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69_IV_121

BGE 69 IV 121

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Strafgesetzbuch. N• 26.

schuldig. Unter StrafVerfolgung (poursuite penale) ist das

Verfahren verstanden, welches der Abklärung dient, ob

eine Person strafbar ·sei oder nicht. Besonders deutlich

erii.bt sich dies aus dem italienischen Text, welcher als

Begünstiger ansieht, wer eine Person Handlungen der

Strafverfolgung entzieht (chiunque sottrae una persona

ad atti di procedimento penale). Eine solche Handlung

ist nicht nur der Ausspruch der Strafe durch den Richter,

sondern jede Amtshandlung des Strafverfahrens, z.B.

schon die Eröffnung eines solchen.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Person, deren

Verfolgung verhindert wird, schuldig oder unschuldig ist.

In bewusstem Gegensatz zum Bundesstrafrecht (Art. 23)

und zu den kantonalen Strafgesetzen (z.B. Zürich § 40,

Bern Art. 40, Luzern KStG § 39) versteht das schweize-

rische Strafgesetzbuch unter einem Begünstiger nicht den,

der einen Schuldigen nach begangener Tat unterstützt,

um ihm die Vorteile derselben zu sichern oder ihn der

Bestrafung zu entziehen, sondern behandelt die Begünsti-

gung als Vergehen gegen die Rechtspflege (vgl. Über-

schrift zum siebzehnten Titel). Hierauf wurde schon in

der zweiten Expertenkommission ausdrücklich hingewiesen

(Protokoll 5 250). Der Staat hat auch dann ein Interesse,

dass das Strafverfahren gegen einen Verdächtigen unge-

hindert vor sich gehe, wenn der Verfolgte unschuldig

ist. Auch dieses Interesse schützt Art. 305 StGB, nicht

bloss das Interesse an der Bestrafung des Schuldigen.

Unerheblich ist ferner, ob das Verfahren, welches

verhindert wird, der Anwendung eidgenössischen oder

kantonalen, neuen oder alten Rechtes dient. Als Teil der

Strafrechtspflege verdient es nach dem Willen des Gesetzes;

dessen Wortlaut keine Unterscheidung trifft, den Schutz

im einen wie im andern Fall.

Demnach hängt die Strafbarkeit des Beschwerdeführers

weder davon ab, ob Wüthrioh wirklich eine strafbare

Handlung begangen habe, beziehungsweise nach dem

Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches noch

Lotteriegesetz. No 27.

121

schuldig erklärt werden durfte, noch davon, ob seine

Strafloserklärung einem Freispruch gleichzusetzen sei oder

nicht. Es kommt ferner auch nicht darauf an, ob der

Beschwerdeführer geglaubt habe, die Ager besitze gegen-

über Clavadetscher eine Forderung, dieser sei durch die

Weiterverpfändung des Schuldbriefes nicht geschädigt,

und Wüthrich daher nicht strafbar. Es genügt, dass

er durch die Mitunterzeichnung der falschen Verein-

barung ein Strafverfahren, welches Wüthrich bevorstand,

abwenden wollte.

II. LOTTERIEGESETZ

LOI SUR LES LOTERIES

27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Juni

1943 i. S. Riekli gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

I. Art. 48 BG betr. die Llltterien und die gewerbsmässigen Wetten.

Gerichtsstand für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen

dieses Gesetz.

2. Art. 1 Ab8. 2 Lotterieg68etz, Art. 43 Ziff. 2 der Vollziehung8Ver-

ordnung hiezu in der Fassung vom 10. Mai .1938.

a) Die Berechtigung zur Teilnahme an einer Verlosu.ng ist

auch dann « bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes » erworben,

wenn die wegen eines solchen Abschlusses abgegebenen I,.ose

dem Kunden nicht zum voraus versprochen worden sind.

b) Eine Lotterie liegt auch dann vor, wenn nicht alle Teilneh-

mer die Berechtigu.ng zur Teilnahme durch einen Einsatz

oder den Abschluss eines Rechtsgeschäftes erkaufen.

1. Art. '48 LF sur les loteries et les paris 'fJ'fOf68sionnela. For de la.

poursuite des contraventions a cette loi.

2, Art. 1 al. 2 loi sur les loteries, art. 43 eh. 2 de l'ordonnance d'we-

oution dan8 sa teneur du 10 mai 1938.

a) Le droit de participer a un tirage doit aussi etre considere

comme a.cquis « lors de la conclusion d 'un contra.t », qua.nd les

billets delivres au client ne lui ont pa.s ete promis a l'ava.nce.

b) On est au.ssi en presence d'u.ne loterie lorsqu.e tous les pa.rti-

cipa.nts n'ont pa.s a.chete leu,r pa.rticipa.tion pa.r u.n versement

ou la. conclusion d'un contrat.

