opencaselaw.ch

69_II_234

BGE 69 II 234

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

234

Oblige.tionenrecht. No 39.

mise sous tutelle et;que la sauvegarde de ses interets

pecuniaires exigeait l'intervention des epoux AltoIfer.

Mais, d'abord, il n'appartenait pas a la demanderesse et

a son mari de decider si leur mere et belle-mere devait

etre pourvue d 'un tuteur et encore moins de prendre eux-

memes, a son insu, des mesures restreignant son pouvoir

de disposer. Ensuite -

comme l'a releve la Cour -

ces

mesures vont si Ioin, par leur objet et leur duree, qu'elles

equivalent ades mesures de decMance; celles-ci peuvent

bien etre prises contre le gre ou dans l'ignorance de l'inte-

resse, mais elles ne peuvent l'etre que par les autorites

competentes avec toutes les garanties legales. La deman-

deresse voulait certes « eviter l'interdiction »; mais elle l'a

fait en instituant sur sa mere une sorte de tutelle privee

en marge de la loi et sans Ie 'concours de l'autorite. A cet

egard, la convention conclue avec Chappuis est en effet

illicite comme violant des regles de droit strict (art. 19 CO).

A vrai dire, il peut y avoir des cas 011 l'etat mental d'une

personne ou sa senilite exige une intervention imme-

diate et, par exemple, une entente avec son homme d'affai-

res pour qu'll ne se dessaisisse plus d'aucuns fonds. Mais il

s'agira de mesures tout a fait provisoires, prises pour sauve-

garder une situation jusqu'a l'intervention de l'autorite,

qui devra etre requise sans retard. Eil l'espece, les parJ;ies

voulaient au contraire exclure des mesures officielles et

organiser d'une autre f390n la mise sous contröle de l'in-

teressee.

39. Urteil der I. Zivilabteilung vom G. Jull 1943

i~ S. Sterchi gegen Gewerbekasse in Dern.

Art. 26 Abs. 1 OR. Wenn der Vertragsgegner des Irrenden den

Irrtum kannte oder hätte kennen sollen, so entsteht die Ersatz-

pflicht des Irrenden gar nicht. EiIie blosse Ermässigung im

Sinne von Art. 44 OR ist daher ausgeschlossen.

Art. 26 al. 1 CO. Lorsqu'un contractant connait ou devrait COll-

naitre l'erreur clans laquelle s'est trouvee l'autre partie, .celle-ci

ne saurait etre tenue de reparer le dommage. La reductron des

dommages-interets en vertu de l'art. 44 CO est exclue.

Oblige.tionenrecht. N° 39.

235

Art. 26 ap. 1 CO. Quando un contraente aonosce 0 dovrebbe

conoscere l'errore in oui versava. l'altra parte, quest'ultima

non pu<> essere tenuta a risarcire il danno. La riduzione deI

risarcimento deI danno in virtu den'art. 44 CO e esclusa.

A. -

Die Gewerbekasse in Bern wurde im Dezember

1937 von einem « Werner Sterchi, Bürkiweg 6, Bern»

schriftlich angefragt, ob sie ihm einen Konto,..Korrent-

Kredit von Fr. 20,000.- gewähre. Als Bürgen würden

einstehen « Frl. Anna Sterchi, Bürkiweg 6, Bern » und Frau

Zihler-Michel in Bern. Sterchi gab weiter an, er veIfüge

über ~inen Schuldbrief von Fr. 8000.-.

Die Gewerbekasse antwortete Sterchi, er möge ihr zu-

nächst den Schuldbrief zur Einsicht einsenden.Sterchi

tat dies. Der Schuldbrief blieb von da an bei der Bank.

Es handelte sich um einen Titel, den Albert Strobel in Biel

im Jahre 1923 auf seinen Namen als Eigentümerschuldbrief

errichtet und am 26. November 1924 mit folgendem Ver-

merk übertragen hatte: « Begeben an die Kinder Werner

Jakob und Anny Elisabeth Sterchi, in Biel». Strobel blieb

stets Schuldner des Titels.

Mit Schreiben vom 23. Januar 1938 teilte die Gewerbe-

kasse Sterchi mit, sie bewillige ihm einen Kredit von

Fr. 10,000.- gegen Solidarbürgschaft von « Fräulein Anna

Sterchi, Bürkiweg 6, Bern» und von Frau Zihler, sowie

gegen Pfanddargabe des Schuldbriefes Strobel v()n Fr.

