Volltext (verifizierbarer Originaltext)
136 Familieilrecht. No 2(, des wiedc:'holt mit ihm gepflogenen Geschlechtsverkehrs «fortgesetzter Verüb~g grob unzüchtiger Handlungen mit einem UnmündiL.>n » schuldig erklärt und zu zwei Mo- naten Gelangnis, beo.illgt erlassen, verurteilt wurde, stellt sich der Beklagte als )pfer unzüchtiger Handlungen hin, was die Vaterschaftsklage ausschliesse. Jene Verurteilung der Kindsmutter ändert jedoch nichts daran, dass der Beklagte sie verführt hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es einem unzüchtigen Lebenswandel im Sinne von Art. 315 ZGB gleichzusetzen wäre, wenn die Mutter den Geschlechtsverkehr mit einem so jungen Manne veran- lasst hätte.
4. - Das derzeitige Fehlen von eigenem Vermögen und Einkommen des Beklagten steht den von der Vorinstanz gesprochenen Leistungen ebeDfalls nicht entgegen. Art. 317 ZGB nimmt auf die Vermögensverhältnisse keine Rück- sicht, und Art. 319 stellt für die Bemessung des dem Kinde zu leistenden Unterhaltsgeldes nicht auf die derzeitigen Mittel des Beklagten, sondern auf die « Lebensstellung» (<< position sociale », « condizioni sociali ») beider ausser- ehelichen Eltern ab. Ein Unterhaltsgeld kann daher, be- reits für die Zeit von der Geburt an, auch dem unmündigen Vater auferlegt werden, der., wie der Beklagte, bei hablichen Eltern lebt, gleichwie etwa dem von vermögenden Eltern ausgestatteten Studenten. Bieten die Eltern des Beklagten in solchen Fällen nicht Hand' zur" Erfüllung der Vater- schaftsleistungen, so wird die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten allerdings bisweilen erfolglos bleiben. Auf Grund des Urteils und gegebenenfalls des Verlustscheins werden aber später die rückständigen Beträge nachgefor- dert werden können. Die Bemessung der Leistungen durch die Vorinstanz ist nicht übersetzt.
5. - Gegenüber dem Anspruch der Kindsmutter erhebt der Beklagte endlich die Einrede der Verrechnung mit Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, wiederum gestützt darauf, dass sie sich an ihm in unerlaubter Weise vergangen Familienrecht. N° 25. 137 habe. Es kann jedoch nicht in Frage kommen, eine acht- zehnjährige Bauemmagd zu Schadenersatz oder Genug- tuung gegenüber dem Sohn ihres Dienstherrn zu verur- teilen, bloss weil sie dem Ansinnen dieses frühreifen jungen Mannes, sich ihm hinzugeben, nicht widerstanden hat. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichtes St. Gallen vom 4. Februar 1943 bestätigt.
25. Auszug aus dem Urteil der 11. ZIvilabteilung vom 18. Juni 1943 i. S. Steinemann gegen Franz. Vaterschajt81dage. Erhebliche Zweifel nach Art. 314 Abs. 2 ZGB werden nicht begründet durch Schwangerschaftsdauer von nur 244 Tagen, wenn das Kind nicht ganz reif ist. Recherche de paterniU. Le fait que la grossesse presumee n'a dure qua 244 jours ne permat pas d'elever des doutes serieux selon l'art. 314, aI. 2 ce lorsque l'enfant n'est pas completement developpe. Azione di patemitd. TI fatto che 180 gravidanza ha durato soltanto 244 giomi non e tale da far sorgere seri dubbi s' sensi delI'art. 314 cp. 2 ce qualora. l'infante non sia completamente sviJup- pato.
1. -. . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . .
