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62 Prozessreoht. Genossenschaftsgedankens. Diese Erwägung liege dem Kampf gegen die angefochtene Statutenvorschrift zu Grqnde. Aus diesem Grunde hätten Tausende von A.C.V. Mitgliedern das Referendum gegen die Statutenvorschrift unterzeichnet und bei den Genossenschaftsratswahlen die Liste «Neu A.C.V.» eingelegt. Auf diesen Einwand ist soweit einzugehen, als damit behauptet wird, die Doppel- mitgliedschaft sei überhaupt kein Anzeichen für fehlenden Genossenschaftsgeist, sie beweise im Gegenteil ein gestei- gertes Interesse für die Genossenschaft, sodaßs die Be- schränkung der Doppelmitglieder im Wahlrecht dem Zweck der Genossenschaft widerspreche. Der Einwand fällt jedoch schon deshalb dahin, weil eine Konkurrenz der Genossenschaften möglich ist, ohne dass die gleichen Per- sonen den sich konkurrenzierenden Genossenschaften ange- hören oder gar in deren Organen mitwirken. Damit eine Genossenschaft im Konkurrenzkampf stark ist, muss sie sich im Gegenteil zuerst in ihrem Innern der Konkurrenz erwehren können; Sonst läuft sie Gefahr, vom Konkur- rentenvon Innen heraus überwunden zu werden. Demnach erkennt das B'Urule8gericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 11. Dezem- ber 1942 bestätigt. Vgl. auch Nr. 5. - Voir aussi n° 5. V. PROZESSRECHT PROCEDURE Vgl. Nr. 2, 3, 8, 9. - Voir nOS 2, 3, 8, 9. Urheberrecht. N° 11. VI. URHEBERRECHT DROIT D'AUTEUR
11. Urteil der L ZivJIabteilung vom 20 • .JanU8l' 1M3
i. S. Stöcklin gegen Kanton Aargau. 63 Urheberrecht an literarischen Werken. Abtretbarkeit und Verletzung des UrheberpersönUehkeitBrecht8. Rechtsna.tur des Vertrags über die Erstellung von Rechenheften (Erw. 3). Das Recht zur Vornahme von Änderungen a.m. Werk ist ein . Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechtes, das ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist ; Art. 44 URG, Art. 28 ZGB. Die Abtret;ung des Änderungsrechues ist; daher nur in den Schranken von An. 27 ZGB zulässig. Nicht; gedeckt; wird durch die Abtret;ung eine Änderung, die eine Ent;soollung oder Versuiimmelung des Werkes da.rst;ellt; oder der Ehre oder dem guoon Ruf des Urhebers nachteilig isu; An. 9 URG, An. 6 bis rev. Berner "Obereinkunfu zum Schutz von Werken der Lit;erat;ur und Kunst, von 1886/1928 (Erw. 4). Die verspätete Geltendmachung einer Verletzung des Urheber- persönlichkeitsrechts verstösst gegen Treu und Glauben; Art. 2 ZGB (Erw. 5). Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechues oder des Na.m.ensrechtes ? Art. 28/29 ZGB (Erw. 6). Nat;ure juridique du contrat 'relatif 8. la confection de livrets de calcul (cons. 3). Le droit d'apporter des modifications 8. l'amvre est une emana- t;ion du droit moral de l'a.uteu,r, lequ,el est UD aspect du droit general de la personnalit6 ; art. 44 LF droit d'aut., art. 28 00. La cession du droit de modification n'est donc possible que dans leslimites de l'art. 27 CC. La cession n'autorise pas une modification qu.i constitue une dMormation ou une mutilation de l'reuvre, ou qui soit prejudiciable a. l'honneur ou 8. la. repu- tation de l'auteur ; art. 9 LF droit d'aut., art. 6 bis Convention de Barne revis6e de 1886/1928 pour la protection des reuvres litteraires et artistiqu,es (cons. 4). 1I est contraire au,x regles de Ia bonne foi de tarder 8. se plaindre d'une violation du droit moral de l'auteur (cons. 5). Violation du droit general de la personnalit6 ou du droit au nom Y art. 28/29 CC (cons. 6). Natura giuridica deI contratto concernente la compilazione di libretti di calcolo (consid. 3). 1I diritto di apportare modificazioni all'opera emana dal diritto di paternita intellettuale dell'autore, ehe EI un aspetto del diritto generale delIa personalita. ; art. 44 della legge federale sui diritti d'autore, art. 28 ce. 1I trasferimento del diritto di apportare modifica.zioni EI dunque a.m.missibile soltanto ·entro
54 Urheberrecht. N° 11. i limiti den'art. 27 cc. Il trasferimento di un siffatto diritto non conferisce la fa.colta di deformare 0 mutiila.re l'ope1"8. 0 di modificarla in modo da reca.re pregiudizio a.ll'onore 0 al buon nome del1'autiore ; an. 9 delIa legge fed.erale sui diritti d'autore,