8000.-, « lautend zu Ihren Gunsten und zu Gunsten der

einen .Bürgin Fräulein Sterchi, vorgenannt ... »

Am 15. Februar 1938 sprachen Werner Sterchi, Anna

Sterchi und Frau Zihler auf der Gewerbekasse vor. Ein

Prokurist der Bank unterbreitete ihnen den vorgedruckten,

mit Maschinenschrift ergänzten « Krediteröffnungsvertrag

mit Bürgschaftsverpflichtung und Pfandbestellung » zur

Unterzeichnung. Ohne dass das Geschäft weiter erörtert

wurde, unterschrieb Werner Sterchi als « Kreditnehmer

und Pfandgeber »; Anna Sterchi unterschrieb nach An-

weisung des Prokuristen an zwei Stellen, unter dem Titel

« Die Bürgen » und unter einem besondern Titel « Die Mit-

236

Obligationenrecht. N° 39.

pfandgeberin »; nach ihr unterzeichnete Frau Zihlerunter

dem Titel « Die Bürgen.». Im Vertrag waren Werner Sterchi

und « Fräulein Anno, Sterchi, vorgenannt » als Pfandgeber

angeführt.

B. -

Am 14. Oktober 1941 fiel Werner Sterchl in Kon-

kurs. Die Gewerbekasse hatte von ihm in diesem Zeitpunkt

aus dem Konto-Korrent-Vertrag Fr. 10,579.- zu fordern.

Sie kündigte den Bürgen diese Forderung. Nun stellte sich

folgendes heraus :

Die Gewerbekasse erfuhr erst jetzt, dass die Bürgin Anno,

Sterchi gar nicht Mitgläubigerin des verpfändeten .Schuld-

briefes war. Die auf .dem Titel angeführte « Anny Elisabeth

Sterchi » war eine Schwester des Werner Sterchi.Sie war

zur Zeit der Pfandbestellung als Frau Müller in Andermatt

verheiratet und hatte von der Verpfändung gar nichts

erfahren.

Die Bürgin Anno, Sterchi war eine Tante des Werner

Sterchi, die sich erst jetzt bewusst wurde, dass sie nicht

nur als Bürge unterschrieben hatte. Sie hatte der zweiten

Unterschrift als « Mitpfandgläubigerin» keine besondere

Bedeutung beigemessen und war der Meinung gewesen,

diese Unterschrift sei einfach für die Bürgschaft not-

wendig. Anno, Sterchi hatte weder in den Briefwechsel

zwischen Werner Sterchi und der Gewerbekasse Einblick

erhalten, noch hatte sie je den verpfändeten Schuldbrief

gesehen. Sie hatte auch nicht genau gewusst, wer Gläubiger

dieses Titels war. Es war ihr nur bekannt gewesen, dass

Sterchi als Sicherheit für den Kredit von Fr. 10,000.-

einen Werttitel von Fr. 8000.- hinterlege und dass Frau

Zihler und sie als Bürgen mit einem Risiko von Fr. 2000.-

zu rechnen hatten.

Auf Grund dieses 8aohverhaltes beriefen sich beide

Bürgen auf Art. 24 Ziff. 4 OR und bestritten die Forderung

der Gewerbekasse.

In der Folge zahlte Strobel Fr. 4000.- ab. Diesen Betrag

erhielt die Gewerbekasse auf Rechnung ihres Guthabens.

Sodann zahlten ihr die Bürgen zusammen Fr. 2000.-

Obligationenrecht. N° 39.

237

nebst Zinsen und Kosten. Für den Rest der Forderung von

Fr. 4000.- klagte die Gewerbekasse Anno, Sterchi ein.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

O. -

Der Appellationshof des Kantons Bern kam in

seinem Urteil vom 7. April 1943 zum Schluss, beide Par-

teien treffe für den vorgekommenen Irrtum ein Verschul-

den, die Klägerin jedoch überwilfgend. Er verurteilte die

Beklagte zur Zahlung von Fr. 1600.-; im übrigen wies

er die Klage ab.

D. -

Gegen dieses Urteil reichte die Beklagte Berufung

ein mit dem Antrag, die Klage sei ganz abzuweisen.

Die Klägerin reichte Anschlussberufung ein mit dem

Antrag, die Klage sei im vollen Umfang zuzusprechen.

