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69_II_129

BGE 69 II 129

Bundesgericht (BGE) · 1943-05-12 · Deutsch CH
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128

dass die Vorinstanz diese Frage in Anwendung eidgenös-

sischen Rechtes entschieden hat (BGE 63 H 400).

Dem/nach erkennt das BurW.eagericht:

Die Beschwerde wird. abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 14, 16. -

Voir aussi nOS 14, 16.

VIII. URHEBERRECHT

DROIT D'AUTEUR

Vgl. Nr. 22. -

Voir n° 22.

IX. SCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. IH. Teil Nr. 8. = Voir Ille partie, n° 8.

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

23. Auszug aus dem Urteil der II. ZivIlabteIlung vom 12.

Mai 1943 i. S. Oppeohelm gegen GlatUelder.

129

Entziehung der elterlichen Oewal:t bei Wiederverheiratung usw.,

Art. 286 Z OB. Zuständigkeit des Richters im Rahmen des

Verfahrens nach Art. 157 ZGB zu Kinderschut.zmassnabmen

gemäss Art. 284 und 286 ZGB.

D6cMance de la puiaBance paterneUe en cas de nouvea.u mariage.

etc., art. 286 ce. Competence du. ju.ge pour prertdre en vertu

de l'art. 157 ce des mesu.res protectrices des enfants confor-

mement aux art. 284. et 286 ce.

PritJaZWne della -patria pote8td nel caso di nu,ove nozze, ecc. Art.

286 ce. Competenza. deI giudice per 1?!eD.dere, in virttJ. delI'art.

157 ce, misura di protezione dei figIi a,'sensi degli art. 284 e

286 ce.

A. -

Bei der Scheidung der Ehe GIattfelder-Leuenberger

vom 3. Dezember 1935 teilte das Bezirksgericht Zürich

den aus ihr hervorgegangenen Knaben Erich Eugen,

gebe 1932, der Mutter zur Pflege und Erziehung zu. Am

21. September 1940 ging die geschiedene Frau eine neue

Ehe mit Max Oppenheim ein. In der Folge erhob Eugen

Glattfelder Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils

gemäss Art. 157 ZGB in dem Sinne, dass der Knabe ihm

zugeteilt, eventuell dass eine Vormundschaft für solange

angeordnet werde, bis der Kläger nach seiner Rückkehr

aus Afrika in die S(jhweiz die elterliche Gewalt ausüben

könne.

Die Beklagte beantragte Abweisung

sowohl des

Haupt- als des Eventualbegehrens und verlangte ihrer-

seits widerklageweise, es sei die elterliche Gewalt über

das zur Zeit bei ihrem Vater untergebrachte Kind definitiv

und dauernd ihr zu übertragen und der vom Kläger zu

leistende Unterhaltsbeitrag auf Fr. 150.- im Monat zu

erhöhen.

D

AS 69 n -

1943

130

Familienrecht. N0 23.

B. -

Mit Entscheid vom 12. Januar 1943 hiess das

Bezirksgericht Zürich das Eventualbegehren des Klägers

gut. entzog der Beklagten die elterliche Gewalt und stellte

den Knaben unter Vormundschaft, beides gestützt auf

Art. 286 ZGR

Einen Rekurs der Beklagten hiegegen hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Februar

1943 abgewiesen.

I

O. -

Gegen letzteres richtet sich die vorliegende Beru-

fung der Beklagten mit dem Antrag auf Abweisung der

Klage und Gutheissung der Widerklage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

. . . . . ... . . . . . .

. . . . 2. -

Die Berufungsklägerin macht zunächst

geltend, die Vorinstanzen seien zur Anordnung einer

Vormundschaft nicht befugt, weil ausschliesslich die Vor-

mundschaftsbehörde dafür zuständig sei. Die Rüge ist

unbegründet. Nach feststehender Praxis ist der Schei-

dungsrichter bei Gestaltung der Elternrechte im Schei-

dungsurteil auf Grund des Art. 156 ZGB in den Schranken

des materiellen Rechts befugt, beiden Eltern die elterliche

Gewalt zu entziehen, oder das Kind nach Art. 284 zu

versorgen, obwohl für die Entziehui:J.g der elterlichen

Gewalt ohne den Zusammenhang mit einer Scheidung

nach kantonalem Recht (Art. 288- ZGB) eine andere

Behörde als der Richter zuständig sein kann und bundes-

rechtlich (Art. 284 Abs. I) die Vormundschaftsbehörde

mit der Versorgung betraut ist (BGE 53 II 191 Erw. 2).

Ist die Gestaltung der Elternrechte durch den Scheidungs-

richter nach Art. 156 erfolgt, so ergibt sich aus der Zu-

ständigkeit des Richters zur Neuregelung derselben nach

Art. 157 ZGB auch dessen Befugnis, statt das Kind dem

andern Ehegatten zuzuweisen, es nach Art. 286 ZGB

unter Vormundschaft zu stellen und damit die Vormund-

schaftsbehörde zu verpflichten, ihm nach Art. 379 ff. einen

Vormund zu ernennen (BGE 4811 305, 54 !.~ .. 73). Dieser

Familienrecht. N° 23.

131

Grundsatz, dass wegen des Sachzusammenhanges mit

einem Begehren auf Änderung der scheidungsrichterlichen

Kinderzuteilung der Richter nach Art. 157 auch zur

Anordnung von Kinderschutzmassnahmen zuständig ist,

die sonst Sache der Verwaltungsbehörden, insbesondere

der Vormundschaftsbehärde sind, wird durch die spätere

Modifikation der Praxis nicht in Frage gestellt, die ledig-

lich die a'U8schliesslicke Zuständigkeit des Richters zur

Anordnung von Kinderschutzmassnahmen gegenüber der

vom Scheidungsrichter gestalteten Ordnung der Eltern-

rechte ablehnt (BGE 56 II 82 f.). Hätte im vorliegenden

Falle die V OTmunitschaftsbeMrde die Anordnung einer

Vormundschaft nach Art. 286 ZGB für erforderlich erach-

tet, so wäre hiefür die Klage nach Art. 157 ZGB nicht

zuläSsig, aber auch nicht nötig gewesen, weil die Vor-

mundschaftsbehörde zur Durchführung der Massnahme

selber zuständig ist. Nur zufolge des Sachzusammenhangs

mit einem Begehren auf Änderung der Kindeszuteilung

nach Art. 157 ist der Richter zu sonst nicht in die richter-

liche Kompetenz fallenden Kinderschutzmassnahmen der

Art. 284 und 286 ZGB zuständig.

Nicht erforderlich war, dass das Bezirksgericht im

Dispositiv vor bezw. neben der Bevormundung die Ent-

ziehung der elterlichen Gewalt ausdrücklich aussprach.

Der Verlust der Gewalt ist mit der Bevormundung von

selbst verbunden und braucht nicht als selbständige Mass-

nahm~, weder vorher noch gleichzeitig, verfügt zu werden

(BGE 65 11 118). Indessen wird die Berufungsklägerin

durch diese überflüssige Anordnung der in. der Bestellung

einer Vormundschaft mit inbegriffenen Wirkung nicht

beschwert, zumal auch, wie in dem zitierten Entscheid

bemerkt wird (S. 119), die Massnahme nach Art. 286

ihrer Elternehre keinen Abbruch tut. Es erübrigt sich

daher, das vorinstanzliche Dispositiv der entsprechenden,

doch nur rein textlichen Berichtigung zu unterziehen.

(Berufung abgewiesen).