuto essere a.dempiuto.
.A.. -
Karl Eisenhart, wohnhaft in Zürich, ist von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt angeklagt
worden, die seiner früheren Ehefrau Regina Herzog
gemäss Ehescheidungskonvention geschuldeten Unterhalts-
beiträge aus bösem Willen nicht bezahlt und sich dadurch
gegen Art. 217 StGB vergangen zu haben. Frau Herzog
wohnte und arbeitetie schon vor der Ehescheidung in
Basel und erwarb nachher dort Wohnsitz.
B. -
Am 3. Februar 1943 stellte das Strafgericht des
Kantons Basel-Stadt das Verfahren wegen örtlicher
Unzuständigkeit ein. Es führte aus, dem Angeklagten
werde ein echtes Unterlassungsdelikt vorgeworfen. Solche
werden im Sinne des Art. 346 StGB da ausgeführt, wo
der Täter hätte handeln sollen, nämlich an seinem Aufent-
haltsort als dem Orte der negativen Willensbetätigung.
Auf den zivilrechtlichen Erfüllungsort komme es nicht
an. Böser Wille, Arbeitsscheu oder Liederlichkeit seien
Tatbestandsmerkmale, welche wiederum mit dem Wohn-
ort des Täters in viel engerem Zusammenhang stehen, als
mit dem des Unterstützungsberechtigten. Würde auf den
Wohnsitz des letztern abgestellt, so müsste regelmässig
der grösste Teil der Untersuchung doch am Wohnort des
Pflichtigen geführt werden, wodurch das Verfahren
faktisch auseinandergerissen würde. Würde der Wohnsitz
des Unterstützungsberechtigten den Gerichtsstand bestim-
men, so müsste trotz gleichbleibender Verhältnisse des
Pflichtigen dieser immer wieder an einem anderen Ort
verfolgt werden.
Am 30. März 1943 bestätigte das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt dieses Urteil.
0. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt beantragt mit rechtzeitig eingereichter Nichtig-