Daa Bundesgericht zieht in Erwägung :

'1. -

Als sich die Beklagte der Klägerin für Fr. 10,000.-

als Bürge verpflichtete, glaubten beide Teile, die verbürgte

Schuld werde gleichzeitig durch einen guten Titel im Werte

von Fr. 8000.- sichergestellt. Bei dieser Sachlage durfte

die Beklagte damit rechnen, ihre Inanspruchnahme als

Bürgin werde einen Kapitalbetrag von Fr. 2000.- nicht

übersteigen. Nur unter dieser Voraussetzung hat sie sich

zum Bürgen entschlossen. Die Bestellung des Pfandes von

Fr. 8000.- stellte für sie nach Treu und Glauben im Ge-

schäftsverkehr eine notwendige Grundlage des Bürg-

schaftsvertrages dar. Da nun die Pfandbestellung ohne ihr

Wissen mangelhaft war, verpflichtete sie sich in Wirklich-

keitfür einen Kredit, der, wenn nicht ganz, so doch für

einen Betrag von Fr. 6000.- nur durch ihre Bürgschaft

Und jene der Frau Zihler gesichert war. Sie befand sich

somit beim Vertragsa.bschluss in einem nach Art. 24 Ziff. 4

0& wesentlichen Irrtum. Der Bürgschaftsvertrag, den sie

fid/eh Entdeokung des Irrtums rechtzeitig anfocht, ist

daher dairlngefallen.

Di~ KJAgerin anerkennt, dass sich die Beklagte in einem

wöSöfitllchen Irrtum befand. Im Berufungsverfahren bringt

li~ auch nicht mehr vor, die Beklagte könne den Irrtum

238

Obligationenrooht. No 39.

nach Treu und Glaube:ri nicht geltend machen. Dieser Ein-

wand war in der Tat nicht berechtigt, nachdem die Bürgen

der- Klägerin soviel gezahlt haben, als sie im Falle einer

gültigen Pfandbestellung voraussichtlich hätten leisten

müssen.

Die Klägerin verlangt somit den eingeklagten Betrag,

der dem nicht bezahlten Teil der verbürgten Forderung

entspricht, nicht als Vertragsleistung, sondern als Schaden-

ersatz gestützt auf Art. 26 OR.

2. -

Für den aus dem Dahinfallen des Bürgschaftsver-

trages erwachsenen Schaden haftet die Beklagte, wenn sie

ihren Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben hat.

Diese erste Voraussetzung des Art. 26 trifft bei ihrzu. Die

Beklagte hatte zwar an sich mit der Pfandbestellung nichts

zu tun. Sie wurde von der Klägerin ohne ihr Zutun und

Wissen als Mitgläubigerin des Schuldbriefes angesehen.

Allein sie hätte die fehlerhafte Pfandbestellung nicht nur

erkennen, sondern sogar verhüten können, wenn sie nur

die ihr als Bürgin obliegende Sorgfaltspflicht erfüllt hätte.

Denn die Bürgschaft und die Pfandbestellung wurden im

gleichen Akt verurkundet. Beim nur oberflächlichen Durch-

lesen dieser Urkunde hätte der Beklagten auffallen müs-

sen, dass darin ihr Name, im Gegensatz zu dem der Mit-

bürgin Frau Zihler, zweimal aufgeführt war und dass sie

an der zweiten Stelle zusammen mit Werner" Sterchi als

Gläubigerin des Faustpfandtitels bezeichnet war. Die Be-

klagte hat aber, wie sie zugibt, die Urkunde überhaupt

nicht gelesen. Das ist nicht zu entschuldigen. Zwar hatte

sie keinen Anlass, den der Bank mit Bezug auf ihre Person

unterlaufenen Irrtum auch nur zu ahnen. Es ist ihr auch

zugute zu halten, dass die Klägerin die Unterzeichnung der

Urkunde wie eine Formsache behandelte und weder durch

Erklärungen noch durch Fragen auf das Geschäft einging.

Wer mit einer Bank verkehrt, darf zudem erwarten, dass

diese das Geschäft sorgialtig und ordnungsgemäss vorbe-

reitet. Alle diese Umstände befreien aber die Beklagte

nicht von jedem Vorwurf. Es hat doch als Regel zu gelten,

Obligationenrecht. No 39.

