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69_III_18

BGE 69 III 18

Bundesgericht (BGE) · 1943-04-14 · Deutsch CH
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18 Schuldbetreibungs. und Konkursrecbt. N0 7. salaire a 6M ced6e a un tiers, mais que la cession n'a pas eM notifiee a l'employeur. Ce n'est que des l'instant on l'office apprend que la notification a eu lieu que cette obligation lui incombe. L'Offiee de Geneve pouvait done iei proceder a la saisie sans egard aux cessions alleguees par le recourant. Cepen- dant si, dans la suite, les cessions sont notifiees a l'em- ployeur, il y aura lieu arevision de la saisie; l'office devra, sur simple requete du poursuivi, ouvrir Ja proeedure indiquee plus haut. A ce defaut, c9mme l'employeur con- tinuerait a payer le montant saisi a l'office et s'acquitte- rait en outre du montant des cessions en mains des ces- sionnaires, la saisie se trouverait porter atteinte au mini- mum reconnu indispensable au' debiteur. Par ces moti/s, la Chambre des Poursuites et des Faillites rejette le recours.

7. Entscheid vom 14. April 1943 i. S. Knpper.

1. Die Beschwerdefrist von 5 statt 10 Tagen (Art. 239 als Aus- nahme zu, Art. 17 SchKG) gilt nur gegenüber Beschlüssen der ersten Gläubigerversammlu,ng im engem Sinne.

2. Vereinfachte Beschlussfassung durch Zirkular mit Frist zur Ablehnung des Antrages der Konkursverwaltung : Zur Be- schwerde gegen den Beschluss ist nicht nur, wer den Antrag abgelehnt hat, sondern au,ch jeder andere Gläubiger legi1;imiert der nicht ausdrücklich oder durch konklu,denws Verhalw~ zu,gestimmt hat~ Art. 17. 235 Abs. 4, 252 Abs. 3 SchKG.

1. Le del~ de plaint~ de cinq jours au lieu de dix, prevu a titre exceptlOnnel par I arte 239 LP, ne s'applique qu'aux decisions de la premiere assemblee des creanciers au sens etroit.

2. Dec~ion pris~ par voie de circulaire avec assignation d'un d~la! pour rel eter les propositions de l'administration de la faill~te : . Est !ecevable aattaquer la decision non seulement celUI q1l,l a reJete les propositions, mais egalement celui qui ne les a pas admises expressem.ent ou par des actes concluants. Art. 17,235 W. 4, 252 aI. 3 LP.

1. Il t~e di. reclamo di cinque giorni invece di 10 giorni. preVl~ e~zl(:)Uwmente. dall'art. 239 LEF, vale soltanto· per le deliberazlOnI della pruna adunanza dei creditori in senso stretto. ' Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 7. 19

2. Deliberazione prosa medianw oiroolare con assegno di un termine per respingere le proposte dell'amministrazione dei falJimento. Ha veste per impugnare u,na siffatta deliberazione non soltanto chi ha. respinto le proposte, ma anche chi non vi ha aderito espressamente 0 mediante atti ooncludenti. Art. 17 235 op. 4. 252 op. 3 LEF. A. - In dem im August 1942 eröffneten Konkurs der Kubesu A.-G., Bijouteriefabrik in Sursee, richtete die Kon- kursverwaltung (das Konkursamt) im Auftrag des Gläu- bigerausschusses am 26. Januar 1943 an die angemeldeten Gläubiger ein Rundschreiben, um sich ermächtigen zu lassen, die vorhandenen Aktiven vorzeitig durch öffent- liche Steigerung zu verwerten. « Es entscheidet das abso- lute Mehr der Gläubiger. Sofern keine Rückantwort erfolgt, wird Zustimmung angenommen. Gegenanträge auf Nichtzustimmung sind ... innert 10 Tagen der Konkurs- verwaltung einzureichen.» Zur Begründung ist ausge- führt : « Die erste Auflage des Kollokationsplanes dürfte bis Ostern 1943 erwartet werden. Es besteht jedoch bereoh- tigte Annahme, dass Anfechtungsprozesse unvermeidlich seien, sodass die zweite Gläubigerversammlung vielleicht erst im Jahre 1944 möglich würde. Im Hinblick auf die unbestimmte Wirtschaftslage können weder der Gläubiger- ausschuss noch die Konkursverwaltung das Risiko über- nehmen, die Verwertung solange hinauszuschieben. Es ist ferner zu bedenken, dass bis zu diesem Zeitpunkt bedeu- tende Mietzinsen für die Lokalitäten zu bezahlen wären. Und nachdem von Interessenten sowohl der Maschinen- park, wie das Warenlager als teilweise veraltert bezeichnet werden, darf bei der heutigen Lage mit der Verwertung nicht mehr länger zugewartet werden. » B. - Als einer der angemeldeten Gläubiger erhielt der frühere Geschäftsführer der Schuldnerin, Walter Kupper, der sich seit dem 8. August 1942 in Untersuchungshaft befand, das Rundschreiben noch am 26. Januar 1943. Am 16. Februar führte er Beschwerde mit dem Antrag, « der Beschluss des Gläubigerausschusses und der Konkurs- verwaltung event. der Gläubiger lt. Zirkular vom 26. Ja-