• art 6 bis della Convenzione rived.uta di Berna, deI 1886/1928. per' la protezione delle opere ~etterarie ed ~tistjche (consid. 4). E contrario alla buona fed.e di tardare ad msorgere contro la violazione deI diritto di paternita intellettuale deIl'autore (consid. 5). ' '" . Violazione deI diritto generale della personalita 0 del diritto a.l nome ? Art. 28/29 CC (consid. 6). AU8 dem Tatbestand : Der Kläger Dr. J. Stöcklin, der ein bekannter Rechen- methodiker ist, erhielt im Jahre 1907 von der Erziehungs- direktion des Kantons Aargau, den Auftrag, Rechen- bücher für die aargauische Primarschule auszuarbeiten. Der Vertrag bestimmte u. a., -dass der Kläger der aargaui- schen Erziehungsdirektion für den Kanton Aargau alle Rechte des Urhebers an den Büchlein überlasse, soweit im Vertrag nichts. Abweichendes bestimmt werde. In den Jahren 1908-1924 ersohienen mehrere unver- änderte Auflagen dieser Büchlein. Ende 1924 wurde eine Umarbeitung des aargauisohen Rechenlehrmittels beschlos- sen. Mit deren Ausführung beauftragte die aargauische Erziehungsdirektion einige aargauische Lehrer, da die deswegen mit dem Kläger geführten Unterhandlungen zu keiner Einigung führten.' Die umgearbeiteten Büchlein ersohienen in den Jahren 1927-1941. Im Jahre 1938 protestierte, der Kläger bei der aargaui- schen Erziehuhgsdirektion gegen die vorgenommenen Abänderungen, die er als eine Missachtung seines Urheber- persönliohkeitsrechtes bezeichnete. Da die aargauische Erziehungsdirektion die Beanstandungen zurückwies, reiohte der Kläger im Jahre 1941 gegen den Kanton Aargau beim Bundesgericht eine direkte Klage ein, mit der er u. a. verlangte, dem Beklagten sei die Verwendung der umgearbeiteten Rechenbücher zu verbieten und es sei die Einziehung und Zerstörung des vorhandenen Bestandes dieser Bücher zu verfügen. Zur Begründung Urheberrecht. No 11. 56 machte der Kläger im wesentlichen geltend, bei dem Vertrag von 1907 handle es sich um einen Verlagsvertrag, durch den da~ Urheberrecht nur soweit auf den Beklagten übertragen worden sei, als dies zur Ausführung des Ver- trages notwendig gewesen sei. Der Beklagte habe daher nicht das Recht erhalten, Änderungen am Werk vorzu- nehmen. Auf jeden Fall seien die vorgenommenen Ände- rungen unzulässig gewesen, weil sie die geistige Struktur, die wissenschaftliche Grundhaltung und Systematik des ursprünglichen Werkes verstümmelt und zerstört hätten. Das Bundesgericht weist die Klage ab. A'U8 den Erwägungen : (Erw. 3) ... Bei der Vereinbarung der Parteien handelt es sich entgegen der Ansicht des Kl. nioht um einen Verlagsvertrag schlechthin. Wesentliohes Erfordernis eines solohen wäre die Pflicht des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes auf eigene Rechnung (vgl. Art. 380 i. f. OR). Eine derartige Verpfliohtung hat der Beklagte aber nioht übernommen, wie denn auch der Vertrag nicht als Verlagsvertrag bezeichnet ist. Gegen die Annahme eines solchen sprioht weiter die Überlegung, dass es dem Beklagten nicht um die kommerzielle Aus- wertung des Werkes des Klägers durch den Verkauf der von ihm erstellten Hefte zu tun war, wie dies normaler- weise im Wesen des Verlagsvertrages liegen würde, sondern dass für ihn das Bestreben wegleitend war, ein Lehr- mittel für seine staatlichen Schulen zu erhalten. Ferner ist in Betraoht zu ziehen, dass der Kläger die Ausarbeitung der Büoher auf Bestellung des Beklagten übernommen und bei seiner Arbeit die Weisungen und Wünsche der von diesem eingesetzten Rechenbuohkommission nach Mögliohkeit zu berüoksichtigen hatte. All' dies führt dazu, den Vertrag der Parteien als ein gemischtes Ver- tragsverhältnis aufzufassen, das Elemente aus dem Rechte des Werkvertrages, des Auftrages und des Verlagsvertrages aufweist und in welchem die 'übertragung der Urheoor-
ß6 Urheberrecht. N0 11. rechte an dem vom Kläger zu schafienden literarischen Werke mit einbedungen wurde (vergl. zu dieser Frage Bl1cHLER, Die übertragung des Urheberrechts, S. 49 fi., insbesondere S. 55).