239

dass derjenige nachlässig handelt, der eine Urkunde, zumal

eine Bürgschaftsverpflichtung, ungelesen unterschreibt.

Bei der Beklagten handelte es sich überdies um eine Person,

die zwar zum ersten Mal in ihrem Leben eine Bürgschaft

unterschrieb, aber als Leiterin einer Verkaufsfiliale in

geschäftlichen Dingen einige Erfahrung besass und u. a.

auch schon mehrfach Wechsel unterzeichnet hatte. Einer

solchen Person ist zuzumuten, dass sie bei einem unge-

wohnten Geschäft vorsichtig ist und sich nicht einfach auf

die Gegenpartei verlässt. Dazu kommt der für die Beklagte

erschwerende Umstand, dass sie die Urkunde -

im Gegen-

satz zu den gleichzeitig unterzeichnenden zwei andern

Beteiligten -

zweimal unterschreiben musste, und zwar

das zweite Mal unter dem Titel « Die Mitpfandgeberein »,

der mit einer Bürgschaft schon dem Worte nach nichts zu

tun hat. Zum mindesten dieser, von ihr sicher nicht erwar-

tete Umstand hätte die Beklagte zu einer Frage veran-

lassen sollen. Schon eine Frage hätte aber allem Anschein

nach genügt, um den wirklichen Sachverhalt aufzudecken.

Bei Anwendung von Art. 26 Abs. 1 OR ist das Verhalten

des Irrenden übrigens mit einer gewissen Strenge zu beur-

teilen, da Art. 26 den Irrenden an sich schon günstig

behandelt. Andere Gesetze, so das deutsche Recht (§ 122

BGB), verpflichten den Irrenden selbst dann zu Schaden-

ersatz, wenn ihn kein Verschulden trifft.

3. -" Der fahrlässig Irrende haftet aber nur dann, wenn

auch die zweite Voraussetzung des Art. 26 zutrifft und der

Vertragsgegner den Irrtum nicht kannte oder hätte kennen

sollen. Letzteres nahm die Vorinstanz von der Klägerin an.

Dennoch wies sie die Klage nicht ab, sondern verglich das

Verschulden beider Teile miteinander und ermässigte dem-

entsprechend die Ersatzpflicht der Beklagten. Dieses Vor-

gehen, das die Vorinstanz nicht begründet, findet im Gesetz

keinen Halt. Die Haftung des irrenden Vertragsteils bildet

nicht einen Sonderfall der Haftung aus unerlaubter Hand-

lung, bei der das Mitverschulden des Geschädigten gemäss

Art. 44 OR einen Herabsetzungsgrund darstellt, sondern

240

Obligationenrecht. N° 39.

eine Haftung eigener Art, deren Voraussetzungen Art. 26

OR selbständig umschreibt. Wer auf den Bestand eines

Verlrages vertraut, soli entschädigt werden, wenn der Ver-

trag wegen eines fahrlässigen Irrtums des andern Teils

dahinfällt. Dieser innere Grund für die Haftung des

Irrenden fehlt aber, wenn der Vertragsgegner den Mangel

des Vertrages kannte oder bei pflichtgemässer Sorgfalt

hätte kennen sollen und demnach mit dem Bes\and des

Vertrages überhaupt nicht rechnen konnte. Der Schaden-

ersatzanspruch des Vertragsgegners entsteht daher gemäss

Art. 26 OR gar nicht, wenn dieser den Irrtum kannte oder

hätte kennen sollen. Dies nimmt auch das Schrifttum fast

allgemein an (OSER-SOHÖNENBERGER, Note 7 zu Art. 26,

VON TUBE, 2. Aufl. S. 281, TOBLER in Schweiz. Juristen-

zeitung, Bd. 8 S. 365, RABEL' in Zeitschrift für Schweiz.

Recht, N. F. 27, S. 306; anderer Meinung, aber ohne Be-

gründung, BECKER 2. Aufl. Note 4 zu Art. 26). § 122 Abs. 2

BGB enthält die gleiche Regelung. Bei den deutschen

Autoren herrscht kein Zweifel darüber, dass ein Abwägen

der beiderseitigen Anteile am Verschulden im Sinne von

§ 254 BGB, der dem Art. 44 OR entspricht, selbst bei

grober Fahrlässigkeit des Irrenden nicht in Frage kommt

(so folgende Kommentare zum BGB : OERTMANN, 3. Aufl.

