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40 Obligationenreoht. N° 9. zur Löschung der Kommanditgesellschaft im Handels- register für deren Schqlden bis zum Betrag vonFr .60,000.- haften; selbst wenn Ernst Erni intern wegen der angebli- chen Abtretung der Kommandite für die Gesellschafts- schulden allein aufzukommen hätte, bestände nach aussen diese Haftung der Erben und wUrde auch im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit aktuell. Allein an der Vorschrift von Art. 583 Abs. 2, wonach nur ein Gesellschafter die Abbe- rufung eines Liquidators verlangen kann, kommt man nicht vorbei. Sie beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass nur die Gesellschafter ein Recht auf Liquidation haben. Wer in keinem Gesellschaftsverhältnis steht, kann keine Gesellschaftsrechte ausüben, ganz abgesehen davon, dass Gesellschaftsrechte den Bestand einer noch nicht liquidierten Gesellschaft voraussetzen. Wer, ohne Gesell- schafter zu sein, als solcher im Handelsregister eingetragen ist, hat einzig Anspruch auf Berichtigung der unzutref- fenden Eintragung (Art. 581 OR). Aehnliches gilt von der Überlegung der Vorinstanz, die Klägerin Frau Reinhard-Erni habe noch ein besonderes Interesse an der Liquidation, weil sie auf Grund des Testamentes Anspruch habe auf die nebst der Komman- dite in das Geschäft eingeworfenen Mittel des Josef Erni. Auch ein Gläubiger kann die Liquidation nicht anbegeh- ren. Ein solcher Anspruch hä.tte auch gar keinen Sinn, da die Liquidation ausschliesslich der Auflösung der Rechtsbeziehungen unter den Gesellschaftern dient und die Gläubiger dank der fortdauernden unbeschränkten und persönlichen Haftung tier Gesellschafter für ihre Ansprüche gesichert sind. Auch Frau Reinhard-Erni wird daher höchstens dann einen Anspruch auf Liquidation haben - und damit auch auf Abberufung des Liquidators im Sinne von Art. 583 Abs. 2 OR - wenn die neue Prüfung ergibt, dass sie als gesetzliche oder dann als testamenta- rische Erbin Gesellschaftsrechte erworben hat. Obligationenrooht. N0 10.
10. UI1eiI der I. ZlvllabteUung vom 9. März 1943 i. S. Kaufmann und Konsorten gegen AIIg. Consumverein beider Basel. Geno88etf!8ch.a/t, Art. 854 und 892 0&. Eine Konsumgenossenschaft da:r~ m .den Statuten bestimmen, dass Mitglieder, die gleich- aJs zeItIg effi:er andern Konsumgenossenschaft angehören nicht DelegIerte wählbar sind. ' S7ti coopbati~, art. 854 et 892 CO. Les statuts d'une Societe e e~:mso~a~IOn peuvent prevoir qua les membres qui font ':~bIlpartIe d une autre Soeiete de consommation ne sont pas lIgI es comme delegues. Sooteta COO1?6f'atif!G' art. 854 e 892 CO. Gli statuti d'una societil. iooperatr'h di consumo possono prevedere ehe i membri che anno anc e ~~ di un'a~tra. societil. eooperativa. di consumo non sono eleggIbIlI alla OOrIOO di delegati. . A .. -Der Allgemeine Consumverein beiderBasel (A.C.V.) 1st eme Genossenschaft mit über 60,000 Mitgliedern. Die Befugnisse der Generalversammlung sind im Sinne von Art. 892 ?R zum Teil einer Delegiertenversammlung über- tragen, die als Genossenschaftsllat bezeichnet wird und aus 135 Mitgliedern besteht. Die Gesamtheit der Genossen- schafter bestellt den Genossenschaftsrat alle vier Jahre durch schriftliche, geheime Stimmabgabe nach dem Grundsatz der Verhältniswahl. Nach § 19 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 der Statuten vom 28. April 1931 waren in den Genossenschaftsrat nur volljährige Ge- nossenschafter wählbar, die mindestens seit einem Jahr dem A.C.V: angehörten (Ziff. 2) und im Geschäftsjahr, das dem Wahl]ahr voranging, beimA.C.V. ein bestimmtes Mindestmass an Waren bezogen hatten (Ziff. 1). Am 12. August 1941 änderte der Genossenschaftsrat die Statuten ab und stellte u. a. durch eine neue Ziff. 3 zu § 19 Abs. 2 folgende weitere Voraussetzung für die Wählbar- keit in den Genossenschaftsrat auf : dürlDa.ske~tglied sowie der im gleichen Haushalt lebende Ehegatte en mer Konsumgenossenschaft angehören. die nicht' dem V J' K. (~c. : Verband Schweizerischer Konsumvereine) ange- sc ossen 1st .•• » Die neuen Statuten behielten § 19 Abs. 2 Ziff. 1 und. 2 in der bisherigen Fassung bei, desgleichen § 7 Abs. 2, der
