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Prozessreoht. N0 27.
IIr. PROZESSRECHT
PROCEDURE
27. UrteU der 11. ZivUabteUung vom 5.,Juni 1943 i. S. Banm-
gartner gegen FrledU geschiedene Baumgartner.
Ansprüche 0!U8 F'amiliervrecht, Weiterziehung an das Bundesgericht :
Gehen die Ansprüche auf vermögenswerte Leistungen. so hängt
die Weiterziehbarkeit vom Streitwert ab (Art. 59 OG). So bei
Klagen auf Änderung einer durch Scheidungsurteil festgesetzten
Rente (Art. 153 ZGB).
Acti0n8 00 ckoit de famiUe. RecOU"8 O!U Tribunal feMml : Lorsque
l'action tend a. des prestations pOOuniaires, Ja recevabilite du
recours depend de Ja valeur litlgieuse (art. 59 OJ). TI en est
ainSi pour l'action en modification d'nna rente fixoo par un
jugement de divorce (art. 153 GC).
Azioni dipendenti tlaZ diritto di famigZia. RiCO'l'80 al Tribunale
federale : Quando l'azione tende a delle prestazioni pecuniarie,
Ia ricevibilit8. deI ricorso €I subordinata ai valore litigioso
(art. 59 OGF). Cib vale per l'azione con cui si chiede 1a modifica
d'una rendita fissata persentenza di divorZio (an. 153 CC).
Gemäss Scheidungsurteil vom 3. September 1936 hat
der Kläger der Beklagten « eine lebenslängliche Rente
von Fr. 100.- pro Monat zu entrichten, zahlbar monatlich
zum voraus, erstmals am 1. Oktober 1936». Mit Klage
vom 19. März 1942 verlangte er angemessene Herab-
setzung dieser Rente. Das erstinstanzliche Gericht hiess
dieses Begehren teilweise gut und setzte die Rente ab
1. Juli 1942 auf die Dauer von zwei 'Jahren aUf monatlich
Fr. 90 herab. Beide Parteien legten Appellation ein. Doch
fiel die Appellation des Klägers dahin, weil er zur ober-
gerichtlichen Verhandlung nicht erschien. Die Appellation
der Beklagten auf Abweisung der Klage wurde geschützt.
Mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht
verlangt der Kläget; Gutheissung der Klage gemäss dem
erstinstanzliohen Urteil.
Das BUMe8geriikt zieht in, Erwägung :
1. -
In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche
Ansprüche ist die Berufung an das Bundesgericht nur
Prozessrecht. N0 27.
bei einem Streitwert von mindestens Fr. 4000 zulässig
(Art. 59 OG). Der Kläger hält diese Bestimmung nicht
für anwendbar, weil der Streit nicht vermögensrechtlicher,
sondern familienrechtlicher Natur sei. Anspruche auf
vermögenswerte Leistungen, insbesondere Geld, sind aber
stets vermögensrechtliche im Sinne vvn Art. 59 OG, auch
wenn sie auf Familienrecht beruhen. Daher ist denn auch
nach ständiger Rechtsprechung bei Vaterschaftsklagen
auf Vermögensleistungen (Art. 317-322 ZGB) die Weiter-
ziehbarkeit vom Streitwert abhängig, obschon solche
Klagen die Feststellung der ausserehelichen Vaterschaft
des Beklagten und damit eines familienrechtlichen Ver-
hältnisses (Art. 307 ZGB) zur Grundlage haben (BGE
61 II 68). Dasselbe muss für die Anspruche auf Vermögens-
leistungen bei Ehescheidung gelten. Geht die Klage auf
Änderung des Scheidungsurteils hinsichtlich solcher An-
spruche, so ist Gegenstand des Streites. nicht mehr die
Gestaltung des Familienstandes. Auch dann verhält es
sich nicht anders, wenn, wie hier, in erster Linie geprüft
werden muss, ob überhaupt eine der Abänderung nach
Art. 153 Abs. 2 ZGB unterliegende « Bedürftigkeitsrente »
vorliege, und hiebei mangels eindeutiger Erwägungen des
Scheidungsurteils auf die Akten des Scheidungsprozesses
zurückgegriffen werden muss.
2. -
Streitig war nun vor der letzten kantonalen
Instanz, worauf es nach Art. 59 OG ankommt, nach
Wegfall der Appellation des Klägers nur noch die Frage,
ob die von der ersten Instanz verfügte Herabsetzung der
Rente um monatlich Fr. 10.- auf die Dauer von zwei
Jahren begründet sei. Der Wert dieses Streitgegenstandes
beträgt nur Fr. 240.-, erreicht also den für die Anrufung
des Bundesgerichtes erforderlichen Streitwert nicht.
Dern;no,ch, erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 29, 32. -
Voir aussi N°s 29, 32.