1. Art. 48 LF conce,rn,e,nte le llltterie e le scommesse 'J»'Of688ional-

mente organizzate {LFL). Foro dell'a.zione contro le infra.zioni

a questa. !egge.

·

2. Art. 1 cp. 2 LFL, art. 43 cijra 2 dell'ordinanza di esecuzione

m<>dificata il 10 maggio 1938.

122

Lotteriegesetz. N° 27.

a) n diritto di pa.rtecii>are ad un'estra.zione deve considerarsi

come acquisito « a. dipendenza. della. conclusione d'un con-

tratto », quando i biglietti rimessi a.l cliente non gli sono

• sta.ti promessi in anticipo.

b) Si tra.tta pure d'una lotteria., qua.ndo non tutti i pa.rtecipa.nti

ha.nno a.cquista.to il loro diritto a.lla. partecipa.zione mediante

un versamento o la. conclusione d'un contra.tto.

A. -

Jakob Rickli, Kaufmann in Glarus, gab vom Juli

bis November 1942 unter anderen den Leuten der berni-

schen Orte Zweisimmen und Meiringen durch Flugblatt

ein Rätsel zu lösen auf und versprach den Einsendern

richtiger Lösungen « Gutscheine ll, mit denen sie ein Ge-

schenk im Werte bis zu fünfhundert Franken würden

gewinnen können. Denen, die das Rätsel richtig lösten,

schickte er unentgeltlich nebst einem gedruckten Waren-

angebot zwei numerierte « Gratisgutscheine », welche den

Inhaber zur Teilnahme an einer Preisverteilung berech-

tigten. Wer etwas bestellte, erhielt mit der Ware unent-

geltlich zwei weitere gleichartige Lose, ohne dass ihm dies

vorher im Flugblatt, im Warenangebot oder sonstwie ver-

sprochen worden wäre. Am 30. November 1942 fand im

Kanton Glarus die Ziehung statt, worauf die Gewinner die

Preise erhielten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie

Waren bestellt hatten oder nicht.

B. -

Rickli wurde für die in ZweisiIµmen und Meiringen

begangenen Handlungen erstinstanzlich am 5. März 1943

durch den Gerichtspräsidenten von Oberhasli und ober-

instanzlich am 13. Mai 1943 durch das Obergericht des

Kantons Bern der Ausgabe und Durchführung einer ver-

botenen lotterieähnlichen Unternehmung schuldig erklärt

und zu tausend Franken Busse verurteilt. Das Obergericht

erblickte das die Veranstaltung zu einer lotterieähnlichen

Unternehmung machende Merkmal darin, dass Rickli den

Bestellern von Ware, wenn auch ohne vorherige Verspre-

chen, je zwei weitere « Gratisgutscheine ll geschickt habe.

0. -

Der Verurteilte ficht das obergerichtliche Urteil

mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, er sei

freizusprechen, eventuell zu einer kleinen Busse zu verur-

teilen, wobei zu erklären sei, dass damit sämtliche im

Lotteriegesetz. No 27.

123

Kanton Bern begangenen Widerhandlungen gesühnt seien.

Er macht geltend, er habe seine Kunden nicht bevor-

zugt, sondern allen Lösern des Rätsels gleichviele Gut-

scheine abgegeben, ohne Rücksicht darauf, ob sie Waren

bestellten oder nicht. Öfters sei ~s vorgekommen, dass der

Besteller die Gutscheine mit der Bestellung eingeschickt

habe, dann habe er, der Beschwerdeführer, sie ihm mit der

Ware natürlich zurückschicken müssen. Oft sei das Rätsel

von mehreren Gliedern der gleichen Familie gelöst worden;

dann seien so oftmals zwei Gutscheine in die gleiche Familie

gelangt, als Lösungen eingetroffen seien.

D. -

Der Generalprokurator des Kantons Bern bean-

tragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Der KassaJ,ionahof zieht in Erwägung :

1. -

Für die Verfolgung und Beurteilung der Wider-

handlungen gegen das Bundesgesetz betreffend die Lot-

terien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923

erklärt Art. 48 dieses Gesetzes die Behörden des Kantons

zuständig, in dem die Tat begangen wurde, und diejenigen

des Kantons, in dem der Täter wohnt. Das Verfahren ist

an dem Orte durchzuführen, an welchem es zuerst eröffnet

wurde. Diese Bestimmung ist durch das Strafgesetzbuch

nicht aufgehoben worden, hat gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB

durch dieses jedoch insofern eine Ergänzung erfahi'.en, als

Art. 7 in Verbindung mit Art. 102 StGB die Übertretung

als dac verübt erklärt, wo der Täter sie ausführt, und da,

wo der Erfolg eingetreten ist.

