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Oblige.tionenrecht. No 39.
mise sous tutelle et;que la sauvegarde de ses interets
pecuniaires exigeait l'intervention des epoux AltoIfer.
Mais, d'abord, il n'appartenait pas a la demanderesse et
a son mari de decider si leur mere et belle-mere devait
etre pourvue d 'un tuteur et encore moins de prendre eux-
memes, a son insu, des mesures restreignant son pouvoir
de disposer. Ensuite -
comme l'a releve la Cour -
ces
mesures vont si Ioin, par leur objet et leur duree, qu'elles
equivalent ades mesures de decMance; celles-ci peuvent
bien etre prises contre le gre ou dans l'ignorance de l'inte-
resse, mais elles ne peuvent l'etre que par les autorites
competentes avec toutes les garanties legales. La deman-
deresse voulait certes « eviter l'interdiction »; mais elle l'a
fait en instituant sur sa mere une sorte de tutelle privee
en marge de la loi et sans Ie 'concours de l'autorite. A cet
egard, la convention conclue avec Chappuis est en effet
illicite comme violant des regles de droit strict (art. 19 CO).
A vrai dire, il peut y avoir des cas 011 l'etat mental d'une
personne ou sa senilite exige une intervention imme-
diate et, par exemple, une entente avec son homme d'affai-
res pour qu'll ne se dessaisisse plus d'aucuns fonds. Mais il
s'agira de mesures tout a fait provisoires, prises pour sauve-
garder une situation jusqu'a l'intervention de l'autorite,
qui devra etre requise sans retard. Eil l'espece, les parJ;ies
voulaient au contraire exclure des mesures officielles et
organiser d'une autre f390n la mise sous contröle de l'in-
teressee.
39. Urteil der I. Zivilabteilung vom G. Jull 1943
i~ S. Sterchi gegen Gewerbekasse in Dern.
Art. 26 Abs. 1 OR. Wenn der Vertragsgegner des Irrenden den
Irrtum kannte oder hätte kennen sollen, so entsteht die Ersatz-
pflicht des Irrenden gar nicht. EiIie blosse Ermässigung im
Sinne von Art. 44 OR ist daher ausgeschlossen.
Art. 26 al. 1 CO. Lorsqu'un contractant connait ou devrait COll-
naitre l'erreur clans laquelle s'est trouvee l'autre partie, .celle-ci
ne saurait etre tenue de reparer le dommage. La reductron des
dommages-interets en vertu de l'art. 44 CO est exclue.
Oblige.tionenrecht. N° 39.
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Art. 26 ap. 1 CO. Quando un contraente aonosce 0 dovrebbe
conoscere l'errore in oui versava. l'altra parte, quest'ultima
non pu<> essere tenuta a risarcire il danno. La riduzione deI
risarcimento deI danno in virtu den'art. 44 CO e esclusa.
A. -
Die Gewerbekasse in Bern wurde im Dezember
1937 von einem « Werner Sterchi, Bürkiweg 6, Bern»
schriftlich angefragt, ob sie ihm einen Konto,..Korrent-
Kredit von Fr. 20,000.- gewähre. Als Bürgen würden
einstehen « Frl. Anna Sterchi, Bürkiweg 6, Bern » und Frau
Zihler-Michel in Bern. Sterchi gab weiter an, er veIfüge
über ~inen Schuldbrief von Fr. 8000.-.
Die Gewerbekasse antwortete Sterchi, er möge ihr zu-
nächst den Schuldbrief zur Einsicht einsenden.Sterchi
tat dies. Der Schuldbrief blieb von da an bei der Bank.
Es handelte sich um einen Titel, den Albert Strobel in Biel
im Jahre 1923 auf seinen Namen als Eigentümerschuldbrief
errichtet und am 26. November 1924 mit folgendem Ver-
merk übertragen hatte: « Begeben an die Kinder Werner
Jakob und Anny Elisabeth Sterchi, in Biel». Strobel blieb
stets Schuldner des Titels.
Mit Schreiben vom 23. Januar 1938 teilte die Gewerbe-
kasse Sterchi mit, sie bewillige ihm einen Kredit von
Fr. 10,000.- gegen Solidarbürgschaft von « Fräulein Anna
Sterchi, Bürkiweg 6, Bern» und von Frau Zihler, sowie
gegen Pfanddargabe des Schuldbriefes Strobel v()n Fr.