20 Schuldbetreibunga- und Konkursreoht. N0 '1. nuar sei aufzuheben, da er den gesetzlichen Vorschriften widerspricht_» Von der untern und am 22. März 194:3 auch von der obern Aufsichtsbehörde abgewiesen, zieht er deren Entscheid im Sinne der Beschwerde an das Bundesgericht weiter. Die ScJvuldbetreibungs- 'Und Kook'Urskammer zieht in Erwägung :

1. - Die Beschlussfassung im Wege des vorliegenden Rundschreibens der Konkursverwaltung war zulässig. Die Frist zur Anfechtung des so zustandegekommenen Be- schlusses lief vom letzten Tage der für Nichtzustimmungs- erklärungen angesetzten Frist (B<;}E 54: III ll~). Dieser Tag war hier der 6. Februar, wenn man mit den unwider- sprochenenAngaben des Rekurrenten in kantonaler Instanz davon ausgeht, dass das Rundschreiben auswärtigen Gläu- bigern erst am 27. Januar zugestellt wurde. Mit der vor- liegenden Beschwerde vom 16. Februar war daher die Frist des Art. 17 SchKG eingehalten.

2. - Die Vorinstanz hält indessen die verkürzte Be- schwerdefrist von fünf Tagen gemäss Art. 239 SchKG für anwendbar, da alle GläubigerbeschlÜ8Se, die gefasst werden, bevor es zu einer zweiten Gläubigerversammlung nach Art. 252 SchKG kommen kann, als Beschlüsse einer ersten Gläubigerversammlung anzusehen seien. Dies trifft hin- sichtlich der durch die Art. 237 und 238 umgrenzten Be- schlusskompetenz zu. Die verkürzte Beschwerdefrist des Art. 239 dagegen versteht sich nur gegenüber Beschlüssen der eigentlichen ersten Gläubigerversammlung, deren Ge- genstand hauptsächlich die Bestellung der Organe nach Art. 37 ist. Diese Organe dürfen nicht lange im ungewissen sein, ob sie oder jemand anders den Konkurs zu verwalten haben. Wird dann aber nachträglich noch gesondert über Angelegenheiten im Sinne von Art. 238 beschlossen, so besteht kein Grund mehr, die allgemeine Beschwerdefrlst des Art. 17 zu verkürzen. Das Gesetz fasst diesen Fall gar nicht ins Auge. Es rechnet in den Art. 235 ff. nur mit einer Schuldbetreibunga. und Konkursrecht. N0 '1. 21 einzigen « ersten Gläubigerversammlung ». Die Frage, ob auf solche nachträgliche Versammlungs- oder Zirkular- beschlüsse die allgemeine Norm des Art. 17 oder die Son- dernorm des Art. 239 zutreffe, wird also durch das Gesetz nicht beantwortet. Diese Lücke ist zugunsten des unein- geschränkten Rechtsschutzes gemäss Art. 17 auszufüllen.

3. - Die Vorinstanz spricht dem Rekurrenten endlich die Legitimation zur Beschwerde ab, weil er nach den Bestimmungen des Rundschreibens mangels ausdrück- licher Ablehnung des Beschlussantrages binnen der dafür gesetzten Frist als zustimmender Gläubiger zu gelten habe. Daraus, dass der Beschlussantrag der Konkursverwal- tung nach Erwägung 1 kurzerhand mangels ablehnender Erklärungen der Hälfte der Gläubiger zum Beschlusse erhoben werden konnte, folgt jedoch nicht, dass diejenigen, die nicht Widerspruch erhoben, nun auch des Beschwerde- rechtes verlustig gegangen seien. Eine solche Ausdehnung der Wirkungen der vereinfachten Beschlussfassung wäre denn auch nicht gerechtfertigt. Das passive Verhalten eines Gläubigers kann auf verschiedenen Gründen beruhen: auf Nachlässigkeit, Unschlüssigkeit, oder auch etwa auf der lIberlegung, eine ablehnende Erklärung vermöohte das Zustandekommen des Besohlusses ja doch nicht zu hin- dern, da nicht mit einer genügenden Zahl ablehnender Stimmen zu rechnen sei ; daher bleibe von vornherein nur die Anfechtung durch Beschwerde übrig. Diese aber an die Voraussetzung einer schon vor dem Zustandekommen des anzufechtenden Beschlusses abzugebenden Erklärung zu knüpfen, widerspricht den Grundsätzen des Beschwerde- rechtes. Die Anfechtung solcher Zirkularbeschlüsse wegen Gesetzwidrigkeit oder Unangemessenheit ist vielmehr jedem Gläubiger zu gestatten, der sich damit nicht gera- dezu mit einer bereits erfolgten Bekundung seines Willens in Widerspruch setzt: somit jedem Gläubiger, der dem Beschlussantrag und dem gefassten Beschlusse weder aus- drücklich noch durch konkludentes Verhalten zugestimmt hat. Das trifft für den Rekurrenten zu, dessen ZU'~arten