42 Obligationenrecht. N° 10. wie folgt beginnt : « Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Bedarf nach Möglichkeit bei der Genossenschaft zu deQken ... I) • Die neuen Statuten unterlagen dem fakultativen Refe- rendum. Die vier Genossenschafter Kaufmann, Bader, Klaus und Keller schlossen sich zu einem Referendumskomitee zu- sammen. Sie erreichten, dass 3419 Genossenschafter ein « Unterschriftblatt »unterzeichneten. Darin wurde eine Urabstimmung über § 7 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 der neuen Statuten verlangt und beantragt, die erwähnten Bestim- mungen seien zu streichen und § 19 Abs. 2 Ziff. 1-3 sei zu ersetzen durch die Vorschrift: « Jeder Genossenschafter ist in den Genossenschaftsrat wählbar ». Das Bureau des Genossenschaftsrates erklärte dieses Referendumsbegehren als verspätet. B. - Am 27. September 1941 stellten die Mitglieder des Referendumskomitees beim Zivilgericht Basel-Stadt das Begehren, es sei dem A.C.V. durch eine vorsorgliche Ver- fügung zu verbieten, bei der Wahl des Genossenschafts- rates im November 1941 die Mitglieder im Sinne von § 19 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 « verschieden zu behandeln », eventuell sei dem A.C.V. zu verbieten, die Wahl auf Grund der neuen Statuten durchzuführen, bis eine Urabstimmung der Mit- glieder über die Statuten stattgefunden habe. Der Zivilgerichtspräsident hiess das Begehren teilweise gut und untersagte dem A.C.V. mit vorsorglicher Verfü- gung vom 6. Oktober 1941, bei der Wahl des Genossen- schaftsrates § 19 Abs. 2 Ziff.3 der neuen Statuten anzu- wenden. Eine vom A.C.V. gegen diese Verfügung eingereichte Willkür beschwerde wies der Ausschuss des Appellations- gerichtes des Kantons Basel-Stadt am 21. November 1941 ab. O. - Am 7. Oktober 1941 reichten S. Kaufmann- Künstlin und die drei weitem dem Referendumskomitee angehörenden Genossenschafter gegen den A.C.V. Klage Obligationenrecht. N0 10. 43 ein mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass das Refe- rendum gegen den Beschluss des Genossenschaftsrates vom
12. August 1941 zustandegekommen sei; eventuell sei es als Initiativbegehren im Sinne von § 18 der Statuten zu behandeln. In beiden Fällen habe der A.C.V. eine Urab- stimmung durchzuführen. Ferner sei festzustellen, dass § 7 Abs. 2 und § 19 ~bs. 2 (Zifi. 1-3) der Statuten vom
12. August 1941 zwingenden Vorschriften des Obligationen- rechtes widersprächen und daher nichtig seien. Der A.C.V. schloss auf Abweisung der Klage. D. _. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt wies c;lie' Klage mit Urteil vom 25. August 1942 gänzlich ab. Auf Appellation der Kläger bestätigte das Appellationsgericht am 11. Dezember 1942 dieses Urteil. E. - Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes haben die Kläger beim Bundesgericht Berufung eingereicht. Sie fechten das Urteil aber nur insoweit an, als es sich auf § 19 Abs. 2 Zifi. 3 der neuen Statuten bezieht. Sie beantragen, es Sei festzustellen, dass diese Bestimmung gegen zwingende Vorschriften des Obligationenrechtes verstosse und deshalb nichtig sei. Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. DaIJ B'IJ/ltde8geriekt zieht in Erwägung :
1. - (Aktenwidrigkeitsrügen). ..