8000.-, « lautend zu Ihren Gunsten und zu Gunsten der
einen .Bürgin Fräulein Sterchi, vorgenannt ... »
Am 15. Februar 1938 sprachen Werner Sterchi, Anna
Sterchi und Frau Zihler auf der Gewerbekasse vor. Ein
Prokurist der Bank unterbreitete ihnen den vorgedruckten,
mit Maschinenschrift ergänzten « Krediteröffnungsvertrag
mit Bürgschaftsverpflichtung und Pfandbestellung » zur
Unterzeichnung. Ohne dass das Geschäft weiter erörtert
wurde, unterschrieb Werner Sterchi als « Kreditnehmer
und Pfandgeber »; Anna Sterchi unterschrieb nach An-
weisung des Prokuristen an zwei Stellen, unter dem Titel
« Die Bürgen » und unter einem besondern Titel « Die Mit-
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Obligationenrecht. N° 39.
pfandgeberin »; nach ihr unterzeichnete Frau Zihlerunter
dem Titel « Die Bürgen.». Im Vertrag waren Werner Sterchi
und « Fräulein Anno, Sterchi, vorgenannt » als Pfandgeber
angeführt.
B. -
Am 14. Oktober 1941 fiel Werner Sterchl in Kon-
kurs. Die Gewerbekasse hatte von ihm in diesem Zeitpunkt
aus dem Konto-Korrent-Vertrag Fr. 10,579.- zu fordern.
Sie kündigte den Bürgen diese Forderung. Nun stellte sich
folgendes heraus :
Die Gewerbekasse erfuhr erst jetzt, dass die Bürgin Anno,
Sterchi gar nicht Mitgläubigerin des verpfändeten .Schuld-
briefes war. Die auf .dem Titel angeführte « Anny Elisabeth
Sterchi » war eine Schwester des Werner Sterchi.Sie war
zur Zeit der Pfandbestellung als Frau Müller in Andermatt
verheiratet und hatte von der Verpfändung gar nichts
erfahren.
Die Bürgin Anno, Sterchi war eine Tante des Werner
Sterchi, die sich erst jetzt bewusst wurde, dass sie nicht
nur als Bürge unterschrieben hatte. Sie hatte der zweiten
Unterschrift als « Mitpfandgläubigerin» keine besondere
Bedeutung beigemessen und war der Meinung gewesen,
diese Unterschrift sei einfach für die Bürgschaft not-
wendig. Anno, Sterchi hatte weder in den Briefwechsel
zwischen Werner Sterchi und der Gewerbekasse Einblick
erhalten, noch hatte sie je den verpfändeten Schuldbrief
gesehen. Sie hatte auch nicht genau gewusst, wer Gläubiger
dieses Titels war. Es war ihr nur bekannt gewesen, dass
Sterchi als Sicherheit für den Kredit von Fr. 10,000.-
einen Werttitel von Fr. 8000.- hinterlege und dass Frau
Zihler und sie als Bürgen mit einem Risiko von Fr. 2000.-
zu rechnen hatten.
Auf Grund dieses 8aohverhaltes beriefen sich beide
Bürgen auf Art. 24 Ziff. 4 OR und bestritten die Forderung
der Gewerbekasse.
In der Folge zahlte Strobel Fr. 4000.- ab. Diesen Betrag
erhielt die Gewerbekasse auf Rechnung ihres Guthabens.
Sodann zahlten ihr die Bürgen zusammen Fr. 2000.-
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nebst Zinsen und Kosten. Für den Rest der Forderung von
Fr. 4000.- klagte die Gewerbekasse Anno, Sterchi ein.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
O. -
Der Appellationshof des Kantons Bern kam in
seinem Urteil vom 7. April 1943 zum Schluss, beide Par-
teien treffe für den vorgekommenen Irrtum ein Verschul-
den, die Klägerin jedoch überwilfgend. Er verurteilte die
Beklagte zur Zahlung von Fr. 1600.-; im übrigen wies
er die Klage ab.
D. -
Gegen dieses Urteil reichte die Beklagte Berufung
ein mit dem Antrag, die Klage sei ganz abzuweisen.
Die Klägerin reichte Anschlussberufung ein mit dem
Antrag, die Klage sei im vollen Umfang zuzusprechen.