Note 4 a zu § 122; STAUDINGER, 10. Aufl. Note 6 zu § 122;

W ARNEYER, 2. Aufl., § 122 Ziff. III).

Hält man sich an den klaren Wortlaut des Gesetzes, so

kann von einer Haftung der Beklagten keine Rede sein.

Zwar kannte die Klägerin den Irrtum der Beklagten nicht.

Sie befand sich vielmehr im gleichen Irrtum Und meinte

ebenfalls, die Pfandbestellung sei gültig. Bei Anwendung

der erforderlichen Sorgfalt hätte die Klägerin aber den

Irrtum erkannt. Es lag an ihr, sich das Pfand gültig

bestellen zu lassen. Sie nahm denn auch den Pfandtitel

von Anfang an zu ihren Handen und fasste den Pfandbe-

stellungsvertrag ab. Zu dessen richtiger Vorbereitung

gehörte vor allem, dass sie sich über die Personalien der

Mitpfandgläubigerin Gewissheit verschaffte. Das unterliess

Obligationenreoht. N0 39.

241

die Klägerin. Sie verglich einfach den Schuldbrief und das

Gesuch des Werner Sterchi und sah daraus, dass die Mit-

gläubigerin und eine der v~rgeschlagenen Bürgen den glei-

chen Familiennamen und fast den gleichen Vornamen

trugen. Einzig dieser Umstand, nicht eine Täuschung

von dritter Seite, verleitete, sie zur Annahme, es handle

sich dabei um die gleiche Person. Diese Annahme war

voreilig. Die Klägerin war aber dazu noch so unvorsichtig,

ihre Annahme auch nicht im geringsten nachzuprüfen,

obwohl eine Rückfrage leicht gewesen wäre und nahege-

legenhätte. Denn der Übertragungsvermerk auf dem

Schuldbrief stammte immerhin aus dem Jahre 1924. Die

Gläubiger waren darin als « Kinder» und mit einem andern

Wohnort aufgeführt. Dazu waren die Vornamen nicht ganz

gleich angegeben wie auf dem Gesuch des Werner Sterchi.

Der Irrtum der Klägerin, der schon aus ihrem Schreiben

vom 22. Januar 1942 an Werner Sterchi hervorging, wäre

allerdings aufgeklärt worden, wenn ihn Sterchi pflichtge-

mäss richtiggestellt hätte. Da aber die Beklagte von diesem

Schreiben keine Kenntnis hatte und die Klägerin auch

nicht erwarten konnte, dass sie es lese, ist dieser Umstand

im Verhältnis zwischen den Parteien bedeutungslos. Die

Klägerin konnte übrigens nicht einmal annehmen, dass

ihr Sterchi, der an der Gewährung des Kredites interessiert

war, einen allfalligen Irrtum sicher mitteilen werde. Die

gegen alle Vorsicht versäumte Pfüfung der Personalien

wurde von der Klägerin auch bei der Unterzeichnung des

Vertrages nicht nachgeholt. Ihr Prokurist stellte keine ein-

zige Frage und legte auch den zu verpfändenden Schuldbrief

nicht vor. Dass diese Art der Geschäftserledigung unsorg-

ialtig war, zeigt der Umstand, dass der Klägerin noch ein

weiterer Fehler unterlief, der Frau Zihler betraf. Diese

wurde im Bürgschaftsvertrag als « Frau Zihler-Michel,

geschieden von August» angeführt, obwohl sie nicht ge-

schieden war.

Die Klägerin bestreitet in der Anschlussberufung den

Zusammenhang ihres, Irrtums über die Person der Pfand-

16

AB 69 n -

1943

%42

Obligationenrecht. Na 89.

gläubigerin mit dem 'Hinfall des Bürgschaftsvertrages.

Diesen habe die Beklag~e durch die falsche Unterzeichnung

als Mitpfandgläubigerin selbständig verursacht. Eine sol-

che Betrachtungsweise geht fehl. Es trifft zwar zu, dass

die Klägerin in ihrem Irrtum über die Person der Gläu"