2. - Im Berufungsverfahren ist einzig noch streitig, ob § 19 Abs. 2 Zifi. 3 der A.C.V. Statuten zwingendem Recht widerspricht, ob also der A.C.V. jene Mitglieder von der Wählbarkeit in den Genossenschaftsrat ausschliessen darf, die gleichzeitig (oder deren Ehegatte) einer andern, dem V.S.K. nicht angeschlossenen Konsumgenossenschaft angehören. Die angefochtene Statutenvorschrift behandelt die Ge- nossenschafter in bezug auf das passive Wahlrecht ungleich. Es frägt sich daher, ob sie vor Art. 854 OR standhält. Der Grundsatz der Gleichheit der Genossenschafter in Rechten und Pflichten wurde erst bei der Revision des
44 Obligationenreoht. No 10. Genossenschaftsrechtes von 1937 in das Gesetz aufgenom- men. Das Ziel dieser Revision bestand darin, die Gesell- schaftsform der Genossenschaft den Selbsthilfe-Körper- schaften vorzubehalten und sie namentlich gegenüber der Aktiengesellschaft scharf abzugrenzen. Aus diesem Grunde erklärte der Gesetzgeber Genossenschafter mit geschlos- sener Mitgliederzahl und zum voraus festgesetztem Grund- kapital als unzulässig (Art. 828 und 839) und schrieb für alle Genossenschafter ein gleiches, von der Beteiligung am Grundkapital unabhängiges Stimmrecht vor (Art. 885). Dem gleichen Leitgedanken verdankt Art. 854 seine Ent- stehung. Er soll in allgemeiner Form festhalten, dass bei der Genossenschaft' die Person des Mitgliedes die unterste Einheit darstellt, auf der sich die Körperschaft aufbaut - nicht eine bestimmte Kapitalbeteiligung, wie bei der Aktiengesellschaft (II. Bericht zum Entwurf des OR 1923 S. 107, Prot. Expertenkommission S. 587, Botschaft des Bundesrates 1928, S. 87). Daraus folgt, dass sich der Grundsatz der Gleichheit zwar unmittelbar aus dem vom Gesetzgeber neu umschriebenen Wesen der Genossenschaft ergibt, aber nur soweit, als er die Abstufung der Mitglied- schaftsrechte nach der Kapitalbeteiligung ausschliesst. Nur in dieser Richtung gilt er uneingeschränkt, nicht allein für das aktive Wahlrecht, für das sclion Art. 885 Recht schafft, sondern auch für das passive Wahlrecht der Ge- nossenschafter. Art. 854 wäre sichet' dann verletzt, wenn eine Genossenschaft nur solche Mitglieder als für die Dele- giertenversammlung wählbar erklären würde, die eine bestimmte Anzahl von Anteilscheinen besitzen. Ein der- artiger Verstoss liegt bei der angefochtenen Statutenvor- schrift jedoch nicht VOr. Die Ungleichheit, die sie enthält, hängt mit der Kapitalbeteiligung nicht zusammen. Soweit sich der Grundsatz der Gleichheit nicht unmittel- bar aus dem Wesen der Genossenschaft ergibt, tritt er in Widerstreit mit den andern Grundsätzen des Gehossen- schaftsrechtes. Art. 854 ist denn auch zwar allgemein gefasst, behält aber Ausnahmen vor. Dazu gehören Un- Obligationenrecht. No 10. 45 gleichheiten, die das Gesetz selbst erwähnt, wie die Möglich- keit der unterschiedlichen Beteiligung der Genossenschafter am Grundkapital und die Verteilung des Reingewinnes nach Massgabe dieser Beteiligung (Art. 853, 859), aber auch Ungleichheiten in Genossenschaftsstatuten, die « im Rah- men des Gesetzes» erlassen wurden (Ständerat, Steno Bulle- tin 1932, S. 100). Art. 854 erstrebt somit nicht eine völlige Gleichheit, so wenig wie Art. 4 BV. Er verlangt von den Genossenschaften nicht, dass sie Ungleiches gleich behan- deln. Wie schon die Vorinstanz ausführte, kommt es daher für die Anwendung.von Art. 854 darauf an, welche tatsäch- lichen, bei den Genossenschaftern gegebenen Unterschiede rechtlich erheblich sind und ihre ungleiche Behandlung rechtfertigen. Die Richtlinien hiefür sind dem Gesetz zu entnehmen, auf das Art. 854 verweist, insbesondere den übrigen Vorschriften des Genossenschaftsrechtes, in die Art. 854 eingeordnet ist und mit denen zusammen er ein einheitliches Ganzes bildet. Von diesem Gesichtspunkte aus ist für den vorliegenden Fall zu prüfen, ob und wie weit Art. 854 in die den Genossenschaften durch Art. 892 eingeräumte Befugnis eingreift, die Zusammensetzung und die Wahlart der Delegiertenversammlung in den Statuten zu regeln.