Daa Bundesgericht zieht in Erwägung :
'1. -
Als sich die Beklagte der Klägerin für Fr. 10,000.-
als Bürge verpflichtete, glaubten beide Teile, die verbürgte
Schuld werde gleichzeitig durch einen guten Titel im Werte
von Fr. 8000.- sichergestellt. Bei dieser Sachlage durfte
die Beklagte damit rechnen, ihre Inanspruchnahme als
Bürgin werde einen Kapitalbetrag von Fr. 2000.- nicht
übersteigen. Nur unter dieser Voraussetzung hat sie sich
zum Bürgen entschlossen. Die Bestellung des Pfandes von
Fr. 8000.- stellte für sie nach Treu und Glauben im Ge-
schäftsverkehr eine notwendige Grundlage des Bürg-
schaftsvertrages dar. Da nun die Pfandbestellung ohne ihr
Wissen mangelhaft war, verpflichtete sie sich in Wirklich-
keitfür einen Kredit, der, wenn nicht ganz, so doch für
einen Betrag von Fr. 6000.- nur durch ihre Bürgschaft
Und jene der Frau Zihler gesichert war. Sie befand sich
somit beim Vertragsa.bschluss in einem nach Art. 24 Ziff. 4
0& wesentlichen Irrtum. Der Bürgschaftsvertrag, den sie
fid/eh Entdeokung des Irrtums rechtzeitig anfocht, ist
daher dairlngefallen.
Di~ KJAgerin anerkennt, dass sich die Beklagte in einem
wöSöfitllchen Irrtum befand. Im Berufungsverfahren bringt
li~ auch nicht mehr vor, die Beklagte könne den Irrtum
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nach Treu und Glaube:ri nicht geltend machen. Dieser Ein-
wand war in der Tat nicht berechtigt, nachdem die Bürgen
der- Klägerin soviel gezahlt haben, als sie im Falle einer
gültigen Pfandbestellung voraussichtlich hätten leisten
müssen.
Die Klägerin verlangt somit den eingeklagten Betrag,
der dem nicht bezahlten Teil der verbürgten Forderung
entspricht, nicht als Vertragsleistung, sondern als Schaden-
ersatz gestützt auf Art. 26 OR.
2. -
Für den aus dem Dahinfallen des Bürgschaftsver-
trages erwachsenen Schaden haftet die Beklagte, wenn sie
ihren Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben hat.
Diese erste Voraussetzung des Art. 26 trifft bei ihrzu. Die
Beklagte hatte zwar an sich mit der Pfandbestellung nichts
zu tun. Sie wurde von der Klägerin ohne ihr Zutun und
Wissen als Mitgläubigerin des Schuldbriefes angesehen.
Allein sie hätte die fehlerhafte Pfandbestellung nicht nur
erkennen, sondern sogar verhüten können, wenn sie nur
die ihr als Bürgin obliegende Sorgfaltspflicht erfüllt hätte.
Denn die Bürgschaft und die Pfandbestellung wurden im
gleichen Akt verurkundet. Beim nur oberflächlichen Durch-
lesen dieser Urkunde hätte der Beklagten auffallen müs-
sen, dass darin ihr Name, im Gegensatz zu dem der Mit-
bürgin Frau Zihler, zweimal aufgeführt war und dass sie
an der zweiten Stelle zusammen mit Werner" Sterchi als
Gläubigerin des Faustpfandtitels bezeichnet war. Die Be-
klagte hat aber, wie sie zugibt, die Urkunde überhaupt
nicht gelesen. Das ist nicht zu entschuldigen. Zwar hatte
sie keinen Anlass, den der Bank mit Bezug auf ihre Person
unterlaufenen Irrtum auch nur zu ahnen. Es ist ihr auch
zugute zu halten, dass die Klägerin die Unterzeichnung der
Urkunde wie eine Formsache behandelte und weder durch
Erklärungen noch durch Fragen auf das Geschäft einging.
Wer mit einer Bank verkehrt, darf zudem erwarten, dass
diese das Geschäft sorgialtig und ordnungsgemäss vorbe-
reitet. Alle diese Umstände befreien aber die Beklagte
nicht von jedem Vorwurf. Es hat doch als Regel zu gelten,
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dass derjenige nachlässig handelt, der eine Urkunde, zumal
eine Bürgschaftsverpflichtung, ungelesen unterschreibt.