4. - Der Beklagte ist der Aufiassung, dass er auf Grund der Abtretung der Urheberrechte zur Vornahme jeder ihm gutscheinenden Änderung an den vom Kläger ver- fassten Rechenbüchlein berechtigt sei. Diese Aufiassung geht jedoch zu weit. Richtig ist allerdings, dass der Kläger dem Beklagten grundsätzlich das Recht eingeräumt hat, an späteren Auflagen Änderungen vorzunehmen. Dies folgt aus Art. 4 des Vertrages, der ausdrücklich festlegt, dass dem Beklagten alle Rechte des Urhebers überlassen werden, soweit nicht der Vertrag selber Einschränkungen auf- stellt, hinsichtlich des Änderungsrechtes aber eine solche Einschränkung nicht vorgesehen ist. Überdies wird der übergang des Änderungsrechtes auf den Beklagten dann positiv bestätigt durch die Bestimmung des Art. 11, wonach Korrekturen und eventuelle Abänderungen vor- gesehen sind, ohne dass für den Beklagten eine Pflicht bestünde, diese Arbeit dem Kläger zu übertragen; der Beklagte kann sie also selbst vornehmen, bezw. Dritte damit beauftragen. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen übertra- gung des Rechts zur Vornahme von Änderungen an einem literarischen Werk steht ausser Zweifel j sie ergibt sich zwingend aus Art. 9 URG. Dessen Absatz 2 bestimmt nämlich, dass bei übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Teilrechtes andere Teilrechte, insbesondere das Recht zur Vornahme von Änderungen am Werk, nicht als mitübertragen gelten, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Damit wird nicht nur der Grundsatz der übertragbarkeit des Änderungsrechtes anerkannt, sondern es wird die Mitübertragung dieses Rechtes bei unbeschränk- ter Abtretung des Urheberrechtes ofienbar als die Regel angesehen ..• Urheberrecht. N° 11. 67 Dagegen war das auf den Beklagten übergegangene Änderungsrecht nicht unbeschränkt, wie er glaubt. Die Befugnis zur Änderung eines urheberrechtlieh geschützten Werkes iallt in den Bereich des sogenannten Urheber- persönlichkeitsrechtes (droit moral de l'auteur, diritto di paternita. intelletuale). Darunter versteht man den Kom- plex der rechtlich geschützten Verhältnisse, die sich aus den persönlichen Beziehungen des Schöpfers zu seinem Werk ergeben. Das Urheberpersönlichkeitsrecht gehört im Gegensatz zum Urheberrecht als Immaterialgüterrecht nicht zu den nutzbaren Vermögensrechten, sondern, wie schon sein Name sagt, zu den Persönlichkeitsrechten. Es wird auch im schweizerischen Recht anerkannt und geschützt. Zum Teil geschieht dies durch gewisse Bestim- mungen des URG selbst, wie z. B. durch Art. 43 Zifier 1 und 2, die den Urheber dagegen schützen, dass ein nicht von ihm stammendes Werk niit seinem Namen versehen oder ein von ihm stammendes ohne seinen Namen ver- öfientlicht wird ; ferner durch die Art. 9 und 28 URG mit Vorschriften über Verbot und Zulassung von Ände- rungen eines Werkes in bestimmten Fällen. Grundsätzlich aber ist nach schweizerischer Rechtsaufiassung und Gesetzgebung das Urheberpel'!3önlichkeitsrecht als ein Teil oder eine besondere Seite des allgemeinen Persönlich- keitsrechtes aufzufassen, das in den zum Schutz der Persönlichkeit in Art. 28 ZGB und 49 OR aufgestellten Bestimmungen verankert ist~' Dies ergibt sich aus dem in Art. 44 URG ausgesprochenen Vorbehalt zugunsten der Bestimmungen des ZGB zum Schutze der Persönlich- keit (vergl. BGE 58 II 306 Erw. 5; Botschaft des Bundes- rates zum URG, Bundesblatt 1918 III S. 647), und wird ferner bestätigt durch die Stellungnahme des schweize- rischen Gesetzgebers anlässlich der Zustimmung zu den 1928 in Rom getroffenen Ergänzungen der Berner überein- kunft von 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. Art. 6 bi8 der Übereinkunft bestimmt nämlich, dass dem Urheber unabhängig von seinen vermögens-
