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69_II_137

BGE 69 II 137

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Familieilrecht. No 2(,

des wiedc:'holt mit ihm gepflogenen Geschlechtsverkehrs

«fortgesetzter Verüb~g grob unzüchtiger Handlungen

mit einem UnmündiL.>n » schuldig erklärt und zu zwei Mo-

naten Gelangnis, beo.illgt erlassen, verurteilt wurde, stellt

sich der Beklagte als)pfer unzüchtiger Handlungen hin,

was die Vaterschaftsklage ausschliesse. Jene Verurteilung

der Kindsmutter ändert jedoch nichts daran, dass der

Beklagte sie verführt hat. Es kann daher dahingestellt

bleiben, ob es einem unzüchtigen Lebenswandel im Sinne

von Art. 315 ZGB gleichzusetzen wäre, wenn die Mutter

den Geschlechtsverkehr mit einem so jungen Manne veran-

lasst hätte.

4. -

Das derzeitige Fehlen von eigenem Vermögen und

Einkommen des Beklagten steht den von der Vorinstanz

gesprochenen Leistungen ebeDfalls nicht entgegen. Art. 317

ZGB nimmt auf die Vermögensverhältnisse keine Rück-

sicht, und Art. 319 stellt für die Bemessung des dem Kinde

zu leistenden Unterhaltsgeldes nicht auf die derzeitigen

Mittel des Beklagten, sondern auf die « Lebensstellung»

(<< position sociale », « condizioni sociali ») beider ausser-

ehelichen Eltern ab. Ein Unterhaltsgeld kann daher, be-

reits für die Zeit von der Geburt an, auch dem unmündigen

Vater auferlegt werden, der., wie der Beklagte, bei hablichen

Eltern lebt, gleichwie etwa dem von vermögenden Eltern

ausgestatteten Studenten. Bieten die Eltern des Beklagten

in solchen Fällen nicht Hand' zur" Erfüllung der Vater-

schaftsleistungen, so wird die Zwangsvollstreckung gegen

den Beklagten allerdings bisweilen erfolglos bleiben. Auf

Grund des Urteils und gegebenenfalls des Verlustscheins

werden aber später die rückständigen Beträge nachgefor-

dert werden können.

Die Bemessung der Leistungen durch die Vorinstanz ist

nicht übersetzt.

5. -

Gegenüber dem Anspruch der Kindsmutter erhebt

der Beklagte endlich die Einrede der Verrechnung mit

Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, wiederum gestützt

darauf, dass sie sich an ihm in unerlaubter Weise vergangen

Familienrecht. N° 25.

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habe. Es kann jedoch nicht in Frage kommen, eine acht-

zehnjährige Bauemmagd zu Schadenersatz oder Genug-

tuung gegenüber dem Sohn ihres Dienstherrn zu verur-

teilen, bloss weil sie dem Ansinnen dieses frühreifen jungen

Mannes, sich ihm hinzugeben, nicht widerstanden hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-

tonsgerichtes St. Gallen vom 4. Februar 1943 bestätigt.

25. Auszug aus dem Urteil der 11. ZIvilabteilung vom 18. Juni

1943 i. S. Steinemann gegen Franz.

Vaterschajt81dage. Erhebliche Zweifel nach Art. 314 Abs. 2 ZGB

werden nicht begründet durch Schwangerschaftsdauer von nur

244 Tagen, wenn das Kind nicht ganz reif ist.

Recherche de paterniU. Le fait que la grossesse presumee n'a dure

qua 244 jours ne permat pas d'elever des doutes serieux selon

l'art. 314, aI. 2 ce lorsque l'enfant n'est pas completement

developpe.

Azione di patemitd. TI fatto che 180 gravidanza ha durato soltanto

244 giomi non e tale da far sorgere seri dubbi s'sensi delI'art.

314 cp. 2 ce qualora. l'infante non sia completamente sviJup-

pato.

1. -. . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . .

2. -

Ausgehend von dem Beiwohnimgsdatum vom

15. Mai 1941 ergibt sich eine Schwangerschaftsdauer von

244 Tagen. Nach der -

von der Vorinstanz zutreffend

zitierten -

neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts

genügt es zur Begründung erheblicher Zweifel an der

Vaterschaft des Beklagten, dass nach dem Reifegrad des

NeugebOrnen seine Zeugung an dem bestimmten Datum

äusserst unwahrscheinlich sei (BGE 68 II 279). Es kann

dahingestellt bleiben, ob eine Tragzeit von 244 Tagen

bei einem vollkommen reif gebornen Kinde als äusserst

unwahrscheinlich zu betrachten wäre. In einem Falle, wo

es sich um die Beiwohnung mit einem Dritten handelte,

wurde die sich erg~bende Schwangerschaftsdauer von

ebenfalls 244 Tagen als für ein reifgebornes Kind abnormal

138

Familienrecht. N0 25.

kurz bezeichnet und: deshalb die Einrede des Mehrver-

kehrs verworfen (BGE 61 II 306). Im vorliegenden Falle

.stellt jedoch die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten

Df. Böhi fest, dass es sich um ein nicht ganz reifes Kind

(47 cm Länge) handelte. Für ein ebenfalls um kurze Zeit

(zwei Wochen n zu früh geborenes Kind (48 cm) bezeich-

nete kürzlich das Bundesgericht eine Tragzeit von bloss

233 Tagen zwar als Seltenheit, jedoch als nicht derart

abnorm, dass mit dem ihr entsprechenden Zeugungs-

datum nicht mehr z~ rechnen wäre (BGE 68 II 341).