3. - Für die erste Frage, ob der A.C.V. die Wählbar- keit für die Delegiertenversampllung überhaupt ein- schränken dürfe oder ob von Gesetzes wegen jedes Mitglie4 zu jeqem Amt wählbar sei, ist von folgendem auszugehen : Das Gesetz lässt den Genossenschaften grosse Freiheit in der Auswahl ihrer Mitglieder. Sie dürfen zwar deren Zahl nicht zum vorneherein beschränken und den Eintritt neuer Mitglieder nicht übermässig erschweren (Art. 839). Doch können sie die Mitgliedschaft von der Ausübung eines be- stimmten Berufes und andern tatsächlichen und rechtlichen Eigenschäften abhängig machen und den Eintritt selbst solchen Personen verweigern, die diese Voraussetzungen erfüllen, es sei denn, die Weigerung verstosse gegen allge- meine Rechtsgrundsätze (Art. 2 und 27 ZGB). Die Genos-
Obligationenrecht. No 10. senschaften können somit solche Personen als Mitglieder aussuchen, die aus sachlichen und persönlichen Gründen ~t dem Zweck der G~nossenschaft eng verbunden sind. Auf diese Weise vermögen sie jenen innern Zusammenhalt und jene Einordnung der Mitglieder auf den gemeinsamen Zweck zu erreichen, der für ihr Gedeihen und für ihre Selbsterhaltung nötig ist. Das Gesetz fördert diese Ein- ordnung noch dadurch, dass es die Mitglieder zur Treue gegenüber der Genossenschaft verpflichtet (Art. 864), wo- raus sich nach den Umständen für einen Genossenschafter das Verbot ergeben kann, die Genossenschaft zu konkur- renzieren (Botschaft 1928, S. 87). bat A.C.V. hat die Möglichkeit nichi ausgenützt, seine Mitglieder so auszusuchen, dass er sich auf ihre Einstellung zur Genossenschaft verlassen kann. Als Konsumgenossen- schaft strebt er naturgemäss nach einem grossen Mit- gliederbestand. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist daher beim A.C.V. leicht. Mitglied kann nach § 7 der Statuten jede handlungsfähige Person werden, die sich schriftlich anmeldet. Das Eintrittsgeld von Fr. 3.- kann bis zur ersten Rückvergütung gestundet werden. Der leichten Eintrittsmöglichkeit entspricht die lockere Bindung der Mitglieder an die Genossenschaft. Zwar sind diese nach § 7 Abs. 2 der Statuten verpflichtet, ihren Bedarf « nach Möglichkeit» bei der Genossenschaft zu decken. Mit diesem Erfordernis nimmt es aber der A.C.V. nicht streng. Nach § 8 lit. c der Statuten erlischt die Mitgliedschaft nur dann, wenn ein Mitglied im Laufe eines Jahres ohne triftige Gründe keine Eintragungen im Einkaufsbüchlein aufzu- weisen hat. Wer also nur einmal im Jahr in einem A. C. V.- Laden eine Kleinigkeit kauft, kann ebensogut Genossen- schafter sein wie derjenige, der § 7 Abs. 2 gewissenhaft befolgt und sich für alle Bedarfsgüter bei seiner Genossen- schaft . eindeckt. Dementsprechend stellt der A.C.V. auch keine hohen Anforderungen an die Treue seiner Genossen- schafter. So lässt er es zu, dass sie andern Konsumgenos- senschaften angehören, obwohl er nach dem Gesagten ohne Obligationenrecht. N° 10. Zweifel berechtigt wäre, Angehörige anderer Konsumge- nossenschaften als Mitglieder nicht aufzunehmen. Die Kläger anerkennen, dass der A.C.V. die Mitglieder anderer Konsumgenossenschaften nicht aufzunehmen braucht oder sie ausschliessen könnte. Sie halten ihn aber für verpflichtet, diesen Doppelmitgliedern