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69_II_246

BGE 69 II 246

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obligationenreoht. No 41.

erklärung abgegeben~ Diese Erklärtmg mit Rücksioht auf

die besondern Umstände des Falles als rechtzeitig abge-

geben zu betrachten: bestehen um so weniger Bedenken.

als die Gefahr einer Spekulation der Berufungsklägerin mit

der Entwicklung der Verhältnisse, wie Fluktuation des

Marktes und dergleichen, zum vorneherein ausser Be-

tracht fällt. Zur Abwendung dieser Gefahr vor allem wurde

aber die Vorschrift in das Gesetz aufgenommen, dass die

Wahlerklärtmg unverzüglich abgegeben werden müsse.

Unter diesen Umständen ist es daher selbstverständlich,

dass die Berufungsklägerin weder vor dem Prozess eine

Rücktrittserklärung abgegeben noch in den der Vorinstanz

eingereichten Rechtsschriften die Abgabe einer solchen

behauptet hat. Sie hätte sich ja dadurch in einen unverein-

baren Widerspruch mit ihrer durch die Formulierung der

Widerklage bekundeten eindeutigen Willenserklärung ge-

setzt.

41. Unell der I. Zlvilabtellung vom 29. Juni 1M3 i. S. Verwal-

tungsgesellschaft Afflda und Brupbacher gegen Sehweizeriseh-

Amerikanische Elektrizitätsgesellschaft.

Aktienreckt.

Anfechtung von Generalv8f"Bammlungsb68Chl1l888n, Art. 706 OR.

Anfechtbar ist auch die Verletzung eines ungeschriebenen Grund-

satzes des Akt ienrechts, Z. B. des Grundsatzes der Gleich-

behandJ/ung aller Aktionäre.

Dieser Grundsa.tz verbie1 et nicht jede" unterschiedliche Behand-

lung schlechthin, sondern nur eine solche, die nicht durch die

Interessen der Gesa.m1heit der Aktionäre gerechtfertigt wird,

sondern unaachlich ist.

ZuIässigkeit einer Sta.tut enrevision, durch die die Aktionäre einer

Kategorie, die jahrelang keine Dividende erhalten hatten, auch

an kleinen Gewinnen beteiligt werden, dafür aber bei grösSeren

Gewinnen und grösseren Liqui dationsüberschüssen erheblich

weniger erhalten würden als nach der bisherigen Regelung.

SociiU~6.

OonteBtation de decüriona de Z'/l88embUe generale, 3rt. 706 CO.

Es! auasi attaquable la violation d'un principe non krit, par

exemple de celui du traitement egal de tous les actionnaires.

Cette regle ne s'oppose pas B toute inegalite de traitement, mais

seulement 8. celle que ne justifient point les int~ts de l'ensem-

ble des actionnaires et qui n'est par consequent pas fondee.

Admiasibilite d'une revision statutaire assura.nt a une categorie

Obligationenrecht. N° 41.

247

d'actionnaires prives depuis longtemps de dividendes une

panicipation auasi A de petits henefices ~ais rMuisa.nt sen·

siblement leum parts A de gros henefices ou excMents de liqUi-

dation.

Societd. anonima.

Oontutazione di deliberazioni clelZ'/l88emblea genemle. arte 706 CO.

Puo essere contestata a.nche la violazione d'un principio non

acritto; p. es., quello della paritd. di trattamento di tutti gIi

azionisti.

Questo principio non vieta ogni ineguaglia.nza di tra.ttamento,

ma solta.nt 0 quella che non si giustifica cogli interessi della

totalitA degli azionisti e che EI perta.nto infondata.

Ammiasibilitä. d'una revisione degli statuti che accorda ad una

categoria di azionisti, la quale da lango tempo non ha. ricevuto

dividendi, una partecipazione anche ad utili di poca entitA,

ma riduce sensibilmente le loro quote in caso di maggiori :utili

o di eccedenze di liquidazione.