Umso mehr muss dies von einer Tragzeit von 244 Tagen

gelten. Gestützt auf das Gutachten Dr. Böhi nimmt die

Vorinstanz für eine Konzeption des Kindes Johanna

Franz am festgestellten Beiwohnungstag, 15. Mai 1941

(bezw. nach dem 7. Mai) noch eine Wahrscheinlichkeit

von 6 % an. Auf einer offenbar irrtümlichen Interpretation

des Gutachtens beruht es allerdings, wenn die Vorinstanz

diese Wahrscheinlichkeit für noch etwas grÖ8Ser hält, weil

Dr. Böhi bei seiner Berechnung von einem normal aus-

getragenen Kinde ausgehe. Dr. Böhi berechnet seine

Tabelle ausdrücklich für ein Mädchen von 47 cm Länge;

und in diesem Minus von 3 cm gegenüber der Normallinge

(50 cm) bestand eben das Merkmal der Unreife, weshalb

ihre Berücksichtigung keine Erhöhung der WaJu'schein-

lichkeit über den Tabellenwert (6 %) ergibt. Wohl aber

ist dies, wie die Vorinstanz zutreff@lld bemerkt, der Fall

infolge der Möglichkeit, dass die Zeugung einige Tage vor

dem 15. Mai 1941 stattgefunden hat, welche Möglichkeit·

die Vorinstanz angesichts der nur ungefähren Zeitangabe

«(Mitte Mai ») bejaht. Besteht aber eine Wahrscheinlich-

keit von mindestens 6 % für die Sohwänge~g zu dem

festgestellten Zeitpunkt, so kann diese nicht als « ius-

serst unwalIrscheinlich» bezeichnet werden. Individuelle

Schwankungen, die sich wie im vorliegenden Falle. in der

Grenze einer von der Wissenschaft als möglich bezeichne-

ten, ja nicht einmal sehr seltenen Schwangerschaftsdauer

bewegen, sind zur Rechtfertigung erheblicher Zweifel an

der Vaterschaft des Beklagten nicht geeignet.

Obligationenrecht. N° 26.

139

Die Diagnose der Frau Dr. Lüthi vom 10. Juli 1941

über eine damals bestehende Schwangerschaft der Kli-

gerin am Anfang des 3. Monats fällt für das Bundesgericht

schon deshalb ausser Betracht, weil die Vorinstanz diese

Schätzung nach der Erfahrung nicht für zuverlässig hält,

worüber nach Art. 81 OG der kantonale Richter allein

zu befinden hat.

Vgl. auch Nr. 27. -

Voir aussi N° 27.

II. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

:26. Arr~t de Ja: Ire Seetion civlle du 13 avril 1943 dans la cause

Assortiments Cylindre. S. A. contre CharpiUoz.

Applica.tion de rart. 377 CO, 8. l'exclusion de l'applica.tioh analo-

giqu.e de l'art. 378 801. 1 er CO, 8. la. r6siliation d'un contrat

d'entreprise en raison des evenements de guerre survenu,s ava.nt

l'achevement de l'ouvrage (consid. 1, 2 et 3),. -

~

reserye

Oll l'aUocation de l'indemnite prevue par la 101 seralt contraIre

aux regles de la. bonne foi (consid. 4). -

Examen de l'espece

8011. regard des art. 43 et 44 CO (consid. 6).

Anwendung von Art. 377 0&, unter Ausschluss der analogen

Anwendung von Art. 378 Abs. 1 0&, auf die durch die Krie~­

ereignisse bedingte Auflösung eines Werkvertrages vor Beend;-

gwtg des Werkes (Erw. 1,2,3).- Vorbehalt des Falles, ~

die

Zusprechung der vom Gesetz !orgesehenen En~~ädigung

gegen die gute Treue verstossen wurde (Erw. 4). -

Prüfung des

Falles unter dem Gesichtspunkt von Art. 43 und 44 0&.

(Erw. 6).

Applicazione delI'art. 377 CO (esclusa l'applicazione pe; analogia

dell'art. 378 cp. 1 CO) al recesso da uno co~tra~to d appalt<? a

motivo degli avvenimenti bellici sopraggmntl pr~a de~ ~me

dell'opera (consid. 1, 2 e 3). -

&iserva pel caso m CUl I mden-

nizzo previsto dalla legge f~sse ~ontrari? alla buo~ fede

(consid. 4). -

Esame deI fattlSpecle con nguardo agh art. 43

e 44 CO (consid. 6).

La socieM anonyme Assortiments et decolletages Cylin-

dre S. A., au Locle (par abreviation Cylindre S. A.), a

fabrique depuis la fin de l'annee 1939 des fusres d'obus