das passive Wahlrecht zu gewähren, solange er sie nicht ausschliesst. Nach ihrer Auffassung kann eine Genossenschaft ihre Mit- glieder nur ausschliessen (bezw. bestimmte Personen als Mitglieder überhaupt nicht aufnehmen) oder gleich be- handeln, nicht aber als Mitglieder behalten und ihnen das passive Wahlrecht en~ziehen. Damit bestreiten die Kläger auch im Berufungsverfahren, dass eine Genossenschaft die Wählbarkeit für die Delegiertenversammlung überhaupt beschränken dürfe, obschon sie die Wählbarkeitsvorschrif- ten von § 19 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 nicht mehr anfechten. Dieser Standpunkt ist unrichtig. Gerade weil der A.C.V. bei der Auslese seiner Mitglieder geringe Anforderungen stellt, besteht fürihn eine innere Notwendigkeit, jene Mit- glieder besonders auszusuchen, die als Glieder seiner Organe am Genossenschaftsleben engem Anteil nehmen. Da er nicht damit rechnen kann, dass sich alle seine 60,000 Mit- glieder mit der Genossenschaft eng verbunden fühlen, hat er darauf Bedacht zu nehmen, dass wenigstens die 135 De- l~gierten soviel Genossenschaftsgeist haben, wie bei den Genossenschaften mit ausgesuchtem Personenbestand schon jedes Mitglied aufweist. Eine grosse, ihrer Natur nach in die Breite gehende Genossenschaft muss sich somit gerade dadurch innerlich festigen, dass sie die Wählbarkeit für die Genossenschaftsämter und namentlich auch für die Dele- giertenversammlung beschränkt. Was andere Genossen- schaften schon durch die Auslese der Mitglieder erreichen können - die Einordnung auf den Genossenschaftszweck _ muss sie durch eine entsprechende Gestaltung der Mit- gliedschaftsrechte erstreben. Es kann nicht der Sinn des Gesetzes sein, sie darin zu hindern. Eine Genossenschaft muss ihren Personenbestand nicht nur so auswählen, son-
48 Obligationenrecht. N° 10. dern auch so organisi~ren können, wie es ihrem Zwecke dient. Denn der Zweck bildet für sie, wie für jede Körper- schaft, den Kern der Persönlichkeit, auf den ihr gesamter Organismus gerichtet sein muss und von dem ihr BeStand und ihre Individualität abhängt. Das Genossenschaftsrecht will ihr die Ausrichtung auf den Zweck nicht erschweren. Sein Hauptziel besteht im Gegenteil darin, die freie Ent- wicklung der einzelnen Genossenschaften auf Grund ihrer eigenen Satzung zu fördern (Botschaft 1928, S. 80). Dazu gehört vorab, dass die Genossenschaften ihren Zweck nach ihrem Gutdünken verfolgen dürfen und so ihre Persönlich- keit erhalten und entfalten können. Dementsprechend sind die einzelnen Vorschriften des Genossenschaftsrechts auszulegen. Das Gesetz beschränkt die Genossenschaften in der Verfolgung ihres Zweckes nur soweit, als seine Be- stimmungen absoluten Charakter haben, wie jene, die sich aus dem Wesen der Genossenschaft, aus dem Persönlich- keitsrecht der Genossenschafter und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben. . Der Grundsatz der Gleichheit der Genossenschafter be- ruht weder auf dem Persönlichkeitsrecht der Genossen- schafter, noch gehört er - wie dargelegt wurde - zum Wesen der Genossenschaft, sofern nicht die Kapitalbetei- ligung in Frage steht. Er ist daher so' auszulegen, dass er die einzelne Genossenschaft in der Verfolgung