Aus dem Tatbeatand :

Die Schweizerisch - Amerikanische Elektrlzitätsgesell-

schaft (SAEG), die trotz Jahresergebnissen von 1,5-2 Mil-

lionen Franken infolge von Bewertungsausfällen auf ihren

ausländischen Beteiligungen während Jahren den Priori-

tätsaktionären nur selten, den Aktionären der Serien A

und B nie eine Dividende hatte ausschütten können, fasste

1942 einen Sanierungs- und Statutenrevisionsbeschluss,

durch den die Aktien der Serie A von Fr. 250.- auf

Fr. 100.- abgeschrieben und den Prioritätsaktien im

Range gleichgestellt, und die Aktien der Serie B, unter

Zusammenlegung von zwei alten zu einer neuen' Aktie,

von Fr. 1.- auf Fr. -.50 abgeschrieben wurden. Ferner

wurde die Dividendenberechtigung in der Weise geregelt,

dass die Aktionäre der früheren Serie A an jedem Rein-

gewinn beteiligt sein sollten; dagegen sollten sie bei Aus-

schüttung einer allfälligen Superdividende, sowie bei der

Liquidation von einer allfälligen Superliquidationsquote

inskünftig gleichviel erhalten, wie die B-Aktionäre, statt

des Fünffachen wie bisher.

Zwei Inhaber von Aktien der Serie A fochten die Sa-

nierungs- und Statutenrevisionsbeschlüsse an. Das Han-

delsgericht Zürich wies ihre Klage ab. Das Bundesgericht

bestätigt dieses Urteil.

248

OJ;>Jigationenrecht. N° 41.

A'U8 den Ef"l.lJiigungen :

. 1. -

Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen

das Gesetz oder die Statuten verstossen, können nach

Art. 706 OR binnen 2 Monaten von der Verwaltung und

jedem Aktionär beim Richter mit Klage gegen die Gesell-

schaft angefochten werden.

Gegen das Gesetz verstösst ein Generalversammlungs-

beschluss nicht nur dann, wenn er eine bestimmte, vom

Gesetz aufgestellte Vorschrift verletzt, sondern auch dann,

wenn ein ungeschriebener, allgemeiner Grundsatz des

Aktienrechts verletzt worden ist.

Die Kläger behaupten die Verletzung eines solchen

Grundsatzes, nämlich des G:J.'undsatzes der gleichmässigen

Behandlung aller Aktionäre. Das Bestehen eines solchen

Grundsatzes steht für das schweizerische Aktienrecht

ausser Zweifel. Das Gesetz enthält eine Reihe von Normen,

die in Bezug auf bestimmte Fragen die gleichmässige

Behandlung der Aktionäre entweder ausdrücklich vor-

schreiben oder sie zum Mindesten voraussetzen; so z. B.

Art. 620 Abs. 1 QR in Verbindung mit Art. 680 Aha. 1 OR

betreffend die Leistungspflicht, Art. 696/97 OR betreffend

das Kontrollrecht, Art. 689 OR betreffend die Berechtigung

zur Teilnahme an der Generalversammlung, Art. 699

Aha. 3 OR betreffend das Recht, die Einberufung der

Generalversammlung zu verlangen, Art. 706 OR betreffend

die .Aiüechtung gesetz- und statutenwidriger Beschlüsse.

Darüber hinaus muss aber ein allgemeines, wenn auch

ungeschriebenes Prinzip der Gleichbehandlung der Aktio-

näre anerkannt werden, das aus der Natur der A.-G. abzu-

leiten ist. Denn auch die Handelsgesellschaften, die wie die

A.-G. als juristische Personen mit der Rechtspersönlichkeit

ausgestattet sind, bleiben in ihrem Kern eben doch Gesell-

schaften, d. h. Gebilde, die auf einem Vertrag beruhen,

durch den die Gesellschafter, bei der A.-G. also die Aktio-

näre, zu einer Zweckgemeinschaft zusammengeschlossen

werden. Ein solcher Zusammenschluss ist aber nur auf dem

Obligationenreoht. N° 41.

249

Boden der grundsätzlichen Gleichbehandlung der Beteilig-

ten denkbar. In Übereinstimmung mit der in der Literatur

herrschenden Meinung ist deshalb davon auszugehen, dass,

gleich wie dem deutschen und dem französischen, auch dem

schweizerischen Aktienrecht das Gleichbehandlungsprinzip

zu Grunde liegt (vgl. SPIESS, Der Grundsatz der gleich-

mässigen Behandlung der Aktionäre, S. 52 ff.; SIEGWART,

Kommentar zum Aktienrecht, Einleitung N. 235; WIE-

LAND, Handelsrecht II 198 f.; HUG, Zur Revision des

schweizerischen AktienrechtsS. 39; für das deutsche

Recht CoRN, Der Grundsatz der gleichmässigen Behand-

lung aller Mitglieder im Verbandsrecht im Archiv für

zivilistische :&axis 1930 S. 129 ff.; H~OK, Anfechtbar-

keit und Nichtigkeit vOn GeneraIversammlungsbeschlüssen

bei Aktiengesellschaften, S. 101 ff.; WEIPERT, Grosskom-

mentar zum deutschen Aktienrecht § 195 Anm. 19; für

das französische Recht CORDONNIER, De l'egalite entre

actionnaires).