Dem Beschwerdeführer werden Ausgabe und Durch-

führung einer verbotenen lotterieähnlichen Unternehmung

vorgeworfen. Die Durchführung umfasst die dem Lotterie-

zweck dienenden Handlungen, wie die Ankündigung oder

Bekanntmachung einer Lotterie, die Ausgabe der Lose, die

Empfehlung, das Feilbieten, die Vermittlung und den Ver-

kauf von Losen, Coupons oder Ziehungslisten, die Los-

ziehung, die Ausrichtung der Gewinne, die Verwendung

des Ertrages (Art. 4 des Lotteriegesetzes). Soweit im vor-

124

Lotteriegesetz. No 27.

liegenden Fall solche Handlungen begangen worden. sind,

hat der Beschwerdeführer sie im Kanton Glarus ausge-

führt, wo er z. B. die '.Flugblätter, die Lose, die Ziehungs-

listen und die Gewinne zur Post gegeben hat. Ihr tatbe-

standsmässiger Erfolg ist jedoch im Sinne des Art. 7 StGB

im Kanton Bern eingetreten. Der Gerichtsstand Bern ist

daher gegeben.

2. -

Gemäss Art. l des Lotteriegesetzes gilt als Lotterie

jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes

oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögens-

rechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird,

über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit plan-

mässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch

ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird.

Art. 43 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung in der Fassung

des Bundesratsbeschlusses vom 10. Mai 1938 stellt den

Lotterien gleich die Preisausschreiben und Wettbewerbe

jeder Art, an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder

nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes teilgenommen wer-

den kann und bei denen der Erwerb oder die Höhe der aus-

gesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall oder von. Um-

ständen abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt.

Streitig ist im vorliegenden Falle bloss, ob die « Gut-

scheine », welche zur Teilnahme an der Preisverteilung be-

rechtigten, gegen Leistung eines Einsatzes oder beim Ab-

schluss eines Rechtsgeschäftes abgegeben wurden. Die Vor-

instanz hat dies mit der Begründung bejaht, dass der

Beschwerdeführer den Bestellern von Ware zusätzlich

Gutscheine abgegeben habe. Dass diese Abgabe stattge-

funden hat, ist eine tatsächliche Feststellung, die für den

:f(assationshof verbindlich ist (Art. 275 BStrP). Dem Be-

schwerdeführer steht es frei, die Behauptungen, die er zu

ihrer Entkräftigung vorbringt, und die er den kantonalen

Instanzen bisher vorenthalten hat, z~ Gegenstand eines

Wiederaufnahmegesuches (Art. 397 StGB, Art. 347 ff.

bern.StrV) zu machen.

Ist für heute von der Tatsache auszugehen, dass der

Lotteriegesetz. N• 27.

125

Beschwerdeführer den Bestellern von Ware wegen der

Bestellung zusätzlich Lose geschickt hat, so war die ge-

samte Veranstaltung ein lotterieähnliches Unternehmen.

Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer die zusätz-

lichen Lose nicht zum voraus versprochen, sondern sie als

freiwillige Zugabe den Waren beigelegt hat, wie es auch

nicht darauf ankommt, ob er hoffte, diese seine Freigebig-

keit spreche sich herum und werde weitere Personen veran-

lassen, Waren zu bestellen. Entscheidend ist; dass durch

die zusätzliche Abgabe von Losen dem Empfänger nach

Abschluss eines Rechtsgeschäftes, wie Art. 43 Ziff. 2 der

Vollziehungsverordnung in der'Fassung vom 10. Mai 1938

sich ausdrückt, und wegen dieses Abschlusses zusätzliche

Gewinnaussichten verschafft wurden. Unerheblich ist ferner

die Tatsache, dass an der Preisverteilung auch Personen

teilnahmen, welche keine Waren bestellt hatten. Zwar

könnte der französische Text des Art. 43 Ziff. 2 der Voll-

ziehungsverordnung die Meinung aufkommen lassen, Preis-

ausschreiben und Wettbewerbe seien bloss dann lotterie-

ähnlich, wenn zur Teilnahme ausschliesslich Personen

berechtigt sind, die einen Einsatz machen oder ein Rechts-

geschäft abschliessen. Denn der erwähnte Text stellt den

Lotterien gleich c< les ooncours de tou't genre auxquels ne

peuvent participer que les personnes ayant fait un verse-

ment ou conclu :un contrat ...)). Wenn der deutsch~ Text

jedoch von Preisausschreiben und Wettbewerben spricht,

« an dßnen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach

Abschluss eines Rechtsgeschäftes teilgenommen werden

kann », so kann das Wort « nur » nicht den Kreis der Teil-

nehmer auf Personen beschränken wollen, welche einen

EinSatz leisten oder ein Rechtsgeschäft abschliessen, son-

dern es will bloss den Gegensatz zu den Preisausschreiben

und Wettbewerben hervorheben, deren Teilnehmer keinen

Einsatz leisten und kein Rechtsgeschäft abschliessen. Die

erwähnte Bestimmung geht vom Normalfall aus, dass die

Bedingungen für die Teilnahme an der Preisverteilung für

alle gleich sind, dass entweder alle ohne Einsatz (bezw.