ihres Zweckes nicht hindert. Das ist die grundsätzliche Aus- nahme, die sich für Art. 854 aus dem Gesetz ergibt. Sie besagt, dass die Genossenschaft die Gleichheit der Mitglie- der beschränken darf, sofern und soweit sie dies im Hin- blick auf ihren Zweck tut. Demgemäss ist auch der demo- kratische Aufbau der Genossenschaft nicht Selbstzweck. Art. 854 will die ,Genossenschaften nicht zu einer unzweck- mässigen Organisation zwingen. Er gewährleistet den Ge- nossenschaftern keine vom Gesellschaftszweck losgelösten Grundrechte, etwa das Recht, für jedes Amt wählbar zu sein oder jeden beliebigen Gesellschafter für ein Amt zu wählen. Nur soweit sind die Rechte der Genossenschafter Obligationenreoht. No 10. 49 unentziehbar, als sie sich aus dem Wesen der Genossen- schaft ergeben, wie das Stimmrecht. Im übrigen finden sie am Gesellschaftszweck ihre Grenze. Es wäre auch ein Widerspruch, einem Genossenschafter von Gesetzes wegen ein Recht zuerkennen zu wollen, das dem Gesellschafts- zweck zuwiderläuft. Der Genossenschafter wäre damit über die Genossenschaft gestellt. Allerdings brap.cht er sich nicht gefallen zu lassen, dass er in seiner Rechtsstellung als Genossenschafter beschränkt wird, auch wenn dies im Interesse der Genossenschaft geschieht. Er kann darauf mit dem Austritt antworten. Bleibt er aber Genossenschaf- ter, so kann er nicht verlangen, dass um seinetwillen etwas unterlassen wird, was dem Gesellschaftszweck dient. Im Rekursverfahren gegen die vorsorgliche Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten hat der Ausschuss des Appel- lationsgerichtes unterschieden zwischen den Wählbarkeits- vorschriften für den Genossenschaftsrat und für die übrigen Genossenschaftsorgane (Verwaltungsrat,LDirektion, Rech- nungsrevisoren) und angenommen, beim Genossenschafts- rat stehe im Gegensatz zu ~en genannten Organen nicht die besondere Aufgabe, sondern die Mitgliedschaft im Vorder- grund. Dies trifft nicht zu. Auch der Genossenschaftsrat ist in erster Linie nicht wegen der Mitglieder da, sondern wegen des Genossenschaftszweckes~ Er ist neben den aus- führenden Organen einerseits und der Gesamtheit der Mit- glieder anderseits ein selbständiges Organ mit einem Kreis bestimmter Aufgaben, die er für die Genossenschaft zu erfüllen hat. Diese Aufgaben sind bedeutender als die der Gesamtheit der Mitglieder vorbehaltenen Rechte, die sich auf die Wahl des Genessehschaftsrates, das Referendum und die Initiative beschränken. So wählt der Genossen- schaftsrat deli 31-gliedtigen Verwaltungsrat und die 15 Rechnungsrevisoren, und zwar nach dem Grundsatz der Verhältniswahl. Schon eine Minderheit des Genossen- schaftsrates hat daher auf die Besetzung der vollziehenden Genossenschaftsorgane Einfluss. Dementsprechend muss det A.C.V. von den Genossenschaftsräten eine grössere 4 AB 69 II - 1943
50 Obliga.tionenrecht. N° 10. Verbundenheit mit der Genossenschaft verlangen können als vom einzelnen Mitglied. Nicht darauf kommt es an, dass die-Delegiertenversammlung in jeder Beziehung genau das verkleinerte Spiegelbild der 60 000 Genossenschafter dar- stellt, sondern dass auch sie ein für ihre Aufgabe geeig- netes, auf den Gesellschaftszweck genügend ausgerichtetes Organ ist.