Ob dieses Gleichbehandlungsprinzip als allgemeiner

Grundsatz des objektiven Rechts aufzufassen ist oder ob

es den einzelnen Aktionären ein subjektives Recht ver-

schafft, kann dahingestellt bleiben; denn im einen wie im

andern Fall ist die Möglichkeit der Anrufung des Art. 706

OR gegeben. Im Verhältnis zum wohlerworbenen Recht

des Aktionärs, wie auch zUm Rechtsgebot der gute;n Sitte,

erweist sich das Gleichbehandlungsprinzip als ein erwei-

terter Schutz. Wenn daher in einem konkreten Falle eine

Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips verneint wird,

so braucht zu der Frage des Verstosses gegen die guten

Sitten und der Beeinträchtigung wohlerworbener Rechte

nicht mehr Stellung genommen zu werden. Dem Verbot

des Rechtsmissbrauches (Art. 2 ZGB) gegenüber sodann

stellt sich das aktienrechtliche Gleichbehandlungsprinzip

als lex apecialis dar, das jenem in der Anwendung auf das

Aktienrecht einen ganz bestimmten Inhalt gibt, in dem

Sinne, dass der Aktionär gegen jede unterschiedliche Be-

handlung, die durch die Interessen der Gesellschaft sach-

260

Obligationenrecht. N0 41.

lieh nicht gerechtfertigt werden kann, geschützt ist. Damit

erübrigt sich jeweils auch eine besondere Prüfung unter

~m Gesichtspunkt von Art. 2 ZGB.

Inhaltlich darf der Grundsatz der Gleichbehandlung

allerdings nicht etwa dahin verstanden werden, dass er

eine absolute Gleichbehandlung aller Aktionäre gewähr-

leisten wolle. Es genügt vielmehr, wenn die Organe der

. A.-G. bei Beschlüssen, welche die rechtlichen Beziehungen

zwischen den Aktionären und der Gesellschaft betreffen,

alle Aktionäre soweit gleich' behandeln, als nicht Ab-

weichungen im Interesse der Gesamtheit der Gesellßchafter

an der Verfolgung des Gesellschaftszweckes unumgänglich

notwendig sind; eine ungleichmässige Behandlung der

Aktionäre ist mit andern Worten dort, aber auch nur dort,

zulässig, wo sie ein angemesSenes Mittel zu einem gerecht-

fertigten Zweck darstellt, also nicht unsachlich ist. Dass

die Besserstellung gewisser Aktionäre überdies durch

Mehrleistungen derselben aufgewogen werden müsse (so

SIEGWART, Kommentar zum Aktienrecht, Einleitung

Nr. 235), ist dagegen nicht unumgänglich notwendig. Eine

solche Mehrleistung kann eine unterschiedliche Behand-

lung z. B. hinsichtlich des Stimmrechts, der Dividende etc.

rechtfertigen, ist aber nicht der einzige Grund, der eine

solche Bevorrechtung mit dem Grundsatz der Gleichbe-

handlung als vereinbar erscheinen lässt.

2. -

Vor der Prüfung der Frage, ob im Lichte der

vorstehenden Erörterungen die von den Klägern beanstan-

deten Besohlüsse vor dem Grundsatz der Gleichbehandlung

der Aktionäre standhalten, ist noch zu untersuohen, wel-

chen Einfluss es hat, dass die angefochtenen Beschlüsse

auch in Sonderversammlungen der einzelnen Aktionär-

kategorien mehrheitlioh gebilligt worden sind.

a) .....

b)· Die Stellung der Aktionäre der Serie A wurde durch

die Sanierungs beschlüsse vom 16. Juni 1942 im Verhältnis

zur Stellung der B-Aktionäre insofern versohleohtert, als

infolge der Reduktion des Nennwertes ihrer Aktien von

Obligationenreoht. N0 41.