126

Verfahren. No 28.

Abschluss eines Rechtsgeschäftes) oder alle nur nach

Leistung eines Einsatzes 1ieilnehmen. Über den Ausnahme-

fall, dass sowohl Teilhehmer der einen wie solche der

anderen Art vorhanden sind, sagt sie dem Wortlaut nach

nichts. Dem Sinne nach kann sie jed.9ch diese Fälle nicht

anders behandeln wollen als den Normalfall, in welchem

sämtliche Teilnehmer einen Einsatz leisten. Sonst könnte

der Veranstalter das Gesetz umgehen, indem er einige

Personen ohne Erfüllung dieser Bedingung teilnehmen

liesse. Lotterien und ähnliche Unternehmungen sind der

Einsätze wegen verboten. Dieser Grund des Verbotes ist

bei Veranstaltungen, an welchen nur ein Teil der Teil-

nehmer Einsätze leisten, nicht hiniallig.

Demnach erkennt der Kasmtionskof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

III. MILITÄRPFLICHTERSATZ

TAXE D'EXEMPTION DU SERVICE MILITAIRE

Vgl. Nr. 30. -

Voir no 30.

IV. VERFAHREN

PROCEDURE

28. Urteil des Kassationshofes vom 11 . .Juni 1943 i. S. ~taats­

anwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt gegen Elsenhatt.

Art .. 346 Abs. 1 StGB. Vernachlässigung von Unterstil.tllungs-

pßichten (Art. 217 StGB} ist am Erfüllungsort zu verfolgen

und zu beurteilen.

Verfa.:hren. NO 28.

127

Art. 346 al. 1 CP. La violation d'une obligation d'entretien (art.

217 CP) se poursuit et se juge au lieu ou l'obliga.tion aurait dft

~tre exOOu.tee.

Art. 346 cp. 1 CP. La tra.scuranza dell'obbligo di assistenza.

fa.milia.re (a.rt. 217 CP) dev'essere perseguita e giudicata

nel luogo in cui esso a.vrebbe dovuto essere a.dempiuto.

.A.. -

Karl Eisenhart, wohnhaft in Zürich, ist von der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt angeklagt

worden, die seiner früheren Ehefrau Regina Herzog

gemäss Ehescheidungskonvention geschuldeten Unterhalts-

beiträge aus bösem Willen nicht bezahlt und sich dadurch

gegen Art. 217 StGB vergangen zu haben. Frau Herzog

wohnte und arbeitetie schon vor der Ehescheidung in

Basel und erwarb nachher dort Wohnsitz.

B. -

Am 3. Februar 1943 stellte das Strafgericht des

Kantons Basel-Stadt das Verfahren wegen örtlicher

Unzuständigkeit ein. Es führte aus, dem Angeklagten

werde ein echtes Unterlassungsdelikt vorgeworfen. Solche

werden im Sinne des Art. 346 StGB da ausgeführt, wo

der Täter hätte handeln sollen, nämlich an seinem Aufent-

haltsort als dem Orte der negativen Willensbetätigung.

Auf den zivilrechtlichen Erfüllungsort komme es nicht

an. Böser Wille, Arbeitsscheu oder Liederlichkeit seien

Tatbestandsmerkmale, welche wiederum mit dem Wohn-

ort des Täters in viel engerem Zusammenhang stehen, als

mit dem des Unterstützungsberechtigten. Würde auf den

Wohnsitz des letztern abgestellt, so müsste regelmässig

der grösste Teil der Untersuchung doch am Wohnort des

Pflichtigen geführt werden, wodurch das Verfahren

faktisch auseinandergerissen würde. Würde der Wohnsitz

des Unterstützungsberechtigten den Gerichtsstand bestim-

men, so müsste trotz gleichbleibender Verhältnisse des

Pflichtigen dieser immer wieder an einem anderen Ort

verfolgt werden.

Am 30. März 1943 bestätigte das Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt dieses Urteil.

0. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-

Stadt beantragt mit rechtzeitig eingereichter Nichtig-