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69_II_148

BGE 69 II 148

Bundesgericht (BGE) · 1936-09-03 · Deutsch CH
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148 Prozessreoht. N0 27. IIr. PROZESSRECHT PROCEDURE

27. UrteU der 11. ZivUabteUung vom 5. ,Juni 1943 i. S. Banm- gartner gegen FrledU geschiedene Baumgartner. Ansprüche 0!U8 F'amiliervrecht, Weiterziehung an das Bundesgericht : Gehen die Ansprüche auf vermögenswerte Leistungen. so hängt die Weiterziehbarkeit vom Streitwert ab (Art. 59 OG). So bei Klagen auf Änderung einer durch Scheidungsurteil festgesetzten Rente (Art. 153 ZGB). Acti0n8 00 ckoit de famiUe. RecOU"8 O!U Tribunal feMml : Lorsque l'action tend a. des prestations pOOuniaires, Ja recevabilite du recours depend de Ja valeur litlgieuse (art. 59 OJ). TI en est ainSi pour l'action en modification d'nna rente fixoo par un jugement de divorce (art. 153 GC). Azioni dipendenti tlaZ diritto di famigZia. RiCO'l'80 al Tribunale federale : Quando l'azione tende a delle prestazioni pecuniarie, Ia ricevibilit8. deI ricorso €I subordinata ai valore litigioso (art. 59 OGF). Cib vale per l'azione con cui si chiede 1a modifica d'una rendita fissata persentenza di divorZio (an. 153 CC). Gemäss Scheidungsurteil vom 3. September 1936 hat der Kläger der Beklagten « eine lebenslängliche Rente von Fr. 100.- pro Monat zu entrichten, zahlbar monatlich zum voraus, erstmals am 1. Oktober 1936». Mit Klage vom 19. März 1942 verlangte er angemessene Herab- setzung dieser Rente. Das erstinstanzliche Gericht hiess dieses Begehren teilweise gut und setzte die Rente ab

1. Juli 1942 auf die Dauer von zwei 'Jahren aUf monatlich Fr. 90 herab. Beide Parteien legten Appellation ein. Doch fiel die Appellation des Klägers dahin, weil er zur ober- gerichtlichen Verhandlung nicht erschien. Die Appellation der Beklagten auf Abweisung der Klage wurde geschützt. Mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht verlangt der Kläget; Gutheissung der Klage gemäss dem erstinstanzliohen Urteil. Das BUMe8geriikt zieht in, Erwägung :

1. - In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung an das Bundesgericht nur Prozessrecht. N0 27. bei einem Streitwert von mindestens Fr. 4000 zulässig (Art. 59 OG). Der Kläger hält diese Bestimmung nicht für anwendbar, weil der Streit nicht vermögensrechtlicher, sondern familienrechtlicher Natur sei. Anspruche auf vermögenswerte Leistungen, insbesondere Geld, sind aber stets vermögensrechtliche im Sinne vvn Art. 59 OG, auch wenn sie auf Familienrecht beruhen. Daher ist denn auch nach ständiger Rechtsprechung bei Vaterschaftsklagen auf Vermögensleistungen (Art. 317-322 ZGB) die Weiter- ziehbarkeit vom Streitwert abhängig, obschon solche Klagen die Feststellung der ausserehelichen Vaterschaft des Beklagten und damit eines familienrechtlichen Ver- hältnisses (Art. 307 ZGB) zur Grundlage haben (BGE 61 II 68). Dasselbe muss für die Anspruche auf Vermögens- leistungen bei Ehescheidung gelten. Geht die Klage auf Änderung des Scheidungsurteils hinsichtlich solcher An- spruche, so ist Gegenstand des Streites. nicht mehr die Gestaltung des Familienstandes. Auch dann verhält es sich nicht anders, wenn, wie hier, in erster Linie geprüft werden muss, ob überhaupt eine der Abänderung nach Art. 153 Abs. 2 ZGB unterliegende « Bedürftigkeitsrente » vorliege, und hiebei mangels eindeutiger Erwägungen des Scheidungsurteils auf die Akten des Scheidungsprozesses zurückgegriffen werden muss.

2. - Streitig war nun vor der letzten kantonalen Instanz, worauf es nach Art. 59 OG ankommt, nach Wegfall der Appellation des Klägers nur noch die Frage, ob die von der ersten Instanz verfügte Herabsetzung der Rente um monatlich Fr. 10.- auf die Dauer von zwei Jahren begründet sei. Der Wert dieses Streitgegenstandes beträgt nur Fr. 240.-, erreicht also den für die Anrufung des Bundesgerichtes erforderlichen Streitwert nicht. Dern;no,ch, erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 29, 32. - Voir aussi N°s 29, 32.