2111

Fr.' 250.- auf Fr. 100.- ihr Anteil am Reingewinn und

am Liquidationsergebnis verringert wurde, so dass schon

bei einem kleineren Reingewinn, bezw. Liquidationsergeb-

nie, ein Teil an die B-Aktionäre fallen würde. Mit Rück-

sicht auf diese Beeinträchtigung einer Vorzugsstellung

bedurfte es gemäss Art. 654 Abs. 3 OR auch in diesem

Punkte einer Sonderversammlung der A-Aktionäre .

Die Sonderversammlung der A-Aktionäre stimmte den

Sanierungsvorschlägen, durch die ihre Rechtsstellung ver-

schlechtert wurde, mit 46 509 gegen 6598 Stimmen zu. Es

fragt sich nun, oh angesichts dieser Stellungnahme der

Sonderversammlung die Minderheit überhaupt noch die

Möglichkeit habe, eine Verletzung des Gleichbehandlungs-

prinzips geltend zu machen. Man könnte nämlich versucht

sein zu argumentieren, wenn das Gesetz schon eine Sonder-

versammlung von Vorzugsaktionären vorsehe, und diese

alsdann eine Verschlechterung ihrer Vorzugsstellung billige,

so sei dieser Beschluss für die ganze Kategorie schlechthin

verbindlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers hatte je-

doch die Einführung einer Sonderabstimmung lediglich

den Zweck, zu verhüten, dass ein die Vorrechte einer

bestimmten Aktionärkategorie beeinträchtigender Be-

schluss gegen die Mehrheit der Angehörigen dieser Kate-

, gorie gefasst werden könne. Das Recht der nicht zustim-

menden Aktionäre, sich zu ihrem Schutz auf das Gleich-

behandlungsprinzip zu berufen, sollte duroh die Zustim-

mung-der Sonderversammlung jedenfalls dem Grundsatze

nach nicht ausgeschaltet sein. Das geschriebene Recht

sieht zwar eine gerichtliche Überprüfung der Beschlüsse

der Sonderversammlung nicht vor. Allein,es muss wie-

derum als ein Satz des ungeschriebenen Rechtes anerkannt

werden, dass auch die durch die Mehrheit einer Sonderver-

sammlung gedeckte Verletzung des Prinzips der Gleich-

behandlung nicht unanfechtbar ist. Tatsächlich ist es

denn auch an sich sehr wohl denkbar, dass eine Neu-

ordnung unsachlich ist, obwohl die Mehrheit der davon

Betroffenen sich mit ihr einverstanden erklärt. Immerhin

262

Obligationenrecht. N0 41.

bedarf es für die Aufliebung eines Beschlusses der Sonder-

:ersammlung, zumal. wenn Fragen der Angemessenheit

1m Vordergrund stehen, einer offenbaren Unsachlichkeit.

Eine solche darf, wenn sich die Mehrheit mit der Beein-

trächtigung ihrer Rechte abzufinden gewillt ist nicht

leiohthin angenommen werden...

'

. Da ~ie Anfechtung der Sonderbesohlussfassung sich auf

die glelChen Gründe stützt, die auch für die Anfeohtung

~er Gesamtbeschlussfassung vorgebracht werden, ist sie

Jedoch zusammen mit der letzteren zu behandeln.

Dies reohtfertigt sich um so mehr, als die einer Sonder-

beschlussfassung bedürftigen Fragen weniger weit reichen

als, die Gesamtneuordnung. Denn nach der eigenen Dar-

stellung. de: Kläger liegt die Versohlechterung der Stellung

der Aktionare der alten Serie A nicht nur in einer Beein-

träohtigung ihrer Vorzugsrechte gegenüber den B-Aktio-

nären, sondern greift darüber hinaus in ihre allgemeine

aktienrechtliche Stellung ein.

3. -

.....

. 4. --= Das Schwergewicht ihrer Beanstandungen legen

dIe Kläger auf den Umstand, dass die Aktien der alten

~~e ~ nur um 50 % (nämlioh von Fr. 1.- auf Fr. -.50)

dieJemgen der alten Serie A dagegen um 60 % (nämlich

von Fr. 250.- auf Fr. 100.-) reduziert worden sind, was

zur Folge hat, dass die entschädigungslose Kapitalherab-

s~tzung fast gänzlich zu Lasten der Ä-Aktionäre geht, indem

diese daran Fr. 12,000,000.- beizutragen haben gegenüber

nur Fr. 346,250.- der Aktionäre der alten Serie B.