Bei der Beklagten handelte es sich überdies um eine Person,
die zwar zum ersten Mal in ihrem Leben eine Bürgschaft
unterschrieb, aber als Leiterin einer Verkaufsfiliale in
geschäftlichen Dingen einige Erfahrung besass und u. a.
auch schon mehrfach Wechsel unterzeichnet hatte. Einer
solchen Person ist zuzumuten, dass sie bei einem unge-
wohnten Geschäft vorsichtig ist und sich nicht einfach auf
die Gegenpartei verlässt. Dazu kommt der für die Beklagte
erschwerende Umstand, dass sie die Urkunde -
im Gegen-
satz zu den gleichzeitig unterzeichnenden zwei andern
Beteiligten -
zweimal unterschreiben musste, und zwar
das zweite Mal unter dem Titel « Die Mitpfandgeberein »,
der mit einer Bürgschaft schon dem Worte nach nichts zu
tun hat. Zum mindesten dieser, von ihr sicher nicht erwar-
tete Umstand hätte die Beklagte zu einer Frage veran-
lassen sollen. Schon eine Frage hätte aber allem Anschein
nach genügt, um den wirklichen Sachverhalt aufzudecken.
Bei Anwendung von Art. 26 Abs. 1 OR ist das Verhalten
des Irrenden übrigens mit einer gewissen Strenge zu beur-
teilen, da Art. 26 den Irrenden an sich schon günstig
behandelt. Andere Gesetze, so das deutsche Recht (§ 122
BGB), verpflichten den Irrenden selbst dann zu Schaden-
ersatz, wenn ihn kein Verschulden trifft.
3. -" Der fahrlässig Irrende haftet aber nur dann, wenn
auch die zweite Voraussetzung des Art. 26 zutrifft und der
Vertragsgegner den Irrtum nicht kannte oder hätte kennen
sollen. Letzteres nahm die Vorinstanz von der Klägerin an.
Dennoch wies sie die Klage nicht ab, sondern verglich das
Verschulden beider Teile miteinander und ermässigte dem-
entsprechend die Ersatzpflicht der Beklagten. Dieses Vor-
gehen, das die Vorinstanz nicht begründet, findet im Gesetz
keinen Halt. Die Haftung des irrenden Vertragsteils bildet
nicht einen Sonderfall der Haftung aus unerlaubter Hand-
lung, bei der das Mitverschulden des Geschädigten gemäss
Art. 44 OR einen Herabsetzungsgrund darstellt, sondern
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eine Haftung eigener Art, deren Voraussetzungen Art. 26
OR selbständig umschreibt. Wer auf den Bestand eines
Verlrages vertraut, soli entschädigt werden, wenn der Ver-
trag wegen eines fahrlässigen Irrtums des andern Teils
dahinfällt. Dieser innere Grund für die Haftung des
Irrenden fehlt aber, wenn der Vertragsgegner den Mangel
des Vertrages kannte oder bei pflichtgemässer Sorgfalt
hätte kennen sollen und demnach mit dem Bes\and des
Vertrages überhaupt nicht rechnen konnte. Der Schaden-
ersatzanspruch des Vertragsgegners entsteht daher gemäss
Art. 26 OR gar nicht, wenn dieser den Irrtum kannte oder
hätte kennen sollen. Dies nimmt auch das Schrifttum fast
allgemein an (OSER-SOHÖNENBERGER, Note 7 zu Art. 26,
VON TUBE, 2. Aufl. S. 281, TOBLER in Schweiz. Juristen-
zeitung, Bd. 8 S. 365, RABEL' in Zeitschrift für Schweiz.
Recht, N. F. 27, S. 306; anderer Meinung, aber ohne Be-
gründung, BECKER 2. Aufl. Note 4 zu Art. 26). § 122 Abs. 2
BGB enthält die gleiche Regelung. Bei den deutschen
Autoren herrscht kein Zweifel darüber, dass ein Abwägen
der beiderseitigen Anteile am Verschulden im Sinne von
§ 254 BGB, der dem Art. 44 OR entspricht, selbst bei
grober Fahrlässigkeit des Irrenden nicht in Frage kommt
(so folgende Kommentare zum BGB : OERTMANN, 3. Aufl.