68 Urheberrecht. N0 11. rechtlichen Befugniss~n und selbst nach deren Abtretung das Recht gewahrt bleibe, die Urheberschaft am Werke ffu; sich in Anspruch" zu nehmen und ferner sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung des Werkes, die seiner Ehre oder seinem guten Rufe nachteilig sein sollte, zu widersetzen. Durch seine Zu- stimmung erklärte der schweizerische Gesetzgeber diese Vorschriften im internationalen Verhältnis auch für die Schweiz als anwendbar, erachtete es aber für das interne Recht als unnötig, eine entsprechende Änderung im URG selbst anzubringen, weil er eben davon ausging, dass diese Rechte des Urhebers schon durch das Persönlichkeitsrecht umfasst und in genügender Weise geschützt seien (Bot- schaft des Bundesrates, Blindesblatt 1930 II S. H3; BGE 58 II 308). Aus dem Charakter des Urheberpersönlichkeitsrechtes als einer Erscheinungsform des allgemeinen Persönlich- keitsrechtes ergibt sich nun auch der Bereich, in welchem die Abänderung eines Werkes auf Grund der erfolgten übertragung des Rechtes hiezu statthaft ist : Die Abände- rung darf nicht derart beschaffen sein, dass durch sie das Persönlichkeitsrecht des Urhebers in einem die Schranken von Art. 27 ZGB verletzenden Masse beeinträchtigt wird; auch für das Urheberpersönlichkeitsrecht gilt der funda- mentale Grundsatz des Art. 27 ZGB, dass sich niemand in seinem Persönlichkeitsreoht in einem gegen das Recht oder die Sittliohkeit verstossenden Masse besohränken könne. Wie weit die Beschränkung durch Übertragung des Urheberpersönlichkeitsrechts auf einen Dritten rei- chen kann, wo also bezüglich der Änderung eines geschütz- ten Werkes die Grenzlinie zwischen zulässiger und unzu- lässiger Änderung zu ziehen ist, darüber gibt der bereits erwähnte Art. 6 bis der revidierten Berner übereinkunft auch für das interne schweizerische Reoht verwendbare Anhaltspunkte. Danach sind als übermässig und d~rum durch eine allfällige übertragung des Änderungsrechtes nioht gedeckt solohe Veränderungen zu betrachten, die Urheberrecht. N0 11. 69 einer Entstellung oder Verstümmelung des Werkes gleioh- kommen oder die der Ehre oder dem guten Rufe des Urhebers naohteilig sind. Diese Abgrenzung kann indessen nicht naoh einem einheitlichen und absoluten Masstab vorgenommen werden. Sie muss in jedem Einzelfalle unter Berücksiohtigung der Beschaffenheit und des Cha- rakters des Werkes, sowie der übrigen Verhältnisse, insbe- sondere der Persönlichkeit des Urhebers besonders erfolgen. Es kommt darauf an, wie stark ein Werk Ausdruck der persönlichen Eigenart des Urhebers und das Resultat emer individuellen Geistestätigkeit desselben ist, und ferner, welchen Grad die Intensität der Beziehung der Urheberpersönlichkeit zum Werk erreicht. Ein Gedicht oder ein Drama z. B. werden kaum wesentlichen Ände- rungen zugänglich sein, ohne dass eine Entstellung und damit eine untragbare Beeinträohtigung der Autorper- sönliohkeit eintritt. Sohon der Maler muss sich für die graphisohe Wiedergabe seiner Bilder zwangsläufig ein- sohneidende Änderungen gefallen