Ob mit Rücksicht hierauf die Massnahme als unsaohlich

zu betrachten sei, lässt sich nur beurteilen, wenn man die

Sanierungsbestimmungen in ihrer Gesamtheit ins Auge

fass~ und dabei insbesondere berücksiohtigt, wie sich die

Samerung auf das Stimmrecht, die Dividendenbereohti-

gung und die Berechnung des Liquidationsanteils aus-

wirkt.

a) In Bezug auf das Stimmrecht ist folgendes zu be-

merken:

Oblig&tiimenrecht. N° 41.

263

Vor der Sanierung hatten die Aktionäre der Serie A

80 000 von insgesamt 842 (mo Stimmen, d. h. 9,5 % der

gesamten Stimmhaft.

Durch die Sanierung erhielten sie 80 000 Stimmen von

insgesamt 752500. Die ihnen zustehenden Stimmen

machen lediglich 10,63 % 'der Gesamtstimmenzahl aus,

gegenüber den bisherigen 9,5 %. Ihre Stimmhaft ver-

stärkte sich also nur in einem praktisch nicht ins Gewicht

fallenden Masse.

In dieser Neuordnung der Stimmhaft kann daher

keinerlei Ersatz für die SchlechtersteIlung erblickt werden,

die die Aktien der alten Serie A durch die Herabsetzung

des Nominalwertes erfahren haben.

b) Weiter ist zu untersuchen, welche Auswirkungen die

Sanierung in Bezug auf die Dividendenberechtigung der

einzelnen Aktienkategorien hat.

(Es folgen Ausführungen und Berechnungen darüber,

dass bei einem zur Verteilung gelangenden Gewinn von

1 Million Franken die Aktionäre der alten Serie Abesser

gestellt sind als früher, bei höheren Gewinnen dagegen sich

ihre Stellung gegenüber der früheren Regelung um so mehr

verschlechtert, je grÖBser der Gewinn ist, während die Aus-

wirkung auf die Stellung der bisherigen Prioritätsaktionäre

umgekehrt ist und für die Aktionäre der früheren Serie B

die SchlechtersteIlung erst bei einem Gewinn von 3 Millio-

nen Franken beginnt und prozentual viel geringer ist.)

Es ergibt sich somit, dass die Aktionäre der alten

Serie A, die schon bei der Kapitalherabsetzung das grÖBste

Opfer haben bringen iniissen, auch noch bei der Dividen-

denvertellung erheblich schlechter wegkommen ais die

übrigen -Beteiligten.

(j) llhidiich ist noch zu prüfen, wie sich die durch die

Säruefiilig geschaffene Neuordnung in Bezug auf die

Absprnche der Aktionäre der alten Serie A am Liquida-

tiomergebniB auswirkt.

(Es folgen Ausführungen und Berechnungen darüber,

dass bei einem Liquidationsüberschuss bis zu 30 Millionen

Obligationenreoht. N0 41.

Franken die Stellung; der Aktionäre der alten Serie A

nach der neuen Regelung günstiger ist, sich aber bei

höheren Liquidationsüberschüssen in starkem Masse ver-

schlechtert, während die Stellung der früheren Prioritäts-

und B-Aktionäre sich von Liquidationsüberschüssen von

50 bezw. 40 Millionen Franken an erheblich verbessert.)

Auch hinsichtlich der Beteiligung am Liquidations-

überschuss stellen sich also die Aktionäre der alten Serie A

im Durchschnitt bedeutend schlechter als vor der Sanie-

rung.

5. -

Die Beklagte bestreitet, dass es zulässig sei, auch

Dividenden und Liquidationserlöse in Rechnung zu stellen,

die höhere als die bisher erzielten Gewinne voraussetzen;

denn solche sind nach ihrer Ansicht in absehbarer Zeit

nach dem normalen Lauf der Dinge nicht zu erwarten. Die

Mitberücksichtigung von günstigen Liquidationsergebnis-

sen hält sie deshalb für unstatthaft, weil praktisch eine

Liquidation nur dann in Frage komme, wenn die finanzielle

Lage der Gesellschaft dies gebieten würde. Die Vor instanz

hat sich diesen Auffassungen der Beklagten angeschlossen.

