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128 dass die Vorinstanz diese Frage in Anwendung eidgenös- sischen Rechtes entschieden hat (BGE 63 H 400). Dem/nach erkennt das BurW.eagericht: Die Beschwerde wird. abgewiesen. Vgl. auch Nr. 14, 16. - Voir aussi nOS 14, 16. VIII. URHEBERRECHT DROIT D'AUTEUR Vgl. Nr. 22. - Voir n° 22. IX. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. IH. Teil Nr. 8. = Voir Ille partie, n° 8. I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
23. Auszug aus dem Urteil der II. ZivIlabteIlung vom 12. Mai 1943 i. S. Oppeohelm gegen GlatUelder. 129 Entziehung der elterlichen Oewal:t bei Wiederverheiratung usw., Art. 286 Z OB. Zuständigkeit des Richters im Rahmen des Verfahrens nach Art. 157 ZGB zu Kinderschut.zmassnabmen gemäss Art. 284 und 286 ZGB. D6cMance de la puiaBance paterneUe en cas de nouvea.u mariage. etc., art. 286 ce. Competence du. ju.ge pour prertdre en vertu de l'art. 157 ce des mesu.res protectrices des enfants confor- mement aux art. 284. et 286 ce. PritJaZWne della -patria pote8td nel caso di nu,ove nozze, ecc. Art. 286 ce. Competenza. deI giudice per 1?!eD.dere, in virttJ. delI'art. 157 ce, misura di protezione dei figIi a,'sensi degli art. 284 e 286 ce. A. - Bei der Scheidung der Ehe GIattfelder-Leuenberger vom 3. Dezember 1935 teilte das Bezirksgericht Zürich den aus ihr hervorgegangenen Knaben Erich Eugen, gebe 1932, der Mutter zur Pflege und Erziehung zu. Am
21. September 1940 ging die geschiedene Frau eine neue Ehe mit Max Oppenheim ein. In der Folge erhob Eugen Glattfelder Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils gemäss Art. 157 ZGB in dem Sinne, dass der Knabe ihm zugeteilt, eventuell dass eine Vormundschaft für solange angeordnet werde, bis der Kläger nach seiner Rückkehr aus Afrika in die S(jhweiz die elterliche Gewalt ausüben könne. Die Beklagte beantragte Abweisung sowohl des Haupt- als des Eventualbegehrens und verlangte ihrer- seits widerklageweise, es sei die elterliche Gewalt über das zur Zeit bei ihrem Vater untergebrachte Kind definitiv und dauernd ihr zu übertragen und der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag auf Fr. 150.- im Monat zu erhöhen. D AS 69 n - 1943 130 Familienrecht. N0 23. B. - Mit Entscheid vom 12. Januar 1943 hiess das Bezirksgericht Zürich das Eventualbegehren des Klägers gut. entzog der Beklagten die elterliche Gewalt und stellte den Knaben unter Vormundschaft, beides gestützt auf Art. 286 ZGR Einen Rekurs der Beklagten hiegegen hat das Ober- gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Februar 1943 abgewiesen. I O. - Gegen letzteres richtet sich die vorliegende Beru- fung der Beklagten mit dem Antrag auf Abweisung der Klage und Gutheissung der Widerklage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : . . . . . ... . . . . . . . . . . 2. - Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, die Vorinstanzen seien zur Anordnung einer Vormundschaft nicht befugt, weil ausschliesslich die Vor- mundschaftsbehörde dafür zuständig sei. Die Rüge ist unbegründet. Nach feststehender Praxis ist der Schei- dungsrichter bei Gestaltung der Elternrechte im Schei- dungsurteil auf Grund des Art. 156 ZGB in den Schranken des materiellen Rechts befugt, beiden Eltern die elterliche Gewalt zu entziehen, oder das Kind nach Art. 284 zu versorgen, obwohl für die Entziehui:J.g der elterlichen Gewalt ohne den Zusammenhang mit einer Scheidung nach kantonalem Recht (Art. 288- ZGB) eine andere Behörde als der Richter zuständig sein kann und bundes- rechtlich (Art. 284 Abs. I) die Vormundschaftsbehörde mit der Versorgung betraut ist (BGE 53 II 191 Erw. 2). Ist die Gestaltung der Elternrechte durch den Scheidungs- richter nach Art. 156 erfolgt, so ergibt sich aus der Zu- ständigkeit des Richters zur Neuregelung derselben nach Art. 157 ZGB auch dessen Befugnis, statt das Kind dem andern Ehegatten zuzuweisen, es nach Art. 286 ZGB unter Vormundschaft zu stellen und damit die Vormund- schaftsbehörde zu verpflichten, ihm nach Art. 379 ff. einen Vormund zu ernennen (BGE 4811 305, 54 !.~ .. 73). Dieser Familienrecht. N° 23. 131 Grundsatz, dass wegen des Sachzusammenhanges mit einem Begehren auf Änderung der scheidungsrichterlichen Kinderzuteilung der Richter nach Art. 157 auch zur Anordnung von Kinderschutzmassnahmen zuständig ist, die sonst Sache der Verwaltungsbehörden, insbesondere der Vormundschaftsbehärde sind, wird durch die spätere Modifikation der Praxis nicht in Frage gestellt, die ledig- lich die a'U8schliesslicke Zuständigkeit des Richters zur Anordnung von Kinderschutzmassnahmen gegenüber der vom Scheidungsrichter gestalteten Ordnung der Eltern- rechte ablehnt (BGE 56 II 82 f.). Hätte im vorliegenden Falle die V OTmunitschaftsbeMrde die Anordnung einer Vormundschaft nach Art. 286 ZGB für erforderlich erach- tet, so wäre hiefür die Klage nach Art. 157 ZGB nicht zuläSsig, aber auch nicht nötig gewesen, weil die Vor- mundschaftsbehörde zur Durchführung der Massnahme selber zuständig ist. Nur zufolge des Sachzusammenhangs mit einem Begehren auf Änderung der Kindeszuteilung nach Art. 157 ist der Richter zu sonst nicht in die richter- liche Kompetenz fallenden Kinderschutzmassnahmen der Art. 284 und 286 ZGB zuständig. Nicht erforderlich war, dass das Bezirksgericht im Dispositiv vor bezw. neben der Bevormundung die Ent- ziehung der elterlichen Gewalt ausdrücklich aussprach. Der Verlust der Gewalt ist mit der Bevormundung von selbst verbunden und braucht nicht als selbständige Mass- nahm~, weder vorher noch gleichzeitig, verfügt zu werden (BGE 65 11 118). Indessen wird die Berufungsklägerin durch diese überflüssige Anordnung der in. der Bestellung einer Vormundschaft mit inbegriffenen Wirkung nicht beschwert, zumal auch, wie in dem zitierten Entscheid bemerkt wird (S. 119), die Massnahme nach Art. 286 ihrer Elternehre keinen Abbruch tut. Es erübrigt sich daher, das vorinstanzliche Dispositiv der entsprechenden, doch nur rein textlichen Berichtigung zu unterziehen. (Berufung abgewiesen).