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69_II_148

BGE 69 II 148

Bundesgericht (BGE) · 1936-09-03 · Deutsch CH
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148

Prozessreoht. N0 27.

IIr. PROZESSRECHT

PROCEDURE

27. UrteU der 11. ZivUabteUung vom 5.,Juni 1943 i. S. Banm-

gartner gegen FrledU geschiedene Baumgartner.

Ansprüche 0!U8 F'amiliervrecht, Weiterziehung an das Bundesgericht :

Gehen die Ansprüche auf vermögenswerte Leistungen. so hängt

die Weiterziehbarkeit vom Streitwert ab (Art. 59 OG). So bei

Klagen auf Änderung einer durch Scheidungsurteil festgesetzten

Rente (Art. 153 ZGB).

Acti0n8 00 ckoit de famiUe. RecOU"8 O!U Tribunal feMml : Lorsque

l'action tend a. des prestations pOOuniaires, Ja recevabilite du

recours depend de Ja valeur litlgieuse (art. 59 OJ). TI en est

ainSi pour l'action en modification d'nna rente fixoo par un

jugement de divorce (art. 153 GC).

Azioni dipendenti tlaZ diritto di famigZia. RiCO'l'80 al Tribunale

federale : Quando l'azione tende a delle prestazioni pecuniarie,

Ia ricevibilit8. deI ricorso €I subordinata ai valore litigioso

(art. 59 OGF). Cib vale per l'azione con cui si chiede 1a modifica

d'una rendita fissata persentenza di divorZio (an. 153 CC).

Gemäss Scheidungsurteil vom 3. September 1936 hat

der Kläger der Beklagten « eine lebenslängliche Rente

von Fr. 100.- pro Monat zu entrichten, zahlbar monatlich

zum voraus, erstmals am 1. Oktober 1936». Mit Klage

vom 19. März 1942 verlangte er angemessene Herab-

setzung dieser Rente. Das erstinstanzliche Gericht hiess

dieses Begehren teilweise gut und setzte die Rente ab

1. Juli 1942 auf die Dauer von zwei 'Jahren aUf monatlich

Fr. 90 herab. Beide Parteien legten Appellation ein. Doch

fiel die Appellation des Klägers dahin, weil er zur ober-

gerichtlichen Verhandlung nicht erschien. Die Appellation

der Beklagten auf Abweisung der Klage wurde geschützt.

Mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht

verlangt der Kläget; Gutheissung der Klage gemäss dem

erstinstanzliohen Urteil.

Das BUMe8geriikt zieht in, Erwägung :

1. -

In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche

Ansprüche ist die Berufung an das Bundesgericht nur

Prozessrecht. N0 27.

bei einem Streitwert von mindestens Fr. 4000 zulässig

(Art. 59 OG). Der Kläger hält diese Bestimmung nicht

für anwendbar, weil der Streit nicht vermögensrechtlicher,

sondern familienrechtlicher Natur sei. Anspruche auf

vermögenswerte Leistungen, insbesondere Geld, sind aber

stets vermögensrechtliche im Sinne vvn Art. 59 OG, auch

wenn sie auf Familienrecht beruhen. Daher ist denn auch

nach ständiger Rechtsprechung bei Vaterschaftsklagen

auf Vermögensleistungen (Art. 317-322 ZGB) die Weiter-

ziehbarkeit vom Streitwert abhängig, obschon solche

Klagen die Feststellung der ausserehelichen Vaterschaft

des Beklagten und damit eines familienrechtlichen Ver-

hältnisses (Art. 307 ZGB) zur Grundlage haben (BGE

61 II 68). Dasselbe muss für die Anspruche auf Vermögens-

leistungen bei Ehescheidung gelten. Geht die Klage auf

Änderung des Scheidungsurteils hinsichtlich solcher An-

spruche, so ist Gegenstand des Streites. nicht mehr die

Gestaltung des Familienstandes. Auch dann verhält es

sich nicht anders, wenn, wie hier, in erster Linie geprüft

werden muss, ob überhaupt eine der Abänderung nach

Art. 153 Abs. 2 ZGB unterliegende « Bedürftigkeitsrente »

vorliege, und hiebei mangels eindeutiger Erwägungen des

Scheidungsurteils auf die Akten des Scheidungsprozesses

zurückgegriffen werden muss.

2. -

Streitig war nun vor der letzten kantonalen

Instanz, worauf es nach Art. 59 OG ankommt, nach

Wegfall der Appellation des Klägers nur noch die Frage,

ob die von der ersten Instanz verfügte Herabsetzung der

Rente um monatlich Fr. 10.- auf die Dauer von zwei

Jahren begründet sei. Der Wert dieses Streitgegenstandes

beträgt nur Fr. 240.-, erreicht also den für die Anrufung

des Bundesgerichtes erforderlichen Streitwert nicht.

Dern;no,ch, erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 29, 32. -

Voir aussi N°s 29, 32.