bigerin durch das Verhalten des Werner Sterchi und der

Beklagten bestärkt wurde. Richtig ist auch, wie schon

dargelegt wurde, dass sich die Beklagte nicht über die

Gültigkeit der Pfanddargabe geirrt haben würde, ja die

mangelhafte Pfandbestellung hätte verhindern können,

wenn sie nicht nachlässig gehandelt hätte. Aber von der

Klägerin gilt das Gleiche. Es kam nur deshalb zur mangel-

haften Pfandbestellung und zum gemeinsamen Irrtum

über deren Gültigkeit, damit aber auch zur Anfechtbar-

keit des Bürgschaftsvertrages, weil die Fehler beider Par-

teien zusammenwirkten. Hätte nur eine Partei mit der

erforderlichen Sorgfalt gehandelt, so wäre der Mangel an

den Tag getreten. Dazu kommt aber noch, dass die Un-

achtsamkeit der Beklagten bei der Unterzeichnung über-

haupt nur darum Folgen haben konnte, weil die Klägerin

vorher durch ihr eigenes fehlerhaftes Verhalten eine ent-

sprechende Verumständung herbeigeführt hatte. Am An-

fang der Verwirrung, die mit der Unwirksamkeit des Bürg-

schaftsvertrages endete, stand nicht die mangelnde Vor-

sicht der Beklagten, sondern der Irrtum der Klägerin über

die Person der Gläubigerin, den die KIagerin ausschliesslich

ihrem eigenen Fehler zuschreiben muss. Wer aber auf diese

Weise den Fehler eines Vertragsschlusses mitverursacht,

muss die sich daraus für ihn ergebenden Folgen selbst

tragen. Art. 26 OR will nur denjenigen schützen, den am

Mangel eines Vertrages keine Schuld trifft.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

In Gutheissung der Berufung und Abweismlg der An-

schlussberufung wird das Urteil des Appellationshofes des

Kantons Bern vom 7. April 1943 aufgehoben und die

Klage ganz abgewiesen.

Obligationenrecht. N0 '0.

40. Uneß der J. Zivilabteßung vom 29 • .Juni 19.0

i. S. Louis Wmen A.-G. gegen BUBO A.-G.

2&3

POBiewe Venragaverletztmg beim ~gm, Vertrag.

Die vor der FiiJIigkeit ihrer Verpflichtung von einer Partei abge-

gebene Erklärung. sie werde den Vertrag nicht erfüllen, stellt

eine positive Vertragsverletzung dar. auf Grund deren der

Gegenpartei die Rechte aus Art. 107 ff. OR analog zustehen.

Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Wahlerklärung.

Violation poaiti1J6 d'tm contrat bilathal.

La partie qui decIa.re avant l'exigibiliM de son obligation qu'elle

ne l'executem point. viole positivement le contmt et permet

8. la partie adverse d'agir anaIogiquement selon les art. 107

et sv. CO. Exigence du ehoix immediat.

VWlazione fJ08itiva d'un contratto bilaterale.

La parte ehe, prima dell'esigibilitil. delIa BUa obbligazione. dichiara

ehe non l'adempir8., viola positivamente i1 contratto e dA al1a

controparte i1 diritto di agire analogicamente secondo g1i

art. 107 e seg. CO. Necessitil. de1Ia scelta immediata.

A'U8 dem Patbesta'TUl, :

Die Firma Louis Willen A.-G. verpflichtete sich, von der

Firma RURO A.-G. während bestimmter Zeit jährlich

200 Stück eines Spezialapparates für Schönheitspflege zu

beziehen. Sie nahm jedoch schon im ersten Jahr nur einen

Teil ab mit der Begründung, der Apparat sei mangelhaft,

und wenn die Lieferantin die Mängel nicht behebe, werde

sie den Vertrieb einstellen und bei gerichtlichem Vorgehen

der Lieferantin gegen sie Widerklage auf Ersatz ihrer Auf-

wendungen erheben. Die RURO A.-G. setzte der. Willen

A.-G. Nachfrist zur Abnahme an, nach deren Ablauf sie

unter. Berufung auf Art. 107 ff. OR vom Vertrage zurück-

trat und Klage auf Ersatz des entgangenen Gewinnes

erhob. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und

verlangte widerklageweise Ersatz ihrer Aufwendungen für

Reklame und Propaganda, sowie des entgangenen Gewinns.

Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab, da die

Beklagte wegen Mangelhaftigkeit des Apparates zu weiterer

Abnahme nicht verpflichtet gewesen sei, und schützte die

Widerklage grundsätzlich. Auf Berufung der Klägerin hin

bestätigte das Obergericht. Zürich das Urteil hinsichtlich

der Hauptklage, wies aber die Widerklage ebenfalls ab.