Dazu ist folgendes zu bemerken: Grundsätzlich ist davon

auszugehen, dass die Neuordnung im Falle einer Sanierung

unter Berücksichtigung aller Entwicklungsmöglichkeiten

den einzelnen Aktionärkategorien eine angemessene Stel-

lung einräumen muss. An sich sind daher gute und schlechte

Jahre in Rechnung zu stellen, und es darf auch nicht etwa

die Möglichkeit einer Liquidation in einem Zeitpunkte, in

dem sich ein hoher Liquidationsüberschuss ergibt, von

vorneherein ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Falle

kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Aktionäre

der alten Serie A nicht nur bei der Kapitalherabsetzung

am meisten belastet wurden, sondern dass sie darüber

hinaus auch noch hinsichtlich der Dividendenberechtigung

und der Beteiligung am Liquidationserlös bei besonders

günstigen Abschlüssen absolut und relativ schlechter da-

stehen, als dies früher der Fall war. Dieser Schlechter-

stellung steht eine entsprechende Besserstellung der,frü-

Obligationenrecht. No 41.

2i5i5

herim Prioritätsaktionäre sowie der Aktionäre der früheren

Kategorie B gegenüber. Dass diese beabsichtigt war, und

zwar als Entschädigung für anderweitige aus der Sanierung

sich ergebende Nachteile, kann nicht von der Hand gewie-

sen werden. Die Behauptung der Beklagten, dass derart

hohe Gewinne und Liquidationsergebnisse nicht realisierbar

seien und deshalb bloss theoretische Bedeutung hätten, ist

daher mit Vorsicht aufzunehmen. Wenn es sich wirklich so

verhielte, wie die Beklagte behauptet, so ist nicht recht

verständlich, warum dann nicht wenigstens die Superdivi-

dende und die Superliquidationsquote für die Aktionäre

der alten Serie A etwas günstiger verlegt wurde und wes-

halb sich die Beklagte auch heute noch einer Korrektur zu

Gnnaten der Kläger und ihrer Kategorie wenigstens nach

dieser Richtung hin widersetzt.

Eine Erörterung dieser Fragen erübrigt sich indessen,

weil letzten Endes doch die folgenden Überlegungen den

Ausschlag geben :

Der Anstoss zu einer Sanierung der Beklagten ging u.a.

gerade auch von Aktionären der alten Serie A aus. Denn

diese hatten seit dem Jahre 1931 keine Dividende mehr

bezogen. Die alten Prioritätsaktionäre waren allerdings

auch nicht viel besser weggekommen, da ihre Aktien

abgesehen von einer Abfindung bezw. Sanierungszahlung

von Fr. 32.- im Jahre 1937 sowie Dividendenzahlungen

von je Fr. 25.- für die Geschäftsjahre 1937/38 und

1939/4Q, seit 1931 ebenfalls dividendenlos geblieben waren.

Allein die alten Prioritätsaktionäre hatten immerhin die

Aussicht, in besseren Jahren von der sich auf drei Jahre

erstreckenden Dividendenkumulation zu profitieren, ganz

abgesehen davon, dass sie im Falle einer Dividendenaus-

schüttung allein im ersten Rang standen. Die Aussicht, in

absehbarer Zeit -

zunächst hätten aus den Erträgnissen

noch die Bewertungsausfälle getilgt werden müssen -

doch

noch eine Dividende zu erhalten, war daher für sie immer-

hin nicht so schlecht, wie für die Inhaber von Aktien der

alten Serie A. Diese hatten anlässlieh der Sanierung von

256

Obligationenrecht. N0 41.