Note 4 a zu § 122; STAUDINGER, 10. Aufl. Note 6 zu § 122;
W ARNEYER, 2. Aufl., § 122 Ziff. III).
Hält man sich an den klaren Wortlaut des Gesetzes, so
kann von einer Haftung der Beklagten keine Rede sein.
Zwar kannte die Klägerin den Irrtum der Beklagten nicht.
Sie befand sich vielmehr im gleichen Irrtum Und meinte
ebenfalls, die Pfandbestellung sei gültig. Bei Anwendung
der erforderlichen Sorgfalt hätte die Klägerin aber den
Irrtum erkannt. Es lag an ihr, sich das Pfand gültig
bestellen zu lassen. Sie nahm denn auch den Pfandtitel
von Anfang an zu ihren Handen und fasste den Pfandbe-
stellungsvertrag ab. Zu dessen richtiger Vorbereitung
gehörte vor allem, dass sie sich über die Personalien der
Mitpfandgläubigerin Gewissheit verschaffte. Das unterliess
Obligationenreoht. N0 39.
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die Klägerin. Sie verglich einfach den Schuldbrief und das
Gesuch des Werner Sterchi und sah daraus, dass die Mit-
gläubigerin und eine der v~rgeschlagenen Bürgen den glei-
chen Familiennamen und fast den gleichen Vornamen
trugen. Einzig dieser Umstand, nicht eine Täuschung
von dritter Seite, verleitete, sie zur Annahme, es handle
sich dabei um die gleiche Person. Diese Annahme war
voreilig. Die Klägerin war aber dazu noch so unvorsichtig,
ihre Annahme auch nicht im geringsten nachzuprüfen,
obwohl eine Rückfrage leicht gewesen wäre und nahege-
legenhätte. Denn der Übertragungsvermerk auf dem
Schuldbrief stammte immerhin aus dem Jahre 1924. Die
Gläubiger waren darin als « Kinder» und mit einem andern
Wohnort aufgeführt. Dazu waren die Vornamen nicht ganz
gleich angegeben wie auf dem Gesuch des Werner Sterchi.
Der Irrtum der Klägerin, der schon aus ihrem Schreiben
vom 22. Januar 1942 an Werner Sterchi hervorging, wäre
allerdings aufgeklärt worden, wenn ihn Sterchi pflichtge-
mäss richtiggestellt hätte. Da aber die Beklagte von diesem
Schreiben keine Kenntnis hatte und die Klägerin auch
nicht erwarten konnte, dass sie es lese, ist dieser Umstand
im Verhältnis zwischen den Parteien bedeutungslos. Die
Klägerin konnte übrigens nicht einmal annehmen, dass
ihr Sterchi, der an der Gewährung des Kredites interessiert
war, einen allfalligen Irrtum sicher mitteilen werde. Die
gegen alle Vorsicht versäumte Pfüfung der Personalien
wurde von der Klägerin auch bei der Unterzeichnung des
Vertrages nicht nachgeholt. Ihr Prokurist stellte keine ein-
zige Frage und legte auch den zu verpfändenden Schuldbrief
nicht vor. Dass diese Art der Geschäftserledigung unsorg-
ialtig war, zeigt der Umstand, dass der Klägerin noch ein
weiterer Fehler unterlief, der Frau Zihler betraf. Diese
wurde im Bürgschaftsvertrag als « Frau Zihler-Michel,
geschieden von August» angeführt, obwohl sie nicht ge-
schieden war.
Die Klägerin bestreitet in der Anschlussberufung den
Zusammenhang ihres, Irrtums über die Person der Pfand-
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AB 69 n -
1943
%42
Obligationenrecht. Na 89.
gläubigerin mit dem 'Hinfall des Bürgschaftsvertrages.