2. - Ausgehend von dem Beiwohnimgsdatum vom
15. Mai 1941 ergibt sich eine Schwangerschaftsdauer von 244 Tagen. Nach der - von der Vorinstanz zutreffend zitierten - neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es zur Begründung erheblicher Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten, dass nach dem Reifegrad des NeugebOrnen seine Zeugung an dem bestimmten Datum äusserst unwahrscheinlich sei (BGE 68 II 279). Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Tragzeit von 244 Tagen bei einem vollkommen reif gebornen Kinde als äusserst unwahrscheinlich zu betrachten wäre. In einem Falle, wo es sich um die Beiwohnung mit einem Dritten handelte, wurde die sich erg~bende Schwangerschaftsdauer von ebenfalls 244 Tagen als für ein reifgebornes Kind abnormal 138 Familienrecht. N0 25. kurz bezeichnet und: deshalb die Einrede des Mehrver- kehrs verworfen (BGE 61 II 306). Im vorliegenden Falle .stellt jedoch die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten Df. Böhi fest, dass es sich um ein nicht ganz reifes Kind (47 cm Länge) handelte. Für ein ebenfalls um kurze Zeit (zwei Wochen n zu früh geborenes Kind (48 cm) bezeich- nete kürzlich das Bundesgericht eine Tragzeit von bloss 233 Tagen zwar als Seltenheit, jedoch als nicht derart abnorm, dass mit dem ihr entsprechenden Zeugungs- datum nicht mehr z~ rechnen wäre (BGE 68 II 341). Umso mehr muss dies von einer Tragzeit von 244 Tagen gelten. Gestützt auf das Gutachten Dr. Böhi nimmt die Vorinstanz für eine Konzeption des Kindes Johanna Franz am festgestellten Beiwohnungstag, 15. Mai 1941 (bezw. nach dem 7. Mai) noch eine Wahrscheinlichkeit von 6 % an. Auf einer offenbar irrtümlichen Interpretation des Gutachtens beruht es allerdings, wenn die Vorinstanz diese Wahrscheinlichkeit für noch etwas grÖ8Ser hält, weil Dr. Böhi bei seiner Berechnung von einem normal aus- getragenen Kinde ausgehe. Dr. Böhi berechnet seine Tabelle ausdrücklich für ein Mädchen von 47 cm Länge ; und in diesem Minus von 3 cm gegenüber der Normallinge (50 cm) bestand eben das Merkmal der Unreife, weshalb ihre Berücksichtigung keine Erhöhung der WaJu'schein- lichkeit über den Tabellenwert (6 %) ergibt. Wohl aber ist dies, wie die Vorinstanz zutreff@lld bemerkt, der Fall infolge der Möglichkeit, dass die Zeugung einige Tage vor dem 15. Mai 1941 stattgefunden hat, welche Möglichkeit· die Vorinstanz angesichts der nur ungefähren Zeitangabe «( Mitte Mai ») bejaht. Besteht aber eine Wahrscheinlich- keit von mindestens 6 % für die Sohwänge~g zu dem festgestellten Zeitpunkt, so kann diese nicht als « ius- serst unwalIrscheinlich» bezeichnet werden. Individuelle Schwankungen, die sich wie im vorliegenden Falle. in der Grenze einer von der Wissenschaft als möglich bezeichne- ten, ja nicht einmal sehr seltenen Schwangerschaftsdauer bewegen, sind zur Rechtfertigung erheblicher Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten nicht geeignet. Obligationenrecht. N° 26. 139 Die Diagnose der Frau Dr. Lüthi vom 10. Juli 1941 über eine damals bestehende Schwangerschaft der Kli- gerin am Anfang des 3. Monats fällt für das Bundesgericht schon deshalb ausser Betracht, weil die Vorinstanz diese Schätzung nach der Erfahrung nicht für zuverlässig hält, worüber nach Art. 81 OG der kantonale Richter allein zu befinden hat. Vgl. auch Nr. 27. - Voir aussi N° 27. II. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS :26. Arr~t de Ja: Ire Seetion civlle du 13 avril 1943 dans la cause Assortiments Cylindre. S. A. contre CharpiUoz. Applica.tion de rart. 377 CO, 8. l'exclusion de l'applica.tioh analo- giqu.e de l'art. 378 801. 1 er CO, 8. la. r6siliation d'un contrat d'entreprise en raison des evenements de guerre survenu,s ava.nt l'achevement de l'ouvrage (consid. 1, 2 et 3),. - ~ reserye Oll l'aUocation de l'indemnite prevue par la 101 seralt contraIre aux regles de la. bonne foi (consid. 4). - Examen de l'espece
8011. regard des art. 43 et 44 CO (consid. 6). Anwendung von Art. 377 0&, unter Ausschluss der analogen Anwendung von Art. 378 Abs. 1 0&, auf die durch die Krie~ ereignisse bedingte Auflösung eines Werkvertrages vor Beend;- gwtg des Werkes (Erw. 1,2,3).- Vorbehalt des Falles, ~ die Zusprechung der vom Gesetz !orgesehenen En~~ädigung gegen die gute Treue verstossen wurde (Erw. 4). - Prüfung des Falles unter dem Gesichtspunkt von Art. 43 und 44 0&. (Erw. 6). Applicazione delI'art. 377 CO (esclusa l'applicazione pe; analogia dell'art. 378 cp. 1 CO) al recesso da uno co~tra~to d appalt<? a motivo degli avvenimenti bellici sopraggmntl pr~a de~ ~me dell'opera (consid. 1, 2 e 3). - &iserva pel caso m CUl I mden- nizzo previsto dalla legge f~sse ~ontrari? alla buo~ fede (consid. 4). - Esame deI fattlSpecle con nguardo agh art. 43 e 44 CO (consid. 6). La socieM anonyme Assortiments et decolletages Cylin- dre S. A., au Locle (par abreviation Cylindre S. A.), a fabrique depuis la fin de l'annee 1939 des fusres d'obus