lassen, wie Verkleine- rung' Druck in nur wenigen Farben, Änderungen der von der Teohnik nioht erreichbaren Ton-, Licht- und Farben- nüanoen. Das pädagogische Werk, wie das wissenschaftli- che Lehrbuch überhaupt, verkörpert in weit geringerem Masse die Persönlichkeit des' Urhebers, da es nicht An- spruch erheben kann auf die Einmaligkeit des Kunst- werkes. Es hängt der Natur der Sache naoh mit dem Verfasser viel weniger eng zusammen und ist schon mit Rücksicht auf die fortsohreitende Entwioklung der Wis- senschaft Änderungen in weit höherem Masse zugänglich. Um brauchbar zu bleiben, muss es sogar notwendigerweise dem Stand der Wissenschaft angepasst werden. In ganz besonderem Masse der Veränderung fähig und bedürftig ist ein Lehrmittel für den Rechenunterricht an der Volks- schule, bei dem es um die Vermittlung einfachen Wissens- gutes geht. Sein Inhalt und die Art, wie er geboten wird, betrifft kein Gebiet, wo die Einführung einer Methode, die Gestaltung und die Anordnung der Aufgaben, etwas
80 Urheberrecht. N0 11. Endgültiges und EimriaJiges bedeuten. Ein solches Lehr- mittel unterliegt, wi~ der Unterricht überhaupt, dem Wandel der Anschauungen, den Zeitströmungen und den Wilnschen der nächstbeteiligten Kreise, insbesondere der Lehrerschaft. Dabei können die Ansichten über die Güte und Zweckmässigkeit einer Methode oder die WünBch- barkeit von deren Ersetzung durch eine andere oder eine Verbindung und Vermischung mit ihr in guten Treuen auseinandergehen. Bis von einer unzulässigen Beeinträch- tigung der Persönlichkeit gesprochen werden kann, bedarf es deshalb in einem solchen Falle eines in die Augen springenden und überaus schwerwiegenden Eingriffs.
5. - Der Kläger behauptet nun, dass die Änderungen, welche die vom Beklagten beauftragten Bearbeiter an den von ihm verfassten Rechnungsheften vorgenommen haben, als Entstellungen und Verstümmelungen im. oben um- schriebenen Sinne bezeichnet werden müssten und daher trotz Abtretung des Änderungsrechtes unzulässig gewesen seien. Ob diese Behauptung zutrifft, kann jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies nämlich der Fall sein sollte, so dürfte sich der Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben heute nicht mehr darauf berufen, weil er mit der Geltendmachung seiner Rechte zu lange zuge- wartet hat. Wie der Kläger zugibt, hat er im Mai 1928 von der aargauischen Lehrmittelverwaltungdie 1927 erschienene 5., erstmals umgearbeitete Auflage des Schülerheftes für das IH. Schuljahr empfangen, und am 10. Februar 1931 das Schüler- und das Lehrerheft H, die im Jahre 1928 in 5., erstmals umgearbeiteter Auflage erschienen waren. Überdies hat er, wie das hierüber durchgeführte Beweis- verfahren ergeben hat, spätestens im Frühjahr 1931 die erstmals umgearbeitete 5. Auflage der Schüler- und Lehrer- hefte lI-Verhalten. Dass er sie auch prüfte, darf als selbstverständlich vorausgesetzt werden; jedenfalls durfte der Beklagte es mit Sicherheit annehmen. In diesen Urheberrecht. N° 11. 