4. - Wenn die Genossenschaft die Gleichheit der Mit- glieder beschränken darf, sofern und soweit sie dies im Hinblick auf den Gesellschaftszweck tut, ist auch die weitere Frage beantwortet, ob der A.C.V. solche Mitglieder von der Delegiertenversammlung ausschliessen darf, die einer andern Konsumgenossenschaft angehören. Er kann die Wählbarkeit solcher Mitglieder aufheben, die mit der Genossenschaft zu wenig verbunden sind, als dass sie eine genügende Einstellung der Organe auf den Gesellschafts- zweck gewährleisten könnten. Dabei muss er aus äussern Anzeichen auf den Genossenschaftsgeist der Mitglieder schliessen, so aus der Dauer der Mitgliedschaft und der Inanspruchnahme der Genossenschaft als Warenvermitt- lerin, worauf § 19 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 abstellen. In gleicher Weise ist die Zugehörigkeit zu einer andern Konsumge- nossenschaft ein Anzeichen dafür, in welchem Grad sich ein Mitglied mit der Genossenschaft verbunden fühlt. Wenn auch ein Mitglied durch Konkurrenzierung seiner Genossen- schaft oder durch Beteiligung bei einem Konkurrenzunter- nehmen nicht die Treuepflicht verletzt, so bekundet es durch dieses Verhalten doch, dass es den Genossenschafts- zweck zum vorneherein nicht {( nach Möglichkeit» erstreben will. Die Doppelmitgliedschaft ist SOInit eine Tatsache,die vom Gesichtspunkt des Genossenschaftszweckes aus er- heblich ist und eine Ungleichheit im passiven Wahlrecht gestattet. Ob die einzelnen Doppelmitglieder wirklich weniger gute Genossenschafter sind als die wählbaren Mit- glieder und ob sie schon gegen die Interessen der Genossen- schaft verstossen haben, ist für den Erlass der Wählbar~ keitsvorschrift gleichgültig. Denn entscheidend ist, dass Obliga.tionenrecht. N° 10. ~I der Tatbestand der Doppelmitgliedschaft den Schluss auf den Grad der Genossenschaftstreue zulässt, und nicht, wie sich der einzelne Genossenschafter einstellt, auf den die Vorschrift zutrifft. Die Kläger wenden ein, der A.C.V. schliesse nicht ein- mal jene Mitglieder vom Genossenschaftsrat aus, die als Geschäftsleute persönlich seine Konkurrenten seien .. Die angefochtene Statutenvorschrift richte sich einzig gegen die Migros-Genossenschafter. Allein aus Art. 854 folgt nicht, dass eine Genossenschaft gegen alle Mitglieder, die Konkurrenten sind, gleich vorgehen müsse. Sie kann sehr wohl nur einen einzigen Konkurrenten als für sich gefähr- lich erachten und. demgemäss nur in der Beteiligung ihrer Mitglieder gerade bei diesem Konkurrenten einen Mangel an Genossenschaftsgeist erblicken, der sie für die Mitglied- schaft im Genossenschaftsrat als ungeeignet erscheinen lässt. Ob ein Konkurrent so gefährlich ist, können die Organe der Genossenschaft frei beurteilen. Denn auf dem Gebiete des Privatrechtes ist es jeder Person, auch einer Genossenschaft, selbst überlassen zu entscheiden, was ihrem Interesse nützt oder schadet. Die Bedeutung der Einzel- händler, die Mitglieder des A.C.V. sind, lässt sich übrigens mit jener der Migros-Genossenschaft nicht vergleichen. Jeder Einzelhändler tritt mit dem A.C.V. nur für sich allein in Wettbewerb und nur für einen Teil seiner mannigfachen Geschäftszweige. Die Einzelhändler sind zudem nicht in einer prganisation zusammengeschlossen, die dem A.C.V. als Grossunternehmen entgegentritt wie die Migros-Genos- sensehaft. Dem A.C.V. kann daher ohne Zweifel nicht ver- wehrt werden, jeden Einfluss dieses Konkurrenten auf seine Organe zu unterbinden. Selbst wenn sich § 19 Abs. 2 Ziff, 3 ausdrücklich nur gegen die der Migros-Genossen- schaft angehörenden Mitglieder richten würde, wäre nicht einzusehen, warum diese Vorschrift unzulässig wäre. Die Kläger bringen noch vor, im Konkurrenzkampf der Genossenschaften liege die beste Gewähr für deren Leist- ungsfähigkeit und damit für die Weiterentwicklung des