Diesen habe die Beklag~e durch die falsche Unterzeichnung
als Mitpfandgläubigerin selbständig verursacht. Eine sol-
che Betrachtungsweise geht fehl. Es trifft zwar zu, dass
die Klägerin in ihrem Irrtum über die Person der Gläu"
bigerin durch das Verhalten des Werner Sterchi und der
Beklagten bestärkt wurde. Richtig ist auch, wie schon
dargelegt wurde, dass sich die Beklagte nicht über die
Gültigkeit der Pfanddargabe geirrt haben würde, ja die
mangelhafte Pfandbestellung hätte verhindern können,
wenn sie nicht nachlässig gehandelt hätte. Aber von der
Klägerin gilt das Gleiche. Es kam nur deshalb zur mangel-
haften Pfandbestellung und zum gemeinsamen Irrtum
über deren Gültigkeit, damit aber auch zur Anfechtbar-
keit des Bürgschaftsvertrages, weil die Fehler beider Par-
teien zusammenwirkten. Hätte nur eine Partei mit der
erforderlichen Sorgfalt gehandelt, so wäre der Mangel an
den Tag getreten. Dazu kommt aber noch, dass die Un-
achtsamkeit der Beklagten bei der Unterzeichnung über-
haupt nur darum Folgen haben konnte, weil die Klägerin
vorher durch ihr eigenes fehlerhaftes Verhalten eine ent-
sprechende Verumständung herbeigeführt hatte. Am An-
fang der Verwirrung, die mit der Unwirksamkeit des Bürg-
schaftsvertrages endete, stand nicht die mangelnde Vor-
sicht der Beklagten, sondern der Irrtum der Klägerin über
die Person der Gläubigerin, den die KIagerin ausschliesslich
ihrem eigenen Fehler zuschreiben muss. Wer aber auf diese
Weise den Fehler eines Vertragsschlusses mitverursacht,
muss die sich daraus für ihn ergebenden Folgen selbst
tragen. Art. 26 OR will nur denjenigen schützen, den am
Mangel eines Vertrages keine Schuld trifft.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
In Gutheissung der Berufung und Abweismlg der An-
schlussberufung wird das Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern vom 7. April 1943 aufgehoben und die
Klage ganz abgewiesen.
Obligationenrecht. N0 '0.
40. Uneß der J. Zivilabteßung vom 29 • .Juni 19.0
i. S. Louis Wmen A.-G. gegen BUBO A.-G.
2&3
POBiewe Venragaverletztmg beim ~gm, Vertrag.
Die vor der FiiJIigkeit ihrer Verpflichtung von einer Partei abge-
gebene Erklärung. sie werde den Vertrag nicht erfüllen, stellt
eine positive Vertragsverletzung dar. auf Grund deren der
Gegenpartei die Rechte aus Art. 107 ff. OR analog zustehen.
Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Wahlerklärung.
Violation poaiti1J6 d'tm contrat bilathal.
La partie qui decIa.re avant l'exigibiliM de son obligation qu'elle
ne l'executem point. viole positivement le contmt et permet
8. la partie adverse d'agir anaIogiquement selon les art. 107
et sv. CO. Exigence du ehoix immediat.
VWlazione fJ08itiva d'un contratto bilaterale.
La parte ehe, prima dell'esigibilitil. delIa BUa obbligazione. dichiara
ehe non l'adempir8., viola positivamente i1 contratto e dA al1a
controparte i1 diritto di agire analogicamente secondo g1i
art. 107 e seg. CO. Necessitil. de1Ia scelta immediata.
A'U8 dem Patbesta'TUl, :
Die Firma Louis Willen A.-G. verpflichtete sich, von der
Firma RURO A.-G. während bestimmter Zeit jährlich
200 Stück eines Spezialapparates für Schönheitspflege zu
beziehen. Sie nahm jedoch schon im ersten Jahr nur einen
Teil ab mit der Begründung, der Apparat sei mangelhaft,
und wenn die Lieferantin die Mängel nicht behebe, werde
sie den Vertrieb einstellen und bei gerichtlichem Vorgehen
der Lieferantin gegen sie Widerklage auf Ersatz ihrer Auf-
wendungen erheben. Die RURO A.-G. setzte der. Willen
A.-G. Nachfrist zur Abnahme an, nach deren Ablauf sie
unter. Berufung auf Art. 107 ff. OR vom Vertrage zurück-
trat und Klage auf Ersatz des entgangenen Gewinnes
erhob. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und
verlangte widerklageweise Ersatz ihrer Aufwendungen für
Reklame und Propaganda, sowie des entgangenen Gewinns.
Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab, da die
Beklagte wegen Mangelhaftigkeit des Apparates zu weiterer
Abnahme nicht verpflichtet gewesen sei, und schützte die
Widerklage grundsätzlich. Auf Berufung der Klägerin hin
bestätigte das Obergericht. Zürich das Urteil hinsichtlich
der Hauptklage, wies aber die Widerklage ebenfalls ab.