61 Heften fanden sich schon. alle vom Kläger heute bean- standeten Änderungen und Neuerungen vor. Sofern diese Änderungen nach der Ansicht des Klägers über den Rahmen des vertraglich eingeräumten Ände- rungsrechtes hinausgingen und dadurch sein Urheber- persönlichkeitsrecht verletzten, war er aber nach Treu und Glauben verpflichtet, dies innert angemessener Frist nach Kenntnisnahme gegenüber seinem Vertragspartner geltend zu machen. Als spätester Zeitpunkt einer solchen Reklamation muss das Jahr 1931 betrachtet werden; selbst wenn man nämlich annehmen wollte, nach Kenntnis des ersten umgearbeiteten Heftes, also desjenigen für· das III;' Schuljahr im Mai 1928, habe der Kläger zunächst noch die weitere Entwicklung der Angelegenheit abwarten dürfen, so musste ihm das im Jahre 1931 festgestellte Vorliegen einer ganzen Anzahl weiterer Umarbeitungen klar zur Erkenntnis bringen, dass eine systematische und durchgreüende Umarbeitung seiner Hefte im Gange war. Der Kläger hat jedoch 1931 keine Einsprache erhoben; ja selbst 1934, als noch weitere umgearbeitete Hefte zu seiner Kenntnis gelangten, hat er weder protestiert noch auch den Beklagten nur verwarnt. Erst im Oktober 1938, also volle 7 Jahre nach Feststellung der vorgenommenen Änderungen, gelangte er an die zuständige Stelle, die Erziehungsdirektion des Kantons Aargau. Ein derart langes Zuwarten mit der Geltendmachung einer allen- falls vorliegenden Verletzung des Urheberpersönlichkeits- rechtes ist aber, wenn auch eine stillschweigende Einwilli- gung in die Verletzung oder eine Verwirkung mit Rück- sicht auf die Unverzichtbarkeit des PersönIichkeitsrechtes nicht angenommen werden kann, doch mit dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben nicht vereinbar im lIinblick auf die für den Beklagten sich daraus ergebenden einschneidenden Folgen. Hätte der Kläger rechtzeitig Einsprache erhoben, so hätte sich, wenn tatsächlich eine Verletzung des klägerischen Urheberpersönlichkeitsrechts vorgelegen hätte, diese. ohne erhebliche Unzukömmlich-
62 Urheberrecht. N° ll. keiten für den Beklagten beheben lassen. Würde dagegen heute dem Beklagten gemäss den Begehren des Klägers di~ Verwendung der geäruckt vorliegenden. umgearbeiteten Rechenhefte untersagt, der Einzug und die Zerstörung aller im Gebrauch befindlichen Hefte verfügt und dem Beklagten die Herstellung von Neuauflagen der seit Jahren im aargauischen Schulunterricht eingeführten umgearbeiteten Rechenhefte verboten, so erlitte nicht nur der Beklagte einen gewaltigen finanziellen Schaden, son- dern es ergäbe sich überdies eine grobe und nachhaltige Störung des Rechenunterrichtes an seinen Schulen. Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, dies hätte der Beklagte sich selber zuzuschreiben, da er sich über die Unzulässigkeit der von ihm vorgenommenen Änderungen hätte Rechenschaft ablegen müssen. Wie bereits erwähnt wurde, ist in einem Falle wie dem vorlie- genden die Grenze zwischen einer auf Grund vertraglicher übertragung des Änderungsrechtes vorgenommenen zuläs- sigen und einer übermässigen und darum unzulässigen Änderung sehr schwer zu ziehen. Aus dem Stillschweigen des Klägers während Jahren konnte daher der Beklagte in guten Treuen folgern, dass er die vorgenommene Ände- rung nicht als unzulässig empfinde. Aber auoh die erst nach 1934 vorgenommene, ja sogar die nach dem vom Kläger erhobenen Protest erfolgte Herausgabe von Neuauflagen umgearbeiteter Hefte ist nicht zu beanstanden. Nachdem die umgearbeitete Fas- sung und ihre Methodik mit allen sich aus ihr ergebenden Änderungen und Neuerungen seit Jahren ei;ngeführt ist und sich eingelebt hat, ist dem Beklagten nach Treu und Glauben nicht zuzumuten, auf einmal alles bisher Ge- sohehene preiszugeben und zu den ursprünglichen Rechen- heften des Klägers zurückzukehren.