62 Prozessrecht. Genossenschaftsgedankens. Diese Erwägung liege dem Kampf gegen die angefochtene Statutenvorschrift zu Grpnde. Aus diesem Grunde hätten Tausende von A.C.V. Mitgliedern das Referendum gegen die Statutenvorschrift unterzeichnet und bei den Genossenschaftsratswa.hlen die Liste «Neu A.C.V.» eingelegt. Auf diesen Einwand ist soweit einzugehen, als damit behauptet wird, die Doppel- mitgliedschaft sei überhaupt kein Anzeichen für fehlenden Genossenschaftsgeist, sie beweise im Gegenteil ein gestei- gertes Interesse für die Genossenschaft, soda,ss die Be- schränkung der Doppelmitglieder im Wahlrecht dem Zweck der Genossenschaft widerspreche. Der Einwand fällt jedoch schon deshalb dahin, weil eine Konkurrenz der Genossenschaften möglich ist, ohne dass die gleichen Per- sonen den sich konkurrenzierenden Genossenschaften ange- hören oder gar in deren Organen mitwirken. Damit eine Genossenschaft im Konkurrenzkampf stark ist, musS sie sich im Gegenteil zuerst in ihrem Innern der Konkurrenz erwehren können. Sonst läuft sie Gefahr, vom Konkur- renten ,von Innen heraus überwunden zu werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 11. Dezem- ber 1942 bestätigt. Vgl. auch Nr. 5. - Voir aussi n° 5. V. PROZESSRECHT PROCEDURE Vgl. Nr. 2, 3, 8, 9. - Voir nOS 2, 3, 8, 9. Urheberrecht. N0 11. VI. URHEBERRECHT DROIT D'AUTEUR
11. Urteil der J. Zivilabtellung vom 20. .Janu8l' 1M3
i. S. Stöcklin gegen Kanton Aargau. 63 Urkeburecht an lite1'ari8chen Werken. Abwetbaruit una Verletzung des Urkeberper8önlichk6Ü8'1'echt8. Rechtsnatur des Vertrags über die Erstellung von Rechenheften (Erw. 3). Das Recht zur Vornahme von Änderungen sm Werk ist ein AusHuss des Urheberpersönlichkeitsrechtes, das ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist; Art. 44 URG, Art. 28 ZGB. Die Abtretung des Änderungsrechtes ist daher nur in den Schranken von Art. 27 ZGB zulässig. Nicht gedeckt wird durch die Abtretung eine Änderung, die eine Entstellung oder Verstümmelung des Werkes darstellt; oder der Ehre oder dem guten Ruf des Urhebers Ilitchteilig iSli; Art. 9 URG, Art. 6 bis rev. Berner "Obereinkunfli zum Schutz von Werken der Literat;ur und Kunst, von 1886/1928 (Erw. 4). Die verspätete Geltendmachung einer Verletzung des Urheber- persönlichkeitsrechts verstösst gegen Treu und Glauben; Art. 2 ZGB (Erw. 5). Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes oder des Nsmensrechtes 1 Art. 28/29 ZGB (Erw. 6). Nature juridiqu.e du contirat relatif a. la. confection de livrets de calcul (cons. 3). Le droit d'apporter des modifications a. l'reuvre est une em~ tion du droit moral de l'auteu.r, lequ,el est un aspect du drolt general de la personnalite ; art. 44 LF droit d'aut., art. 28 ce. La cession du droit de modification n'est donc possible que dans les limites de l'art. 27 CC. La cession n'autorise pas une modification qui constitue une deformation ou une mutilation de l'reuvre, ou qui soit prejudiciable a. l'honneur ou ala. repu- tation da l'auteur ; art. 9 LF droit d'aut., art. 6 bis Convention de Barne revisee da 1886/1928 pou.r la. protection des reu,vres litteraires et artistiqu,es (cons. 4). Il est contra.ire au,x regles de la. bonne foi de tarder a. se plaindre d'une violation du droit moral de l'auteur (cons. 5). Viola.tion du droit general de la. personnalite ou du droit au nom ? art. 28/29 CC (cons. 6). Natura giuridica deI contrs.tto concernente la. compilazione di libretti di calcolo (consid. 3). . . Il diritto di apportare modificazioni aU'opera emana dal dirltto di paternitA intellettuale dell'au,tore, che EI un a.spetto del diritto generale deUs. personalitA ; art. 44 della legge faderale sui diritti d'autore, art. 28 ce. Il tra.sferimento del diritto di apporta.re modificazioni e dunque ammjssibile soltan,to -entro