1942 die Wahl zu treffen, ob sie die voraussichtlich noch

Jahre dauernde Dividendenlosigkeit ausschalten wollten

dutch die Zustimmung zu einer Neuordnung, die zwar ihre

Stellung im Ganzen genommen verschlechterte, ihnen

dafür aber im Rahmen einer nach menschlicher Voraussicht

wahrscheinlichen Entwicklung eine bescheidene, dafür

aber um so sichere Dividenden- und Liquidationserlös-

Berechtigung verschaffte, oder ob sie in der Hoffnung auf

spätere grosse Gewinne ein weiteres Andauern der Divi-

dendenlosigkeit in Kauf nehmen wollten. Der Aktionär,

der zwischen diesen beiden Möglichkeiten zu wählen hatte,

befand sich in der Lage irgendeines Vertragsschliessenden,

der ebenfalls Vor- und Nachteile der beabsichtigten

Transaktion gegeneinander abwägen, insbesondere aber

auch gewisse Zukunftsaussichten mit in Rechnung stellen

muss. Die Entscheidung konnte je nach Temperament und

sonstiger Veranlagung, je nach der Beurteilung der zu-

künftigen Entwicklung, schliesslich aber auch je nach dem

momentanen Geldbedürfnis und vielen andern Faktoren

mehr in guten Treuen so oder anders getroffen werden.

Wenn nun in einem solchen Falle die grosse Mehrheit

einer Aktienkategorie eine bestimmte Lösung billigt, d.h.

bestimmte Opfer auf sich nimmt, um eine Neuregelung

herbeizuführen, die sie nach den für sie massgebend~n

Richtungen hin als gfumtig und daher den Vorzug verdie-

nend ansieht, so wird der Richte!', wie schon früher in

anderm Zusammenhang angetönt worden ist, nicht leicht-

hin annehmen dürfelY, die Neuordnung sei unsachlich und

verletze darum den Grundsatz der Gleichbehandlung. Denn

die Beteiligten sind selbst am besten in der Lage, über die

Angemessenheit einer Regelung zu entscheiden, und wenn

sich unter ihnen eine Mehrheit und eine Minderheit gegen-

überstehen, so wird eine billige Interessenabwägung regel-

mässig dazu führen, dass auf die Mehrheit abgestellt wird.

Dies nicht etwa deshalb, weil von der Vermutung auszu-

gehen wäre, dass die Mehrheit das Richtige wolle, wohl aber

deshalb, weil es sich um Berechtigungen handelt, die der

Obligationenrecht. No 41.

257

freien Verfügungsgewalt des Rechtssubjekts unterliegen,

und daher, wenn die Mehrheit ihren Willen nicht durch-

setzen darf, ein richterlicher Eingriff in die Privatsphäre

erfolgt, der in der Regel viel einschneidender ist, als im

umgekehrten Falle, d.h. wenn der Minderheit zugemutet

wird, sich der Mehrheit zu fügen. Es darf eben nicht ausser

Acht gelassen werden, dass dem Anspruch der Minderheit

auf grundsätzlich gleiche· Behandlung aller Aktionäre ein

Anspruch der Mehrheit der gleichen Aktienkategorie gegen-

übersteht, Neuordnungen treffen zu helfen, die einen nach

ihrer Auffassung unbefriedigenden Zustand ersetzen sollen.

Damit die Minderheit einer Aktienkategorie gegen die

Mehrheit derselben in Schutz genommen werden kann,

genügt daher nicht allein schon der Umstand, dass bei

objektiver,· unparteiischer Abwägung aller Elemente der

Richter die Überzeugung erhält, der Standpunkt der Min-

derheit sei angemessener. Darüber hinaus muss vielmehr

erwiesen sein, dass die Mehrheit der Aktionäre der betreffen-

den Kategorie sich von unsachlichen Motiven habe leiten

lassen. Erst dann ist es für die Minderheit unzumutbar,

sich zu unterziehen ...

Wie schon in anderm Zusammenhang erwähnt worden

ist, sieht das Gesetz in Art. 654 OR Sonderabstimmungen

nur dort vor, wo es sich um die Aufhebung oder Beein-

trächtigung von Vorzugsrechten, bezw. um die Ausgabe

von neuen Vorzugsaktien neb~n bereits bestehenden han-

delt. Im vorliegende:ti Falle sind aber die Aktionäre der

alten Serie A, um d@~ii ReehtssteUung es heute geht, nur

im Verhältnis zu deii Inhabern von Aktien der alten Serie

B bevorrechtet. Nach der Vorschrift des Gesetzes war daher

auch nur in Bezug auf dieses Verhältnis eine Sonder-

abstimmung erforderlich. In Wirklichkeit steht aber über-

dies auoh das Verhältnis zu den alten Prioritätsaktien in

Frage; Da natürlich der Sanierungsbeschluss nicht auf-

gespalten werden konnte, ist er von der Sonderversamm-

lung der Aktionäre der alten Kategorie A in globo geneh-

migt worden, ttJso mindestens implicite auch so weit, als

17

AB 69 II -

1943

258

Obligationenreeht. N0 41.