22 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 8. sich schon aus der: Schwierigkeit erklärt, sich aus der Untersuchungshaft die erforderlichen Erkundigungen zu beschaffen. . 4. - Der angefochtene Gläubigerbeschluss hält der Beschwerde nicht stand. Er beruht auf der irrtümlichen Meinung der Konkursverwaltung - siehe die oben, A, erwähnte Begründung des Beschlussantrages -, die zweite Gläubigerversammlung könne erst nach Erledigung all- fälliger KoUokationsklagen stattfinden. Nach Art. 252 in Verbindung mit Art. 247 SchKG ist aber die zweite Gläu- bigerversammlung sogleich nach Aufstellung des Kolloka- tionsplanes und dessen Genehmigung durch den Gläubiger- ausschuss einzuberufen. Das kann nach den eigenen An- gaben des Rundschreibens kurz nach Ostern 1943 ge- schehen, und ein Grund dafür, die Verwertung auch unter diesen Umständen vor der nach Art. 243 Abs. 3 SchKG gegebenen Zeit durchzuführen, ist nicht ersichtlich. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Gläubigerbeschluss aufgehoben. II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN .ARR:!i;TS DES SECTIONS CIVILES

8. Urteil der 11. ZivilabteUung vom 11. März 1943

1. S. Mina Dolli gegen Liquldatlonsmasse Robert Dolli.

1. Zur Anwendung von Art. 51, b der Verordnung vom 24. Januar 1941 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstrek- kung.

2. Die Versäumung der Eingabefrist des Art. 300 SchKG schIiesst neue Forderungseingaben nach Bestätigung des Nachlassver. trages m~t Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich) zwecks KollokatIOn und Teilnahme am Ergebnis der Liquidation nicht; aus. Art. 250, 251, 300, 311 SchKG, Art. 30 der Vo. vom 11. April 1935 betreffend das Nachlassverfahren von Ban- ken und Sparkassen. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 8. 23

3. Stelhmg der Ehefrau. des Schuldners bei Güterverbindung im Nachlassverfahren. Einfluss eines gewöhnlichen Nachlassver. trages (Prozentvergleiches) auf den Gesamtbestand des Frauen· gutes und auf die künftige ~emessung des ~enf~ privile- gierten Forderungsbetrages. Fur den Wert der un EIgentum der Ehefrau verbliebenen Stücke ihres eingebrachten Gutes besteht keine Forderung. Art. 211 ZGB, 219, 250 SchKG.

1. Application de l'art. 51 lettre b de l'ord. du Conseil fooeral alilit3nUanli a titre temporaire le regime de l'execuliion fOrc6e, du 24 janvier 1941.

2. L'inobservaliion du delai de production-~fixe a l'an. 300 LP n'empeche pas de produire encore aprils l'homologation du concordat par abandon d'actif p"l'effet d'etre colloque et de prendre part 8. la distribution du produit de la liquidation. Art. 250, 251; 300, 311 LP, 30 de l'ord. concernant la prooodure de concordat pour les banques et les caisses d'epargne, du 11 avril 1935.

3. Situation juridique de la femme du debiteur soumise au r6gime de l'union des biens clans la procedure de concordali. Effet d'un concordat ordinaire sur l'etat general des biens de la femme et sur la determination ul#rieu.re du montant privilegie de Ba creance. Elle ne possMe pas de creance pour la part de ses apports qui est demeuree Ba propriet6. Art. 211 ce, 219, 250 LP.

1. Applicazione dell'a!1;. 51 Iett. b .dell'Or~a. ~el.Co~g1io federale che mitiga temporaneamente Ie disposIZIom sull ese- cnzione forzata. '

2. L'inosservanza deI termine di produzione fissato dall'art .. 300 LEF non impedisce di produrre anche dopo l'omologazIOne deI concordato con abbandono dell'attivo allo scopo di essere iscritto e di partecipare al riparto deI ricavo della Iiquidazione. Art'- 250, 251, 300, 311 LEF, 30 del regolamento 11 aprile 1935 concernente la procedu.ra deI concordato per le banche e le casse di risparmio.

3. Situ.azione giuridica della. moglie deI debitore, c~e vive sotto il regime dell'unione dei beni, nella procedura dl concordato. Effetto d'un concordato ordinario sullo stato generale qei beni della mogJie e sulla determinazione. ulteriore ~ell'ammont~ privilegiato deI suo credito. La mogbe non posslede un cre.ruto per Ja parte dei suoi apporti che e restata, di sua propneta. Art. 211 CC, 219, 250 LEF. A. - Robert Bolli, der Ehemann der Klägerin, steht im dritten Nachlassverfahren. Die ersten beiden Nachlass- verträge, der erste 1930, der zweite 1933 bestätigt, waren Prozentvergleiche. Nach dem ersten waren die Forderungen V. Klasse mit 70 %, nach dem zweiten mit 10 % abzu-:, finden. Die Klägerin gab im ersten Verfahren eine Frauen- gutsforderung von Fr. 31,750.- und im zweiten eine solche von Fr. 31,500.- ein. Beide Male wurde sie m1t der eingegebenen Forderung je zur Hälfte in IV. und V. Klasse