6. Der Kläger nimmt im weiteren den Standpunkt ein, es liege eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes im allgemeinen, insbesondere seines Namensreohtes (Art. 28/29 ZGB) darin, dass sein Name auf den Titelblättern Urheberrecht. N° H. 63 der umgearbeiteten Hefte angebracht sei. Er müsse dadurch vor der Öffentlichkeit für etwas einstehen. was er nicht billigen könne, und auch dadurch leide sein Ansehen als Verfasser von Rechenbüchern und als aner- kannter Rechenmethodiker . Die beanstandeten Hefte tragen neben dem Namen des Klägers noch die Angabe, dass sie umgearbeitet seien und von wem. Es konnte also in der Öffentlichkeit nie ein Zweifel darüber bestehe;n, dass die Hefte nicht die ihnen vom Kläger ursprünglich gegebene Fassung auf- wiesen sowie, dass sie nioht vom Kläger selber, sondern von Dritten umgestaltet worden seien. Da dem Sach· kundigen ohne weiteres klar sein wird. welche Teile der Umarbeitungen mit den vom Kläger verfochtenen metho- dischen Grundsätzen nicht im Einklang stehen, so ist auch nicht zu befürchten, dass die Auffassung entstehen könnte, der Kläger habe seine einstmals mit konsequenter Schärfe verfochtene Ansicht preisgegeben. Von einer Verletzung des Namens- und Persönlichkeitsrechtes des Klägers kann daher nicht die Rede sein. Im Gegenteil war der Beklagte sogar verpflichtet, den Namen des Klägers auch auf den umgearbeiteten Heften anzubringen, da noch immer ein grosser Teil ihres Inhaltes vom Kläger stammt. Der Kläger beschwert sich nooh im besonderen wegen der Aufschrift auf den für die aargauische Sekundarschule besti~mten Rechenbüchern, die Material aus den Stöck- linsohen Rechenbüchern für das VI. - VIII. Sohuljahr enthalten. Die Aufschrift lautet: «Rechenbuch für die Sekundarschulen des Kantons Aargau, nach den Rechen- büchern für den Kanton Aargau von J. STÖOKLIN verfasst von T. BRAOK, Sekundarlehrer in MurgenthaI ». Der Kläger ist der Auffassung, dass dadurch seine Urheber- schaft nicht genügend zur Geltung gebracht sei ; ange- sichts des zahlreichen Stoffes, der aus seinen Rechen- büchern übernommen worden sei, rechtfertige sich die Bezeichnung des T. BRAOK als Verfasser-nicht. Auch
Urheberrecht. No 11. dieser Standpunkt entbehrt jedoch der Begründung. Dem Fachmann sind auch bei dieser Formulierung die tatsäch- lich.en Verhältnisse ohne weiteres klar. Selbst wenn aber der Aufiassung des K.lä.gers eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen wäre, vermöchte dies ein Einschreiten noch nicht zu rechtfertigen. Nachdem der Kläger sich beschwert hatte, er müsse mit seinem Namen für etwas einstehen, das er nicht billige, ist es verständlich, dass der Beklagte bestrebt war, eine Formulierung zu finden, die wenn möglich 'noch klarer zum Ausdruck bringen sollte, dass die mit den Lehren des lPägers nicht im Einklang stehenden Partien von einem anderen Verfasser stammten. I. EINLEITUNG ZUM: ZGB TITRE PRELIMINAIRE DU ce. Vgl. Nr. 18. - Voir n° 18.
11. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES Vgl. Nr. 15. - Voir n° 15. IH. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
11. UrteU der n. ZIvIlabteIlung vom 9. AprU 1943 i. S. SeUer gegen Zehnder und KInd SeUer. Neuf'sgelwng der Wn Sohei.dWng8'Uf'tBilIB81g~ Ki~ durch, blo8se ,Verem.bamng der g~ JGhega#8n, als Rechtsgeschäft zWischen dem Kinde, vertreten durch die Mutter als liijiaberin (ler elterlichen Gewalt, und dem Vater (Erw. 1 und !; Art; 156 Aha. ~, 157, 31,9; 274 Aha. 3, 279 ZGB), , , bedarf der Mitwirkung eines Beistandes und der Genehmigung durch die Vorriiiliidschil.ftsbehörde, auch wenn es sich nicht. um eine Verp1lic~tü;tlg,. sondern um eine Verfügung handelt (Erw. 2; Art. 28~ in Verbindung mit 19 und 392 ZGB). Ein Verzicht der Eheftau. auf die Kindesa.limente (zum voraus) darf aber, als verbotene erhebliche Schenkung, von der Vor- mundschaftsbehöi'de nicht genehmigt werden (Erw. 3; Art. 408 ZGB, 240 Aha. 2 OR). Einigen sich die Parteien unter Mitwirkung eines Beistandes und Genehmigung durch die Vormundscha.ftsbehörde, so ist die richterliche Genehmigung gemäss Art. 158 Ziff. ö ZGB nildit erforderlich. Kommt keine Einigung zustande, muss allerdings nach 'Art. 157 ZGB der Richter angerufen werden (Erw. 4): 11 A8 69 n - 19n