er ihre Rechtsstellung: im Verhältnis zu den bisherigen

Prioritätsaktionären betraf. Es fragt sich. nun, ob dieser

Umstand rechtlich von' Bedeutung sei, obwohl das Gesetz

nach dieser Richtung hin keine Sonderabstimmung vor-

schreibt. Die Frage ist dabei nicht etwa die, ob eine solche

Sonderabstimmung in analoger Anwendung von Art. 654

OR als notwendig erachtet werden müsse, sondern zur Dis-

kussion steht einzig, ob, wenn tatsächlich eine solche

Abstimmung stattgefunden hat, daraus gewisse Schlüsse

gezogen werden dürfen. Dies ist grundsätzlich ohne Beden-

ken zu bejahen, indessen wiederum nur in dem Sinne, dass

die Tatsache der mehrheitlichen Zustimmung dem Richter

den Schluss darauf nahelegt, dass die Neuordnung in

Würdigung der konkreten Umstände für die Beteiligten

die richtige Lösung darstellt,' vorbehältlich des Gegen-

beweises daiür, dass die Mehrheit sich von unsachlichen

Motiven hat leiten lassen.

Im vorliegenden Falle könnte die getroffene Lösung

daher höchstens dann als unsachlich betrachtet werden,

wenn von ihr zu sagen wäre, dass ein vernünftig handelnder

Mensch sie nicht gewählt hätte. Davon kann aber hier

nicht die Rede sein. Zwar muten, wie in anderm Zusam-

menhang angetönt worden ist, gewisse ~inzelheiten der

Sanierungsbestimmungen etwas befremdend an. So leuchtet

nicht recht ein, warum den Aktionären der alten Serie A

über das Opfer einer nicht unerheblichen Herabsetzung

des Aktiennennwertes hinaus bei höheren Erträgnissen

dann auch noch Über 20 % der bisherigen Gewinnbeteili-

gung entzogen wird. Ähnliches gilt in Bezug auf die Neu-

ordnung der Verteilung des Liquidationsüberschusses.

Allein es war ausschliesslich Sache wirtschaftlicher Ab-

wägung, zu bestimmen, ob dieses Opfer nicht zu gross sei,

um eine Dividendenlosigkeit, die schon zehn Jahre ge-

dauert hatte und voraussichtlich noch längere Zeit weiter

gedauert haben würde, endlich auszumerzen und so ein

ertragsfahiges Papier zu schaffen. Ein optimistisch ein-

gestellter Mensch hätte vielleicht auf eine bessere Zukunft

Eisenbahnbaftpflicht. N° 42.

2li9

spekuliert und das Opfer abgelehnt. Wer aber anders

entschied, kann heute nicht einer vernunftwidrigen Hand-

lungsweise bezichtigt werden. Dies selbst dann nicht,

wenn tatsächlich, wie die Kläger dies behaupten, schon die

bisherige Entwicklung gezeigt haben sollte, dass man

anlässlich der Sanierung in Bezug auf die Zukunftaussich-

ten zu schwarz sah. Entscheidend ist einzig, ob im Lichte

der Verhältnisse, wie sie sich 1942 darboten, vernunft-

gemässes Handeln die beschlossene Sanierung auch vom

Standpunkt der Aktionäre der alten Serie A aus als annehm-

bare Lösung erscheinen lassen konnte, was in Wirklichkeit

eben zutrifft.

06.- Ist somit der Grundsatz der aktienrechtlichen

'Gleichbehandlung nicht verletzt, so muss die Klage ohne

weiteres abgewiesen werden.

Vgl. auch Nr. 43. -

Voir aussi N° 43.

V. PROZESSRECHT

PROC:EDURE

Vgl. Nr. 34. -

Voir N° 34.

VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER

42. Urteil der n. Zivilabteilung vom 25. Juni 1943

i. S. Hilberth gegen Schweizerische Bnndesbahnen.

EiBenbahnhaftpflickt. Zusammenstoss eines auf dem verdunkelten

Bahnsteig befindlichen Posthandwagens mit der von einem

Reisenden vor Anhalten des einfahrenden Zuges geöffneten